Europäische Union

2003/433/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2003 zur Beihilferegelung "Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten", angemeldet durch das Vereinigte Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 41)

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Avis juridique important | 32003D0433 2003/433/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2003 zur Beihilferegelung "Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten", angemeldet durch das Vereinigte Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 41) Amtsblatt Nr. L 149 vom 17/06/2003 S. 0018 - 0029 Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2003 zur Beihilferegelung "Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten", angemeldet durch das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 41) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/433/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung aufgrund der vorerwähnten Vorschriften(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001, dessen Eingang von der Kommission am 9. Januar 2002 registriert wurde, meldeten die Behörden des Vereinigten Königreichs eine Regelung an, wonach die Übertragung gewerblichen Eigentums in benachteiligten Gebieten von der Stempelsteuer befreit werden soll. (2) Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 unterrichtete die Kommission die britischen Behörden von ihrem Beschluss, in Bezug auf die Regelung zur Stempelsteuerbefreiung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten. (3) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 27. April 2002 veröffentlicht. Gleichzeitig forderte die Kommission alle Beteiligten zur Äußerung zu der Beihilferegelung auf(2). (4) Mit Schreiben vom 9. April 2002 ersuchten die britischen Behörden die Kommission um eine Verlängerung der Frist zur Vorlage von Äußerungen. Die Fristverlängerung wurde von der Kommission gewährt, woraufhin die offizielle Antwort am 6. Mai 2002 übersandt wurde, deren Eingang von der Kommission am Tag darauf registriert wurde. Ein zweites Schreiben mit ergänzenden Angaben wurde der Kommission am 13. November 2002 zugesandt, das bei der Kommission am 27. November 2002 einging. Ein abschließendes Schreiben mit Datum vom 26. November 2002 ging der Kommission am 2. Dezember 2002 zu. (5) Darüber hinaus fanden zwischen den britischen Behörden und der Kommission mehrere Treffen statt, und zwar an folgenden Tagen: 1. August 2002, 10. September 2002, 25. September 2002, 15. Oktober 2002 und 11. November 2002. (6) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei Beteiligten, und zwar vom Royal Institute of Chartered Surveyors (Verband der Immobilienfachleute) mit Schreiben vom 27. Mai 2002 und von der British Property Federation (Verband britischer Haus- und Grundbesitzer) mit Schreiben vom 24. Mai 2002. Die britischen Behörden nahmen zu diesen Schreiben am 26. Juli 2002 Stellung. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (7) Ziel der Maßnahme ist es, zur physischen, wirtschaftlichen und sozialen Sanierung ausgewiesener benachteiligter Gebiete einen Beitrag zu leisten, indem die Kosten des Erwerbs gewerblichen Eigentums in diesen Gebieten gesenkt werden. Die Regelung ist Bestandteil der von der britischen Regierung ins Leben gerufenen Initiative "Enterprise in Disadvantaged Communities" ("Unternehmerische Initiative in benachteiligten Gebieten"). (8) Die geplante Beihilfe soll in Form einer Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Stempelsteuer gewährt werden, die auf Urkunden in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden sowie der Übertragung von Gesellschaftsanteilen erhoben wird. Bei der Stempelsteuer handelt es sich um eine Umsatzsteuer, die der Erwerber bzw. Pächter von Grundstücken oder Gebäuden zu zahlen hat. (9) Die beihilfefähigen Kosten umfassen das Entgelt (den Kaufpreis) für das Objekt (Grundstück bzw. Gebäude), das in dem begünstigten Gebiet gelegen ist, bzw. die durchschnittliche Jahrespacht bei neuer Verpachtung. Eine anteilige Berücksichtigung gilt dann, wenn das Objekt sich nur teilweise in einem begünstigten Gebiet befindet. Die Stempelsteuern schwanken je nach Höhe des Kaufpreises bzw. bei Verpachtungen je nach der durchschnittlichen Jahrespacht und der Laufzeit des Pachtvertrags. Der Stempelsteuersatz und damit die geplante Befreiung liegen beim Kauf von gewerblichem Eigentum zwischen 1 % und 4 % des Kaufpreises und bei neuer Verpachtung zwischen 1 % und 24 % der durchschnittlichen Jahrespacht(3). (10) Die Stempelsteuerbefreiung würde für Verkäufe und Neuverpachtungen gewerblicher Objekte in ausgewiesenen benachteiligten Gebieten im Vereinigten Königreich gelten. Die Fördergebiete, die eine Durchschnittsbevölkerung von 7000 Einwohnern aufweisen, werden nach den jeweils neuesten Indices of Multiple Deprivation (IMD) (Indizes für Mehrfachbenachteiligung) ausgewählt, die für jede der vier Regionen des Vereinigten Königreichs entwickelt worden sind. Diese Indizes beruhen auf Einkommen, Beschäftigung, mangelhafter oder fehlender medizinischer Versorgung, Bildungs- und Ausbildungsstand, Wohnverhältnissen und der geografischen Zugänglichkeit von Dienstleistungen. In England, Wales und Nordirland werden als geografische Einheiten die Wahlbezirke (Stadtteile) und in Schottland die Postleitbereiche zugrunde gelegt. Im Vereinigten Königreich wurden rund 2000 benachteiligte Gebiete ausgewiesen, in denen 22 % der in England, 18 % der in Schottland, 47 % der in Wales und 40 % der in Nordirland ansässigen Gesamtbevölkerung leben. Das aktuelle Verzeichnis der Fördergebiete ist in den "The Stamp Duty (Disadvantaged Areas) Regulations 2001" (Stempelsteuervorschriften für benachteiligte Gebiete 2001) geregelt. Nach Angaben der britischen Behörden werden die begünstigten Gebiete (höchstens 2000) laufend überprüft, wobei jedoch nicht von häufigen Änderungen an der Liste auszugehen ist. (11) Nach Schätzungen der britischen Behörden liegt der Durchschnittsanteil des "harten Kerns" von (ungenutzten bzw. aufgegebenen) Industriebrachen in den Fördergebieten 21/2mal so hoch wie in anderen Gebieten. (12) Die Regelung gilt für Unternehmen jeder Größe an beliebigen Standorten unabhängig vom Wirtschaftszweig, in dem sie tätig sind. Die Laufzeit der Regelung würde zehn Jahre betragen. (13) Die Haushaltsbelastung aufgrund der Regelung wird auf bis zu 60 Mio. GBP (rund 94 Mio. EUR(4)) jährlich geschätzt. III. EINLEITUNG DES VERFAHRENS (14) In ihrem Schreiben vom 27. Februar 2002 vertrat die Kommission die Ansicht, die angemeldete Beihilfe stelle eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar, da es sich um staatliche Mittel handle, und wegen ihrer Zweckbestimmung für bestimmte geografische Gebiete liege Selektivität vor, so dass sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel auf Gemeinschaftsebene beeinträchtigen könnte. (15) Einer der Gründe für die Einleitung des Verfahrens bestand darin, dass die Kommission Zweifel hatte, ob die angemeldete Maßnahme den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(5) entsprach. Die Stempelsteuerbefreiung würde der Anmeldung zufolge für Übertragungen gewerblicher Objekte gelten, die sich in so genannten ausgewiesenen benachteiligten Gebieten befinden. Diese wurden auf der Basis von Indikatoren und geografischen Einheiten festgelegt, die von der durch die Kommission genehmigten Fördergebietskarte des Vereinigten Königreichs abweichen(6). Darüber hinaus bezweifelte die Kommission, ob die unter die Regelung fallenden Rechtsgeschäfte "Erstinvestitionen" im Sinne von Ziffer 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darstellen(7). (16) Weitere Zweifel betrafen denjenigen Teil von Punkt 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, nach welchem im Fall der Übernahme einer Betriebsstätte diejenigen Aktiva auszuschließen sind, für deren Erwerb bereits vor der Übernahme Beihilfen gewährt wurden. Der angemeldeten Regelung zufolge sind jedoch Aktiva, die Gegenstand aufeinander folgender Rechtsgeschäfte sind, von der Beihilfe nicht ausgeschlossen. Da nach der Regelung eine Kumulierung mit anderen Beihilfen zulässig ist, bestanden bei der Kommission zudem Zweifel, ob die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geregelten Beihilfeintensitäten letztlich eingehalten würden. Schließlich, da die Regelung für alle Sektoren gelten würde, war unklar, wie die Behörden vorgehen wollten, damit die Vorschriften eingehalten werden, die für bestimmte Sektoren gelten (Verkehrswesen, Stahl, Schiffsbau, Kunstfaserherstellung, Kraftfahrzeuge, Fischerei und Kohle) oder auf die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse anwendbar sind, die vom Geltungsbereich dieser Leitlinien ausgeschlossen sind. (17) Die Kommission erklärte zudem, es sei zweifelhaft, ob die Regelung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln(8) in Einklang stehe. Angesichts der erheblichen Zahl von Menschen, die in den Fördergebieten leben, erhebe sich für die Kommission die Frage, ob Punkt 8 dieses Gemeinschaftsrahmens eingehalten werde, wonach die Gesamtbevölkerung dieser Gebiete einen Wert von 1 % der Landesbevölkerung nicht überschreiten dürfe. Darüber hinaus sei unklar, inwieweit die unter die angemeldete Beihilferegelung fallenden Gebiete, die nicht im Regionalbeihilfeverzeichnis aufgeführt sind, den sonstigen in Punkt 7 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln genannten Förderkriterien entsprechen. Nach dem Gemeinschaftsrahmen könnten nur kleine und mittlere Unternehmen ("KMU") staatliche Beihilfen erhalten. Die vorgeschlagene Regelung scheine jedoch keine Beschränkungen in Bezug auf die Firmengröße zu enthalten. (18) Die Kommission stellte des Weiteren fest, die angemeldete Regelung erstrecke sich nicht auf bestimmte Sektoren, sei nicht auf KMU beschränkt und werde weder auf Unternehmen in Schwierigkeiten noch auf einen der Bereiche Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Ausbildung sowie Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen begrenzt. IV. STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (19) Die britischen Behörden erklärten, die Regelung werde sich günstig auf die Gründung von Unternehmen und die Erschließung von Grundstücken in benachteiligten und damit einkommensschwachen Gebieten des Vereinigten Königreichs auswirken, indem deren physische und wirtschaftliche Sanierung gefördert werde. (20) In dieser Hinsicht könne eine gezielt zum Zweck der Sanierung gewährte staatliche Beihilfe einem Marktversagen entgegenwirken. Als Marktversagen seien Bedingungen zu werten, bei denen Privatunternehmen daran gehindert würden, sich in benachteiligten Gebieten zu betätigen, und bei denen nicht optimale Marktlösungen die Folge seien; insbesondere könne Marktversagen zu Verfall und Aufgabe von Flächen, zum Fehlen örtlicher Dienstleistungen und zu Verwerfungen in der örtlichen Gemeinschaft führen, da die Ortsansässigen andernorts einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssten. Eine Korrektur von Marktversagen dürfte daher den Interessen der Allgemeinheit dienen. Nach den hierzu vorliegenden Daten liege die Zahl der Immobiliengeschäfte bei gewerblichen Objekten in den Förderstadtteilen erheblich unter derjenigen im übrigen Vereinigten Königreich. Diese Quote belaufe sich in den benachteiligten Gebieten auf rund ein Sechstel der in den übrigen britischen Stadtteilen festzustellenden Quote. Ein geringer Umfang an Immobiliengeschäften sei ein Symptom und gleichzeitig (durch Unterbindung einer wirksamen Marktpreisbildung) die sich selbst perpetuierende Ursache eines Immobilienmarktversagens. Die Beihilfe wirke durch die Verringerung der Kosten von Immobiliengeschäften in den IMD-Gebieten sowohl den Symptomen als auch den Ursachen des Marktversagens entgegen. (21) Bei den sanierungsbedürftigen Gebieten handele es sich um Kleinstgebietseinheiten, bei denen nicht unbedingt Bedarf nach Regionalentwicklung bestehe. Daher fielen diese nicht notwendigerweise mit der Fördergebietskarte zusammen, weshalb sich eine Förderung ganzer Regionen als nicht wirkungsvoll erweisen würde. Das Vereinigte Königreich räumt ein, dass weder die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung noch der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln mit einer derartigen Beihilfe in Einklang zu bringen seien, die jedoch mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar sei. (22) Die Vereinbarkeit mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sei nachweislich gegeben, da sich die "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete" auch auf Beihilfen erstrecken könnten, mit denen Kleinstgebietseinheiten, die von dem oben genannten Marktversagen betroffen seien, gefördert werden sollen. (23) Auch die Bedingung, wonach unzulässig ist, dass Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", werde eingehalten, da die Beihilfeintensität sehr gering sei (höchstens 4 % des Investitionsbetrags). Vor dem Hintergrund dieses Arguments bringen die britischen Behörden auch vor, die geringe Beihilfeintensität stelle keinen Investitionsanreiz für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten dar und wirke sich daher nicht wesentlich auf den Handel aus(9). Dessen ungeachtet stehe die Beihilfe jedem Unternehmen aus der Gemeinschaft oder darüber hinaus zur Verfügung, das in diesen Gebieten in gewerbliche Objekte investiere. Dadurch, dass die Beihilfe ohne Ermessensspielraum anzuwenden sei, so das Argument, werde auch die Wirkung auf den Wettbewerb begrenzt. (24) Auch wenn anerkannt werde, dass die Beihilfe nicht allen Anforderungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung entspreche, gebe es doch eine Überschneidung zwischen den "benachteiligten Gebieten" und den Fördergebieten gemäß der britischen Fördergebietskarte. (25) Den vorliegenden Daten zufolge würden in England 62 % der benachteiligten Stadtteile (von den 15 %, die den am meisten benachteiligten Stadtteilen zuzurechnen sind) in Fördergebiete fallen(10). In Schottland betrage die Überschneidung mit Fördergebieten 80 %. In Wales, wo 42 % der Stadtteile als benachteiligte Gebiete gelten, belaufe sich die Überschneidung auf 88 %. Nordirland schließlich sei insgesamt ein Fördergebiet, so dass dort sämtliche Stadtteile in der Fördergebietskarte zu finden seien. (26) Auch wenn die Beihilfe die Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln ebenfalls nicht erfuelle, sei auch hier eine Überschneidung festzustellen. Im Falle Englands falle ein Anteil von 22 % der am meisten benachteiligten Gebiete gemäß obiger Begriffsbestimmung in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln. Auf die benachteiligten Gebiete, für die auch die Begriffsbestimmung eines benachteiligten Stadtviertels zutreffe, entfalle ein Anteil von nahezu 6 % der Bevölkerung in England(11). (27) Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen sei zwar nicht ausgeschlossen, es werde jedoch darauf hingewiesen, dass überprüft werden könne, ob die Beihilfeintensitätsobergrenzen, insbesondere der Regionalbeihilfen, nicht überschritten werden. (28) Abschließend bringen die Behörden vor, die Regelung sei Bestandteil einer weiterreichenden Sanierungsstrategie, die im gesamten Vereinigten Königreich umgesetzt werde. Es handele sich lediglich um eines der Elemente eines ganzen Pakets von Maßnahmen, die derzeit oder demnächst beschlossen werden, um in den am meisten benachteiligten Gebieten für einen Aufschwung zu sorgen. Für eine erhebliche Zahl von Bereichen würden derzeit politische Maßnahmen entwickelt, mit denen sichergestellt werden soll, dass niemand in seinem Wohnumfeld ernstlich benachteiligt ist.Hierzu haben die britischen Behörden einen Überblick der Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die bereits eingeleitet wurden oder demnächst eingeleitet werden sollen, um die Benachteiligung in Angriff zu nehmen(12). (29) In ihrem Schreiben vom 26. November 2002 haben sich die britischen Behörden damit einverstanden erklärt, die Beihilferegelung auf höchstens 2000 Gebiete zu beschränken. (30) Im Schreiben vom 26. November 2002 haben sich die Behörden auch verpflichtet, ihre Datenerhebungsmethoden zu verbessern, damit es in Zukunft möglich ist, die Daten zu Immobiliengeschäften bei Gewerbeobjekten nach Stadtteilen zu analysieren. Darüber hinaus wird eine umfassende Datenbank aller leerstehenden bzw. aufgegebenen Flächen aufgebaut, wobei der Kommission im Rahmen des jährlichen Berichts die jeweiligen Aktualisierungen zugesandt werden. V. STELLUNGNAHMEN DRITTER (31) In dem Beschluss zur Verfahrenseröffnung forderte die Kommission alle Beteiligten zur Äußerung auf. Zwei Beteiligte haben ihre Stellungnahme vorgelegt. (32) Das Royal Institute of Chartered Surveyors erklärte, Ziel der Maßnahme sei die Wiederbelebung des Immobilienmarktes in Gebieten, in denen seine Funktionsfähigkeit nicht mehr wirksam gegeben sei. Erläutert wurde die politische Motivation für die Maßnahme, nämlich die Notwendigkeit einer Sicherstellung der Sanierung von am meisten benachteiligten Gebieten. Offenbar wird anerkannt, dass die Maßnahme weder mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung noch dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln in Einklang steht, jedenfalls wird erklärt, diese beiden Regelwerke seien für eine derartige Maßnahme nicht gedacht. Allerdings seien, wenn die britische Regelung zur Befreiung von der Stempelsteuer nach diesen Vorschriften in der geltenden Fassung nicht genehmigungsfähig sei, diese Vorschriften zu ändern. Abschließend wird vorgebracht, die Maßnahme beeinträchtige den Handel nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe, und die Verfälschung des Wettbewerbs sei minimal. Außerdem solle mit dieser Maßnahme das vorhandene Marktversagen in diesem Bereich in Angriff genommen werden, da sich die Privatwirtschaft in einigen Gebieten des Vereinigten Königreichs nicht betätige. (33) Die British Property Federation brachte vor, die sanierungsbedürftigen Flächen seien als Gebiete anzusehen, die von Marktversagen betroffen seien, und dass die Funktionsfähigkeit des Marktes durch Eingriffe verbessert werden könne. Darüber hinaus sei angesichts des geringen Umfangs der Maßnahme nicht damit zur rechnen, dass der Wettbewerb in einer Weise beeinträchtigt werde, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Charakter der Maßnahme als staatliche Beihilfe (34) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme aus folgenden Gründen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt: a) Es handelt sich um staatliche Mittel in Form einer Steuerbefreiung; b) auch wenn die Maßnahme für Unternehmen jeder Größe gilt, die in beliebigen Wirtschaftssektoren tätig sind, liegt Selektivität vor, da die Maßnahme gezielt für bestimmte geografische Gebiete - d. h. solche mit IMD-Ausweisung - vorgesehen ist und bestimmte Unternehmen begünstigt, nämlich solche, die in diesen ausgewiesenen Gebieten in gewerbliche Flächen investieren. Somit erhalten derartige Unternehmen durch die Maßnahme einen Vorteil gegenüber Unternehmen, die in den Gebieten investieren, für welche die Befreiung nicht gilt; c) die Maßnahme erstreckt sich auf alle Sektoren, und zwar aufgrund des Vorhergehenden auf Sektoren, in denen es zu innergemeinschaftlichem Handel kommt. In der Rechtsprechung heißt es hierzu: Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, erheblich verringern(13); d) nach Auffassung der Kommission ist der Beihilfebetrag gering, da er auf höchstens 4 % aller einschlägigen Rechtsgeschäfte beschränkt ist. Die Steuerentlastung beläuft sich auf schätzungsweise 60 Mio. GBP (rund 94 Mio. EUR)(14). Dividiert man diesen Wert durch die geschätzte Zahl der jährlich vorgenommenen Transaktionen (1200), so beträgt die durchschnittliche Beihilfe je Transaktion 50000 GBP (rund 78500 EUR). Dennoch kann sich auch eine derartige Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken und den Wettbewerb verfälschen. Hierzu stellt die Rechtsprechung fest: "Gewährt der Staat einem Unternehmen einen nur geringen Vorteil, so wird der Wettbewerb zwar auch nur gering verfälscht, jedenfalls aber wird er verfälscht."(15) Zu unterstreichen ist, dass weder von den britischen Behörden noch den Dritten, die Stellung genommen haben, bestritten wird, dass die Maßnahme ihrem Charakter nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die Regelung nicht auf den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen(16) zu begrenzen. Tätigt ein Empfänger der Beihilfe mehrere Immobiliengeschäfte, so ist nicht ausgeschlossen, dass er mehr Beihilfe erhält, als nach dieser Verordnung zulässig ist. Rechtmäßigkeit der Maßnahme (35) Da die britischen Behörden die Beihilfe als Entwurf angemeldet und nicht in Kraft gesetzt haben, bevor sie von der Kommission genehmigt wurde, haben sie die Verfahrensvorschriften von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingehalten. Befreiungsgründe (36) a) In Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag ist geregelt, dass bestimmte Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Angesichts von Art und Zweck der Beihilfe sowie deren geografischem Geltungsbereich finden die Buchstaben a), b) und c) nach Auffassung der Kommission auf die fragliche Regelung keine Anwendung, wobei von den britischen Behörden auch nicht vorgebracht wurde, dass dies der Fall sein könne. b) In Artikel 87 Absatz 3 sind weitere Beihilfeformen genannt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Angesichts von Art und Zweck der Maßnahme und deren geografischem Geltungsbereich finden die Buchstaben a), b) und c) von Artikel 87 Absatz 3 nach Auffassung der Kommission ebenfalls keine Anwendung. Dieser Auffassung schließen sich die britischen Behörden an. (37) Bei der Beurteilung der Frage, ob die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehenen Ausnahmen Anwendung finden können, räumt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Artikel 87 Absatz 3 "der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind(17)". Bei bestimmten Arten von Beihilfen hat die Kommission festgelegt, wie sie diesen Ermessensspielraum ausüben wird, sei es in Form von Gruppenfreistellungen oder durch Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien oder Bekanntmachungen. Ist derartiges Sekundärrecht vorhanden, hat sich die Kommission bei ihrer Beurteilung von Beihilfesachen daran zu halten. Daher muss die Kommission zunächst feststellen, ob die nach der Regelung zur Stempelsteuerbefreiung vorgesehene Art der Beihilfe unter eine dieser sekundärrechtlichen Vorschriften fällt. In Bezug auf die Vereinbarkeit mit den folgenden Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen oder Verordnungen wurde bereits bei der Verfahrenseröffnung erwähnt, dass die Maßnahme weder auf KMU(18) oder auf Unternehmen in Schwierigkeiten(19) noch auf eine der folgenden Tätigkeiten beschränkt ist: Forschung und Entwicklung(20), Ausbildung(21) oder Beschäftigung(22). Somit is

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.