2003/433/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2003 zur Beihilferegelung "Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten", angemeldet durch das Vereinigte Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 41)
Amtsblatt Nr. L 149 vom 17/06/2003 S. 0018 - 0029
Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2003 zur Beihilferegelung "Stempelsteuerbefreiung für gewerbliches Eigentum in benachteiligten Gebieten", angemeldet durch das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 41) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/433/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung aufgrund der vorerwähnten Vorschriften(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001, dessen Eingang von der Kommission am 9. Januar 2002 registriert wurde, meldeten die Behörden des Vereinigten Königreichs eine Regelung an, wonach die Übertragung gewerblichen Eigentums in benachteiligten Gebieten von der Stempelsteuer befreit werden soll. (2) Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 unterrichtete die Kommission die britischen Behörden von ihrem Beschluss, in Bezug auf die Regelung zur Stempelsteuerbefreiung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten. (3) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 27. April 2002 veröffentlicht. Gleichzeitig forderte die Kommission alle Beteiligten zur Äußerung zu der Beihilferegelung auf(2). (4) Mit Schreiben vom 9. April 2002 ersuchten die britischen Behörden die Kommission um eine Verlängerung der Frist zur Vorlage von Äußerungen. Die Fristverlängerung wurde von der Kommission gewährt, woraufhin die offizielle Antwort am 6. Mai 2002 übersandt wurde, deren Eingang von der Kommission am Tag darauf registriert wurde. Ein zweites Schreiben mit ergänzenden Angaben wurde der Kommission am 13. November 2002 zugesandt, das bei der Kommission am 27. November 2002 einging. Ein abschließendes Schreiben mit Datum vom 26. November 2002 ging der Kommission am 2. Dezember 2002 zu. (5) Darüber hinaus fanden zwischen den britischen Behörden und der Kommission mehrere Treffen statt, und zwar an folgenden Tagen: 1. August 2002, 10. September 2002, 25. September 2002, 15. Oktober 2002 und 11. November 2002. (6) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei Beteiligten, und zwar vom Royal Institute of Chartered Surveyors (Verband der Immobilienfachleute) mit Schreiben vom 27. Mai 2002 und von der British Property Federation (Verband britischer Haus- und Grundbesitzer) mit Schreiben vom 24. Mai 2002. Die britischen Behörden nahmen zu diesen Schreiben am 26. Juli 2002 Stellung. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (7) Ziel der Maßnahme ist es, zur physischen, wirtschaftlichen und sozialen Sanierung ausgewiesener benachteiligter Gebiete einen Beitrag zu leisten, indem die Kosten des Erwerbs gewerblichen Eigentums in diesen Gebieten gesenkt werden. Die Regelung ist Bestandteil der von der britischen Regierung ins Leben gerufenen Initiative "Enterprise in Disadvantaged Communities" ("Unternehmerische Initiative in benachteiligten Gebieten"). (8) Die geplante Beihilfe soll in Form einer Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Stempelsteuer gewährt werden, die auf Urkunden in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden sowie der Übertragung von Gesellschaftsanteilen erhoben wird. Bei der Stempelsteuer handelt es sich um eine Umsatzsteuer, die der Erwerber bzw. Pächter von Grundstücken oder Gebäuden zu zahlen hat. (9) Die beihilfefähigen Kosten umfassen das Entgelt (den Kaufpreis) für das Objekt (Grundstück bzw. Gebäude), das in dem begünstigten Gebiet gelegen ist, bzw. die durchschnittliche Jahrespacht bei neuer Verpachtung. Eine anteilige Berücksichtigung gilt dann, wenn das Objekt sich nur teilweise in einem begünstigten Gebiet befindet. Die Stempelsteuern schwanken je nach Höhe des Kaufpreises bzw. bei Verpachtungen je nach der durchschnittlichen Jahrespacht und der Laufzeit des Pachtvertrags. Der Stempelsteuersatz und damit die geplante Befreiung liegen beim Kauf von gewerblichem Eigentum zwischen 1 % und 4 % des Kaufpreises und bei neuer Verpachtung zwischen 1 % und 24 % der durchschnittlichen Jahrespacht(3). (10) Die Stempelsteuerbefreiung würde für Verkäufe und Neuverpachtungen gewerblicher Objekte in ausgewiesenen benachteiligten Gebieten im Vereinigten Königreich gelten. Die Fördergebiete, die eine Durchschnittsbevölkerung von 7000 Einwohnern aufweisen, werden nach den jeweils neuesten Indices of Multiple Deprivation (IMD) (Indizes für Mehrfachbenachteiligung) ausgewählt, die für jede der vier Regionen des Vereinigten Königreichs entwickelt worden sind. Diese Indizes beruhen auf Einkommen, Beschäftigung, mangelhafter oder fehlender medizinischer Versorgung, Bildungs- und Ausbildungsstand, Wohnverhältnissen und der geografischen Zugänglichkeit von Dienstleistungen. In England, Wales und Nordirland werden als geografische Einheiten die Wahlbezirke (Stadtteile) und in Schottland die Postleitbereiche zugrunde gelegt. Im Vereinigten Königreich wurden rund 2000 benachteiligte Gebiete ausgewiesen, in denen 22 % der in England, 18 % der in Schottland, 47 % der in Wales und 40 % der in Nordirland ansässigen Gesamtbevölkerung leben. Das aktuelle Verzeichnis der Fördergebiete ist in den "The Stamp Duty (Disadvantaged Areas) Regulations 2001" (Stempelsteuervorschriften für benachteiligte Gebiete 2001) geregelt. Nach Angaben der britischen Behörden werden die begünstigten Gebiete (höchstens 2000) laufend überprüft, wobei jedoch nicht von häufigen Änderungen an der Liste auszugehen ist. (11) Nach Schätzungen der britischen Behörden liegt der Durchschnittsanteil des "harten Kerns" von (ungenutzten bzw. aufgegebenen) Industriebrachen in den Fördergebieten 21/2mal so hoch wie in anderen Gebieten. (12) Die Regelung gilt für Unternehmen jeder Größe an beliebigen Standorten unabhängig vom Wirtschaftszweig, in dem sie tätig sind. Die Laufzeit der Regelung würde zehn Jahre betragen. (13) Die Haushaltsbelastung aufgrund der Regelung wird auf bis zu 60 Mio. GBP (rund 94 Mio. EUR(4)) jährlich geschätzt. III. EINLEITUNG DES VERFAHRENS (14) In ihrem Schreiben vom 27. Februar 2002 vertrat die Kommission die Ansicht, die angemeldete Beihilfe stelle eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar, da es sich um staatliche Mittel handle, und wegen ihrer Zweckbestimmung für bestimmte geografische Gebiete liege Selektivität vor, so dass sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel auf Gemeinschaftsebene beeinträchtigen könnte. (15) Einer der Gründe für die Einleitung des Verfahrens bestand darin, dass die Kommission Zweifel hatte, ob die angemeldete Maßnahme den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(5) entsprach. Die Stempelsteuerbefreiung würde der Anmeldung zufolge für Übertragungen gewerblicher Objekte gelten, die sich in so genannten ausgewiesenen benachteiligten Gebieten befinden. Diese wurden auf der Basis von Indikatoren und geografischen Einheiten festgelegt, die von der durch die Kommission genehmigten Fördergebietskarte des Vereinigten Königreichs abweichen(6). Darüber hinaus bezweifelte die Kommission, ob die unter die Regelung fallenden Rechtsgeschäfte "Erstinvestitionen" im Sinne von Ziffer 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darstellen(7). (16) Weitere Zweifel betrafen denjenigen Teil von Punkt 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, nach welchem im Fall der Übernahme einer Betriebsstätte diejenigen Aktiva auszuschließen sind, für deren Erwerb bereits vor der Übernahme Beihilfen gewährt wurden. Der angemeldeten Regelung zufolge sind jedoch Aktiva, die Gegenstand aufeinander folgender Rechtsgeschäfte sind, von der Beihilfe nicht ausgeschlossen. Da nach der Regelung eine Kumulierung mit anderen Beihilfen zulässig ist, bestanden bei der Kommission zudem Zweifel, ob die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geregelten Beihilfeintensitäten letztlich eingehalten würden. Schließlich, da die Regelung für alle Sektoren gelten würde, war unklar, wie die Behörden vorgehen wollten, damit die Vorschriften eingehalten werden, die für bestimmte Sektoren gelten (Verkehrswesen, Stahl, Schiffsbau, Kunstfaserherstellung, Kraftfahrzeuge, Fischerei und Kohle) oder auf die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse anwendbar sind, die vom Geltungsbereich dieser Leitlinien ausgeschlossen sind. (17) Die Kommission erklärte zudem, es sei zweifelhaft, ob die Regelung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln(8) in Einklang stehe. Angesichts der erheblichen Zahl von Menschen, die in den Fördergebieten leben, erhebe sich für die Kommission die Frage, ob Punkt 8 dieses Gemeinschaftsrahmens eingehalten werde, wonach die Gesamtbevölkerung dieser Gebiete einen Wert von 1 % der Landesbevölkerung nicht überschreiten dürfe. Darüber hinaus sei unklar, inwieweit die unter die angemeldete Beihilferegelung fallenden Gebiete, die nicht im Regionalbeihilfeverzeichnis aufgeführt sind, den sonstigen in Punkt 7 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln genannten Förderkriterien entsprechen. Nach dem Gemeinschaftsrahmen könnten nur kleine und mittlere Unternehmen ("KMU") staatliche Beihilfen erhalten. Die vorgeschlagene Regelung scheine jedoch keine Beschränkungen in Bezug auf die Firmengröße zu enthalten. (18) Die Kommission stellte des Weiteren fest, die angemeldete Regelung erstrecke sich nicht auf bestimmte Sektoren, sei nicht auf KMU beschränkt und werde weder auf Unternehmen in Schwierigkeiten noch auf einen der Bereiche Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Ausbildung sowie Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen begrenzt. IV. STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (19) Die britischen Behörden erklärten, die Regelung werde sich günstig auf die Gründung von Unternehmen und die Erschließung von Grundstücken in benachteiligten und damit einkommensschwachen Gebieten des Vereinigten Königreichs auswirken, indem deren physische und wirtschaftliche Sanierung gefördert werde. (20) In dieser Hinsicht könne eine gezielt zum Zweck der Sanierung gewährte staatliche Beihilfe einem Marktversagen entgegenwirken. Als Marktversagen seien Bedingungen zu werten, bei denen Privatunternehmen daran gehindert würden, sich in benachteiligten Gebieten zu betätigen, und bei denen nicht optimale Marktlösungen die Folge seien; insbesondere könne Marktversagen zu Verfall und Aufgabe von Flächen, zum Fehlen örtlicher Dienstleistungen und zu Verwerfungen in der örtlichen Gemeinschaft führen, da die Ortsansässigen andernorts einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssten. Eine Korrektur von Marktversagen dürfte daher den Interessen der Allgemeinheit dienen. Nach den hierzu vorliegenden Daten liege die Zahl der Immobiliengeschäfte bei gewerblichen Objekten in den Förderstadtteilen erheblich unter derjenigen im übrigen Vereinigten Königreich. Diese Quote belaufe sich in den benachteiligten Gebieten auf rund ein Sechstel der in den übrigen britischen Stadtteilen festzustellenden Quote. Ein geringer Umfang an Immobiliengeschäften sei ein Symptom und gleichzeitig (durch Unterbindung einer wirksamen Marktpreisbildung) die sich selbst perpetuierende Ursache eines Immobilienmarktversagens. Die Beihilfe wirke durch die Verringerung der Kosten von Immobiliengeschäften in den IMD-Gebieten sowohl den Symptomen als auch den Ursachen des Marktversagens entgegen. (21) Bei den sanierungsbedürftigen Gebieten handele es sich um Kleinstgebietseinheiten, bei denen nicht unbedingt Bedarf nach Regionalentwicklung bestehe. Daher fielen diese nicht notwendigerweise mit der Fördergebietskarte zusammen, weshalb sich eine Förderung ganzer Regionen als nicht wirkungsvoll erweisen würde. Das Vereinigte Königreich räumt ein, dass weder die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung noch der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln mit einer derartigen Beihilfe in Einklang zu bringen seien, die jedoch mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar sei. (22) Die Vereinbarkeit mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sei nachweislich gegeben, da sich die "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete" auch auf Beihilfen erstrecken könnten, mit denen Kleinstgebietseinheiten, die von dem oben genannten Marktversagen betroffen seien, gefördert werden sollen. (23) Auch die Bedingung, wonach unzulässig ist, dass Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", werde eingehalten, da die Beihilfeintensität sehr gering sei (höchstens 4 % des Investitionsbetrags). Vor dem Hintergrund dieses Arguments bringen die britischen Behörden auch vor, die geringe Beihilfeintensität stelle keinen Investitionsanreiz für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten dar und wirke sich daher nicht wesentlich auf den Handel aus(9). Dessen ungeachtet stehe die Beihilfe jedem Unternehmen aus der Gemeinschaft oder darüber hinaus zur Verfügung, das in diesen Gebieten in gewerbliche Objekte investiere. Dadurch, dass die Beihilfe ohne Ermessensspielraum anzuwenden sei, so das Argument, werde auch die Wirkung auf den Wettbewerb begrenzt. (24) Auch wenn anerkannt werde, dass die Beihilfe nicht allen Anforderungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung entspreche, gebe es doch eine Überschneidung zwischen den "benachteiligten Gebieten" und den Fördergebieten gemäß der britischen Fördergebietskarte. (25) Den vorliegenden Daten zufolge würden in England 62 % der benachteiligten Stadtteile (von den 15 %, die den am meisten benachteiligten Stadtteilen zuzurechnen sind) in Fördergebiete fallen(10). In Schottland betrage die Überschneidung mit Fördergebieten 80 %. In Wales, wo 42 % der Stadtteile als benachteiligte Gebiete gelten, belaufe sich die Überschneidung auf 88 %. Nordirland schließlich sei insgesamt ein Fördergebiet, so dass dort sämtliche Stadtteile in der Fördergebietskarte zu finden seien. (26) Auch wenn die Beihilfe die Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln ebenfalls nicht erfuelle, sei auch hier eine Überschneidung festzustellen. Im Falle Englands falle ein Anteil von 22 % der am meisten benachteiligten Gebiete gemäß obiger Begriffsbestimmung in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln. Auf die benachteiligten Gebiete, für die auch die Begriffsbestimmung eines benachteiligten Stadtviertels zutreffe, entfalle ein Anteil von nahezu 6 % der Bevölkerung in England(11). (27) Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen sei zwar nicht ausgeschlossen, es werde jedoch darauf hingewiesen, dass überprüft werden könne, ob die Beihilfeintensitätsobergrenzen, insbesondere der Regionalbeihilfen, nicht überschritten werden. (28) Abschließend bringen die Behörden vor, die Regelung sei Bestandteil einer weiterreichenden Sanierungsstrategie, die im gesamten Vereinigten Königreich umgesetzt werde. Es handele sich lediglich um eines der Elemente eines ganzen Pakets von Maßnahmen, die derzeit oder demnächst beschlossen werden, um in den am meisten benachteiligten Gebieten für einen Aufschwung zu sorgen. Für eine erhebliche Zahl von Bereichen würden derzeit politische Maßnahmen entwickelt, mit denen sichergestellt werden soll, dass niemand in seinem Wohnumfeld ernstlich benachteiligt ist.Hierzu haben die britischen Behörden einen Überblick der Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die bereits eingeleitet wurden oder demnächst eingeleitet werden sollen, um die Benachteiligung in Angriff zu nehmen(12). (29) In ihrem Schreiben vom 26. November 2002 haben sich die britischen Behörden damit einverstanden erklärt, die Beihilferegelung auf höchstens 2000 Gebiete zu beschränken. (30) Im Schreiben vom 26. November 2002 haben sich die Behörden auch verpflichtet, ihre Datenerhebungsmethoden zu verbessern, damit es in Zukunft möglich ist, die Daten zu Immobiliengeschäften bei Gewerbeobjekten nach Stadtteilen zu analysieren. Darüber hinaus wird eine umfassende Datenbank aller leerstehenden bzw. aufgegebenen Flächen aufgebaut, wobei der Kommission im Rahmen des jährlichen Berichts die jeweiligen Aktualisierungen zugesandt werden. V. STELLUNGNAHMEN DRITTER (31) In dem Beschluss zur Verfahrenseröffnung forderte die Kommission alle Beteiligten zur Äußerung auf. Zwei Beteiligte haben ihre Stellungnahme vorgelegt. (32) Das Royal Institute of Chartered Surveyors erklärte, Ziel der Maßnahme sei die Wiederbelebung des Immobilienmarktes in Gebieten, in denen seine Funktionsfähigkeit nicht mehr wirksam gegeben sei. Erläutert wurde die politische Motivation für die Maßnahme, nämlich die Notwendigkeit einer Sicherstellung der Sanierung von am meisten benachteiligten Gebieten. Offenbar wird anerkannt, dass die Maßnahme weder mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung noch dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln in Einklang steht, jedenfalls wird erklärt, diese beiden Regelwerke seien für eine derartige Maßnahme nicht gedacht. Allerdings seien, wenn die britische Regelung zur Befreiung von der Stempelsteuer nach diesen Vorschriften in der geltenden Fassung nicht genehmigungsfähig sei, diese Vorschriften zu ändern. Abschließend wird vorgebracht, die Maßnahme beeinträchtige den Handel nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe, und die Verfälschung des Wettbewerbs sei minimal. Außerdem solle mit dieser Maßnahme das vorhandene Marktversagen in diesem Bereich in Angriff genommen werden, da sich die Privatwirtschaft in einigen Gebieten des Vereinigten Königreichs nicht betätige. (33) Die British Property Federation brachte vor, die sanierungsbedürftigen Flächen seien als Gebiete anzusehen, die von Marktversagen betroffen seien, und dass die Funktionsfähigkeit des Marktes durch Eingriffe verbessert werden könne. Darüber hinaus sei angesichts des geringen Umfangs der Maßnahme nicht damit zur rechnen, dass der Wettbewerb in einer Weise beeinträchtigt werde, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Charakter der Maßnahme als staatliche Beihilfe (34) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme aus folgenden Gründen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt: a) Es handelt sich um staatliche Mittel in Form einer Steuerbefreiung; b) auch wenn die Maßnahme für Unternehmen jeder Größe gilt, die in beliebigen Wirtschaftssektoren tätig sind, liegt Selektivität vor, da die Maßnahme gezielt für bestimmte geografische Gebiete - d. h. solche mit IMD-Ausweisung - vorgesehen ist und bestimmte Unternehmen begünstigt, nämlich solche, die in diesen ausgewiesenen Gebieten in gewerbliche Flächen investieren. Somit erhalten derartige Unternehmen durch die Maßnahme einen Vorteil gegenüber Unternehmen, die in den Gebieten investieren, für welche die Befreiung nicht gilt; c) die Maßnahme erstreckt sich auf alle Sektoren, und zwar aufgrund des Vorhergehenden auf Sektoren, in denen es zu innergemeinschaftlichem Handel kommt. In der Rechtsprechung heißt es hierzu: Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, erheblich verringern(13); d) nach Auffassung der Kommission ist der Beihilfebetrag gering, da er auf höchstens 4 % aller einschlägigen Rechtsgeschäfte beschränkt ist. Die Steuerentlastung beläuft sich auf schätzungsweise 60 Mio. GBP (rund 94 Mio. EUR)(14). Dividiert man diesen Wert durch die geschätzte Zahl der jährlich vorgenommenen Transaktionen (1200), so beträgt die durchschnittliche Beihilfe je Transaktion 50000 GBP (rund 78500 EUR). Dennoch kann sich auch eine derartige Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken und den Wettbewerb verfälschen. Hierzu stellt die Rechtsprechung fest: "Gewährt der Staat einem Unternehmen einen nur geringen Vorteil, so wird der Wettbewerb zwar auch nur gering verfälscht, jedenfalls aber wird er verfälscht."(15) Zu unterstreichen ist, dass weder von den britischen Behörden noch den Dritten, die Stellung genommen haben, bestritten wird, dass die Maßnahme ihrem Charakter nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die Regelung nicht auf den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen(16) zu begrenzen. Tätigt ein Empfänger der Beihilfe mehrere Immobiliengeschäfte, so ist nicht ausgeschlossen, dass er mehr Beihilfe erhält, als nach dieser Verordnung zulässig ist. Rechtmäßigkeit der Maßnahme (35) Da die britischen Behörden die Beihilfe als Entwurf angemeldet und nicht in Kraft gesetzt haben, bevor sie von der Kommission genehmigt wurde, haben sie die Verfahrensvorschriften von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingehalten. Befreiungsgründe (36) a) In Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag ist geregelt, dass bestimmte Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Angesichts von Art und Zweck der Beihilfe sowie deren geografischem Geltungsbereich finden die Buchstaben a), b) und c) nach Auffassung der Kommission auf die fragliche Regelung keine Anwendung, wobei von den britischen Behörden auch nicht vorgebracht wurde, dass dies der Fall sein könne. b) In Artikel 87 Absatz 3 sind weitere Beihilfeformen genannt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Angesichts von Art und Zweck der Maßnahme und deren geografischem Geltungsbereich finden die Buchstaben a), b) und c) von Artikel 87 Absatz 3 nach Auffassung der Kommission ebenfalls keine Anwendung. Dieser Auffassung schließen sich die britischen Behörden an. (37) Bei der Beurteilung der Frage, ob die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehenen Ausnahmen Anwendung finden können, räumt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Artikel 87 Absatz 3 "der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind(17)". Bei bestimmten Arten von Beihilfen hat die Kommission festgelegt, wie sie diesen Ermessensspielraum ausüben wird, sei es in Form von Gruppenfreistellungen oder durch Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien oder Bekanntmachungen. Ist derartiges Sekundärrecht vorhanden, hat sich die Kommission bei ihrer Beurteilung von Beihilfesachen daran zu halten. Daher muss die Kommission zunächst feststellen, ob die nach der Regelung zur Stempelsteuerbefreiung vorgesehene Art der Beihilfe unter eine dieser sekundärrechtlichen Vorschriften fällt. In Bezug auf die Vereinbarkeit mit den folgenden Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen oder Verordnungen wurde bereits bei der Verfahrenseröffnung erwähnt, dass die Maßnahme weder auf KMU(18) oder auf Unternehmen in Schwierigkeiten(19) noch auf eine der folgenden Tätigkeiten beschränkt ist: Forschung und Entwicklung(20), Ausbildung(21) oder Beschäftigung(22). Somit ist keine dieser Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen oder Verordnungen auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(23) ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Regelung als solche nicht auf den Umweltschutz ausgelegt ist. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die infrage stehende Regelung positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, soweit die Wiederherstellung schadstoffbelasteter Brachflächen betroffen ist. Vereinbarkeit mit den Leitlinien über regionale Beihilfen (38) Die nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgesehenen Regionen unterscheiden sich zweifellos von den Gebieten, die unter die Regelung zur Befreiung von der Stempelsteuer fallen sollen. (39) Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sind auf bestimmte Regionen ausgerichtet. Der Begriff "Region" erstreckt sich nach diesen Leitlinien auf Gebiete, welche der NUTS-Ebene III(24) entsprechen, bzw. in begründeten Fällen auf eine hiervon abweichende homogene geografische Einheit. Darüber hinaus müssen die Einzelregionen bzw. Gruppen zusammenhängender Regionen kompakte Zonen bilden, von denen jede eine Bevölkerungszahl von mindestens 100000 Einwohnern aufweisen muss. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die britische Fördergebietskarte(25) nicht auf NUTS-III-Gebieten beruht, sondern auf dem Konzept der "job opportunity zones" (Zonen der Beschäftigungsmöglichkeiten), die jeweils über 100000 Einwohner haben. (40) Demgegenüber handelt es sich bei den Fördergebieten nach der Regelung zur Stempelsteuerbefreiung um isolierte Kleinstgebietseinheiten, also entweder um Stadtteile (NUTS V) oder um Postleitbereiche mit durchschnittlich 7000 Einwohnern. (41) Die britischen Behörden stimmen zu, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung auf die Stempelsteuerbefreiung nicht anwendbar sind, auch wenn eine Vielzahl der ausgewählten benachteiligten Stadtteile durchaus Bestandteil der Fördergebietskarte sind. Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln (42) Bei der Verfahrenseröffnung vertrat die Kommission die Ansicht, die vorgeschlagene Regelung erfuelle nicht den seinerzeit geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln(26). Dieser Gemeinschaftsrahmen, der sich durchaus auf Kleinstgebiete konzentrierte, sah u. a. vor, dass zur Genehmigungsfähigkeit der Beihilfe die in den benachteiligten Gebieten lebende Gesamtbevölkerung einen Anteil von 1 % an der Gesamtbevölkerung nicht überschreiten durfte und als einzige Empfänger KMU infrage kamen. Wie in Punkt 10 festgestellt, liegt der unter die vorliegende Regelung fallende Bevölkerungsanteil weit über 1 %. Dieser Punkt ist von den britischen Behörden nicht bestritten worden, die zustimmen, dass diese Art Maßnahme im früheren Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln nicht vorgesehen ist. Auf jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln abgelaufen ist und von der Kommission hierzu eine Bekanntmachung ergangen ist(27). (43) Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Regelung nicht in den Geltungs- und Anwendungsbereich bestehender Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen oder Verordnungen fällt, die auf der Basis von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) entwickelt wurden. Die Stempelsteuerregelung hat ihren Schwerpunkt auf Gebieten - benachteiligte Gebiete -, für die derzeit keine Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen vorliegen. (44) In der Bekanntmachung der Kommission hinsichtlich des Außerkrafttretens des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln hieß es, der Rahmen sei so restriktiv gewesen, dass er nicht wirksam anzuwenden gewesen sei(28). Allerdings ist aus der Nichtverlängerung des Gemeinschaftsrahmens in der Folge der Kommissionsbekanntmachung nicht zu schließen, staatliche Beihilfen für benachteiligte Gebiete seien nicht mehr möglich; je nach den konkreten Umständen der fraglichen Beihilfe kommt deren Genehmigung auch unmittelbar auf der Basis von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) infrage. Dementsprechend wird die Kommission derartige Fälle vor dem Hintergrund der Gemeinschaftsziele prüfen(29). Vereinbarkeit mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (45) Daher hält es die Kommission für angebracht, erstens zu prüfen, ob die vorliegende Regelung den Zielen der Gemeinschaft entspricht, und zweitens ob die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Betrachtung der Regelung vor dem Hintergrund der Gemeinschaftsziele (46) Es ist daran zu erinnern, dass der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt nach den Artikeln 2 und 3 EG-Vertrag eines der Gemeinschaftsziele darstellt. Die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts setzt insbesondere voraus, Ungleichheiten zwischen den Entwicklungsstufen unterschiedlicher Gebiete auszugleichen. (47) In dieser Hinsicht wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats sowohl von Stockholm als auch von Barcelona eine Verringerung des Beihilfe-Gesamtumfangs und eine Neuausrichtung von Beihilfen auf Ziele von gemeinsamem Interesse gefordert, darunter Ziele des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts(30). (48) In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(31) ist vorgesehen, dass Gemeinschaftsinitiativen im Bereich des sozialen Zusammenhalts die "... wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung" umfassen sollen. Die Kommissionsinitiative URBAN, die auf der Basis dieser Verordnung entwickelt wurde, hat die Förderung der physischen und wirtschaftlichen Sanierung von Städten und Stadtvierteln mit Strukturproblemen zum Ziel. Auch wenn der Schwerpunkt dieser Initiative auf städtischen Gebieten liegt, hat die Kommission die Vorteile eines integrierten Ansatzes zur Förderung von Synergien bei der städtischen und ländlichen Entwicklung bereits betont(32). Aus dem Vorstehenden lässt sich schließen, dass sich das Gemeinschaftsziel der Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts im Gemeinsamen Markt auch auf Initiativen in Bereich der Sanierung ländlicher und städtischer Flächen erstreckt. (49) Zu diesen Sanierungsfördergebieten hat die Kommission in einer Mitteilung vom 14. Juni 2002 zur ersten Einschätzung der Initiative URBAN(33) unlängst das Vorhandensein derartiger Problemgebiete anerkannt und sie als "kleine Gebiete mit starken Benachteiligungen" definiert. Die Kommission hat festgestellt: "Aufgrund der Vielschichtigkeit dieser Benachteiligungen ist ein integriertes Konzept erforderlich ... Die geringe Größe der Gebiete erleichtert dies"(34). In ländlichen Gebieten gelten ähnliche Überlegungen, wie dies am Beispiel von Initiativen wie LEADER+ deutlich wird, deren "Gegenstand ... kleinere ländlich geprägte Gebiete (sind), die geographisch, wirtschaftlich und sozial gesehen eine homogene Gesamtheit bilden(35)". Auf der Basis dieser Feststellungen können nach Auffassung der Kommission bei Bedarf auch andere Gebiete für Sanierungszwecke gefördert werden. (50) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei den Fördergebieten um kleine Gebiete (Kleinstgebietseinheiten) mit starken Benachteiligungen handelt. Sie wurden auf der Basis der Indices of Multiple Deprivation (IMD) ausgewählt, die auf Elementen wie niedriges Einkommensniveau, Langzeitarbeitslosigkeit, unzulängliche oder fehlende Gesundheitsversorgung, geringer Bildungs- und Ausbildungsstand, dürftige Wohnsituation sowie beschränkte geografische Zugangsmöglichkeiten zu Dienstleistungen beruhen. Diese Indikatoren weisen eine starke Ähnlichkeit zu den Indizes auf, die von der Kommission in ihrem Programm URBAN II zur Festlegung von Fördergebieten aufgestellt wurden. Diese Gebiete mussten nach der Mitteilung zur Initiative URBAN mindestens drei der folgenden Kriterien erfuellen: hohe Langzeitarbeitslosenquote; geringe Wirtschaftstätigkeit; hohes Armutsniveau und erhöhtes Maß an Ausgrenzung; besonderer Umstellungsbedarf aufgrund lokaler wirtschaftlicher und sozialer Schwierigkeiten; hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen Minderheiten oder Flüchtlingen; niedriges Bildungsniveau, erhebliche Qualifikationsdefizite in der Bevölkerung und hohe Schulaussteigerraten; hohe Kriminalitätsrate; problematische Bevölkerungsentwicklung oder in besonderem Maße geschädigte Umwelt(36). (51) Wie in der Beschreibung der vorgeschlagenen Regelung (Punkt 10) erwähnt, liegt der Durchschnittsanteil des "harten Kerns" an Brachflächen in den Fördergebieten um das Zweieinhalbfache über dem entsprechenden Wert in anderen Gebieten. Allgemein anerkannt ist, dass der Niedergang städtischer und ländlicher Räume und der Verlust an Funktionen infolge des Niedergangs traditioneller Industriesektoren zu aufgegebenen und schadstoffbelasteten Flächen geführt haben. Nach den Feststellungen der Kommission liegen Daten vor, wonach das Vereinigte Königreich der Mitgliedstaat mit der schätzungsweise zweithöchsten Zahl von sanierungsbedürftigen Flächen ist(37). Ihrer ganzen Art nach handelt es sich bei sanierungsbedürftigen Flächen zumeist um die Gebiete, welche die größte Umweltgefahr darstellen(38). Die Sachverständigengruppe für die städtische Umwelt, welche die Kommission berät, hat ebenfalls die Umweltgefährdung betont, die von Brachflächen ausgehen kann, insbesondere dann, wenn sie schadstoffbelastet sind(39). (52) Als Industriebrachen ("brownfield sites") werden von der OECD Flächen bezeichnet, die aufgrund einer früheren industriellen gewerblichen oder staatlichen Nutzung schadstoffbelastet sind oder sein dürften(40). (53) Auf Gemeinschaftsebene steht die Sanierung von Industriebrachen im Einklang sowohl mit Umweltpolitiken als auch mit Regionalzielen. Dies spiegelt sich in Dokumenten wie der Mitteilung zum Programm URBAN wider, das u. a. die Wiedererschließung von Brachflächen für eine umweltfreundliche Mischnutzung zum Ziel hat(41). Auch in der Mitteilung der Kommission über die Strukturfonds und ihre Koordinierung mit dem Kohäsionsfonds heißt es: "Die Sanierung von aufgegebenem Gelände (Industriebrache) sollte Vorrang vor Baumaßnahmen auf der grünen Wiese haben"(42). Die Kommission hat in einem Beschluss vom 25. Juli 2001 zu einer Sanierungsregelung anerkannt, die Regelung sei für Umweltbelange förderlich, insbesondere für eine rationellere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Grund und Boden(43). Das Interesse der Gemeinschaft an Brachflächen ist auch von Drittorganisationen anerkannt worden. In ihrem Bericht über städtische Brachflächen hat die OECD anerkannt, dass Sanierungsmaßnahmen ein Anliegen der Gemeinschaft darstellen, die bei der Sanierung von Brachflächen eine besonders wichtige Rolle spiele, auch wenn sie sich bisher eher auf Projekte und Finanzmittel für Hilfs- und Wiedererschließungsmaßnahmen und weniger auf eine Sanierung an sich konzentriert habe(44). (54) Soweit die geplante Regelung die Sanierung verschmutzter Industriestandorte fördert, könnte die Beihilfe in Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(45) stehen. Die Kommission stellt fest, dass in derartigen Fällen die Beihilfe einen Anreiz für die Sanierung schadstoffbelasteter Flächen darstellen könnte. (55) Eines der kennzeichnenden Benachteiligungsmerkmale der Fördergebiete - und insbesondere Brachflächen - besteht darin, dass sich die Anzahl der Immobiliengeschäfte nur auf ein Sechstel des im übrigen Vereinigten Königreich festzustellenden Werts beläuft. Offenbar sind Sanierungsflächen unweigerlich in Gebieten gelegen, in denen der örtliche Immobilienmarkt entweder zusammengebrochen ist oder sich nur auf sehr niedrigen Niveau befindet. (56) Als Sanierungsinstrument könnte die Stempelsteuerbefreiung zu der Wirtschaftlichkeitsüberlegung einer Risikoverminderung für Brachflächeninvestoren beitragen. Sanierungsmaßnahmen werden traditionell als riskante, renditeschwache Investitionen angesehen, insbesondere weil von einer schwachen Marktnachfrage, bürokratischen Zuschussregelungen, unklaren Verfahren bei den Programmen und fehlenden Finanzierungsinitiativen ausgegangen wird. Als günstige Investitionsbedingungen gelten eine hohe Gesamtrendite sowie neue Geschäftschancen, transparente Ausstiegsstrategien und ein geringes Projektrisiko(46). (57) Investitionen steigen erst, wenn das Risiko vermindert wird; dies hätte mehrere Nebeneffekte - wie die Verringerung der Ausstiegskosten - was seinerseits die Risiken einer Investition in städtische Sanierungsmaßnahmen weiter verringern würde. Die vorübergehende Befreiung von der Stempelsteuer dürfte zur Belebung des Marktes für Sanierungsmaßnahmen und aufgegebene Flächen in benachteiligten Gebieten beitragen und darüber hinaus Nebeneffekte zeitigen. Das System selbst wäre transparent und verwaltungsfreundlich, was den Forderungen des Marktes entspricht. (58) Untersuchungen aus jüngerer Zeit weisen nach, dass nach den bisherigen Erfahrungen mit einer Beteiligung des Privatsektors an Sanierungsmaßnahmen praktisch nicht zu rechnen ist, wenn der Staat nicht in irgendeiner Weise tätig wird. Dieselben Erfahrungen zeigen auch, dass mit öffentlichen Mitteln durchgeführte Initialzündungsmaßnahmen für Brachflächenprojekte privatwirtschaftliche Investitionen durchaus stimulieren können(47). Auf Kommissionsebene wurde dies durch die Bekanntmachung der Kommission hinsichtlich des Außerkrafttretens des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln(48) anerkannt. (59) Die Kommission pflichtet der Ansicht bei, dass zur Optimierung von Sanierungsprojekten der Staat bei Maßnahmen unterstützend tätig werden soll, die Bestandteil eines integrierten Ansatzes zur Inangriffnahme der unterschiedlichen Aspekte starker Benachteiligungen sind. Im Rahmen von Kommissionsinitiativen(49) ist unterstrichen worden: "(Eine Wiederbelebung) besteht aus einem Bündel von Maßnahmen zur Sanierung von veralteter Infrastruktur sowie wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Maßnahmen, die ergänzt werden durch Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und zur Verbesserung der Umweltqualität"(50). Erklärtes Ziel der Initiative URBAN ist es, "die Probleme von benachteiligten städtischen Gebieten mit einem ganzheitlichen Konzept anzugehen"(51). Die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere bei städtischen Brachflächen, steht auch mit den Bemühungen um die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang, die sich aus dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen von 1992 in Rio de Janeiro und deren Gipfeltreffen von 1996 in Istanbul ergeben, und stimmt mit der Umsetzung der Agenda XXI zur nachhaltigen Entwicklung überein(52). Dieser ganzheitliche Ansatz beruht auch auf der Annahme, dass die Umwelt- und Sanierungspolitik eng miteinander verwoben sind. (60) Die Kommission stellt fest, dass die "Stempelsteuerbefreiung für benachteiligte Gebiete" im Rahmen einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung der Benachteiligung aus unterschiedlichen Blickwinkeln und an unterschiedlichen Fronten konzipiert worden ist, darunter für Ziele in Bezug auf die Umwelt und soziale Ausgrenzung. In dieser Hinsicht stellt die Kommission fest, dass die Befreiungsregelung Bestandteil eines weiter gefassten, zusammenhängenden Programms zur Sanierung benachteiligter Gebiete ist. Somit gehen die britischen Behörden ganzheitlich vor. Beeinträchtigung des Handels in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (61) Die Kommission stellt fest, dass die übliche Basis für Regionalbeihilfen im Vereinigten Königreich nach den Regionalleitlinien 10 % bei Grundstücken und 20 % bei Gebäuden beträgt(53), d. h., die Hoechstbeihilfe beläuft sich auf 30 %. Die Intensität der Beihilfe, die im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung gewährt werden könnte, liegt zwischen 1 % und 4 %. Setzt man dies in Beziehung zur Standardbasis, entspricht die Beihilfe lediglich einem Anteil zwischen 0,3 % und 1,2 % der Gesamtinvestition. Vor dem Hintergrund dieses Vergleichs würden Handel und Wettbewerb nur in geringem Maße verfälscht. (62) Der Durchschnittsbetrag der Beihilfe für die einzelnen Unternehmen beläuft sich bei der vorgeschlagenen Regelung auf 50000 GBP (rund 78500 EUR(54)). Bei einer Beihilfe in dieser Größenordnung ist im Regelfall nicht von einer Verfälschung oder drohenden Verfälschung des Wettbewerbs auszugehen. In Fällen, in denen ein Begünstigter die Beihilfe mehrmals oder kumuliert mit anderen Beihilfearten erhält, könnte die Beihilfe eine erhebliche Höhe erreichen und damit den Wettbewerb verfälschen bzw. den Handel beeinträchtigen. Daher ist unabdingbar, dass Beihilfekumulierungen sorgfältig überwacht und kontrolliert werden - (63) Abschließend stellt die Kommission fest, dass von den Beteiligten, die sich nach Eröffnung des Verfahrens geäußert haben, vorgebracht wurde, Wettbewerb und Handel würden vermutlich nicht in einem Umfang beeinträchtigt, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (64) Im Rahmen der oben durchgeführten Analyse wird festgestellt, dass keine der bestehenden Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien oder Verordnungen auf die vorgeschlagene Regelung anwendbar sind; daher hielt die Kommission eine Prüfung unmittelbar auf der Basis von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) für angebracht. Es lässt sich der Schluss ziehen, dass die vorgeschlagene Regelung den Gemeinschaftszielen des wirtschaftlichen Zusammenhalts und der nachhaltigen Entwicklung entsprechen würde und die Handelsbedingungen nicht in einem Umfang verändert werden, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (65) Da die Regelung nicht unter die üblichen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien und Verordnungen fällt, hält es die Kommission für angebracht, eine Reihe von Auflagen zu verhängen: Eine Kumulierung mit sonstigen Investitionsbeihilfen, bei denen die für normale Investitionsbeihilfen geltenden Obergrenzen überschritten werden, muss ausgeschlossen sein; es ist eine Überwachung sicherzustellen; eine Vorlage jährlicher Berichte ist erforderlich; die günstigen Auswirkungen der Regelung auf die physische Sanierung - und insbesondere von Industriebrachen - sind nachzuweisen. Die Geltungsdauer der Regelung soll bis Ende 2006 befristet werden, da nach diesem Zeitpunkt sowohl für staatliche Beihilfen als auch für Strukturfonds neue Vorschriften gelten werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung mit der Bezeichnung "Stempelsteuerbefreiung für benachteiligte Gebiete" ist mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar, sofern die in Artikel 2 vorgegebenen Auflagen eingehalten werden. Artikel 2 (1) Das Vereinigte Königreich hat sicherzustellen, dass bei einer etwaigen Kumulierung von Beihilfen, die nach der Regelung gewährt werden, mit Investitionsbeihilfen, die nach sonstigen Beihilferegelungen gewährt werden, die in der Fördergebietskarte 2000-2006 für das Vereinigte Königreich und in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 geregelten Beihilfeobergrenzen nicht überschritten werden. (2) Die Regelung ist bis 31. Dezember 2006 zu befristen. Eine etwaige Weitergeltung der Regelung nach diesem Datum ist bei der Kommission gemäss Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden. (3) Das Vereinigte Königreich ist verpflichtet, der Kommission zur Durchführung der Regelung jährliche Berichte vorzulegen. Diese Berichte müssen so detailliert sein, dass sich die Auswirkungen der Regelung auf die physische Erholung der begünstigten Gebiete beurteilen lassen. Artikel 3 Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 21. Januar 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 102 vom 27.4.2002, S. 22. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Die britischen Behörden haben erklärt, die für die Pacht anfallende Stempelsteuer liege in Bezug auf den Barwert der während der Laufzeit des Pachtvertrags zu zahlenden Pacht bei unter 4 % und zumeist bei unter 1 %. Daher liege auch der effektive Stempelsteuersatz (und damit die Beihilfeintensität) bei Pachtverhältnissen insgesamt ebenfalls bei unter 4 %. (4) Zugrunde gelegter Wechselkurs 1,5698 vom 6. Dezember 2002. (5) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (6) Die Fördergebietskarte des Vereinigten Königreichs für den Zeitraum 2000-2006 wurde von der Kommission mit Schreiben Nr. SG (2000) D/106296 vom 17. August 2000 (N 265/2000) genehmigt. (7) Nach Ziffer 4.4 der Leitlinien ist unter Erstinvestition die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen. (8) ABl. C 146 vom 14.5.1997, S. 6. (9) Zudem sei ein von der Stempelsteuer befreites Unternehmen den Nachteilen einer Geschäftstätigkeit in einem weniger begünstigten Teil des Vereinigten Königreichs ausgesetzt, weshalb der hieraus zu ziehende Gewinn in der Praxis gleich Null sein dürfte. (10) Nach diesen Daten gelte die Fördergebietsdefinition der Gemeinschaft für über 84 % der am meisten benachteiligten Bezirke in England. (11) Danach bestehe eine (städtische und regionale) Gesamtüberschneidung von 20 % der Bevölkerung im Falle Englands. (12) Diese Maßnahmen betreffen die Bereiche Beschäftigung und Einkommen, Gesundheitswesen, Bildung und Qualifikationen, Zugang zu Dienstleistungen, Kriminalität, Wohnungssituation und physische Sanierung. (13) Rs. C-303/88, Italien gegen Kommission, EuGH Slg. 1991, S. I-1433, Rn. 27. (14) Siehe Fußnote 4. (15) Rs. T-55/99 Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM) gegen Kommission, Slg. 2000, S. II-3207, Rn. 92. (16) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (17) Rs. C-169/95, Königreich Spanien gegen Kommission, EuGH Slg. 1997, S. I-135. Siehe auch Rs. C-730/79, Philip Morris gegen Kommission, EuGH Slg. 1980, S. I-2671. (18) Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). (19) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (20) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5). (21) Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20). (22) Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4). (23) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3). (24) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. (25) Mit Schreiben Nr. SG (2000) D/106293 vom 17. August 2000 hat die Kommission die Fördergebietskarte für den Zeitraum 2000-2006 genehmigt (N 265/2000). (26) Siehe Fußnote 8: Der Gemeinschaftsrahmen ist fünf Jahre nach Veröffentlichung abgelaufen. (27) Die Bekanntmachung der Kommission hinsichtlich des Außerkrafttretens des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln wurde im ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 21, veröffentlicht. (28) So wird denn auch in einem OECD-Bericht als eines der Haupthindernisse für die Erschließung von Industriebrachen die fehlende Flexibilität von Politik und Rechtsvorschriften genannt; vgl. OECD-Bericht, "Urban Brownfields", 1998, DT/UA (98) 8. (29) Punkte 3 und 6 der Bekanntmachung der Kommission hinsichtlich des Außerkrafttretens des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln. (30) Die Erklärungen dieser Europäischen Räte liegen in der Mitteilung der Kommission an den Rat mit dem Titel "Fortschrittsbericht über die Reduzierung und Neuausrichtung staatlicher Beihilfen", Brüssel, 16. Oktober 2002, KOM(2002) 555 endg. in gesammelter Form vor. Darüber hinaus vollzieht sich nach Auffassung der Kommission eine harmonische Entwicklung des Gemeinschaftsraums vor dem Hintergrund einer stärkeren wirtschaftlichen Integration. "Dies gilt auch für die Unterstützung aus den Strukturfonds, insbesondere wo diese die Stadtentwicklung im Rahmen eines integrierten regionalen Ansatzes sowie die ländliche Entwicklung in deren Doppelfunktion als Beitrag zum europäischen Landwirtschaftsmodell und zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt fördern". Siehe Mitteilung der Kommission über die Strukturfonds und ihre Koordinierung mit dem Kohäsionsfonds - Leitlinien für die Programme des Zeitraums 2000 bis 2006 (ABl. C 267 vom 22.9.1999, S. 2). (31) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198. vom 21.7.2001, S. 1). (32) Teil 3 mit dem Titel "Die Entwicklung der städtischen und ländlichen Gebiete und ihr Beitrag zu einer ausgewogenen Raumentwicklung" in der Mitteilung der Kommission über die Strukturfonds und ihre Koordinierung mit dem Kohäsionsfonds; siehe Fußnote 30. (33) Siehe die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Die Programmplanung der Strukturfonds für den Zeitraum 2000-2006: eine erste Bewertung der Gemeinschaftsinitiative URBAN, Brüssel, 14. Juni 2002, KOM (2002) 308 endg. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass aus dem im Rahmen von URBAN und sonstiger Gemeinschaftsinitiativen entwickelten Ansatz zahlreiche potenzielle Lehren für die Zukunft der europäischen Politik zu ziehen sind, darunter eine "Schwerpunktlegung auf relativ kleine Gebiete, wodurch der Einfluss und die Sichtbarkeit der Aktion gesteigert werden können (value for money)" (vgl. S. 6). (34) Mitteilung vom 14. Juni 2002, S. 7. (35) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER+) (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5) (Punkt 14.1 zu den Zielgebieten). (36) Siehe Punkt 2.1 der Mitteilung. (37) Siehe das 4. KfK/TNO-Symposium zur Sanierung schadstoffbelasteter Flächen, Berlin 1993. Diesen Daten zufolge beträgt die Anzahl schadstoffbelasteter Flächen im Vereinigten Königreich schätzungsweise 100000, von denen 30000 sanierungsbedürftig sind. Am höchsten waren die Zahlen in Deutschland, was auf die speziellen Sanierungsprobleme in den neuen Bundesländern zurückzuführen ist. (38) Siehe oben angeführten OECD-Bericht, Fußnote 28. (39) Siehe Sachverständigengruppe für die städtische Umwelt: Towards a More Sustainable Urban Land Use: Advice for the European Commission for Policy and Action, 2001. (40) Siehe OECD-Bericht "Urban Brownfields" (1998). Weitere Definitionen: "Jedes Grundstück oder Gelände, das früher genutzt oder erschlossen wurde und derzeit nicht voll genutzt wird, wobei es jedoch teilweise belegt bzw. in Anspruch genommen werden kann. Es kann auch leer stehen, aufgegeben worden sein oder mit Schadstoffen belastet sein. Somit steht eine Brachfläche ohne weitere Eingriffe nicht unbedingt zur Verfügung." In allgemeinerer Weise wurden Brachflächen definiert als "ländliche oder städtische Grundstücke bzw. Gebäude, die früher erschlossen bzw. erbaut wurden, derzeit jedoch nicht genutzt werden. Diese können teilweise belegt, mit Schadstoffen belastet oder aufgegeben worden sein." Siehe Journal of Environmental Planning and Management. Bd. 43 (1), S. 49-69, Jan. 2000. (41) Dies umfasst u. a. Maßnahmen im Bereich der Kultivierung aufgegebener Flächen und schadstoffbelasteter Grundstücke wie auch die Sanierung von Gebäuden für eine nachhaltige und umweltfreundliche gewerbliche oder soziale Nutzung. (42) Im Abschnitt C: "Bereiche mit besonderem Potential: Umweltschutz, Fremdenverkehr und Kultur, Sozialwirtschaft". (43) Staatliche Beihilfe N 82/2001 - English Cities Fund (ABl. C 263 vom 19.9.2001, S. 11). (44) Siehe S. 21 des OECD-Papiers "Urban Regeneration" (1998). (45) Punkt E.1.8: "Sanierung verschmutzter Industriestandorte". (46) Accessing private finance: the availability and effectiveness of private finance in urban regeneration (Zugang zu privater Finanzierung: Verfügbarkeit und Wirksamkeit einer privaten Finanzierung städtischer Sanierungsmaßnahmen), Royal Institution of Chartered Surveyors, 2002. (47) Siehe insbesondere den OECD-Bericht "Urban Regeneration" (1998). (48) Siehe Punkt 6 der Bekanntmachung: "Die Kommission stellt fest, dass unter bestimmten Umständen die Marktkräfte allein anscheinend nicht ausreichen, um sozioökonomische Probleme in benachteiligten Gebieten zu lösen oder zu lindern" (siehe Fußnote 27). Hierauf wurde auch in Punkt 1 des früheren Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln hingewiesen. (49) Auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu URBAN II heißt es: "betont die Notwendigkeit, einen integrierten Ansatz für die Städtepolitik zu schaffen, da dieser derzeit die einzige Möglichkeit zu sein scheint, um die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Probleme in städtischen Gebieten zu bewältigen." Ein besonderes Anliegen des Parlaments war, dass "Einwanderer, Flüchtlinge und ethnische Minderheiten oftmals in besonderem Maße von sozialer Ausgrenzung betroffen sind." Siehe ABl. C 339 vom 29.11.2000, S. 47. (50) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung (URBAN II) (ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 8). (51) Siehe Fußnote 50. Hervorhebung hinzugefügt. (52) Siehe das OECD-Papier "Urban Brownfields" (1998). (53) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 6. (54) Siehe Fußnote 4.