Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2453 der Kommission vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473)

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Quellenkennung: 32025D2453. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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etracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Randnummern 40 bis 43 des DAWI-Rahmens erfüllt sind. (1112) Corsica Ferries macht geltend, dass der in Artikel 35 Absatz 3 der Gemeinwohlaufträge vorgesehene Effizienzmechanismus seinen Zweck verfehle, da die Ausgleichsformel gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Gemeinwohlaufträge offensichtlich falsch sei (Erwägungsgründe 512 und 513). Corsica Ferries bringt insbesondere vor, dass die Anwendung der Indexierungsformel dazu führe, dass den Auftragnehmern ein über der Inflation liegender indexierter Ausgleich gewährt wird. Die Kommission hält dieses Vorbringen jedoch für unbegründet. (1113) Wie von den französischen Behörden erläutert, basieren die Zahlen in der vorläufigen Betriebsrechnung der Konzessionsinhaber (Anhang 9) für jedes Los auf den Nominalwerten für 2023. Der Nominalbetrag der Höhe der Ausgleichsleistungen für Betriebskosten wird jedes Jahr auf der Grundlage der Formel in Artikel 35 Absatz 3 der Gemeinwohlaufträge aktualisiert, um den realen Werten (d. h. inflationsbereinigten Werten) Rechnung zu tragen. Die Formel in Artikel 35 Absatz 3 der Gemeinwohlaufträge stellt sicher, dass der in einem Jahr tatsächlich gezahlte Ausgleich geringer ist als die Inflation. (1114) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in den Randnummern 39 bis 43 des DAWI-Rahmens genannten Anforderungen an den Effizienzmechanismus erfüllt sind und dass das Vorbringen von Corsica Ferries unbegründet ist. 7.3.8.5.   Vorschriften für Unternehmen, die auch Tätigkeiten ausüben, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, oder die mehrere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (1115) Darüber hinaus sieht Randnummer 44 des DAWI-Rahmens vor:, dass, wenn ein Unternehmen auch Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten im Einklang mit den in Randnummer 31 dargelegten Grundsätzen getrennt ausgewiesen werden müssen. Ist ein Unternehmen mit der Erbringung mehrerer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut, weil es sich um unterschiedliche Bewilligungsbehörden oder um unterschiedliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, muss sich für jede Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anhand der Buchführung einzeln überprüfen lassen, ob eventuell eine Überkompensation vorlag. (1116) Wie in Erwägungsgrund 293 angegeben, ist in Artikel 30 der Gemeinwohlaufträge festgelegt, dass in der internen Buchführung des Auftragnehmers die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und den Einnahmen im Zusammenhang mit anderen Dienstleistungen getrennt auszuweisen sind, wobei die Schlüssel für die Zuordnung aller unmittelbaren Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind, und ein angemessener Beitrag zu den mittelbaren Kosten, die den DAWI und den kommerziellen Tätigkeiten gemeinsam sind, zu berücksichtigen sind. Die Kommission stellt fest, dass die Gemeinwohlaufträge in Anhang 9 die Umlegungsschlüssel für die einzelnen Kostenpositionen der Auftragnehmer enthalten. Artikel 46 der Gemeinwohlaufträge sieht ferner vor, dass die Auftragnehmer jedes Jahr einen jährlichen Tätigkeitsbericht (einschließlich eines aktualisierten Anhangs 9) erstellen, in dem die tatsächlichen Einnahmen und Kosten im Zusammenhang mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und im Zusammenhang mit kommerziellen Tätigkeiten getrennt aufgeführt sind; dieser wird vom OTC geprüft. (1117) Nach Auffassung der Kommission ist Randnummer 44 des DAWI-Rahmens somit erfüllt. 7.3.8.6.   Überkompensation (1118) Nach Randnummer 49 des DAWI-Rahmens müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmen keine Ausgleichszahlungen erhalten, die über den gemäß diesem Abschnitt festgelegten Betrag hinausgehen. Auf Verlangen der Kommission müssen sie entsprechende Nachweise vorlegen. Sie müssen regelmäßig zum Ende der Betrauungsdauer und in jedem Fall in Abständen von höchstens drei Jahren Kontrollen vornehmen oder sicherstellen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. (1119) Wie in den Erwägungsgründen 312 bis 317 beschrieben, führen die französischen Behörden jährlich eine Ex-post-Kontrolle der Höhe der an die Auftragnehmer gezahlten Ausgleichsleistungen durch, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Überkompensation kommt, die sich aus der tatsächlichen Nutzung der Schiffe ergeben kann. (1120) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Ausgleichsleistungen für jedes Los, die ex ante in der vorläufigen Betriebsrechnung (Anhang 9) berechnet wird, auf der Mindestanzahl der jährlichen Hin- und Rückfahrten oder des Basisverkehrs beruht, die im Rahmen der DAWI erforderlich sind (d. h. einschließlich verschiebbarer Hin- und Rückfahrten, jedoch ohne zusätzliche Hin- und Rückfahrten). (1121) Was den Basisverkehr betrifft, so wird der Ausgleich auf der Grundlage der Umlegungsschlüssel berechnet, die für die gesamte Laufzeit des Vertrags fest sind (Erwägungsgrund 307), es sei denn, nach der Ex-post-Kontrolle besteht eine Diskrepanz zwischen dem in Anhang 9 aufgeführten Umlegungsschlüssel und dem Umlegungsschlüssel, der sich aus der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ergibt. Dieser Mechanismus ermöglicht es somit, die Höhe der Ausgleichsleistungen für Betriebs-, Investitions- und Kraftstoffkosten gegebenenfalls nachträglich entsprechend der tatsächlichen Nutzung der Schiffe zu verringern. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass die Kapazität des für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse reservierten Schiffes tatsächlich für kommerzielle Dienstleistungen genutzt wird, die Umlegungsschlüssel in Anhang 9 und damit die Ausgleichsleistungen angepasst werden. (1122) Darüber hinaus werden nicht durchgeführte Überfahrten nicht kompensiert (Erwägungsgrund 315). (1123) Das OTC führt eine Ex-post-Kontrolle der Berechnung der Ausgleichsleistungen auf der Grundlage des Jahresberichts der Konzessionsinhaber durch, der die aktualisierte Betriebsrechnung im gleichen Format wie die vorläufige Betriebsrechnung (Anhang 9) enthält nebst einem Vergleichs- und Erläuterungsvermerk bezüglich der Differenz zwischen den tatsächlichen und den erwarteten Einnahmen und Kosten. Eine Erstattung durch den Auftragnehmer an die CdC erfolgt, wenn eine Differenz zwischen der Höhe der Ausgleichsleistungen, die sich aus der vorläufigen Betriebsrechnung ergibt, und dem Betrag, der sich aus der aktualisierten Betriebsrechnung ergibt, besteht. (1124) Bei den zusätzlichen Hin- und Rückfahrten gilt die gesamte Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Wie in Erwägungsgrund 306 dargelegt, ist in Artikel 38 Absatz 1 der Gemeinwohlaufträge festgelegt, dass der Ausgleich für eine zusätzliche Hin- und Rückfahrt, sofern sie durchgeführt wird, entweder i) der in Anhang 9 (vorläufige Betriebsrechnung) angegebenen erwarteten Höhe der Ausgleichsleistungen pro Hin- und Rückfahrt oder ii) dem Betrag entspricht, der sich aus der aktualisierten Betriebsrechnung ergibt, die die tatsächlichen Nettokosten für die Durchführung einer zusätzlichen Hin- und Rückfahrt enthält und Teil des Jahresberichts ist, je nach dem, welcher Betrag niedriger ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Ansatz angemessen ist, um eine Überkompensation zu vermeiden. (1125) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der von den französischen Behörden gewählte Ansatz geeignet ist, das Risiko einer Überkompensation auszuschließen. (1126) Was die Rückzahlung etwaiger überschüssiger Ausgleichsleistungen betrifft, so kann gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Gemeinwohlaufträge die Hälfte aller überschüssigen Ausgleichsleistungen von den Konzessionsinhabern bis zu einer Höhe von 5 % der Kompensation einbehalten werden. Corsica Ferries macht geltend, dass dies zu einer Überkompensation führen würde (Erwägungsgrund 505). (1127) Nach Auffassung der Kommission muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. Wie in Erwägungsgrund 1110 dargelegt, ist die Tatsache, dass die Betreiber von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gegebenenfalls einen Teil der Überkompensation behalten dürfen, für die Betreiber eines öffentlichen Dienstes ein Anreiz, die Kapazität des Schiffes so effizient wie möglich zu nutzen. In Bezug auf nicht durchgeführte Überfahrten ist darauf hinzuweisen, dass eine Hin- und Rückfahrt vom OTC nur im Falle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse im Einvernehmen mit den Konzessionsinhabern annulliert werden kann (Erwägungsgrund 291). Daher kann die Tatsache, dass die Begünstigten der Maßnahmen nicht einmal für die Fixkosten einer annullierten Hin- und Rückfahrt entschädigt werden, als eher vorsichtig angesehen werden. In jedem Fall ist der Betrag, den die Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Falle einer Überkompensation einbehalten dürfen, auf 5 % der Ausgleichsleistungen begrenzt. (1128) Wie in den Erwägungsgründen 503 bis 511 dargelegt, führt Corsica Ferries zusätzliche Argumente an, um zu zeigen, dass die Bedingungen der Gemeinwohlaufträge nicht ausreichen, um das Risiko einer Überkompensation auszuschließen. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. (1129) Erstens bringt Corsica Ferries vor, dass nach dem DAWI-Rahmen die mit kommerziellen Tätigkeiten verbundenen Gewinne bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistungen nur dann berücksichtigt werden müssten, wenn die DAWI den Betreibern besondere oder ausschließliche Rechte verleiht und wenn diese Gewinne einen angemessenen Gewinn übersteigen. Wie in den Erwägungsgründen 1016 bis 1096 dargelegt, sind diese beiden Umstände im vorliegenden Fall jedoch nicht erwiesen. (1130) Zweitens sind die angewandten Kostenumlegungsschlüssel, wie in den Erwägungsgründen 1079 bis 1089 dargelegt, objektiv und hinreichend gerechtfertigt, um das Risiko einer Überkompensation der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu minimieren. (1131) Drittens ist der Begriff „aus den Tätigkeiten resultierender Schlüssel“ klar und im Licht der allgemeinen Grundsätze der Kostenallokation zu verstehen, die von den französischen Behörden festgelegt und den Bietern im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens für die Gemeinwohlaufträge vorgelegt wurden (Erwägungsgrund 308). Jedenfalls ist der Begriff in Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 der Gemeinwohlaufträge näher definiert als „ein Umlegungsschlüssel, der sich aus dem tatsächlichen Betrieb (tatsächliche Kosten und Einnahmen, tatsächlicher Betrieb der Schiffe usw.) ergibt“. (1132) Viertens stellen entgegen dem Vorbringen von Corsica Ferries die von den Begünstigten der Maßnahmen erzielten kommerziellen Gewinne, die nach Artikel 32 der Gemeinwohlaufträge (Erwägungsgrund 296) zur Verfolgung der Ziele der Verbesserung der Umweltqualität der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse reinvestiert werden müssen, keine rechtswidrigen Investitionsbeihilfen dar. Erstens stellen gewerbliche Gewinne keine staatlichen Mittel dar. Zweitens sind, wie bereits erwähnt, die Kostenumlegungsschlüssel genau definiert, sodass eine Quersubventionierung von Investitionen, die aus kommerziellen Gewinnen finanziert werden, ausgeschlossen werden kann. (1133) Schließlich ist auch das Vorbringen von Corsica Ferries zurückzuweisen, wonach die Vertragspartner am Ende der Gemeinwohlaufträge von einem latenten Wertzuwachs der Schiffe profitierten, der sich daraus ergebe, dass die Abschreibungs- und Leasingzahlungen, die über CFI ausgeglichen werden, den wirtschaftlichen Wertverlust der Schiffe im selben Zeitraum überstiegen. Die Kommission räumt zwar ein, dass zwischen der wirtschaftlichen Lebensdauer eines Wirtschaftsguts in einem bestimmten Fall und dem Zeitraum, in dem ein Vermögenswert von einem Unternehmen abgeschrieben wird, ein Unterschied bestehen kann, doch ist es nicht offensichtlich falsch, für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistungen, wie im vorliegenden Fall, die Abschreibung heranzuziehen, die sich aus der Anwendung derselben Abschreibungsgrundsätze ergibt, die das Unternehmen zu buchhalterischen Zwecken anwendet und die der Praxis im Seeverkehrssektor entsprechen. (1134) Insbesondere bestätigten die französischen Behörden während des förmlichen Prüfverfahrens, dass in der endgültigen Fassung des Anhangs 9 die Methode zur Berechnung der Abschreibung von Schiffen linear ist und dass der Abschreibungszeitraum von den Bewerbern anhand der Lebensdauer eines Schiffes im See-Fracht- und -Personenverkehrssektor, die im Durchschnitt 30 Jahre beträgt, festgelegt wurde. 7.3.8.7.   Schlussfolgerung zur Höhe der Ausgleichsleistungen (1135) Auf der Grundlage der Erwägungen in den Erwägungsgründen 1071 bis 1133 ist die Kommission der Auffassung, dass die französischen Behörden die in Abschnitt 2.8 des DAWI-Rahmens festgelegten Voraussetzungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsleistungen erfüllten, insbesondere in Bezug auf die Nettokosten, die Kostenallokationsmethode, angemessenen Gewinn, Effizienzanreize und Überkompensation. 7.3.9.   Zusätzliche Voraussetzungen, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft (1136) Randnummer 51 des DAWI-Rahmens besagt, dass die Bestimmungen nach Abschnitt 2.1 bis Abschnitt 2.8 des Rahmens in der Regel ausreichend sind, um sicherzustellen, dass Beihilfen den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die den Interessen der Europäischen Union zuwiderläuft. (1137) Nach Randnummer 52 des DAWI-Rahmens ist es jedoch vorstellbar, dass unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen schwerwiegende Wettbewerbsverfälschungen auf dem Binnenmarkt möglicherweise nicht angegangen werden und die Beihilfe den Handel in einem Ausmaß beeinträchtigen könnte, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. Gemäß Randnummer 53 des DAWI-Rahmens prüft die Kommission in einem solchen Fall, ob derartige Wettbewerbsverfälschungen durch Auflagen für die Mitgliedstaaten oder durch Aufforderung der Mitgliedstaaten zur Unterbreitung von Verpflichtungsangeboten abgemildert werden können. (1138) Randnummer 54 des DAWI-Rahmens besagt, dass mit schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen, die den Interessen der Europäischen Union zuwiderlaufen, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gerechnet wird. Die Kommission sollte ihre Aufmerksamkeit auf Wettbewerbsverfälschungen richten, bei denen die betreffende Beihilfe erhebliche nachteilige Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten und das Funktionieren des Binnenmarkts hat, z. B. weil sie Unternehmen in wichtigen Wirtschaftszweigen die Möglichkeit nimmt, das für eine rentable Geschäftstätigkeit erforderliche Geschäftsvolumen zu erreichen. (1139) In den Randnummern 55 bis 59 des DAWI-Rahmens sind fünf Fälle aufgeführt, in denen die Kommission gemäß Randnummer 52 des DAWI-Rahmens eine eingehende Analyse von Wettbewerbsverzerrungen vornehmen sollte. (1140) Gemäß Randnummer 55 des DAWI-Rahmens können sich derartige Wettbewerbsverfälschungen zum Beispiel ergeben, wenn sich die Dauer der Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht auf objektive Kriterien stützt (wie etwa durch die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens), oder wenn bei der Betrauung eine Reihe von Aufgaben gebündelt wird (die üblicherweise Gegenstand separater Betrauungen sind, ohne Einbußen an gesellschaftlichem Nutzen und ohne Zusatzkosten im Hinblick auf die Effizienz und Wirksamkeit der Erbringung der Dienstleistungen). In einem derartigen Fall würde die Kommission prüfen, ob dieselbe Gemeinwohlleistung ebenso gut in einer weniger wettbewerbsverfälschenden Weise erbracht werden könnte, zum Beispiel durch eine in Dauer oder Umfang beschränktere Betrauung oder durch separate Betrauungen. (1141) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die Dauer der Betrauung auf der Grundlage objektiver Kriterien gerechtfertigt ist (Abschnitt 7.3.4). Darüber hinaus decken die Gemeinwohlaufträge einen klar definierten Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen und sehen verhältnismäßige gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vor, um diesem Bedarf gerecht zu werden. Daher könnten die Gemeinwohlaufträge keinen eingeschränkteren Anwendungsbereich haben. Schließlich sahen die französischen Behörden einen Gemeinwohlauftrag für jede Seeverkehrsstrecke vor, auf der der Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen im Güter- und Personenverkehr besteht, wobei sie getrennte Betrauungen vorsahen. Für eine eingehende Analyse von Wettbewerbsverzerrungen auf der Grundlage von Randnummer 55 des DAWI-Rahmens besteht daher im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit. (1142) Nach Randnummer 56 des DAWI-Rahmens kann eine eingehendere Bewertung auch dann erforderlich sein, wenn ein Mitgliedstaat einen Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit der Aufgabe betraut, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf einem nicht vorbehaltenen Markt zu erbringen, auf dem bereits sehr ähnliche Dienstleistungen erbracht werden oder in naher Zukunft ohne die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrscheinlich erbracht würden. Diese nachteiligen Auswirkungen auf die Entwicklung des Handels könnten noch ausgeprägter sein, wenn die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu einem Tarif angeboten werden soll, der unterhalb der Kosten eines tatsächlichen oder potenziellen Anbieters liegt, sodass es zu einer Marktabschottung kommt. Daher kann die Kommission — unter voller Beachtung des weiten Ermessensspielraums des Mitgliedstaats bei der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Änderungen verlangen, die sich zum Beispiel auf die Gewährung der Beihilfe beziehen können, wenn sie plausibel aufzeigen kann, dass es möglich wäre, dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu vergleichbaren Bedingungen für die Nutzer in einer weniger wettbewerbsverfälschenden Weise und zu geringeren Kosten für den Staat zu erbringen. (1143) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden die Gemeinwohlaufträge nicht ohne ein Ausschreibungsverfahren vergeben haben. Randnummer 56 des DAWI-Rahmens ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig. In jedem Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die französischen Behörden auf den Strecken zwischen Korsika und dem Hafen Marseille eindeutig mehrere Bedarfe an öffentlichen Dienstleistungen festgestellt haben, die kein anderer vergleichbarer kommerzieller Dienst von/zu den Häfen Toulon/Nizza erfüllen konnte. Sie stellten ferner fest, dass es keinen alternativen Ansatz gibt, der den Wettbewerb zu geringeren Kosten für den Staat weniger einschränken würde. Für eine eingehende Analyse von Wettbewerbsverzerrungen auf der Grundlage von Randnummer 55 des DAWI-Rahmens besteht daher im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit. (1144) Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Gemeinwohlaufträge hauptsächlich Seeverkehrsdienstleistungen für Fracht ohne Zugmaschine betreffen, bei denen unstreitig ein völliges Marktversagen zwischen Korsika und dem französischen Festland besteht und für die nur der Hafen Marseille über ausreichende Umschlagkapazitäten verfügt. (1145) Die Kommission stellt ferner fest, dass der Transport von Fracht mit Zugmaschine, für den Frankreich eine teilweise Substituierbarkeit zwischen den Häfen Toulon und Marseille identifiziert hat, nur 20 % der Gesamtnachfrage nach Fracht mit Zugmaschine und 4 % der gesamten Frachtnachfrage betrifft (314). Da dieses Volumen begrenzt ist, ist die Marktverzerrung minimal und hat keine wirklichen Auswirkungen auf den Wettbewerb. (1146) Darüber hinaus wird mit dem Gemeinwohlauftrag für die Strecke Marseille-Propriano, die auch Personenverkehr umfasst, auch ein völliges Marktversagen bei den Dienstleistungen nach Propriano behoben. Dieser Gemeinwohlauftrag kann daher weder zu einer Marktabschottung oder -beschränkung noch zu einer diskriminierenden Maßnahme im Sinne des DAWI-Rahmens und der Seekabotageverordnung führen. (1147) Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Hafen Marseille über eine ausreichende Kapazität verfügt, um es einem Betreiber wie Corsica Ferries zu ermöglichen, Dienste von diesem Hafen aus anzubieten. Keiner der der Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Beweise legt etwas anderes nahe. (1148) In Randnummer 57 heißt es, dass eine engere Überwachung auch dann berechtigt ist, wenn die Betrauung mit der Verpflichtung zur Dienstleistungserbringung mit besonderen oder ausschließlichen Rechten verbunden ist, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt in einem Ausmaß beschränken, das den Interessen der Europäischen Union zuwiderläuft. (1149) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die Gemeinwohlaufträge keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gewähren. Daher ist Randnummer 57 im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (1150) In Randnummer 58 heißt es, dass die Kommission des Weiteren auf Situationen achten wird, in denen die Beihilfe das Unternehmen in die Lage versetzt, die Einrichtung oder Nutzung einer nicht reproduzierbaren Infrastruktur zu finanzieren, die die Möglichkeit birgt, auf dem Markt, auf dem die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht wird, oder auf verbundenen relevanten Märkten eine Abschottung zu bewirken. (1151) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Gemeinwohlaufträge keine nicht reproduzierbare Infrastruktur beinhalten und dass ihre Finanzierung es den Konzessionsinhabern auch nicht ermöglicht, die Schaffung oder Nutzung einer solchen Infrastruktur zu finanzieren. Randnummer 58 ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (1152) Kommt es infolge einer Betrauung, durch die die wirksame Durchführung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Wahrung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts behindert wird, zu Wettbewerbsverfälschungen, so prüft gemäß Randnummer 59 die Kommission, ob die Gemeinwohlleistung ebenso gut auf eine weniger wettbewerbsschädliche Weise erbracht werden könnte, indem z. B. die sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften in vollem Umfang durchgesetzt werden. (1153) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die Gemeinwohlaufträge die wirksame Umsetzung oder Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften nicht behindern, da die französischen Behörden die Grundsätze der geltenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften, nämlich der Seekabotageverordnung, strikt eingehalten haben. (1154) Für eine eingehende Analyse von Wettbewerbsverzerrungen auf der Grundlage von Randnummer 55 des DAWI-Rahmens besteht daher im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit. 7.3.10.   Anforderungen an die Veröffentlichung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (1155) Randnummer 60 des DAWI-Rahmens lautet: „Für jede in den Geltungsbereich dieser Mitteilung fallende Ausgleichsleistung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse veröffentlicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.