Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2453 der Kommission vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2453. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

sten für die Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen als Differenz zwischen den im Betrauungsakt festgelegten und geschätzten Kosten und den Einnahmen des für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen benannten Dienstleistungserbringers. Die zu berücksichtigenden Kosten umfassen sämtliche für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlichen Kosten. (1078) Nach Randnummer 31 des DAWI-Rahmens gilt: Übt das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen daneben jedoch auch noch andere Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, können die zu berücksichtigenden Kosten alle unmittelbaren Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind, sowie einen angemessenen Beitrag zu den mittelbaren Kosten, die für die DAWI und andere Tätigkeiten gemeinsam anfallen, abdecken. Als Kosten, die mit anderen Tätigkeiten als der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden sind, gelten alle unmittelbaren Kosten sowie ein angemessener Beitrag zu den Gemeinkosten. Zur Ermittlung des angemessenen Beitrags zu den Gemeinkosten können die Marktpreise für den Einsatz der Ressourcen, sofern bekannt, als Referenzwert verwendet werden. Sind derartige Marktpreise nicht bekannt, kann der angemessene Beitrag zu den Gemeinkosten anhand der Höhe des angemessenen Gewinns (308), den das Unternehmen mit den Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, voraussichtlich erzielen wird, oder gegebenenfalls anhand anderer, besser geeigneter Methoden ermittelt werden. (1079) Im vorliegenden Fall üben die Betreiber eines öffentlichen Dienstes auch kommerzielle Tätigkeiten aus. Daher ist nach Randnummer 31 des DAWI-Rahmens zu prüfen, ob bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistungen alle unmittelbaren Kosten im Zusammenhang mit den DAWI sowie ein angemessener Beitrag zu den mittelbaren Gemeinkosten berücksichtigt werden. (1080) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im BUPA-Urteil unter Hinweis auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs festgestellt hat, dass „[das] Ermessen ..., über das der Mitgliedstaat bei der Definition einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe und der Festlegung der Bedingungen für ihre Durchführung einschließlich der Beurteilung der Mehrkosten verfügt, die bei der von komplexen wirtschaftlichen Fakten abhängigen Ausführung der Aufgabe entstanden sind, die Kontrolle, zu der die Kommission ermächtigt ist, auf offenkundige Fehler beschränkt [ist]“ und dass „die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs für die Erfüllung einer ... gemeinwirtschaftlichen Aufgabe ... auf die Prüfung beschränkt [ist], ob dieser Ausgleich für die Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Aufgabe unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich ist ... oder ob umgekehrt die fragliche Maßnahme in Bezug auf den verfolgten Zweck offenkundig ungeeignet ist ...“ (309) . (1081) Wie in Erwägungsgrund 308 dargelegt, werden die unmittelbaren Kosten der Personen- und Frachttätigkeiten auf der Grundlage der Zahl der Fahrgäste bzw. des Frachtvolumens (in Lfm.), die die Konzessionsinhaber im Rahmen der in den Gemeinwohlaufträgen vorgesehenen Kapazitätsverpflichtungen garantieren müssen, den DAWI zugewiesen, während die gemeinsamen Kosten, die den Großteil der Betriebskosten der Konzessionsinhaber ausmachen, den DAWI im Verhältnis zu der Kapazität (ausgedrückt in m3 Volumen) zugewiesen werden, die bei dem Schiff für die DAWI-Tätigkeiten reserviert sind. Dieser Ansatz führt zu einem ungefähren Anteil von [60-75] % der Gesamtkosten für die DAWI auf allen Strecken (siehe Tabelle 30) mit Ausnahme der öffentlichen Dienstleistungen zwischen Marseille und Propriano, bei denen 100 % der Gesamtkosten den DAWI zugewiesen werden. (1082) Was die Aufteilung der Kosten auf der Strecke zwischen Marseille und Propriano betrifft, so ist die vollständige Umlage der Kosten auf die DAWI gerechtfertigt, da die gesamte von Corsica Linea erbrachte Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen wird. Dies deshalb, weil auf dieser Strecke ein vollständiges Marktversagen festgestellt wurde (Erwägungsgründe 170 und 239). (1083) Bei den übrigen Strecken legten die Betreiber eines öffentlichen Dienstes in Bezug auf die unmittelbar mit Personen- und Güterverkehrsdiensten verbundenen Kosten, die nur einige Kostenposten betreffen (die rund [10-25] % der Gesamtkosten pro Strecke ausmachen), rund [0-20] % der unmittelbaren Kosten im Zusammenhang mit dem Personenverkehr und [80-100] % der unmittelbaren Frachtkosten auf die DAWI um. Die Kommission hat geprüft, ob diese spezifischen Umlegungsschlüssel im Rahmen der DAWI-Verpflichtungen gerechtfertigt waren, indem sie das Verhältnis zwischen der Zahl der Fahrgäste und dem Frachtvolumen (in Lfm.) im Zusammenhang mit den DAWI gemäß den Gemeinwohlaufträgen einerseits und der Gesamtzahl der Fahrgäste und des Frachtvolumens (in Lfm.) andererseits berechnete, die in der vorläufigen Betriebsrechnung der Konzessionsinhaber Corsica Linea und La Méridionale für jedes Los ausgewiesen ist (Anhang 9). Die Kommission stellt fest, dass dieses Verhältnis den spezifischen Umlegungsschlüssel entspricht, die auf die unmittelbaren Kosten angewandt werden, und kommt daher zu dem Schluss, dass diese Schlüssel gerechtfertigt sind. (1084) Was die Gemeinkosten betrifft, die den größten Teil der Kosten ausmachen (rund [70-90] % der Gesamtkosten je Strecke), so haben die Betreiber eines öffentlichen Dienstes rund [60-75] % dieser Kosten auf die DAWI umgelegt. Bei der Prüfung, ob dieser Verteilungsschlüssel gerechtfertigt ist, hat die Kommission die folgenden Elemente berücksichtigt: (1085) Erstens stellt die Kommission fest, dass die Gemeinwohlauftragsverpflichtungen hauptsächlich den Güterverkehr betreffen. Auf der Grundlage der von den französischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen, aus denen die Kapazitäten der auf den Strecken des Gemeinwohlauftrags eingesetzten Schiffe (in m3), aufgeschlüsselt nach Fracht- und Personenverkehrskapazitäten, hervorgehen, stellt die Kommission fest, dass die Frachtkapazität der von Corsica Linea und La Méridionale eingesetzten Schiffe als Prozentsatz der Gesamtkapazität der Schiffe (in m3) durchschnittlich 73 % beträgt. (1086) Da der Güterverkehr, wie in Erwägungsgrund 976 beschrieben, unregelmäßig ist, hält es die Kommission für angemessen, die Gemeinkosten eines Schiffes nach der vom Betreiber für die öffentlichen Dienstleistungen reservierten Frachtkapazität des Schiffes, um die Nachfrage jederzeit decken zu können, auch in Spitzenzeiten, in denen die Frachtkapazität der Schiffe im Allgemeinen fast vollständig ausgeschöpft ist, aufzuteilen. (310) Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, auf allen Strecken einen gemeinsamen Kostenumlegungsschlüssel von rund [60-75] % anzuwenden (unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitstellung einiger Plätze für medizinische Fahrgäste, die die Minderheit der Fahrgäste im Seeverkehr ausmachen, vernachlässigbar ist und jedenfalls den Anteil der Gemeinkosten, die den DAWI zugewiesen werden könnten, nur erhöhen würde). (1087) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Umlegungsschlüssel Ex-post-Kontrollen unterliegen, bei denen die tatsächliche Nutzung der Schiffe für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und kommerzielle Dienstleistungen berücksichtigt wird (Erwägungsgrund 314). Dies bedeutet, dass die Umlegungsschlüssel und damit der Beihilfebetrag angepasst werden, wenn die Zahl der kommerziellen Fahrgäste oder das Volumen des gewerblichen Güterverkehrs höher ist als die in den vorläufigen Betriebsrechnungen (Anhang 9) angegebenen erwarteten Mengen (wobei der Beihilfebetrag nicht nachträglich erhöht werden kann (Erwägungsgrund 314)). (1088) Zweitens prüfte die Kommission, ob die Aufteilung der Gemeinkosten auch im Verhältnis zur Höhe des angemessenen Gewinns, den das Unternehmen bei nicht unter die DAWI fallenden Tätigkeiten, d. h. kommerziellen Tätigkeiten, erzielen müsste, als angemessen angesehen werden könnte. Auf der Grundlage der vorläufigen Betriebsrechnungen für jedes Los (Anhang 9) ist die Kommission der Auffassung, dass der erwartete Gewinn aus kommerziellen Dienstleistungen einen angemessenen Gewinn nicht übersteigt. Insbesondere ist der erwartete Gewinn aus kommerziellen Dienstleistungen (gemessen als Betriebsgewinnspanne) relativ begrenzt (im Durchschnitt [...] %) und liegt nicht über dem Marktreferenzwert von 7,8 %, der von den französischen Behörden auf der Grundlage einer unabhängigen Studie zur Analyse der Rentabilität einer Stichprobe vergleichbarer Schifffahrtsunternehmen ermittelt wurde (Erwägungsgrund 311). (1089) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die von den französischen Behörden für die Anwendung der Kostenallokationsmethode festgelegten Grundsätze gültig sind und mit den Randnummern 28 bis 31 des DAWI-Rahmens im Einklang stehen. Diese Grundsätze erlauben es, den DAWI alle unmittelbaren Kosten, die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich sind, sowie einen angemessenen Beitrag zu den mittelbaren Gemeinkosten zuzuweisen. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die französischen Behörden ausreichende Nachweise dafür vorgelegt haben, dass die spezifischen Umlegungsschlüssel nicht offensichtlich falsch sind, da ihre Anwendung zu einem Anteil an den auf die DAWI umgelegten Kosten führt, der gerechtfertigt ist und einen angemessenen Beitrag der mittelbaren Gemeinkosten zu den DAWI widerspiegelt. (1090) Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass die Kostenallokationsmethode von den französischen Behörden korrekt angewandt wurde und dass das Vorbringen von Corsica Ferries (Erwägungsgründe 484 bis 491), wonach die Kostenumlegungsschlüssel nicht objektiv seien und einen unverhältnismäßig hohen Anteil der Kosten für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aufwiesen, zurückzuweisen sind. 7.3.8.2.   Einnahmen (1091) Nach Randnummer 32 des DAWI-Rahmens müssen die zu berücksichtigenden Einnahmen mindestens die gesamten mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erzielten Einnahmen, so wie im Betrauungsakt aufgeführt, umfassen, sowie die in Randnummer 45 genannten überschüssigen Gewinne aus besonderen und ausschließlichen Rechten, auch wenn diese mit anderen Tätigkeiten verbunden sind. (1092) Gemäß Randnummer 32 des DAWI-Rahmens sehen die Gemeinwohlaufträge vor, dass die unmittelbar mit der Erbringung der DAWI verbundenen Einnahmen bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistungen berücksichtigt werden (Erwägungsgrund 293). Diese Einnahmen sind in Anhang 9 der Gemeinwohlaufträge (der die vorläufigen Betriebsrechnungen des Konzessionsinhabers enthält) aufgeführt und werden auf der Grundlage der in den Gemeinwohlaufträgen enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf den Güter- und Personenverkehr, der geltenden Tarife und der Anzahl der in den Gemeinwohlaufträgen geforderten Hin- und Rückfahrten berechnet. (1093) Entgegen dem Vorbringen von Corsica Ferries (Erwägungsgründe 499 bis 502) verleihen die öffentlichen Dienstleistungen den Konzessionsinhabern keine ausschließlichen Rechte, sodass, wie in Randnummer 45 des DAWI-Rahmens bestimmt, bei der Berechnung des Ausgleichs die mit kommerziellen Dienstleistungen verbundenen Gewinne nicht berücksichtigt werden dürfen. Wie in den Erwägungsgründen 728 bis 988 dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass es, wie von den französischen Behörden festgestellt, eine echte DAWI für die Beförderung von Personen und Gütern auf dem Seeweg zwischen Marseille und Frankreich gibt. Darüber hinaus verbieten es die Gemeinwohlaufträge anderen Marktteilnehmern nicht, im Rahmen der unilateralen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen kommerzielle Dienstleistungen zwischen Marseille und Korsika anzubieten. Die Gemeinwohlaufträge gewähren den Konzessionsinhabern daher keine besonderen oder ausschließlichen Rechte. (1094) Schließlich legt Corsica Ferries den Standpunkt der Kommission zu der Frage, ob in Gemeinwohlaufträgen den Betreibern eines öffentlichen Dienstes Ausschließlichkeit gewährt wird, offensichtlich falsch aus (Erwägungsgrund 501). Die Tatsache, dass der französische Conseil de la concurrence (Wettbewerbsrat) und die Autorité de la concurrence (Wettbewerbsbehörde) in der Vergangenheit anerkennen konnten, dass die Auftragnehmer im Rahmen früherer Gemeinwohlaufträge de facto von Marktexklusivitätsrechten profitierten, belegt in keiner Weise, dass die Gemeinwohlaufträge den Auftragnehmern auch jetzt besondere oder ausschließliche Rechte gewährten. Darüber hinaus vertrat die Kommission in ihrer Entscheidung über die staatlichen Beihilfen, die im Rahmen der Gemeinwohlaufträge des Zeitraums 2007-2013 gewährt wurden, nicht die Auffassung, dass — im Gegensatz zu dem, was Corsica Ferries zu unterstellen scheint — den Auftragnehmern mit den Gemeinwohlaufträgen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt worden wären (311). (1095) Jedenfalls ist in Randnummer 45 des DAWI-Rahmens lediglich bestimmt, dass bei der Übertragung ausschließlicher Rechte an den Betreiber von öffentlichen Dienstleistungen die durch die besonderen oder ausschließlichen Rechte erwirtschafteten überschüssigen Gewinne, auch wenn sie mit anderen Tätigkeiten zusammenhängen, berücksichtigt werden müssen. Wie in Erwägungsgrund 1088 angegeben, übersteigen die erwarteten Gewinne aus kommerziellen Dienstleistungen jedoch einen angemessenen Gewinn nicht. (1096) Schließlich können die Betreiber eines öffentlichen Dienstes, wie in Artikel 32 der Gemeinwohlaufträge (Erwägungsgrund 296) ausgeführt, nicht frei über die Gewinne verfügen, die sie durch ihre nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gehörenden Tätigkeiten erzielt haben. Sie müssen die durch diese Tätigkeiten erwirtschafteten Gewinne reinvestieren, um die Ziele der Verbesserung der Umweltqualität der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erreichen. Nicht verwendete Überschüsse sind nach Ablauf des Vertrages vollständig an den öffentlichen Auftraggeber zurückzuzahlen. Selbst wenn die Gemeinwohlaufträge den Konzessionsinhabern ein ausschließliches Recht einräumen würden (was nicht der Fall ist) und dieses ausschließliche Recht zu einem übermäßigen Gewinn führen würde (was nicht der Fall ist), stünde der Ansatz der französischen Behörden daher im Einklang mit Randnummer 46 des DAWI-Rahmens, wonach gewerbliche Gewinne ganz oder teilweise der Finanzierung der DAWI zuzuweisen sind. Dies wird durch die in Artikel 32 der Gemeinwohlaufträge festgelegten Verpflichtungen gewährleistet. 7.3.8.3   Angemessener Gewinn (1097) Die Bestimmungen bezüglich eines angemessenen Gewinns sind in den Randnummern 33 bis 38 des DAWI-Rahmens dargelegt. (1098) Randnummer 33 definiert „angemessenen Gewinn“ als die Kapitalrendite, die ein durchschnittliches Unternehmen zugrunde legt, um unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die gesamte Dauer der Betrauung erbringt. Die Höhe des Risikos hängt vom Wirtschaftszweig, der Art der Dienstleistung und der Ausgestaltung des Ausgleichsmechanismus ab. Jedoch ist in Randnummer 34 bestimmt, dass in begründeten Fällen für die Ermittlung des angemessenen Gewinns auf andere Indikatoren als die Kapitalrendite zurückgegriffen werden kann, z. B. durchschnittliche Eigenkapitalrendite während des Betrauungszeitraums, Rendite des eingesetzten Kapitals, Gesamtkapitalrendite oder Umsatzrendite. (1099) Randnummer 35 des Rahmens bestimmt, dass unabhängig vom gewählten Indikator der Mitgliedstaat der Kommission einen Nachweis dafür vorlegen muss, dass der voraussichtliche Gewinn nicht höher ist als der, den ein typisches Unternehmen bei der Entscheidung darüber, ob es die Dienstleistung erbringt, zugrunde legen würde; dies kann beispielsweise durch Verweise auf Einnahmen geschehen, die bei ähnlichen Verträgen unter Wettbewerbsbedingungen erzielt wurden. (1100) Wie in Erwägungsgrund 310 angegeben, bestimmt Artikel 39 der Gemeinwohlaufträge, dass ein angemessener Gewinn dem Verhältnis zwischen den gegenwärtigen Einkünften vor Steuern und den Zinsen und dem Umsatz aus DAWI-Tätigkeiten einschließlich Ausgleichsleistungen gemäß Anhang 9 (die „Betriebsgewinnspanne“) entspricht. Für jede Strecke darf der angemessene Gewinn während der gesamten Vertragslaufzeit 2,13 % nicht übersteigen. (1101) Dieser maximale Gewinn ergibt sich aus den finanziellen Angeboten der Gemeinwohlauftrag-Auftragnehmer (Anhang 9) und wurde von den französischen Behörden mit der durchschnittlichen Betriebsgewinnspanne anderer Schifffahrtsunternehmen in Europa verglichen (Erwägungsgrund 311). Die Vertragsbestimmungen über einen angemessenen Gewinn sehen ferner vor, dass der Höchstsatz des Gewinns unter keinen Umständen nach oben korrigiert werden darf, außer im Falle von Marktstörungen und vorbehaltlich einer zusätzlichen unabhängigen Untersuchung, die eine Änderung dieses Satzes rechtfertigt. (1102) Die Kommission stellt zunächst fest, dass der Indikator Betriebsgewinnspanne anstelle der Kapitalrendite im vorliegenden Fall ein angemessener und hinreichend begründeter Indikator für die Schätzung der Höhe des Gewinns ist. (1103) Die französischen Behörden haben erläutert, dass es im vorliegenden Fall nicht möglich ist, für Seeverkehrsunternehmen, die Schiffe mieten oder chartern, die Kapitalrendite zu berechnen, die im DAWI-Rahmen definiert ist als der interne Ertragssatz, den das Unternehmen während der Laufzeit des Vorhabens mit seinem investierten Kapital erzielt, da es keine Anfangsinvestition für die spezifischen Dienstleistungen im Rahmen der Gemeinwohlaufträge gibt. Die Kommission stellt ferner fest, dass Buchführungsdaten (z. B. die Betriebsgewinnspanne) auch in früheren DAWI-Entscheidungen verwendet wurden, um die Höhe des angemessenen Gewinns zu schätzen (312). (1104) Corsica Ferries bestreitet die Berechnung eines angemessenen Gewinns auf der Grundlage der aktuellen Einnahmen vor Steuern (oder Betriebsgewinnspanne), da die Daten zu den DAWI-Kosten ihrer Ansicht nach in der Gewinn- und Verlustrechnung der Begünstigten nicht leicht zu erkennen seien, sondern eine fragwürdige Aufteilung der verschiedenen Kostenpositionen zwischen DAWI- und Nicht-DAWI-Tätigkeiten erforderten (Erwägungsgrund 504). Die Kommission stellt demgegenüber fest, dass die Betreiber von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Anhang 9 eine detaillierte Aufschlüsselung ihrer geschätzten und tatsächlichen Kosten vorlegen müssen. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Grundsätze der Kostenallokation und die spezifischen Kostenumlegungsschlüssel in Anhang 9 zur Ermittlung der geschätzten Kosten im Zusammenhang mit den DAWI gerechtfertigt und angemessen sind, wie in den Erwägungsgründen 1079 bis 1089 erläutert. (1105) Darüber hinaus ist, wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, die Verwendung einer vergleichenden Untersuchung zur Schätzung des angemessenen Gewinns eine geeignete Methode (313). Die Kommission stellt ferner fest, dass Corsica Ferries die Relevanz der Ergebnisse dieser Marktstudie in ihren Stellungnahmen nicht bestritten hat. (1106) Da die Gemeinwohlaufträge einen maximalen Gewinn von 2,13 % vorgeben, d. h. deutlich weniger als in der von den französischen Behörden in Auftrag gegebenen vergleichenden Untersuchung geschätzt, und dieser Gewinn grundsätzlich nicht nachträglich erhöht werden kann, ist die Kommission der Auffassung, dass der in den Gemeinwohlaufträgen festgelegte Gewinn ein angemessenes Niveau nicht überschreitet und die Gemeinwohlaufträge daher mit den Randnummern 33 bis 38 des DAWI-Rahmens im Einklang stehen. 7.3.8.4.   Effizienzanreize (1107) Unter Randnummer 39 des DAWI-Rahmens heißt es, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des Modells für die zu leistenden Ausgleichszahlungen Anreize vorsehen müssen, damit in effizienter Weise hochwertige Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, es sei denn, sie können begründen, dass dies nicht möglich oder angemessen ist. (1108) Die Randnummern 40 und 41 lassen den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Form solcher Anreize. In den Randnummern 42 und 43 ist jedoch festgelegt, dass Mechanismen zur Schaffung von Anreizen für Effizienzverbesserungen auf objektiven und messbaren Daten und Kriterien beruhen müssen, die im Betrauungsakt festzulegen und einer transparenten Ex-post-Bewertung durch eine vom Erbringer der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unabhängigen Einheit zu unterziehen sind. Weiterhin sollten Effizienzgewinne unbeschadet der zu erbringenden Qualität der Dienstleistungen erreicht werden und sollten die in den EU-Rechtsvorschriften verankerten Normen erfüllen. (1109) Wie in Erwägungsgrund 302 dargelegt, ist der Effizienzmechanismus, der auf die Ausgleichsleistungen für Betriebskosten angewandt wird, in Artikel 35 Absatz 3 der Gemeinwohlaufträge festgelegt. In der Praxis ist der Effizienzmechanismus in der Indexierung des Betriebsausgleichs enthalten, insofern die Ausgleichsleistungen weniger stark steigen werden als die tatsächliche Inflation. Darüber hinaus schreibt Artikel 35 Absatz 4 der Gemeinwohlaufträge vor, dass der tatsächliche Ausgleichsbetrag auf der Grundlage des Jahresberichts bezahlt wird, den die Anbieter von öffentlichen Dienstleistungen dem OTC vorlegen. Gemäß Artikel 46 der Gemeinwohlaufträge umfasst der Jahresbericht die aktualisierte Betriebsrechnung im gleichen Format wie die vorläufige Betriebsrechnung (Anhang 9) unter Berücksichtigung der Kostenindexierung sowie einen Vermerk, in dem die Differenz zwischen den tatsächlichen und den erwarteten Einnahmen und Kosten verglichen und erläutert wird. Den französischen Behörden zufolge wird die Prüfung von einem externen Rechnungsprüfer durchgeführt, der vom OTC im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren ausgewählt wird. Die tatsächliche Höhe der Ausgleichsleistungen beruht daher auf einer transparenten Ex-post-Bewertung, die von einer vom Erbringer der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unabhängigen Einheit durchgeführt wird. (1110) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Mechanismus für die Ex-post-Überprüfung der Höhe der Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Gemeinwohlaufträge auch bestimmte Effizienzanreize vorsieht. Artikel 35 Absatz 1 der Gemeinwohlaufträge sieht vor, dass im Falle einer Überkompensation (insbesondere, wenn die Kapazität der für die DAWI reservierten Schiffe für kommerzielle Dienstleistungen genutzt wird) die Hälfte etwaiger überschüssiger Ausgleichsleistungen von den Konzessionsinhabern einbehalten werden kann, höchstens jedoch 5 % der Ausgleichsleistungen. Die Tatsache, dass die Betreiber von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gegebenenfalls einen Teil der Überkompensation einbehalten dürfen, stellt einen Anreiz für diese dar, die Kapazität des Schiffes so effizient wie möglich zu nutzen. Insbesondere bietet sie einen Anreiz, Kapazitäten, die im Prinzip für die DAWI reserviert sind, für kommerzielle Dienstleistungen zu nutzen, wenn diese Kapazität andernfalls ungenutzt bliebe, wodurch sich die Kosten der DAWI verringern. (1111) In Anb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.