Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2453 der Kommission vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2453. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r die Konzessionsvergabe vor, dass das erfolgreiche Angebot die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen erfüllen muss und dass diese Anforderungen während der Verhandlungen nicht geändert werden dürfen. Artikel 2 Absatz 4 der Ausschreibungsregeln (Erwägungsgrund 270) sieht folgende „Mindestmerkmale“ vor: — „[Die] Höchsttarife für die Bewohner Korsikas und für den Güterverkehr, — [Die] Beförderungskapazität der Schiffe, — [Die] Fahrpläne und Dienstfrequenzen, — [Die] Vertragslaufzeit [und] — [Der] Höchstbetrag der vom OTC gezahlten Ausgleichszahlungen.“ (1029) In Anhang 1 (Technischer Anhang über Verkehrsdienste, Erwägungsgrund 285) der Ausschreibungsregeln wird darauf hingewiesen, dass die Merkmale von Seeverkehrsdiensten „Mindestkapazitäten“ darstellen. (1030) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss stellte Frankreich klar, dass die Mindestanforderungen in Artikel 2 Absatz 4 der Ausschreibungsregeln festgelegt sind (Erwägungsgrund 379) und dass in Anhang 1 nur die Mindestanforderungen in Bezug auf i) die Kapazität der Schiffe und ii) Fahrpläne und Fahrplanfrequenzen beschrieben sind (Erwägungsgrund 380). (1031) Die Kommission stellt fest, dass Artikel 2 Absatz 4 der Ausschreibungsregeln eine Liste darstellt, in der die Mindestmerkmale nur ohne nähere Angaben zu ihren jeweiligen Definitionen oder Mindestwerten aufgeführt sind. Um den genauen Umfang der Mindestmerkmale zu kennen, müssen weitere Dokumente in den Ausschreibungsunterlagen eingesehen werden (siehe Erwägungsgrund 379). (1032) Die Mindestmerkmale in Bezug auf i) die Kapazität der Schiffe und ii) die Fahrpläne und die Fahrplanfrequenzen sind in Anhang 1 (im Folgenden „Technischer Anhang über Verkehrsdienste“) aufgeführt, in dem i) die Mindestkapazität für den Personen- und Güterverkehr und ii) die Mindestfrequenzen und -zeitfenster aufgeführt sind. Nach Ansicht von Corsica Ferries stellen alle in Anhang 1 genannten Elemente Mindestmerkmale dar, insbesondere angesichts des Urteils des Staatsrats vom 24. Juni 2019 (298). Insoweit ist, auch wenn die Auslegung des Unionsrechts Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union ist, darauf hinzuweisen, dass mit diesem Urteil der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bastia vom 19. März 2019 (299) bestätigt wurde. Dieses kam im Rahmen des Vergabeverfahrens für den Gemeinwohlauftrag für die Beförderung von Personen und Gütern auf dem Seeweg zwischen Korsika und dem Festland für den Zeitraum 2019-2020 zu dem Schluss, dass nur die technischen Anforderungen, die in einem Anhang aufgeführt sind, der mit einem Mindestmerkmal des in dem betreffenden Artikel der Ausschreibungsregeln aufgeführten Auftrags verknüpft ist, ebenfalls als Mindestmerkmale anzusehen sind. (1033) Corsica Ferries zufolge entsprachen die Angebote nicht den Mindestanforderungen im Sinne der Richtlinie über die Konzessionsvergabe für verschiebbare und zusätzliche Hin- und Rückfahrten gemäß Anhang 1. (1034) verschiebbare Hin- und Rückfahrten sind jedoch weder in Artikel 2 Absatz 4 der Ausschreibungsregeln noch in Anhang 1 erwähnt. Folglich können sie nicht als zu den Mindestanforderungen im Sinne der Richtlinie über die Konzessionsvergabe gehörend angesehen werden. In Bezug auf zusätzliche Hin- und Rückfahrten ist in Anhang 1 nur von der Höchstzahl die Rede, die der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich der Notwendigkeit, öffentlichen Dienstleistungen auf bestimmten Strecken zu erbringen, aktivieren kann. Von sonstigen Merkmalen zusätzlicher Hin- und Rückfahrten wie z. B. einer Festlegung von Terminen hierfür ist jedoch in Anhang 1 nicht die Rede. (300) (1035) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass verschiebbare und zusätzliche Hin- und Rückfahrten nicht Teil der Mindestanforderungen im Sinne der Richtlinie über die Konzessionsvergabe waren. 7.3.6.2.2.   Übereinstimmung der Gemeinwohlaufträge mit den Mindestanforderungen (1036) Corsica Ferries macht ferner geltend, dass die französischen Behörden die Mindestmerkmale geändert hätten. (1037) In Bezug auf die angebliche Änderung der Mindestmerkmale während der Verhandlungen erklären die französischen Behörden, dass sie sich nicht geändert hätten. Nach Prüfung der unterzeichneten Gemeinwohlaufträge stellt die Kommission fest, dass die Mindestmerkmale mit den in Artikel 2.4 der Ausschreibungsvorschriften und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Merkmalen übereinstimmen. (1038) In Bezug auf die Übereinstimmung der erfolgreichen Angebote mit den Mindestanforderungen stellt die Kommission nach Prüfung (301) fest, dass sie die in Artikel 2 Absatz 4 der Ausschreibungsregeln und in den Ausschreibungsunterlagen genannten Merkmale erfüllen. (1039) Darüber hinaus erfüllten alle erfolgreichen Angebote die technischen Anforderungen in Anhang 1. Nur ein Schiff von Corsica Linea, Paglia Orba, verfügte nur über eine einzige Kabine für Personen mit eingeschränkter Mobilität anstelle von zwei, wie in Anhang 1 vorgesehen. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die technische Anforderung bezüglich der Anzahl der Kabinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität eine Mindestanforderung im Sinne der Richtlinie über die Konzessionsvergabe darstellte, handelte es sich bei dem Schiff um ein Sekundärschiff, das als Ersatz für ein Hauptschiff eingesetzt werden sollte (Erwägungsgrund 384). Darüber hinaus verpflichtete sich der Bewerber, dieses Schiff durch eines der sieben Schiffe zu ersetzen, die ggf. für den Dienst eingesetzt würden, wenn zwei Kabinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich wären. Es sei daran erinnert, dass Artikel 20 der Gemeinwohlaufträge den Austausch von Schiffen während der Laufzeit des Vertrages erlaubt. Gleichzeitig verpflichtete sich Corsica Linea zu Arbeiten zur Ausstattung einer zweiten Kabine für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Diese Arbeiten sind abgeschlossen, und die Paglia Orba verfügt nun über zwei Kabinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität. 7.3.6.2.3.   Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in Bezug auf verschiebbare und zusätzliche Hin- und Rückfahrten (1040) Corsica Ferries argumentiert, dass die Einhaltung der in Anhang 1 festgelegten Anforderungen für verschiebbare und zusätzliche Hin- und Rückfahrten wirtschaftlich problematisch sei. Corsica Ferries zufolge hätte dies die Mobilisierung eines ausschließlich für diese Hin- und Rückfahrten bestimmten Schiffes erforderlich gemacht, da die Fahrten jederzeit unter Einhaltung einer Mindestfrist von einer Woche durchgeführt werden müssten. (1041) Die Kommission stellt fest, dass in den Gemeinwohlaufträgen und ihrem Anhang 1 drei Kategorien von Hin- und Rückfahrten vorgesehen sind: „Basis-“, „verschiebbare“ und „zusätzliche“ Hin- und Rückfahrten. (1042) verschiebbare Hin- und Rückfahrten sind in Artikel 17 der Gemeinwohlaufträge geregelt, der bestimmt: „Um die Verkehrsorganisation zu optimieren, behält sich die Regionalbehörde das Recht vor, Hin- und Rückfahrten unter Einhaltung der Gesamtzahl der jährlichen Hin- und Rückfahrten gemäß Anhang 1 neu zu planen. Diese Fahrplanumstellung erfolgt im Rahmen einer Sitzung des in Artikel 10 Absatz 2 dieses Vertrages genannten Fachausschusses.“ (1043) Die Kommission stellt fest, dass verschiebbare Hin- und Rückfahrten keine zusätzlichen Hin- und Rückfahrten sind, die zu der Gesamtzahl der jährlichen Hin- und Rückfahrten addiert würden, sondern in dieser Gesamtzahl enthalten sind. (1044) Zusätzliche Hin- und Rückfahrten sind in Artikel 18 der Gemeinwohlaufträge definiert, der bestimmt: „Im Zusammenhang mit dem Erfordernis, die öffentlichen Dienstleistungen zu erbringen, kann sich für den öffentlichen Auftraggeber die Notwendigkeit ergeben, den Auftragnehmer aufzufordern, punktuell zusätzliche Hin- und Rückfahrten bis zu der in Anhang 1 festgelegten Anzahl durchzuführen (die zusätzlichen Hin- und Rückfahrten) ….“ (1045) Die Kommission stellt fest, dass zusätzliche Hin- und Rückfahrten nur für drei Lose vorgesehen waren (10 Hin- und Rückfahrten für Los 1, 30 Hin- und Rückfahrten für Los 2 und 10 Hin- und Rückfahrten für Los 5). (1046) Die französischen Behörden erklären, dass weder aus den Ausschreibungsunterlagen noch aus den Antworten des öffentlichen Auftraggebers auf die Fragen der Bewerber während des Vergabeverfahrens hervorgeht, dass die Bewerber verpflichtet seien, zusätzliche Schiffe für die verschiebbaren und zusätzlichen Hin- und Rückfahrten zu mobilisieren. Weiterhin erklären die französischen Behörden, dass gemäß den Artikeln 17 und 18 der Entwürfe der Gemeinwohlaufträge für die Durchführung von verschiebbaren und zusätzlichen Hin- und Rückfahrten eine Sitzung des in Artikel 10 Absatz 2 der Gemeinwohlaufträge vorgesehenen Fachausschusses erforderlich ist. Der Ausschuss erlaubt es dem von der Durchführung dieser Hin- und Rückfahrten betroffenen Konzessionsinhaber, auf Schwierigkeiten hinzuweisen, die mit dieser Durchführung verbunden sein könnten. (1047) Die Kommission stellt fest, dass die Durchführung zusätzlicher Hin- und Rückfahrten nichts Neues war, da die vorherigen Gemeinwohlaufträge (Verträge 2021-2022), für die Corsica Ferries ein Angebot eingereicht hatte, ebenfalls zusätzliche Hin- und Rückfahrten in gleicher Zahl für die drei Lose vorsahen. Darüber hinaus hatten die an einer Bewerbung interessierten Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit, Informationen über Zeiten hoher Nachfrage einzusehen, die zusätzliche Hin- und Rückfahrten erfordern könnten. (1048) Die Kommission verweist weiterhin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bastia vom 20. Juli 2022 (Erwägungsgrund 274), in dem das Gericht in Bezug auf zusätzliche Hin- und Rückfahrten Folgendes festgestellt hat: „... unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die Wirtschaftsbeteiligten über die Zeiten hoher Nachfrage im Seeverkehr, die einen Antrag auf zusätzliche Hin- und Rückfahrten rechtfertigen können, informiert sind und es SAS Corsica Ferries im Übrigen freisteht, die insbesondere von der regionalen Verkehrsbeobachtungsstelle Korsikas der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Daten einzusehen, wie dies auch in Absatz 4.1 der Ausschreibungsbedingungen angegeben ist, führt die Untersuchung nicht zu dem Ergebnis, dass die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Informationen über verschiebbare und zusätzliche Hin- und Rückfahrten nicht ausreichen würden, den Bewerbern die Möglichkeit zu geben, den Umfang der Verpflichtungen der Bewerber zu beurteilen und ein Angebot einzureichen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der behauptete Verstoß gegen die Vorschriften über die Bekanntmachung und das Ausschreibungsverfahren das klagende Unternehmen benachteiligen könnte. Daraus folgt, dass der vorgebrachte Klagegrund nichtig ist“ (302). (1049) Die Kommission stellt fest, dass die Antworten auf Fragen potenzieller Bewerber zu Hin- und Rückfahrten keine näheren Angaben zu bestimmten Aspekten der Ausschreibungsunterlagen enthielten, sondern die Bewerber allgemein auf die Ausschreibungsunterlagen verwiesen wurden, die als hinreichend klar angesehen wurden (303). Alle Bewerber hatten im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung über den Abschnitt „Fragen und Antworten“ Zugang zu denselben Informationen. (1050) Die Kommission ist der Auffassung, dass den Ausschreibungsunterlagen in keiner Weise zu entnehmen ist, dass für zusätzliche oder verschiebbare Hin- und Rückfahrten eine bestimmte Flotte vorgehalten werden müsse. Dies bestätigen die vorherigen Gemeinwohlaufträge und die eingereichten Angebote. Dies wäre auch aus praktischer und wirtschaftlicher Sicht nicht machbar, da die Ausgleichsleistungen für öffentlichen Dienstleistungen nicht die Kosten für die Stilllegung von Schiffen decken, die die meiste Zeit ungenutzt geblieben wären (304). (1051) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausschreibungsregeln in diesem Punkt hinreichend klar waren, um den Bewerbern die Abgabe eines Angebots zu ermöglichen. (1052) Die Kommission stellt ferner fest, dass verschiebbare und zusätzliche Hin- und Rückfahrten als Instrumente konzipiert sind, die es ermöglichen, die öffentlichen Dienstleistungen bei langfristigen Gemeinwohlaufträgen im Rahmen eines Mechanismus, der einer Optionsklausel gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie über die Konzessionsvergabe ähnelt, an die tatsächliche Nachfrage oder die Witterungsbedingungen anzupassen. (1053) Die Kommission stellt fest, dass die Konsultationsunterlagen Bewerber nicht daran hinderten, Vorschläge zu unterbreiten, und dass die erfolgreichen Angebote den Bestimmungen der Ausschreibungsregeln und des Vertragsentwurfs über verschiebbare und zusätzliche Hin- und Rückfahrten entsprachen. (1054) Der Umstand, dass Corsica Linea und das Unternehmen „Groupement Corsica Linea — La Méridionale“ Termine für die zusätzlichen Hin- und Rückfahrten auf der Grundlage ihrer Erfahrungen mit dem Frachtbedarf und des Bedarfs, den das OTC in den Ausschreibungsunterlagen angegeben hat, vorgeschlagen haben, bedeutet nicht, dass die Hin- und Rückfahrten zwangsläufig genau zu diesen Terminen durchgeführt werden würden, sodass das OTC keine Hin- und Rückfahrten zu anderen Terminen beantragen könnte. Die Termine für diese zusätzlichen Hin- und Rückfahrten werden weiterhin vom Fachausschuss gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags festgelegt und dem Konzessionsinhaber eine Woche im Voraus mitgeteilt. (1055) Das vom Konzessionsinhaber vorgeschlagene Programm ist daher in keiner Weise für den öffentlichen Auftraggeber bindend, der je nach Bedarf über das Datum der Hin- und Rückfahrt entscheidet. Diese Feststellung wurde durch das Beispiel der zusätzlichen Hin- und Rückfahrten belegt, die 2023 tatsächlich für Los 1 durchgeführt wurden, das einzige Los, für das überhaupt zusätzliche Hin- und Rückfahrten stattfanden (Erwägungsgrund 389). Von den 30 zusätzlichen Hin- und Rückfahrten wurden 28 tatsächlich durchgeführt. Davon wurden drei zusätzliche Hin- und Rückfahrten an im vorläufigen Programm nicht vorgesehenen Terminen durchgeführt. Weiterhin nahm das OTC für fünf der „vorläufigen“ Termine keine zusätzlichen Hin- und Rückfahrten in Anspruch. Außerdem stellt die Kommission fest, dass das OTC im Jahr 2023 überhaupt keine verschiebbaren Hin- und Rückfahrten in Anspruch genommen hat. (1056) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ausgewählten Angebote den Bestimmungen der Ausschreibungsregeln und des Entwurfs des Gemeinwohlauftrags in Bezug auf verschiebbare und zusätzliche Hin- und Rückfahrten entsprechen und dass der von Corsica Linea und dem „Groupement Corsica Linea — La Méridionale“ vorgeschlagene Hin- und Rückreisezeitplan nicht begünstigt wurde. 7.3.6.3.   Schlussfolgerung (1057) Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass Corsica Ferries mit Marktzutrittsschranken konfrontiert gewesen sei, die das Unternehmen an einer Bewerbung gehindert und zu einer diskriminierenden Behandlung geführt hätten. 7.3.7.   Keine Diskriminierung in Bezug auf die Methode zur Berechnung des Ausgleichs (1058) In Randnummer 20 des DAWI-Rahmens heißt es: „Betraut eine Behörde mehrere Unternehmen mit der Erbringung ein und derselben Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, sollten die Ausgleichsleistungen für jedes dieser Unternehmen anhand derselben Methode berechnet werden.“ (1059) Da die Erbringung der Gemeinwohlleistung auf jeder Strecke einem einzigen Unternehmen oder einer einzigen Unternehmensgruppe (d. h. Corsica Linea, La Méridionale oder dem „Groupement Corsica Linea — La Méridionale“, siehe Tabelle 13) übertragen wird, ist die Kommission der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine Diskriminierung im Sinne der Randnummer 20 des DAWI-Rahmens vorliegen kann. In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass der Ausgleich für jeden Gemeinwohlauftrag nach denselben Grundsätzen berechnet wurde (Abschnitt 3.7.2). (1060) Darüber hinaus enthält die Mitteilung zu Auslegungsfragen zur Seekabotageverordnung auch spezifische Bestimmungen über die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung bei der Seekabotage. Sie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einem bestimmten Schifffahrtsunternehmen keine maßgeschneiderten Verpflichtungen auferlegen dürfen, die andere Reeder der Union daran hindern würden, in den Markt einzutreten, und keine anderen Verpflichtungen mit dieser Wirkung anwenden dürfen (305). In der Mitteilung wird insbesondere auf zwei Arten von Vertragsklauseln hingewiesen, die die Bedingungen für die Übernahme von Schiffen früherer Betreiber eines öffentlichen Dienstes (306) und die Bedingungen für die Besatzung (307) betreffen. (1061) Im vorliegenden Fall sehen die Gemeinwohlaufträge keine speziell für eine bestimmte Schifffahrtsgesellschaft geltenden Verpflichtungen vor, insbesondere keine Verpflichtungen in Bezug auf die Übernahme der Schiffe des ausscheidenden Betreibers oder in Bezug auf die Besatzung. (1062) Die Beteiligten haben sich nicht zu diesem Punkt geäußert. (1063) Die Gemeinwohlaufträge stehen daher im Einklang mit Randnummer 20 des DAWI-Rahmens und Artikel 4 Absatz 1 der Seekabotageverordnung. 7.3.8.   Höhe der Ausgleichsleistungen (1064) Nach Randnummer 21 des DAWI-Rahmens „[darf d]ie Höhe der Ausgleichsleistung… nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einschließlich eines angemessenen Gewinns abzudecken“. (1065) Nach Randnummer 22 kann die Höhe der Ausgleichsleistungen auf der Grundlage der erwarteten Kosten und Einnahmen oder auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten und erzielten Einnahmen oder aber, entsprechend den Effizienzanreizen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Randnummern 40 und 41 von Beginn an setzen wollen, auf der Grundlage einer Kombination aus beiden Modellen festgelegt werden. (1066) In Randnummer 23 ist festgelegt, dass Ausgleichsleistungen, die ganz oder teilweise auf den erwarteten Kosten und Einnahmen beruhen, im Betrauungsakt anzugeben sind. Die erwarteten Kosten und Einnahmen müssen auf schlüssigen und nachvollziehbaren Parametern im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld, in dem die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht wird, beruhen. Diese müssen gegebenenfalls auf der Sachkenntnis der für den Sektor zuständigen Aufsichtsbehörden oder anderer, unternehmensunabhängiger Stellen basieren. Die Mitgliedstaaten müssen die Quellen angeben, auf denen ihre Annahmen beruhen. In die Kostenschätzung müssen die während der Dauer des Betrauungszeitraums zu erwartenden Effizienzgewinne des Erbringers der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einfließen. (1067) Wie in Artikel 30 der Gemeinwohlaufträge (Erwägungsgrund 293) dargelegt, dürfen die maximalen Ausgleichszahlungen, die das OTC dem Konzessionsinhaber für seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezahlt, nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns zu decken. (1068) Im vorliegenden Fall wird die Höhe der Ausgleichsleistungen für die DAWI ex ante anhand der Kostenallokationsmethode berechnet, wie sie in der vorläufigen Betriebsrechnung der Konzessionsinhaber für jedes Los (Anhang 9), das Bestandteil der Gemeinwohlaufträge ist, angegeben ist. Die in Anhang 9 festgelegte Höhe der Ausgleichsleistungen kann nicht ex post erhöht werden, sondern unterliegt Effizienzanreizen (Erwägungsgründe 301 und 302) und einer Ex-post-Kontrolle (Erwägungsgrund 319), die einen Rückforderungsmechanismus im Falle einer Überkompensation vorsieht. (1069) Im Rahmen der Vergabe der Gemeinwohlaufträge vergewisserten sich die französischen Behörden, dass die von Corsica Linea und La Méridionale eingereichten finanziellen Angebote auf objektiven und plausiblen Annahmen beruhten und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllten, einschließlich der Mindestkapazität im Fracht- und Personenverkehr und der Verpflichtungen in Bezug auf die Tarife für den Güter- und Personenverkehr. (1070) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Randnummern 21 bis 23 des DAWI-Rahmens erfüllt sind. 7.3.8.1.   Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen (1071) In Randnummer 24 des DAWI-Rahmens heißt es, dass die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlichen bzw. wahrscheinlich erforderlichen Nettokosten unter Anwendung der Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten) ermittelt werden sollten, sofern dies nach dem EU-Recht oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist; andernfalls sollte die genannte Methode nach Möglichkeit zur Anwendung kommen. (1072) Auch wenn die Kommission die Net-avoided-cost-Methode als genaueste Methode zur Bestimmung der durch eine Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen entstehenden Kosten ansieht, kann nach Randnummer 27 des DAWI-Rahmens die Anwendung dieser Methode in bestimmten Fällen nicht möglich oder nicht geeignet sein. In solchen Fällen kann die Kommission, wenn dies begründet ist, andere Methoden zur Berechnung der Nettokosten für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, akzeptieren, z. B. die Kostenallokationsmethode. (1073) Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden die Kostenallokationsmethode angewandt (siehe Erwägungsgründe 307 bis 309), was nach Ansicht von Corsica Ferries nicht gerechtfertigt ist (Erwägungsgründe 493 bis 498). (1074) Zunächst sei daran erinnert, dass im Einklang mit dem DAWI-Rahmen beide Methoden (d. h. die Net-avoided-cost-Methode und die Kostenallokationsmethode), sofern sie korrekt angewandt werden, gültige Methoden zur Berechnung des angemessenen Ausgleichsbetrags sind. Beide Methoden beruhen auf Annahmen über zusätzliche oder direkte Einnahmen und Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und unterliegen daher — entgegen den Behauptungen von Corsica Ferries — vergleichbaren methodischen Zwängen. (1075) Zweitens bedeutet die Net-avoided-cost-Methode die Ermittlung der Kosten und Einnahmen des Unternehmens in einem hypothetischen Szenario ohne DAWI. Die Tätigkeiten von Corsica Linea und La Méridionale auf den Strecken zwischen Korsika und dem Festland sind jedoch von der Existenz der DAWI abhängig. Im Rahmen der Betreiberkonsultation erklärten sie, dass sie ohne einen Gemeinwohlauftrag überhaupt keine kommerziellen Dienstleistungen zwischen Korsika und dem französischen Festland anbieten würden (Erwägungsgrund 234). Entgegen dem Vorbringen von Corsica Ferries vertritt die Kommission auf der Grundlage der Angaben in den Erwägungsgründen 817 bis 825 und 870 die Auffassung, dass die französischen Behörden keinen offensichtlichen Fehler begangen haben, als sie die Erklärungen von Corsica Linea und La Méridionale während der Betreiberkonsultation berücksichtigten. Daher konnte kein relevantes hypothetisches Szenario herangezogen werden, bei dem die Betreiber ohne die DAWI auf den Strecken zwischen Korsika und dem Festland auf kommerzieller Basis tätig wären, was bedeutet, dass die Net-avoided-cost-Methode nicht anwendbar war. (1076) Folglich ist das Vorbringen von Corsica Ferries (Erwägungsgrund 493 bis 498) zurückzuweisen. (1077) In Bezug auf die Kostenallokationsmethode umfasst diese gemäß den Randnummern 28 und 29 des DAWI-Rahmens die Berechnung der Nettoko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.