Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2453 der Kommission vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2453. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Basis festgelegt werden, was eine konservative Schätzung der Verkehrstrends darstellt. (986) Was schließlich die Mindestbeförderungskapazität für Fahrer pro Überfahrt betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die französischen Behörden davon ausgingen, dass das Verhältnis zwischen Fahrern und Lfm. Fracht mit Zugmaschine für jede Seestrecke dem im Zeitraum 2018-2021 beobachteten Durchschnittswert entsprechen würde (Erwägungsgrund 230). Somit steht die erwartete Nachfrage von Fahrern im Jahr 2030 in direktem Zusammenhang mit dem geschätzten Volumen von Fracht mit Zugmaschine im Jahr 2030. (987) Die Kommission ist der Auffassung, dass das historische Verhältnis zwischen Fahrern und Lfm. Fracht mit Zugmaschine ein sinnvoller Ansatz für die Schätzung der Zahl der mit dem öffentlichen Güterverkehrsdienst verbundenen Fahrer ist. Da die Kommission der Auffassung ist, dass die in den Gemeinwohlaufträgen vorgesehene Mindestfrachtkapazität nicht außer Verhältnis zu dem festgestellten Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen steht (Erwägungsgrund 981), muss dasselbe Argument auch für die Kapazität bezüglich der Zahl der Fahrer gelten. (988) Die Stellungnahme von Corsica Ferries bezüglich einer unverhältnismäßigen Verpflichtung der Konzessionsinhaber, systematisch mehr als 12 Fahrgäste pro Überfahrt (unter Ausschluss der Nutzung von Ro-Ro-Schiffen) aufnehmen zu können (Erwägungsgründe 476 bis 479), ist zurückzuweisen. Wie in den Erwägungsgründen 829, 874 und 947 dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass die französischen Behörden bei der Charakterisierung des Bestehens eines Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen im Personenverkehr keinen offensichtlichen Fehler begangen haben. Darüber hinaus ist die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 984 bis 986 dargelegt, der Auffassung, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Mindestkapazität der Fahrgäste in einem angemessenen Verhältnis zum zu deckenden Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen stehen. Daher wurde die Mindestbeförderungskapazität nicht anhand des einzusetzenden Schiffstyps festgelegt, sondern nur entsprechend dem zu deckenden Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen. Darüber hinaus enthalten die Gemeinwohlaufträge keine Anforderungen an die Art der einzusetzenden Schiffe. Es ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass die Gemeinwohlaufträge auf den Strecken L’Île-Rousse und Porto-Vecchio nicht einmal eine Mindestkapazität von mehr als 12 Fahrgästen erfordern. Unter diesen Umständen kann daher nicht behauptet werden, dass die Gemeinwohlaufträge einen unverhältnismäßigen Einsatz von Ro-Pax-Schiffen anstelle von Ro-Ro-Schiffen vorschreiben. 7.3.2.2.3.   Schlussfolgerung zur Verhältnismäßigkeit zwischen der staatlichen Intervention und den in den Gemeinwohlaufträgen festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (989) Aus alledem ergibt sich, dass der Rückgriff auf Gemeinwohlaufträge sowie die darin enthaltenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht offensichtlich in einem Missverhältnis zum Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen stehen und somit den Ansatz darstellten, der die wesentlichen Freiheiten für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten einschränkte. 7.3.3.   Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind (990) Nach den Randnummern 15 und 16 des DAWI-Rahmens muss die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dem betreffenden Unternehmen durch einen oder mehrere Rechtsakte übertragen werden, deren Form von jedem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt werden kann. In dem Akt/den Akten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein: — Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen — das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet — die Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte — eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus sowie die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und — Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. (991) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission Folgendes fest: — Der Inhalt der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ist in den Artikeln 17, 18 und 23 sowie in Anhang 1 der Gemeinwohlaufträge dargestellt. Ihre Dauer von acht Jahren ist in Artikel 3 der Gemeinwohlaufträge festgelegt; — das als Konzessionsinhaber benannte Unternehmen wird auf Seite 2 der Gemeinwohlaufträge genannt, wo es als Vertragspartei aufgeführt ist. Der geografische Anwendungsbereich der Gemeinwohlaufträge ist in Artikel 1 festgelegt; — die Gemeinwohlaufträge sehen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte vor; — die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sind in den Artikeln 30 bis 39 und in Anhang 9 der Gemeinwohlaufträge enthalten; — die Verfahren zur Rückforderung einer etwaigen Überkompensation und die Mittel zur Vermeidung einer solchen Überkompensation sind in Artikel 40 der Gemeinwohlaufträge festgelegt. (992) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Gemeinwohlaufträge mit den Randnummern 15 bis 16 des DAWI-Rahmens im Einklang stehen. Die Beteiligten haben sich nicht zu diesem Punkt geäußert. 7.3.4.   Betrauungsdauer (993) Wie in Randnummer 17 des DAWI-Rahmens angegeben, sollte die Dauer der Betrauung durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer der DAWI-Betrauung darf jedoch grundsätzlich den Zeitraum nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist. (994) Die Kommission stellt zunächst fest, dass gemäß der Auslegungsmitteilung zur Seekabotageverordnung in der Verordnung keine Höchstdauer für Gemeinwohlaufträge festgelegt ist. In der Mitteilung heißt es, dass Gemeinwohlaufträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren (wenn es sich um eine Konzession im Sinne der Richtlinie über die Konzessionsvergabe handelt) oder sechs Jahren das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfüllen können, sofern i) sie durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind, wie z. B. die Notwendigkeit, die Investitionen in den Seekabotagedienst unter normalen Betriebsbedingungen (z. B. Investitionen in Schiffe oder Infrastruktur) wieder zu erwirtschaften, und ii) sie nicht zu einer Marktabschottung führen (287). (995) Darüber hinaus sieht Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe vor, dass „[d]ie für die Berechnung [der Laufzeit der Konzession] zugrunde gelegten Investitionsaufwendungen … sowohl die zu Anfang getätigten Investitionen, wie auch die während der Laufzeit der Konzession getätigten Investitionen [umfassen]“. (996) Die Laufzeit von sieben Jahren (und einem optionalen Jahr) wird von den französischen Behörden mit ihrer Absicht begründet, es dem Konzessionsinhaber zu ermöglichen, die Kosten für den Kauf oder das Leasing von Schiffen und die Kosten für deren Anpassung an die geltenden Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit und den ökologischen Wandel, wieder zu erwirtschaften. Dieser Zeitraum sei notwendig, um Investitionen der Konzessionsinhaber während der Laufzeit der Konzession zu fördern. (997) Die Kommission stellt fest, dass die Gemeinwohlaufträge zwar nicht direkt Investitionen erfordern, weist jedoch darauf hin, dass die Konzessionsinhaber in der Lage sein müssen, Schiffe zu mobilisieren (Kauf oder Charter), was eine erhebliche Kapitalbelastung bedeutet. Die Kommission nimmt ferner die erheblichen Investitionen zur Kenntnis, die im Einklang mit den aktuellen Umweltstandards getätigt wurden, die mit der Richtlinie (EU) 2023/959 (288) und der Verordnung (EU) 2023/1805 (289) umgesetzt wurden. Wie in Erwägungsgrund 571 angegeben, schätzt Corsica Linea die Kosten für die Anpassung seiner Schiffe an die Umweltnormen auf 12 Mio. EUR. (998) In Bezug auf das Fehlen einer Marktabschottung stellt die Kommission fest, dass die CdC beschlossen hat, ein offenes Vergabeverfahren und Gemeinwohlaufträge für jede Strecke anzuwenden. Anstatt einen einzigen Auftrag für sieben Jahre (und ein optionales Jahr) zu vergeben, beschloss die CdC, fünf getrennte Aufträge mit gleicher Laufzeit für ähnliche Dienstleistungen zu vergeben, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass mehrere Akteure Seeverkehrsdienste zwischen dem französischen Festland und Korsika anbieten. Außerdem diente diese Laufzeit dem Zweck, das Angebot für potenzielle Bewerber attraktiver zu machen und damit den Wettbewerb zu fördern. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass es ohne eine solche Laufzeit für potenzielle Bewerber schwierig gewesen wäre, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die es ihnen ermöglicht hätte, die erforderlichen Investitionen wieder zu erwirtschaften. Die Kommission stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Seeverkehrsdienste nach Korsika ab Nizza und Toulon erbringt. Schließlich stellt die Kommission fest, dass im Rahmen anderer Gemeinwohlaufträge im Seeverkehr in Europa Laufzeiten von mehr als sechs Jahren bestehen (z. B. sechs plus vier Jahre in Kroatien (290) und 12 Jahre in Italien (291)). Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Laufzeit der Verträge im vorliegenden Fall nicht zu einer Marktabschottung führen dürfte. (999) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die siebenjährige Laufzeit der Gemeinwohlaufträge, die um ein Jahr verlängert werden kann, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit erfüllt, insbesondere angesichts der im Rahmen der Gemeinwohlaufträge erforderlichen Investitionen und in Anbetracht der Tatsache, dass eine solche Laufzeit nicht geeignet war, den Markt abzuschotten. 7.3.5.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG (1000) Nach Randnummer 18 des DAWI-Rahmens ist die „Beihilfe nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die Behörde, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG“ der Kommission (im Folgenden „Transparenzrichtlinie“) (292) erfüllt. Entspricht eine Beihilfe dieser Richtlinie nicht, so wird davon ausgegangen, dass sie die Entwicklung des Handels in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem Interesse der Europäischen Union im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zuwiderläuft. (1001) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Transparenzrichtlinie steht „Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen“ für Unternehmen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind, einen Ausgleich in unterschiedlicher Form in Bezug auf diese Dienstleistung erhalten und die andere Tätigkeiten ausüben. (1002) Die Kommission stellt im vorliegenden Fall fest, dass Corsica Linea und La Méridionale als Unternehmen anzusehen sind, die im Sinne der Transparenzrichtlinie verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen. (1003) Die Bestimmungen der Transparenzrichtlinie, die für Unternehmen gelten, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen, lauten wie folgt. (1004) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Transparenzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Finanz- und Organisationsstruktur der Unternehmen, die zur Erstellung einer getrennten Buchführung verpflichtet sind, sich in den getrennten Büchern genau widerspiegelt, sodass folgendes klar ersichtlich wird: — eine nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennte Aufstellung der Kosten und Erlöse; — genaue Angaben zu den Methoden, nach denen die Kosten und Erlöse den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden. (1005) Außerdem heißt es in Artikel 4 Absatz 1 der Transparenzrichtlinie: „… die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei jedem Unternehmen, das zu einer getrennten Buchführung verpflichtet ist, — die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt werden, — alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet und zugewiesen werden, — die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind“. (1006) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass sich aus Artikel 30 der Gemeinwohlaufträge ergibt, dass die internen Konten der Auftragnehmer in Bezug auf die Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und auf Tätigkeiten, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, getrennt sind und dass diese Konten die mit diesen verschiedenen Tätigkeiten verbundenen Einnahmen und Kosten ausweisen (Erwägungsgrund 293). (1007) Darüber hinaus stellt die Kommission, wie in Abschnitt 7.3.8 beschrieben, zum gegenwärtigen Zeitpunkt fest, dass die französischen Behörden die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und von kommerziellen Tätigkeiten auf der Grundlage klar definierter, einheitlich angewandter und objektiv zu rechtfertigender Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet und zugewiesen haben. Genaue Angaben zu den Methoden, nach denen die Kosten und Erlöse den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden, sind auch in den Gemeinwohlaufträgen enthalten. (1008) Die Gemeinwohlaufträge stehen daher im Einklang mit der Transparenzrichtlinie. Die Beteiligten haben sich nicht zu diesem Punkt geäußert. 7.3.6.   Einhaltung der EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe (1009) Nach Randnummer 19 des DAWI-Rahmens ist die Beihilfe nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die zuständige Behörde bei der Betrauung des betreffenden Unternehmens mit der Erbringung der Dienstleistung die geltenden EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen befolgt hat oder sich verpflichtet, diese zu befolgen. Hierzu zählen alle Voraussetzungen im Hinblick auf Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, die sich unmittelbar aus dem Vertrag und gegebenenfalls dem Sekundärrecht der Union ergeben. Erfüllt eine Beihilfe diese Bestimmungen und Voraussetzungen nicht, so wird davon ausgegangen, dass sie die Entwicklung des Handels in einem Ausmaß beeinträchtigt, das den Interessen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zuwiderläuft. (1010) Diese Anforderung wird in der Mitteilung zu Auslegungsfragen zur Seekabotageverordnung bekräftigt (293). Darüber hinaus enthält die Mitteilung auch Bedingungen für die Wahl des Vergabeverfahrens (294). Sie legt fest, dass eine öffentliche Ausschreibung in der Regel die einfachste Möglichkeit ist, die Nichtdiskriminierung- sicherzustellen. Ein Vergabeverfahren, das Verhandlungen mit den potenziellen Bietern umfasst, kann dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung genügen, sofern die Verhandlungen zwischen der Bewilligungsbehörde und den Unternehmen, die Angebote eingereicht haben, unparteiisch, fair und transparent sind. Wie in der Mitteilung zu Auslegungsfragen zur Seekabotageverordnung dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Direktvergabe eines Auftrags nicht mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz gemäß Artikel 4 der Seekabotageverordnung vereinbar ist. Desgleichen verstoßen alle Ausschreibungsverfahren, bei denen die Zahl der potenziellen Bieter in unzulässiger Weise beschränkt wird, gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. (1011) In der Mitteilung zu Auslegungsfragen zur Seekabotageverordnung heißt es weiterhin, dass, um die Einhaltung der vorgenannten Grundsätze zu gewährleisten, darüber hinaus zwischen dem Beginn der Ausschreibung und dem Zeitpunkt, ab dem die Durchführung der Verkehrsdienste beginnen muss, ein geeigneter und angemessener Zeitraum liegen sollte. Zu kurze Zeiträume, die dem Bedarf der zu vergebenden Kabotagedienste nicht ausreichend gerecht werden (z. B. in Bezug auf die Größe des Marktes, Anforderungen an Qualität oder Häufigkeit) könnten die etablierten Reeder begünstigen und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. (1012) Die Kommission hat daher geprüft, ob die zuständige Behörde bei der Betrauung der betroffenen Unternehmen mit der Erbringung der Dienstleistung die EU-Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, im vorliegenden Fall die Richtlinie über die Konzessionsvergabe, eingehalten hat. (1013) Corsica Ferries macht in seiner Beschwerde zwei Verstöße gegen die Richtlinie über die Konzessionsvergabe geltend. In Bezug auf den ersten Verstoß bringt Corsica Ferries vor, es sei mit Hindernissen konfrontiert gewesen, die die Anwendung insbesondere der sehr kurzen Verfahrensfristen unmöglich gemacht hätten (Erwägungsgrund 522) (295). Außerdem hätten die französischen Behörden die Mindestmerkmale des Ausschreibungsverfahrens zu Unrecht geändert, um Angebote auszuwählen, die nicht den technischen Anforderungen des Anhangs 1 zu den Gemeinwohlaufträgen entsprachen, insbesondere in Bezug auf verschiebbare und zusätzliche Hin- und Rückfahrten. (1014) In Bezug auf den zweiten Verstoß (Erwägungsgrund 523) macht Corsica Ferries geltend, dass die Dauer der Gemeinwohlaufträge nicht gerechtfertigt gewesen sei, da von den Konzessionsinhabern keine Investitionen verlangt worden seien. Die Kommission verweist hierzu auf Abschnitt 7.3.4 des Beschlusses. 7.3.6.1.   Dauer des Ausschreibungsverfahrens (1015) Im folgenden Abschnitt wird die Kommission unter zwei Gesichtspunkten prüfen, ob die Dauer des Ausschreibungsverfahrens mit der Richtlinie über die Konzessionsvergabe im Einklang steht: i) dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Verfahrens (6. Mai 2022) und dem tatsächlichen Beginn des Gemeinwohlauftrags (1. Januar 2023) und ii) dem Zeitraum zwischen der Vergabe der Gemeinwohlaufträge (21. Dezember 2022) und ihrem Inkrafttreten (1. Januar 2023). (1016) Die Richtlinie über die Konzessionsvergabe sieht eine Mindestfrist von 30 Tagen für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe vor (296), gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Konzessionsbekanntmachung. Diese Mindestfrist wurde im vorliegenden Fall eingehalten (die Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen endete am 25. Juli 2022). (1017) Die Richtlinie über die Konzessionsvergabe sieht jedoch keine Mindest- oder Höchstfrist zwischen der Konzessionsvergabe und ihrem Inkrafttreten vor. Daher ist zu prüfen, ob die Fristen des fraglichen Verfahrens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung nahelegen könnten. (1018) Die Kommission wird im Folgenden das Vorbringen von Corsica Ferries prüfen, dass die durch das Verfahren auferlegten Fristen im Lichte der geltenden Rechtsprechung (297) und Gepflogenheiten im Seeverkehrssektor ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellten. (1019) Die Kommission stellt fest, dass die Gemeinwohlaufträge für den Zeitraum 2021 2022 am 31. Dezember 2022 ausgelaufen sind. Das Inkrafttreten der neuen Gemeinwohlaufträge am 1. Januar 2023 war im Januar 2022 im Rahmen der Betreiberkonsultation der CdC angekündigt worden, an der Corsica Ferries teilgenommen hat. Die Auftragsbekanntmachung wurde vom OTC am 6. Mai 2022 veröffentlicht, d. h. acht Monate vor Beginn der Gemeinwohlaufträge 2023-2030. (1020) Die Kommission stellt ferner fest, dass nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung am 6. Mai 2022 keiner der potenziellen Bewerber eine Änderung des Zeitplans beantragt hat, obwohl dieser bereits zu Beginn des Verfahrens bekannt war (siehe Erwägungsgrund 374). (1021) Corsica Ferries ist der Ansicht, dass dieser Zeitplan ein Hindernis darstellte, das ihm eine Bewerbung unmöglich gemacht habe. Insbesondere würden ihm zufolge im Seeverkehrssektor Buchungen mindestens sechs Monate im Voraus eröffnet, was es neuen Dienstleistern unmöglich mache, Schiffe mit einer Mindestkapazität für die Personenbeförderung und Kabinen innerhalb der Ausschreibungsfristen zu mobilisieren. Um seine auf den Strecken Toulon-Korsika, Nizza-Korsika und Italien-Korsika eingesetzte Flotte auf der Strecke Marseille-Korsika einsetzen zu können, hätte es daher die Buchungen auf diesen Strecken mindestens sechs Monate im Voraus abschließen müssen. (1022) Die Kommission verweist auf die Stellungnahmen von La Méridionale und Corsica Linea, aus denen hervorgeht, dass eine wesentlich kürzere als die von Corsica Ferries angegebene Frist für die Eröffnung von Buchungen ausreicht. Die Begünstigten der Gemeinwohlaufträge erklären, dass für den Güterverkehr, der der Hauptzweck der Gemeinwohlaufträge ist, die weit überwiegende Mehrheit der Buchungen bei regelmäßigen Kunden einige Tage im Voraus oder am selben Tag vorgenommen wird. Beim Personenverkehr begännen die Gemeinwohlaufträge in der Nebensaison mit geringerem Verkehrsaufkommen. La Méridionale erklärt beispielsweise, dass sie am 21. Dezember 2022 Buchungen für die Lose 1 und 3 (Ajaccio und Porto-Vecchio) eröffnet habe, ohne dass dies sie daran gehindert hätte, den normalen Betrieb aufzunehmen. (1023) Die Kommission stellt fest, dass der vorläufige Zeitplan für das Verfahren in der Resolution 22/050 der Versammlung von Korsika vom 28. April 2022 angekündigt wurde. Gemäß diesem Zeitplan war das Datum für den Einreichung von Zulassungsanträgen der 25. Juli 2022. Die Verhandlungen sollten ab August 2022 stattfinden, die Vergabe der Gemeinwohlaufträge sowie die Auswahl und Benachrichtigung des/der erfolgreichen Bewerber(s) im Oktober 2022. (1024) Angesichts dieses Zeitplans betrug die geschätzte Zeit zwischen der Vergabe der Gemeinwohlaufträge und ihrem Inkrafttreten (1. Januar 2023) etwas mehr als zwei Monate, d. h. mehr als doppelt so lange wie im SNCM-II-Urteil (siehe Erwägungsgrund 372). (1025) Die Kommission stellt ferner fest, dass das OTC und die CdC am 25. Juli 2022, dem Tag des Eingangs der Zulassungsanträge, festgestellt haben, dass nur Corsica Linea und La Méridionale entweder im eigenen Namen oder als Konsortium einen Antrag gestellt hatten, und dass keine neuen Marktteilnehmer einen Antrag gestellt hatten. Infolgedessen konnten das OTC und die CdC ab dem 25. Juli 2022 davon ausgehen, dass die Verschiebung des ursprünglichen Zeitplans und die Verkürzung des Zeitraums zwischen der Vergabe der Gemeinwohlaufträge und ihrem Inkrafttreten keine Verdrängungswirkung gegenüber potenziellen neuen Marktteilnehmern hatte. (1026) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, insbesondere des Zeitplans für das Vergabeverfahren, der Tatsache, dass kein Antrag auf Änderung des Zeitplans einging, und der Buchungspraxis im Seeverkehr ist die Kommission der Auffassung, dass Bewerbern angemessene Zeit zur Verfügung stand, um i) ihren Zulassungsantrag und ihr Angebot zu erstellen und ii) ihre Flotte auf den Strecken, für die sie ein Angebot einreichten, einzusetzen. 7.3.6.2.   Zu den Mindestanforderungen sowie zu verschiebbaren und zusätzlichen Hin- und Rückfahrten (1027) Im folgenden Abschnitt wird die Kommission prüfen, ob das Vergabeverfahren im Hinblick auf i) den Anwendungsbereich der Mindestanforderungen, ii) die Übereinstimmung der Gemeinwohlaufträge mit den Mindestanforderungen und iii) die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in Bezug auf verschiebbare und zusätzliche Hin- und Rückfahrten mit der Richtlinie über die Konzessionsvergabe im Einklang steht. 7.3.6.2.1.   Anwendungsbereich der Mindestanforderungen (1028) Was die Mindestanforderungen betrifft, so sieht Artikel 37 der Richtlinie übe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.