Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/989 der Kommission vom 18. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0989. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ler vorlegen. 10.3.2.3.2. Der bei der Prüfung zu berücksichtigende Fehler ist von der Genehmigungsbehörde aus der in Nummer 10.3.2.3.1 genannten Liste auszuwählen. 10.3.3.   Nachweis 10.3.3.1.   Für diesen Nachweis ist eine separate Prüfung für den Mangel an Reagens und den gemäß den Nummern 10.3.2 bis 10.3.2.3.2 ausgewählten Fehler durchzuführen.“ j) Die folgenden Nummern 10.5 und 10.5.1 werden eingefügt: „10.5.   Dokumentation des Nachweises 10.5.1.   In einem Nachweisbericht ist der Nachweis über die Funktionsweise des NCD-Systems zu dokumentieren. Darin a) werden die untersuchten Fehler benannt; b) wird der durchgeführte Nachweis einschließlich des anzuwendenden Prüfzyklus beschrieben; c) wird bestätigt, dass die anzuwendenden Warnungen und Aufforderungen gemäß dieser Verordnung aktiviert wurden; d) und der Bericht wird in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufgenommen.“ k) Die Nummern 11.4.1.1 und 11.4.1.1.1 erhalten folgende Fassung: „11.4.1.1. Zwecks Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Anlage muss das System Zähler beinhalten, um die Zahl der Stunden zu erfassen, die der Motor gelaufen ist, während das System eine der folgenden Fehlfunktionen erkannt hat: a) unzureichende Reagensqualität, b) Unterbrechung der Reagenszufuhr, c) gestörtes AGR-Ventil, d) Funktionsausfall des NCD-Systems. 11.4.1.1.1. Der Hersteller kann einen einzelnen oder mehrere Zähler verwenden, um die in Nummer 11.4.1.1 aufgeführten NCM in Gruppen einzuordnen.“ l) Die folgenden Nummern 13.4 und 13.4.1 werden angefügt: „13.4.   Dokumentation des Nachweises 13.4.1.   In einem Nachweisbericht ist der Nachweis über die akzeptable Minimal-Reagenskonzentration zu dokumentieren. Darin a) werden die untersuchten Fehler benannt; b) wird der durchgeführte Nachweis einschließlich des anzuwendenden Prüfzyklus beschrieben; c) wird bestätigt, dass die Schadstoffemissionen bei dieser Nachweisprüfung unter den in Nummer 7.1.1 festgelegten NOx-Grenzwerten liegen; d) und der Bericht wird in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufgenommen.“ 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2 bis 4.5 erhalten folgende Fassung: „2.   Allgemeine Vorschriften Die Anforderungen nach Anlage 1 gelten für Motoren des Geltungsbereichs dieser Anlage, mit Ausnahme der Fälle gemäß den Nummern 3 und 4 dieser Anlage. 3.   Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage 1 Damit Sicherheitsaspekten Rechnung getragen wird, gelten die Anforderungen für das Aufforderungssystem für das Bedienpersonal nach Anlage 1 Nummern 5 und 11.3 nicht für Motoren im Geltungsbereich dieser Anlage. Die Anforderung, Daten in einem Bordcomputerprotokoll gemäß Nummer 4 dieser Anlage zu speichern, gilt jedes Mal, wenn das Aufforderungssystem gemäß den Nummern 2.3.2.3.2, 6.3, 7.3, 8.4 und 9.4 der Anlage 1 aktiviert worden wäre. 4.   Anforderungen an das Speichern von Motorbetriebsereignissen mit unzureichender Reagensmitteleinspritzung oder Reagensmittelqualität 4.1.   Das Bordcomputerprotokoll muss in einem nichtflüchtigen Speicher oder in Zählern die Gesamtzahl und -dauer aller Motorbetriebsereignisse mit unzureichender Reagensmitteleinspritzung oder Reagensmittelqualität so aufzeichnen, dass die Daten nicht absichtlich gelöscht werden können. 4.1.1.   Es muss den nationalen Kontrollbehörden möglich sein, diese Aufzeichnungen mit einem Lesegerät zu lesen. 4.1.2.   Eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für diese Aufzeichnungen ist in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufzunehmen. 4.2.   Die Dauer eines unzureichenden Reagensfüllstands, der in dem in Nummer 4.1 beschriebenen Bordcomputerprotokoll aufgezeichnet ist und für den eine Aufforderung gemäß Anlage 1 Nummer 6.3 vorliegt, beginnt, wenn das Dosiersystem nicht mehr in der Lage ist, Reagens aus dem Behälter zu beziehen oder, nach Ermessen des Herstellers, wenn der Füllstand unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt. 4.3.   Die Dauer eines Ereignisses, das in dem in Nummer 4.1 beschriebenen Bordcomputerprotokoll aufgezeichnet ist und für das eine Aufforderung gemäß Anlage 1 Nummern 6.3, 7.3, 8.4 und 9.4 vorliegt, beginnt, wenn der entsprechende Zähler den in Anlage 1 Tabelle 4.4 enthaltenen Wert für die starke Aufforderung erreicht. 4.4.   Die Dauer eines Ereignisses, das in dem in Nummer 4.1 beschriebenen Bordcomputerprotokoll aufgezeichnet ist und für das eine Aufforderung gemäß Anlage 1 Nummer 2.3.2.3.2 vorliegt, beginnt, wenn die Aufforderung begonnen hätte. 4.5.   Die Dauer eines in dem Bordcomputerprotokoll nach Nummer 4.1 aufgezeichneten Ereignisses endet, wenn das Ereignis behoben wurde.“ b) Folgende Nummer 4.6 wird eingefügt: „4.6. Beim Führen eines Nachweises gemäß Anlage 1 Abschnitt 10.4 ist der Nachweis gemäß den Anforderungen durchzuführen, die für den Nachweis der starken Aufforderung gelten, jedoch ist der Nachweis der starken Aufforderung durch einen Nachweis der Speicherung eines Motorbetriebsereignisses mit unzureichender Reagensmitteleinspritzung oder Reagensmittelqualität zu ersetzen.“ 6. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung: „2.2.1. Das PCD-System muss mindestens bei den für jede Motorenklasse geltenden Kontrollbedingungen nach Anhang IV Nummer 2.4 einsatzfähig sein. Das Diagnosesystem muss, soweit technisch möglich, auch außerhalb dieses Bereichs betriebsbereit sein.“ b) Nummer 3.1 erhält folgende Fassung: „3.1. Der Originalgerätehersteller („OEM“) muss allen Endnutzern neuer, nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen schriftliche Anweisungen über die Emissionsminderungsanlage und ihre ordnungsgemäße Funktion gemäß Anhang XV zur Verfügung stellen.“ c) Folgende Nummer 5.4 wird angefügt: „5.4. Eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für diese Aufzeichnungen ist in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufzunehmen.“ d) Nummer 9.2.1 erhält folgende Fassung: „9.2.1. Im Fall von Motoren einer Motorenfamilie, die zu einer PCD-Motorenfamilie gehören, für die bereits gemäß Nummer 2.3.6 (Abbildung 4.8) eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde, gilt die Übereinstimmung dieser Motorenfamilie als nachgewiesen, ohne dass zusätzliche Prüfungen erforderlich sind, sofern der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass die für die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Anlage erforderlichen Überwachungssysteme innerhalb der berücksichtigten Motorenfamilie und PCD-Motorenfamilie ähnlich sind. Abbildung 4.8 Vorheriger Nachweis der Übereinstimmung einer PCD-Motorenfamilie PCD-Motorenfamilie 1 Motoren-familie 2 Motoren-familie 1 Übereinstimmung der PCD-Motorenfamilie 1 wurde für Motorenfamilie 2 nachgewiesen Übereinstimmung der Motorenfamilie 1 gilt als nachgewiesen “ e) In Nummer 9.3.3.6.2 erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) der erforderliche Prüfzyklus in Überwachungsvorgängen resultiert, die den in der Realität vorhandenen Betriebsbedingungen entsprechen, und“. f) Folgende Nummern 9.3.6 und 9.3.6.1 werden angefügt: „9.3.6.   Dokumentation des Nachweises 9.3.6.1.   In einem Nachweisbericht ist der Nachweis über die Funktionsweise des PCD-Systems zu dokumentieren. Darin a) werden die untersuchten Fehler benannt; b) wird der durchgeführte Nachweis einschließlich des anzuwendenden Prüfzyklus beschrieben; c) wird bestätigt, dass die anzuwendenden Warnungen gemäß dieser Verordnung aktiviert wurden; d) und der Bericht wird in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufgenommen.“ ANHANG V Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert: a) Abbildung 5.2 wird durch folgende Abbildung ersetzt: „ Abbildung 5.2 Prüfbereich für Motoren mit variabler Drehzahl der Klasse NRE mit einer Nettohöchstleistung < 19 kW und Motoren mit variabler Drehzahl der Klasse IWA mit einer Nettohöchstleistung < 300 kW, Drehzahl C < 2 400 rpm Drehmoment (% des Höchstwerts) Drehzahl (%) Legende 1. Motorprüfbereich 2 Ausnahmeregelung alle Emissionen 3. PM-Ausnahmeregelung a % der Nettohöchstleistung b % des größten Drehmoments“. b) Abbildung 5.3 wird durch folgende Abbildung ersetzt: „ Abbildung 5.3 Prüfbereich für Motoren mit variabler Drehzahl der Klasse NRE mit einer Nettohöchstleistung < 19 kW und Motoren mit variabler Drehzahl der Klasse IWA mit einer Nettohöchstleistung < 300 kW, Drehzahl C ≥ 2 400 rpm Drehmoment (% des Höchstwerts) Drehzahl (%) Legende 1. Motorprüfbereich 2 Ausnahmeregelung alle Emissionen 3. PM-Ausnahmeregelung a % der Nettohöchstleistung b % des größten Drehmoments“. 2. Folgende Nummer 3.1 wird eingefügt: „3.1. Für die nach Nummer 3 erforderlichen Zufallsauswahlen sind anerkannte statistische Zufallsgenerierungsverfahren anzuwenden.“ 3. Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Die Prüfung ist unmittelbar im Anschluss an den anzuwendenden NRSC wie folgt durchzuführen:“. b) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Die Prüfung der nach dem Zufallsverfahren ausgewählten Drehmoment- und Drehzahlpunkte wird entweder unmittelbar nach der Prüffolge der Einzelphasen-NRSC gemäß der Beschreibung in Anhang VI Nummer 7.8.1.2 Buchstaben a bis e durchgeführt, jedoch vor den Verfahren nach der Prüfung (Buchstabe f), oder wahlweise nach der Prüfung mit dem gestuften stationären Mehrphasen-Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (RMC) nach Anhang VI Nummer 7.8.2.3 Buchstaben a bis d, jedoch gegebenenfalls vor den Verfahren nach der Prüfung (Buchstabe e).“ c) Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung: „e) Für Berechnungen zur Bestimmung der Gas- und Partikelzahlsummen wird Nmode in den Gleichungen 7-64 oder 7-131 und 7-178 auf 1 gesetzt und der Gewichtungsfaktor 1 verwendet. f) Für PM-Berechnungen wird die Mehrfiltermethode verwendet; für Berechnungen zur Bestimmung der Summen wird Nmode in den Gleichungen 7-67 oder 7-134 auf 1 gesetzt und der Gewichtungsfaktor 1 verwendet.“ 4. Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5.   Regenerierung Tritt ein Regenerierungsereignis während oder unmittelbar vor dem unter Nummer 4 dargelegten Verfahren auf, kann die Prüfung auf Antrag des Herstellers unabhängig von der Ursache für die Regenerierung für ungültig erklärt werden. In diesem Fall ist die Prüfung zu wiederholen. Es sind dieselben Drehmoment- und Drehzahlpunkte zu verwenden, jedoch kann die Reihenfolge verändert sein. Es erübrigt sich, Drehmoment- und Drehzahlpunkte, für die bereits ein positives Ergebnis vorliegt, nochmals zu verwenden. Das folgende Verfahren ist für die Wiederholung von Prüfungen anzuwenden: a) Der Motor ist in einer Weise zu betreiben, die gewährleistet, dass die Regenerierung abgeschlossen und gegebenenfalls die Rußbeladung im Partikelnachbehandlungssystem wiederhergestellt ist. b) Das Warmlaufen des Motors ist gemäß Anhang VI Nummer 7.8.1.1 durchzuführen. c) Das in Nummer 4 beschriebene Prüfverfahren ist zu wiederholen, wobei es bei dem in Nummer 4 Buchstabe b genannten Punkt fortzusetzen ist.“ ANHANG VI Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.   Einleitung In diesem Anhang werden das Verfahren zur Bestimmung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem zu prüfenden Motor und die Anforderungen an die Messeinrichtung beschrieben. Ab Abschnitt 6 stimmt die Nummerierung in diesem Anhang mit der Nummerierung in der globalen technischen Regelung Nr. 11 (*1) (GTR Nr. 11) und der UNECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 04 (*2) Anhang 4B überein. Einige Punkte der GTR Nr. 11 werden für diesen Anhang jedoch nicht benötigt oder werden darin an den technischen Fortschritt angepasst. (*1)  Globale technische Regelung Nr. 11 über Emissionen aus Motoren von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen, enthalten im Register der globalen technischen Regelungen, das am 18. November 2004 gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, eingerichtet wurde." (*2)  Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor.“ " 2. In Nummer 5.1 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung: „Die gemessenen Werte für vom Motor ausgestoßene gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel sowie von CO2 beziehen sich auf die bremsspezifischen Emissionen in Gramm je Kilowattstunde (g/kWh) oder für PN die Anzahl je Kilowattstunde (#/kWh). Zu messen sind gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel, die Grenzwerten unterliegen, welche gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 für die geprüfte Motorenunterklasse gelten. Die Ergebnisse, das heißt a) gegebenenfalls die gemäß Abschnitt 6.10 bestimmten Kurbelgehäuseemissionen, b) gegebenenfalls die gemäß Abschnitt 6.6 bestimmten Anpassungsfaktoren für die sporadische Regenerierung des Nachbehandlungssystems und c) der als letzter Berechnungsschritt gemäß Anhang III bestimmte Verschlechterungsfaktor, dürfen die geltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Die CO2-Werte sind gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 für alle Motorenunterklassen zu messen und zu melden.“ 3. Nummer 5.2.5.1.1 erhält folgende Fassung: „5.2.5.1.1.   Berechnung der maximalen Prüfdrehzahl (MTS) Die Berechnung der maximalen Prüfdrehzahl erfolgt nach dem dynamischen Abbildungsverfahren nach Nummer 7.4. Die maximale Prüfdrehzahl wird anschließend ausgehend von den abgebildeten, auf die Leistung bezogenen Drehzahlwerten bestimmt. Die maximale Prüfdrehzahl wird mittels einer der nachstehend beschriebenen Möglichkeiten berechnet: a) Berechnung auf der Grundlage niedriger und hoher Drehzahlwerte MTS = n lo + 0,95 × (n hi – n lo) (6-1) Dabei ist: n hi die hohe Drehzahl gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 12 n lo die niedrige Drehzahl gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 13 b) Berechnung auf der Grundlage der Methode des längsten Vektors MTS = n i (6-2) Dabei ist: n i der Durchschnitt aus den niedrigsten und höchsten Drehzahlwerten, bei dem (n 2 norm i  + P 2 norm i ) 98 % des Höchstwertes von (n 2 norm i  + P 2 norm i ) Wenn nur bei einem Drehzahlwert der Wert von (n 2 norm i  + P 2 norm i ) gleich 98 % des Höchstwertes von (n 2 norm i  + P 2 norm i ) ist: MTS = n i (6-3) Dabei ist: n i die Drehzahl, bei der (n 2 norm i  + P 2 norm i ) seinen Höchstwert erreicht. Dabei ist: n die Drehzahl i eine Indizierungsvariable, die für einen aufgezeichneten Wert auf einer Motorabbildungskurve steht n norm i eine durch Division durch normierte Drehzahl P norm i ein durch Division durch Pmax normierter Motorleistungswert der Durchschnitt der niedrigsten und höchsten Drehzahlwerte, bei denen die Leistung 98 % von P max beträgt Folgende Werte sind durch lineare Interpolation zwischen den aufgezeichneten Werten zu bestimmen: i) die Drehzahlwerte, bei denen die Leistung 98 % von P max beträgt. Beträgt die Leistung nur bei einem Drehzahlwert 98 % von Pmax, ist die Drehzahl, bei der Pmax erreicht wird; ii) die Drehzahlwerte, bei denen (n 2 norm i  + P 2 n orm i ) 98 % des Höchstwertes von (n 2 norm i  + P 2 n orm i ) beträgt.“ 4. Nummer 5.2.5.2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Nenndrehzahl ist in Artikel 3 Absatz 29 der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegt. Bei Emissionsprüfungen von Motoren mit variabler Drehzahl — mit Ausnahme derjenigen, die in einem NRSC mit konstanter Drehzahl (siehe Definition in Artikel 1 Absatz 31 dieser Verordnung) geprüft werden — ist die Nenndrehzahl mithilfe des anzuwendenden Abbildungsverfahrens nach Nummer 7.6 dieses Anhangs zu bestimmen. Die Nenndrehzahl für Motoren mit variabler Drehzahl, die in einem NRSC mit konstanter Drehzahl geprüft werden, ist vom Hersteller entsprechend den Eigenschaften des Motors anzugeben. Die Nenndrehzahl für Motoren mit konstanter Drehzahl ist vom Hersteller entsprechend den Eigenschaften des Reglers anzugeben. Bei Emissionsprüfungen eines Motors, bei dem, wie nach Artikel 3 Absatz 21 der Verordnung (EU) 2016/1628 zulässig, mehrere Drehzahlen eingestellt werden können, ist jeder der Drehzahlwerte anzugeben und es ist bei jedem von ihnen zu prüfen.“ b) Der dritte Absatz erhält folgende Fassung: „Bei Motoren der Klasse NRSh darf die Prüfdrehzahl um höchstens ± 350 rpm von der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl abweichen.“ 5. Nummer 5.2.5.3 wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungssatz von Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Falls erforderlich, muss es sich bei der Drehzahl des maximalen Drehmoments, bestimmt anhand der nach dem geltenden Motorabbildungsverfahren gemäß Num

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.