Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/989 der Kommission vom 18. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32018R0989. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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18.7.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 182/61 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/989 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Buchstaben a bis d, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 43 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Damit bestimmte in einigen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktete Kraftstoffe verwendet werden können, ohne die Hersteller zusätzlich zu belasten, sollte der zulässige Fettsäuremethylestergehalt (im Folgenden „FAME“) anstatt 7,0 % v/v 8,0 % v/v betragen. (2) Damit Kohärenz mit Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission (2), in der die Vorlage eines bestehenden RLL-Prüfberichts verlangt wird, um nach diesem Artikel eine Typgenehmigung der Stufe V zu erhalten, gewährleistet ist, sollte die Anwendung derselben Fassung des „Prüfzyklus F“ zur Prüfung der Konformität der Produktion von Motoren, die mit diesem Zyklus typgenehmigt wurden, gestattet werden. (3) Um die Prüfverfahren für Motoren ohne Abgasnachbehandlungssystem zu verbessern, sollten zur Ermittlung von Verschlechterungsfaktoren spezifische Anforderungen für Motoren ohne Abgasnachbehandlungssystem festgelegt werden. (4) Damit alle möglichen Emissionsminderungsstrategien berücksichtigt werden, sollten die technischen Anforderungen sowohl die Standard-Emissionsminderungsstrategie als auch die zusätzliche Emissionsminderungsstrategie beinhalten. (5) Die Anforderungen an die Emissionsminderungsstrategien wurden ursprünglich für Motoren festgelegt, die einem instationären Prüfzyklus unterzogen werden. Diese Anforderungen sind jedoch nicht für Motoren geeignet, die nur dem NRSC und keinem instationären Prüfzyklus unterzogen werden. Bestehende Emissionsminderungsstrategien für Motoren für den instationären Zyklus sollten daher für diese Motoren angepasst werden; dabei sollte zwischen den Bedingungen für die Emissionsprüfung (nur stationär) und anderen Betriebsbedingungen (instationär) unterschieden werden. (6) Damit die Regenerierung eines Nachbehandlungssystems während des Nachweises auf der Grundlage einer Auswahl nach dem Zufallsprinzip gemäß Nummer 3 des Anhangs V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission (3) berücksichtigt wird und geklärt wird, dass ein Abgasnachbehandlungssystem sich regenerieren kann, bevor der Emissionsprüfzyklus durchgeführt wird, sollten die Prüfanforderungen, auf die in Anhang V Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 Bezug genommen wird, entsprechend mit neuen spezifischen Bestimmungen zur Regeneration geändert werden. (7) Um die Wahrscheinlichkeit der Regeneration während der Prüfung zu verringern, sollte zusätzlich die Mindestprobenahmezeit, in der der Einzelphasen-NRSC für den Nachweis auf der Grundlage einer Auswahl nach dem Zufallsprinzip gemäß Anhang V Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 angewandt wird, auf 3 Minuten pro Punkt verringert werden. (8) Der Vollständigkeit halber sollte der Hersteller — wie in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 festgelegt — in die Beschreibungsmappe Nachweisberichte aufnehmen, die belegen, dass die Nachweise gemäß spezifischer technischer Anforderungen und Verfahren der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 durchgeführt wurden. (9) Der Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628, in denen gefordert wird, dass Verschlechterungsfaktoren in die Ergebnisse der Emissionsprüfungen im Labor einbezogen werden, wie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 festgelegt, ist nicht richtig und sollte korrigiert werden. (10) Damit zwischen der Verordnung (EU) 2016/1628 und allen nach jener Verordnung verabschiedeten Delegierten und Durchführungsverordnungen Kohärenz gewährleistet ist, sollten einige Anforderungen, die für Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilien gelten, auch für Motorenfamilien oder Gruppen von Motorenfamilien gelten. (11) Insbesondere sollten an Bestimmungen, die Widersprüche oder redundante Informationen enthalten, bestimmte Änderungen vorgenommen und bestimmte Bezugnahmen korrigiert werden. (12) Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wurden weitere Fehler unterschiedlicher Art, beispielsweise in der Terminologie oder der Nummerierung, festgestellt, die berichtigt werden müssen. (13) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel 20a wird eingefügt: „Artikel 20a Übergangsbestimmungen (1)   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/989 der Kommission geänderten Fassung erteilen die Genehmigungsbehörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin EU-Typgenehmigungen für Motortypen oder Motorenfamilien nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung. (2)   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/989 geänderten Fassung erteilen die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 ferner das Inverkehrbringen von Motoren, die auf einem Motortyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung typgenehmigt wurde.“ 2. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. 3. Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. 4. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. 5. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. 6. Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert. 7. Anhang VI wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert. 8. Anhang VII wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert. 9. Anhang VIII wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert. 10. Anhang IX wird gemäß Anhang IX dieser Verordnung geändert. 11. Anhang XIII wird gemäß Anhang X dieser Verordnung geändert. 12. Anhang XV wird gemäß Anhang XI dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt: 1. Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Methode zur Anpassung der Ergebnisse der Emissionsprüfungen im Labor zur Einbeziehung von Verschlechterungsfaktoren Die Ergebnisse der Emissionsprüfungen im Labor werden angepasst, um nach der in Anhang III dieser Verordnung beschriebenen Methode Verschlechterungsfaktoren auch bei der Messung der Partikelzahl (PN) und bei gasbetriebenen Motoren einzubeziehen, wie in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1628 bestimmt.“ 2. Anhang I wird gemäß Anhang XII dieser Verordnung berichtigt. 3. Anhang II Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung: „3.3.2. Die Anfangsbewertung und Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte kann auch in Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder der von der Genehmigungsbehörde dafür benannten Stelle durchgeführt werden.“ 4. Anhang III wird gemäß Anhang XIII dieser Verordnung berichtigt. 5. Anhang IV wird gemäß Anhang XIV dieser Verordnung berichtigt. 6. Anhang V wird gemäß Anhang XV dieser Verordnung berichtigt. 7. Anhang VI wird gemäß Anhang XVI dieser Verordnung berichtigt. 8. Anhang VII wird gemäß Anhang XVII dieser Verordnung berichtigt. 9. Anhang VIII wird gemäß Anhang XVIII dieser Verordnung berichtigt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Mai 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53. (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364). (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1). ANHANG I Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1.2.2 erhält folgende Fassung: „1.2.2. In Ermangelung einer Norm des Europäischen Komitees für Normung („CEN-Norm“) für nicht für den Straßenverkehr bestimmtes Gasöl oder einer Tabelle mit Kraftstoffeigenschaften für nicht für den Straßenverkehr bestimmtes Gasöl in der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) muss der Diesel-Bezugskraftstoff (nicht für den Straßenverkehr bestimmtes Gasöl) in Anhang IX handelsüblichen Gasölen mit einem Schwefelgehalt nicht höher als 10 mg/kg, einer Cetanzahl von mindestens 45 und einem Fettsäuremethylestergehalt (im Folgenden „FAME“) von höchstens 8,0 % v/v entsprechen. Der Hersteller gibt den Endnutzern eine entsprechende Erklärung gemäß den Anforderungen in Anhang XV ab, dass der Betrieb des Motors mit nicht für den Straßenverkehr bestimmtem Gasöl auf Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg (20 mg/kg am letzten Punkt der Verteilung), einer Cetanzahl von mindestens 45 und einem FAME-Gehalt von höchstens 8,0 % v/v begrenzt ist, es sei denn, die Nummern 1.2.2.1, 1.2.3 und 1.2.4 lassen etwas anderes zu. Der Hersteller kann fakultativ andere Kenngrößen angeben (z. B. für die Schmierfähigkeit). (*1)  Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).“ " 2. Nummer 1.2.2.1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Motorhersteller darf zu keinem Zeitpunkt angeben, dass ein Motortyp oder eine Motorenfamilie innerhalb der Union mit anderen handelsüblichen Kraftstoffen als denen, die den Anforderungen in diesem Absatz entsprechen, betrieben werden darf, es sei denn, der Hersteller erfüllt auch die Anforderung in Nummer 1.2.3.“ b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Für Diesel (nicht für den Straßenverkehr bestimmtes Gasöl) gelten die Richtlinie 98/70/EG sowie eine Cetanzahl von mindestens 45 und ein FAME-Gehalt von höchstens 8,0 % v/v.“ 3. Nummer 2.4.1.4 wird gestrichen. (*1)  Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).“ “ ANHANG II Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert: 1. Die folgende Nummer 6.2.3.1 wird eingefügt: „6.2.3.1. Unbeschadet Nummer 6.2.3 können bei Motoren der Klasse RLL, wenn ein bestehender Prüfbericht für die Typgenehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 verwendet wird, die prozentuale Last und Leistung sowie der Gewichtungsfaktor für die Phasennummer des Prüfzyklus F für die Zwecke dieses Anhangs dieselben sein, wie die für die Typgenehmigungsprüfung verwendeten.“ 2. In Nummer 6.2.4 werden die Worte „gemäß Anhang III“ durch die Worte „entsprechend Anhang III“ ersetzt. 3. In Nummer 6.4 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Motoren, die mit Erdgas/Biomethan (NG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden, einschließlich Zweistoffmotoren, sind die Prüfungen, wie in Anhang I Anlage 1 beschrieben, mit mindestens zwei der Bezugskraftstoffe für jeden gasbetriebenen Motor durchzuführen, außer bei einem gasbetriebenen Motor mit kraftstoffspezifischer Typgenehmigung, für die nur ein Bezugskraftstoff erforderlich ist.“ ANHANG III Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 3.1.3 und 3.1.4 erhalten folgende Fassung: „3.1.3. Der Prüfmotor muss die Emissionsverschlechterungsmerkmale der Motorenfamilien repräsentieren, die als resultierende DF-Werte bei der Typgenehmigung angewendet werden. Der Motorenhersteller wählt einen Motor aus, der für die Motorenfamilie, die Gruppe von Motorenfamilien oder die Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie gemäß Nummer 3.1.2 repräsentativ ist. Dieser Motor wird über das in Nummer 3.2.2 genannte Betriebsakkumulationsprogramm geprüft. Vor Beginn der Prüfungen ist die Genehmigungsbehörde über den gewählten Motor zu informieren. 3.1.4. Falls die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass es günstiger ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie, der Gruppe der Motorenfamilie oder der Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie anhand eines anderen Prüfmotors zu bestimmen, so ist der zu verwendende Prüfmotor von der Genehmigungsbehörde und dem Motorhersteller gemeinsam auszuwählen.“ 2. Nummer 3.2.1 erhält folgende Fassung: „3.2.1.   Allgemeines Die für eine Motorenfamilie, eine Gruppe von Motorenfamilien oder eine Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie geltenden Verschlechterungsfaktoren sind von den ausgewählten Motoren auf Grundlage eines Betriebsakkumulationsprogramms abzuleiten, das die regelmäßige Prüfung auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel während der einzelnen Prüfzyklen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/1628 umfasst. Bei instationären Prüfzyklen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte der Klasse NRE (‚NRTC‘) sind nur die Ergebnisse des Warmstartlaufs des NRTC (‚NRTC mit Warmstart‘) zu verwenden.“ 3. In Nummer 3.2.5.2 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Werden Emissionswerte für Motorenfamilien verwendet, die zur selben Gruppe von Motorenfamilien oder Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie gehören, jedoch unterschiedliche Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden aufweisen, dann sind für jede Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode die Emissionswerte am Endpunkt der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode durch Extrapolation oder Interpolation der Regressionsgleichung gemäß Nummer 3.2.5.1 neu zu berechnen.“ 4. In Nummer 3.2.6.1 wird Absatz 2 gestrichen. 5. Folgende Nummer 3.2.6.1.1 wird eingefügt: „3.2.6.1.1. Unbeschadet Nummer 3.2.6.1 kann für PN entweder ein additiver Verschlechterungsfaktor von 0,0 oder ein multiplikativer Verschlechterungsfaktor von 1,0 in Verbindung mit den Ergebnissen der vorherigen Prüfung der Verschlechterungsfaktoren, bei der kein Wert für PN ermittelt werden konnte, verwendet werden, falls die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die vorherige Prüfung der Verschlechterungsfaktoren wurde an der Motorentechnologie vorgenommen, die für die Einbeziehung in dieselbe Abgasnachbehandlungs-Motorenfamilie gemäß Nummer 3.1.2 geeignet gewesen wäre wie die Motorenfamilie, auf die die Verschlechterungsfaktoren angewandt werden sollen, und b) die Prüfergebnisse wurden in einer früheren Typgenehmigung verwendet, die vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 angegebenen geltenden EU-Typgenehmigungsdatum liegt.“ ANHANG IV Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert: 1. Die folgenden Nummern 2.2.3.1 und 2.2.4 werden eingefügt: „2.2.3.1. Bei Motoren, die zu (Unter-)Klassen gehören, für die für die EU-Typgenehmigung keine instationären Prüfzyklen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte vorgeschrieben sind, kann die Standard-Emissionsminderungsstrategie unbeschadet Nummer 2.2.3 feststellen, ob instationäre Betriebsbedingungen auftreten und die entsprechende Emissionsminderungsstrategie anwenden. In diesem Fall ist die Emissionsminderungsstrategie in die Übersicht über die Standard-Emissionsminderungsstrategien gemäß Anhang I Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 und in die ‚Vertraulichen Angaben zur Emissionsminderungsstrategie‘ in Anlage 2 des genannten Anhangs aufzunehmen. 2.2.4. Der Hersteller muss dem technischen Dienst bei der EU-Typgenehmigungsprüfung nachweisen, dass der Betrieb der Standard-Emissionsminderungsstrategie den Anforderungen dieses Abschnitts auf der Grundlage der Dokumentationsanforderungen gemäß Nummer 2.6 entspricht.“ 2. In Nummer 2.6 wird der Absatz unter der Überschrift gestrichen. 3. Die folgenden Nummern 2.6.1 und 2.6.2 werden eingefügt: „2.6.1. Der Hersteller muss die Dokumentationsanforderungen gemäß Anhang I Teil A Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 und Anlage 2 zu diesem Anhang erfüllen. 2.6.2. Der Hersteller stellt sicher, dass alle für diesen Zweck verwendeten Dokumente mit einer Identifikationsnummer und dem Datum der Ausstellung versehen sind. Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde jede Änderung von verzeichneten Einzelangaben mit. In diesem Fall legt er entweder eine aktualisierte Fassung der betreffenden Dokumente vor, in denen die einschlägigen Seiten deutlich kenntlich gemacht sind und das Datum der Revision und die Art der Änderung zeigen, oder alternativ dazu eine neue konsolidierte Fassung mit einem Inhaltsverzeichnis, das eine ausführliche Beschreibung und das Datum jeder einzelnen Änderung enthält.“ 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung: „2.2.1. Die Überwachung des Füllstands des Reagensbehälters ist unter allen Bedingungen, unter denen die Messung technisch durchführbar ist, vorzunehmen (z. B. bei allen Bedingungen, bei denen ein flüssiges Reagensmittel nicht gefroren ist).“ b) Die folgenden Nummern 2.2.2 und 2.2.3 werden eingefügt: „2.2.2. Der Frostschutz für das Reagens muss bei Temperaturen von 266 K (– 7 °C) und darunter wirksam sein. 2.2.3. Alle Bestandteile des Diagnosesystems für NOx-Emissionen mit Ausnahme der in den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 aufgeführten Elemente müssen zumindest unter den in Nummer 2.4 dieses Anhangs genannten Diagnosebedingungen für jede Motorenklasse betriebsbereit sein. Das Diagnosesystem muss, soweit technisch möglich, auch außerhalb dieses Bereichs betriebsbereit sein.“ c) Folgende Nummer 2.3.2.2.4 wird eingefügt: „2.3.2.2.4. Die Beurteilung der Auslegungskriterien kann in einem Kälteprüfraum unter Verwendung einer vollständigen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder von Bauteilen, die repräsentativ für die an der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine zu installierenden Bauteile sind, oder ausgehend von Betriebsprüfungen durchgeführt werden.“ d) Nummer 2.3.2.3 erhält folgende Fassung: „2.3.2.3. Aktivierung des Warn- und Aufforderungssystems für das Bedienpersonal für ein nicht beheiztes System“. e) Die folgenden Nummern 2.3.2.3.1 und 2.3.2.3.2 werden eingefügt: „2.3.2.3.1. Das in den Nummern 4 bis 4.9 beschriebene Warnsystem für das Bedienpersonal wird aktiviert, wenn bei einer Umgebungstemperatur von ≤ 266 K (– 7 °C) keine Reagensdosierung auftritt. 2.3.2.3.2. Die in Nummer 5.4 genannte starke Aufforderung wird aktiviert, wenn bei einer Umgebungstemperatur von ≤ 266 K (– 7 °C) nach maximal 70 Minuten nach Anlassen des Motors keine Reagenszufuhr auftritt.“ f) Die Nummern 2.3.3, 2.3.3.1 und 2.3.3.2 werden gestrichen. g) In Nummer 5.2.1.1 werden die Buchstaben ea eingefügt: „ea) Eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für die unter Buchstabe e genannten Aufzeichnungen ist in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufzunehmen.“ h) Nummer 9.5 erhält folgende Fassung: „9.5. Alternativ zu den Anforderungen an die Überwachung in Nummer 9.2 dürfen die Hersteller für die Störungsüberwachung eine NOx-Sonde verwenden, die sich im Abgassystem befindet. In diesem Fall gilt: a) Der NOx-Wert, bei dem eine NCM-Funktionsstörung entdeckt wurde, darf entweder den geltenden NOx-Grenzwert multipliziert mit 2,25 oder den geltenden NOx-Grenzwert plus 1,5 g/kWh nicht überschreiten, je nachdem welcher Wert niedriger ist. Für Motor-Unterklassen mit einem kombinierten Grenzwert für HC und NOx wird der kombinierte Grenzwert für HC und NOx um 0,19 g/kWh vermindert und gilt für NOx für die Zwecke dieser Nummer. b) Die Verwendung einer einzelnen Warnung ist zulässig; bei Warnung in Form einer Textnachricht kann der Wortlaut ‚Hoher NOx-Ausstoß — Ursache unbekannt‘ verwendet werden. c) In Nummer 9.4.1 ist die Höchstzahl von Motorbetriebsstunden zwischen der Aktivierung des Warnsystems für das Bedienpersonal und der Aktivierung der schwachen Aufforderung auf 10 zu verringern. d) In Nummer 9.4.2 ist die Höchstzahl von Motorbetriebsstunden zwischen der Aktivierung des Warnsystems für das Bedienpersonal und der Aktivierung der starken Aufforderung auf 20 zu verringern.“ i) Die Nummern 10.3.1 bis 10.3.3.1 erhalten folgende Fassung: 10.3.1.   Die Übereinstimmung der Aktivierung des Warnsystems ist durch zwei Prüfungen nachzuweisen: Mangel an Reagens und eine der in den Abschnitten 7, 8 oder 9 genannten Fehlerkategorien. 10.3.2.   Auswahl des in den Abschnitten 7, 8 oder 9 enthaltenen zu prüfenden Fehlers 10.3.2.1.   Die Genehmigungsbehörde wählt eine Fehlerkategorie aus. Wird ein in den Nummern 7 oder 9 enthaltener Fehler ausgewählt, so gelten die zusätzlichen Anforderungen gemäß den Nummern 10.3.2.2 oder gegebenenfalls 10.3.2.3. 10.3.2.2.   Für den Nachweis der Aktivierung des Warnsystems im Fall einer falschen Reagensqualität ist ein Reagens mit einer Verdünnung des Wirkstoffes zu wählen, die gleich oder größer ist, als die, die vom Hersteller im Einklang mit den Anforderungen in den Nummern 7 bis 7.3.3 mitgeteilt wurde. 10.3.2.3.   Für den Nachweis der Aktivierung des Warnsystems im Fall von Fehlern, die auf Manipulation gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 9 zurückzuführen sein könnten, ist die Auswahl gemäß den folgenden Anforderungen zu treffen: 10.3.2.3.1. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde eine Liste der möglichen Feh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.