Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/989 der Kommission vom 18. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0989. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mer 7.6.1 oder 7.6.2 erstellten Kurve des maximalen Drehmoments, um einen der folgenden Werte handeln:“. b) Im letzten Absatz werden die Worte „Motoren der Klasse NRS oder NRSh“ durch die Worte „Motoren der Klasse NRS“ ersetzt. 6. In Nummer 6.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Es ist ein Ladeluftkühlsystem mit einer Ansaugluftkapazität zu verwenden, die repräsentativ für die Einsatzbedingungen des Serienmotors ist. Ein etwaiges Laborsystem zur Ladeluftkühlung muss für die Minimierung der Kondensatansammlung ausgelegt sein. Alle angesammelten Kondensate müssen abgeleitet werden und sämtliche Abläufe müssen vor der Emissionsprüfung vollständig geschlossen werden. Die Abläufe sind während der Emissionsprüfung geschlossen zu halten. Für das Kühlmittel sind folgende Bedingungen aufrechtzuerhalten: a) Während der gesamten Prüfung ist am Einlass des Ladeluftkühlers eine Kühlmitteltemperatur von mindestens 293 K (20 °C) aufrechtzuerhalten. b) Bei Nenndrehzahl und unter Volllast ist der Kühlmitteldurchsatz so einzustellen, dass die Lufttemperatur mit einer Genauigkeit von ± 5 K (± 5 °C) dem vom Hersteller festgelegten Wert hinter dem Auslass des Ladeluftkühlers entspricht. Die Temperatur am Luftauslass ist an der vom Hersteller angegebenen Stelle zu messen. Dieser Einstellwert des Kühlmitteldurchsatzes ist bei der gesamten Prüfung zu verwenden. c) Wenn der Motorhersteller Grenzwerte des Druckabfalls entlang der Ladeluftkühlung angibt, muss sichergestellt werden, dass sich der Druckabfall entlang der Ladeluftkühlung bei den vom Hersteller angegebenen Betriebsbedingungen innerhalb der vom Hersteller spezifizierten Grenze(n) befindet. Der Druckabfall ist an den vom Hersteller angegebenen Stellen zu messen.“ 7. Nummer 6.3.4 erhält folgende Fassung: „6.3.4.   Bestimmung der Leistung der Hilfseinrichtungen Die Leistungswerte der Hilfseinrichtungen und die Mess-/Berechnungsverfahren zu ihrer Bestimmung müssen gegebenenfalls (siehe Nummern 6.3.2 und 6.3.3) vom Motorhersteller für den gesamten Betriebsbereich der zutreffenden Prüfzyklen vorgelegt und von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden.“ 8. Nummer 6.6.2.3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Das genaue Verfahren für die Ermittlung dieser Häufigkeit ist von der Genehmigungsbehörde nach bestem fachlichen Ermessen abzustimmen.“ b) Die Überschrift von Abbildung 6.1 erhält folgende Fassung: „ Abbildung 6.1 Schematische Darstellung der sporadischen Regenerierung, wobei n = Anzahl der Messungen und nr = Anzahl der Messungen während der Regenerierung “ c) Die Gleichung 6-9 und die entsprechende Legende erhalten folgende Fassung: „ (6-9) Dabei ist: n die Anzahl der Prüfungen, bei denen keine Regenerierung stattfindet n r die Anzahl der Prüfungen, bei denen eine Regenerierung stattfindet (mindestens eine Prüfung) der bei einer Prüfung ohne Regenerierung ermittelte durchschnittliche spezifische Emissionswert [g/kWh oder #/kWh] der bei einer Prüfung mit Regenerierung ermittelte durchschnittliche spezifische Emissionswert [g/kWh oder #/kWh]“. d) Die Gleichungen 6-10 und 6-11 erhalten folgende Fassung: „ (Faktor der Anpassung nach oben) (6-10) (Faktor der Anpassung nach unten) (6-11)“. e) Die Gleichungen 6-12 und 6-13 erhalten folgende Fassung: „ (Faktor der Anpassung nach oben) (6-12) (Faktor der Anpassung nach unten) (6-13)“. 9. In Nummer 6.6.2.4 erhält Absatz 3 Buchstabe b folgende Fassung: „b) Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde Regenerierungsvorgänge anders als gemäß Buchstabe a berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur für Regenerierungsvorgänge, die extrem selten auftreten und mit den unter Nummer 6.6.2.3 beschriebenen Anpassungsfaktoren in der Praxis nicht zu erfassen sind.“ 10. Nummer 7.3.1.1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „7.3.1.1.   Allgemeine Anforderungen für die Vorkonditionierung des Probenahmesystems und des Motors“. b) Der folgende Absatz wird angefügt: „Motoren mit einem Nachbehandlungssystem können vor der in den Nummern 7.3.1.1.1 bis 7.3.1.1.4 beschriebenen zyklusspezifischen Vorkonditionierung betrieben werden, um das Nachbehandlungssystem zu regenerieren und gegebenenfalls die Rußbeladung im Partikelnachbehandlungssystem wiederherzustellen.“ 11. Nummer 7.3.1.1.5 wird gestrichen. 12. Die Nummern 7.3.1.2 bis 7.3.1.5 erhalten folgende Fassung: „7.3.1.2.   Abkühlen des Motors (NRTC) Der Motor kann entweder natürlich abkühlen oder zwangsgekühlt werden. Für die Zwangskühlung sind nach bestem fachlichen Ermessen Systeme zu verwenden, die den Motor mit Kühlluft anblasen, kühles Öl in den Schmierölkreislauf des Motors pumpen, dem Kühlmittel mittels des Motorkühlsystems Wärme entziehen und dem Abgasnachbehandlungssystem Wärme entziehen. Bei Zwangskühlung des Abgasnachbehandlungssystems darf Kühlluft erst eingeleitet werden, nachdem seine Temperatur unter die Aktivierungstemperatur des Katalysators gefallen ist. Kühlverfahren, die zu nicht repräsentativen Emissionswerten führen, sind unzulässig. 7.3.1.3.   Überprüfung der HC-Kontaminierung Ist eine erhebliche Kontaminierung des Abgasmesssystems mit HC zu vermuten, kann diese mit Nullgas geprüft und anschließend eine Korrektur vorgenommen werden. Soll das Ausmaß der Kontaminierung des Messsystems und des Hintergrund-HC-Systems überprüft werden, muss dies innerhalb von 8 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Prüfzyklus geschehen. Die Werte sind zwecks späterer Korrektur aufzuzeichnen. Vor dieser Überprüfung sind die Dichtigkeitsprüfung durchzuführen und der FID-Analysator zu kalibrieren. 7.3.1.4.   Vorbereiten der Messgeräte auf die Probenahmen Folgende Schritte sind zu unternehmen, bevor die Emissionsprobenahme beginnt: a) Binnen 8 Stunden vor der Emissionsprobenahme muss eine Dichtigkeitsprüfung gemäß Nummer 8.1.8.7 durchgeführt werden. b) Für Stichprobenahmen müssen saubere Speichermittel angebracht werden, zum Beispiel luftleere Beutel oder taragewägte Filter. c) Alle Messgeräte müssen gemäß den Anweisungen des Herstellers und nach bestem fachlichen Ermessen in Betrieb genommen werden. d) Die Verdünnungssysteme, Probenahmepumpen, Kühlgebläse und Datenerfassungsgeräte müssen eingeschaltet werden. e) Die Probendurchsätze müssen auf die gewünschten Pegel eingestellt werden, falls erwünscht unter Einsatz von Nebenstrom. f) Wärmetauscher im Probenahmesystem müssen vorgewärmt oder vorgekühlt werden, um sie für die jeweilige Prüfung in ihren Betriebstemperaturbereich zu bringen. g) Es muss hinreichend Zeit vorgesehen werden, damit erwärmte oder gekühlte Komponenten wie Entnahmeleitungen, Filter, Kühler und Pumpen ihre Betriebstemperatur stabil erreichen. h) Die Strömung des Abgasverdünnungssystems muss mindestens 10 Minuten vor einer Prüfsequenz eingeschaltet werden. i) Die Kalibrierung der Gasanalysatoren und die Einstellung der kontinuierlichen Analysatoren auf null sind nach dem Verfahren gemäß Nummer 7.3.1.5 vorzunehmen j) Jeder elektronische Integrator muss vor jedem Prüfabschnitt auf null gesetzt werden. 7.3.1.5.   Kalibrierung der Gasanalysatoren Für die Gasanalysatoren sind die geeigneten Arbeitsbereiche einzustellen. Es sind Emissionsanalysatoren mit automatischer oder manueller Bereichsumschaltung zulässig. Während einer Prüfung mit dynamischen Prüfzyklen (NRTC oder LSI-NRTC) oder RMC sowie während der Entnahme einer Probe von gasförmigen Emissionen am Ende jeder Phase bei Einzelphasen-NRSC dürfen die Emissionsanalysatoren nicht auf einen anderen Arbeitsbereich umgeschaltet werden. Auch die Verstärkungseinstellung eines oder mehrerer analoger Operationsverstärker eines Analysators darf während des Prüfzyklus nicht umgeschaltet werden. Alle kontinuierlichen Analysatoren sind auf null zu stellen, und der Messbereich ist einzustellen; hierfür sind auf internationale Normen zurückführbare Gase zu verwenden, die den Anforderungen von Nummer 9.5.1 genügen. FID-Analysatoren müssen auf der Basis der Kohlenstoffzahl Eins (C1) kalibriert werden.“ 13. Die folgende Nummer 7.3.1.6 wird eingefügt: „7.3.1.6.   Vorkonditionierung und Tarawägung der PM-Filter Für die Vorkonditionierung und Tarawägung der PM-Filter sind die Verfahren nach Nummer 8.2.3 anzuwenden.“ 14. Nummer 7.4 erhält folgende Fassung: „7.4.   Prüfzyklen Die EU-Typgenehmigungsprüfung ist unter Verwendung des geeigneten NRSC und gegebenenfalls des geeigneten NRTC oder LSI-NRTC gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1628 und Anhang IV derselben Verordnung durchzuführen. Die technischen Anforderungen und Merkmale der NRSC, NRTC und LSI-NRTC sind in Anhang XVII dieser Verordnung festgelegt, die Methode zur Bestimmung der Einstellungen für Drehmoment, Last und Drehzahl für diese Zyklen in Abschnitt 5.2.“ 15. Nummer 7.5 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Absatz erhält Buchstabe h folgende Fassung: „h) Die PM-Filter sind vorzukonditionieren, zu wägen (Leergewicht), zu laden, erneut zu konditionieren und zu wägen (Gewicht beladen); anschließend sind die Proben gemäß den vor (Nummer 7.3.1.6) und nach (Nummer 7.3.2.2) der Prüfung durchzuführenden Verfahren auszuwerten.“ b) Abbildung 6.4 wird durch folgende Abbildung ersetzt: „ Abbildung 6.4 Prüffolge Motorabbildung erstellen (Kurve des maximalen Drehmoments oder Arbeitskennlinie der konstanten Geschwindigkeit), wenn kein instationärer Fahrzyklus angewendet wird Bereitschaft aller Systeme für Probenahme (einschl. Kalibrierung des Analysators) und Datenerfassung herstellen Vorkonditionierung des Motors Erstellung eines instationären Bezugsprüfzyklus Festlegung des stationären Prüfzyklus Dynamischer Prüfzyklus (NRTC & LSI-NRTC) Stationärer Prüfzyklus (Einzelphasen & Mehrphasen) Berechnung der Emissionen 1) Datenerfassung 2) Verfahren nach der Prüfung 3) Bewertungen Abgasemissionsprüfphase mit Warmstart Abgasemissionsprüfung Vorkonditionierung & Warmlaufen des Motors Wenn instationärer und stationärer Fahrzyklus angewendet werden Durchführung eines oder mehrerer Praxiszyklen, soweit zur Prüfung des Motors erforderlich Motorabbildung erstellen (Kurve des maximalen Drehmoments) NRTC LSI-NRTC Heißabstellen Abgasemissionsprüfphase mit Kaltstart Natürliche oder Zwangsabkühlung “ 16. In Abschnitt 7.5.1.2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Wird der Motor zu irgendeinem Zeitpunkt des NRTC mit Kaltstart abgewürgt, ist die Prüfung ungültig. b) Wird der Motor zu irgendeinem Zeitpunkt des NRTC mit Warmstart abgewürgt, so ist nur dieser Prüflauf ungültig. Der Motor ist dann nach Nummer 7.8.3 heiß abzustellen, und der Prüflauf mit Warmstart ist zu wiederholen. Der Prüflauf mit Kaltstart braucht in diesem Fall nicht wiederholt zu werden.“ 17. Nummer 7.8.1.2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Jede Phase dauert mindestens 10 Minuten. In jeder Phase ist der Motor mindestens 5 Minuten lang zu stabilisieren. Am Ende jeder Phase sind über 1 bis 3 Minuten Probenahmen der gasförmigen Emissionen und gegebenenfalls der Partikelzahl durchzuführen; die PM-Probenahme erfolgt gemäß Buchstabe c. Sowohl bei der Prüfung von Fremdzündungsmotoren mit den Prüfzyklen G1, G2 oder G3 als auch bei der Durchführung der Messungen gemäß Anhang V dieser Verordnung dauert jede Phase, unbeschadet des vorstehenden Absatzes, mindestens 3 Minuten. In diesem Fall sind in jeder Phase während mindestens der letzten 2 Minuten Probenahmen der gasförmigen Emissionen und gegebenenfalls der Partikelzahl durchzuführen; die PM-Probenahme erfolgt gemäß Buchstabe c. Um die Genauigkeit zu erhöhen, ist eine Verlängerung der Phasendauer und der Probenahmezeit zulässig. Die Dauer der Prüfphasen ist aufzuzeichnen und anzugeben.“ b) In Buchstabe c erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Die PM-Probenahme kann nach dem Einfachfilterverfahren oder nach dem Mehrfachfilterverfahren erfolgen. Da die Ergebnisse bei diesen Verfahren geringfügig voneinander abweichen können, ist das angewandte Verfahren zusammen mit den Ergebnissen anzugeben.“ 18. In Nummer 7.8.2.4 erhält der letzte Satz des ersten Absatzes folgende Fassung: „Bei der Prüfung von Motoren mit einer Bezugsleistung von mehr als 560 kW können die Toleranzen der Regressionsgeraden nach Tabelle 6.2 und die Punktstreichung nach Tabelle 6.3 angewandt werden.“ 19. In Nummer 7.8.3.5 erhält die Tabelle 6.3 folgende Fassung: „Tabelle 6.3 Zulässige Punktstreichungen aus der Regressionsanalyse Vorgang Bedingungen (n = Drehzahl, T = Drehmoment) Zulässige Punktstreichungen Minimum der Bedieneingabe (Leerlaufpunkt) n ref = n idle und T ref = 0 % und T act > (T ref – 0,02 T maxmappedtorque) und T act < (T ref + 0,02 T maxmappedtorque) Drehzahl und Leistung Minimum der Bedieneingabe n act ≤ 1,02 n ref und T act > T ref oder n act > n ref und T act ≤ T ref' oder n act > 1,02 n ref und T ref < T act ≤ (T ref + 0,02 T maxmappedtorque) Leistung und entweder Drehmoment oder Drehzahl Maximum der Bedieneingabe n act < n ref und T act ≥ T ref oder n act ≥ 0,98 n ref und T act < T ref oder n act < 0,98 n ref und T ref > T act ≥ (T ref — 0,02 T maxmappedtorque) Leistung und entweder Drehmoment oder Drehzahl Dabei gilt: nref ist die Bezugsdrehzahl (siehe Abschnitt 7.7.2) nidle ist die Leerlaufdrehzahl nact ist die tatsächliche (gemessene) Drehzahl Tref ist das Bezugsdrehmoment (siehe Abschnitt 7.7.2) Tact ist das tatsächliche (gemessene) Drehmoment Tmaxmappedtorque ist der Höchstwert des Drehmoments auf der gemäß Abschnitt 7.6 aufgezeichneten Volllast-Drehmomentkurve“ 20. In Nummer 8.1.2 wird Tabelle 6.4 wie folgt geändert: a) Die Zeile, die sich auf die Nummer 8.1.11.4 bezieht, erhält folgende Fassung: „8.1.11.4: NO2-Durchlass des Probentrockners (Kühlapparat) Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten“ b) Die Zeile, die sich auf die Nummer 8.1.12.1 bezieht, erhält folgende Fassung: „8.1.12: Überprüfung des Probentrockners Bei thermischen Kühlern: bei der Installation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten. Bei osmotischen Membranen: bei der Installation, binnen 35 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten“ 21. Nummer 8.1.7 erhält folgende Fassung: „8.1.7.   Messung von Motorparametern und Umgebungsbedingungen Interne Qualitätssicherungsverfahren, die auf anerkannte nationale oder internationale Normen rückführbar sind, sind anzuwenden. Andernfalls ist auf die nachstehenden Verfahren zurückzugreifen.“ 22. In Nummer 8.1.8.4.1 Buchstabe f erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Das kritisch durchströmte Venturirohr oder das subsonische Venturirohr zur Kalibrierung können auch von ihrer ständigen Position entfernt werden, solange folgende Anforderungen erfüllt sind, wenn das Venturirohr in das CVS eingebaut ist:“. 23. In Nummer 8.1.8.5.1 Buchstabe a erhält Ziffer iv folgende Fassung: „iv) Die Überprüfung der Verunreinigung des Probenahmesystems mit Kohlenwasserstoff erfolgt gemäß Nummer 7.3.1.3.“ 24. In Nummer 8.1.8.5.4 erhalten der erste und der zweite Satz unter der Überschrift folgende Fassung: „Eine Leckprüfung auf der Unterdruckseite des HC-Probenahmesystems kann gemäß Buchstabe g durchgeführt werden. Wird diese Vorgehensweise gewählt, kann auf das Verfahren zur Prüfung der Verunreinigung mit HC gemäß Nummer 7.3.1.3 zurückgegriffen werden.“ 25. Nummer 8.1.8.5.8 wird gestrichen; 26. Nummer 8.1.9.1.2 erhält folgende Fassung: „8.1.9.1.2.   Messgrundsätze H2O kann das Ansprechverhalten eines NDIR-Analysators auf CO2 beeinflussen. Wenn der NDIR-Analysator zur Überprüfung der Erfüllung der Querempfindlichkeitsanforderungen Kompensierungsalgorithmen verwendet, die Messwerte anderer Gase auswerten, müssen derartige Messungen gleichzeitig durchgeführt werden, um die Kompensierungsalgorithmen während der Kontrolle der Querempfindlichkeit des Analysators zu überprüfen.“ 27. In Nummer 8.1.9.1.4 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) Ein befeuchtetes Prüfgas wird erzeugt, indem Nullluft, die den Spezifikationen gemäß Nummer 9.5.1 entspricht, durch ein abgedichtetes Gefäß mit destilliertem Wasser geleitet wird. Wird die Probe nicht durch einen Trockner geleitet, muss die Gefäßtemperatur so reguliert werden, dass ein H2O-Gehalt im Prüfgas erzeugt wird, der mindestens so hoch ist wie der während der Prüfung erwartete Höchstwert. Wird die Probe während der Prüfung durch einen Trockner geleitet, muss die Gefäßtemperatur so reguliert werden, dass ein H2O-Gehalt im Prüfgas erzeugt wird, der mindestens so hoch ist wie der am Austritt des Trockners erwartete Höchstwert gemäß Nummer 9.3.2.3.1.1.“ 28. In Nummer 8.1.9.2.4 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) Ein befeuchtetes CO2-Prüfgas wird erzeugt, indem ein CO2-Justiergas durch ein abgedichtetes Gefäß mit destilliertem Wasser geleitet wird. Wird die Probe nicht durch einen Trockner geleitet, muss die Gefäßtemperatur so reguliert werden, dass ein H2O-Gehalt im Prüfgas erzeugt wird, der mindestens so hoch ist wie der während der Prüfung erwartete Höchstwert. Wird die Probe während der Prüfung durch einen Trockner geleitet, muss die Gefäßtemperatur so reguliert werden, dass ein H2O-Gehalt im Prüfgas erzeugt wird, der mindestens so hoch ist wie der am Austritt des Trockners erwartete Höchstwert gemäß Nummer 9.3.2.3.1.1. Die Konzentration des CO2-Justiergases muss mindestens so hoch sein wie der während der Prüfung erwartete Höchstwert.“ 29. Nummer 8.1.10.1.3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Der FID-Brennstoffdurchsatz und der Luftdurchsatz sind gemäß den Empfehlungen des Herstellers einzustellen, und ein Justiergas ist in den Analysator einzuleiten.“ b) Buchstabe c wird wie folgt geändert: i) Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) Das Ansprechverhalten bei einem bestimmten FID-Brennstoffdurchsatz ist anhand der Differenz zwischen dem Justiergas-Ansprechen und dem Nullgas-Ansprechen zu ermitteln.“ ii) In Ziffer ii) erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Das Ansprechverhalten des Justier- und des Nullgases bei diesen FID-Brennstoffdurchsätzen ist aufzuzeichnen.“ 30. In Nummer 8.1.10.2.4 Buchstabe a wird der zweite Satz gestrichen; 31. Nummer 8.1.11.1.5 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Das NO-Justiergas wird befeuchtet, indem es durch ein abgedichtetes Gefäß mit destilliertem Wasser geleitet wird. Wird die befeuchtete NO-Justiergasprobe für diese Überprüfung nicht durch einen Probentrockner geleitet, muss die Gefäßtemperatur so reguliert werden, dass im Justiergas ein H2O-Gehalt erzeugt wird, der in etwa der während der Emissionsprüfung erwarteten maximalen H2O-Molfraktion entspricht. Wird die befeuchtete NO-Justiergasprobe nicht durch einen Probentrockner geleitet, wird die gemessene H2O-Querempfindlichkeit im Zuge der Berechnungen zur Überprüfung der Querempfindlichkeit gemäß Nummer 8.1.11.2.3 auf die maximale während der Emissionsprüfung erwartete H2O-Molfraktion skaliert. Wird die befeuchtete NO-Justiergasprobe für diese Überprüfung durch einen Trockner geleitet, muss die Gefäßtemperatur so reguliert werden, dass ein H2O-Gehalt im Prüfgas erzeugt wird, der mindestens so hoch ist wie der am Austritt des Trockners erwartete Höchstwert gemäß Nummer 9.3.2.3.1.1. In diesem Fall wird die gemessene H2O-Querempfindlichkeit im Zuge der Berechnungen zur Überprüfung der Querempfindlichkeit gemäß Nummer 8.1.11.2.3 nicht skaliert.“ b) Der letzte Satz in Buchstabe f erhält folgende Fassung: „Der Probentrockner muss der Überprüfung gemäß Nummer 8.1.12 standhalten.“ 32. In Nummer 8.1.11.3.4 Buchstabe g erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Die Differenz ist mit dem Verhältnis zwischen der erwarteten mittleren HC-Konzentration und der bei der Überprüfung gemessenen HC-Konzentration zu multiplizieren. Der Analysator hat der Überprüfung gemäß dieser Nummer standgehalten, wenn das Ergebnis im Bereich von ± 2 % der beim Emissionsgrenzwert gemäß Gleichung 6-25 erwarteten NOx-Konzentration liegt:“. 33. In Nummer 8.1.11.4.2 wird das Wort „Kühlbad“ durch das Wort „Probentrockner“ ersetzt. 34

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.