Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D02652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ell großem Druck ausgesetzt sind: „steigender Bedarf an Investitionen und Netzaufrüstung, Sicherheitsherausforderungen und ein fragmentierter und stark regulierter EU-Markt“. (348) Telekommunikationsbetreiber müssen daher möglicherweise nicht nur in ihr aktuelles Angebot investieren, sondern auch in ihre zukünftige Netzabdeckung und Technik, die ein entscheidender Faktor für ihre Wettbewerbsposition in der Zukunft ist. (349) In ihrem Weißbuch weist die Kommission darauf hin, dass einige Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste Schwierigkeiten haben, Finanzmittel zu beschaffen und das erforderliche Investitionsniveau zu erreichen, um die aktuellen Ziele der digitalen Dekade im Bereich Gigabit-Konnektivität und 5G umzusetzen und im Allgemeinen moderne digitale Netze zu entwickeln, die für die Entwicklung und Nutzung von Anwendungen auf der Grundlage von Edge-Computing, KI und dem Internet der Dinge erforderlich sind. Im Weißbuch wird auch darauf hingewiesen, dass zumindest bei einigen Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste das Verhältnis der Nettoverschuldung zu ihrem EBITDA weiter gestiegen ist. Darüber hinaus hat sich laut Weißbuch der Zugang zu Finanzmitteln mit der kürzlichen Erholung der Zinssätze und einer weitverbreiteten Risikoaversion verschlechtert (229). (350) Vor diesem Hintergrund sind der indirekte Zugang zu Finanzmitteln in erheblichem Umfang, den die EIA durch drittstaatliche Subventionen erhält, oder die Möglichkeit, aufgrund der unbegrenzten Garantie für e& zu besseren Konditionen als unter anderen Umständen möglich Finanzmittel zu erhalten, mit denen zukünftiger Investitionsbedarf gedeckt werden kann, von größter Bedeutung für die Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, wie auch eine Mehrheit der Wettbewerber des Übernahmeziels in ihren Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission betont hat (230). 8.2.4.2.   Negative Auswirkungen auf den Wettbewerb (351) Wie in Abschnitt 8.2.1 und 8.2.4.1 dargelegt, ist das Übernahmeziel auf dem Binnenmarkt in erheblichem Umfang in der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, insbesondere von Mobilfunkdiensten an Endkunden, tätig, ein für den Wettbewerb geöffneter Bereich, in dem großer Investitionsbedarf besteht und der entsprechende Zugang zu Finanzmitteln wichtig ist. (352) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten auf dem Binnenmarkt zu wahren, wo das Übernahmeziel aktuell tätig ist — und mit großer Wahrscheinlichkeit auch das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen tätig sein wird –, ist der Zugang zu Finanzmitteln auf der Grundlage der Leistungen eines jeden Unternehmens daher von wesentlicher Bedeutung. (353) Das Vorhaben wird die Lage des Übernahmeziels in dieser Hinsicht allerdings wesentlich ändern. Denn die Fähigkeit des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, aufgrund der drittstaatlichen Subventionen für e& und die EIA (wie in Abschnitt 7 ermittelt) zu Vorzugsbedingungen Finanzmittel zu beschaffen, die seine Wettbewerbsposition verbessern, wird bei den betreffenden Tätigkeiten, bei denen Zugang zu Finanzmitteln von größter Bedeutung ist, um kritische Investitionen zu finanzieren, möglicherweise negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben (231) (232). (354) Da das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen unter dem Schutzschirm der unbegrenzten Garantie für e& tätig sein wird, wird seine Furcht vor finanziellen Verlusten und einem Ausscheiden aus dem Markt sehr gering sein. In Anbetracht der Tatsache, dass die disziplinierende Wirkung des Marktes nicht greifen würde, hätte das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen die Möglichkeit und den Anreiz, größere Risiken einzugehen und stärker zu expandieren, da es weiß, dass die Risiken überschaubar sind. (355) Eine diesbezügliche Sorge zeigt sich auch in den Antworten einiger Wettbewerber des Übernahmeziels auf die Fragen der Kommission zu dem Vorhaben. So äußerten die Wettbewerber Bedenken hinsichtlich der finanziellen Zusammenführung von e& und PPF, insbesondere mit Blick auf die Verbindungen von e& mit der Regierung der VAE und die implizierte solide finanzielle Unterstützung sowie die daraus resultierenden Wettbewerbsvorteile. Mit Blick auf die Auswirkungen des Vorhabens wurde e& von einem Wettbewerber als „finanziell starker Anteilseigner mit praktisch unbegrenzten finanziellen Ressourcen“ (233) beschrieben. Auch ein in Bulgarien tätiger Telekommunikationsbetreiber stellte fest, dass die „Hauptstärke von [e&] in der soliden finanziellen Unterstützung durch die VAE liegt, die das Unternehmen auch dabei unterstützt, operative Hindernisse zu überwinden“ (234) . (356) Dies gilt umso mehr, wenn sich die Wettbewerber des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens in einer vergleichsweise schwächeren finanziellen Position befinden und ihr Zugang zu Finanzmitteln daher kostspieliger ist (235). Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellt die Kommission fest, dass keiner der Wettbewerber des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens von einer unbegrenzten Garantie profitiert oder sich in einer vergleichbaren finanziellen Lage befindet. Vielmehr scheinen sich einige Betreiber in einer fragilen Finanzlage zu befinden. (357) Tatsächlich betrachten nach Angaben des Anmelders (236) Ratingagenturen und der Finanzsektor im Allgemeinen Unternehmen ab einem Verhältnis zwischen Nettoverschuldung und EBITDAaL (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen nach Leasingkosten) (EBITDAaL-Nettoverschuldungsgrad) von über 3,5x als Unternehmen unter Investment Grade. Der Anmelder führt weiter aus, dass „die meisten börsennotierten Telekommunikationsbetreiber wie die Orange Group und die Deutsche Telekom Gruppe und andere große Wirtschaftsbeteiligte in Zentral- und Osteuropa ihren Verschuldungsgrad zwischen 2x und 3x halten“. Wie jedoch in Table 2 ersichtlich, weisen zahlreiche Wettbewerber des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens hohe Verschuldungsgrade auf, zum Beispiel die United Group, 4iG und SWAN. Tabelle 2 EBITDAaL-Nettoverschuldungsgrad bestimmter europäischer Telekomgruppen Betreiber Nettoverschuldung zu EBITDAaL Zeitraum e& x 0,9 letzte 12 Monate bis Juni 2024 PPF Telecom Group (inkl. Geschäftstätigkeiten in Tschechien) x 2,2 letzte 12 Monate bis Juni 2024 Deutsche Telekom x 2,3 letzte 12 Monate bis Juni 2024 Orange Group x 1,9 letzte 12 Monate bis Juni 2024 Swisscom x 1,4 letzte 12 Monate bis Juni 2024 Telekom Austria x 0,3 letzte 12 Monate bis Juni 2024 Telenor x 2,1 letzte 12 Monate bis Juni 2024 Telia x 1,8 letzte 12 Monate bis Juni 2024 United Group (Eigentümer von Vivacom in Bulgarien) x 4,6 letzte 12 Monate bis März 2024 Magyar Telekom x 1,0 letzte 12 Monate bis Juni 2024 4iG (Eigentümer von Vodafone Hungary) x 4,1 letzte 12 Monate bis März 2024 Orange Slovensko (siehe Orange) x 0,8 letzte 12 Monate bis Dezember 2023 SWAN x 3,8 letzte 12 Monate bis Dezember 2023 Quelle: Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Frage 18, Ergänzung Nr. 5 vom 12. August 2024 und Anhang FS-CO.107. (358) Der Anmelder merkt darüber hinaus an, dass [Anmerkungen zur finanziellen Lage und Strategie von Wettbewerbern]. Diese Strategie berge „ein hohes Risiko für finanzielle Schwierigkeiten bei einem wirtschaftlichen Abschwung und/oder eine unterdurchschnittliche Leistung des Unternehmens“ (237). Der Anmelder legt dar, dass dies aktuell bei […] der Fall sei, „wo einige Investoren aufgrund des hohen Verschuldungsgrads das Vertrauen in seine Rückzahlungsfähigkeit in Bezug auf einen Teil seiner ausstehenden Verbindlichkeiten verloren haben“. Dem Anmelder zufolge hat […] infolgedessen [Beschreibung der Handlungen]. Sein Rating laute sowohl bei Moody‘s als auch bei S&P […]. (359) Diese finanziellen Einschränkungen der Wettbewerber würden ihre Fähigkeit begrenzen, sich Bedrohungen, die von dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen ausgehen, entgegenzustellen, was die negativen Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen auf den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verschärfen würde. (360) Diese negativen Auswirkungen würden wahrscheinlich insbesondere in Zusammenhang mit Kapitalaufwand, zukünftigen Investitionen (238) und dem Wettbewerb im Allgemeinen auftreten. (361) Erstens könnte das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen aufgrund des Zugangs zu der subventionierten Finanzkraft von e& die Ergebnisse künftiger Frequenzauktionen verzerren (239). In seinem Langzeitplan 2024-2028 (240) erkennt das Übernahmeziel … an und führt aus, dass … Ein großer Telekommunikationsbetreiber hat das starke Interesse des Übernahmeziels an „allen Frequenzauktionen“ bestätigt, wo es sehr aktiv gewesen sei und große Frequenzblöcke erworben habe, wobei „es bereit war, Preise zu zahlen, die über den Medianpreisen anderer Marktteilnehmer lagen, sowohl für die Frequenz als solche als auch für spezifische Bandlagen“ (241). Da das Übernahmeziel bereits eine Strategie verfolgt, in deren Rahmen es für Frequenzen und spezifische Bandlagen mehr als den Medianpreis zahlt, könnte der Zugang zu der subventionierten Finanzkraft von e& bewirken, dass es für das Übernahmeziel noch einfacher und attraktiver würde, diese Strategie weiterzuverfolgen und für Frequenzen noch höhere Preise zu zahlen — die in Bezug auf marktübliche Renditen möglicherweise nicht gerechtfertigt wären (242). Sollte dies eintreten, könnte es in Zukunft zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die Geschäftstätigkeit kommen, die Wettbewerber möglicherweise nicht auffangen können, weshalb sie sich möglicherweise nicht mehr im Wettbewerb behaupten könnten, was den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt negativ beeinflussen würde. (362) Wettbewerber des Übernahmeziels haben in ihren Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission in Bezug auf ihre Ansichten zu dem Vorhaben in diesem Zusammenhang insbesondere auf eine konkrete Auswirkung dieser subventionierten Finanzkraft auf Auktionen für Frequenzen und die Lizenzierung von Inhalten sowie auf kapitalintensive Investitionen in den Ausbau der zugrunde liegenden Infrastruktur hingewiesen (243). Ein Mobilfunknetzbetreiber hat beispielsweise angegeben, dass „ein Unternehmen, das … aufgrund der Eigentümerstruktur Zugang zu Subventionen und staatlicher Unterstützung … hat, über einen wesentlichen Vorteil“ bei den kommenden Frequenzauktionen verfügen werde (244). (363) Ebenso könnten die Beteiligten bei anderem Kapitalaufwand wesentlich schneller vorgehen (245). Aufgrund ihrer vergleichsweise größeren finanziellen Einschränkungen (246) könnten die meisten oder alle Wettbewerber bei dieser Beschleunigung nicht mitziehen und der Zugang des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens zu den subventionierten finanziellen Ressourcen von e& könnte die Wettbewerbsbedingungen verzerren und daher den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt beeinträchtigen. (364) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Finanzstärke des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens — die auf die drittstaatlichen Subventionen zurückzuführen ist — den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt bei Tätigkeiten, bei denen finanzielle Vorteile entscheidend sein können, potenziell beeinträchtigen würde. (365) Zweitens hat der Anmelder bei der Prüfung der Gründe für das Vorhaben […] eingeräumt. Das geht aus Figure 5 hervor, einem Ausschnitt aus der Präsentation über das Vorhaben für den Ausschuss für Investitionen und Finanzen von e&. Abbildung 5 — [Gründe für das Vorhaben] […] Quelle: Anhang FS-CO.7, S. 44. (366) Drittens würden die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen potenziell ermöglichen, Wettbewerber bei den Verhandlungen um Großhandelsdienste zu beschränken. Beispielsweise […], empfiehlt der Anmelder […]. Er fügt hinzu, dass […]. (247) Durch den Zugang zu der subventionierten Finanzkraft von e& würde die Umsetzung einer solchen Strategie einfacher und damit wahrscheinlicher, was gleichen Wettbewerbsbedingungen entgegensteht. (367) Der Wettbewerbsvorteil, den das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen durch die drittstaatliche Subvention erlangt, besteht also darin, dass das Unternehmen in die Lage versetzt wird, seine Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt über das aus seinen eigenen Leistungen erwachsene Maß auszuweiten. Die Subventionen können beispielsweise die Kosten einer aggressiven Geschäftspolitik decken und angesichts der unbegrenzten Garantie für e& ist anzunehmen, dass ein solches Vorgehen aufrechterhalten werden könnte. (368) Abschließend lässt sich feststellen, dass die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in die Lage versetzen würden, Strategien, insbesondere in Zusammenhang mit Kapitalaufwand, anderen Investitionen und im Wettbewerb, zu verfolgen, die potenziell negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt hätten. Insbesondere würde die unbegrenzte Garantie für e& dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen weitere Anreize bieten, solche Strategien zu verfolgen, indem sie das Unternehmen von Risiken abschirmt und es in die Lage versetzt, Finanzmittel zu günstigeren Zinssätzen als ohne die Garantie zu erhalten, was negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt haben könnte. 8.3.   Schlussfolgerung hinsichtlich der Verzerrung des Binnenmarkts (369) Auf der Grundlage der in Abschnitt 8.2 dargelegten Elemente stellt die Kommission fest, dass die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Vorhabens — und zwar die unbegrenzte Garantie für e&, die Zuschüsse, Darlehen, rückzahlbaren Vorschüsse und die revolvierende Kreditfazilität für die EIA — den Binnenmarkt bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens im Sinne der Artikel 4 und 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerren. 9.   POSITIVE AUSWIRKUNGEN (370) Gemäß Artikel 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gilt: „Die Kommission kann die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung auf dem Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4 und 5 auf der Grundlage der erhaltenen Informationen gegen die positiven Auswirkungen der Subvention auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt abwägen und prüft dabei auch andere positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention, wie etwa die umfassenderen positiven Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere die der Union.“ „Bei ihrer Entscheidung, ob sie … angebotene Verpflichtungszusagen annimmt“ sollte die Kommission diese „Abwägung … sowie auch Art und Umfang der … Verpflichtungszusagen“ berücksichtigen. (371) Erwägungsgrund 21 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen besagt: „Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche oder juristische Person können Informationen über die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention vorlegen, die die Kommission bei der Abwägungsprüfung gebührend berücksichtigen sollte.“ Darüber hinaus sollten sich „[d]ie positiven Auswirkungen … auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt beziehen“ und „[d]ie Kommission sollte auch die umfassenderen positiven Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere diejenigen der Union, prüfen. Zu diesen politischen Zielen können insbesondere ein hohes Niveau bei Umweltschutz und Sozialstandards sowie die Förderung von Forschung und Entwicklung gezählt werden.“ (372) Ferner sollte die Kommission „[d]iese positiven Auswirkungen … gegen die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abwägen“. Außerdem ist es „[b]ei Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Binnenmarkt verzerren, als am größten angesehen wird, … weniger wahrscheinlich, dass die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen“. (373) Der Anmelder legte in seiner Anmeldung dar, dass das Vorhaben bestimmte positive Auswirkungen auf dem Binnenmarkt hätte, vor allem aufgrund der Synergien, die e& durch den Zusammenschluss zu verwirklichen plant, und die die Dienste des Übernahmeziels verbessern könnten, insbesondere mit Blick auf i) Kundenwertmanagement und besseren Kundenservice, ii) Netzoptimierung, iii) Betrugserkennung und iv) bessere Roamingdienste (248). (374) Die Kommission stellt erstens fest, dass die ermittelten drittstaatlichen Subventionen eine unbegrenzte Garantie umfassen, bei der nach Artikel 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen „die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Binnenmarkt verzerr[t], als am größten angesehen wird“, sodass es weniger wahrscheinlich ist, dass positive Auswirkungen die negativen Auswirkungen nach Artikel 6 überwiegen. (375) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die vom Anmelder vorgebrachten positiven Auswirkungen mit keiner der von der Kommission ermittelten drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Vorhabens in Verbindung stehen. Vielmehr würden diese positiven Auswirkungen, sollten sie eintreten, durch das Vorhaben selbst und die daraus folgende geschäftliche Zusammenführung von e& und dem Übernahmeziel entstehen. Die ermittelten drittstaatlichen Subventionen sind weder eine notwendige Voraussetzung für das Eintreten dieser positiven Auswirkungen, noch tragen sie auf irgendeine Weise zu ihnen bei. Daher hat der Anmelder keine Argumente vorgebracht, die aufzeigen würden, dass die drittstaatlichen Subventionen einen Beitrag zum Eintreten der positiven Auswirkungen leisteten. (376) Daher ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die vom Anmelder vorgebrachten Elemente positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen darstellen. Außerdem hat die Kommission keine anderen Informationen erhalten, die auf positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen hindeuten. (377) Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass es keine positiven Auswirkungen gibt, die nach Artikel 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gegen die ermittelte Verzerrung abgewogen oder bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden sollten, ob Verpflichtungszusagen angenommen werden sollten, und wenn ja, welche und in welchem Umfang. (378) In jedem Fall stellt die Kommission Folgendes fest: (1) Die vom Anmelder vorgelegten Verpflichtungen sind geeignet, die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der ermittelten drittstaatlichen Subventionen vollständig zu beseitigen (siehe Abschnitt 10), und es ist nicht erforderlich, zu berücksichtigen, wie diese wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen durch die geltend gemachten positiven Auswirkungen gemindert werden könnten. (2) Die vom Anmelder vorgelegten Verpflichtungen bewirken weder, dass das Eintreten der vom Anmelder vorgebrachten positiven Auswirkungen verhindert wird, noch haben sie auf deren Eintreten irgendeinen Einfluss. Folglich wären diese Verpflichtungen auch geeignet, die vom Anmelder geltend gemachten positiven Auswirkungen zu wahren. 10.   VORGELEGTE VERPFLICHTUNGEN (379) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass drittstaatliche Subventionen bei einem Zusammenschluss den Binnenmarkt verzerren würden, können die Beteiligten Verpflichtungszusagen zur Beseitigung der Verzerrung vorlegen und so die Genehmigung für das Vorhaben erhalten (249). (380) Um die in Abschnitt 8.2 ermittelten Verzerrungen zu beseitigen, legten die Beteiligten am 16. Juli 2024 Verpflichtungszusagen vor (die „ursprünglichen Verpflichtungszusagen“). Die Kommission beurteilte diese ursprünglichen Verpflichtungszusagen in erster Linie anhand der Ergebnisse des Markttests. (381) Am 19. August 2024 übermittelten die Beteiligten geänderte Verpflichtungszusagen (die „endgültigen Verpflichtungen“). Die endgültigen Verpflichtungen sind Bestandteil dieses Beschlusses und sind ihm beigefügt. 10.1.   Analyserahmen (382) Nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen kann die Kommission „Verpflichtungszusagen des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, annehmen“. „[S]olche Verpflichtungszusagen … müssen verhältnismäßig sein und die tatsächlich oder potenziell durch die drittstaatliche Subvention auf dem Binnenmarkt verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen“. Nach Artikel 7 Absatz 2 gilt außerdem: „Nimmt die Kommission solche Verpflichtungszusagen an, so erklärt sie die Verpflichtungen mittels eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 für das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, für bindend. Gegebenenfalls wird überwacht, ob das Unternehmen die vereinbarten Verpflichtungszusagen einhält.“ (383) Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen enthält eine nicht erschöpfende Liste von möglichen Verpflichtungszusagen (250). (384) Es ist Sache der Anmelder des Zusammenschlusses, Verpflichtungszusagen vorzulegen. Die Kommission darf nur Verpflichtungszusagen annehmen, wenn sie sie für geeignet hält, die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam zu beseitigen. Dazu müssen die Verpflichtungszusagen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission vollständig ausräumen, und sie müssen darüber hinaus umfassend und wirksam sein. 10.2.   Die ursprünglichen Verpflichtungszusagen 10.2.1.   Beschreibung der ursprünglichen Verpflichtungszusagen (385) Die Beteiligten übermittelten ihre ursprünglichen Verpflichtungszusagen am 16. Juli 2024 zusammen mit einer Begründung, weshalb diese Verpflichtungszusagen ihrer Auffassung nach geeignet seien, die Bedenken der Kommission vollständig und wirksam auszuräumen. Im Folgenden werden nur die wichtigsten Elemente der ursprünglichen Verpflichtungszusagen beschrieben. (386) Ziel der ursprünglichen Verpflichtungszusagen ist es sicherzustellen, dass durch das Vorhaben keine Zwischengesellschaft geschaffen wird, über die drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden können, durch die der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerrt wird. Zu einer solchen Leitung von Subventionen in den Binnenmarkt könnte es kommen, wenn dem Übernahmeziel wettbewerbsverzerrende Finanzmittel jeglicher Art von der EIA, e& oder einem anderen unter der Kontrolle der EIA stehenden Unternehmen bereitgestellt werden, oder durch den Abschluss von nicht den Marktbedingungen entsprechen Transaktionen zwischen denselben Unternehmen. (387) Daher umfassen die ursprünglichen Verpflichtungszusagen die folgenden Hauptbestandteile: (1) Die Satzung von e& wird so angepasst, dass sie keine Bestimmungen mehr enthält, die im Widerspruch zu Bestimmungen des Insolvenzgesetzes der VAE stehen, diese unangewendet lassen oder aufheben (Abschnitt B Unterabschnitt II der ursprünglichen Verpflichtungszusagen) (251). (2) Die Verpflichtungszusagen im Bereich Finanzierung: e& und sämtliche anderen von ihm kontrollierten Unternehmen werden den EU-Unternehmen des Übernahmeziels keine Finanzierung (weder in Form von Fremd- noch in Form von Eigenkapital) bereitstellen, ausgenommen: a) der Finanzierung des Erwerbs von Anteilen oder Vermögenswerten von Unternehmen, die nicht auf dem Binnenmarkt tätig sind (Abschnitt B Unterabschnitt III.1 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen) und b) wenn die EU-Unternehmen des Übernahmeziels finanzieller Soforthilfe bedürfen. Finanzielle Soforthilfe wird definiert als Auftreten einer akuten Liquiditätsk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.