Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D02652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ich von den ermittelten drittstaatlichen Subventionen beeinflusst würden, um die Haupttätigkeiten des Übernahmeziels — und daher, aller Wahrscheinlichkeit nach, auch des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens –, insbesondere um seine Tätigkeiten als großer Mobilfunkanbieter für Endkunden, einem Bereich, der dem Wettbewerb unterliegt und in dem das Unternehmen für die Zukunft erhebliche Investitionen plant. 8.2.2.   Drittstaatliche Subventionen, „bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet“ (305) Im Einleitungsbeschluss (209) vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass einige der vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen als „Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet“, im Sinne des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen sind. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass die unbegrenzte Garantie für e& unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen fällt. (306) Die Kommission hat in Abschnitt 7.2 festgestellt, dass e& von einer unbegrenzten Garantie der Regierung der VAE profitiert. (307) Bei unbegrenzten Garantien findet „mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarktes“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen statt. Nach Erwägungsgrund 20 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist es bei solchen Subventionen nicht erforderlich, dass die Kommission eine detaillierte Beurteilung auf der Grundlage von Indikatoren vornimmt. (308) Im Zuge des Vorhabens werden das Übernahmeziel und e& finanziell zusammengeführt. Durch diese Zusammenführung erhält das Übernahmeziel Zugang zu den unbeschränkten Finanzierungskapazitäten von e&. (309) Diese unbegrenzte Garantie für e& wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in die Lage versetzen, in Zukunft Finanzmittel für seine Geschäftstätigkeiten auf dem Binnenmarkt zu Vorzugsbedingungen zu beschaffen. Diese Finanzmittel könnten unmittelbar von den juristischen Personen beschafft werden, die diese Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt ausführen. Es ist davon auszugehen, dass Gläubiger in diesem Kontext berücksichtigen würden, dass die Muttergesellschaft der Gruppe, e&, über eine unbegrenzte Garantie der VAE verfügt (210). Die Erwartungen der Gläubiger wären nur insoweit geringer, als e& diesen juristischen Personen nur beschränkt Finanzmittel gewähren könnte. (310) Auch e& könnte diese Finanzmittel beschaffen und sie anschließend, beispielsweise in Form von Kapitalzuführungen oder Darlehen, für die Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt gewähren. In diesem Zusammenhang hat e& mithilfe der unbegrenzten Garantie für e& bereits Finanzmittel beschafft, auf die e& zurückgreifen könnte, um seine Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt zu finanzieren. (311) Aufgrund ihrer Art haben unbegrenzte Garantien direkte Auswirkungen auf die Fähigkeit von Unternehmen, Finanzmittel zu Vorzugsbedingungen zu beschaffen, wie in den Erwägungsgründen 308 bis 310 dargelegt. Ferner sind unbegrenzte Garantien aufgrund ihrer „unbegrenzten“ Höhe geeignet, die Wettbewerbsposition eines jeden Unternehmens, unabhängig von seiner Größe und Präsenz auf dem Binnenmarkt, zu verbessern. Da unbegrenzte Garantien nicht auf einen bestimmten Zweck oder durch Voraussetzungen für ihre Verwendung beschränkt sind, sind auch ihre verzerrenden Auswirkungen nicht beschränkt. (312) Die unbegrenzte Garantie für e& wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen daher im Vergleich zu seinen Wettbewerbern in eine bessere Lage für weitere Investitionen auf dem Binnenmarkt versetzen, die — wie in Abschnitt 8.2.1. dargelegt für den zukünftigen Erfolg bei den einschlägigen Tätigkeiten von entscheidender Bedeutung sind und — explizit als einer der Gründe für das Vorhaben genannt werden (211). Damit ist die unbegrenzte Garantie für e& geeignet, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bei seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt im Telekommunikationssektor zu verbessern. (313) Dadurch wird die unbegrenzte Garantie für e& den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen, beispielsweise indem sie das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in die Lage versetzt, Investitionen auf dem Binnenmarkt zu Vorzugsbedingungen zu tätigen. (314) Daher ist das Bestehen einer unbegrenzten Garantie für das erwerbende Unternehmen, zu der das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen durch den Zusammenschluss Zugang erhält, geeignet, den Binnenmarkt zu verzerren. (315) Es ist es dem Anmelder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen jedoch möglich, relevante Informationen darüber vorzulegen, dass eine drittstaatliche Subvention, die unter Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen fällt, den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerrt. (316) In der Anmeldung erklärte der Anmelder erstens, dass e& nicht in der Lage sei, den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu verzerren, da die Gesellschaftervereinbarung Vorschriften enthalte, nach denen i) e& dem Übernahmeziel nur dann Finanzmittel zur Verfügung stellen dürfe, „wenn keine externe unbesicherte oder besicherte Finanzierung zu angemessenen Bedingungen verfügbar ist“, oder in „Notfällen“, ii) e& dem Übernahmeziel nur als letztes Mittel eine Beteiligungsfinanzierung bereitstellen dürfe, und iii) der Verkäufer das Recht hätte, sich an diesen beiden Finanzierungsformen (i) und ii)) zu beteiligen, sodass e& nicht in der Lage sei, drittstaatliche Subventionen einseitig auf das Übernahmeziel zu übertragen (212). Zweitens habe e& angesichts der bedeutenden Minderheitsbeteiligung des Verkäufers keinen Anreiz dazu, weil eine solche Übertragung aufgrund dieser bedeutenden Minderheitsbeteiligung für e& unvorteilhaft wäre und möglicherweise gegen die geltenden Regeln der Corporate Governance verstoßen würde, wobei auch die Funktionsweise der Verkaufs- und Kaufoption sowie die in der Gesellschaftervereinbarung vereinbarte Ausschüttungspolitik berücksichtigt worden seien. (213) Darüber hinaus legte e& dar, dass sich in den VAE nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Körperschaftsteuer ergeben könnten, wenn Transaktionen zwischen e& und dem Übernahmeziel nicht zu fremdvergleichskonformen Bedingungen getätigt würden. (214) (317) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (215) bestritt der Anmelder das Bestehen einer unbegrenzten Garantie für e&, führte aber nicht weiter aus, warum eine solche unbegrenzte Garantie, sollte sie denn bestehen, den Binnenmarkt nicht verzerren könnte. (318) Die Kommission stellt fest, dass die Gesellschaftervereinbarung, anders als vom Anmelder dargelegt, nicht die Möglichkeit ausschließt, dass e& dem Übernahmeziel Finanzmittel in Form von Fremd- oder Eigenkapital bereitstellt. Vielmehr wird diese Möglichkeit lediglich eingeschränkt. Außerdem hat der Verkäufer zwar das Recht, sich anteilig an einer solchen Finanzierung zu beteiligen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Ebenso wenig teilt die Kommission die Ansicht des Anmelders, dass e& aufgrund dieser Mechanismen keinerlei Anreiz mehr habe, dem Übernahmeziel mithilfe der begrenzten Garantie für e& Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn der Fortbestand des Übernahmeziels gefährdet ist. (319) Darüber hinaus sind diese Mechanismen in jedem Fall auf die fünfjährige Übergangszeit beschränkt, während der das Übernahmeziel im gemeinsamen Eigentum von e& und dem Verkäufer steht (siehe Erwägungsgrund 8). Nach Ausübung der Verkaufs- bzw. der Kaufoption werden e& und das Übernahmeziel als vollständig finanziell zusammengeführte Einheit agieren, sodass e& dem Übernahmeziel völlig unbeschränkt Finanzmittel bereitstellen kann. (320) Ferner liegen, wie in den Abschnitten 8.2.3 und 8.2.4 ausgeführt, sogar ohne Rückgriff auf Artikel 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen und nach einer detaillierten Beurteilung nach Artikel 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen konkrete Belege dafür vor, dass die unbegrenzte Garantie für e& die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens verbessern und dadurch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen wird. 8.2.3.   Verbesserung der Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bei wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt (321) In diesem Beschluss hat die Kommission festgestellt, dass die EIA, zusätzlich zu der unbegrenzten Garantie für e&, wesentliche drittstaatliche Subventionen in Form von Zuschüssen, Darlehen, rückzahlbaren Vorschüssen und der revolvierenden Kreditfazilität für die EIA erhält. 8.2.3.1.   Zugang zu der subventionierten Finanzkraft (322) Durch das Vorhaben werden e& und das Übernahmeziel finanziell zusammengeführt. Durch diese Zusammenführung erhält das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen für seine Geschäftstätigkeiten auf dem Binnenmarkt Zugang zu der subventionierten Finanzkraft von e&. Aufgrund der unbegrenzten Garantie für e& in Verbindung mit den anderen ermittelten drittstaatlichen Subventionen für die EIA wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen wahrscheinlich günstigere Finanzierungsbedingungen für seine Geschäftstätigkeiten auf dem Binnenmarkt erhalten und risikofreudiger sein. (323) Hinsichtlich der unbegrenzten Garantie für e& stellt die Kommission Folgendes fest. (324) Unbegrenzte Garantien, die einem Mutterunternehmen gewährt werden, sind aufgrund ihrer Art geeignet, die Wettbewerbsposition hinsichtlich aller wirtschaftlichen Tätigkeiten dieses Unternehmens und seiner Tochterunternehmen zu verbessern, im vorliegenden Fall einschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt, die durch das Vorhaben erworben werden. Insbesondere das Bestehen der unbegrenzten Garantie für e& wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen wahrscheinlich in die Lage versetzen, in Zukunft für seine Geschäftstätigkeiten auf dem Binnenmarkt Finanzmittel zu Vorzugsbedingungen zu beschaffen, vor allem aufgrund der positiveren Erwartungen der Gläubiger angesichts der unbegrenzten Garantie für e&. Wie in den Erwägungsgründen 309 und 310 ausgeführt, können solche Finanzmittel von Unternehmen der Gruppe auf dem Binnenmarkt unmittelbar oder von e& beschafft werden (einschließlich Finanzmitteln, die bereits mithilfe der unbegrenzten Garantie für e& beschafft wurden) und anschließend über Kapitalzuführungen, Schuldtitel oder in anderer Form auf die Geschäftstätigkeiten auf dem Binnenmarkt übertragen werden. Wie in Abschnitt 7.2 dargelegt, ist die unbegrenzte Garantie für e& von unbegrenzter Höhe und daher geeignet, die Bedingungen, zu denen das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in Zukunft Finanzmittel beschaffen kann, wesentlich zu beeinflussen. (325) Darüber hinaus ist die unbegrenzte Garantie für e& angesichts ihrer Merkmale weder an Voraussetzungen noch an einen Zweck gebunden, die/der ihre Verwendung einschränken würde(n), sodass die unbegrenzte Garantie für e& der Beschaffung jeglicher Finanzmittel durch das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen, unter anderem jener für seine Geschäftstätigkeiten auf dem Binnenmarkt, zugutekommen kann. Dieser Vorteil kann unmittelbarer Art sein, wenn die Finanzmittel von e& selbst beschafft werden, oder mittelbarer Art, wenn sie von einem anderen Unternehmen der Gruppe beschafft werden, wie in den Erwägungsgründen 309 und 310 erläutert. (326) Die durch die unbegrenzte Garantie für e& bedingte Verbesserung der Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens in Sachen Finanzierung wird insbesondere in einem Vergleich zwischen den Ratings von e& (216) und dem Übernahmeziel deutlich. Wie in Table 1 ersichtlich, ist e& um sieben Unterkategorien besser bewertet als das Übernahmeziel. Es ist anzunehmen, dass das Rating des Übernahmeziels nach dem Zusammenschluss aufgrund der neuen Identität des kontrollierenden Anteilseigners viel besser ausfallen und dem Rating von e& näherkommen würde. Tabelle 1 Ratings der relevanten Telekommunikationsbetreiber Unternehmen Fitch Moody’s S&P Scope Ratings e&   Aa3 AA-   Übernahmeziel BBB- Ba1 BB+   Deutsche Telekom BBB+ Baa1 BBB+   Orange Group BBB+ Baa1 BBB+   Telenor   Baa1 A-   Telia   Baa1 BBB+   Telekom Austria A- A3 A-   Swisscom   A1 A   United Group (Eigentümer von Vivacom in Bulgarien)   B2 B   Vivacom Bulgaria (siehe United Group) -       Magyar Telekom       BBB+ 4iG (Eigentümer von Vodafone Hungary)       BB- Quelle: Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Frage 18, Ergänzung Nr. 5 vom 12. August 2024 und Anhang FS-CO.107. (327) Während das Übernahmeziel erläutert, dass […] (217). (328) Diese wahrscheinliche Verbesserung des Ratings des Übernahmeziels infolge der Konsolidierung mit e& ist unter anderem auf die unbegrenzte Garantie für e& zurückzuführen, die sich auf das Rating von e& auswirkt, wie die Kommission in Erwägungsgrund 100 dargelegt hat. (218) (329) Hinsichtlich der unbegrenzten Garantie für die EIA, und wie in Abschnitt 7.5.4.2 ausgeführt, stellt die Kommission fest, dass die unbegrenzte Garantie für die EIA geeignet ist, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf ähnliche Weise zu verbessern wie die unbegrenzte Garantie für e&. Zum einen könnten juristische Personen, die die Tätigkeiten in der EU ausüben, unmittelbar Finanzierungen beschaffen. Es ist davon auszugehen, dass Gläubiger in diesem Kontext berücksichtigen würden, dass die oberste Muttergesellschaft, die EIA, über eine unbegrenzte Garantie der VAE verfügt. (219) Die Erwartungen der Gläubiger wären nur insoweit geringer, als die EIA diesen juristischen Personen nur beschränkt Finanzmittel gewähren könnte. Zum anderen könnte die EIA diese Finanzmittel beschaffen und sie anschließend für die Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt gewähren, beispielsweise in Form von Kapitalzuführungen oder Darlehen. (330) In diesem Zusammenhang ist sowohl die unbegrenzte Garantie für e& als auch die unbegrenzte Garantie für die EIA geeignet, die Einschätzung des Kreditrisikos, das mit dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen verbunden ist, durch die Gläubiger auf dasselbe Niveau anzuheben, und zwar auf das Niveau des Kreditrisikos der VAE selbst. Aufgrund der unbegrenzten Garantie für e& und der unbegrenzten Garantie für die EIA besteht die Erwartung, dass die Regierung der VAE sowohl der EIA als auch e& unmittelbar finanzielle Unterstützung gewähren würde. (331) Bezüglich der anderen ermittelten drittstaatlichen Subventionen, und zwar der Zuschüsse, Darlehen, rückzahlbaren Vorschüsse und der revolvierenden Kreditfazilität für die EIA, gelangt die Kommission zu folgendem Schluss. (332) Erstens erhält das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt Zugang zu der subventionierten Finanzkraft der EIA. Als Haupt- und „Sonderanteilseigener“ von e& hat die EIA sowohl die Möglichkeit als auch einen Anreiz, e& bei finanziellen Schwierigkeiten Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Wert ihres Portfoliounternehmens zu erhalten. Die EIA hat sogar den Auftrag, den Vorstand und die höhere Führungsebene von e& zu unterstützen und zu beraten (220). (333) Zweitens zeigt eine auf Grundlage der Informationen, die der Kommission vorliegen (221), durchgeführte Analyse der Merkmale der drittstaatlichen Subventionen, dass das konkrete Risiko besteht, dass diese drittstaatlichen Subventionen genutzt werden, um die Wettbewerbsposition der wirtschaftlichen Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern. (334) Erstens sind diese Subventionen von beträchtlicher Höhe (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen). (335) Auf der Grundlage der zusammengefassten Informationen, die der Anmelder in der Anmeldung vorgelegt hat (222), geht die Kommission davon aus, dass sich die drittstaatlichen Subventionen für die EIA auf mehrere Milliarden Euro belaufen. (336) Dieser Betrag ist ähnlich hoch bzw. höher als der Jahresumsatz des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt ([1-5] Mrd. EUR) und seine Bilanzsumme ([5-10] Mrd. EUR). Gemessen an der Situation des Unternehmens und dem Umfang seiner Wirtschaftstätigkeit auf dem Binnenmarkt ist er also erheblich (Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung über drittstaatliche Subventionen). Diese drittstaatlichen Subventionen könnten wiederum einen wesentlichen Beitrag zu den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt leisten. Diese Beträge sollten insbesondere vor dem Hintergrund des Geschäftsplans des Übernahmeziels für die kommenden Jahre und vor allem im Vergleich zu den vom Übernahmeziel geplanten Kapitalaufwendungen und Investitionen betrachtet werden. Die kumulierten Kapitalaufwendungen von 2023 bis 2028 würden sich, wie in Abschnitt 8.2.1 dargelegt, auf rund […] Mrd. EUR belaufen, was erheblich weniger ist als der Gesamtbetrag der drittstaatlichen Subventionen für die EIA. (337) Zweitens sind diese drittstaatlichen Subventionen aufgrund ihrer Art (223) geeignet, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen zu verbessern, da sie für die EIA zusätzliche Liquidität bedeuten, die dann dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden könnte (ähnlich einem Barzuschuss). Das ist insbesondere der Fall bei Zuschüssen, die der EIA unbegrenzt zur Verfügung stehen. Auch die Darlehen, rückzahlbaren Vorschüsse und die revolvierende Kreditfazilität können die Liquiditätslage der EIA vorübergehend verbessern, auch wenn sie letztlich zurückzuzahlen sind. (338) Drittens hat die Kommission trotz der Auskunftsverlangen keine Informationen dazu erhalten, ob diese drittstaatlichen Subventionen an bestimmte Vorgaben gebunden waren, entweder in Bezug auf die Rendite oder in Bezug auf ihre Verwendung. In diesem Zusammenhang ist die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen der Auffassung, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass diese drittstaatlichen Subventionen irgendwelchen Voraussetzungen, einem Zweck oder Vorgaben hinsichtlich der Verwendung unterliegen (224), weshalb sie von dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen tatsächlich für sämtliche Geschäftstätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt, bereitgestellt werden können. Die Kommission hat festgestellt, dass weder die einzigen ermittelten Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung von Finanzmitteln durch die EIA an das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen, die mit den staatlichen Zielen und Strategien, denen die EIA unterliegt, in Zusammenhang stehen, noch die Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung von Finanzmitteln durch e& an das Übernahmeziel (Erwägungsgründe 318 und 319) ausreichen, um zu verhindern, dass sich die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens verbessert (Erwägungsgründe 249 und 250). (339) Aus all diesen Gründen, und gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen sind die ermittelten drittstaatlichen Subventionen geeignet, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bei seinen Tätigkeiten nach dem Zusammenschluss zu verbessern, da das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen durch diese drittstaatlichen Subventionen Zugang zu der subventionierten Finanzkraft des erwerbenden Unternehmens erhält. 8.2.3.2.   Zugang zu subventionierten Vermögenswerten und Dienstleistungen (340) Die Kommission hat in ihrer eingehenden Prüfung keine Belege dafür gefunden, dass e& subventionierte Vermögenswerte und Dienstleistungen hält oder von subventionierten Vermögenswerte oder Dienstleistungen profitiert, die auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen weitergegeben werden könnten. (341) Insbesondere hat die Kommission keine Belege dafür gefunden, dass e& drittstaatliche Subventionen erhalten hätte, die das Unternehmen bei der Entwicklung von Vermögenswerten und Dienstleistungen unterstützt hätten. Darüber hinaus hat die Kommission keine Belege dafür gefunden, dass e& dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen kritische Vermögenswerte oder Dienstleistungen bereitstellen würde. (342) Auch die Wettbewerber auf den relevanten Märkten haben keine spezifischen Bedenken in Zusammenhang mit dem Zugang des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens zu subventionierten Vermögenswerten und Dienstleistungen geäußert (225). 8.2.4.   Tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf den Wettbewerb (343) Die Kommission stellt fest, dass die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen aus den in den Abschnitten 8.2.4.1 und 8.2.4.2 dargelegten Gründen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt haben werden, wobei für diese Feststellung insbesondere die Situation des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, einschließlich seiner Größe und der betreffenden Märkte oder Sektoren (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über drittstaatliche Subventionen), der Umfang und die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens auf dem Binnenmarkt (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung) und die Nutzung der drittstaatlichen Subventionen auf dem Binnenmarkt (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e derselben Verordnung) berücksichtigt wurden. 8.2.4.1.   Bedeutung von Investitionen und damit Finanzmitteln für die relevanten Tätigkeiten (344) Wie in Abschnitt 8.2.1. dargelegt gehen die Beteiligten davon aus, dass für ihre Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt im Bereich der Erbringung von Telekommunikationsdiensten umfangreiche Investitionen erforderlich sind. (345) Dies entspricht den Prognosen der Kommission und den Branchenerwartungen. (346) Im Weißbuch der Kommission „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“ (im Folgenden „Weißbuch“) (226) wird erläutert, dass für die Verwirklichung der Ziele der digitalen Dekade (227) bezüglich der Gigabit-Netzanbindung und der 5G-Netzabdeckung Investitionen in Höhe von insgesamt bis zu 148 Mrd. EUR erforderlich sein könnten, wenn Festnetze und Mobilfunknetze unabhängig voneinander aufgebaut werden und ein eigenständiges 5G-Netz eingeführt wird, das den europäischen Bürgerinnen und Bürgern und den europäischen Unternehmen alles bietet, was 5G-Mobilfunknetze leisten können. Weitere Investitionen (26-79 Mrd. EUR) wären erforderlich, um eine vollständige Netzabdeckung von Verkehrskorridoren (d. h. Straßen, Eisenbahnstrecken und Wasserstraßen) zu gewährleisten. Dem Weißbuch zufolge konzentrieren sich die Betreiber im Binnenmarkt beim Ausbau in niedrigen und mittleren Frequenzbändern zurzeit vor allem auf die Weiternutzung bestehender Standorte. Bei künftigen Netzaufrüstungen, z. B. für 6G oder WiFi 6, dürfte die erforderliche Netzverdichtung bis zum Ende der 2020er Jahre zumindest in Gebieten mit hohem Dichtebedarf um den Faktor 2-3 steigen. (347) Auch im Bericht des Europäischen Verbands der Telekommunikationsbetreiber (ETNO) zur „Zukunft der elektronischen Kommunikationsnetze in Europa“ (im Folgenden „ETNO-Bericht“) (228) wird festgestellt, dass europäische Telekommunikationsbetreiber aktu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.