Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D02652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rise, sofern i) der EBITDAaL-Nettoverschuldungsgrad des Übernahmeziels mindestens 3,5x beträgt und ii) eine Fremdfinanzierung durch Dritte nicht verfügbar ist oder nach vernünftigem Ermessen nicht zu erwarten ist (Abschnitt A Unterabschnitt I Begriffsbestimmung für „finanzielle Soforthilfe“ in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen). Die Gewährung von finanzieller Soforthilfe unterliegt der Prüfung durch das Sachbearbeiterteam der Kommission (siehe Erwägungsgrund 388) sowie der Zahlung einer Vergütung, die der zugrunde liegenden Bonität des Übernahmeziels zum Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Soforthilfe Rechnung trägt. Das Übernahmeziel muss die finanzielle Soforthilfe innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der ersten Tranche zurückzahlen (Abschnitt C, Unterabschnitt I der ursprünglichen Verpflichtungszusagen, „Meldeverfahren im Zusammenhang mit den Verpflichtungen“). (3) Die EU-Unternehmen des Übernahmeziels verpflichten sich, keine Finanzierungen von der EIA oder von mit ihr verbundenen Unternehmen mit Ausnahme der e&-Gruppe entgegenzunehmen. (4) Die EIA, e& und andere von der EIA kontrollierte Unternehmen werden keine Handelsgeschäfte mit den EU-Unternehmen des Übernahmeziels eingehen, die nicht den Marktbedingungen entsprechen. Handelsgeschäfte umfassen gemäß der Definition die Lieferung bzw. Erbringung und Bereitstellung beliebiger Waren oder Dienstleistungen und den Verkauf, den Kauf, die Lizenzierung oder das Leasing beliebiger Vermögenswerte oder Rechte. Bei Transaktionen zu fremdvergleichskonformen Bedingungen wird davon ausgegangen, dass sie den Marktbedingungen entsprechen (Abschnitt B Unterabschnitt III.2 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen). (5) e& wird die Kommission von Übernahmen in Kenntnis setzen, bei denen es sich nicht um anmeldepflichtige Zusammenschlüsse nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen handelt, einschließlich der Übernahme einer Minderheitsbeteiligung an Unternehmen mit erheblichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt (Abschnitt A Unterabschnitt I Begriffsbestimmungen von „meldepflichtiger Erwerb“ und „relevantes Unternehmen“, und Abschnitt C Unterabschnitt IV der ursprünglichen Verpflichtungszusagen). (388) Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungszusagen ihre volle Wirkung entfalten, sind in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen die folgenden Überwachungs- und Genehmigungsverfahren vorgesehen (genauer ausgeführt in Abschnitt C der ursprünglichen Verpflichtungszusagen, Unterabschnitt I zu Finanzierungen und Unterabschnitte II und III für Handelsgeschäfte). (1) e& wird einen Überwachungstreuhänder benennen, der der Genehmigung durch die Kommission bedarf. Dieser ist für die Überwachung der Einhaltung der ursprünglichen Verpflichtungszusagen der Beteiligten zuständig. (2) Hinsichtlich der Verpflichtungszusagen im Bereich Finanzierung: a) Bei Anwendung der Ausnahme für finanzielle Soforthilfe wird der Überwachungstreuhänder der Kommission auf der Grundlage von vom Anmelder bereitgestellten Informationen eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Finanzierung mit den ursprünglichen Verpflichtungszusagen vorlegen. Wenn das Sachbearbeiterteam der Kommission Bedenken hinsichtlich der ihm gemeldeten finanziellen Soforthilfe äußert, darf der Anmelder die finanzielle Soforthilfe dem Übernahmeziel nicht zur Verfügung stellen, es sei denn, das Übernahmeziel hat die Bedingungen für die finanzielle Soforthilfe in der vom Sachbearbeiterteam der Kommission möglicherweise gewünschten Weise geändert und damit dessen Bedenken ausgeräumt. b) Es gab keine spezifischen Bestimmungen zu den anderen möglichen Finanzierungsströmen. (3) Hinsichtlich der Verpflichtungszusagen zu den Handelsgeschäften sah das Überwachungs- und Genehmigungssystem je nach Umfang der Transaktionen unterschiedliche Vorgehensweisen vor: a) Bei Transaktionen unter einem Schwellenwert von 4 Mio. EUR pro Jahr übermittelt der Anmelder dem Überwachungstreuhänder innerhalb von 30 VAE-Arbeitstagen nach Ende jedes Jahres eine Kopie aller während des Jahres vorgenommenen relevanten Transaktionen einschließlich einer Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen. Äußert der Überwachungstreuhänder Bedenken und sieht das Sachbearbeiterteam der Kommission das Risiko einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt, so könnte es den Anmelder auffordern, Maßnahmen zu ergreifen oder die Transaktion rückgängig zu machen. b) Bei Transaktionen über diesem Schwellenwert muss der Anmelder den Überwachungstreuhänder vor der Durchführung davon in Kenntnis setzen. Anschließend teilt der Überwachungstreuhänder der Kommission mit, ob die Transaktion seiner Ansicht nach den Marktbedingungen entspricht oder nicht. Wenn eine Transaktion nicht den Marktbedingungen entspricht und das Sachbearbeiterteam der Kommission der Auffassung ist, dass das Risiko für eine Verzerrung des Binnenmarkts besteht, gibt das Sachbearbeiterteam eine Stellungnahme ab und beschreibt darin Maßnahmen, die ergriffen werden müssten, um seine Bedenken auszuräumen. Ohne Umsetzung dieser Maßnahmen darf die Transaktion nicht durchgeführt werden. (389) Die ursprünglichen Verpflichtungszusagen waren für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag der Annahme des Beschlusses der Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorgesehen. Die Kommission konnte diesen Zeitraum um fünf Jahre verlängern. Die Kommission und der Anmelder konnten sich auf eine Verlängerung über 15 Jahre hinaus einigen. 10.2.2.   Ergebnisse des Markttests und Beurteilung der ursprünglichen Verpflichtungszusagen (390) Nach Erhalt der ursprünglichen Verpflichtungszusagen richtete die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung an die Hauptwettbewerber des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt. Im Folgenden werden die Rückmeldungen der 11 Markttestteilnehmer (252) sowie die Beurteilung der ursprünglichen Verpflichtungszusagen durch die Kommission anhand dieser Rückmeldungen und ihrer eigenen Analyse zusammengefasst. (391) Im Allgemeinen waren die Teilnehmer der Auffassung, dass die ursprünglichen Verpflichtungszusagen die in Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Bedenken ausräumten. Ein Teilnehmer gab allerdings an, dass die ursprünglichen Verpflichtungszusagen nicht auf Verzerrungen während des Übernahmeverfahrens eingingen (253). Ein anderer Teilnehmer war der Auffassung, dass das Vorhaben potenzielle koordinierte Effekte mit einem anderen Marktteilnehmer in einem der Mitgliedstaaten auslösen könnte (254). (392) Wie aber in Abschnitt 8.1 ausgeführt, stellt die Kommission fest, dass das Vorhaben nicht zu Verzerrungen während des Übernahmeverfahrens führt. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass koordinierte Effekte als solche nach den relevanten Kartell- und Fusionskontrollvorschriften auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten geprüft werden sollten, nicht nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen, da ihre Beurteilung viele Erwägungen erfordern, die nicht mit dem Vorliegen verzerrender drittstaatlicher Subventionen zusammenhängen. (393) Hinsichtlich der Verpflichtungszusagen im Bereich Finanzierung merkten einige Markttestteilnehmer an, dass der Begriff „Finanzierung“ nicht ausreichend definiert und unklar sei. (394) Die Kommission stellt fest, dass in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen tatsächlich keine Definition des Begriffs „Finanzierung“ enthalten war und nur in Klammern erwähnt wurde, dass Finanzierung in Form von Fremd- oder Eigenkapital bereitgestellt werden könnte. Andere Finanzierungsformen, wie das Bereitstellen einer Garantie, schienen nicht abgedeckt. Ferner verursachte das Fehlen einer konkreten Definition Unsicherheit dahin gehend, ob Finanzierungen, die drittstaatliche Subventionen enthalten, einem Dritten bereitgestellt werden könnten, der sie dann den EU-Unternehmen des Übernahmeziels zur Verfügung stellen würde. (395) Hinsichtlich der Bestimmungen zur finanziellen Soforthilfe, die eine Ausnahme zu den Verpflichtungszusagen im Bereich Finanzierung darstellt, ist die Kommission der Auffassung, dass sowohl die Voraussetzungen, unter denen die Ausnahme gelten würden, als auch der Umfang der Kontrolle durch die Kommission in angemessener Weise festgelegt werden sollten, damit durch die Ausnahme keine drittstaatlichen Subventionen von e& in den Binnenmarkt geleitet werden. Ein Markttestteilnehmer machte geltend, dass der EBITDAaL-Verschuldungsgrad die richtige Höhe hätte (255), während ein anderer erklärte, er sei zu niedrig (256). (396) Aus den Ausführungen des Anmelders geht hervor, dass der Verschuldungsgrad einiger der Wettbewerber des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt höher ist als der in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen festgelegte Schwellenwert (257). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen vorgeschlagene Verschuldungsgrad möglicherweise kein guter Näherungswert für akute finanzielle Schwierigkeiten war (258). (397) Hinsichtlich der Ausnahme für EU-externe Mittel ist die Kommission, auch unter Berücksichtigung der Antworten auf den Markttest, der Auffassung, dass die Definitionen in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen nicht ausreichend klar waren. Da auf der Grundlage der Definitionen keine vollständige Trennung der EU-Unternehmen von den Finanzflüssen von anderen Teilen der Gruppe möglich war und der Begriff „Finanzierung“ nicht ausreichend definiert wurde, ermöglichten die ursprünglichen Verpflichtungszusagen die Umgehung des Verbots der Finanzierung der Unternehmen des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt. (398) Hinsichtlich des in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen vorgesehenen Überwachungs- und Genehmigungssystems ist festzustellen, dass die Mehrheit der Markttestteilnehmer es entweder für zufriedenstellend befanden oder in diesem Zusammenhang keine Bedenken äußerten (259). (399) Was Transaktionen betrifft, so würden Vorab-Kontrollen nur bei größeren Transaktionen (über 4 Mio. EUR) durchgeführt, aber alle Transaktionen würden kontrolliert. Wenn bei kleineren Transaktionen im Nachhinein festgestellt wird, dass sie nicht zu Marktbedingungen vollzogen wurden, wird die jeweilige Transaktion entweder geändert oder rückgängig gemacht (Absatz 34 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen). Die Standards, nach denen bestimmt wird, ob eine Transaktion den Marktbedingungen entspricht, sind praktikabel und angemessen: Während der Begriff „zu fremdvergleichskonformen Bedingungen“ im Sinne der OECD-Verrechnungspreisleitlinien (260) stellvertretend für „Marktbedingungen“ verwendet wird (Absatz 12 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen), lässt Absatz 11 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen in Verbindung mit Absatz 12 den Schluss zu, dass sogar fremdvergleichskonforme Transaktionen verzerrende drittstaatliche Subventionen in den Binnenmarkt leiten würden und daher nicht den „Marktbedingungen“ entsprächen. Darüber hinaus können der Überwachungstreuhänder und die Kommission eingreifen, sobald „das Risiko besteht, dass drittstaatliche Subventionen so in den Binnenmarkt geleitet werden könnten, dass der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird“ (Absätze 26 und 31 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen). (400) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Überwachungsmechanismus angemessen und effizient ist. Erstens ist jegliche Finanzierung untersagt, wobei die Ausnahmen dem gemeinsamen Eingreifen des Überwachungstreuhänders und der Kommission unterliegen. Zweitens werden alle Transaktionen geprüft, die größeren vorab und die anderen im Nachhinein. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Schwellenwert von 4 Mio. EUR zur Abgrenzung von vorab und im Nachhinein zu prüfenden Transaktionen für die Branche angemessen ist. Der Anmelder erklärte, dass 4 Mio. EUR im Telekomsektor auf dem Binnenmarkt kein hoher Betrag sei. Dieser Betrag mache einen sehr kleinen Teil des EBITDA oder der Betriebskosten der Marktteilnehmer aus (weniger als [0,1-0,5] % des EBITDA und weniger als [0,5-1] % der Betriebskosten des Übernahmeziels und in der Regel weniger als 2 % des EBITDA oder der Betriebskosten der Hauptwettbewerber des Übernahmeziels). Der Anmelder gab außerdem an, dass auch Transaktionen unter diesem Schwellenwert im Nachhinein gemeldet würden und anschließend geprüft werden könnten (261). Ferner äußerte keiner der Markttestteilnehmer Bedenken in Bezug auf diesen Schwellenwert (262). (401) Einige der Teilnehmer wiesen darauf hin, dass das System der Kommission nicht erlaube, einer positiven Bewertung des Überwachungstreuhänders zu Handelsgeschäften nicht zuzustimmen (263). (402) Schließlich zeigte sich die große Mehrheit der Markttestteilnehmer mit der Dauer der ursprünglichen Verpflichtungszusagen von 15 Jahren zufrieden (264). Ein Teilnehmer brachte vor, dass die Risiken für den Binnenmarkt bestehen bleiben würden, solange e& das Übernahmeziel kontrolliert (265). (403) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bestimmung in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen, die der Kommission und dem Anmelder ermöglicht, den Verpflichtungszeitraum jederzeit über 15 Jahre hinaus zu verlängern, die erforderliche Flexibilität bietet, sollte das Risiko einer Verzerrung gegen Ende dieses Zeitraums noch immer bestehen. 10.3.   Die endgültigen Verpflichtungen (404) Am 19. August 2024 übermittelten die Beteiligten die endgültigen Verpflichtungen, die ihrer Meinung nach die Rückmeldungen der Kommission beim Sachstandstreffen am 30. Juli 2024 widerspiegeln und aufgreifen. 10.3.1.   Beschreibung der endgültigen Verpflichtungen (405) Die Hauptunterschiede zwischen den endgültigen Verpflichtungen und den ursprünglichen Verpflichtungszusagen werden im Folgenden dargelegt. (406) Erstens werden i) die Nicht-EU-Unternehmen von e& (definiert als „verbundene Unternehmen“) und ii) die EU-Unternehmen von e& (die EU-Unternehmen der PPF Telecom Group nach der Übernahme) in den endgültigen Verpflichtungen klar voneinander abgegrenzt. Letztere werden als „Übernahmeziel-Gruppe“ definiert, die die bulgarischen, ungarischen und slowakischen Unternehmen sowie alle künftigen Geschäftsbereiche im Binnenmarkt umfasst, die zu in Zukunft von der PPF Telecom Group (dem Übernahmeziel) oder e& erworbenen juristischen Personen gehören werden. Damit wird die Zusage, keine drittstaatlichen Subventionen in den Binnenmarkt fließen zu lassen (Absätze 7 und 10 der endgültigen Verpflichtungen) in vollem Umfang umgesetzt und somit den in Erwägungsgrund 394 dargelegten Bedenken Rechnung getragen. (407) Zweitens enthalten die endgültigen Verpflichtungen nun eine Definition des Begriffes „Finanzierung“: „eine Finanzierung (in Form von Fremd- oder Eigenkapital), die der Anmelder, ein mit ihm verbundenes Unternehmen, die EIA oder ein mit der EIA verbundenes Unternehmen einem Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe unmittelbar oder mittelbar anhand von Finanzinstrumenten (einschließlich Derivativen), jedoch nicht über relevante Transaktionen, bereitstellt“. Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff „relevante Transaktion“ nun die Gewährung einer „Garantie für jegliche Art finanzieller Schulden der Übernahmeziel-Gruppe“ umfasst. Mit diesen Anpassungen werden also die in den Erwägungsgründen 393 und 394 genannten Bedenken ausgeräumt. (408) Drittens wird in den endgültigen Verpflichtungen hinsichtlich der Definition des Begriffs „akute finanzielle Schwierigkeiten“ und insbesondere des EBITDAaL-Verschuldungsgrads explizit festgelegt, dass der Anmelder eine „Erläuterung [vorlegen muss], warum sich das Übernahmeziel in einer akuten Liquiditätskrise befindet“, und der EBITDAaL-Verschuldungsgrad-Schwellenwert wurde von x3,5 auf x4 angehoben, was über dem Verschuldungsgrad der großen Mehrheit der Wettbewerber des Übernahmeziels liegt und, den Beteiligten zufolge, auf eine schwierige Finanzlage hindeutet (266). (409) Viertens erhält die Kommission in den endgültigen Verpflichtungen in Bezug auf den Überwachungsmechanismus die Möglichkeit, (innerhalb von fünf Arbeitstagen) zu finanzieller Soforthilfe und meldepflichtigen Handelsgeschäften Stellung zu nehmen, auch wenn der Überwachungstreuhänder keine Bedenken geäußert hat. Damit werden die in Erwägungsgrund 401 dargelegten Bedenken ausgeräumt. (410) Schließlich gibt es in den endgültigen Verpflichtungen auch eine Reihe von Anpassungen, um sie wirksamer zu machen. Beispielsweise wird darin nicht mehr auf die zwischen dem Anmelder und dem Verkäufer bei Vertragsabschluss zu unterzeichnende Gesellschaftervereinbarung verwiesen, die den Inhalt der Verpflichtungen ungewiss werden ließ; wurde der für relevante Transaktionen geltende Standard in Bezug auf Marktbedingungen/fremdvergleichskonforme Bedingungen in den Absätzen 10 und 11 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen vereinfacht, indem die Anhaltspunkte gestrichen wurden, anhand derer festgestellt werden sollte, ob eine zu fremdvergleichskonformen Bedingungen durchgeführte relevante Transaktion tatsächlich wettbewerbsverzerrende drittstaatliche Subventionen in den Binnenmarkt leitet; wurden Absätze gestrichen, die die Befugnisse der Kommission, Prüfungen von Amts wegen nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen durchzuführen, zu beschränken schienen. (411) Die endgültigen Verpflichtungen sehen keine Änderungen der Verpflichtungen der EIA vor. Den Beteiligten zufolge war dies nicht erforderlich, da eine Änderung der Satzung von e& in jedem Fall einen Verstoß gegen die Verpflichtungen von e& darstellen würde. 10.3.2.   Beurteilung der endgültigen Verpflichtungen (412) In Zusammenhang mit der unbegrenzten Garantie für e& wurden die endgültigen Verpflichtungen wie folgt geändert: i) die Bestimmungen der Satzung von e&, nach denen e& von einer unbegrenzten Garantie profitieren kann, wurden entfernt; ii) e& wird es verboten, die EU-Unternehmen des Übernahmeziels zu finanzieren, wobei bestimmte Ausnahmen gelten; iii) Transaktionen zwischen den EU-Unternehmen des Übernahmeziels und e& und seinen verbundenen Unternehmen müssen zu Marktbedingungen durchgeführt werden. (413) Die in Absatz 8 der endgültigen Verpflichtungen festgelegten Ausnahmen sind so konzipiert, dass eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt verhindert wird. Gemäß der ersten Ausnahme, die sich auf akute Liquiditätskrisen bezieht, ist eine solche Finanzierung an das Bestehen einer solchen Liquiditätskrise gebunden, die vom Anmelder nachgewiesen werden muss; ferner wird die Finanzierung von der Kommission geprüft, um sicherzustellen, dass sie den EU-Unternehmen des Übernahmeziels keine verzerrenden drittstaatlichen Subventionen zuleitet. Die zweite Ausnahme, die mit Nicht-EU-Übernahmen im Zusammenhang steht, kann nicht zur Folge haben, dass nach solchen Übernahmen drittstaatliche Subventionen in den Binnenmarkt geleitet werden, da die EU-Unternehmen des Übernahmeziels ebenfalls vor solchen Finanzflüssen geschützt sind. (414) Angesichts der Tatsache, dass e& den EU-Unternehmen des Übernahmeziels im Rahmen dieser Ausnahmen Finanzmittel bereitstellen kann und daher nach wie vor das Risiko besteht, dass drittstaatliche Subventionen in den Binnenmarkt geleitet werden, ist es erforderlich, die ermittelten Verzerrungen vollständig und wirksam zu beseitigen und dass mit den endgültigen Verpflichtungen auch die Bestimmungen der Satzung von e& gestrichen werden, nach denen e& von einer unbegrenzten Garantie profitieren kann. (415) Daraus folgt, dass die endgültigen Verpflichtungen eine Abschirmung des Zielunternehmens von den Marktrisiken und dem Investitionsverhalten auf dem Binnenmarkt nicht zulassen. Sollte es aufgrund leichtfertigen Verhaltens in finanzielle Schwierigkeiten gelangen, könnte es nur finanzielle Unterstützung erwarten, die den Binnenmarkt nicht verzerrt. (416) Im Zusammenhang mit möglichen Verzerrungen infolge drittstaatlicher Subventionen für die EIA ist Folgendes festzustellen: i) Die endgültigen Verpflichtungen verbieten jegliche Finanzierung von EU-Unternehmen durch die EIA und ii) sie sehen vor, dass Transaktionen zwischen den EU-Unternehmen des Übernahmeziels und der EIA nur zu Marktbedingungen durchgeführt werden. Diese Bedingungen gewährleisten, dass die EIA nach Abschluss des Vorhabens den EU-Unternehmen des Übernahmeziels nicht direkt drittstaatliche Subventionen zuleiten kann. (417) Aufgrund der Beschränkungen, die für Transaktionen zwischen den EU-Unternehmen und e& und seinen verbundenen Unternehmen gelten, ist es der EIA ebenso wenig möglich, den EU-Unternehmen solche drittstaatlichen Subventionen über e& zuzuleiten. (418) In Bezug auf die unbegrenzte Garantie für die EIA stellt die Kommission angesichts der Tatsache, dass die EIA den EU-Unternehmen des Übernahmeziels keine Finanzierung bereitstellen darf, fest, dass die endgültigen Verpflichtungen mögliche verzerrende Auswirkungen der unbegrenzten Garantie für die EIA, die die Auswirkungen der unbegrenzten Garantie für e& verstärken würden, vollständig und wirksam beseitigen. Grund dafür ist, dass i) die Gläubiger der EU-Unternehmen des Übernahmeziels nicht davon ausgehen werden, dass die EIA bei finanziellen Schwierigkeiten der EU-Unternehmen einspringen würde, weshalb die unbegrenzte Garantie für die EIA die Finanzierungsbedingungen des Übernahmeziels nicht verbessern wird, und ii) Finanzierungen, die die EIA mithilfe der unbegrenzten Garantie für die EIA beschafft, den EU-Unternehmen nicht direkt bereitgestellt werden können. Ferner sind die Beschränkungen der Fähigkeit der EIA, diesen EU-Unternehmen über e& Finanzierungen bereitzustellen, wie in den Erwägungsgründen 412 bis 414 dargelegt, geeignet, mögliche verzerrende Auswirkungen der unbegrenzten Garantie für die EIA, die die Auswirkungen der unbegrenzten Garantie für e& verstärken würden, zu beseitigen. (419) Letztlich betrachtet die Kommission — in Ermangelung eines Vergleichswerts zur Festlegung der optimalen Geltungsdauer der endgültigen Verpflichtungen — einen Verpflichtungszeitraum von 10 Jahren, der von der Kommission auf 15 Jahre oder sogar darüber hinaus verlängert werden kann, wenn die Kommission und der Anmelder dies vereinbaren, als angemessen (Absätze 59 bis 61 der endgültigen Verpflichtungen). Dieser Zeitraum wurde auch von einem Großteil der Markttestteilnehmer als ausreichend angesehen, auch mit Verweis auf die besonderen Merkmale der relevanten Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt (siehe Erwägungsgrund 402). 10.4.   Schlussfolgerung (420) Aus den in Abschnitt 10 genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die endgültigen Verpflichtungen geeignet sind und die in Abschnitt 8 ermittelten Verzerrungen, die aus den drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Vorhabens resultieren, vollständig und wirksam beseitigen. Daher sollte das Vorhaben unter der Bedingung der Einhaltung der endgültigen Verpflichtungen freigegeben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, in dessen Rahmen Emirates Telecommunications Group Company P.J.S.C. im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen die alleinige Kontrolle über PPF Telecom Group B.V erwirbt, wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Artikel 1 gilt vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der diesem Beschluss beigefügten endgültigen Verpflichtungen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist gerichtet an: Emirates Telecommunications Group Company P.J.S.C. e& Building, Intersection of Zayed The 1st Street and Sheikh Rashid Bin Saeed Al Maktoum Street Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate Brüssel, den 24. September 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 115 vom 9.8.2008, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2012/oj. (2)  Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.