Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D02652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tützt: Art und Höhe der drittstaatlichen Subvention, Situation des Unternehmens, einschließlich seiner Größe und der betreffenden Märkte oder Sektoren, Umfang und Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens auf dem Binnenmarkt sowie Zweck der drittstaatlichen Subvention, die mit ihr verbundenen Voraussetzungen sowie ihre Verwendung auf dem Binnenmarkt (182). (262) Jeder Indikator ist für sich genommen nicht unbedingt ausschlaggebend, und die Indikatoren sind nicht kumulativ. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch andere relevante Indikatoren herangezogen werden und müssen nicht alle in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen als Beispiele genannten relevanten Indikatoren berücksichtigt oder bestimmt werden, um nachzuweisen, dass eine drittstaatliche Subvention in einem bestimmten Fall den Binnenmarkt verzerrt. So heißt es in Erwägungsgrund 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen: „Bei der Anwendung der Indikatoren zur Feststellung einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt könnte die Kommission verschiedene Faktoren wie den Umfang der drittstaatlichen Subvention in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Größe des Marktes oder zum Wert der Investition berücksichtigen. So dürfte beispielsweise ein Zusammenschluss, bei dem eine drittstaatliche Subvention einen wesentlichen Teil des für den Erwerb des Übernahmeziels gezahlten Preises deckt, eine verzerrende Wirkung haben. … Darüber hinaus sollten die Merkmale des Marktes, insbesondere die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, beispielsweise Marktzutrittsschranken, berücksichtigt werden. …“. (183) (263) Nach Artikel 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist die „Beurteilung, ob eine drittstaatliche Subvention für einen Zusammenschluss den Binnenmarkt … verzerrt, … auf diesen Zusammenschluss beschränkt“. (264) Bei angemeldeten Zusammenschlüssen prüft die Kommission daher, ob bei den von dem Zusammenschluss betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten drittstaatliche Subventionen den Binnenmarkt verzerren, u. a. i) im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren des Übernahmeziels und ii) bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt. (265) Die Kommission betont, dass ihre Beurteilung des Vorliegens verzerrender drittstaatlicher Subventionen bei Zusammenschlüssen im Sinne des Artikels 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen — insbesondere, was Verzerrungen bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens betrifft — prospektiv ist, was bei den Beweisanforderungen für die in Rede stehende Verzerrung des Binnenmarkts berücksichtigt werden muss. (266) Aus den nachstehend dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Vorhabens — d. h. die unbegrenzte Garantie für e&, die Zuschüsse, Darlehen und rückzahlbaren Vorschüsse sowie die revolvierende Kreditfazilität für die EIA — den Binnenmarkt während des Übernahmeverfahrens nicht verzerren (Abschnitt 8.1). Sie kommt jedoch zu dem Schluss, dass diese ermittelten drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens im Sinne der Artikel 4 und 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerren (Abschnitt 8.2). 8.1.   Verzerrung des Übernahmeverfahrens 8.1.1.   Drittstaatliche Subventionen „bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet“ und „die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern“ (267) Im Einleitungsbeschluss (184) vertrat die Kommission die Auffassung, dass einige der vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen als „Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet“, im Sinne des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen sind. Insbesondere stellte die Kommission in Bezug auf das Übernahmeverfahren fest, dass die unbegrenzte Garantie für e& (die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen fällt) sowie das befristete Darlehen in die Kategorie der drittstaatlichen Subventionen, „die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern“, im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über drittstaatliche Subventionen fallen könnten (185). (268) Die Kommission hat in diesem Beschluss festgestellt, dass das befristete Darlehen keine drittstaatliche Subvention darstellt (siehe Abschnitt 7.1). (269) In Bezug auf die unbegrenzte Garantie für e& hingegen stellte die Kommission in diesem Beschluss fest, dass es sich um eine drittstaatliche Subvention (siehe Abschnitt 7.2) handelt, denn die unbegrenzte Garantie für e& ist geeignet, die Bedingungen zu verbessern, zu denen sich e& Finanzmittel für die Übernahme des Übernahmeziels beschaffen kann; dies gilt insbesondere für das befristete Darlehen, das laut dem Anmelder für die Finanzierung des Vorhabens verwendet werden wird (186). Die unbegrenzte Garantie für e& könnte somit eine drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellen, die den Zusammenschluss „unmittelbar erleichtert“. (270) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass es dem Anmelder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen dennoch möglich ist, relevante Informationen darüber vorzulegen, dass eine drittstaatliche Subvention, die unter Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen fällt, den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerrt. (271) Die Kommission stellt gemäß ihrer Beurteilung in Abschnitt 8.1.3 fest, dass die ermittelten drittstaatlichen Subventionen unabhängig davon, ob sie als unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über drittstaatliche Subventionen fallend angesehen werden können, nicht zu einer Verzerrung des Übernahmeverfahrens geführt haben. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist es daher nicht erforderlich, zu einem endgültigen Standpunkt zu der Frage zu gelangen, ob eine der ermittelten drittstaatlichen Subventionen in die Kategorie der drittstaatlichen Subventionen fällt, die einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über drittstaatliche Subventionen unmittelbar erleichtern. 8.1.2.   Verbesserung der Wettbewerbsposition von e& (272) Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass einige der vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen, insbesondere das befristete Darlehen, die unbegrenzte Garantie für e&, die Lizenz und die regulierten Telekommunikationspreise in den VAE und die öffentlichen Aufträge der Regierung der VAE, angesichts der Art der Subventionen und ihrer potenziellen Höhe die Wettbewerbsposition von e& im Übernahmeverfahren verbessert haben, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gerechtfertigt war (187). (273) Der Anmelder brachte vor, dass diese drittstaatlichen Subventionen seine Wettbewerbsposition im Übernahmeverfahren nicht verbessern. Insbesondere (188) sei das befristete Darlehen für die Durchführung des Vorhabens nicht erforderlich, da e& „sich auch dann in der gleichen wettbewerblichen und finanziellen Lage befunden hätte, wenn das Unternehmen beschlossen hätte, keinerlei Mittel aus dem [befristeten Darlehen] zur Finanzierung des Vorhabens zu verwenden“ (189). Der Anmelder erklärte, dass e& tatsächlich andere Finanzierungsoptionen, einschließlich seiner aus der eigenen Geschäftstätigkeit stammenden Barmittel in Betracht gezogen und die endgültige Entscheidung erst [nach Unterzeichnung der das Vorhaben betreffenden Vereinbarungen] getroffen habe. An sich sei das befristete Darlehen für das Vorhaben nicht erforderlich gewesen. (274) Die Kommission stellte in den Abschnitten 7.1, 7.3 und 7.4 fest, dass sie nicht auf rechtlich hinreichende Weise den Schluss ziehen konnte, dass das befristete Darlehen und die regulierten Telekommunikationspreise e& einen Vorteil verschafften und dass die föderale Lizenzgebühr für die Telekommunikationslizenz von e& keine angemessene Vergütung darstellte. Daher hat sich ihre vorläufige Beurteilung aus dem Einleitungsbeschluss, dass diese Maßnahmen möglicherweise drittstaatliche Subventionen darstellen, nicht bestätigt. Darüber hinaus stellte die Kommission in Abschnitt 7.5 fest, dass die EIA zwar drittstaatliche Subventionen erhalten hat, diese jedoch keine Rolle im Übernahmeverfahren gespielt haben dürften (siehe Abschnitt 7.5). (275) Daher ist die unbegrenzte Garantie für e& die einzige ermittelte drittstaatliche Subvention, die geeignet war, die Wettbewerbsposition von e& im Übernahmeverfahren zu verbessern. (276) Da die Kommission in Abschnitt 8.1.3 feststellt, dass die ermittelten drittstaatlichen Subventionen keine tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Übernahmeverfahren hatten, ist es nicht erforderlich, abschließend zu der Frage Stellung zu beziehen, ob sich die Wettbewerbsposition von e& durch diese drittstaatlichen Subventionen verbessert hat. 8.1.3.   Tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt (277) Der Anmelder macht geltend, dass drittstaatliche Subventionen unabhängig von ihrer Art keine tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Übernahmeverfahren hätten. Insbesondere sei der Zusammenschluss nicht im Rahmen eines strukturierten Bieterverfahrens erfolgt, und das Übernahmeziel und seine Anteilseigner hätten sich nicht an andere potenzielle Käufer gewandt und seien auch nicht von solchen kontaktiert worden. Dies sei insbesondere deshalb der Fall gewesen, weil der Verkäufer die Absicht gehabt habe, speziell mit e& eine geschäftliche Partnerschaft aufzubauen. „Die Gesamtgegenleistung habe, auch wenn sie im Entscheidungsprozess des Verkäufers (natürlich) eine erhebliche Rolle gespielt habe, keine ausschlaggebende Rolle gespielt“. Darüber hinaus macht der Anmelder geltend, dass die Gegenleistung für das Vorhaben unabhängig vom befristeten Darlehen festgelegt und dabei ausschließlich die Bewertung des Übernahmeziels (auf der Grundlage seines Unternehmenswerts und vergleichbarer Transaktionen) berücksichtigt worden sei, sodass der Zusammenschluss auch ohne drittstaatliche Subventionen zu denselben Bedingungen erfolgt wäre (190). (278) Um zu prüfen, ob die ermittelten drittstaatlichen Subventionen zu tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Übernahmeverfahren geführt haben, muss die Kommission prüfen, inwieweit das Ergebnis dieses Übernahmeverfahrens durch die drittstaatlichen Subventionen verändert wurde. (279) Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die drittstaatlichen Subventionen es einem Käufer ermöglicht haben, Wettbewerber zu überbieten. (280) Dies kann auch der Fall sein, wenn die drittstaatlichen Subventionen bewirkt haben, dass der Käufer — z. B. durch Abgabe eines Angebots über dem Marktwert — andere potenzielle Käufer dazu veranlasst hat, kein Angebot abzugeben. (281) Die Kommission muss auch prüfen, ob der Käufer ohne drittstaatliche Subventionen in der Lage gewesen wäre, die Übernahme zu finanzieren. Dieser Aspekt unterscheidet sich von der Frage, ob die drittstaatlichen Subventionen die Wettbewerbsposition des Käufers verbessert haben, z. B. durch eine Verbesserung der Bedingungen, zu denen der Käufer die Übernahme durchführt. Bei diesem Aspekt wird vielmehr geprüft, ob die drittstaatlichen Subventionen es dem Käufer ermöglichen, eine Übernahme durchzuführen, die unter gleichen Wettbewerbsbedingungen nicht möglich gewesen wäre, d. h. eine Übernahme, die entweder überhaupt nicht möglich gewesen wäre oder deren Umfang anders ausgefallen wäre. (282) Erstens hat die Kommission in diesem Zusammenhang im Rahmen der eingehenden Prüfung weder andere Parteien ermittelt, die potenziell an dem Vorhaben interessiert gewesen wären, noch von Dritten diesbezügliche Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss erhalten. Die Auskunftsverlangen, die die Kommission an Wettbewerber des Übernahmeziels gerichtete hat, haben bestätigt, dass die Wettbewerber kein Interesse an der Übernahme des Übernahmeziels hatten (191). (283) Zweitens stellt die Kommission fest, dass aus den Vorbringen des Anmelders hervorgeht, dass die Bewertung nicht von den Bewertungen im Rahmen anderer vergleichbarer Transaktionen in demselben Wirtschaftszweig abweicht (192). Darüber hinaus wies keiner der Wettbewerber des Übernahmeziels in den Antworten auf die Fragen der Kommission, in denen die Wettbewerber um ihre Ansicht zu dem Vorhaben gebeten wurden, darauf hin, dass ein zu hoher Preis für das Übernahmeziel gezahlt worden wäre (193). Daher stellt die Kommission fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Anmelder nicht den Marktpreis für das Übernahmeziel gezahlt und somit potenzielle Wettbewerber abgeschreckt hätte. (284) Abschließend hat die Kommission im Rahmen der eingehenden Prüfung geprüft, ob die drittstaatlichen Subventionen, die den Feststellungen zufolge möglicherweise eine Rolle im Übernahmeverfahren gespielt haben (d. h. die unbegrenzte Garantie für e&), für die Durchführung des Vorhaben erforderlich waren. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die vom Anmelder vorgelegten Informationen bestätigen, dass e& das Vorhaben auch ohne die unbegrenzte Garantie hätte durchführen können. Die Kommission berücksichtigte insbesondere, dass die Liquiditätsposition von e& infolge des normalen Geschäftsbetriebs zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung um ein Mehrfaches höher war als die Gegenleistung für das Vorhaben (194). (285) Selbst wenn die unbegrenzte Garantie für e& die Wettbewerbsposition von e& im Übernahmeverfahren verbessert haben könnte, hatte dies keine tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem Verfahren. 8.1.4.   Schlussfolgerung (286) Auf der Grundlage der in Abschnitt 8.1 dargelegten Elemente stellt die Kommission fest, dass die ermittelten drittstaatlichen Subventionen das Übernahmeverfahren nicht verzerren. 8.2.   Verzerrungen bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens (287) Im Einleitungsbeschluss (195) fand die Kommission hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens verzerren könnten, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung gerechtfertigt war. (288) Im Einleitungsbeschluss wurde insbesondere vorläufig festgestellt, dass die unbegrenzte Garantie für e& geeignet wäre, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens zu verbessern, da das Unternehmen so zu Vorzugsbedingungen für seine Geschäftstätigkeiten Finanzmittel beschaffen könnte oder auf Finanzmittel zurückgreifen könnte, die e& bereits dank der unbegrenzten Garantie für e& beschafft hatte, beispielsweise das befristete Darlehen. (289) Ferner wurde im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen ermöglichen könnten, weitere Investitionen auf dem Binnenmarkt zu tätigen, was explizit als einer der Gründe für das Vorhaben genannt wurde (196), und seine Wettbewerbsposition bei seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt im Telekommunikationssektor zu verbessern. (290) Die Kommission gab an, dass sie im Rahmen der eingehenden Prüfung weiter untersuchen würde, ob die vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen auch geeignet wären, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens durch den Zusammenschluss aufgrund des Zugangs zu subventionierten Vermögenswerten und Dienstleistungen zu verbessern. (291) Im Einleitungsbeschluss wurde dann festgestellt, dass die vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Vorhabens geeignet wären, den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen, zum Beispiel indem insbesondere dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen ermöglicht würde, Investitionen und Übernahmen zu Vorzugsbedingungen durchzuführen. (292) Die Kommission stellt in diesem Beschluss fest, dass die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens verzerren. (293) Im Folgenden beschreibt die Kommission die Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, die wahrscheinlich von den ermittelten drittstaatlichen Subventionen beeinflusst würden (Abschnitt 8.2.1), und untersucht, wie die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen, die drittstaatliche Subventionen umfassen, bei denen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen „mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet“ (Abschnitt 8.2.2), die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt mit Blick auf diese Tätigkeiten verbessern dürften (Abschnitt 8.2.3), und dabei tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt hätten (Abschnitt 8.2.4). 8.2.1.   Die Tätigkeiten, die wahrscheinlich von den ermittelten drittstaatlichen Subventionen beeinflusst würden (294) Ziel der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle sicherzustellen, damit Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, keine unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteile aufgrund von drittstaatlichen Subventionen erhalten. (295) Durch Zusammenschlüsse kann sich der mit drittstaatlichen Subventionen verbundene Vorteil auch auf Tätigkeiten ausweiten, die vor dem Zusammenschluss Wettbewerbsbeschränkungen unterlagen, in diesem Fall die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt vor dem Zusammenschluss. Drittstaatliche Subventionen können den Begünstigten bei diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt von Marktbeschränkungen befreien. (296) Daher müssen die wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt ermittelt werden, die beeinträchtigt werden könnten, wenn einer der Betreiber von drittstaatlichen Subventionen profitieren würde. Die Kommission sollte bei allen Tätigkeiten der Beteiligten des Zusammenschlusses auf dem Binnenmarkt, die nach dem Zusammenschluss von den ermittelten drittstaatlichen Subventionen profitieren könnten, prüfen, ob der Binnenmarkt verzerrt wird. (297) Dafür müssen die relevanten Merkmale der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt berücksichtigt werden, die durch die ermittelten drittstaatlichen Subventionen wahrscheinlich beeinflusst würden. (298) Den Angaben des Anmelders zufolge (197) erbringt das Übernahmeziel auf dem Binnenmarkt eine Reihe von Telekommunikationsdiensten (in Bulgarien und Ungarn unter der Marke Yettel, in der Slowakei unter der Marke O2) und Telekommunikationsinfrastrukturdienste in Bulgarien und Ungarn (unter der Marke CETIN) und in der Slowakei (unter der Marke O2). Ein weit überwiegender Teil der Einnahmen und der Zahlungsströme des Übernahmeziels stammt jedoch aus der Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden (198). Die Geschäftstätigkeiten des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt im Bereich der Erbringung von anderen Telekommunikationsdiensten sind dahingegen begrenzt; bei diesen scheint das Unternehmen den verfügbaren Informationen zu Festnetzdiensten für Endkunden und Infrastrukturdiensten zufolge kein großer Anbieter zu sein (199). Da das Übernahmeziel in der Erbringung dieser anderen Dienste auf dem Binnenmarkt nur begrenzt tätig ist, würden sich die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten wohl mit geringerer Wahrscheinlichkeit — oder in geringerem Maße — verzerrend auswirken als im Zusammenhang mit Mobilfunkdiensten für Endkunden (einschließlich der entsprechenden Infrastruktur und anderer Investitionen). Aufgrund der begrenzten Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten und weil der Kommission keine Hinweise dafür vorliegen, dass eine solche Verzerrung, sollte sie auftreten, anderer Art wäre als die im Zusammenhang mit den Endkunden-Mobilfunkdiensten des zusammengeschlossenen Unternehmens ermittelten Verzerrungen, konzentriert sich die nachstehende Analyse der Kommission auf die von dem zusammengeschlossenen Unternehmen angebotenen Mobilfunkdienste für Endkunden. (299) Figure 1 zeigt einen Ausschnitt aus einer Präsentation über das Vorhaben für den Ausschuss für Investitionen und Finanzen von e&, dem der räumliche Umfang der Tätigkeiten des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt und die Konzentration auf die Erbringung von Mobilfunkdiensten an Endkunden zu entnehmen sind. Abbildung 1 — Tätigkeiten des Übernahmeziels aus Sicht von e& (2022) […] Quelle: Anhang FS-CO.7, S. 30. (300) Wie in Figure 2, Figure 3 und Figure 4 ersichtlich, zeigen die in demselben internen Dokument von e& über den Zusammenschluss enthaltenen Informationen über das Übernahmeziel, dass dieses dort, wo es auf dem Binnenmarkt tätig ist, zu den drei großen Mobilfunkbetreibern zählt, deren Tätigkeiten dem Wettbewerb unterliegen. Diese internen Ansichten werden durch direkt übermittelte Informationen des Anmelders (200) sowie durch Angaben von nationalen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (201) und Wettbewerbern (202) bestätigt. Abbildung 2 — Geschäftliches Umfeld in Bulgarien […] Quelle: Anhang FS-CO.7, S. 151. Abbildung 3 — Anteile in Ungarn (Mobilfunkdienste für Endkunden) […] Quelle: Anhang FS-CO.7, S. 158. Abbildung 4 — Anteile in der Slowakei (Mobilfunkdienste für Endkunden) […] Quelle: Anhang FS-CO.7, S. 180. (301) Mit Blick auf die Zukunft erklärte das Übernahmeziel auf ein Auskunftsverlangen der Kommission hin, dass es „beträchtliche Beträge in die Modernisierung und Weiterentwicklung der Mobilfunknetze“ investiere. (203) Diese Investitionen umfassen in erster Linie [Details zu dem vom Übernahmeziel beabsichtigten Ausbau des 5G-Netzes].Gleichzeitig investiere das Übernahmeziel in [Details zu den Investitionen des Übernahmeziels]. (204) Insgesamt ist für diese Investitionen im Zeitraum 2024 bis 2028 ein Kapitalaufwand von über [1-5] Mrd. EUR auf dem Binnenmarkt geplant. (205) (302) So haben Yettel und CETIN 2024 Angaben der ungarischen Regulierungsbehörde zufolge „eine gemeinsame Erklärung mit der ungarischen Regierung für den digitalen Wandel Ungarns unterzeichnet“. Auf der Grundlage dieser Erklärung (infolge derer die zusätzliche Telekommunikationssteuer in Ungarn zum 1. Januar 2025 aufgehoben wird) hätten sich Yettel und CETIN verpflichtet, im Zeitraum 2024 bis 2028 mindestens 72 Mrd. HUF [in etwa 183 Mio. EUR] (206) in den Ausbau des Mobilfunknetzes zu investieren, mit dem Ziel, bis Ende 2028 landesweit die 5G-Abdeckung auf 99 % der Wohngebiete zu erhöhen (207). (303) In seinen internen Dokumenten geht der Anmelder davon aus, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen an für […] angesetzten Frequenzauktionen teilnehmen wird. (208) (304) Zusammenfassend handelt es sich bei den Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt, die wahrscheinl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.