Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D02652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ll ist. (219) Im Rahmen der eingehenden Prüfung richtete die Kommission Auskunftsverlangen an den Anmelder und an [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], an [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und an [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE], um zu prüfen, ob die Handlungen dieser Banken den VAE zugerechnet werden können. Dazu untersuchte sie, ob die Behörden der VAE in irgendeiner Weise an der Bereitstellung der revolvierenden Kreditfazilität durch die Banken beteiligt waren, und berücksichtigte dabei auch Fakten, die zeigen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Behörden nicht beteiligt waren (156). Die Kommission berücksichtigte insbesondere die Eigentümerstruktur dieser Unternehmen, die Tatsache, dass Vertreter der Regierung einen Sitz im Aufsichtsrat innehaben, sowie deren Rolle im Aufsichtsrat, die Frage, ob die Entscheidungsprozesse des Unternehmens es der Regierung ermöglichen, einen besonderen Einfluss auszuüben, die Rolle der Regierung im Bankensektor der VAE sowie den Umfang der revolvierenden Kreditfazilität. Auf der Grundlage der erhobenen Informationen, die durch die eingegangenen Antworten bestätigt wurden (siehe Erwägungsgründe 220-231), bekräftigt die Kommission ihre Feststellungen aus dem Einleitungsbeschluss in Bezug auf die Zurechenbarkeit der im Rahmen der revolvierenden Kreditfazilität gemachten Zusagen von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] zum Staat. (220) Erstens deutet die Eigentümerstruktur dieser Banken darauf hin, dass sie von den VAE kontrolliert werden, da alle drei Banken mehrheitlich im Eigentum der Behörden der VAE stehen (dies gilt auch für [staatlich kontrollierte Bank 3], […]). Dazu lässt sich insbesondere Folgendes feststellen: a) [50-100] % von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] stehen im Eigentum von […], bei dem es sich um ein ([…]) staatseigenes […] Unternehmen der VAE handelt, während weitere [0-50] % der Anteile von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] von anderen staatlichen Stellen gehalten werden (157), b) [Staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] steht indirekt zu [50-100 %] im Eigentum von […], da [0-50] % der Anteile von […] gehalten werden, bei dem es sich um ein ([…]) staatseigenes […] Unternehmen der VAE (158) handelt, und zu [0-50] % im Eigentum von […], einer [Tochtergesellschaft] des ([…]) staatseigenen […] Unternehmens der VAE (159). c) [Staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] ist eine ([…]) staatseigene Bank der VAE, da ihr Grundkapital zu [0-50] % von […] und zu [0-50] % von […] gehalten wird. (221) Zweitens haben die meisten und/oder die ranghöchsten Vorstandsmitglieder jeder Bank wichtige öffentliche Ämter in den VAE inne. (1) Der Vorstand von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] setzt sich aus […] Mitgliedern zusammen, von denen die wichtigsten Mitglieder Verbindungen zum Staat unterhalten (160). (2) Der Vorstand von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] setzt sich aus […] Mitgliedern zusammen, die mehrheitlich Verbindungen zum Staat unterhalten; dazu zählen auch hochrangige Beamte (z. B. […]) (161). (3) Der Vorstand von [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] setzt sich aus […] Mitgliedern zusammen, die mehrheitlich direkte oder indirekte Verbindungen zur Regierung unterhalten oder öffentliche Ämter innehaben (darunter hochrangige Beamte (z. B. […]). Die Kommission stellt ferner fest, dass zwei der Vorstandsmitglieder Positionen in […] innehaben (162). (222) Insbesondere haben alle drei Vorstandsvorsitzenden dieser Banken wichtige öffentliche Ämter inne, und alle Banken haben weitere Vorstandsmitglieder, die Verbindungen zu den herrschenden Familien in den VAE unterhalten oder die für Behörden der VAE oder für von den VAE kontrollierte Unternehmen arbeiten. (223) Die Kommission stellt somit fest, dass die Interessen der meisten Vorstandsmitglieder dieser Banken mit den Interessen des Staates verflochten sind. Zu diesen Mitgliedern gehören, wie erörtert, […] (und auch ein Mitglied des Vorstands der EIA), […] und […] (der auch […] ist und im Vorstand der EIA sitzt). Es wird davon ausgegangen, dass Entscheidungen oder Handlungen dieser Personen mit den Interessen des Staates im Einklang stehen bzw. nicht im Widerspruch zu Ministerialbeschlüssen oder staatlichen Weisungen stehen würden. (224) Dies gilt umso mehr, als […] zu den Vorstandsmitgliedern von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] gehört (163). Gleichzeitig ist er als […] tätig, sodass er dazu verpflichtet ist, im Einklang mit den Bestimmungen der [Richtlinien der EIA] zu handeln. In seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission in Bezug auf die revolvierende Kreditfazilität wies der Anmelder unter anderem darauf hin, dass nach Artikel 13 seines Gründungsrechtsakts „alle Mittel und Vermögenswerte, deren Verwahrung, Verwaltung oder Anlage der EIA übertragen wurde, als im Eigentum der VAE stehende öffentliche Mittel betrachtet werden“. In derselben Antwort wurde festgestellt, dass die revolvierende Kreditfazilität „für [Zweck des Darlehens]“ zur Verfügung gestellt wurde. Die EIA unterliegt jedoch Beschränkungen in Bezug auf öffentliche Schulden und Mittelzuweisungen für Infrastrukturprojekte, was sich auf ihre Fähigkeit, für die Föderalregierung Schulden aufzunehmen oder Verbindlichkeiten einzugehen, auswirken könnte (164). In diesem Zusammenhang erscheint es unwahrscheinlich, dass die Ziele der EIA bei der Genehmigung der revolvierenden Kreditfazilität nicht berücksichtigt wurden. (225) Darüber hinaus ist bei [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und bei [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] die [Regulierungsbehörde der VAE] an der Genehmigung der Vorstandsmitglieder beteiligt. (226) Drittens zeigt eine Überprüfung der Entscheidungsprozesse dieser Banken, insbesondere im Hinblick auf die Ernennung der höheren Führungsebene oder die Festlegung des Budgets, dass die Vorstandsvorsitzenden bei Stimmengleichheit über die ausschlaggebende Stimme verfügen und somit auch bei solchen Themen einen bestimmen Einfluss ausüben können (165). Folglich sind die Vorstandsmitglieder, die Verbindungen zu Behörden der VAE unterhalten, in der Lage, Einfluss auf diese Entscheidungsprozesse auszuüben. (227) Viertens haben einzelne Personen der höheren Führungsebene der betreffenden Banken ebenfalls Verbindungen zu den Behörden der VAE oder zu den herrschenden Familien in den VAE (166). (228) Fünftens ist festzustellen, dass sich der Umfang der revolvierenden Kreditfazilität auf [1-5] Mrd. USD beläuft. Obwohl der Anmelder nicht in der Lage war, ausführliche Informationen zur konkreten Höhe dieser Fazilität und zur jeweiligen Beteiligung der einzelnen Banken vorzulegen, ist es unwahrscheinlich, dass die Beteiligung der staatlich kontrollierten Banken der VAE, bei denen es sich um drei der sechs an der Fazilität beteiligten Banken handelt, vernachlässigbar ist. (229) Schließlich ist die vom Anmelder unbestrittene Feststellung aus dem Einleitungsbeschluss zu berücksichtigen, dass der Bankensektor als für die VAE von strategischer Bedeutung betrachtet wird. Bei der jüngsten Gesetzesänderung zu ausländischen Beteiligungen zählte der Bankensektor somit weiterhin zu denjenigen Wirtschaftszweigen, in denen die VAE eine Mehrheitsbeteiligung beibehalten wollen. (230) In Bezug auf [private Kreditgeber] hat die Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung von Drittstaaten an diesen Kreditgebern gefunden. (231) Auf der Grundlage der in Abschnitt 7.5.3 dargelegten Belege stellt die Kommission fest, dass es zumindest unwahrscheinlich ist, dass die Behörden der VAE nicht an der Bereitstellung der revolvierenden Kreditfazilität durch die drei staatlich kontrollierten Banken der VAE (im Rahmen ihrer jeweiligen Zusagen) beteiligt waren. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die revolvierende Kreditfazilität in Anbetracht der Zusagen der drei staatlich kontrollierten kreditgebenden Banken der VAE ([staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE]) von einem Drittstaat im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen bereitgestellt wurde. (232) Der Anmelder macht geltend, dass die revolvierende Kreditfazilität zu Marktbedingungen bereitgestellt worden sei (167). Trotz mehrerer Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen übermittelte der Anmelder jedoch keine über die öffentlich zugänglichen Informationen hinausgehenden Einzelheiten zu den Bedingungen der revolvierenden Kreditfazilität (siehe Erwägungsgründe 187 bis 191). Der Anmelder legte auch weder Einzelheiten zu den von den einzelnen an der revolvierenden Kreditfazilität beteiligten Banken bereitgestellten Beträgen noch Informationen zu der (mit den einzelnen Teilen der revolvierenden Kreditfazilität) verbundenen Vergütung vor. (233) In Anbetracht der Tatsache, dass der Anmelder es versäumt hat, der Kommission die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt hätte, um sich zu vergewissern, dass die Zuwendungen der staatlich kontrollierten Banken der VAE ([staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE]) zu den gleichen Bedingungen bereitgestellt wurden wie die Investitionen von [den privaten Kreditgebern] oder dass die Bedingungen der revolvierenden Kreditfazilität den normalen Marktbedingungen entsprachen, und um folglich feststellen zu können, ob der EIA durch diese finanziellen Zuwendungen ein Vorteil verschafft wurde, kommt die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen zu dem Schluss (siehe Erwägungsgrund 192), dass davon ausgegangen werden kann, dass der EIA durch die finanziellen Zuwendungen der staatlich kontrollierten Banken der VAE in Form von Zusagen im Rahmen der revolvierenden Kreditfazilität ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen entstanden ist. (234) Daher stellt die Kommission basierend auf den in Abschnitt 7.5.3 dargelegten Elementen fest, dass die revolvierende Kreditfazilität zugunsten der EIA in Anbetracht der Zusagen der drei staatlich kontrollierten kreditgebenden Banken der VAE ([staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE]) als drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen ist. (235) Diese drittstaatliche Subvention wurde im Zeitraum von Anfang 2022 bis zum 1. August 2023 gewährt, d. h. in den drei Jahren vor dem Abschluss des SPA, und fällt daher in den durch Artikel 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen festgelegten zeitlichen Geltungsbereich. 7.5.4.   Die unbegrenzte Garantie der VAE für die EIA 7.5.4.1.   Vorliegen einer unbegrenzten Garantie (236) Analog zu der Argumentation in Abschnitt 7.2 und aus den in diesem Abschnitt 7.5.4.1 dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die EIA aufgrund der Befreiung von der Anwendung des Insolvenzgesetzes von 2016 von einer unbegrenzten Garantie der VAE profitiert. (237) Die EIA wurde durch das föderale Gesetzesdekret Nr. 4 von 2007 (168) zur Einrichtung der Emirates Investment Authority als im Eigentum der Regierung stehende Behörde gegründet. Sie ist die einzige Stelle, die für die „Investition und Reinvestition“ der ihr von der Regierung anvertrauten Mittel und Vermögenswerte zuständig ist (169). Es ist ausdrücklich festgelegt, dass „alle Mittel und Vermögenswerte, deren Verwahrung, Verwaltung oder Anlage der Behörde [der EIA] übertragen wurde, als im Eigentum der VAE stehende öffentliche Mittel betrachtet werden“ und dass die EIA von sämtlichen Gebühren, Abgaben und Steuern befreit ist (170). Nach Artikel 27 ihres Gründungsrechtsakts (in der 2009 geänderten Fassung) (171) „darf die Behörde nur per Gesetz aufgelöst oder liquidiert werden; in einem solchen Gesetz ist festzulegen, wie mit den Investmentfonds und Vermögenswerten umzugehen ist, die von der EIA verwaltet werden oder sich in ihrem Eigentum befinden“. Die konkreten Einzelheiten des Insolvenzverfahrens für die EIA im Falle einer Insolvenz oder bei finanziellen Schwierigkeiten wären daher Gegenstand eines gesonderten Gesetzesdekrets, das die Veräußerung der Vermögenswerte und Fonds regeln würde. Der Anmelder bestätigt, dass es derzeit kein derartiges Gesetz gibt (172). (238) Die Tatsache, dass die EIA nicht Gegenstand eines ordentlichen Insolvenzverfahrens wäre und sogar nicht liquidiert werden könnte, solange dies nicht in einem entsprechenden Rechtsakt festgelegt wird, deutet darauf hin, dass die Möglichkeit einer Insolvenz der EIA sehr unwahrscheinlich ist und die VAE die Verbindlichkeiten der EIA wahrscheinlich decken würden. (239) Berücksichtigt werden können auch die ausdrückliche Einstufung der von der EIA verwalteten Mittel als öffentliche Mittel und die umfassenden finanziellen Möglichkeiten, über die die EIA zur Erreichung ihrer Ziele verfügt. Diese Umstände machen deutlich, dass die EIA nicht als gewöhnliches Wirtschaftsunternehmen betrachtet werden sollte, sondern vielmehr als — wie der Anmelder geltend macht — „Arm der Regierung der VAE“ (173), sodass die Regierung der VAE der EIA im Falle einer Insolvenz zusätzliche Liquidität zur Verfügung stellen würde, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Eine solche Unterstützung könnte in unterschiedlicher Form erfolgen (Beteiligungskapital, Darlehen, Zuschüsse usw.) und es der EIA ermöglichen, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Diese Unterstützung wird in der Praxis wiederum sicherstellen, dass Gläubiger bessere Aussichten darauf haben, dass ihre Forderungen bedient werden, als wenn die EIA ein gewöhnliches Unternehmen in den VAE wäre, das dem ordentlichen Insolvenzrecht unterliegt. (240) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen die Nichtanwendbarkeit des Insolvenzgesetzes von 2016 auf die EIA einer Garantie zugunsten der EIA gleichkommt. Da diese Garantie weder in der Höhe noch zeitlich begrenzt ist, stellt die Kommission fest, dass es sich um eine unbegrenzte staatliche Garantie handelt (im Folgenden „unbegrenzte Garantie für die EIA“). 7.5.4.2.   Keine zusätzlichen verzerrenden Auswirkungen (241) Im Rahmen der Prüfung des Zusammenschlusses stellte die Kommission fest, dass etwaige verzerrende Auswirkungen der unbegrenzten Garantie für die EIA mit denen der unbegrenzten Garantie für e& identisch wären. Diese verzerrenden Auswirkungen ergeben sich aus der unbegrenzten finanziellen Unterstützung, die die Regierung der VAE der EIA und e& vermutlich direkt zur Verfügung stellen würde. (242) Vor dem Hintergrund, dass die Kommission bereits das Vorliegen einer unbegrenzten Garantie der Regierung der VAE für e& festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass die unbegrenzte Garantie für die EIA nicht geeignet ist, im Rahmen des Zusammenschlusses zusätzliche Verzerrungen des Binnenmarkts zu verursachen, die über die durch die unbegrenzte Garantie für e& verursachten Verzerrungen hinausgehen. (243) Die Kommission stellt ferner fest, dass die vom Anmelder angebotenen Verpflichtungszusagen auch geeignet sind, etwaige verzerrende Auswirkungen der unbegrenzten Garantie für die EIA zu beseitigen, soweit die Verpflichtungszusagen verhindern, dass die Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt von der EIA finanziert werden; zudem beschränken die Verpflichtungszusagen die Möglichkeiten von e&, Finanzmittel für die Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt bereitzustellen, sodass auf diesem Wege keine verzerrenden drittstaatlichen Subventionen in den Binnenmarkt geleitet werden (174). (244) Daher braucht die Kommission nicht zu beurteilen, ob die unbegrenzte Garantie für die EIA im Rahmen des Vorhabens eine drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellt. 7.5.5.   Vorliegen drittstaatlicher Subventionen für die EIA im Rahmen des Vorhabens (245) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss macht der Anmelder geltend, dass die Kommission keine Anhaltspunkte dafür vorbringe, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen Zugang zu etwaigen der EIA gewährten drittstaatlichen Subventionen hätte (175). (246) Der Anmelder führt ferner an, dass es erstens in den drei Jahren vor dem Abschluss des SPA keine Finanzströme bzw. keine Handelsgeschäfte zwischen der EIA und e& gegeben habe (mit Ausnahme von Dividendenzahlungen von e& und möglicherweise gewöhnlichen Geschäftsverträgen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten durch e& am Standort der EIA) (176) und dass zweitens „die EIA den Investitionsstrategien und -grundsätzen unterliegt, die von der für öffentliche Schuldenverwaltung zuständigen Behörde der VAE vorgeschlagen und vom föderalen Kabinett der VAE genehmigt wurden und die ihren Ermessensspielraum und ihre Flexibilität bei der Mittelzuweisung einschränken könnten“ (177). (247) In den Abschnitten 7.5.1, 7.5.2 und 7.5.3 stellte die Kommission das Vorliegen drittstaatlicher Subventionen zugunsten der EIA fest, die sich aus den Zuschüssen, Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen des Finanzministeriums der VAE zugunsten der EIA sowie den Zusagen der staatlich kontrollierten Banken der VAE an die EIA im Rahmen der revolvierenden Kreditfazilität ergeben. (248) Da es, wie vom Anmelder dargelegt, in jüngster Zeit keine Finanztransaktionen zwischen e& und der EIA gegeben hat, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass diese drittstaatlichen Subventionen geeignet waren, die Wettbewerbsposition von e& während des Übernahmeverfahrens zu verbessern. (249) Sie geht jedoch davon aus, dass diese drittstaatlichen Subventionen geeignet sind, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens zu verbessern. Insbesondere könnte das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen Mittel bei der EIA beantragen, die unter dem Einfluss dieser drittstaatlichen Subventionen stehen können. In diesem Zusammenhang räumt der Anmelder ein, dass in jüngster Zeit zwar keine Finanztransaktionen zwischen der EIA und e& staatgefunden haben, „die EIA aber auch Darlehen an Unternehmen gewähren kann, die sich in ihrem Eigentum befinden oder an denen die EIA Anteile hält, was darauf schließen lässt, dass die EIA auch Mittel für e& bereitstellen kann“ (178). (250) Der Anmelder räumt ferner ein, dass es abgesehen von den Beschränkungen im Zusammenhang mit den öffentlichen Grundsätzen und Strategien, denen die EIA unterliegt (siehe Erwägungsgrund 246), kein Gesetz in den VAE gebe, das spezifische Vorgaben oder Beschränkungen in Bezug auf die Finanzierungsbedingungen oder Darlehenskonditionen enthalten würde, die die EIA den eigenen Tochtergesellschaften gewährt. Somit gebe es auch keine spezifische Beschränkung, die verhindern würde, dass die EIA dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen subventionierte Finanzierungen (Finanzierungen aus drittstaatlichen Subventionen) zur Verfügung stellt (179). (251) Wie in Abschnitt 8.2.3 näher ausgeführt, stellt die Kommission fest, dass die in den Abschnitten 7.5.1, 7.5.2 und 7.5.3 ermittelten drittstaatlichen Subventionen für die EIA, die kontrollierende Muttergesellschaft von e&, im Rahmen des Vorhabens drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellen, da sie geeignet sind, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens zu verbessern. 7.5.6.   Schlussfolgerung (252) Basierend auf den in Abschnitt 7.5 dargelegten Elementen stellt die Kommission fest, dass die Zuschüsse, Darlehen und rückzahlbaren Vorschüsse, die das Finanzministerium der VAE der EIA gewährt hat, sowie die Zusagen der staatlich kontrollierten Banken der VAE an die EIA im Rahmen der revolvierenden Kreditfazilität im Rahmen des Vorhabens jeweils als drittstaatliche Subventionen im Sinne der Artikel 3 und 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen sind, die in den drei Jahren vor Abschluss des SPA gewährt wurden. 7.6.   Schlussfolgerung zum Vorliegen von drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Vorhabens (253) Auf der Grundlage der in Abschnitt 7 aufgeführten Elemente stellt die Kommission fest, dass e& und seine kontrollierende Muttergesellschaft, die EIA, in den drei Jahren vor dem Abschluss des SPA im Rahmen des Vorhabens von den VAE drittstaatliche Subventionen im Sinne der Artikel 3 und 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erhalten haben. Bei diesen drittstaatlichen Subventionen handelt es sich um die unbegrenzte Garantie für e& und die Zuschüsse, Darlehen und rückzahlbaren Vorschüsse, die die EIA vom Finanzministerium der VAE erhalten hat, sowie um die Zusagen der staatlich kontrollierten Banken der VAE an die EIA im Rahmen der revolvierenden Kreditfazilität. 8.   VERZERRUNGEN AUF DEM BINNENMARKT (254) Im Einleitungsbeschluss (180) stellte die Kommission hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass die im Rahmen der vorläufigen Prüfung ermittelten drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt verzerren könnten, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung gerechtfertigt war. (255) Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb, wenn sie „geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern“, und wenn sie dadurch „den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt“. (256) Für die Beurteilung, ob eine drittstaatliche Subvention „geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern“, ist es erforderlich, einen Zusammenhang zwischen der drittstaatlichen Subvention und Tätigkeiten des Unternehmens auf dem Binnenmarkt aufzuzeigen, die dem Wettbewerb unterliegen. (257) Die drittstaatliche Subvention muss dann durch die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt „den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell“ beeinträchtigen. (258) In diesem Zusammenhang bezieht sich Artikel 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen nicht nur auf Verzerrungen, die mit Sicherheit aufgezeigt wurden, sondern auch auf potenzielle Verzerrungen, die infolge der drittstaatlichen Subventionen auftreten könnten. (259) Die Auswirkungen auf den Wettbewerb können bei allen Tätigkeiten geprüft werden, die der Begünstigte auf dem Binnenmarkt ausübt oder wahrscheinlich ausüben wird, sei es bei Investitionen (z. B. dem Erwerb anderer Unternehmen oder von Vermögenswerten) oder der Bereitstellung oder dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, sofern der Wettbewerb in Bezug auf diese Tätigkeit auf dem Binnenmarkt durch die drittstaatliche Subvention beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte. (260) In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darin, dass „durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen auf dem Binnenmarkt wirksam angegangen werden …, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten“ (181). Der Begriff „faire Wettbewerbsbedingungen“ bezieht sich auf die Bedingungen, unter denen Unternehmen auf dem Binnenmarkt miteinander im Leistungswettbewerb stehen. Gleiche Wettbewerbsbedingungen sind nicht gegeben, wenn die Chancen auf Erfolg auf dem Markt auf unangemessene Weise verändert werden, z. B. durch die Unterstützung eines oder mehrerer Marktteilnehmer durch einen Drittstaat. (261) Die Feststellung einer Verzerrung erfolgt im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, die sich unter anderem auf folgende Indikatoren s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.