Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D02652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mmission fest, dass öffentlich zugängliche Quellen zwar ihre vorläufige Beurteilung stützen, dass die Preise für Telekommunikationsdienste in den VAE hoch sind (128), im Rahmen der WTO-Überprüfung der Handelspolitik von 2022 (129) (im Folgenden „WTO-Bericht“) jedoch festgestellt wurde, dass „die Preise für Telekommunikationsdienste in den VAE im Jahr 2020 äußerst wettbewerbsfähig waren“. (178) Nach Angaben des Anmelders bestätigt diese Feststellung den auf e& ausgeübten Wettbewerbsdruck. Der Anmelder macht ferner geltend, dass er durch eine sorgfältige und konservative Regulierung durch die TDRA in seiner Fähigkeit eingeschränkt sei, Preise oberhalb des Wettbewerbsniveaus festzusetzen (130), und führt als Beleg dafür an, dass der durchschnittliche Umsatz von e& pro Nutzer in den VAE im Zeitraum vom ersten Quartal 2022 bis zum ersten Quartal 2024 um 7,1 % zurückgegangen sei, während die durchschnittliche Inflation, gemessen am Verbraucherpreisindex, im selben Zeitraum 3,7 % betragen habe. Im selben Zeitraum sei der durchschnittliche Umsatz von du pro Nutzer nur um 2,2 % zurückgegangen (131). (179) Die TDRA bestätigte im Rahmen der eingehenden Prüfung, dass sie die von e& (und du) vorgeschlagenen Preise für regulierte Dienste überprüfe: e& und du müssen „jedes Mal die Genehmigung der TDRA einholen, wenn sie einen neuen Preis für einen von der TDRA regulierten Dienst festlegen oder einen solchen Preis ändern wollen“. Somit wird die TDRA im Einklang mit ihrer Preiskontrollpolitik „keinen Preis genehmigen, der (wahrscheinlich) wettbewerbswidrig ist und der den Wettbewerb kurzfristig oder langfristig einschränken, verzerren oder verhindern oder das Wohl der Verbraucher in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte“. Die TDRA erklärt, sie ziele darauf ab, auf dem Markt Preise zu erreichen, die wettbewerbsfähig sind und auf für die Verbraucher fairen Geschäftsbedingungen basieren. Daher genehmige sie selten Preiserhöhungen, da sie davon ausgehe, dass die Preise auf einem wettbewerbsorientierten Markt im Laufe der Zeit eher sinken statt steigen sollten (132). (180) Wie in Abschnitt 7.3.1.2 dargelegt, hat eine weitere Untersuchung im Rahmen der eingehenden Prüfung ergeben, dass die Rentabilitätsindikatoren von e& in den VAE nicht von denen in anderen geografischen Gebieten abweichen. (181) Was Verträge mit Behörden und staatlichen Unternehmen der VAE angeht, weist die in Erwägungsgrund 179 zitierte Bestätigung der TDRA, durch die Genehmigung der Telekommunikationspreise wettbewerbsfähige Preise erzielen zu wollen, ebenfalls darauf hin, dass die von Behörden und staatlichen Unternehmen der VAE an e& gezahlten Preise nicht über den Marktpreisen liegen. Die TDRA erklärte, dass die Verträge zwischen e& und Behörden und staatlichen Unternehmen der VAE „zu ähnlichen Bedingungen geschlossen werden wie andere geschäftliche Verträge für die Erbringung solcher Dienste“ (133). Angesichts der in den Erwägungsgründen 176 bis 180 angeführten Belege und der Schlussfolgerung, dass sich die vorläufige Beurteilung aus dem Einleitungsbeschluss nicht bestätigt hat, der zufolge die Preisregulierung im Allgemeinen e& einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen durch über den Marktpreisen liegende Preise verschaffen könnte, gilt die gleiche Schlussfolgerung auch für die Preise in den Verträgen zwischen e& und Behörden und staatlichen Unternehmen der VAE. (182) Schließlich haben keine Dritten als Reaktion auf den Einleitungsbeschluss Informationen vorgelegt, die belegen würden, dass die Eingriffe der TDRA in die Höhe der Preise für Telekommunikationsdienste in den VAE als Subventionierung von e& angesehen werden könnten. (183) Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Belege und für die Zwecke dieses Beschlusses kann die Kommission daher nicht auf rechtlich hinreichende Weise den Schluss ziehen, dass die regulierten Preise in den VAE und die öffentlichen Aufträge der Regierung der VAE mit e& dem Unternehmen einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verschaffen. (184) Da die Kommission feststellt, dass sich ihre vorläufige Beurteilung aus dem Einleitungsbeschluss nicht bestätigt hat, der zufolge die regulierten Telekommunikationspreise in den VAE und die öffentlichen Aufträge der Regierung der VAE e& einen Vorteil verschaffen, brauchen die anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen nicht geprüft zu werden. 7.4.2.   Schlussfolgerung (185) Basierend auf den in Abschnitt 7.4 dargelegten Elementen stellt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen im Anschluss an die eingehende Prüfung fest, dass sich die im Einleitungsbeschluss dargelegte vorläufige Beurteilung, der zufolge die regulierten Telekommunikationspreise in den VAE und die öffentlichen Aufträge der Regierung der VAE mit e& drittstaatliche Subventionen darstellen, nicht bestätigt hat. 7.5.   Drittstaatliche Subventionen für die EIA (186) Die Kommission stellte im Einleitungsbeschluss (134) hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass die EIA drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erhalten hatte, die unter Artikel 19 dieser Verordnung fallen, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 gerechtfertigt war. Diese potenziellen drittstaatlichen Subventionen bestehen insbesondere in den von e& gemeldeten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die die EIA in den drei Jahren vor dem Abschluss des SPA erhalten hat (135). (187) Obwohl die Kommission mehrere Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen in Bezug auf die möglichen drittstaatlichen Subventionen für die EIA an den Anmelder gerichtet hat, erteilte der Anmelder diesbezüglich nur begrenzte Auskünfte. Die erteilten Auskünfte werden in den Abschnitten 7.5.1, 7.5.2 und 7.5.3 dargelegt und geprüft. (188) Im Einzelnen beschränkten sich die in der Anmeldung des Anmelders enthaltenen Informationen zu den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die die EIA erhalten hat, für jedes der Jahre von 2020 bis 2023 auf eine ausführliche Beschreibung der Art der finanziellen Zuwendung (Zuschuss, Darlehen, rückzahlbarer Vorschuss oder revolvierende Kreditfazilität), die Identität des Zuwendungsgebers (Finanzministerium der VAE oder Konsortium von Banken der VAE) und einen in breiten Spannen angegebenen geschätzten Betrag (100 Mio.-500 Mio. EUR, 500 Mio.-1 000 Mio. EUR oder mehr als 1 000 Mio. EUR) (136). Die Anmeldung enthielt keine Angaben zum konkreten Betrag, der Vergütung, der Dauer oder den Bedingungen der einzelnen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen. Daher übermittelte die Kommission dem Anmelder am 26. Juli 2024 ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Auskunftsverlangen 11“), in dem sie e& aufforderte, die verlangten Informationen bis zum 31. Juli 2024 zu übermitteln. Im Auskunftsverlangen 11 wurde e& insbesondere aufgefordert, ausführliche Informationen zu jeder einzelnen in seiner Anmeldung genannten drittstaatlichen finanziellen Zuwendung zugunsten der EIA vorzulegen (Fragen 12 und 13) (137). Am 31. Juli 2024 übermittelte e& seine Antwort auf das Auskunftsverlangen 11, in der das Unternehmen neben den bereits in seiner Anmeldung gemachten Angaben keine zusätzlichen Informationen zu den Merkmalen dieser drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen wie ihrem spezifischen Betrag, der Vergütung, der Dauer und den Bedingungen vorlegte (138). (189) Am 2. August 2024 übermittelte die Kommission dem Anmelder ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Auskunftsverlangen 12“), in dem sie e& aufforderte, die verlangten Informationen bis zum 5. August 2024 bereitzustellen. Mit dem Auskunftsverlangen 12 wurde e& insbesondere aufgefordert, die Kontaktdaten der zuständigen Person innerhalb der EIA sowie der bevollmächtigten externen Vertreter der EIA zu übermitteln (139). Am 5. August 2024 übermittelte der Anmelder seine Antwort auf das Auskunftsverlangen 12, in dem e& keine der zur EIA angeforderten Informationen bereitstellte. (190) Am 5. August 2024 übermittelte die Kommission dem Anmelder ein weiteres Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Auskunftsverlangen 13“), in dem sie e& aufforderte, die verlangten Informationen bis zum 9. August 2024 zu übermitteln. Im Auskunftsverlangen 13 wurde e& wie im Auskunftsverlangen 11 aufgefordert, Einzelheiten zu den in der Anmeldung angegebenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen zugunsten der EIA zu übermitteln (Fragen 10 bis 12) (140). Am 9. August 2024 übermittelte der Anmelder seine Antwort auf das Auskunftsverlangen 13. Neben der Aussage, dass „e& aufgrund der Tatsache, dass e& und die EIA zu demselben Unternehmen gehören, berechtigt ist, Antworten auf in diesem Auskunftsverlangen enthaltene Fragen sowohl zu e& als auch zur EIA zu beantworten“ (141), übermittelte e& keine über die bereits in der Anmeldung gemachten Angaben hinausgehenden Informationen zu den Merkmalen der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen zugunsten der EIA wie etwa zu ihrem spezifischen Betrag, der Vergütung, der Dauer und den Bedingungen, mit Ausnahme von sehr begrenzten Informationen zum Betrag und zum Tag der Gewährung der von einem Konsortium von Banken der VAE bereitgestellten revolvierenden Kreditfazilität (siehe Abschnitt 7.5.3) (142). (191) In den Auskunftsverlangen 11, 12 und 13 wies die Kommission den Anmelder darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen „bei mangelnder Bereitschaft zur Kooperation“, so auch im Falle unvollständiger Antworten auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2, „einen Beschluss auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen kann“. (192) Wie vom Anmelder bestätigt wurde, sind e& und die EIA Teil desselben Unternehmens, das Gegenstand einer Prüfung ist (siehe Erwägungsgründe 2 und 190). Dieses Unternehmen hat bei der Beantwortung eines Auskunftsverlangens nach Artikel 13 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen unvollständige Angaben im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gemacht und es versäumt, die Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung erforderlich sind, ob ihm durch die erhaltenen finanziellen Zuwendungen ein Vorteil im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen entstanden ist. Daher teilte die Kommission dem Anmelder am 30. August 2024 mit, dass sie sich auf die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen zu den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen zugunsten der EIA stützen und davon ausgehen würde, dass dem Unternehmen, zu dem e& und die EIA gehören, aus diesen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen ein Vorteil im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen entstanden ist, wenn bis zum 3. September 2024 weder die im Auskunftsverlangen 11 (Fragen 12 und 13) und im Auskunftsverlangen 13 (Fragen 10 bis 12) angeforderten Informationen zu den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen zugunsten der EIA übermittelt noch glaubwürdige und begründete Erläuterungen vorgebracht würden, warum diese Informationen nicht vorgelegt werden können. (193) e& bestätigte am 2. September 2024, dass der Anmelder nicht in der Lage sei, die verlangten zusätzlichen Informationen zu übermitteln, brachte aber keine glaubwürdigen und begründeten Erläuterungen für diesen Umstand vor. Daher beurteilt die Kommission das Vorliegen drittstaatlicher Subventionen in Verbindung mit den von e& angemeldeten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen zugunsten der EIA in den Abschnitten 7.5.1, 7.5.2 und 7.5.3 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. (194) In dieser Hinsicht wird die Fähigkeit der Kommission, ihre Aufgaben zu erfüllen, noch zusätzlich dadurch erschwert, dass keine öffentlich zugänglichen Finanzdaten zur EIA (wie Jahresberichte oder Ratings) vorliegen, auf die sie sich bei ihrer Beurteilung hätte stützen können. (195) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass die EIA aufgrund ihrer Befreiung von der Anwendung des Insolvenzgesetzes von 2016 von einer unbegrenzten Garantie der VAE profitiert, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gerechtfertigt war. 7.5.1.   Die Zuschüsse des Finanzministeriums der VAE für die EIA (196) Der Anmelder macht geltend, dass die EIA im Zeitraum 2020-2023 direkte Zuschüsse vom Finanzministerium der VAE in Höhe von 100 Mio. EUR bis 500 Mio. EUR pro Jahr, d. h. einen Gesamtbetrag in Höhe von 300 Mio. EUR bis 1 500 Mio. EUR, erhalten habe (143). (197) Die Kommission stellt fest, dass diese Finanzierung in Form eines Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erfolgt ist. Da die Finanzierung zudem vom Finanzministerium der VAE bereitgestellt wurde, kann sie als den VAE zurechenbar betrachtet werden. (198) Die Gewährung von Zuschüssen für die EIA durch die VAE stellt eine kostenlose Finanzierung dar, die ihrer Natur nach geeignet ist, der EIA einen Vorteil zu verschaffen. Es handelt sich dabei um Einzelmaßnahmen, die somit auf das Unternehmen beschränkt sind. (199) Da der Anmelder es versäumt hat, der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, um die Höhe und die Bedingungen dieser Zuschüsse beurteilen und somit festzustellen zu können, ob der EIA durch diese finanziellen Zuwendungen ein Vorteil verschafft wurde, geht die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen davon aus, dass der EIA aus den im Zeitraum 2020-2023 vom Finanzministerium der VAE erhaltenen Zuschüssen ein Vorteil entstanden ist (siehe Erwägungsgrund 192). (200) Basierend auf den in Abschnitt 7.5.1 dargelegten Elementen stellt die Kommission daher fest, dass die Zuschüsse, die EIA im Zeitraum 2020-2023 vom Finanzministerium der VAE erhalten hat, als drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen sind. (201) Diese drittstaatlichen Subventionen wurden alle in den drei Jahren vor dem Abschluss des SPA gewährt. 7.5.2.   Die Darlehen und rückzahlbaren Vorschüsse des Finanzministeriums der VAE für die EIA (202) Der Anmelder legt dar, dass die EIA vom Finanzministerium der VAE Darlehen und rückzahlbare Vorschüsse erhalten habe. Diese hätten sich in den Jahren 2021 und 2022 auf mehr als 1 000 Mio. EUR und im Jahr 2020 auf 500 Mio. EUR bis 1 000 Mio. EUR belaufen und insgesamt bei 2 500 Mio. EUR bis über 3 000 Mio. EUR (144) gelegen. (203) Die Kommission stellt fest, dass diese Finanzierung in Form eines Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erfolgt ist. Da die Finanzierung zudem vom Finanzministerium der VAE bereitgestellt wurde, kann sie als den VAE zurechenbar betrachtet werden. (204) Da der Anmelder es versäumt hat, die Auskünfte zu erteilen, die die Kommission benötigte, um die Bedingungen dieser Darlehen und rückzahlbaren Vorschüsse — insbesondere anhand der in Erwägungsgrund 13 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen genannten Indikatoren — mit den normalen Marktbedingungen zu vergleichen und folglich feststellen zu können, ob der EIA durch diese finanziellen Zuwendungen ein Vorteil im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verschafft wurde (siehe Erwägungsgrund 192), ist die Kommission der Auffassung, dass davon ausgegangen werden kann, dass der EIA aus den vom Finanzministerium der VAE gewährten Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen ein Vorteil entstanden ist. (205) Basierend auf den in Abschnitt 7.5.2 dargelegten Elementen stellt die Kommission daher fest, dass die Darlehen und rückzahlbaren Vorschüsse, die EIA im Zeitraum 2020-2023 vom Finanzministerium der VAE erhalten hat, als drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen sind. (206) Diese drittstaatlichen Subventionen wurden alle in den drei Jahren vor dem Abschluss des SPA gewährt. 7.5.3.   Zusagen der Banken der VAE im Rahmen der für die EIA bereitgestellten revolvierenden Kreditfazilität (207) Der EIA wurde im [H1 2022] von einem Konsortium, das sich zum Teil aus Banken der VAE zusammensetzt, eine revolvierende Kreditfazilität in Höhe von [1-5] Mrd. USD (145) (rund [1-5] Mrd. EUR) gewährt (geändert und erhöht im [H1 2023]). (208) Zu dem Bankenkonsortium gehörten: [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatliche kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] [sowie private Kreditgeber] (146). (209) Obwohl die Kommission im Einleitungsbeschluss auf die revolvierende Kreditfazilität Bezug nahm, prüfte sie nicht eingehender, ob diese als drittstaatliche Subvention anzusehen ist. Einige der Banken des Konsortiums (d. h. [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE]) waren jedoch ebenfalls an dem befristeten Darlehen beteiligt (siehe Erwägungsgrund 49), bei dem die Kommission Hinweise auf eine mögliche Zurechenbarkeit zu den VAE feststellte (147). (210) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss stellte der Anmelder die Zurechenbarkeit des befristeten Darlehens zu den VAE als „bloße Vermutung“ dar, die sich einzig und allein auf die Tatsache stütze, dass die Banken der VAE vom Staat kontrolliert werden, oder auf den Umstand, dass die Regierung der VAE dem Bankensektor möglicherweise „besondere strategische Bedeutung“ beimesse (148). (211) Insbesondere machte der Anmelder geltend, dass der Ansatz des Einleitungsbeschlusses nicht mit der Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf Artikel 107 AEUV im Einklang stehe, an die die Prüfung nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen angelehnt sein solle. Der Anmelder brachte vor, dass der EuGH in der Rechtssache Stardust Marine (149) festgestellt habe, dass die Zurechenbarkeit zum Staat nicht bloß aufgrund der staatlichen Kontrolle über das betreffende Unternehmens vermutet werden könne (150). Der Anmelder zog daher den Schluss, dass der Einleitungsbeschluss nicht dem im Urteil Stardust Marine festgelegten Standard zur Feststellung der Zurechenbarkeit einer Maßnahme zum Staat gerecht werde, da die zentrale Frage darin bestehe, ob die betreffenden „Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen [hier: an der Gewährung des befristeten Darlehens] beteiligt waren“ (151). Nach Angaben des Anmelders gilt die gleiche Schlussfolgerung auch für die revolvierende Kreditfazilität zugunsten der EIA (152). (212) Der Anmelder erklärte ferner, dass sich die gleiche Schlussfolgerung aus den Präzedenzfällen zur Bedeutung des Begriffs „öffentliche Körperschaft“ im internationalen Handelsrecht ergebe. Insbesondere brachte der Anmelder vor, dass die Kommission in der Durchführungsverordnung zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus China (153) auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen und festgestellt habe, dass für den Nachweis, „dass ein staatseigenes Unternehmen eine öffentliche Körperschaft ist“, ausschlaggebend sei, „ob einer Einrichtung staatliche Befugnisse übertragen wurden“ (154), wobei die bloße Tatsache, dass ein Staat Hauptanteilseigner einer Einrichtung ist, nicht ausreiche, um festzustellen, dass es sich um eine öffentliche Körperschaft handelt. (213) Um die Zurechenbarkeit der Zusagen von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und von [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] zu den VAE zu beurteilen, geht die Kommission in Abschnitt 7.5.3 auf diese Aspekte ein. (214) Gemäß Artikel 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen umfassen finanzielle Zuwendungen eines Drittstaats finanzielle Zuwendungen u. a. „b) einer drittstaatlichen öffentlichen Einrichtung, deren Handlungen — unter anderem angesichts der Merkmale der betreffenden Einrichtung, des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds in dem Land, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft — dem Drittstaat zugerechnet werden können“. (215) Die Kommission muss daher anhand der Fakten und Belege in jedem Einzelfall nachweisen, dass die Handlungen dieser drittstaatlichen öffentlichen Einrichtung insgesamt „dem Drittstaat zugerechnet werden können“, und dabei alle relevanten Umstände berücksichtigen, einschließlich der „Merkmale der betreffenden Einrichtung“, des „rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds“ in dem betreffenden Land sowie der „Rolle der Regierung in der Wirtschaft“. Dies kann sich in der Fähigkeit des Staates widerspiegeln, Einfluss auf die Entscheidungen der jeweiligen Einrichtung auszuüben. (216) Auch wenn ein solcher Standard mit dem nach den WTO-Regeln über die Zurechenbarkeit zu einer „Regierung“ oder „öffentlichen Körperschaft“ geltenden Standard übereinstimmen kann, sind die jeweiligen Bestimmungen doch unterschiedlich formuliert. Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Artikel 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen nicht nur finanzielle Zuwendungen „a) der Zentralregierung bzw. Behörden aller Ebenen“, sondern auch solche „b) einer drittstaatlichen öffentlichen Einrichtung, deren Handlungen — unter anderem angesichts der Merkmale der betreffenden Einrichtung, des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds in dem Land, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft — dem Drittstaat zugerechnet werden können“, sowie solche „c) einer privaten Einrichtung, deren Handlungen angesichts aller relevanten Umstände dem Drittstaat zugerechnet werden können“, als finanzielle Zuwendungen eines Drittstaats angesehen werden. Im Gegensatz dazu nimmt Abschnitt 1.1 Buchstabe a Ziffer 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen lediglich auf finanzielle Beihilfen einer Regierung oder einer öffentlichen Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds Bezug. (217) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Geeignetheit der Rechtsprechung des WTO-Berufungsgremiums zur Definition des Begriffs „öffentliche Körperschaft“ von der Europäischen Union sowie von Japan und den Vereinigten Staaten im Jahr 2020 infrage gestellt wurde. In einer gemeinsamen Erklärung erklärten die Vertreter der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten und Japans, dass es zur Feststellung, ob es sich bei einer Einrichtung um eine öffentliche Körperschaft handelt, nicht erforderlich sei, festzustellen, ob die Einrichtung „hoheitliche Befugnisse besitzt, ausübt oder damit ausgestattet“ ist und dass die Auslegung des Begriffs „öffentliche Körperschaft“ durch das WTO-Berufungsgremium die Wirksamkeit der WTO-Subventionsregeln untergrabe (155). (218) Ungeachtet dieser Differenzen widerspricht die Kommission der Auffassung des Anmelders, dass ihre Beurteilung im Einleitungsbeschluss nicht der Logik des Urteils in der Rechtssache Stardust Marine folge, wonach eine Zurechenbarkeit zum Staat hingegen auch festgestellt werden kann, wenn es unter den besonderen Umständen des Falls unwahrscheinlich ist, dass der Staat nicht an der betreffenden Maßnahme beteiligt war, wie es im vorliegenden Fall aus den im Folgenden aufgeführten Gründen der Fa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.