Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D02652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e& dem Anmelder einen Vorteil verschafft, der im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen rechtlich oder faktisch auf ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Wirtschaftszweig beschränkt ist. 7.2.6.   Gewährung der drittstaatlichen Subvention in den drei Jahren vor Vertragsabschluss (135) Nach Artikel 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen werden bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses nur drittstaatliche Subventionen berücksichtigt, die in den drei Jahren vor Vertragsabschluss gewährt wurden. In Erwägungsgrund 15 der Verordnung heißt es: „Eine drittstaatliche Subvention gilt von dem Moment an als gewährt, ab dem der Begünstigte einen Anspruch auf die drittstaatliche Subvention erhält. Die tatsächliche Auszahlung der drittstaatlichen Subvention ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine drittstaatliche Subvention in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.“ (136) In diesem Zusammenhang hält die Kommission fest, dass die unbegrenzte Garantie für e& sich aus den besonderen Vorschriften in der Satzung von e& ergibt, die von den Vorschriften des Insolvenzgesetzes von 2016 abweichen. e& hatte diesbezüglich nach dem Insolvenzgesetz von 2016 die Möglichkeit, sich freiwillig für die Anwendung des Gesetzes zu entscheiden. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die unbegrenzte Garantie für e& auf jeder Hauptversammlung der Anteilseigner von e& systematisch verlängert wird, solange die Satzung von e& andere Vorschriften vorsieht als das Insolvenzgesetz von 2016. (137) Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Entscheidung, abweichende Insolvenzvorschriften in der Satzung beizubehalten, um eine Entscheidung der Anteilseigner von e& handelt, die auch den VAE zurechenbar ist (siehe Abschnitt 7.2.3) (89), sodass die VAE — über die EIA — jedes Jahr die Entscheidung treffen, die unbegrenzte Garantie für e& beizubehalten. (138) Daher stellt die Kommission fest, dass die unbegrenzte Garantie für e& im Sinne des Artikels 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen in den drei Jahren vor Unterzeichnung des SPA gewährt wurde. 7.2.7.   Schlussfolgerung (139) Basierend auf den Elementen in Abschnitt 7.2 stellt die Kommission fest, dass die Nichtanwendbarkeit eines ansonsten in den VAE geltenden ordentlichen Insolvenzverfahrens, die eine unbegrenzte Garantie darstellt, als im Rahmen des Vorhabens gewährte drittstaatliche Subvention nach den Artikeln 3 und 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen ist, die in den drei Jahren vor Abschluss des SPA gewährt wurde. 7.3.   Die Lizenz von e& für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten in den VAE (140) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass die Erteilung einer Telekommunikationslizenz in den VAE an e& mit einem Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen in Form eines besonderen Rechts ohne angemessene Vergütung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verbunden sein könnte, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gerechtfertigt war (90). (141) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss erhob der Anmelder Einwände gegen diese vorläufige Feststellung, insbesondere mit der Begründung, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Lizenz nicht zu normalen Marktbedingungen erteilt wurde (91). 7.3.1.   Einstufung als finanzielle Zuwendung (142) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen kann es sich bei einer finanziellen Zuwendung um „den Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen, wie etwa … die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an ein Unternehmen ohne angemessene Vergütung“ handeln. Daher ist zum einen festzustellen, ob e& besondere oder ausschließliche Rechte gewährt wurden, und zum anderen, ob e& eine angemessene Vergütung für die Gewährung dieser Rechte gezahlt hat. 7.3.1.1.   Vorliegen eines besonderen Rechts (143) Der Begriff „besondere Rechte oder ausschließliche Rechte“ ist in Artikel 106 Absatz 1 AEUV verankert: „Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten“. In der Union wird der Begriff der besonderen Rechte im Zusammenhang mit Telekommunikation in der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste näher definiert. Nach Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 2002/77/EG bezeichnet der Begriff „‚besondere Rechte‘… die einer begrenzten Anzahl von Unternehmen von einem Mitgliedstaat mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in einem bestimmten Gebiet eingeräumten Rechte, wenn dabei a) die Zahl dieser Unternehmen auf zwei oder mehrere elektronische Kommunikationsdienste anbietende oder eine Tätigkeit im Bereich der elektronischen Kommunikation ausübende Unternehmen begrenzt wird, ohne sich dabei an objektive, angemessene und diskriminierungsfreie Kriterien zu halten …“ (92). Diese Definition, insbesondere die darin festgelegten Kriterien, stützt sich auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte (93). (144) Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Verordnung über drittstaatliche Subventionen und dem EU-Beihilferecht, wie er in Erwägungsgrund 9 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anerkannt wird, und in Anbetracht des in Rede stehenden Wirtschaftszweigs ist die Kommission der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, die obige Definition und ihre Kriterien analog für die Zwecke der Verordnung über drittstaatliche Subventionen zu verwenden, da der Begriff „besondere oder ausschließliche Rechte“ in der Verordnung ebenfalls verwendet wird. (145) Was den in den VAE geltenden nationalen Rechtsrahmen angeht, so verbietet Artikel 31 des föderalen Gesetzesdekrets Nr. 3 von 2003 über die Organisation des Telekommunikationssektors (im Folgenden „VAE-Telekommunikationsgesetz“) die Ausübung jeder „regulierten Tätigkeit“ im Sinne des genannten Gesetzesdekrets (so auch den Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder die Erbringung von Telekommunikationsdiensten für Abonnenten in den VAE) ohne eine von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Digitales („Telecommunications and Digital Government Regulatory Authority“, im Folgenden „TDRA“) erteilte Lizenz, es sei denn, es gilt eine einschlägige Ausnahmeregelung. Nach Artikel 2 der von der TDRA erlassenen Entschließung Nr. 6 von 2008 ist die TDRA für die Lizenzierung regulierter Tätigkeiten zuständig (94). (146) e& war bis 2006 der einzige lizenzierte Telekommunikationsbetreiber. Die derzeitige Lizenz wurde dem Unternehmen 2006 erteilt und ist bis 2025 gültig (95). Eine weitere Lizenz erteilte die TDRA der Emirates Integrated Telecommunications Company P.J.S.C. (im Folgenden „du“), die ebenfalls über die EIA im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung der VAE steht. Beide Unternehmen erbringen im Rahmen ihrer jeweiligen Lizenzen Telekommunikationsdienste. Die Lizenzen, die e& und du erteilt wurden, beschränken sich nicht auf bestimmte Arten von Diensten oder Regionen innerhalb der VAE, da „beide Unternehmen berechtigt sind, alle relevanten Dienste in sämtlichen Regionen der VAE zu erbringen“ (96). In den VAE gibt es keine weiteren Inhaber von Telekommunikationslizenzen. (147) Laut den Feststellungen der Kommission belegen zusätzliche Elemente, dass es im Ermessen der Behörden der VAE liegt, die Erteilung einer Telekommunikationslizenz in den VAE einer begrenzten Zahl von Unternehmen vorzubehalten. (148) Der Telekommunikationssektor der VAE wird als Sektor von „strategischer Bedeutung“ betrachtet; die Inhaber von VAE-Telekommunikationslizenzen müssen in inländischem Eigentum verbleiben, wobei mindestens 51 % der Anteile von Anteilseignern aus den VAE gehalten werden müssen (97); dies spiegelt sich in den Gründungsdokumenten von e& wider (98). Dieser Schwellenwert gilt auch für potenzielle neue Lizenznehmer (99). (149) Darüber hinaus sieht Artikel 26 des Telekommunikationsgesetzes der VAE vor, dass „die EIA die Verantwortung für die Vertretung der Regierung als Anteilseignerin von Kapitalgesellschaften und Unternehmen im Telekommunikationssektor übernimmt und die erforderlichen Befugnisse ausübt, es sei denn, deren sieht etwas anderes vor“. In den Artikeln 28 und 34 heißt es ferner, dass „Lizenzen nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, bei denen es sich um eine juristische Person handelt, die per Beschluss des Vorstands [der TDRA] gegründet wurde“, dass „der Vorstand die Befugnis hat, einem Antragsteller eine Lizenz zu gewähren oder zu verweigern“ und dass „die Entscheidung des Vorstands in dieser Hinsicht rechtskräftig und für den Antragsteller verbindlich ist, wobei die Einlegung von Rechtsmitteln oder eine Anfechtung in keiner Weise möglich ist“. (150) Daher stellt die Kommission fest, dass die Erteilung einer Telekommunikationslizenz in den VAE an e& als besonderes Recht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen einzustufen ist. (151) Die Kommission stellt fest, dass der Anmelder nicht bestreitet, dass e& aufgrund der von der TDRA erteilten Lizenz über ein besonderes Recht verfügt. 7.3.1.2.   Angemessene Vergütung (152) Nach der Richtlinie der Union über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation kann die Vergütung für ein besonderes oder ausschließliches Recht im Telekommunikationsbereich als „angemessen“ angesehen werden, wenn „die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind“ (100). (153) Darüber hinaus heißt es in den Randnummern 53 und 54 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe: (101) „Die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Bereichen oder natürlichen Ressourcen oder die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte ohne marktübliche Vergütung kann einen Verzicht auf staatliche Mittel darstellen (und die Gewährung eines Vorteils). In diesen Fällen muss festgestellt werden, ob der Staat zusätzlich zu seiner Rolle als Verwalter der betreffenden öffentlichen Ressourcen auch als Regulierungsbehörde fungiert, die politische Ziele verfolgt, indem sie die Auswahl der betreffenden Unternehmen von qualitativen Kriterien abhängig macht (die zuvor auf transparente und diskriminierungsfreie Weise festgelegt wurden). Wenn der Staat als Regulierungsbehörde fungiert, kann er legitim beschließen, auf eine Maximierung der Einnahmen, die er andernfalls hätte erzielen können, zu verzichten, ohne in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften zu fallen, vorausgesetzt dass alle betroffenen Betreiber im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung behandelt werden und dass eine immanente Verbindung zwischen der Verwirklichung des regulatorischen Ziels und dem Einnahmenverzicht besteht“. (154) Der Anmelder macht geltend, dass e& ebenso wie du verpflichtet sei, eine jährliche „föderale Lizenzgebühr“ an das Finanzministerium der Föderalregierung der VAE zu entrichten. Der Anmelder bestätigte, dass die von e& (und du) „nach der föderalen Lizenzgebührenregelung gezahlten Gebühren den von ihnen im Rahmen ihrer jeweiligen von der TDRA erteilten Telekommunikationslizenz erbrachten Dienste Rechnung tragen und eine mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Lizenznehmer verbundene Abgabe darstellen“ (102). Laut e& erstreckt sich der relevante Rechtsrahmen (103) „weder auf föderale Einrichtungen noch auf andere Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühr zu entrichten ist“ und war „e& schon immer Eigentümer seiner eigenen Telekommunikationsinfrastruktur“ (104). (155) e& macht darüber hinaus geltend, dass die einzigen föderalen Einrichtungen, die es in den VAE nutze, staatliche Grundstücke und die entsprechenden Wegerechte seien, die Telekommunikationsbetreibern nach dem Telekommunikationsgesetz der VAE „kostenlos“ zur Verfügung gestellt würden (105); eine solche Art von Vereinbarung gebe es auch in der Union (106). (156) Die Kommission wird daher prüfen, inwieweit die Stellungnahmen des Anmelders fundiert sind und ob die Lizenzgebühr somit eine angemessene Vergütung für die Lizenz zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten darstellt. (157) In Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (siehe Erwägungsgrund 153) stellt die Kommission analog Folgendes fest: (158) Erstens handelt die zuständige Behörde bei der Festsetzung der jährlichen föderalen Lizenzgebühr als Regulierungsbehörde und erfüllt dabei das ihr von der Regierung der VAE gemäß dem Rechtsrahmen der VAE übertragene Mandat (siehe Erwägungsgrund 154). Die TDRA bestätigte im Rahmen der eingehenden Prüfung den regulatorischen Charakter der vom Finanzministerium verwalteten Lizenzgebühr: „Die Höhe der föderalen Lizenzgebühr wird per Beschluss des Kabinetts der VAE festgelegt … Die Lizenzgebührenregelung wird vom Finanzministerium verwaltet (107).“ (159) Zweitens können die VAE in ihrer Eigenschaft als Regulierungsbehörde legitim beschließen, auf eine Maximierung der Einnahmen, die sie andernfalls hätten erzielen können, zu verzichten. In Erwägungsgrund 85 des Einleitungsbeschlusses vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass sich die föderale Lizenzgebühr unter anderem auf Elemente stützt, die nicht mit dem besonderen Recht in Verbindung stehen, für das sie eine Vergütung darstellen soll, da sie sich auch auf Gewinne aus nicht regulierten Tätigkeiten und bestimmte ausländische Gewinne erstreckt (108). Auch wenn dies der Fall sein sollte, stellt die Kommission fest, dass diese zusätzlichen Elemente, selbst wenn sie nicht mit den lizenzierten Diensten in Verbindung stehen sollten, nicht zu einer zu niedrigen Vergütung führen würden. Wenn überhaupt, würde die Lizenzgebühr dadurch höher werden als es für die mit dem besonderen Recht in Verbindung stehenden Dienste angemessen wäre. Insbesondere werden im Rahmen einer Lizenz für eine Tätigkeit in den VAE per definitionem keine ausländischen Gewinne erzielt. (160) Drittens stellt die Kommission fest, dass die entrichtete Lizenzgebühr recht hoch erscheint: Seit 2018 betrug die Lizenzgebühr 30 % der „regulierten Gewinne“ (109) zuzüglich 15 % des „regulierten Umsatzes“ von e& (110). Die sich daraus ergebende Höhe der jährlichen föderalen Lizenzgebühr hat in den vergangenen Jahren bei 5,5 Mrd. EUR bis 5,8 Mrd. EUR pro Jahr gelegen. (161) Was viertens die in Erwägungsgrund 93 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Bedenken der Kommission betrifft, dass die unzureichende Vergütung für die Lizenz zu einer übermäßigen Rentabilität von e& führen könnte, so hat die eingehende Prüfung dies nicht bestätigt. Die Prüfung ergab in Bezug auf einen Vergleich mit der Rentabilität von e& in anderen Ländern — in denen es keine ähnliche rechtliche Regelung gibt und e& nicht über ein besonderes Recht verfügt und daher für seine Telekommunikationstätigkeiten nicht die föderale Lizenzgebühr entrichten muss –, dass die (Netto-)Rentabilität von e& aus seiner Geschäftstätigkeit allein in den VAE nach Abzug der Lizenzgebühr (von den Einnahmen) in etwa der Rentabilität auf den anderen Märkten entspricht oder sogar darunter liegt. Insbesondere lag die EBIT-Marge (111) (bereinigt um die Kosten von e& für die föderale Lizenzgebühr für seine Tätigkeiten in den VAE) im Zeitraum 2021-2023 bei [20-30] % bis [20-30] %, verglichen mit [30-40] % bis [30-40] % in Marokko, [20-30] % bis [20-30] % in Ägypten und [20-30] % bis [30-40] % in den übrigen Ländern (112). Die EBIT-Marge trägt den Kosten im Zusammenhang mit Abschreibungen auf Sachanlagen und/oder immaterielle Vermögensgegenstände wie Frequenzlizenzen Rechnung, die in der Regel die Kosten umfassen, die in den meisten Ländern außerhalb der VAE im Zusammenhang mit Telekommunikationstätigkeiten anfallen (113). Daher erscheint das EBIT als die am besten geeignete Kennzahl für einen Vergleich zwischen den Lizenzkosten in Ländern, in denen diese Kosten abgeschrieben werden, und den Lizenzkosten in den VAE. (162) Fünftens stellt die Kommission fest, dass die Vergütung den vorgelegten Informationen zufolge mit Randnummer 54 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Einklang zu stehen scheint: Die Lizenzgebühr wird im Einklang mit ihrem regulatorischen Ziel festgelegt (da sie auf der Grundlage der im Rahmen der Lizenz angebotenen Dienste festgelegt wird), und es liegt keine unterschiedliche Behandlung der betroffenen Betreiber vor, da die Berechnungsmethode für die föderale Lizenzgebühr für e& und du 2016 harmonisiert wurde (114). (163) Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Belege und für die Zwecke dieses Beschlusses kann die Kommission daher nicht auf rechtlich hinreichende Weise den Schluss ziehen, dass die föderale Lizenzgebühr keine angemessene Vergütung für das durch die Telekommunikationslizenz verliehene besondere Recht darstellt. (164) Da die Kommission feststellt, dass sich ihre vorläufige Beurteilung aus dem Einleitungsbeschluss, der zufolge die föderale Lizenzgebühr keine angemessene Vergütung darstellt, nicht bestätigt hat, brauchen die anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen nicht geprüft zu werden. 7.3.2.   Schlussfolgerung (165) Basierend auf den in Abschnitt 7.3 dargelegten Elementen stellt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen im Anschluss an die eingehende Prüfung fest, dass sich die im Einleitungsbeschluss dargelegte vorläufige Beurteilung, der zufolge die Lizenz eine drittstaatliche Subvention darstellt, nicht bestätigt hat. 7.4.   Regulierte Telekommunikationspreise in den VAE und öffentliche Aufträge der Regierung der VAE (166) In Abschnitt 4.4 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass die regulierten Telekommunikationspreise in den VAE eine drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellen, die unter Artikel 19 dieser Verordnung fällt, und insbesondere, dass diese Preise e& einen Vorteil verschafften, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 gerechtfertigt war (115). Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass sich die TDRA bei der Umsetzung ihrer Preisregulierungspolitik auf keine präzisen Kriterien stützt und dass diese Politik es e& ermöglicht haben könnte, über den Marktpreisen liegende Preise zu erzielen. (167) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss erhob der Anmelder Einwände gegen diese vorläufige Feststellung, insbesondere mit der Begründung, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Telekommunikationspreise nicht den normalen Marktpreisen entsprechen (116). (168) Nach Angaben des Anmelders wird die Erbringung von Telekommunikationsdiensten in den VAE von der TDRA nach der Regulierungspolitik und dem Regulierungsverfahren für die Preiskontrolle, Version 1.0, vom 28. Juni 2017 (117) (im Folgenden „Preiskontrollpolitik“) überwacht und geregelt (118). (169) Nach Angaben des Anmelders müssen die Inhaber einer Telekommunikationslizenz gemäß der Preiskontrollpolitik eine vorherige Genehmigung für die Preisgestaltung für neue Dienste, für die Änderung der Preise ihrer bestehenden Dienste (119), für Sonderangebote (120) und unter bestimmten Umständen auch für die Einstellung eines Dienstes beantragen. Die TDRA kann den Preiskontrollantrag dann genehmigen, unter Auflagen genehmigen oder ablehnen und „nach eigenem Ermessen eine vorherige Genehmigung oder an Auflagen geknüpfte Genehmigung ändern, widerrufen oder aussetzen“ (121). Indem sie diese Befugnis ausübt, bestimmt die TDRA, ob ein bestimmter Preis wettbewerbsfähig und fair ist; dabei stützt sie sich auf eine Reihe von Faktoren und Annahmen wie die Kosten von e& für die Bereitstellung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, die voraussichtliche Kundennutzung und auf durchgeführte Einnahmen- und Kostenanalysen (122). (170) In Bezug auf e& sieht das Telekommunikationsgesetz der VAE vor, dass der Vorstand der TDRA „gemäß den von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation erlassenen Vorschriften die Entgelte für die von [e&] erbrachten Dienstleistungen festlegt“ (123). (171) Der TDRA zufolge ist eine solche Regulierung aufgrund der Art des Marktes erforderlich, auf dem die Kosten für die Errichtung der erforderlichen Infrastruktur und für die Sicherstellung einer angemessenen Zuweisung der knappen Ressourcen außergewöhnlich hoch sind. So schreibt sie: „Auf einem ansonsten funktionierenden Markt ist sehr wenig Regulierung erforderlich, um angemessene Verbraucherrechte und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, da die meisten Märkte dies durch eine natürliche Auswahl der besten/wettbewerbsfähigsten Dienstleistungen/Produkte sicherstellen“ (124). 7.4.1.   Vorteil (172) Der Anmelder hat die Transaktionen, die in den drei Jahren vor der Unterzeichnung des SPA mit föderalen und staatlichen Stellen der VAE vertraglich vereinbart wurden, nicht gemeldet, obwohl es sich dabei um drittstaatliche finanzielle Zuwendungen handelte, da e& der Auffassung war, dass sie zu Marktbedingungen erfolgten und daher unter die Ausnahmen nach Anhang I Tabelle 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung fallen. (173) In den Erwägungsgründen 93 und 106 des Einleitungsbeschlusses vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die sich aus der Preiskontrollpolitik ergebenden Telekommunikationspreise in den VAE e& einen Vorteil verschaffen, da sie das Unternehmen dazu veranlassen, von den Kunden Preise zu verlangen, die unter normalen Marktbedingungen nicht hätten erzielt werden können, und dass dieser Vorteil insbesondere durch die von e& mit staatlichen Stellen der VAE vertraglich vereinbarten Transaktionen zustande gekommen ist (125). (174) Gemäß Erwägungsgrund 13 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen sollte eine finanzielle Zuwendung „als Vorteil für ein Unternehmen angesehen werden, wenn dieser Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erlangt werden können“. (175) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss stellt der Anmelder fest, dass im Einleitungsbeschluss unterstellt werde, dass die normalen Marktbedingungen, die als Bezugsrahmen dienen sollten, die Marktbedingungen in Ländern außerhalb der VAE seien. Er halte diese Einschätzung für „inhärent fehlerhaft“ und verweist auf den „geeigneten Bezugsrahmen“ in der „ständigen Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen“, bei dem es sich um den Rechtsrahmen des betreffenden Mitgliedstaats handele. (176) Die Kommission stellt fest, dass zur Feststellung des Vorliegens eines Vorteils ein angemessener Vergleichswert gefunden werden muss. Wenn Preise von Behörden angepasst werden, kann nicht ohne Weiteres beurteilt werden, ob diese Preise mit denen vergleichbar sind, die unter normalen Marktbedingungen erzielt werden könnten. Die vorläufige Beurteilung der Kommission ergab, dass die TDRA bei der Genehmigung der Preispolitik der Telekommunikationsbetreiber über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Auf Anfragen von WTO-Mitgliedern (126) erklärte die TDRA, dass sie „ein breites Spektrum von Maßnahmen anwende, um die Angemessenheit von preisspezifischen Anfragen zu prüfen“, darunter Rentabilitätsanalysen, Kostenschätzungen, internationale Vergleichswerte und die Prüfung von Verbraucherbeschwerden (127). (177) In Bezug auf das Argument des Anmelders, dass e& auch dem von du ausgehenden Wettbewerbsdruck ausgesetzt sei, stellt die Ko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.