Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D02652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ndige Gericht den Schuldner für zahlungsunfähig, was die Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners nach sich zieht (54). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss von Schuldnern gestellt werden, solange sie als zahlungsunfähig gelten, und kann auch von Gläubigern oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (55). (86) Die für e& gemäß seiner Satzung geltenden Insolvenzvorschriften fasste der Anmelder hingegen wie folgt zusammen: (1) e& wird u. a. aufgelöst (56) „bei Verlust aller oder eines Großteils seiner Mittel, wenn die verbleibenden Mittel nicht angemessen [Englisch: „in a worthy way“] angelegt werden können“ (57); (2) Die EIA, der e& zu 60 % gehört, verfügt in Bezug auf die freiwillige Liquidation oder Insolvenzanmeldung von e& über ein Vetorecht (58); (3) Im Falle einer Liquidation legt die Generalversammlung von e& (unter der Kontrolle der EIA) das Verfahren zur Liquidation fest (59); (4) Reichen die Mittel von e& nicht aus, um seine Schulden vollständig zu begleichen, so werden die Forderungen vom Insolvenzverwalter proportional befriedigt (60); (5) Ferner sieht die Satzung von e& vor, dass die EIA über die Rechte eines „Sonderanteilseigners“ verfügt: Die EIA ist berechtigt, den Vorstand von e& zu übernehmen und die Liquidation zu überwachen (61); ferner verfügt die EIA über ein Vorrecht in Bezug auf den Erwerb der Vermögenswerte von e& (62). (87) Die letztgenannten Rechte werden auch durch spezifische Bestimmungen des Föderalgesetzes Nr. 1 von 1991 (in geänderter Fassung, im Folgenden das „e&-Gesetz“) zur Gründung von e& ergänzt; durch diese Bestimmungen erhält die EIA besondere Rechte in Bezug auf die Vermögenswerte der Telekommunikationssparte von e&. So heißt es in Artikel 11 des e&-Gesetzes: (1) im Falle einer Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz ist die EIA berechtigt, das Telekommunikationsnetz von e& für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten zu betreiben, und (2) die EIA verfügt ferner über ein Vorrecht in Bezug auf den Erwerb der Vermögenswerte der Telekommunikationssparte von e&. (88) Die auf e& anwendbaren Vorschriften weichen somit in mehrfacher Hinsicht von dem ab, was nach dem Insolvenzgesetz von 2016 für gewöhnliche Handelsgesellschaften in den VAE gilt. (89) Erstens sehen die für e& geltenden Vorschriften eine engere Definition von Insolvenzereignissen vor. Sie werden in der e&-Satzung eingegrenzt auf den „Verlust aller oder eines Großteils seiner Mittel, wenn die verbleibenden Mittel nicht angemessen [Englisch: „in a worthy way“] angelegt werden können“, während nach dem Insolvenzgesetz von 2016 (63) bei „Zahlungseinstellung“ über einen Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die für e& geltenden Insolvenzvorschriften ermöglichen es dem Unternehmen somit, seine Geschäftstätigkeit über die Zahlungseinstellung hinaus fortzusetzen. (90) Zweitens hat die EIA als einziger „Sonderanteilseigner“ das Recht, gegen die Anwendung eines Insolvenzverfahrens ein Veto einzulegen, sodass e& ein Insolvenzverfahren potenziell auf unbestimmte Zeit vermeiden kann. (91) Schließlich hat die EIA, falls ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, das Recht, das Insolvenzverfahren nach eigenem Ermessen zu bestimmen und durchzuführen, was bedeuten kann, dass das Insolvenzverfahren für die Tätigkeiten von e& günstiger verläuft als es bei einem Insolvenzverfahren unter gerichtlicher Aufsicht der Fall gewesen wäre. (92) Solche Abweichungen vom ordentlichen Insolvenzverfahren, die zu günstigeren Insolvenzbedingungen führen, dürften geeignet sein, bei den Gläubigern von e& a priori die Erwartung zu begründen, dass ihre Forderungen im Falle einer Insolvenz nicht befriedigt würden, was das Rating von e& beeinträchtigen würde. (93) Diese Erwartungen würden sich dagegen umkehren, wenn die Befreiung von e& von der Anwendung des Insolvenzgesetzes von 2016 und die für das Unternehmen geltenden Insolvenzvorschriften den Schluss zuließen, dass es unwahrscheinlich ist, dass Forderungen gegenüber e& überhaupt erst notleidend werden. (94) Im Zusammenhang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen heißt es in Abschnitt 1.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (im Folgenden „Garantiemitteilung“) (64): „Als Beihilfe in Form einer Garantie wertet die Kommission auch die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft.“ Im Lichte der Vorschriften über staatliche Garantien im Rahmen staatlicher Beihilfen kann die Nichtanwendbarkeit von Konkurs- oder Insolvenzverfahren somit dem Bestehen einer staatlichen Garantie gleichkommen. (95) Im vorliegenden Fall sind bestimmte besondere Umstände geeignet, den Schluss zu untermauern, dass Forderungen gegenüber e& kaum notleidend werden dürften. (96) Erstens wird in den anderen für e& geltenden Insolvenzvorschriften hervorgehoben, dass die EIA im Falle der Insolvenz von e& nicht nur das Insolvenzverfahren bestimmen und durchführen würde, sondern auch ein Vorrecht in Bezug auf den Erwerb der Vermögenswerte von e& erhalten würde und berechtigt wäre, das Telekommunikationsnetz von e& bis zu 24 Monate lang zu betreiben. (97) Diese Umstände deuten darauf hin, dass es sich beim Telekommunikationsnetz von e& um einen kritischen Vermögenswert handelt und im Insolvenzfall bessere Aussichten darauf bestehen, dass die Regierung der VAE — über die EIA — bestrebt wäre, den Fortbestand von e& zu gewährleisten. Diese Schlussfolgerung spiegelt sich auch in der Analyse der Ratingagenturen wider. (65) (98) Es wird erwartet, dass die Behörden der VAE im Insolvenzfall über die EIA zusätzliche Liquidität für e& bereitstellen. Eine solche Unterstützung kann unterschiedliche Formen annehmen (Beteiligungskapital, Darlehen oder andere Formen) und es e& ermöglichen, seine Schulden zu begleichen. Diese Unterstützung wiederum wird in der Praxis sicherstellen, dass Gläubiger bessere Aussichten darauf haben, dass ihre Forderungen befriedigt werden, als wenn e& ein gewöhnliches Unternehmen in den VAE wäre, das dem ordentlichen Insolvenzrecht unterliegt. (99) Zweitens werden diese Erwartungen besonders dadurch verstärkt, dass, wie die Kommission in Abschnitt 7.5 darlegen wird, auch die EIA selbst von einer unbegrenzten Garantie der Regierung der VAE profitiert. In diesem Zusammenhang lässt die Kombination aus der unbegrenzten Garantie für die EIA, den für e& geltenden abweichenden Insolvenzvorschriften und dem Vetorecht der EIA gegen jegliches Insolvenzverfahren für e& die Erwartung entstehen, dass die EIA e& bei finanziellen Schwierigkeiten unterstützen wird. (100) Es gibt Belege dafür, dass die Gläubiger von e& die Wahrscheinlichkeit, dass ihre Forderungen befriedigt werden, als hoch einschätzen. e& verfügt i) über das beste S&P-Rating auf dem Markt für auf AED lautende Unternehmensanleihen, nämlich AA- (66), und ii) über das beste Rating unter vergleichbaren Unternehmen. Das Rating von e& ist auch höher als das von europäischen und US-amerikanischen Telekommunikationsbetreibern (67). Ratingagenturen weisen ausdrücklich auf die hohe Wahrscheinlichkeit öffentlicher Unterstützung für das Unternehmen in den VAE hin. (68) Die öffentliche Unterstützung spiegelt sich auch im Rating von e& wider. (69) (101) Die Kommission stellt ferner fest, dass die allgemeinen Bedingungen für das befristete Darlehen (70) als Klausel 7.2 eine Bestimmung zum Kontrollwechsel enthalten, wonach im Falle eines Kontrollwechsels, der sich auf die VAE als Eigentümer auswirkt, und einer Herabsetzung des Ratings von e& um mehr als [1-3] Unterkategorien unter das derzeitige Rating [bestimmte Konditionen] neu verhandelt würden (oder in bestimmten Fällen [bestimmte Konditionen zum Tragen kommen können]) (71). Dies wird in den Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission an die an dem befristeten Darlehen beteiligten Banken bestätigt (72). Diese Umstände bestätigen, dass Gläubiger öffentliche Unterstützung der VAE für e& ausdrücklich berücksichtigen und dass bei einer Änderung in Bezug auf den Eigentumsanteil der VAE (die bewirkt, dass e& dem Insolvenzgesetz von 2016 unterliegt) Auswirkungen auf das Rating des Unternehmens erwartet werden. (102) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen die Nichtanwendbarkeit des Insolvenzgesetzes von 2016 auf e&, die eine Abweichung vom ordentlichen Insolvenzrecht darstellt (73), dem Bestehen einer staatlichen Garantie zugunsten von e& gleichkommt. Da diese Garantie weder in Bezug auf die Höhe noch in zeitlicher Hinsicht begrenzt ist, stellt die Kommission fest, dass es sich um eine unbegrenzte staatliche Garantie handelt (im Folgenden „unbegrenzte Garantie für e&“). (103) Der Anmelder macht geltend, dass die Befreiung von der Anwendung des Insolvenzrechts der VAE nicht als Garantie für ein staatliches Eingreifen im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ausgelegt werden könne, da es in den VAE keine Gesetze oder Vorschriften gebe, die die Regierung der VAE verpflichten würden, im Falle der Insolvenz eines öffentlichen Unternehmens eine Garantie oder Rettungshilfe zu gewähren, und dass „mangels einer rechtlichen Verpflichtung die Eigentümerschaft des Staates und mögliche (aber naturgemäß ungewisse) politische Unterstützung allein keinen Vorteil im Sinne der Verordnung über drittstaatliche Subventionen oder des EU-Beihilferechts begründen würden. Der Anmelder macht geltend, dass ein Unterschied zu Beihilfesachen bestehe, in der Form, dass sich e& in einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Situation befinde, in der Ratingagenturen das Bestehen einer impliziten staatlichen Garantie zugunsten von e& nicht berücksichtigen würden.“ (74) (104) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass eine diesbezügliche ausdrückliche Bestimmung nicht erforderlich ist, um feststellen zu können, dass eine unbegrenzte Garantie besteht, wenn das Bestehen einer solchen Garantie an den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen zu erkennen ist. Die Kommission hat in Abschnitt 7.2 dargelegt, dass dies der Fall ist. (105) Ferner hat die Kommission in Erwägungsgrund 99 dargelegt, dass Ratingagenturen entgegen der Angabe des Anmelders sehr wohl berücksichtigen, dass im Falle der Insolvenz von e& die Wahrscheinlichkeit eines staatlichen Eingreifens groß ist. (106) In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass das finanzielle Eingreifen der EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren durch den EU-Rahmen für staatliche Beihilfen beschränkt wird. In den VAE ist dies nicht der Fall, da die VAE in der Regel nicht in ihren Möglichkeiten beschränkt sind, Unternehmen in Schwierigkeiten finanziell zu unterstützen. In Verbindung mit den anderen in diesem Abschnitt beschriebenen Elementen dürfte sich dies nach vernünftigem Ermessen dadurch auswirken, dass die Gläubiger in stärkerem Maße davon ausgehen, dass die VAE höhere potenzielle Unterstützung leisten würden als es von einem EU-Mitgliedstaat zu erwarten wäre. (107) Die Kommission räumt jedoch ein, dass nicht einfach allein aufgrund der öffentlichen Eigentümerschaft auf das Bestehen einer unbegrenzten Garantie geschlossen werden kann. Sie betrachtet vielmehr eine Reihe von Belegen für das Bestehen einer drittstaatlichen Garantie. In diesem Beschluss stützt sie sich entgegen den Angaben des Anmelders nicht einfach auf „die staatliche Eigentümerschaft und mögliche (aber ungewisse) politische Unterstützung“, sondern berücksichtigt die auf e& im Insolvenzfall anwendbare rechtliche Regelung in Verbindung mit den spezifischen Rechten der Regierung der VAE (über die EIA) in Bezug auf die Vermögenswerte von e& sowie andere relevante Umstände wie die Rolle der EIA, das Rating von e& und was dieses Rating über die Erwartungen der Gläubiger aussagt — alles Elemente, die nach Auffassung der Kommission das Bestehen einer drittstaatlichen Garantie erkennen lassen. (108) Der Anmelder erläutert ferner, mit der Sonderregelung für e& sei nicht beabsichtigt, „e& vor Insolvenz oder Liquidation zu retten, sondern Ziel sei die ungestörte Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen in den VAE im Falle der Insolvenz von e&.“ Der Anmelder weist darauf hin, dass es im Vereinigten Königreich für Unternehmen, die im Bereich kritischer Infrastruktur tätig seien, ähnliche Regelungen gebe. Auch die Beihilfevorschriften (Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (75)) würden in Bezug auf die ununterbrochene Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch Unternehmen in Schwierigkeiten ähnliche Bestimmungen enthalten (76). (109) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass zwar die Bestimmungen über das Vorrecht der EIA, kritische Vermögenswerte von e& zu erwerben, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein könnten, einen ununterbrochenen Dienst zu gewährleisten, dass die Beschränkungen in Bezug auf die Anwendung von Insolvenzverfahren auf e& jedoch sowohl vom Umfang her als auch wegen des Vetorechts der EIA gegen solche Verfahren über diesen Zweck hinausgehen, da sie nicht nur die staatliche Kontrolle über bzw. die staatliche Eigentümerschaft an diesen kritischen Vermögenswerten erhalten, sondern auch den Fortbestand von e& als Ganzem sicherstellen. (110) Schließlich weist der Anmelder darauf hin, dass es „Beispiele dafür gibt, dass die VAE in der Vergangenheit nicht eingegriffen haben, um staatseigene Unternehmen finanziell zu unterstützen“. Der Anmelder verweist in diesem Zusammenhang auf zwei staatseigene Unternehmen der VAE: Dubai Group LLC (Umschuldung im Jahr 2012) und Arabtec Holding PJSC (Insolvenzverfahren im Jahr 2020) (77). (111) In Bezug auf Dubai Group LLC hat die Kommission keine Belege dafür gefunden, dass ein staatliches Eingreifen erforderlich gewesen wäre, um die Zahlungsfähigkeit von Dubai Group LLC zu gewährleisten, bzw. dafür, dass Dubai Group LLC überhaupt zahlungsunfähig gewesen wäre (78). Dieser Fall veranschaulicht daher nicht, ob die VAE Unternehmen in Schwierigkeiten unterstützen. (112) Was Arabtec Holding PJSC angeht, stellt die Kommission fest, dass die Situation dieses Unternehmens deshalb nicht mit der Situation von e& vergleichbar ist, weil Arabtec Holdings PJSC Gegenstand eines ordentlichen Insolvenzverfahrens in den VAE war, während die für e& geltenden Abweichungen vom Insolvenzgesetz von 2016 auf eine staatliche Garantie hindeuten. Ferner erklärte der Anmelder, Arabtec Holding PJSC sei ein „führendes Bauunternehmen“, sodass unklar ist, ob die Tätigkeiten des Unternehmens für die VAE kritischen Stellenwert haben und ob somit die Situation von Arabtec Holding PJSC mit der von e& vergleichbar ist. (113) Schließlich wird die Wahrscheinlichkeit, dass der Staat bei finanziellen Schwierigkeiten von e& zugunsten des Unternehmens eingreifen würde, und besonders die diesbezügliche Erwartungshaltung der Gläubiger, durch die Tatsache verdeutlicht, dass eine solche Intervention zugunsten von Dubai World, einem großen Investor im Eigentum des Emirats Dubai, erfolgt ist. Als sich nämlich Dubai World 2009 in finanziellen Schwierigkeiten befand, beschloss die Regierung des Emirats Abu Dhabi letztlich, Dubai World eine solche finanzielle Unterstützung zu gewähren (79). (114) Die Kommission stellt ferner fest, dass die in Abschnitt 7.2.1 geäußerten Bedenken in Bezug auf die Nichtanwendbarkeit der Insolvenzvorschriften der VAE und die sich daraus ergebende Marktwahrnehmung hinsichtlich der kontinuierlichen staatlichen Unterstützung für e& durch Stellungnahmen einiger Wettbewerber des Übernahmeziels im Binnenmarkt bestätigt wurden (80). (115) Auf der Grundlage der in Abschnitt 7.2.1 dargelegten Elemente stellt die Kommission fest, dass e& von einer unbegrenzten staatlichen Garantie profitiert, die sich daraus ergibt, dass die Vorschriften in seiner Satzung vom ordentlichen Insolvenzrecht abweichen. 7.2.2.   Einstufung als finanzielle Zuwendung (116) Die unbegrenzte Garantie für e& ist geeignet, Darlehen von e& zu besichern, und stellt somit unter anderem eine Darlehensgarantie dar, d. h. eine in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ausdrücklich aufgeführte Art von finanzieller Zuwendung (Kreditgarantie). (117) Darüber hinaus birgt die unbegrenzte Garantie für e& die ernste und konkrete Gefahr, dass den VAE in Zukunft eine zusätzliche Belastung auferlegt wird, und stellt deshalb eine finanzielle Zuwendung dar. (118) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die unbegrenzte Garantie für e& eine finanziellen Zuwendung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellt. 7.2.3.   Zurechenbarkeit zu einem Drittland (119) Die Kommission ist der Auffassung, dass die unbegrenzte Garantie für e&, die sich aus den besonderen Insolvenzvorschriften für e& ergibt, aus Bestimmungen der Rechtsvorschriften der VAE resultiert, die ermöglichen, dass e& nicht den normalen Insolvenzvorschriften für Unternehmen in den VAE unterliegt. (120) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die unbegrenzte Garantie für e& von den VAE, einem Drittland im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen, bereitgestellt wird. (121) Ferner stellt die Kommission fest, dass unter den besonderen Umständen dieses Falles auch die Entscheidung darüber, die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Ausnahme von e& von den ordentlichen Insolvenzvorschriften zum Tragen kommen zu lassen, den VAE zuzurechnen ist, denn eine Änderung der Satzung kann auf der Hauptversammlung beschlossen werden, die von der EIA kontrolliert wird und auf der die EIA über ein Vetorecht in Bezug auf jede Änderung verfügt (81). (122) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der EIA um eine per Gesetz errichtete Behörde handelt, die dem Kabinett der VAE untersteht (82). Sie ist die „einzige Einrichtung, die für die Investition und Reinvestition der vom Kabinett zugewiesenen Mittel zuständig“ ist und befugt, die Investitionspolitik des Staates zu formulieren und zu koordinieren und die Föderalregierung bei Investitionsvorhaben und in Investmentfonds zu vertreten (83). Ihre Mitarbeiter sind Beamte (84). Die EIA gilt somit als „Behörde“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. 7.2.4.   Vorteil (123) Das Bestehen der unbegrenzten Garantie für e& an sich kann angesichts der dadurch besseren Aussichten für die Gläubiger von e&, dass ihre finanziellen Forderungen befriedigt werden, als Vorteil für den Anmelder betrachtet werden. Folglich ist das Bestehen der unbegrenzten Garantie für e& geeignet, die Konditionen sowohl der Geschäfts- als auch der Finanztransaktionen von e& zu verbessern und e& den Zugang zu solchen Transaktionen zu erleichtern. Das Vorliegen eines solchen Vorteils könnte ab dem Zeitpunkt der Einrichtung der unbegrenzten Garantie für e& angenommen werden (85). (124) Ferner stellt die Kommission fest, dass die unbegrenzte Garantie für e& geeignet war, das Rating von e& zu beeinflussen und somit die Stellung von e& in Bezug auf die Aufnahme bzw. Ausgabe verschiedener Darlehen, Anleihen und anderer Schuldtitel vor dem Vorhaben, einschließlich der Finanzierungsbedingungen im Rahmen des befristeten Darlehens, zu stärken. (125) Es gibt konkrete Belege dafür, dass dies der Fall ist, da, wie in Erwägungsgrund 101 dargelegt, das Bestehen der unbegrenzten Garantie für e& die Konditionen für das befristete Darlehen beeinflusst hat. Auch hat der Anmelder ein Verzeichnis der in den drei Jahren vor dem Vorhaben aufgenommenen Darlehen, Anleihen und sonstigen Schuldtitel (86) über einen geschätzten Gesamtbetrag von [10-20] Mrd. EUR vorgelegt (87), bei denen die Konditionen durch das Bestehen der unbegrenzten Garantie für e& beeinflusst worden sein könnten. (126) Gleichzeitig zahlt e& keine Gebühr für die unbegrenzte Garantie für e&. Auf dem Markt erhält der Garantiegeber bei Abschluss einer Garantie als Vergütung für die von ihm übernommenen Risiken in der Regel eine Gebühr. Mangels einer solchen Gebühr verschafft die unbegrenzte Garantie für e& dem Unternehmen einen Vorteil. (127) Insbesondere stellt die Kommission fest, dass selbst dann, wenn es „unwahrscheinlich“ wäre, dass e& zu einem bestimmten Zeitpunkt „vor finanziellen Schwierigkeiten steht, die die Zahlungsunfähigkeit zu einem konkreten Risiko werden lassen“, das Risiko, das die VAE durch die Garantie für die Verpflichtungen von e& übernehmen, eben doch besteht. Wenn ein Drittland die gesamtschuldnerische Haftung für die Schulden eines Unternehmens übernimmt, birgt dies stets das Risiko, dass ein Eingreifen durch das Land erforderlich wird. (128) Die unbegrenzte Garantie für e& ist sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch wertmäßig unbegrenzt, sieht keine Einschränkung hinsichtlich der Transaktionen, die e& abschließen, und der Risiken, die das Unternehmen eingehen kann, vor, und es gibt keine Begrenzung auf die Durchführung eines bestimmten Projekts oder auf eine bestimmte Laufzeit. Der Geltungsbereich dieser Garantie erweitert sich somit jedes Mal, wenn e& eine neue abgedeckte Verpflichtung eingeht. Infolgedessen sind auch die von dem Drittland eingegangenen Risiken nicht begrenzt. (129) So gibt es keine Umstände, unter denen eine angemessene Garantiegebühr festgelegt oder von dem Unternehmen entrichtet werden könnte. Die Gewährung einer Garantie muss in der Regel aus Ex-ante-Perspektive das Risiko widerspiegeln, das übertragen wird; dazu muss zumindest ungefähr eingeschätzt werden können, welche künftigen Ereignisse abgedeckt sind und welches Risiko sie bergen, was jedoch im Fall einer unbegrenzten Garantie nicht möglich ist (88). Die Garantie deckt angesichts ihres unbegrenzten Charakters Verbindlichkeiten ab, die zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung noch gar nicht absehbar waren. Die Möglichkeit für e&, den Anwendungsbereich der Garantie einseitig unbegrenzt auszuweiten, bedeutet daher, dass in dieser Garantie und ihrer Vergütung zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Risikobewertung zum Ausdruck kommen kann. Es ist hingegen unwahrscheinlich, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter e& eine solche Garantie vernünftigerweise überhaupt gewähren würde. (130) Somit hat e& die unbegrenzte Garantie für e&, die unbegrenzt ist und für die e& keine Gebühr entrichtet, nicht zu normalen Marktbedingungen erlangt. (131) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die unbegrenzte Garantie für e& dem Anmelder im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen einen Vorteil verschafft. 7.2.5.   Beschränkung auf bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige (132) Die Verfügbarkeit einer unbegrenzten Garantie ist beschränkt auf Unternehmen, die „ganz oder teilweise im Eigentum der föderalen oder lokalen Regierung“ stehen (siehe Erwägungsgrund 78), während andere Unternehmen in den VAE zwingend den im Insolvenzgesetz von 2016 vorgesehenen Liquidations- und Abwicklungsverfahren unterliegen. Die unbegrenzte Garantie von e& ist im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen rechtlich auf bestimmte Unternehmen beschränkt. (133) Darüber hinaus wurde diese Möglichkeit, e& anderen Insolvenzvorschriften zu unterwerfen, auch tatsächlich genutzt, indem die VAE — über die EIA — beschlossen haben, für e& eine Satzung zu verabschieden, der zufolge für e& abweichende Insolvenzvorschriften gelten. Diese Satzung gilt nur für e&, sodass die unbegrenzte Garantie für e& auch faktisch im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist. (134) Entsprechend stellt die Kommission fest, dass die unbegrenzte Garantie für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.