Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D02652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dafür vorlagen, dass e& drittstaatliche Subventionen gewährt wurden, in Form eines befristeten Darlehens, das e& am […]. November 2022 von einem Bankenkonsortium gewährt wurde, dem hauptsächlich von den VAE kontrollierte Banken angehörten, einer unbegrenzten Garantie der Regierung der VAE, der Lizenz von e& für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten in den VAE sowie regulierter Telekommunikationspreise in den VAE. Ferner stellte die Kommission fest, dass Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der EIA drittstaatliche Subventionen gewährt wurden, in Form von direkten Zuschüssen des Finanzministeriums der VAE, Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen des Finanzministeriums der VAE, einer revolvierenden Kreditfazilität eines Konsortiums von Banken der VAE (u. a. von den VAE kontrollierte Banken) und einer unbegrenzten Garantie der Regierung der VAE. (48) In den Abschnitten 7.1 bis 7.5 legt die Kommission ihre nach Artikel 11 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorgenommene endgültige Beurteilung der Frage dar, ob die eingehende Prüfung die im Einleitungsbeschluss vorgenommene vorläufige Beurteilung des Vorliegens drittstaatlicher Subventionen im Rahmen des Vorhabens bestätigt. 7.1.   Das befristete Darlehen (49) Der Anmelder gab in seiner Anmeldung an, dass das Vorhaben durch ein befristetes Darlehen finanziert werden solle, das am […]. November 2022 von einem Konsortium aus fünf Banken ([staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 4 der VAE] und [privater Kreditgeber]) gewährt worden sei und eine Laufzeit von [0-5] Jahren habe (im Folgenden „befristetes Darlehen“). Der Anmelder gab an, dass das befristete Darlehen zwar für [Zweck des Darlehens] gewährt worden sei, e& jedoch beabsichtige, es zur Finanzierung des Vorhabens zu verwenden (16). (50) Die Kommission stellte im Einleitungsbeschluss hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass das befristete Darlehen eine drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellt, die unter Artikel 19 dieser Verordnung fällt, und dass das Darlehen e& einen Vorteil verschaffte, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 gerechtfertigt ist. 7.1.1.   Vorteil (51) Das befristete Darlehen hat folgende Struktur: (1) Tranche in Höhe von [100-500] Mio. USD […] (oder [100-500] Mio. EUR (17)), die von [privater Kreditgeber] bereitgestellt und zu Term SOFR (18) zuzüglich [0,5-1] % verzinst wird, (2) Tranche in Höhe von [10-20] Mrd. AED (oder [0-5] Mrd. EUR (19)), die vom Konsortium bereitgestellt und zu EIBOR (20) zuzüglich [0-0,5] % verzinst wird — dabei entfallen je [5-10] Mrd. AED auf [privater Kreditgeber], [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE], sowie (3) Tranche in Höhe von [0-5] Mrd. AED (21) (oder [500-1 000] Mio. EUR), die von [staatlich kontrollierte Bank 4 der VAE] bereitgestellt und zu EIBOR zuzüglich [0-0,5] % verzinst wird. (52) e& brachte in seiner Anmeldung vor, dass das befristete Darlehen zu Marktbedingungen gewährt worden sei, insbesondere aufgrund der Beteiligung von [privater Kreditgeber] sowohl an der USD- als auch an einer AED-Tranche, und dass die Handlungen von [privater Kreditgeber] keinem Drittstaat zuzurechnen seien. (53) Ferner legte e& eine von einem Wirtschaftsberatungsunternehmen durchgeführte unterstützende Analyse vor (22). Die Analyse stützt sich auf die Beteiligung von [privater Kreditgeber] und kommt zu dem Ergebnis, dass i) die USD-Tranche notwendigerweise Marktbedingungen entspreche, da sie von [privater Kreditgeber] bereitgestellt werde, und ii) die konventionelle AED-Tranche und die AED-Tranche der islamischen Bank ebenfalls Marktbedingungen entsprechen dürften, insbesondere weil die Differenz zwischen der Marge für die AED-Tranchen und der Marge für die USD-Tranche der Differenz zwischen den Renditen von am Markt gehandelten und in AED bzw. USD begebenen Anleihen entspreche (23). (54) Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass die von [privater Kreditgeber] zugesagten Mittel — komplette USD-Tranche, d. h. [100-500] Mio. USD, konventionelle AED-Tranche: [500-1 000] Mio. AED — erheblich geringer sind als die von den anderen Kreditgebern zugesagten Mittel. Die privaten Mittel machen nur etwa [5-10] % der Gesamtinvestition aus. Daher stellte die Kommission vorläufig fest, dass die privaten Investitionen nicht ausreichten, um davon auszugehen, dass [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 4 der VAE] privaten Kapitalgebern in Bezug auf Risiken und Ertrag aus diesem Darlehen gleichgestellt sind. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Analyse des Anmelders Mängel aufwies, da für das befristete Darlehen kein angemessener Vergleich mit ähnlichen Transaktionen — wie Finanzinstrumente mit gleicher Laufzeit und gleichem Rang in derselben Währung — vorgenommen wurde (24). (55) Der Anmelder brachte in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass „hinreichende Anhaltspunkte“ im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 und des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen dafür vorlägen, dass das befristete Darlehen dem Anmelder einen Vorteil verschafft, und dass die Kommission von ihrer Beschlusspraxis und der ständigen Rechtsprechung abweiche, wenn sie die Auffassung vertrete, dass die Beteiligung von [privater Kreditgeber] am Darlehenskonsortium der gängigen Beihilfepraxis und der ständigen Rechtsprechung nicht genüge (25). (56) Insbesondere erinnerte der Anmelder daran, dass [privater Kreditgeber] fast [0,5-1] Mrd. EUR beigesteuert habe, einen Betrag also, der nach der Beihilfepraxis seines Erachtens nicht als „symbolisch“ oder „unwesentlich“ eingestuft werden könne (26). Ferner erklärte der Anmelder, dass sich die Beteiligung anderer Kreditgeber nicht auf die Risikobewertung auswirke, die ein Kreditgeber wie [privater Kreditgeber] vor Abschluss eines Darlehensvertrags vornehme, da die Zusagen voneinander unabhängig seien. Daher sei es nicht wahrscheinlich, dass die Beteiligung staatseigener Banken der VAE am befristeten Darlehen [privater Kreditgeber] veranlasst habe, ein höheres Risiko zu akzeptieren. (57) Die Kommission hat auf der Grundlage der vorliegenden Belege geprüft, ob die Konditionen, die [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 4 der VAE] für die im Rahmen des befristeten Darlehens zugesagten Mittel angeboten haben, e& im Vergleich zu den Konditionen, die private Investoren angeboten hätten, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände einen Vorteil verschaffen (27). (58) Die Kommission erkennt an, dass das befristete Darlehen e& offenbar gewährt wurde, ohne dass e& Schwierigkeiten gehabt hätte, sich Liquidität zu beschaffen. Insbesondere befand sich e& zum damaligen Zeitpunkt nicht in finanziellen Schwierigkeiten und verfügte über ein hohes Rating (AA- in den S&P Global Ratings (S&P)) (28), wodurch e& für Investoren attraktiv war. e& beschaffte sich in großer zeitlicher Nähe zum befristeten Darlehen auch Finanzierungen aus anderen Quellen, u. a. durch die Ausgabe öffentlich gehandelter Anleihen und durch Darlehen von Privatbanken, was verdeutlicht, dass das Unternehmen außerhalb der Finanzierung durch staatseigene Banken der VAE auf den Märkten Zugang zu Liquidität hatte (29). In diesem Zusammenhang dürfte sich die Beteiligung von staatseigenen Banken am befristeten Darlehen nicht auf die Bewertung des Kreditrisikos von e& durch [privater Kreditgeber] ausgewirkt haben, da dieses Risiko vom Markt bereits als besonders niedrig angesehen wird, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bestehen einer unbegrenzten Garantie für e& (siehe Erwägungsgründe 100 und 123 bis 125). (59) Trotz des absoluten Werts der privaten Investition von [privater Kreditgeber] gestattet der relative Wert dieser Investition im Vergleich zu den Investitionen von Banken, deren Handlungen den VAE zuzurechnen sein dürften (30), der Kommission jedoch — für sich allein genommen — nicht den Schluss, dass die Beiträge dieser staatseigenen Banken privaten Investitionen vergleichbar sind. (60) e& machte in seiner Anmeldung geltend, es sei nicht möglich gewesen, eine angemessene vergleichende Analyse der AED-Tranche durchzuführen, da es nicht über „Zugang zu den Konditionen vergleichbarer Darlehen für Drittunternehmen“ verfüge (31). Auf der Grundlage einer Analyse des Marktes für in AED begebene Anleihen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der begrenzten Zahl in dieser Währung begebener solcher Finanzinstrumente in der Tat schwierig ist, auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen eine alternative vergleichende Analyse durchzuführen. Die Kommission stellt fest, dass die Zahl der seit 2010 begebenen Unternehmensanleihen (einschließlich bereits fällig gewordener Anleihen) in AED, für die über Bloomberg Daten verfügbar waren, bis zum 29. August 2024 bei unter 50 lag (32) und dass davon wiederum nur eine Unternehmensanleihe in dem Sechsmonatszeitraum um den Gewährungszeitpunkt für das befristete Darlehen herum begeben wurde (33). Diese Anleihe (34), die von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] am [H2 2022] begeben wurde, ähnelt von den Konditionen her einer anderen Anleihe, die von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] am [H2 2023] begeben wurde (35) und für die der Anmelder erläutert hat, dass die Unterschiede zwischen dem befristeten Darlehen und der Anleihe darauf zurückgingen, dass i) die Finanzierung einer Bank durch die Emission von Anleihen sich in erheblicher Weise von der Finanzierung eines Unternehmens wie e& durch die Gewährung von Darlehen unterscheide und dass ii) [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] ein Rating von A+ habe, also ein Rating, das eine Unterkategorie unter dem von e& liege (36). Darüber hinaus brachte der Anmelder vor, dass, was die am [H2 2023] begebene Anleihe angehe, der effektive Zinssatz der AED-Tranchen des befristeten Darlehens erheblich über dem Zinssatz für die Anleihe von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] gelegen habe. Bei der am [H2 2022] begebenen Anleihe liege die Rendite von [5-10] % innerhalb der Bandbreite des effektiven Zinssatzes der AED-Tranchen des befristeten Darlehens zum Zeitpunkt seiner Gewährung, der sich auf [1-5] %-[5-10] % belaufen habe. (37) Dieser Vergleich — mit der einzigen Anleihe, die von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] am [H2 2023] in dem Sechsmonatszeitraum um die Gewährung des befristeten Darlehens herum begeben wurde — hat zwar seine Grenzen und ist daher für sich allein genommen nicht schlüssig, stützt jedoch die Angabe des Anmelders, dass das befristete Darlehen zu Marktbedingungen gewährt worden sei. (61) Auch stellt die Kommission fest, dass sie aufgrund fehlender Daten zu liquiden öffentlich gehandelten Unternehmensanleihen in AED nicht in der Lage war, eine vergleichende Analyse auf der Grundlage der Endfälligkeitsrendite (38) von Unternehmensanleihen in AED zum [derselbe Tag wie beim befristeten Darlehen]. November 2022 durchzuführen (39). Die Kommission hält jedoch fest, dass die Endfälligkeitsrendite der beiden VAE-Staatsanleihen (40) bei [1-5] % bzw. [1-5] % und somit unterhalb der Untergrenze für den effektiven Zinssatz der AED-Tranchen lag. Auch dieser Vergleich würde folglich die Angabe des Anmelders stützen, dass das befristete Darlehen zu Marktbedingungen gewährt worden sei. (62) Die Kommission stellt ferner fest, dass eine vergleichende Analyse auf der Grundlage ähnlicher Darlehen, die von Privatbanken in AED gewährt wurden, nicht möglich gewesen wäre, da es keine ähnlichen Unternehmen mit demselben Rating, die in den VAE tätig sind (siehe Erwägungsgrund 100), und damit keine solchen ähnlichen Darlehen gibt. (63) Ferner legte e& auf Anfrage weitere Belege dafür vor, dass es am [H2 2023] ein Darlehen in Höhe von [100-500] Mio. AED aufgenommen habe, das von [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] und [private Kreditgeber] gewährt worden sei. Der Anmelder macht im Zusammenhang mit diesem Darlehen geltend, dass auf die beiden privaten Kreditgeber ([private Kreditgeber]) [60-70 %] der gesamten Darlehenszusagen entfielen, sodass die Investition von [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] mit einer privaten Investition gleichgestellt werden könne. Folglich entsprächen die Konditionen dieses Darlehen den Marktbedingungen. (64) Der Anmelder macht geltend, dass dieses Darlehen insofern mit dem befristeten Darlehen vergleichbar sei, als es i) auf dieselbe Währung laute und ii) dieselbe Laufzeit habe ([1-5] Jahre). Außerdem gelte für die AED-Tranche dieses Darlehen derselbe Zinssatz (EIBOR + [25-60] Basispunkte) wie für das befristete Darlehen. Dem Anmelder zufolge kann das Darlehen diesbezüglich als Vergleichsmaßstab dienen, um zu prüfen, ob die Konditionen für das befristete Darlehen den Marktbedingungen entsprechen. (65) Die Kommission stellt fest, dass die beiden Darlehen nicht nur dieselbe Laufzeit, dieselbe Währung und denselben Zinssatz haben, sondern auch beide unbesichert und somit gleichrangig sind. Auch wenn der Betrag dieses Darlehens mit [100-500] Mio. AED weit unter dem Betrag der von staatseigenen Banken der VAE für das befristete Darlehen zugesagten Mittel liegt, sodass die Vergleichbarkeit mit dem befristeten Darlehen nicht in jeder Hinsicht gegeben ist, bildet dieses Darlehen dennoch einen Anhaltspunkt dafür, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Konditionen der AED-Tranchen des befristeten Darlehens den Konditionen entsprechen, die private Investoren angeboten hätten für niedrigere Darlehen, bei denen der Großteil der Mittel nicht von staatseigenen Banken der VAE bereitgestellt worden wäre. (66) In Bezug auf die USD-Tranche legte e& eine vergleichende Analyse vor, als deren Grundlage die Endfälligkeitsrendite zum [derselbe Tag wie beim befristeten Darlehen]. November 2022 der von Unternehmen mit einem Rating von AA- begebenen Unternehmensanleihen in USD diente (41). Aus der Analyse geht hervor, dass der effektive Zinssatz der USD-Tranche des befristeten Darlehens ([1-5] %–[5-10] %) (42) vereinbar war mit den Endfälligkeitsrenditen der weitaus meisten von Unternehmen mit demselben Rating wie e& begebenen Anleihen bzw. sogar darüber lag. e& wies auch darauf hin, dass das befristete Darlehen im Einklang steht mit dem Marktpreis der von e& am [H1 2014] begebenen Anleihe mit einer Endfälligkeitsrendite zum [derselbe Tag wie beim befristeten Darlehen]. November 2022 von [5-10] %, also nahe an der Untergrenze der Bandbreite des effektiven Zinssatzes des befristeten Darlehens liegt. (67) Die Kommission stellt fest, dass es nicht möglich war, eine vergleichende Analyse durchzuführen, die sich auf Anleihen beschränkt, die von Unternehmen begeben wurden, die im selben Sektor tätig sind und dasselbe Rating wie e& haben, da es keine öffentlichen Informationen über solche Anleihen auf dem Markt gibt und keines der anderen Unternehmen in der Telekommunikationsbranche ein ebenso hohes Rating hat wie e& (siehe Erwägungsgrund 100). (68) Zusätzlich zu den Bemerkungen des Anmelders stellt die Kommission fest, dass die durchschnittliche Nominalrendite bei den Unternehmensanleihen in USD mit einem Rating von AA-, die in den drei Monaten vor der Gewährung des befristeten Darlehens begeben wurden, bei [1-5] % lag (43) und dass mehr als 80 % dieser Anleihen mit einer Nominalrendite von weniger als [1-5] % begeben wurden, was der unteren Grenze der Bandbreite des effektiven Zinssatzes des befristeten Darlehens entspricht (44). (69) Die Kommission stellt daher unter Berücksichtigung der verfügbaren Belege (die Konditionen für die Beteiligung von [privater Kreditgeber] am befristeten Darlehen, die vom Anmelder vorgelegte vergleichende Analyse zu den Konditionen der AED- und der USD-Tranchen des befristeten Darlehens sowie die Vergleichbarkeit der Konditionen des e&-Darlehens vom [H2 2023] und verfügbare Informationen über zumindest teilweise vergleichbare Transaktionen) fest, dass das befristete Darlehen für sich allein genommen e& keinen Vorteil verschafft. (70) Schließlich hält die Kommission fest, dass bei ihr keine Informationen von Dritten eingegangen sind, in denen die Marktkonformität des befristeten Darlehens infrage gestellt worden wäre, obwohl Informationen zum befristeten Darlehen — das im Einleitungsbeschluss als potenzielle drittstaatliche Subvention eingestuft wurde — öffentlich zugänglich wurden und das Darlehen in den Auskunftsverlangen an die Wettbewerber des Übernahmeziels näher beschrieben wurde (45). (71) Daher gelangt die Kommission auf der Grundlage der Belege in ihrer Akte zu dem Schluss, dass ihre vorläufige Beurteilung im Einleitungsbeschluss, der zufolge das Darlehen e& einen Vorteil verschafft, sich nicht bestätigt hat. (72) Diese Feststellung schließt nicht aus, dass die Konditionen des befristeten Darlehens das Vorliegen anderer drittstaatlicher Subventionen für e& widerspiegeln, insbesondere die unbegrenzte Garantie für e&, die von den Banken, die das befristete Darlehen gewähren, bei ihrer Analyse des damit verbundenen Risikos berücksichtigt worden sein dürfte, wie dies bei jeder anderen Finanzierung für e& der Fall gewesen wäre (siehe Abschnitt 7.2). (73) Da die Kommission feststellt, dass das Vorliegen eines Vorteils für e& aus dem befristeten Darlehen sich nicht bestätigt hat, erübrigt sich eine Prüfung der anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. 7.1.2.   Schlussfolgerung (74) Basierend auf den in Abschnitt 7.1 dargelegten Elementen stellt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen im Anschluss an die eingehende Prüfung fest, dass die im Einleitungsbeschluss dargelegte vorläufige Beurteilung, der zufolge das befristete Darlehen eine drittstaatliche Subvention darstellt, sich nicht bestätigt hat. 7.2.   Das Bestehen spezifischer Insolvenzvorschriften, die als unbegrenzte Garantie einzustufen sind (75) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass die Kombination aus dem Folgenden als drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen einzustufen ist, die unter Artikel 19 dieser Verordnung fällt und die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung rechtfertigt: die Kombination aus i) der Nichtanwendbarkeit des in den VAE ansonsten geltenden ordentlichen Insolvenzverfahrens, die eine unbegrenzte Garantie darstellt und ii) deren Materialisierung in den wahrscheinlich vorteilhaften Konditionen des befristeten Darlehens in den drei Jahren vor Abschluss des SPA (46). (76) Der Anmelder brachte in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor, dass i) im Einleitungsbeschluss fälschlicherweise festgestellt worden sei, dass das Insolvenzgesetz der VAE auf e& nicht anwendbar sei, obgleich e& lediglich die Entscheidung treffen könne, das Insolvenzgesetz nicht anzuwenden, ii) die Angaben nicht ausreichten, um das Bestehen einer Garantie festzustellen, insbesondere da der Staat (VAE) rechtlich nicht verpflichtet sei, eine Garantie für die Verbindlichkeiten von e& zu übernehmen und, entgegen der gängigen Rechtsprechung im Beihilfebereich, die Ratingagenturen implizite Unterstützung nicht berücksichtigen, iii) es in der Vergangenheit Situationen gegeben habe, in denen staatlich kontrollierte Unternehmen der VAE Gegenstand eines Liquidationsverfahrens geworden seien (47). 7.2.1.   Bestehen einer unbegrenzten Garantie (77) Das Föderale Gesetzesdekret Nr. 9 von 2016 (im Folgenden „Insolvenzgesetz von 2016“) bildet den Rechtsrahmen für die finanzielle Umstrukturierung von Unternehmen in den VAE und umfasst auch Verfahren für präventive Vergleiche und Insolvenz. So ist in Artikel 132 des Insolvenzgesetzes von 2016 das Verfahren für die „Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners unter Begleichung seiner Verbindlichkeiten“ vorgesehen und in den Artikeln 135 bis 138 das Verfahren für die Begleichung der Forderungen des Gläubigers. (78) Das Insolvenzgesetz von 2016 gilt nach seinem Artikel 2 u. a. für „nicht nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften gegründete Gesellschaften, die ganz oder teilweise im Eigentum der föderalen oder lokalen Regierung stehen und deren Gründungsgesetze oder Satzungen u. Ä. vorsehen, dass sie den Bestimmungen dieses Gesetzesdekrets unterliegen“. (79) e& steht teilweise im Eigentum der Föderalregierung. So macht der Anmelder geltend, dass e& von der EIA kontrolliert wird und mehrheitlich in deren Eigentum steht — die EIA ist der Staatsfonds der VAE, der von der Föderalregierung der VAE kontrolliert wird und zu 100 % in deren Eigentum steht (siehe Erwägungsgrund 2). Daher macht der Anmelder geltend, wie jedes andere staatlich kontrollierte Unternehmen der VAE unterliege e& dem Gesetz über Handelsgesellschaften nur insoweit, als nicht durch spezifische Bestimmungen in seinen Gründungsunterlagen anders bestimmt (48). Die Satzung von e& schließt die Anwendung mehrerer Bestimmungen des Gesetzes über Handelsgesellschaften jedoch ausdrücklich aus (49). (80) Darüber hinaus ist e& ein Unternehmen, das im Sinne des Insolvenzgesetzes von 2016 „ganz oder teilweise im Eigentum der föderalen oder lokalen Regierung“ steht. (81) Im Ergebnis ist e& von der Anwendung des Insolvenzgesetzes von 2016 ausgenommen, es sei denn, es entscheidet sich mittels seiner Gründungsunterlagen dafür, den Bestimmungen des Gesetzes zu unterliegen. Die Gründungsunterlagen von e& sind dessen Satzung, und darin ist keine solche Entscheidung enthalten. (82) Der Anmelder brachte vor, dass „die Rechtslage in der Frage, ob e& dem Insolvenzgesetz der VAE [von 2016] unterliegt, nicht zweifelsfrei geklärt [sei]“ (50). Jedoch legte der Anmelder keine Elemente vor, die der Feststellung der Kommission widersprechen würden, dass e& anderen Insolvenzvorschriften unterliegt als den allgemein für Unternehmen der VAE geltenden Vorschriften. (83) In der Praxis hat e& nach dem Insolvenzgesetz von 2016 daher das Recht, Insolvenzvorschriften anzuwenden, die von den Vorschriften abweichen, die für gewöhnliche Handelsgesellschaften in den VAE gelten. Die Anteilseigner von e& können daher einseitig entscheiden, inwieweit e& dem ordentlichen Insolvenzrecht unterliegen soll. (84) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Insolvenzvorschriften, denen e& derzeit tatsächlich unterliegt, wesentlich von den Vorschriften abweichen, die für andere Handelsgesellschaften in den VAE gelten, wie in den Erwägungsgründen 85 bis 91 dargelegt. (85) Das Insolvenzgesetz von 2016 sieht zwei Hauptverfahren vor, auf die ein Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten zurückgreifen kann. So können Schuldner, die „die Begleichung ihrer ausstehenden Schulden nicht länger als dreißig (30) aufeinanderfolgende Arbeitstage eingestellt haben“, unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts einen Vergleich mit ihren Gläubigern schließen (51). Schuldner, die „die Begleichung ihrer ausstehenden Schulden länger als dreißig (30) aufeinanderfolgende Arbeitstage eingestellt haben“, verfolgen ein Insolvenzverfahren (52). Im Rahmen dieses Verfahrens können berechtigte Schuldner die Möglichkeit einer Umschuldung prüfen, sofern sie eine Umstrukturierungsregelung (oder einen Umstrukturierungsplan) aufstellen, der vom zuständigen Gericht und bestimmten Gläubigern genehmigt werden muss (53). Ist die Umschuldung erfolglos, erklärt das zustä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.