Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D02652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 b und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen genehmigt hat oder 3. die Kommission eine Freistellung nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gewährt hat. 9. Der Anmelder und das Übernahmeziel verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass kein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe Finanzierungen von der EIA oder mit der EIA verbundenen Unternehmen entgegennehmen wird. 2.   Relevante Transaktionen 10. Der Anmelder und die mit ihm verbundenen Unternehmen führen mit Mitgliedern der Übernahmeziel-Gruppe keine relevanten Transaktionen durch, die nicht den Marktbedingungen entsprechen. Der Anmelder und das Übernahmeziel verpflichten sich ferner, dafür zu sorgen, dass kein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe relevante Transaktionen mit der EIA oder einem mit der EIA verbundenen Unternehmen durchführen wird, die nicht den Marktbedingungen entsprechen. 11. Bei relevanten Transaktionen, die zu fremdvergleichskonformen Bedingungen geschlossen wurden, wird für die Zwecke der Randnummer 10 davon ausgegangen, dass sie den Marktbedingungen entsprechen, es sei denn, die relevante Transaktion ermöglicht es dem Anmelder, einem mit ihm verbundenen Unternehmen, der EIA oder einem mit der EIA verbundenen Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, der Übernahmeziel-Gruppe unmittelbar oder mittelbar drittstaatliche Subventionen zuzuleiten, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen würden, ohne dass positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorliegen, die diese negativen Auswirkungen überwiegen. 12. Um nachzuweisen, dass eine relevante Transaktion zu fremdvergleichskonformen Bedingungen erfolgt, kann der Anmelder, sofern er dies als zweckmäßig erachtet, eine Stellungnahme einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlegen, aus der hervorgeht, dass dies der Fall ist. Diese Stellungnahme muss in jedem Fall, soweit dies angesichts der Art der relevanten Transaktion angemessen ist, unter anderem Folgendes umfassen: a) eine Beschreibung der relevanten Transaktion, ihres Wertes und ihrer wichtigsten Bedingungen, b) falls erforderlich, eine FAR-Analyse, um die von den Transaktionsparteien ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte und eingegangenen Risiken zu analysieren, c) tatsächliche und projizierte einschlägige Finanzdaten der Parteien der relevanten Transaktion, denen insbesondere der tatsächliche und erwartete Umsatz sowie die tatsächlichen und erwarteten Kosten und Gewinne im Zusammenhang mit der relevanten Transaktion zu entnehmen sind, d) eine ausführliche Beschreibung i) einer nach vernünftigem Ermessen hinreichend vergleichbaren Transaktion zwischen dem Anmelder (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen bzw. der EIA oder einem mit der EIA verbundenen Unternehmen) und einem Dritten, die zu Bedingungen getätigt wurde, die mit der relevanten Transaktion nach vernünftigem Ermessen hinreichend vergleichbar sind, oder, falls dem Anmelder keine derartige nach vernünftigem Ermessen hinreichend vergleichbare Transaktion bekannt ist, ii) einer nach vernünftigem Ermessen hinreichend vergleichbaren Transaktion zwischen Dritten, die sich in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, die mit der des Anmelders und der mit ihm verbundenen Unternehmen (bzw. der EIA oder eines mit der EIA verbundenen Unternehmens) vergleichbar ist, wobei die Voraussetzung gilt, dass die Transaktion zu Bedingungen getätigt wurde, die mit der relevanten Transaktion nach vernünftigem Ermessen hinreichend vergleichbar sind, e) eine Benchmarking-Studie oder eine Vergleichbarkeitsanalyse, in der die fremdvergleichskonforme Bandbreite (Marktniveau) der Preise oder Margen vergleichbarer Transaktionen ermittelt wird, um die Preise oder Margen der relevanten Transaktion mit dieser Bandbreite zu vergleichen, f) eine Beschreibung der verwendeten Verrechnungspreismethode samt Erläuterung, warum diese Methode im Hinblick auf das mit Randnummer 10 verfolgte Ziel angemessen ist, und g) eine Darstellung, in der aufgezeigt wird, inwiefern die Anwendung der geeigneten Verrechnungspreismethode auf die relevante Transaktion den fremdvergleichskonformen Bedingungen im Sinne der OECD-Verrechnungspreisleitlinien entspricht. 13. Solange der Verkäufer Anteile des Übernahmeziels hält, a) schließen der Anmelder und die mit ihm verbundenen Unternehmen relevante Transaktionen, die nicht unter die Übertragung von Befugnissen fallen, nur dann ab, wenn die relevante Transaktion mit Randnummer 10 im Einklang steht und vom Vorstand des Übernahmeziels ordnungsgemäß mit der Zustimmung von mindestens einem vom Verkäufer ernannten Vorstandsmitglied genehmigt wurde, und b) sorgt der Anmelder dafür, dass der Vorstand des Übernahmeziels jede relevante Transaktion, die vom CEO im Rahmen der Übertragung von Befugnissen genehmigt wurde, beendet, sofern diese nicht zu fremdvergleichskonformen Bedingungen erfolgt ist. Abschnitt C.   Meldeverfahren im Zusammenhang mit den Verpflichtungen I.   Meldeverfahren für finanzielle Soforthilfe 14. Der Anmelder übermittelt dem Überwachungstreuhänder (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit einer finanziellen Soforthilfe, sobald er i) davon Kenntnis erhält, dass wahrscheinlich eine finanziellen Soforthilfe benötigt wird, und/oder ii) einen konkreten Plan entwickelt, dem Übernahmeziel finanzielle Soforthilfe bereitzustellen — wobei der frühere der beiden Zeitpunkte gilt; konkret übermittelt er unter anderem Folgendes (soweit zum Zeitpunkt der Meldung finanzieller Soforthilfe verfügbar): a) eine Erläuterung der Umstände, aufgrund deren die finanzielle Soforthilfe erforderlich ist, wobei unter anderem darzulegen ist, warum es sich um eine finanzielle Soforthilfe handelt und warum eine Fremdfinanzierung durch Dritte nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen verfügbar ist bzw. sein dürfte oder nicht rechtzeitig erhältlich ist bzw. sein dürfte, b) eine Erläuterung, warum sich das Übernahmeziel in einer akuten Liquiditätskrise befindet und warum es ohne die finanzielle Soforthilfe auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen wäre bzw. insolvent würde, c) eine Zusammenfassung und, falls verfügbar, eine Kopie der Konditionen der finanziellen Soforthilfe, d) eine Erläuterung der zu dem betreffenden Zeitpunkt bestehenden Finanzierungsquellen des Anmelders unter Beantwortung der Frage, ob eine oder mehrere dieser Quellen nach seinem vernünftigen Ermessen eine drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 3 und ggf. des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellen, und e) eine Erläuterung des Anmelders, wie er die finanzielle Soforthilfe zu finanzieren beabsichtigt und ob eine oder mehrere dieser Finanzierungsquellen nach seinem vernünftigen Ermessen eine drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 3 und ggf. des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellen. 15. Der Überwachungstreuhänder teilt dem Anmelder innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung finanzieller Soforthilfe mit, ob diese seiner Ansicht nach vollständig ist. Wenn die Meldung finanzieller Soforthilfe nach Ansicht des Überwachungstreuhänders unvollständig ist, muss der Anmelder die Meldung finanzieller Soforthilfe, ergänzt um die vom Überwachungstreuhänder auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen verlangten zusätzlichen Informationen bzw. Unterlagen, erneut übermitteln, sobald dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist. 16. Der Überwachungstreuhänder teilt dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Meldung finanzieller Soforthilfe mit, a) ob er auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen zu der Ansicht gelangt ist, dass die betreffende finanzielle Soforthilfe nicht die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird, oder b) ob er auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen zu der Ansicht gelangt ist, dass die betreffende finanzielle Soforthilfe möglicherweise ganz oder teilweise durch drittstaatliche Subventionen finanziert wird und somit die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird. Der Überwachungstreuhänder begründet seinen Standpunkt. 17. Das Sachbearbeiterteam der Kommission kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 16 Buchstabe a und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 16 Buchstabe b eine an den Überwachungstreuhänder, den Anmelder und das Übernahmeziel gerichtete Stellungnahme abgeben, in der es darlegt, a) ob die in Betracht gezogene finanzielle Soforthilfe nach Ansicht des Sachbearbeiterteams möglicherweise ganz oder teilweise durch drittstaatliche Subventionen finanziert wird und somit die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird, und b) ob es auf der Grundlage der vom Anmelder oder vom Übernahmeziel übermittelten Informationen nach Ansicht des Sachbearbeiterteams unwahrscheinlich ist, dass positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorliegen, die diese Verzerrung überwiegen. 18. Der Anmelder kann Änderungen der finanziellen Soforthilfe vorschlagen, um etwaige Bedenken des Sachbearbeiterteams der Kommission nach Randnummer 17 auszuräumen. 19. Der Anmelder stellt dem Übernahmeziel finanzielle Soforthilfe nur dann zur Verfügung, wenn a) der Überwachungstreuhänder dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel mitgeteilt hat, dass die in Betracht gezogene finanzielle Soforthilfe seiner Ansicht nach keine Bedenken im Sinne der Randnummer 16 Buchstabe a aufwirft, und die Kommission innerhalb der unter Randnummer 17 genannten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, in der sie Bedenken äußert, oder b) der Überwachungstreuhänder dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel zwar mitgeteilt hat, dass die in Betracht gezogene finanzielle Soforthilfe seiner Ansicht nach Bedenken im Sinne der Randnummer 16 Buchstabe b aufwirft, aber die Kommission innerhalb der unter Randnummer 17 genannten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, in der sie Bedenken äußert, oder c) das Sachbearbeiterteam der Kommission im Anschluss an die Mitteilung des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 16 Buchstabe a oder b eine Stellungnahme nach Randnummer 17 abgegeben hat, der Anmelder die in Betracht gezogene finanzielle Soforthilfe anschließend nach Randnummer 18 geändert hat, und das Sachbearbeiterteam der Kommission daraufhin feststellt, dass die betreffende(n) Änderung(en) seine Bedenken nach Randnummer 17 ausräumen (unter gebührender Berücksichtigung des Standpunkts des Anmelders). 20. Als Gegenleistung für die finanzielle Soforthilfe zahlt das Übernahmeziel dem Anmelder einen Betrag, der der zugrunde liegenden Bonität des Übernahmeziels zum Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Soforthilfe Rechnung trägt, wobei die vorübergehenden Auswirkungen seiner Liquiditätsschwierigkeiten und der finanziellen Soforthilfe außer Acht gelassen werden. 21. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, zahlt das Übernahmeziel jede dem Sachbearbeiterteam der Kommission nach Randnummer 14 gemeldete finanzielle Soforthilfe innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der ersten Tranche der finanziellen Soforthilfe zurück, und der Anmelder sorgt, ebenfalls soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, dafür, dass das Übernahmeziel diese Rückzahlung leistet. 22. Abweichend von Randnummer 21 muss das Übernahmeziel die finanzielle Soforthilfe nicht zurückzahlen, wenn das Sachbearbeiterteam der Kommission vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums nach Absatz 21 auf Antrag des Anmelders auf die Verpflichtung des Anmelders und des Übernahmeziels nach Absatz 21 verzichtet oder eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gewährt hat. II.   Meldeverfahren für meldepflichtige relevante Transaktionen 23. Der Anmelder unterrichtet den Überwachungstreuhänder (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) vor der Durchführung über jede geplante meldepflichtige relevante Transaktion und übermittelt alle relevanten Angaben zu der jeweiligen Transaktion. Diese Meldepflicht gilt unbeschadet des Artikels 24 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (Freistellungsantrag), der entsprechend gilt. 24. Der Überwachungstreuhänder teilt dem Anmelder innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung nach Randnummer 23 mit, ob diese seiner Ansicht nach vollständig ist. Wenn die Meldung nach Ansicht des Überwachungstreuhänders unvollständig ist, muss der Anmelder die Meldung, ergänzt um die vom Überwachungstreuhänder auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen verlangten zusätzlichen Informationen bzw. Unterlagen, nach Randnummer 23 erneut übermitteln, sobald dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist. 25. Der Überwachungstreuhänder teilt dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Meldung nach Randnummer 23 mit, a) ob er auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen zu der Ansicht gelangt ist, dass die meldepflichtige relevante Transaktion den Marktbedingungen entspricht und somit nicht die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird, oder b) ob er auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen zu der Ansicht gelangt ist, dass die meldepflichtige relevante Transaktion möglicherweise nicht gemäß Randnummer 10 den Marktbedingungen entspricht und somit die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird. Der Überwachungstreuhänder begründet seinen Standpunkt. 26. Das Sachbearbeiterteam der Kommission kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 25 Buchstabe a und innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 25 Buchstabe b eine an den Überwachungstreuhänder, den Anmelder und das Übernahmeziel gerichtete Stellungnahme abgeben, in der es darlegt, a) ob die meldepflichtige relevante Transaktion nach Ansicht des Sachbearbeiterteams möglicherweise nicht gemäß Randnummer 10 den Marktbedingungen entspricht und somit die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird, und b) ob es auf der Grundlage der vom Anmelder oder vom Übernahmeziel übermittelten Informationen nach Ansicht des Sachbearbeiterteams unwahrscheinlich ist, dass positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorliegen, die diese Verzerrung überwiegen. 27. Der Anmelder kann Maßnahmen vorschlagen, um etwaige Bedenken des Sachbearbeiterteams der Kommission nach Randnummer 26 auszuräumen. 28. Der Anmelder, die mit ihm verbundenen Unternehmen und die Übernahmeziel-Gruppe führen eine meldepflichtige relevante Transaktion nur dann durch, wenn a) der Überwachungstreuhänder dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel mitgeteilt hat, dass die Betracht gezogene meldepflichtige relevante Transaktion seiner Ansicht nach keine Bedenken im Sinne der Randnummer 25 Buchstabe a aufwirft, und die Kommission innerhalb der unter Randnummer 26 genannten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, oder b) der Überwachungstreuhänder dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel zwar mitgeteilt hat, dass die in Betracht gezogene meldepflichtige relevante Transaktion seiner Ansicht nach keine Bedenken im Sinne der Randnummer 25 Buchstabe b aufwirft, aber die Kommission innerhalb der unter Randnummer 26 genannten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, oder c) das Sachbearbeiterteam der Kommission im Anschluss an die Mitteilung des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 25 Buchstabe a oder b eine Stellungnahme nach Randnummer 26 abgegeben hat, der Anmelder anschließend nach Randnummer 27 vorgeschlagene Maßnahmen umgesetzt hat, und das Sachbearbeiterteam der Kommission daraufhin feststellt, dass diese Maßnahmen seine Bedenken nach Randnummer 26 ausräumen (unter gebührender Berücksichtigung des Standpunkts des Anmelders). III.   Jährliche Meldung sonstiger relevanter Transaktionen 29. Der Anmelder übermittelt dem Überwachungstreuhänder (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) innerhalb von 30 Arbeitstagen der VAE nach Ende jedes Berichtsjahres i) eine Kopie aller im vorangegangenen Berichtsjahr geschlossenen rechtsverbindlichen Vereinbarungen, in denen der Anmelder oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen, die EIA oder ein mit der EIA verbundenes Unternehmen sich verpflichtet, eine unterhalb der Meldeschwelle liegende relevante Transaktion durchzuführen, ii) eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen der betreffenden relevanten Transaktionen und gegebenenfalls iii) eine Kopie aller Stellungnahmen, die nach Randnummer 12 zu diesen relevanten Transaktionen eingeholt wurden. 30. Der Überwachungstreuhänder teilt dem Anmelder innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung nach Randnummer 29 mit, ob diese seiner Ansicht nach vollständig ist. Wenn die Meldung nach Ansicht des Überwachungstreuhänders unvollständig ist, muss der Anmelder die Meldung, ergänzt um die vom Überwachungstreuhänder auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen verlangten zusätzlichen Informationen bzw. Unterlagen, nach Randnummer 29 erneut übermitteln, sobald dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist. 31. Der Überwachungstreuhänder teilt dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Meldung nach Randnummer 29 mit, ob er auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen zu der Ansicht gelangt ist, dass eine relevante Transaktion möglicherweise nicht gemäß Randnummer 10 den Marktbedingungen entspricht und somit die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird. Der Überwachungstreuhänder begründet seinen Standpunkt. 32. Das Sachbearbeiterteam der Kommission kann innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 31 eine an den Überwachungstreuhänder, den Anmelder und das Übernahmeziel gerichtete Stellungnahme abgeben, in der es darlegt, a) ob die relevante Transaktion möglicherweise nicht gemäß Randnummer 10 den Marktbedingungen entspricht und somit die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird, und b) ob es unwahrscheinlich ist, dass positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorliegen, die diese Verzerrung überwiegen. 33. Der Anmelder kann Maßnahmen vorschlagen, um etwaige Bedenken des Sachbearbeiterteams der Kommission nach Randnummer 32 auszuräumen. 34. Auf Anweisung des Überwachungstreuhänders führen der Anmelder, die mit ihm verbundenen Unternehmen und/oder das Übernahmeziel (je nach Fall) die nach Randnummer 33 möglicherweise vorgeschlagenen Maßnahmen durch — sofern das Sachbearbeiterteam der Kommission (unter gebührender Berücksichtigung des Standpunkts des Anmelders) der Auffassung ist, dass die jeweiligen Maßnahmen geeignet sind, die Bedenken des Sachbearbeiterteams im Sinne der Randnummer 32 auszuräumen — oder machen andernfalls die relevante Transaktion unverzüglich wieder rückgängig. IV.   Meldeverfahren für meldepflichtige Erwerbe 35. Während des Verpflichtungszeitraums übermittelt der Anmelder dem Überwachungstreuhänder (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) innerhalb von 15 Arbeitstagen der VAU nach dem Tag, an dem er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine rechtsverbindliche Vereinbarung über einen von dem Anmelder oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen vorzunehmenden meldepflichtigen Erwerb geschlossen hat, und in jedem Fall vor der Durchführung des meldepflichtigen Erwerbs eine Kopie der betreffenden Vereinbarung und eine zusammenfassende Beschreibung i) der Transaktion, die Gegenstand der Vereinbarung ist, und ii) der Geschäftstätigkeit des relevanten Unternehmens, das Gegenstand des meldepflichtigen Erwerbs ist. 36. Die Verpflichtung nach Randnummer 35 steht der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots oder einer Reihe von Transaktionen in Bezug auf zum Handel an einem Markt (wie einer Börse) zugelassene Wertpapiere (einschließlich Wertpapieren, die in andere Wertpapiere umgewandelt werden können), durch das bzw. die der Anmelder oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen über einen meldepflichtigen Erwerb von einem oder mehreren Verkäufern Anteile oder Stimmrechte eines relevanten Unternehmens oder die Kontrolle über ein solches Unternehmen erwirbt, nicht entgegen, sofern a) der meldepflichtige Erwerb anschließend gemäß Randnummer 35 unverzüglich dem Überwachungstreuhänder (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) gemeldet wird und b) der Anmelder bzw. das mit ihm verbundene Unternehmen (je nach Fall) weder seine Befugnisse zur Bestellung von Mitgliedern des Vorstands noch die mit den betreffenden Wertpapieren verbundenen Stimmrechte ausübt, bis er den meldepflichtigen Erwerb gemäß Randnummer 35 dem Überwachungstreuhänder (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) gemeldet hat. Abschnitt D.   Überwachungstreuhänder I.   Ernennungsverfahren 37. Der Anmelder ernennt spätestens am Tag des Vollzugs des Zusammenschlus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.