Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D02652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

enzgesetz von 2023“). Gemäß Artikel 3 des Insolvenzgesetzes von 2023 gilt dieses nicht für „Gesellschaften, die ganz oder teilweise im Eigentum der föderalen oder lokalen Regierung stehen und deren Gründungsgesetze oder Satzungen u. Ä. vorsehen, dass sie besonderen Bedingungen unterliegen, die einen präventiven Vergleich, deren Umstrukturierung oder Insolvenzverfahren anders als in diesem Gesetz vorgesehen regeln“. Nach den geänderten Rechtsvorschriften ist es Gesellschaften, die im Eigentum der Regierung stehen, demnach nach wie vor möglich, das Ausmaß, in dem sie dem Insolvenzgesetz unterliegen, in ihren Gründungsdokumenten einseitig festzulegen. Die im Insolvenzgesetz von 2023 vorgesehenen Verfahren ähneln den im Insolvenzgesetz von 2016 vorgesehenen. Die Verpflichtungen gelten also auf der Grundlage des in den VAE zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Insolvenzgesetzes. (252)  Siehe die Antworten auf den Markttest (siehe Fußnote 12). (253)  Siehe die Antworten auf den Markttest (ID646-1). (254)  Siehe die Antworten auf den Markttest (ID645-1). (255)  Siehe die Antworten auf den Markttest (ID646-1). (256)  Siehe die Antworten auf den Markttest (ID645-1). (257)  Siehe Table 2. (258)  Siehe Antworten auf die Auskunftsverlangen 11 und 13 und die vom Anmelder eingereichte Ergänzung Nr. 5 vom 12. August 2024. (259)  Siehe die Antworten auf den Markttest (siehe Fußnote 12). Einer der Teilnehmer, die Bedenken zu dem Vorhaben äußerten, erklärte: „… nach unserem Verständnis wird die Kommission den Verpflichtungszusagen zufolge in jedem Fall auf dem einen oder anderen Weg über eine solche Finanzierung informiert, entweder über die Mittel selbst oder über einen Erwerb, für den diese Mittel benötigt werden. Unserer Ansicht nach hat so die Kommission die Möglichkeit, einzuschreiten und eine solche Finanzierung oder einen damit zusammenhängenden Erwerb entweder zu genehmigen oder zu untersagen. Unserer Meinung nach dürfte das ausreichen, um einen fairen Wettbewerb und die Kontrolle von drittstaatlichen Mitteln zu garantieren.“ (ID646-1). (260)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (Januar 2022), verfügbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/de/publications/reports/2022/01/oecd-transfer-pricing-guidelines-for-multinational-enterprises-and-tax-administrations-2022_57104b3a/148e4b28-de.pdf. (261)  Siehe die Erläuterungen im Entwurf der Verpflichtungen vom 19. Juni 2024. (262)  Siehe die Antworten auf den Markttest (siehe Fußnote 12). (263)  Siehe die Antworten auf den Markttest (siehe Fußnote 12). (264)  Siehe die Antworten auf den Markttest (siehe Fußnote 12). Wie festgestellt wurde, ist die „vorgeschlagene Dauer des Verpflichtungszeitraums von 10 Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung um fünf weitere Jahre ausreichend und sollte nicht geändert werden. Anhand eines Marktüberblicks lässt sich erkennen, dass die übliche „Lebensdauer“ solcher Übernahmen auf dem Markt für gewöhnlich weniger als 15 Jahre beträgt, bevor es zu einer weiteren Änderung der Eigentumsstruktur kommt; daher scheint die bereits vorgeschlagene Dauer angemessen und muss nicht geändert werden.“ (ID646-1) Auch ein anderer Teilnehmer gab an, dass „die Verpflichtungen so lange gelten sollten, wie notwendig, um ihren Zweck zu erfüllen. Im Moment erscheint uns der vorgeschlagene Zeitraum ausreichend.“ (ID644-1). (265)  Siehe die Antworten auf den Markttest (ID645-1). (266)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Frage 16. Sache FS.100011 — Emirates Telecommunications Group/PPF Telecom Group VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „ Verordnung über drittstaatliche Subventionen “) gehen Emirates Telecommunications Group Company P.J.S.C. (im Folgenden „ Anmelder “) und das Übernahmeziel hiermit gegenüber der Europäischen Kommission (im Folgenden „ Kommission “) die folgenden Verpflichtungen (im Folgenden „ Verpflichtungen “) ein, sodass die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen in Bezug auf den Erwerb von 50 % der Anteile plus einem Anteil des Unternehmens PPF Telecom Group B.V. (im Folgenden „Übernahmeziel“) sowie den Erwerb der alleinigen Kontrolle über dieses Unternehmen durch den Anmelder (im Folgenden „ Zusammenschluss “) erlassen kann. Maßgeblich für die Auslegung dieses Textes sind der Beschluss der Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen in Bezug auf den Zusammenschluss (im Folgenden „ Beschluss “) sowie der allgemeine Rahmen des Unionsrechts, insbesondere die Verordnung über drittstaatliche Subventionen und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen durch die Kommission. Abschnitt A.   Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke der Verpflichtungen sind die Begriffe „Kontrolle“ und „kontrollieren“ gemäß Artikel 20 Absätze 5 und 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen auszulegen und bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit hohem Ansehen wie (unter anderem) Deloitte, EY, PwC und KPMG; „verbundene Unternehmen“ vom Anmelder kontrollierte Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU; a) dazu zählen: i) nach dem Vollzug des Zusammenschlusses Yettel d.o.o. Beograd, CETIN d.o.o. Beograd — Novi Beograd und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger und ii) jegliche anderen Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, über die ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe oder der Anmelder zum jeweiligen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle innehat, aber b) nicht: i) die Übernahmeziel-Gruppe und ii) die EIA und die mit der EIA verbundenen Unternehmen; „fremdvergleichskonforme Bedingungen“ fremdvergleichskonforme Bedingungen im Sinne der OECD-Verrechnungspreisleitlinien; „CEO“ den „Chief Executive Officer“ (Geschäftsführer) des Übernahmeziels; „Vollzug des Zusammenschlusses“ die Übertragung von 50 % der Anteile plus einem Anteil des Übernahmeziels durch den Verkäufer an den Anmelder; „Verpflichtungszeitraum“ den Zeitraum vom Tag des Wirksamwerdens bis zum 10. Jahrestag des Wirksamwerdens bzw. bis zum Ende einer von der Kommission gemäß Randnummer 60 vorgenommenen Verlängerung; „vertrauliche Informationen“ Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Geschäftsinformationen oder sonstige eigentumsrechtlich geschützte Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind; „Interessenkonflikt“ jeden Interessenkonflikt, der die Objektivität und Unabhängigkeit des Überwachungstreuhänders bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Verpflichtungen beeinträchtigt; „Übertragung von Befugnissen“ Umfang der Befugnisse, mit denen der Vorstand des Übernahmeziels die Geschäftsführung des Übernahmeziels in dem jeweiligen Zeitraum im Einklang mit der Satzung des Übernahmeziels und entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Anmelder und dem Verkäufer ausgestattet hat, im Hinblick auf die Ergreifung bestimmter Maßnahmen im Namen des Unternehmens; „Satzung von e&“ die am 17. März 2021 angenommene Satzung des Anmelders in der jeweils geltenden Fassung; „Kaufoption von e&“ die Kaufoption, die der Verkäufer dem Anmelder mit Wirkung zum Vollzug des Zusammenschlusses für alle Anteile des Übernahmeziels gewähren wird, die der Verkäufer und seine Übertragungspartner halten; „EBITDA“ (earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation) das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen; „EBITDAaL“ (earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation after leases) das konsolidierte EBITDA des Übernahmeziels für den betreffenden Zeitraum, berechnet als Reingewinn plus Ertragsteueraufwand plus (falls negativ) bzw. minus (falls positiv) Nettofinanzergebnis plus Abschreibungen (darunter fallen sowohl Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte als auch Kosten für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags). Das EBITDAaL schließt die Auswirkungen des Rechnungslegungsstandards IFRS 16 (Leasingverhältnisse) nicht ein; „Meldung finanzieller Soforthilfe“ eine Meldung nach Randnummer 14; „Tag des Wirksamwerdens“ den Tag des Beschlusserlasses; „EIA“ die Emirates Investment Authority; „mit der EIA verbundenes Unternehmen“ ein von der EIA kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich weder um den Anmelder noch um ein mit ihm verbundenes Unternehmen noch um die Übernahmeziel-Gruppe handelt; „Verpflichtungen der EIA“ die in Anhang 1 dieser Verpflichtungen dargelegten Verpflichtungen; „finanzielle Soforthilfe“ eine Finanzierung, die der Anmelder dem Übernahmeziel im Falle einer akuten Liquiditätskrise bereitstellt, sofern i) der EBITDAaL-Nettoverschuldungsgrad des Übernahmeziels zum Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Finanzierung (berechnet auf der Grundlage des EBITDAaL für den Zwölfmonatszeitraum, der am Monatsende der letzten verfügbaren monatlichen Verrechnungskonten des Übernahmeziels vor der Bereitstellung dieser Finanzierung endet) mindestens 4x beträgt und ii) eine Fremdfinanzierung durch Dritte nach vernünftigem Ermessen des Überwachungstreuhänders nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen verfügbar ist bzw. sein dürfte oder nicht rechtzeitig erhältlich ist bzw. sein dürfte; „FAR-Analyse“ die Analyse von Funktionen, Vermögenswerten und Risiken („functions, assets and risk“ — FAR); „Finanzierung“ eine Finanzierung (in Form von Fremd- oder Eigenkapital), die der Anmelder, ein mit ihm verbundenes Unternehmen, die EIA oder ein mit der EIA verbundenes Unternehmen einem Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe unmittelbar oder mittelbar anhand von Finanzinstrumenten (einschließlich Derivativen), jedoch nicht über relevante Transaktionen, bereitstellt; „drittstaatliche Subventionen“ drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen, die der Anmelder oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen, die EIA oder ein mit der EIA verbundenes Unternehmen erhält; „IFRS“ die von der IFRS-Stiftung und dem International Accounting Standards Board herausgegebenen internationalen Rechnungslegungsstandards; „Überwachungstreuhänder“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und vom Anmelder ernannt und damit betraut wurden, die in diesen Verpflichtungen genannten Aufgaben wahrzunehmen; „Nettofinanzergebnis“ Zinserträge, Zinsaufwendungen, Gewinne/Verluste aus Finanzderivaten, realisierte und nicht realisierte Devisengewinne/-verluste und sonstige finanzielle Erträge oder Aufwendungen (im Einklang mit der bisherigen konsolidierten Berichterstattung des Übernahmeziels); „EU-externe Mittel“ Mittel, die mit dem ausschließlichen Zweck bereitgestellt werden, es der Übernahmeziel-Gruppe zu ermöglichen, Anteile von Unternehmen oder Vermögenswerte zu erwerben, die in jedem Fall weder Waren noch Dienstleistungen an Kunden in der EU verkaufen bzw. erbringen, ggf. mit Ausnahme der außerhalb der EU erfolgenden Erbringung von Anrufzustellungsdiensten oder internationalen Roamingdiensten auf der Vorleistungsebene für einen oder mehrere Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die sich in der EU befinden; „OECD-Verrechnungspreisleitlinien“ die OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022 in der jeweils geltenden Fassung; „Verkaufsoption von PPF“ die Option, die der Anmelder dem Verkäufer mit Wirkung zum Vollzug des Zusammenschlusses gewähren wird, und mit der der Verkäufer den Anmelder verpflichten kann, alle Anteile des Übernahmeziels zu kaufen, die der Verkäufer und seine Übertragungspartner halten; „Vorschlag“ den vom Anmelder unterbreiteten Vorschlag von Kandidaten für die Rolle des Überwachungstreuhänders; „zusammenhängende relevante Transaktionen“ zwei oder mehr relevante Transaktionen, die sich (je nach Fall) auf die Lieferung bzw. Erbringung, die Beschaffung, den Verkauf, den Kauf, die Übertragung, die Lizenzierung oder das Leasing derselben oder ähnlicher Waren, Dienstleistungen, Vermögenswerte, Rechte oder sonstiger Vertragsgegenstände beziehen und deren Gesamtwert in jedem Berichtsjahr mindestens der Meldeschwelle entspricht; „relevante Transaktion“ eine Transaktion (mit Ausnahme von finanzieller Soforthilfe, EU-externen Mitteln, nach den Randnummern 7 und 8 erwogenen Finanzierungen und gruppeninternen Umstrukturierungen, die keine Finanzierungselemente enthalten und mit denen weder unmittelbar noch mittelbar Verbindlichkeiten der Übernahmeziel-Gruppe an den Anmelder, ein mit ihm verbundenes Unternehmen, die EIA oder ein mit der EIA verbundenes Unternehmen übertragen werden), durch die sich die EIA oder ein mit der EIA verbundenes Unternehmen, der Anmelder oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Wege einer rechtsverbindlichen Vereinbarung verpflichtet hat, 1. Waren an ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe zu liefern oder Dienstleistungen für ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe zu erbringen oder Waren oder Dienstleistungen von einem Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe zu beziehen, 2. Vermögenswerte oder Rechte an ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe zu verkaufen, von einem Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe zu erwerben oder an ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe zu lizensieren oder zu verleasen, 3. eine Garantie für jegliche Art finanzieller Schulden der Übernahmeziel-Gruppe zu gewähren oder 4. sonstige Handelsgeschäfte mit einem Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe durchzuführen; „relevantes Unternehmen“ ein Unternehmen, das in seinem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mit dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an bzw. für in der EU ansässige Kunden einen Umsatz von mindestens [100-200] Mio. EUR erzielt hat, der nach Artikel 22 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ermittelt oder — falls der Anmelder, mit ihm verbundene Unternehmen oder die Übernahmeziel-Gruppe (je nach Fall) keinen Zugang zu den Finanzinformationen des relevanten Unternehmens haben und diesen nach vernünftigem Ermessen nicht erhalten können — auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen geschätzt wurde; „meldepflichtiger Erwerb“ einen Erwerb durch den Anmelder, ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder die Übernahmeziel-Gruppe, bei dem es sich nicht um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen handelt, und der Folgendes zum Gegenstand hat: 1. 5 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte eines relevanten Unternehmens, wodurch der Anmelder, ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder die Übernahmeziel-Gruppe das Recht erlangt, eines oder mehrere Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats des relevanten Unternehmens zu ernennen oder zu bestellen, 2. 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte eines relevanten Unternehmens, 3. 50 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte eines relevanten Unternehmens oder 4. die Kontrolle über ein relevantes Unternehmen. Der Erwerb von Anteilen und Stimmrechten des Übernahmeziels infolge der Ausübung der Verkaufsoption von PPF oder der Kaufoption von e& stellt keinen meldepflichtigen Erwerb dar; „meldepflichtige relevante Transaktion“ eine relevante Transaktion, deren Wert mindestens der Meldeschwelle entspricht, oder eine Reihe zusammenhängender relevanter Transaktionen, deren Gesamtwert mindestens der Meldeschwelle entspricht; „Meldeschwelle“ einen Vertragswert von mindestens 4 Mio. EUR (bzw. dem Gegenwert dieses Betrags); „Berichtsjahr“ den Zeitraum vom Tag des Wirksamwerdens bis zum 31. Dezember 2024 und jedes danach folgende Geschäftsjahr bis zum 31. Dezember; „Verkäufer“ PPF Group N.V.; „Übernahmeziel-Gruppe“ die in Anhang 2 dieser Verpflichtungen genannte Übernahmeziel-Gruppe; „VAE“ die Vereinigten Arabischen Emirate; „Insolvenzgesetz der VAE“ das Gesetzesdekret Nr. 51 der VAE aus dem Jahr 2023, mit dem das Gesetz über finanzielle Sanierung und Insolvenz verkündet wird, in der jeweils geltenden Fassung; „Arbeitstag der VAE“ jeden Tag, der kein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Feiertag in den VAE ist und an dem die Banken in Abu Dhabi für allgemeine Geschäftstätigkeiten geöffnet sind; „Arbeitstag“ einen Arbeitstag im Sinne der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. 2. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich Randnummern-Verweise in diesen Verpflichtungen auf Randnummern dieser Verpflichtungen. Abschnitt B.   Die Verpflichtungen I.   Zweck 3. Der allgemeine Zweck der Verpflichtungen und der Verpflichtungen der EIA besteht darin sicherzustellen, dass durch den Zusammenschluss keine Zwischengesellschaft geschaffen wird, über die (etwaige) drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden können, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird, ohne dass positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorliegen, die diese Verzerrung überwiegen. Eine solche Leitung von Subventionen in den Binnenmarkt kann erfolgen, wenn andere als die nach Randnummer 8 zulässigen Finanzierungen bereitgestellt werden, entweder durch den Anmelder, mit ihm verbundene Unternehmen, die EIA oder mit der EIA verbundene Unternehmen, das Übernahmeziel oder ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe oder aber über Transaktionen, die zwischen i) dem Anmelder, mit ihm verbundenen Unternehmen und/oder der EIA oder mit der EIA verbundenen Unternehmen einerseits und ii) einem Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe andererseits geschlossen werden und nicht den Marktbedingungen entsprechen und die somit der Übernahmeziel-Gruppe einen Vorteil verschaffen, der den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen würde, ohne dass positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorliegen, die diese negativen Auswirkungen überwiegen. Eine solche Leitung drittstaatlicher Subventionen stellt einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und die Verpflichtungen der EIA im Sinne der Verordnung über drittstaatliche Subventionen dar. II.   Verpflichtung zur Anwendung des Insolvenzgesetzes der VAE auf den Anmelder 4. Der Anmelder verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Satzung von e& ab dem Tag des Wirksamwerdens und während des gesamten Verpflichtungszeitraums keine Bestimmungen enthält, die im Widerspruch zu Bestimmungen des Insolvenzgesetzes der VAE stehen, diese unangewendet lassen oder diese aufheben. 5. Der Anmelder sorgt dafür, dass die EIA dem Sachbearbeiterteam der Kommission spätestens am Tag des Wirksamwerdens die im Namen der EIA ordnungsgemäß ausgefertigten Verpflichtungen der EIA vorlegt. 6. Der Anmelder übermittelt dem Überwachungstreuhänder i) innerhalb von 10 Arbeitstagen der VAE nach dem Datum, an dem den Anteilseignern des Anmelders ein Vorschlag übermittelt wurde, die Satzung von e& auf eine Weise zu ändern, die sich auf die Anwendung des Insolvenzgesetzes der VAE auf den Anmelder auswirken könnte, eine Kopie dieses Vorschlags (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) und ii) innerhalb von 10 Arbeitstagen der VAE nach dem Erlass einer Entscheidung des Vorstands des Anmelders, die Satzung von e& auf jegliche Art zu ändern, eine Kopie der geänderten Satzung von e& (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission). III.   Verpflichtung in Bezug auf die Beziehungen zwischen dem Anmelder und der Übernahmeziel-Gruppe 1.   Finanzierung 7. Der Anmelder stellt keine Finanzierung für ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe bereit und sorgt auch dafür, dass die mit ihm verbundenen Unternehmen keine derartige Finanzierung bereitstellen, sofern die betreffende Finanzierung nicht nach Randnummer 8 zulässig ist. 8. Die Verpflichtung nach Randnummer 7 hindert den Anmelder und die mit ihm verbundenen Unternehmen nicht daran, der Übernahmeziel-Gruppe Folgendes bereitzustellen: a) finanzielle Soforthilfe nach Randnummer 19 oder b) EU-externe Mittel oder c) Finanzierung in Bezug auf: i) den durch ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe erfolgenden Erwerb eines Unternehmens, der nicht der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen unterliegt, sofern der Anmelder den Erwerb und die Finanzierungsbedingungen innerhalb von 15 Arbeitstagen der VAE, gerechnet ab dem Tag, an dem er eine rechtsverbindliche Vereinbarung über den Erwerb geschlossen hat, und in jedem Fall vor dem Vollzug des Erwerbs bei der Kommission angemeldet hat; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, von Amts wegen eine Prüfung nach Artikel 9, 10 oder 11 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen einzuleiten oder eine vorherige Anmeldung einer solchen Finanzierung bzw. eines solchen Erwerbs nach Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen zu verlangen, oder ii) den durch ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe erfolgenden Erwerb eines Unternehmens, der vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen unterliegt, sofern 1. die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorgesehene Frist von 25 Arbeitstagen verstrichen ist, ohne dass die Kommission einen Beschluss nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erlassen hat, oder 2. die Kommission den Erwerb nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen oder nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.