Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

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n Sonderangebot das Angebot eines Produkts zu einem bestimmten, den Kunden nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehenden Preis (außer im Falle öffentlicher Notlagen). (121)  Ebenda, Artikel 4 und 5. (122)  Ebenda. Artikel 3.1 und Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024, Frage 13. (123)  Telekommunikationsgesetz der VAE, Artikel 21 bis Artikel 80 (Schlussbestimmungen), Anhang FS-CO.39. (124)  Website der TDRA, abrufbar unter: https://tdra.gov.ae/About/tdra-sectors/telecommunication/regulatory-affairs-department/regulations-and-ruling#description. (125)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 93 und 106. (126)  Überprüfung der Handelspolitik, VAE, Protokoll der Sitzung (abrufbar unter: https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc.aspx?filename=q:/WT/TPR/M423A1.pdf&Open=True). Das Dokument enthält die vorab gestellten schriftlichen Fragen und zusätzliche Fragen von WTO-Mitgliedern sowie die Antworten der VAE (Seite 14). (127)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 105. (128)  Siehe den Artikel“Dubai ranks as most expensive city for mobile data“ (Dubai ist die teuerste Stadt für mobile Daten), in dem u. a. erklärt wird, dass „der Hauptgrund für die hohen Kosten für mobile Daten in Dubai darin besteht, dass die Telekommunikationsakteure staatliche Unternehmen sind und es daher keine freie Marktwirtschaft wie im Westen gibt“ (abrufbar unter: https://www.agbi.com/tech/2022/08/dubai-ranks-as-most-expensive-city-for-mobile-data/), den Artikel „UAE Telecommunications companies criticised for costly but poor services“ (Kritik an den Telekommunikationsgesellschaften der VAE wegen kostspieliger, aber schlechter Dienste), in dem ein Mitglied des föderalen Nationalrats berichtete, dass „die Telekommunikationsdienste in den VAE sehr teuer sind und ein Großteil der Gewinne der Telekommunikationsbetreiber auf dem emiratischen Markt und nicht durch ihre Tätigkeiten im Ausland erwirtschaftet wird“ (abrufbar unter: https://gulfnews.com/uae/government/uae-telecom-companies-criticised-for-costly-but-poor-services-1.71975763), den Artikel „UAE mobile data costs 20% more than global average“ (Mobile Daten in den VAE sind 20 % teurer als der internationale Durchschnitt) (abrufbar unter: https://www.edgemiddleeast.com/news/618708-uae-mobile-data-costs-20-more-than-global-average), sowie den Artikel „Survey ranks UAE broadband packages most expensive in Middle East“ (Laut Erhebung sind die Breitbandpakete in den VAE die teuersten im Mittleren Osten) (abrufbar unter:https://www.telecomreview.com/articles/reports-and-coverage/1848-survey-ranks-uae-broadband-packages-most-expensive-in-middle-east). (129)  Welthandelsorganisation: Überprüfung der Handelspolitik, Bericht des Sekretariats: Vereinigte Arabische Emirate WT/TPR/S/423 (Anhang FS-CO.40). (130)  Formular FS-CO, Randnummern 313 und 328. (131)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024. (132)  Antwort der TDRA auf das Auskunftsverlangen 19 vom 29. August 2024, Fragen 4-6. (133)  Formular FS-CO, Randnummer 262. (134)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 127 bis 140. (135)  Siehe Formular FS-CO, Randnummer 10. (136)  Siehe Formular FS-CO, Tabelle 10. Die Kommission stellt fest, dass diese Spannen mit den in Anhang I Tabelle 1 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Spannen übereinstimmen. (137)  Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Fragen 12 und 13. (138)  Antwort vom 26. Juli 2024 auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Fragen 12 und 13. (139)  Auskunftsverlangen 12 vom 2. August 2024, Frage 1. (140)  Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Fragen 10 bis 12. (141)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Frage 17. (142)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Fragen 10 bis 12. (143)  Siehe Formular FS-CO, Tabelle 10. (144)  Siehe Formular FS-CO, Tabelle 10. (145)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Frage 12. (146)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Frage 12. (147)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 31 bis 35. (148)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 1-2. (149)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294 („Stardust Marine“). (150)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 1-2 (mit Verweis auf das Formular FS-CO (Randnummer 300)). (151)  Ebenda. (152)  Ebenda, Fußnote 12. (153)  Durchführungsverordnung der Kommission zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17, Rn. 84) (in der Bezug genommen wird auf WT/DS379/AB/R (US – Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/969/oj. (154)  US – Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China – WT/DS379/AB/R, Rn. 317 – AB-2010-3 – Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011. (155)  Gemeinsame Erklärung im Anschluss an das trilaterale Treffen der Handelsminister Japans, der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union vom 14. Januar 2020, verfügbar unter: https://ustr.gov/about-us/policy-offices/press-office/press-releases/2020/january/joint-statement-trilateral-meeting-trade-ministers-japan-united-states-and-european-union. (156)  Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024. (157)  [50-100] % von […] stehen im Eigentum von […], sodass die oberste beherrschende Partei […] ist (siehe […]). Die Kommission stellt fest, dass […] als Hauptanteilseigner eine Anzahl von Vorstandsmitgliedern ernennen kann, die im Verhältnis zu seiner Beteiligung steht. Darüber hinaus sind die Bestimmungen in der Satzung von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] so formuliert, dass […] einen größeren Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands ausüben kann, als es nach Maßgabe der prozentualen Beteiligung von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] der Fall wäre. Soweit sich […] (durch seine Tochtergesellschaft) dafür entscheidet, nicht alle seine Stimmen zur Ernennung der eigenen Kandidaten zu verwenden, können diese Stimmen für die Wahl anderer Kandidaten in den Vorstand abgeben werden. […] hat absolute Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der von ihm ernannten Person. Darüber hinaus kann das Unternehmen seine Vertreter im Vorstand jederzeit ersetzen, ohne die Angelegenheit der Hauptversammlung vorlegen zu müssen (Artikel […] der Satzung von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] vom […], abrufbar unter: […]). (158)  […]. (159)  […]. (160)  Der Vorsitzende von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], […], ist ebenfalls ein Mitglied von […]. Zu den weiteren Vorstandsmitgliedern gehören […], ein Mitglied von […], und […], ein […] des [Staatsfonds der VAE]. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] als […] tätig. (161)  Gemäß der Satzung [Beschreibung der Bestimmungen über die Verwaltung der staatlich kontrollierten Bank 2 der VAE]. In Beantwortung des Auskunftsersuchens 10 vom 3. Juli 2024 übermittelte der Anmelder Informationen über seine Zusammensetzung, u. a. über die folgenden Mitglieder: [Beschreibung der Vorstandsmitglieder]. Der Vorstand [Beschreibung der Befugnisse des Vorstands der staatlich kontrollierten Bank 2 der VAE] (Artikel […]). (162)  Dazu gehören [Beschreibung der Vorstandsmitglieder] (Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024). (163)  Siehe Anhang FS-CO.101, [Beschreibung der einschlägigen Rechtsvorschriften]. (164)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024. (165)  Der Anmelder macht geltend, dass es keine öffentlich zugänglichen Informationen über den Entscheidungsprozess in Bezug auf das jährliche Budget von [staatlich kontrollierte Bank 4 der VAE] gebe (Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024). (166)  Insbesondere sitzt der Geschäftsführer von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] auch im Vorstand von […]. Mehrere Mitglieder der Geschäftsführung von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] unterhalten Verbindungen zu den Behörden der VAE. Mehrere Mitglieder der Geschäftsführung von [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] sind auch in anderen von den VAE kontrollierten Unternehmen tätig, und der Geschäftsführer sitzt auch im Vorstand von […]. (167)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Randnummer 32. (168)  Anlage FS-CO.31, geändert durch das föderale Gesetzesdekret Nr. 13 von 2009 (Anlage FS-CO.32) und das föderale Gesetzesdekret Nr. 11 von 2018 (Anlage FS-CO.33). (169)  Insbesondere ist „die Behörde die einzige Stelle, die für die Investition und Reinvestition der ihr für Investitionen anvertrauten Mittel zuständig ist“. Dabei handelt es sich um die Gesamtheit der im Eigentum der Regierung stehenden Mittel, die dieser Behörde mit dem Zweck anvertraut werden, die entsprechenden Beträge und daraus resultierenden Erträge zu verwalten und zu investieren. (170)  Artikel 13 des Dekrets der VAE von 2007, vorgelegt als Anhang FS.CO.31. (171)  Anhang FS.CO.32. (172)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Frage 17. (173)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Fragen 10 bis 14. (174)  Siehe Abschnitt 10. (175)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 6. (176)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Randnummer 83. (177)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Randnummer 87. (178)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Randnummer 86. (179)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Randnummer 24. (180)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 185. (181)  Verordnung über drittstaatliche Subventionen, Erwägungsgrund 6. (182)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. (183)  Siehe auch die Erwägungsgründe 34 und 35 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. (184)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 144. (185)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 154 bis 159. (186)  Formular FS-CO, Randnummer 179. (187)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 168. (188)  Der Anmelder bringt auch Argumente in Bezug auf i) die Bewertung des Übernahmeziels und ii) das Fehlen eines Marktes für den Zusammenschluss wegen fehlender „konkurrierender Käufer“ vor, die sich auf die tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb beziehen und in Abschnitt 8.1.3 näher erörtert werden. (189)  Formular FS-CO, Randnummer 402. (190)  Formular FS-CO, Rn. 374 (mit Verweis auf Randnummer 98). (191)  Antworten von Telekommunikationsbetreibern und nationalen Regulierungsbehörden für Telekommunikation aus Bulgarien, Ungarn und der Slowakei auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. und 18. Juni 2024 (siehe Fußnoten 10 und 11). Die nationalen Regulierungsbehörden für Telekommunikation wiesen ihrerseits darauf hin, dass sie keine Kenntnis von einem potenziellen Interesse anderer Betreiber an der Übernahme des Übernahmeziels hätten. (192)  Siehe z. B. Formular FS-CO, Rn. 106; Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Fragen 6 bis 7; Anhang FS-CO.6, Folie 6; Anhang FS-CO.7, insbesondere Folie 85. (193)  Antworten von Telekommunikationsbetreibern und nationalen Regulierungsbehörden für Telekommunikation aus Bulgarien, Ungarn und der Slowakei auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. und 18. Juni 2024 (siehe Fußnoten 10 und 11). (194)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 18 vom 23. August 2024, Frage 3, und Anhang FS-CO.112. (195)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 184. (196)  Siehe beispielsweise Anhang FS-CO.7 – […], wo als „strategischer Grund“ angeführt wird, dass […]. (197)  Formular FS-CO, Seiten 110 und 111. (198)  Mobilfunkdienste machten im Jahr 2023 [70-80 %] des Gesamtumsatzes des Übernahmeziels in der EU aus (Formular FS-CO, Tabelle 15). (199)  Siehe die Marktanteile laut Antwort auf das vor der Anmeldung gestellte Auskunftsverlangen 6 vom 17. April 2024, Frage 9, aktualisiert in der Antwort auf das Auskunftsverlangen 15 vom 7. August 2024. (200)  Siehe die Marktanteile laut Antwort auf das vor der Anmeldung gestellte Auskunftsverlangen 6 vom 17. April 2024, Frage 9, aktualisiert in der Antwort auf das Auskunftsverlangen 15 vom 7. August 2024. (201)  Siehe Abbildungen 11 and 12 im Jahresbericht 2023 der bulgarischen Regulierungskommission für Kommunikation (https://crc.bg/files/Annual_Report_CRC_2023_EN.pdf), die Antwort vom 24. Juni 2024 der ungarischen Regulierungsbehörde für Telekommunikation Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság („NMHH“) auf das Auskunftsverlangen der Kommission (ID443-1), Diagramm 2 des Jahresberichts 2023 der slowakischen Regulierungsbehörde (https://www.teleoff.gov.sk/files/en/authority/annual-report/2023_eng.pdf). (202)  Zum Beispiel: „Yettel Bulgaria ist hauptsächlich auf dem Markt für Mobilfunk tätig, während seine größten Wettbewerber Vivacom und A1 sowohl auf dem Mobilfunk- als auch auf dem Festnetzmarkt tätig sind. So konnte Yettel fokussierter agieren und im Vergleich zu seinen Wettbewerbern höhere Mobilfunkumsätze und höhere durchschnittliche Umsätze pro Nutzer (ARPU) erzielen“ (Antwort eines Wettbewerbers auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 – ID428-2). (203)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024, Frage 18. (204)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024, Frage 18. (205)  Anhang FS-CO.92 und Anhang FS-CO.93, Folien 8 and 16, teilweise aktualisiert in Anhang FS-CO.99. (206)  EZB-Wechselkurs vom 29. August 2024 (1 HUF = 0,002546 EUR). (207)  Antwort von NMHH auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juni 2024 (ID443-1). (208)  Anhang FS-CO.7, S. 155, 166 und 188. (209)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 147. (210)  In der Praxis könnten Gläubiger von e& verlangen, gesamtschuldnerisch für sämtliche beschaffte Finanzmittel zu haften, um das Rating der Gruppe widerzuspiegeln. (211)  Siehe beispielsweise Anhang FS-CO.7, S.5, wo als „strategischer Grund“ angeführt wird, dass […]. (212)  Anhang FS-CO, Randnummern 385 bis 389 mit Verweis auf die Abschnitte 17 „Finance matters“ („Finanzfragen“), 18 „Financial policies“ („Finanzpolitik“) und 22 „Issue of equity securities“ („Emission von Eigenkapitaltiteln“) der Gesellschaftervereinbarung. (213)  Verweis auf Klausel 18.2 der Gesellschaftervereinbarung. (214)  Formular FS-CO, Randnummern 390 bis 399. (215)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 3-5. (216)  Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die EIA kein unabhängiges Rating hat, das Rating aber wahrscheinlich wie das Länderrating der VAE von AA- (Fitch Ratings) ausfallen würde. https://www.fitchratings.com/research/international-public-finance/sovereign-wealth-funds-ratings-are-driven-by-state-support-01-12-2020. (217)  Ergänzung Nr. 5 vom 12. August 2024, Frage 4. (218)  Siehe auch Fußnote 69. (219)  In der Praxis könnten Gläubiger von der EIA verlangen, gesamtschuldnerisch für sämtliche beschaffte Finanzmittel zu haften, um das Rating der Gruppe widerzuspiegeln. (220)  Siehe den ersten Bericht der EIA für 2021. (221)  Die Kommission weist erneut darauf hin, dass der Anmelder trotz mehrerer Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2 hinsichtlich der spezifischen Merkmale (einschließlich Höhe und Bedingungen) der von der EIA erhaltenen drittstaatlichen Subventionen unvollständige Angaben im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gemacht hat (siehe Erwägungsgründe 187 bis 192). In diesem Zusammenhang kann sich die Kommission nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen auf die verfügbaren Informationen stützen. (222)  Formular FS-CO, Tabelle 10. (223)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. (224)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. (225)  Antworten auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (siehe Fußnote 10). (226)  Weißbuch der Kommission „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“, 12. Februar 2024, COM(2024) 81 final (https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/white-paper-how-master-europes-digital-infrastructure-needs), Abschnitt 2.3.1. (227)  Die digitale Dekade ist das richtungsweisende Politikprogramm der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit konkreten Zielen und Vorgaben für den digitalen Wandel Europas bis 2030. Weitere Informationen sind verfügbar unter: https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/europes-digital-decade-digital-targets-2030_en. (228)  Bericht des ETNO (Europäischer Verband der Telekommunikationsbetreiber) zur „Zukunft der elektronischen Kommunikationsnetze in Europa“, 9. Oktober 2023, verfügbar unter: https://etno.eu/library/reports/116-future-of-electronic-communications-networks-in-europe.html. (229)  Weißbuch, Abschnitt 2.3.2. (230)  Antworten auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (siehe Fußnote 10). Große Telekommunikationsbetreiber haben dies betont und beispielsweise angemerkt, dass „die großen Interessenträger in der Branche auf die Entwicklung von Netzen mit sehr hoher Kapazität setzen, die für bessere 5G-Konnektivität und darüber hinaus erforderlich sind, wobei Investitionskosten für den Ausbau bestehender Netze sowie neuer Infrastruktur anfallen“ (ID428-2). Kleinere Betreiber haben ähnliche Bedenken angesichts der Finanzstärke von e& geteilt; so fürchten sie, dass „[k]leinere Betreiber den Wettbewerb mit den größeren Telekom-Unternehmen nicht überleben, was dann negative Auswirkungen auf den Markt sowie auf Investitionen in neuere Infrastruktur und Dienstleistungen hätte“ (ID840). (231)  Für eine Veranschaulichung der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb, die daraus resultieren können, dass ein Unternehmen über vergleichsweise große finanzielle Ressourcen verfügt, siehe T. Sire „The uneven playing field: How to deal with foreign subsidies when assessing mergers?“, Februar 2022, Concurrences N° 1-2022, Artikel N° 105256, S. 54-62 (verfügbar unter: https://awards.concurrences.com/IMG/pdf/06.concurrences_1-2022_article-sire-3_2__published_.pdf?101461/c0ae7982a317075c1bcc639edf57d0c2face98d0f2d7b416b8151b74fa68a790), insbesondere Absatz 15 und die dort angeführte Fachliteratur (zum Beispiel: M. Motta, „Competition Policy: Theory and Practice“: „Exit, with or without bankruptcy, is not necessarily the most common outcome of such a predation … the prey can stop expanding or modernizing rather than run the risk of going bankrupt“ [„Der Marktaustritt mit oder ohne Insolvenz ist nicht unbedingt das häufigste Ergebnis einer solchen Räuber-Beute-Beziehung … Die Beute kann aufhören, zu expandieren oder zu modernisieren, anstatt Gefahr zu laufen, in Insolvenz zu gehen“]). Siehe beispielsweise: Xavier Boutin, Giacinta Cestone, Chiara Fumagalli, Giovanni Pica, Nicolas Serrano-Velarde, „The deep-pocket effect of internal capital markets“, Journal of Financial Economics, 2013 (https://doi.org/10.1016/j.jfineco.2013.02.003); Calvino, F., Criscuolo, C. und Verlhac, R., „Declining business dynamism: Structural and policy determinants“, OECD Science, Technology and Industry Policy Papers, No. 94, 2020, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/77b92072-en; Bravo-Biosca, A., Criscuolo, C. und Menon, C., „What Drives the Dynamics of Business Growth?“, OECD Science, Technology and Industry Policy Papers, No. 1, 2013, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/5k486qtttq46-en. (232)  Die Kommission weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die ihr in dieser Sache vorliegenden Belege keine Hinweise darauf enthalten, dass das Übernahmeziel ohne das Vorhaben nicht in der Lage gewesen wäre, die für seine Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt in den kommenden Jahren erforderlichen Investitionen zu tätigen. Vielmehr hatte das Übernahmeziel vor dem Zusammenschluss erhebliche Investitionspläne (siehe Erwägungsgründe 301 bis 303). Siehe beispielsweise Anhang FS-CO.7, S. 27-28, die Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024, Frage 17 (einschließlich Anhang FS-CO.92 und Anhang FS-CO.93) und die Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Frage 5. (233)  Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (ID425-1). (234)  Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (ID840). Siehe auch die vom 30. August 2024 datierte Einreichung eines Telekommunikationsbetreibers auf dem Binnenmarkt (ID823-1). (235)  Siehe Erwägungsgrund 349 und die Ratings der Wettbewerber in Table 1. (236)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 der Kommission vom 26. Juli 2024, Frage 18. (237)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Frage 16. (238)  Siehe zum Beispiel Anhang FS-CO.7, S. 5: „Möglichkeit des Erwerbs einer Kontrollbeteiligung am CME-(Medien-)Geschäft von PPF als weiterer Schritt nach diesem Vorhaben“. (239)  Siehe insbesondere Anhang FS-CO.93, Folien 7 und 8. Siehe auch Erwägungsgrund 303. (240)  Anhang FS-CO.93, S. 12. (241)  Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (ID425-1). (242)  Ähnliche Situationen könnten auch in Zusammenhang mit anderem erheblichem Kapitalaufwand wie dem in Erwägungsgrund 301 genannten auftreten. (243)  Antworten von Telekommunikationsbetreibern und nationalen Regulierungsbehörden für Telekommunikation aus Bulgarien, Ungarn und der Slowakei auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. und 18. Juni 2024 (siehe Fußnoten 10 und 11). (244)  Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (ID433-3). (245)  Siehe Erwägungsgrund 301. (246)  Siehe Erwägungsgrund 356 bis 359. (247)  Anhang FS-CO.7, Folie 257. (248)  Formular FS-CO, Tabelle 7. (249)  Artikel 7 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. (250)  Artikel 7 Absatz 4-Absatz 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. (251)  Zum 1. Mai 2024 wurde das Insolvenzgesetz von 2016 aufgehoben und durch das Gesetz über finanzielle Sanierung und Insolvenz ersetzt, das mit dem Gesetzesdekret Nr. 51 der VAE aus dem Jahr 2023 verkündet wurde (das „Insolv

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.