Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

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ezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (im Folgenden auch „Verordnung über drittstaatliche Subventionen“) (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2560/oj. Alle Links in diesem Beschluss wurden zuletzt am 28. und 29. August 2024 aufgerufen. (3)  Formular FS-CO Absatz 6: „Die Föderalregierung der VAE hat gemäß Föderalgesetz Nr. 267/10 für 2009 und mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ihre 60 %ige Beteiligung an e& auf die EIA übertragen. … alle Anteilseigner außer der EIA haben eine Minderheitsbeteiligung ohne Kontrollrechte und über die mit ihren Stammkapitalanteilen verbundenen Stimmrechte hinaus keinen weiteren Einfluss auf e&; dabei sind diese Stimmrechte unter den zahlreichen Anteilseignern breit gestreut.“ Die EIA verfügt nicht nur über eine Mehrheitsbeteiligung, sondern ist darüber hinaus (nach den Artikeln 22 bis 24 der e&-Satzung) berechtigt, 7 der 11 Mitglieder des Leitungsorgans von e& sowie den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Leitungsorgans zu ernennen. (4)  Die Zustimmung des Sonderanteilseigners ist beispielsweise in Angelegenheiten erforderlich, die Folgendes betreffen: die Anteile an und das Eigentum an e& (etwa Kapitalerhöhungen, Börsennotierungen oder Zusammenschlüsse), die Geschäftstätigkeit von e& (etwa eine „wesentliche Änderung der Tätigkeit von e&“), die Finanzierung von e& (etwa über Fremdkapital, sofern eine bestimmte Schwelle überschritten wird) oder die Bestehensdauer und die Liquidation von e&. (Siehe insbesondere e&-Gesetz, Artikel 11 und 12, sowie e&-Satzung, u. a. Artikel 1, 4, 5, 14, 18, 55 und 70). (5)  Siehe die Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Rn. 43, wo e& klarstellt, dass die Fragen zur EIA (Fragen 6-15) auf der Grundlage beantwortet wurden, dass e& und die EIA Teil desselben Unternehmens sind. (6)  Insbesondere die CETIN-Netzinfrastruktur in Bulgarien, Ungarn und Serbien: CETIN Bulgaria EAD, CETIN d.o.o. Beograd – Novi Beograd, CETIN Hungary Zrt., im Folgenden zusammen „CETIN“. (*1)  Vertrauliche Informationen. (7)  Der Umsatz wurde gemäß Artikel 22 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen berechnet. (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen durch die Kommission (ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 1), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1441/oj. (9)  Siehe die aktualisierten Informationen, die als Antwort auf das Auskunftsverlangen 9 vom 14. Juni 2024 übermittelt wurden. (10)  ID384-1, ID402-2, ID843, ID404-1, ID407-1, ID425-1, ID428-2, ID430-2, ID433-3, ID440-1, ID667-1 und ID442-1 (einschließlich einer ergänzenden Ausführung). (11)  ID485-1, ID482-1 Und ID417-1. (12)  ID638-2, ID641-2, ID646-1, ID689-1, ID662-1, ID653-1, ID666-1, ID644-1, ID664-1, ID645-1 und ID647-1. (13)  Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. (14)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. (15)  Siehe auch die Erwägungsgründe 34 und 35 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen. (16)  Formular FS-CO, Rn. 35. (17)  USD/EUR-Umrechnung auf der Grundlage des Durchschnittskurses 2022 von 1 EUR = 1,0530 USD. (18)  SOFR (Secured Overnight Financing Rate) ist ein Referenzzinssatz für auf Dollar lautende Derivate und Darlehen. (19)  AED/EUR-Umrechnungen auf der Grundlage des Durchschnittskurses 2022 von 1 EUR = 3,8561 AED. (20)  EIBOR (Emirates Interbank Offered Rate) ist der in VAE-Dirham (AED) angegebene Interbanken-Referenzzinssatz auf dem VAE-Markt. (21)  Bei [staatlich kontrollierte Bank 4 der VAE] handelt es sich um eine islamische Bank, die im islamischen Finanzwesen tätig ist und alle ihre Verträge, Geschäfte und Transaktionen nach den Grundsätzen der Scharia durchführt. (22)  Anhang FS.CO.22. (23)  Die Kommission merkt an, dass es im Beihilferecht gängige Praxis ist, Renditen von Unternehmensanleihen als Vergleichsmaßstab für Darlehensvergütungen heranzuziehen. So heißt es in Randnummer 111 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (siehe Fußnote 101): „Wenn zu einer bestimmten Kredittransaktion keine spezifischen Marktinformationen vorliegen, kann die Vereinbarkeit des Kreditinstruments mit den marktüblichen Bedingungen durch einen Vergleich mit vergleichbaren Markttransaktionen … festgestellt werden. Im Falle von Krediten … können Informationen über die Finanzierungskosten des Unternehmens beispielsweise … aus der Rendite der von dem Unternehmen ausgegebenen Anleihen … abgeleitet werden. Vergleichbare Markttransaktionen können auch … Anleihen … einer Auswahl von Vergleichsunternehmen sein.“ (24)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 39 und 40. (25)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 2-3. Der Anmelder verweist insbesondere auf das Urteil vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, ECLI:EU:T:2000:289, Rn. 80 und 81 („Daher ist davon auszugehen, dass eine Kapitalzufuhr aus öffentlichen Mitteln dem Kriterium des privaten Kapitalgebers genügt …, wenn sie mit einer erheblichen Kapitalzufuhr eines privaten Investors einhergeht, die unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt“). (26)  Siehe Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Frage 11. (27)  In diesem Zusammenhang würden private Investoren auch andere drittstaatliche Subventionen für e&, wie die e& gewährte unbegrenzte Garantie, berücksichtigen. (28)  Siehe Anhang FS-CO.50. (29)  Formular FS-CO, Tabelle 6 und Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024, Frage 5. (30)  Siehe Abschnitt 7.5.3. (31)  Formular FS-CO, Rn. 188. (32)  Quelle: Bloomberg. (33)  Vom […]. August 2022 bis […]. Februar 2023. (34)  [Kennnummer der Anleiheemission]. (35)  [Kennnummer der Anleiheemission]. (36)  Formular FS-CO, Abschnitt 3.5.4.3 und Antwort auf das vor der Anmeldung gestellte Auskunftsverlangen 5 vom 5. Februar 2024, Frage 4. (37)  Der effektive Zinssatz des befristeten Darlehens wird als Spanne angegeben, da das Darlehen Merkmale aufweist, die die Berechnung des effektiven Zinssatzes von den Zeitplänen für die Inanspruchnahme der zugesagten Mittel abhängig machen. Die Spanne basiert auf möglichen Alternativszenarios (siehe Beschreibung in Anhang A des Anhangs FS-CO.22). (38)  Die Endfälligkeitsrendite ist der interne Zinsfuß einer Investition in eine Anleihe, wenn der Anleger die Anleihe bis zur Fälligkeit hält und alle Zahlungen planmäßig geleistet und zugleich reinvestiert werden. (39)  Auf der Grundlage der auf Bloomberg verfügbaren Daten, abgerufen am 29. August 2024. (40)  [Kennnummer der Anleiheemission]. (41)  Formular FS-CO, Abschnitt 3.5.4.2 und Abbildung 9. Die Analyse stützte sich auf Anleihen mit einer Restlaufzeit von weniger als zehn Jahren zum [derselbe Tag wie beim befristeten Darlehen]. November 2022, wobei Banken und Finanzinstitute, mehrheitlich staatseigene Unternehmen und Anleihen ohne Angaben zur Endfälligkeitsrendite nicht berücksichtigt wurden. (42)  Siehe Fußnote 37 dieses Beschlusses und Anhang B des Anhangs FS-CO.22. (43)  [Kennnummer der Anleiheemission]. (44)  Quelle: Bloomberg. (45)  Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (siehe Fußnote 10). (46)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 46 bis 71. (47)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 3-5. (48)  Formular FS-CO, Rn. 337, und Fn. 183. (49)  Siehe Artikel 79 der Satzung von e&. (50)  Formular FS-CO, Rn. 340. (51)  Anhang FS-CO.42. Sogenannte „schützende Schlichtungsverfahren“ nach Artikel 5 ff. des Insolvenzgesetzes von 2016. (52)  Abschnitt 4 des Insolvenzgesetzes von 2016. (53)  Artikel 106-108 des Insolvenzgesetzes von 2016. (54)  Siehe z. B. Artikel 65, der festlegt, in welchen Fällen das Gericht ein Verfahren für einen präventiven Vergleich beenden und in ein Insolvenzverfahren umwandeln kann, oder Artikel 109 zur Ablehnung der Umstrukturierungsregelung durch das Gericht. (55)  Artikel 68-69, Artikel 72. (56)  Eine Liquidation ist auch für den Fall vorgesehen, dass die für das Unternehmen festgelegte Bestehensdauer abläuft, sein Bestehenszweck wegfällt oder die Generalversammlung einen entsprechenden Sonderbeschluss fasst. (57)  Siehe Artikel 70 Absatz 3 der Satzung von e&. (58)  Siehe Artikel 55 Absätze 1 und 9 der Satzung von e&. (59)  Siehe Artikel 72 der Satzung von e&. (60)  Siehe Artikel 76 der Satzung von e&. (61)  Siehe Artikel 72 der Satzung von e&. (62)  Siehe Artikel 74 der Satzung von e&. (63)  Artikel 6: „1. Der Schuldner kann beim Gericht nur dann Insolvenzschutz beantragen, wenn er sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Unterstützung erfordern, um einen Vergleich mit den Gläubigern zu erreichen. …“. (64)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10). (65)  Ratingbericht von S&P für e% vom 10. Juni 2023: „Regierungseinfluss […] sind wir der Auffassung, dass eine große Wahrscheinlichkeit für außerordentlich hohe staatliche Unterstützung seitens der Förderalregierung der VAE besteht, und zwar auf der Grundlage unserer Bewertung der bedeutenden Rolle, die e& als Anbieter wichtiger Kommunikationsinfrastruktur und als nationales Vorzeigeunternehmen für die Regierung der VAE spielt“. Übermittelt als Anhang FS-CO.77 zur Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024. (66)  Das einzige andere Unternehmen mit einem so guten Rating ist [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE], eine der an dem befristeten Darlehen beteiligten Banken. (67)  Zum Vergleich das S&P-Rating einiger der wichtigsten europäischen und US-amerikanischen Telekommunikationsbetreiber: AT&T (USA), BBB; Verizon (USA), BBB+; T-Mobile (Deutschland), BBB+; Deutsche Telekom (Deutschland), BBB+; Orange (Frankreich), BBB+; Vodafone (Vereinigtes Königreich), BBB. Siehe auch Table 1. (68)  Die Ratingagenturen S&P und Fitch erwähnen insbesondere die „große Wahrscheinlichkeit für außerordentliche staatliche Unterstützung“ (https://www.reuters.com/article/idUSWLA9593/) und dass „das Rating von Etisalat [(e&)] widerspiegelt, wie stark die Verbindungen des Unternehmens mit dem Emirat sind“ (https://www.fitchratings.com/research/corporate-finance/fitch-affirms-etisalat-at-a-outlook-stable-26-11-2019). (69)  Im S&P-Ratingbericht vom 28. Juni 2023 hieß es: „Das Rating könnte unter Druck geraten, wenn die Bonität der VAE als kontrollierendem Anteilseigner von e& abnimmt. … Wir sehen nur begrenzten Spielraum für eine Verbesserung des Ratings in den kommenden 24 Monaten. AA- dürfte das bestmögliche Rating für e& sein, aufgrund seiner Verbindung mit der Regierung.“ Im S&P-Ratingbericht vom 28. Mai 2010, in dem das Rating von e& auf AA- angehoben wurde, hieß es: „… die Rating-Anpassung geht auf die Neubewertung des eigenen Kreditprofils [von e&] durch [S&P] zurück, das [S&P] jetzt mit A+ einstuft, … sowie auf die nach Ansicht von [S&P] „hohe“ Wahrscheinlichkeit, dass die Regierung der VAE bei finanziellem Bedarf zeitnah außerordentliche Unterstützung in ausreichender Höhe für Etisalat bereitstellen würde.“ Diese Aussage verdeutlicht, dass die öffentliche Unterstützung durch die VAE das Kreditrating von e& positiv beeinflusst. (70)  Anhang FS-CO.11. (71)  Siehe Antworten auf Auskunftsverlangen 14 der Kommission vom 5. August 2024. (72)  Siehe Antworten auf Auskunftsverlangen 14 der Kommission vom 5. August 2024. (73)  Diese Schlussfolgerung ergibt sich im Lichte der Grundsätze, die der Argumentation der Kommission im Beschluss 2010/605/EU (das zum Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014 in der Rechtssache C-559/12 P, Frankreich/Kommission, EU:C:2014:217 geführt hat) und im Beschluss 2012/26/EU (das zum Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2018 in der Rechtssache C-438/16 P, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission, ECLI:EU:C:2018:737, geführt hat) zugrunde liegen. (74)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, Abschnitt. 2. (75)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). (76)  Siehe Antwort auf das vor der Anmeldung gestellte Auskunftsverlangen 5 vom 5. Februar 2024, Frage 5. (77)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, Abschnitt. 2. (78)   https://gulfnews.com/business/dubai-out-to-prove-everybody-wrong-as-debt-repayments-loom-1.982139. (79)  Siehe z. B. The Guardian, 14. Dezember 2009, „Dubai receives a $10bn bailout from Abu Dhabi“ („Dubai erhält Rettungshilfe in Höhe von 10 Mrd. EUR von Abu Dhabi“), abrufbar unter: https://www.theguardian.com/world/2009/dec/14/dubai-10bn-dollar-payout. (80)  Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni und 17. Juli 2024 (siehe Fußnoten 10 und 12). Angaben eines großen Telekommunikationsbetreibers: „[w]ir teilen die Auffassung, dass die Befreiung des Anmelders vom Insolvenzrecht der VAE ein erhebliches Problem ist. Sie ist nicht mit EU-Recht und dem Recht der Mitgliedstaaten vereinbar und widerspricht der europäischen Wettbewerbspolitik und ihren Normen“ …; „Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in diesem Fall beruhen auf der Eigentümerstruktur des Anmelders und dem Zugang zu den Finanzmitteln der EIA“ (ID666-1). Ein anderer Wirtschaftsbeteiligter stellte fest, dass die „große Stärke [von e&] … die solide finanzielle Unterstützung durch die VAE ist, die dem Unternehmen hilft, betriebliche Hindernisse zu überwinden“ (ID840). (81)  Siehe Artikel 54 der Satzung von e&. Die Änderung würde durch einen „Sonderbeschluss“ erfolgen, d. h. die EIA verfügt nach Artikel 55 der Satzung von e& auch über ein Vetorecht gegen eine solche Änderung. (82)  Föderales Gesetzesdekret 2007 über die Einrichtung der EIA (Anlage FS-CO.31), geändert per Dekret durch das Föderale Gesetz Nr. 13 von 2009 (Anlage FS-CO.32) und das Föderale Gesetz Nr. 11 von 2018 (Anlage FS-CO.33), Artikel 2. (83)  Ebd., Artikel 4. (84)  Ebd., Artikel 21. (85)  Schlussfolgerungen analog zu den Grundsätzen, die der Argumentation im Urteil 3. April 2014, Französische Republik/Europäische Kommission, C-559/12, EU:C:2014:217, zugrunde liegen: „Daher genügt es ... zum Nachweis des Vorteils, den eine solche Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen verschafft, dass die Kommission das Vorliegen der Bürgschaft selbst nachweist; die tatsächlichen Auswirkungen der Bürgschaft, die ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung erzeugt werden, brauchen nicht nachgewiesen zu werden.“ (86)  Anhang FS.CO-74. (87)  Umrechnung auf der Grundlage des Wechselkurses vom 1. Januar 2024. (88)  Siehe auch Garantiemitteilung, Abschnitt 4.1.: „Bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Garantie trägt die Kommission den folgenden Aspekten besonders Rechnung: … b) Ob der Umfang jeder Garantie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden kann. Dies bedeutet, dass die Garantie an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein muss.“ (89)  In diesem Zusammenhang stellt die Kommission ferner fest, dass die Anteilseigner von e&, einschließlich der EIA, am 17. März 2021, d. h. in den drei Jahren vor Unterzeichnung des SPA, beschlossen haben, die Satzung von e& zu ändern, um bestimmten regulatorischen Änderungen in den VAE Rechnung zu tragen, jedoch keine Anpassung der Insolvenzvorschriften vorgenommen haben, um z. B. der Reform des Insolvenzgesetzes Rechnung zu tragen (siehe Anhang FS-CO.2). (90)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 86. (91)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 5. (92)  Ähnliche bzw. identische Definitionen sind zu finden in der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/111/oj) sowie in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj). (93)  Urteil vom 12. Dezember 1996, The Queen/Secretary of State for Trade and Industry, ex parte British Telecommunications, C-302/94, Rn. 57. (94)  Eine regulierte Tätigkeit ist definiert als „der Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten für Abonnenten“. Entschließung Nr. 6 der TDRA von 2008 über den Lizenzierungsrahmen, abrufbar unter: https://tdra.gov.ae/-/media/About/LICENSING/AR/Resolution-6-Licencing-Framework--2008--EN.ashx. (95)  Öffentliche Telekommunikationslizenz Nr. 1/2006, erteilt von der TDRA, abrufbar unter: https://tdra.gov.ae/-/media/About/Licensees---Licenses/Licenses-English/Etisalat-En.ashx. (96)  Formular FS-CO, Randnummer 316. (97)  In der im Rahmen der Notifizierungsberichte vorgelegten WTO-Überprüfung der Handelspolitik wurde erklärt, dass „eine bedeutende Änderung des Gesetzes über Handelsgesellschaften in der Abschaffung der allgemeinen Anforderung bestand, dass Unternehmen aus den VAE zu mindestens 51 % im Eigentum emiratischer Anteilseigner stehen müssen, was ausländischen Investoren in den meisten Wirtschaftszweigen eine Niederlassung ohne einen lokalen Partner und ein 100%iges Eigentum von VAE-Unternehmen ermöglichte; eine Ausnahme bilden dabei Tätigkeiten von ‚strategischer Bedeutung‘“. Laut der WTO-Überprüfung der Handelspolitik gilt angesichts der strategischen Bedeutung des Telekommunikationssektors auch weiterhin die Vorgabe für alle Lizenznehmer einer VAE-Lizenz, dass mindestens 51 % der Anteile von Anteilseignern aus den VAE gehalten werden müssen. Siehe Seite 112 der WTO-Überprüfung der Handelspolitik. (98)  Föderales Gesetzesdekret Nr. 1 von 2021 zur Änderung einiger Bestimmungen des Föderalgesetzes Nr. 1 von 1991 betreffend die Emirates Telecommunications Group Company, Artikel 7: „Es ist nicht zulässig, den Anteil der staatlichen Beteiligung (51 %) am Kapital des Unternehmens zu verringern, es sei denn, der private Anteilseigner beschließt etwas anderes. Es ist jedoch in keinem Fall zulässig, dass die Beteiligungen von Staatsangehörigen anderer Länder 49 % des Gesellschaftskapitals übersteigen“. Anhang FS-CO.35. (99)  Wie in Artikel 12 Absatz 1.3 der TDRA-Lizenzverordnung (die im März 2023 überarbeitet wurde) dargelegt, können Unternehmen – außer mit Zustimmung des Vorstands der TDRA – keine Telekommunikationslizenz in den VAE beantragen, wenn mehr als 49 % ihrer Anteile von ausländischen Anteilseignern gehalten werden. (100)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj), siehe Artikel 13 und 42. (101)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union C/2016/2946 (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (102)  Formular FS-CO, Randnummer 242. (103)  Beschluss Nr. 320/15/23 des Kabinetts der VAE vom 9. Dezember 2012 zur Änderung der Lizenzgebührenregelung im Hinblick auf einen neuen Lizenzierungsmechanismus für Inhaber einer von der TDRA erteilten Telekommunikationslizenz. (104)  Formular FS-CO, Randnummern 238 und 239. (105)  Artikel 52 des föderalen Gesetzesdekrets Nr. 3 von 2003 über die Organisation des Telekommunikationssektors. (106)  e& führt § 125 des deutschen Telekommunikationsgesetzes als Beispiel an. (107)  Antwort der TDRA auf das Auskunftsverlangen 19 vom 29. August 2024, Fragen 1 bis 3. (108)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 85. (109)  Der Anmelder erklärt, dass die Begriffe „regulierter Gewinn“ und „regulierter Umsatz“ aus den Leitlinien stammen, die die Telekommunikationsunternehmen vom Finanzministerium der VAE in Bezug auf die föderale Lizenzgebührenregelung erhalten haben. Sie dienen als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung der Höhe der von e& an das Finanzministerium der VAE zu zahlenden Lizenzgebühren (Formular FS-CO, Randnummer 114). Insbesondere umfasst der „regulierte Gewinn alle Gewinne aus Tätigkeiten, die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Digitales (TDRA) lizenziert wurden, sowie aus allen anderen Tätigkeiten, die eine lizenzierte Komponente umfassen, unabhängig von der Gewichtung oder Bedeutung der lizenzierten Komponente“. Lizenzgebührenrichtlinien vom 3. November 2023 (Anhang FS-CO.94). (110)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Frage 1. (111)  Der Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) ist das operative Ergebnis, das wie folgt berechnet wird: Umsatzerlöse minus Wareneinsatz (= Bruttogewinn), abzüglich der Betriebskosten wie Löhne, Mieten und Abschreibungen von Vermögenswerten, und zwar vor Zinsen und Steuern. Die EBIT-Marge ist das Verhältnis von EBIT zu Umsatz. (112)  Anhang FS-CO.109 und Anhang FS-CO.110. Es gibt eine nennenswerte Ausnahme, […], wo die Rentabilität von e& (EBIT-Marge) fast bei null lag oder sogar negativ war. (113)  Siehe zur Veranschaulichung den jährlichen Finanzbericht der Deutschen Telekom für 2023 (https://report.telekom.com/annual-report-2023/_assets/downloads/entire-dtag-ar23.pdf, S. 182, 183 und 209). (114)  Es verbleibt lediglich ein Unterschied zwischen den für die beiden Telekommunikationsbetreiber geltenden Untergrenzen, mit dem nach Angaben von e& regulatorische Ziele verfolgt würden und sichergestellt werden sollte, dass du in den Markt eintreten, seinen Betrieb aufnehmen und wirksam mit e& konkurrieren konnte (siehe Rn. 256 des Formulars FS-CO und die Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Fragen 1 und 2). (115)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 123. (116)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 5-6. (117)  Anhang FS-CO.25. (118)  Formular FS-CO, Randnummer 320. (119)  Siehe Artikel 1, 1.1.8 der Preiskontrollpolitik der TDRA, Anhang FS-CO.25. (120)  Gemäß Artikel 9.1 der Preiskontrollpolitik ist ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.