Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2522 der Kommission vom 23. Januar 2025 über die staatliche Beihilfe SA.38330 (2019/C) (ex 2016/FC) von Polen zugunsten von PCC MCAA Sp. z o. o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 402)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2522. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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06) Die Kommission stellt fest, dass die Prognosen für das Marktwachstum zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfemaßnahmen zwangsläufig auf Schätzungen beruhten. Die Kommission erinnert daran, dass die in den Erwägungsgründen 304 und 305 genannten Berichte zwar bereits ein Marktwachstum prognostizierten, andere Berichte in dieser Hinsicht jedoch noch optimistischer waren. So wiesen beispielsweise die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung für PCC erstellten Berichte für den Zeitraum 2010-2015 ein noch höheres Wachstum von [1,9-2,3]-[3-3,6] % für den MCAA-Markt in Europa und Nordamerika sowie ähnliche Wachstumsraten für die Märkte für seine nachgelagerten Produkte aus (Erwägungsgrund 220). (307) Die Kommission stellt ferner fest, dass der MCAA-Markt zum Zeitpunkt der Durchführung des Vorhabens durch PCC als attraktiv für Investitionen galt, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch Akzo Nobel in den Jahren vor und nach Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben Investitionen zur Steigerung ihrer Produktionskapazitäten angekündigt hatten (Erwägungsgründe 132 und 223). Es wurde somit davon ausgegangen, dass die Märkte für MCAA und seine nachgelagerten Produkte wachsen und die zusätzlichen Produktionskapazitäten aufnehmen würden (Erwägungsgründe 129, 131, 133 und 217 bis 220). (308) In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 301 bis 307 dargelegten Erwägungen ist die Kommission daher der Auffassung, dass mit einem Anstieg der Nachfrage nach MCAA in den Jahren nach der Investition zu rechnen war, und zwar unabhängig davon, welcher räumliche Markt bewertet wird. Als PCC die Beihilfemaßnahmen bewilligt wurden, verzeichnete der MCAA-Markt daher weder einen Rückgang in absoluten Zahlen noch strukturelle Überkapazitäten, und angesichts der durch Nachweise untermauerten Prognose eines Marktwachstums war auch unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben geschaffenen Kapazitäten für die Zukunft kein Rückgang in absoluten Zahlen oder keine strukturelle Überkapazität zu erwarten. (309) Bei der Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe stellt die Kommission schließlich fest, dass die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel unabhängig von der betreffenden Region über bedeutende Marktanteile verfügten. Aus dem SRI-Bericht 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel im Jahr 2010 etwa 97 % der Produktionskapazität in Europa, 74 % in Europa und Nordamerika und 73 % in Europa sowie Nord- und Südamerika auf sich vereinten. Die beherrschende Stellung dieser beiden Marktteilnehmer wurde auch im Tecnon-Orbichem-Bericht anerkannt, in dem Akzo Nobel als „weltweit führender Anbieter“ und die Beschwerdeführerin als „zweitgrößter Anbieter“ bezeichnet wurden. Aus diesem Bericht geht hervor, dass für den Zeitraum 2012-2013 (als die Beihilfemaßnahmen für das Vorhaben bewilligt wurden) für die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel ein gemeinsamer Marktanteil von 92 % auf dem europäischen Markt, 73 % auf dem europäischen und nordamerikanischen Markt und 71 % auf dem Markt für Europa, Nordamerika und Südamerika prognostiziert wurde. Die Kommission stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel in der Vergangenheit (134) ein Kartell auf dem MCAA-Markt gebildet hatten (Erwägungsgrund 125). Durch das Vorhaben konnte PCC in den MCAA-Markt eintreten, der zuvor vom Duopol der Beschwerdeführerin und Akzo Nobel beherrscht worden war. Der Markteintritt von PCC barg daher ein echtes Potenzial zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für MCAA-Kunden (Erwägungsgründe 125, 126 und 215). 6.2.6.3.   Ergebnisse der Abwägungsprüfung (310) Die Kommission stellt daher fest, dass zum Zeitpunkt, als PCC das Vorhaben durchführte und die Beihilfe dafür erhielt, der MCAA-Markt nicht in absoluten Zahlen schrumpfte und den Prognosen zufolge kurzfristig wachsen sollte. Dies geht aus unabhängigen Berichten hervor, die aus der Zeit stammen, als die Beihilfemaßnahmen bewilligt wurden, und wird durch die Tatsache belegt, dass andere Marktteilnehmer zu diesem Zeitpunkt in zusätzliche Produktionskapazitäten investierten. Das Vorhaben brachte nicht nur erhebliche Vorteile für die Region mit sich, sondern verbesserte auch die Marktbedingungen, indem es einem neuen Marktteilnehmer den Zugang zum duopolistischen MCAA-Markt ermöglichte. Die Kommission stellt fest, dass die etablierten Duopolisten zuvor ein Kartell auf dem MCAA-Markt gebildet hatten. (311) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen, die diese Maßnahmen auf den Wettbewerb und den Handel haben könnten, und dass die Beihilfemaßnahmen nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen führen würden. 6.2.7.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2007 (312) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen die Vereinbarkeitskriterien der Leitlinien von 2007 an sich erfüllen und keine eingehende Prüfung gemäß Punkt 68 dieser Leitlinien erforderlich ist (Erwägungsgrund 283). Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen (Erwägungsgrund 311). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in der Auslegung durch die Leitlinien von 2007 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (313) Da die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfemaßnahmen nach den Leitlinien von 2007 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, muss nicht geprüft werden, ob sie die Kriterien anderer Rechtsgrundlagen für die Vereinbarkeit, wie beispielsweise der Verordnung 800/2008, erfüllen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (314) Die Kommission stellt fest, dass der Zuschuss und die Steuerbefreiung, die Polen PCC im Zusammenhang mit dem Vorhaben gewährt hat, auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in der Auslegung durch die Leitlinien von 2007 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Polen zugunsten von PCC in Höhe von maximal 95 981 681 PLN (23 028 787 EUR) (abgezinster Wert) gewährt hat, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 23. Januar 2025 Für die Kommission Teresa RIBERA Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 144 vom 30.4.2020, S. 42. (2)  Zu diesem Zeitpunkt firmierte das Unternehmen unter dem Namen „PCC P4 Sp. z o. o.“ und wurde am 28. Mai 2014 mit Eintragung in das polnische nationale Unternehmensregister (KRS) in „PCC MCAA SPÓŁKA Z OGRANICZONĄ ODPOWIEDZIALNOŚCIĄ“ (PCC MCAA Sp. z o. o.) umbenannt. (3)  Vgl. Fußnote 1. (4)  Die Kommission hat die von PCC übermittelten Stellungnahmen nicht weitergeleitet, da sie als vertraulich gekennzeichnet waren und unter die Vertraulichkeit der Kommunikation fielen. (5)  Siehe Unternehmen der PCC-Gruppe – fast 1000 chemische Produkte (zuletzt abgerufen am 29. Juli 2024). (6)   Von Shampoo bis Glyphosat, oder wo Chloressigsäure Anwendung findet – Produktportal der PCC-Gruppe (zuletzt abgerufen am 29. Juli 2024). (7)  Entscheidung K(2006) 4010 der Kommission vom 13. September 2006 in der Sache SA.21529 (N 531/06) – Polen – Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl. C 256 vom 24.10.2006, S. 6). (8)  Berechnet auf der Grundlage des am 4. April 2012, dem Tag der Bewilligung der Beihilfe, geltenden Wechselkurses von 4,1548 EUR/PLN (ABl. C 102 vom 5.4.2012, S. 28). (9)  Ebenda. (10)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3, http://data.europa.eu/eli/reg/2008/800/oj. (11)  Rozporządzenie Ministra Gospodarki z dnia 8 maja 2009 r. w sprawie udzielania pomocy finansowej dla inwestycji o dużym znaczeniu dla gospodarki w ramach Programu Operacyjnego Innowacyjna Gospodarka, 2007-2013 (Dz. U. z 2009 r. nr 75, poz. 638). (12)  Rozporządzenie Ministra Gospodarki z dnia 2 marca 2010 r. zmieniające rozporządzenie z dnia 8 maja 2009 r. w sprawie udzielania pomocy finansowej dla inwestycji o dużym znaczeniu dla gospodarki w ramach Programu Operacyjnego Innowacyjna Gospodarka, 2007-2013 (Dz. U. z 2010 r. nr 40, poz. 231). (13)  Nach einem ersten Beihilfeantrag vom 2. November 2010. (14)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25, http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1083/oj). (15)   ‘Ponadto, zwracam się z prośbą o przekazanie pełnej dokumentacji dot. Potwierdzenia pomocy przez Komisję Europejską.’ (16)  Zuschussvereinbarung vom 4. April 2012 Nr. POIG.04.05.01-00.028/10-00 für das Vorhaben „Innovative Anlage zur Herstellung von ultrareiner Monochloressigsäure (UP MCAA)“ im Rahmen der Teilmaßnahme 4.5.1 Förderung von Investitionen im Produktionssektor, Maßnahme 4.5 Förderung von Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft – Prioritätsachse 4 Investitionen in innovative Unternehmen im Rahmen des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft 2007-2013“ (IEOP 2007-2013). (17)  In Abschnitt 7 der IEOP-Verordnung (in der durch die IEOP-Änderungsverordnung geänderten Fassung) werden große Investitionsvorhaben als Vorhaben definiert, bei denen der Gesamtwert der geplanten Beihilfe aus allen Quellen unter anderem 30 Mio. Euro übersteigt, wenn die Investition in einer Region mit einer Beihilfehöchstintensität von 40 % getätigt wird. (18)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/1999/659/oj). (19)  Artikel 2 Absatz 12 lautet: „ ‚großes Investitionsvorhaben‘: Kapitalanlageinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Preise und Wechselkurse“. (20)  Bei der Kommission unter der Nummer SA.35025 (2012/MF) eingetragen. (21)  Bei der Kommission unter der Nummer SA.29131 (2014/MX) eingetragen. (22)  Beschluss C(2014) 6943 final der Kommission vom 25.9.2014 über ein Großprojekt „Innovative Anlage für die Herstellung von ultrareiner Monochloressigsäure (UP MCAA)“, das Teil des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ für Strukturhilfe aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Konvergenzziels in Polen ist. (23)  Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 10 grudnia 2008 r. w sprawie pomocy publicznej udzielanej przedsiębiorcom działającym na podstawie zezwolenia na prowadzenie działalności gospodarczej na terenach specjalnych stref ekonomicznych (Dz. U. z 2008 r. nr 232, poz. 1548). (24)  Obwieszczenie Marszałka Sejmu Rzeczypospolitej Polskiej z dnia 14 lutego 2007 r. w sprawie ogłoszenia jednolitego tekstu ustawy o specjalnych strefach ekonomicznych (Dz. U. z 2007 r. nr 42, poz. 274). (25)  Obwieszczenie Marszałka Sejmu Rzeczypospolitej Polskiej z dnia 9 marca 2011 r. w sprawie ogłoszenia jednolitego tekstu ustawy o podatku dochodowym od osób prawnych (Dz. U. z 2011 r. nr 74, poz. 397). (26)  Ustawa z dnia 30 kwietnia 2004 r. o postępowaniu w sprawach dotyczących pomocy publicznej, (Dz. U. z 2004 r. nr 123, poz. 1291). (27)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (28)  Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 13 października 2006 r. w sprawie ustalenia map pomocy regionalnej (Dz. U. z 2006 r. nr 190, poz. 1402). (29)  Genehmigung Nr. 255 vom 17. Februar 2013 für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Sonderwirtschaftszone Wałbrzych „Invest-Park“. (30)  Berechnet auf der Grundlage eines am 19. Februar 2013 geltenden Wechselkurses von 4,1679 EUR/PLN (ABl. C 49 vom 20.2.2013, S. 8). Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission in diesem Beschluss den von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Zeitpunkt veröffentlichten Referenzwechselkurs verwendet. Dadurch weichen die Beträge geringfügig von den von Polen und PCC angegebenen Beträgen sowie von den im Einleitungsbeschluss genannten Beträgen ab, in dem teilweise andere Wechselkurse verwendet wurden. (31)  Ebenda. (32)  In seiner Kurzbeschreibung der Steuerbefreiung verwendete Polen den Wechselkurs von 4,1495 PLN/EUR, der einen Betrag von 271 513 408 PLN (65 432 801 EUR) ergibt, während die Kommission den von der Europäischen Zentralbank für den 19. Februar 2013 veröffentlichten Wechselkurs von 4,1679 PLN/EUR (ABl. C 49 vom 20.2.2013, S. 8) verwendet, was 271 513 408 PLN (65 143 935 EUR) entspricht. (33)  Bei der Kommission unter der Nummer SA.42750 (2015/MF) eingetragen. (34)  Polen gab in der Kurzbeschreibung einen Wechselkurs von 4,1495 PLN/EUR an. (35)  Polen gab in der Kurzbeschreibung einen Wechselkurs von 4,1495 PLN/EUR an, was 28 802 370 PLN (6 941 166 EUR) ergibt, während die Kommission den von der Europäischen Zentralbank für den 19. Februar 2013 veröffentlichten Wechselkurs von 4,1679 PLN/EUR (ABl. C 49 vom 20.2.2013, S. 8) zugrunde legt, was 28 802 370,24 PLN (6 910 523 EUR) entspricht. (36)  Aktenzeichen VI SA/Wa 1642/18. (37)  Aktenzeichen II GSK 823/19. Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts enthielt keine Feststellung dazu, wann PCC die Arbeiten an dem Vorhaben aufgenommen hatte. (38)  Die polnischen Behörden stellten klar, dass die SWZ-Genehmigung seit dem 28. November 2018 in Kraft ist, als das Regionale Verwaltungsgericht ihre Aufhebung für nichtig erklärte. Da PCC bis 2019 keine Einkünfte erzielte, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden konnte, führte die Aufhebung der SWZ-Genehmigung nicht zu einer Nachforderung im Zusammenhang mit einer Steuerbefreiung von PCC. (39)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj). (40)  In der SWZ-Genehmigung ist ein Höchstbetrag von 300 000 000 PLN (nominal) angegeben. In der Kurzbeschreibung der Steuerbefreiung hat Polen angegeben, dass sich der entsprechende abgezinste Betrag auf 271 513 408,70 PLN beläuft. (41)   ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj. (42)  Beschluss C(2017) 5050 final der Kommission vom 20.7.2017 in der Sache SA.38121 (2016/FC) – Slowakei – Investitionsbeihilfe für den slowakischen Glassandhersteller NAJPI a.s. (ABl. C 336 vom 6.10.2017, S. 1). Dieser Standpunkt wurde im Urteil des Gerichts vom 9. September 2020, Kerkosand/Kommission, T-745/17, EU:T:2020:400, nicht angefochten, mit dem der fragliche Beschluss für nichtig erklärt wurde – siehe Rn. 81 dieses Urteils. (43)  Beschluss C(2014) 865 final der Kommission vom 20.2.2014 in der Sache SA.37485 (2013/N) – Polen – Fördergebietskarte 2014-2020 (ABl. C 210 vom 4.7.2014, S. 1). (44)  Die Kommission stellte fest, dass die Vereinbarkeit der Steuerbefreiungsregelung mit den Leitlinien von 2007 nicht geprüft werden musste, da die Steuerbefreiung nicht alle Anforderungen der Regelung erfüllte und daher als Ad-hoc-Beihilfe außerhalb dieser Regelung anzusehen war (Fußnote 74 des Einleitungsbeschlusses). (45)  Da sie nicht ausschließen konnte, dass der Gesamtbetrag der Beihilfen aus allen Quellen für das Vorhaben 75 % des Höchstbetrags überstieg, den eine Investition mit Ausgaben in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten konnte, wurde die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltende Standardobergrenze für große Unternehmen in der genehmigten Fördergebietskarte, d. h. 30 Mio. EUR, angewandt. (46)  Dies geht aus dem ersten Eintrag in dem von PCC für das Vorhaben angelegten Bautagebuch hervor. (47)  Abschluss einer Liefervereinbarung mit […](*) über einen Teil der Anlagen für die Herstellung von MCAA. [* Vertrauliche Angabe]. (48)  […]. (49)  Berechnet auf der Grundlage des am 17. Oktober 2012 geltenden Wechselkurses von 4,1029 EUR/PLN (ABl. C 314 vom 18.10.2012, S. 2). (50)  40 % x (75 % x 100 Mio. EUR) = 30 Mio. EUR. (51)  Galt zum Zeitpunkt der Erteilung der SWZ-Genehmigung an PCC. (52)  Beispielsweise Beschluss K(2008) 3507 endg. der Kommission vom 6. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 34/2008 (ex N 170/2008), die Deutschland zugunsten der Deutsche Solar AG gewähren will (ABl. L 7 vom 11.1.2011, S. 40, http://data.europa.eu/eli/dec/2011/4(1)/oj), Erwägungsgrund 58. (53)  Erwägungsgründe 26, 134, 137, 139, 140, 149 und 157. (54)  Leitlinien von 2007, Punkt 69. (55)  Wie die Beschwerdeführerin bei der vorläufigen Prüfung der Maßnahmen in ihrer Stellungnahme an die Kommission vom 7. Juni 2018 dargelegt hat (Erwägungsgrund 3). (56)  Leitlinien von 2007, Punkt 70. (57)  Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3924/oj). (58)  20.14.32.20 – Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, Propionsäure, Buttersäuren, Valeriansäuren, ihre Salze und Ester. (59)  Entscheidung K(2004) 4876 endg. der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Akzo Nobel NV u. a. – Sache COMP/E-1/.37.773 – MCCA, Zusammenfassung der Entscheidung vom 19.1.2005 (ABl. L 353 vom 13.12.2006, S. 12, http://data.europa.eu/eli/dec/2006/897/oj) (nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/E-1/.37.773 – MCAA https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/37773/37773_143_1.pdf) und Entscheidung K(2004) 2026 endg. vom 16. Juni 2004 in der Sache SA.14224 (N 304/2003) – Niederlande – Beihilfen für Akzo-Nobel zur Minimierung der Chlortransporte (ABl. C 81 vom 2.4.2005, S. 4). (60)  In Punkt 70 der Leitlinien von 2007 heißt es: „Dem Mitgliedstaat obliegt die Beweislast dafür, dass die unter Punkt 68 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen nicht bestehen. Zwecks Anwendung der Buchstaben a und b werden die Verkäufe und der sichtbare Verbrauch anhand der PRODCOM-Nomenklatur auf der geeigneten Ebene – normalerweise im EWR – definiert oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen oder nicht relevant sind, auf der Grundlage eines anderen allgemein akzeptierten Marktsegments, für das statistische Daten zur Verfügung stehen“ (Fußnoten weggelassen). (61)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 143. (62)  PCC macht geltend, dass dies durch einen Bericht von Tecnon OrbiChem aus dem Jahr 2006 belegt werde – Monochloroacetic Acid 2005-2015: A Comprehensive World Survey, Forecast and Analysis –, dessen Kopie PCC nicht vorgelegt hat, die jedoch von den polnischen Behörden im Rahmen ihres Austauschs mit den Dienststellen der Kommission vorgelegt worden ist (Erwägungsgrund 133). (63)  PCC verweist auf ein Diskussionspapier von Deloitte aus dem Jahr 2013: „Chloroacetic acids products – International trade flows“, das seiner Ansicht nach das über Jahre hinweg bestehende Duopol von der Beschwerdeführerin und Akzo Nobel veranschaulicht. PCC hat keine Kopie dieses Berichts vorgelegt, der Bericht wurde jedoch von den polnischen Behörden im Rahmen ihres Austauschs mit den Dienststellen der Kommission vorgelegt. (64)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 150. (65)  PCC weist der Genauigkeit halber darauf hin, dass die Kommission im Einleitungsbeschluss im Zusammenhang mit der Verkaufsmenge nach Abschluss der Investition nur Daten zu den Verkäufen von MCAA aus dem Jahr 2015 angegeben habe (in Höhe von 242,9 kt – womit PCC nicht einmal annähernd 25 % des sichtbaren MCAA-Verbrauchs erreichen würde), während die Investition erst 2016 abgeschlossen wurde. Unter der Annahme, dass sich der sichtbare Verbrauch von MCAA im Jahr 2016 nicht wesentlich von dem von der Kommission für 2015 angegebenen Wert unterschied, würde PCC nach der Investition in keinem Fall einen sichtbaren Verbrauch von 25 % erreichen. (66)  Zusammengefasst in Erwägungsgrund 26 des Einleitungsbeschlusses. (67)  Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group plc/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351. (68)  PCC macht geltend, dass dieser Ansatz mit den Nummern 38, 41, 42, 45 und 47 der Mitteilung der Kommission betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 3) im Einklang stehe. (69)  Entscheidung K(2004) 4876 endg. der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens, Sache COMP/E-1/.37.773 – MCAA (ABl. L 353 vom 13.12.2006, S. 12, http://data.europa.eu/eli/dec/2006/897/oj). Die Kartellentscheidung betraf die Vorgängerunternehmen der Beschwerdeführerin, Clariant AG und Hoechst AG. (70)  Entscheidung K(2004) 2026 endg. der Kommission vom 16. Juni 2004 in der Sache SA.14224 (N 304/2003) – Niederlande – Beihilfe für Akzo Nobel zur Minimierung der Chlortransporte (ABl. C 81 vom 2.4.2005, S. 4). (71)  PCC zitiert den Forschungsbericht von Markets & Markets, der einen Anstieg des CMC-Marktes um [4-4,6] % (nominal) im Zeitraum 2015-2020 angibt, sowie die Prognose von Global Market Insights, die von einem Anstieg der CAGR um über [4-4,2] % (je nach Verwendung) im Zeitraum 2017-2023 ausgeht. (72)  Im Jahr 2016 wurden etwa 50 kt CMC aus der Union ausgeführt, wobei für 2018 ein Anstieg auf 100 kt erwartet wird. PCC hat keine Angaben zu den Quellen dieser Zahlen gemacht. (73)  PCC verweist auf den Bericht Chemdata International 2018 („Facts & Figures of the European chemical industry“) des Europäischen Rats der chemischen Industrie (CEFIC). (74)  Etwa 80 % der MCAA-Nachfrage in den USA wird durch Einfuhren des Duopols bestehend aus der Beschwerdeführerin und Akzo Nobel gedeckt; ein Anstieg der inländischen Produktion in den USA ist nicht zu erwarten. PCC hat keine Angaben zu den Quellen dieser Behauptungen gemacht. (75)  PCC weist darauf hin, dass Siemens und CEFIC diese Zahl bestätigten. (76)  PCC weist darauf hin, dass Akzo Nobel ebenfalls den Bau einer neuen MCAA-Anlage in Indien angekündigt habe. (77)  PCC erinnert daran, dass die Kommission in den Fußnoten 36 und 37 des Einleitungsbeschlusses feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Produktionskapazität ihres indischen Werks im Jahr 2008 um 22 kt und die ihres chinesischen Werks im Jahr 2013 um 25 kt erhöht hat, während Akzo Nobel die Kapazität seines MCAA-Werks im Jahr 2002 um 25 kt, im Jahr 2010 um 60 kt und im Jahr 2012 um 100 kt erhöht hat. (78)  Chemical European Handbook – SRI Consulting Marketing Research Report Monochloroacetic Acid, Juli 2011. (79)  In diesem Abschnitt 4.2 fasst die Kommission die Stellungnahmen zusammen, die sie nach dem Einleitungsbeschluss von Dritten erhalten hat, unabhängig davon, ob diese als „Beteiligte“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung 2015/1589 gelten. (80)  Da das Vorhaben neben dem Chlorlieferanten von

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