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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/2522

19.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2522 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2025

über die staatliche Beihilfe SA.38330 (2019/C) (ex 2016/FC) von Polen zugunsten von PCC MCAA Sp. z o. o.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 402)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 14. Februar 2014 ging bei der Kommission eine Beschwerde (im Folgenden „Beschwerde“) der CABB GmbH (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) ein, mit der geltend gemacht wurde, dass die Republik Polen (im Folgenden „Polen“) PCC MCAA Sp. z o. o. (2) (im Folgenden „PCC“) eine rechtswidrige staatliche Beihilfe für die Errichtung einer neuen Produktionsanlage zur Herstellung von Monochloressigsäure (im Folgenden „MCAA“) in Niederschlesien gewährt habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.

(2)

Die Kommission leitete die nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde am 28. März 2014 an Polen weiter. Am 23. Juli 2014 übermittelten die polnischen Behörden ihre Stellungnahme zu der Beschwerde.

(3)

Am 23. September 2014 übermittelte die Kommission der Beschwerdeführerin ihre vorläufige Beurteilung der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe. Am 23. Oktober 2014, 13. Mai 2015, 25. August 2016 und 7. Juni 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen.

(4)

Am 9. Februar 2015, 2., 11. und 24. März 2015, 23. Juni 2015, 9. Oktober 2015, 20. November 2015, 4. September 2017, 14. September 2018 und 7. Dezember 2018 ersuchte die Kommission Polen um zusätzliche Informationen. Polen übermittelte am 5., 16. und 30. März 2015, 20. Juli 2015, 13. November 2015, 21. Dezember 2015, 12. Januar 2016, 20. Januar 2017, 12. Juli 2017, 8. März 2018, 8., 21. und 28. Mai 2018, 30. Oktober 2018, 5. November 2018, 13., 14. und 19. März 2019 weitere Informationen.

(5)

Am 25. März 2015 fand ein Treffen zwischen der Kommission und der Beschwerdeführerin statt.

(6)

Am 27. Januar 2017 fand ein Treffen zwischen der Kommission und den polnischen Behörden statt.

(7)

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 teilte die Kommission den polnischen Behörden mit, dass sie beschlossen hat, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf die Beihilfe einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“).

(8)

Der Einleitungsbeschluss wurde am 30. April 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme innerhalb eines Monats auf.

(9)

Nach Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses gingen bei der Kommission 26 Stellungnahmen ein. Am 13. Mai 2020 übermittelte die Seda Group Sp. z o. o. eine Stellungnahme. Am 14. Mai 2020 gingen Stellungnahmen von einem Mitarbeiter von PCC (mit Stellungnahmen von 25 PCC-Beschäftigten), der Kreisverwaltung Wołowski, ARAPneumatik L.T.M. Kościelniak Sp. j., des Główny Instytut Górnictwa, des Forschungsnetzwerk „Łukasiewicz“ – „PORT“ Polnisches Zentrum für technologische Entwicklung und der Polnischen Kammer der chemischen Industrie ein. Am 15. Mai 2020 übermittelten Rinnen Polska Sp. z o. o. Spedycja Międzynarodowa, Proton SC, die Gemeindeverwaltung Miękinia, VTU Engineering GmbH, ABB Sp. z o. o., Bulk Tainer Logistics Limited, PC Logistic Sp. z o. o. und PCC Autochem Sp. z o. o. Stellungnahmen. Die Gemeindeverwaltung Brzeg Dolny reichte an diesem Datum zwei Stellungnahmen ein. Am 18. Mai 2020 gingen bei der Kommission Stellungnahmen eines Fachmanns für Pflanzenschutzmitteltechnologie, von PCC Exol SA, zwei Stellungnahmen des Vorstands der Gewerkschaft NSZZ „Solidarność” in Niederschlesien, der Politechnika Wrocławska, der Gemeindeverwaltung Wołów, von PCC SE in Deutschland, des Marschallamtes von Niederschlesien und von PCC ein. Am 1. Juli 2020 leitete die Kommission die Stellungnahmen an Polen weiter (4); die Stellungnahme Polens ging mit Schreiben vom 3. August 2020 ein (und wurde mit einem bei der Kommission am 15. September 2020 eingegangenen Schreiben erneut in englischer Sprache übermittelt).

(10)

Die Beschwerdeführerin übermittelte nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses keine Stellungnahme.

(11)

Am 11. August 2020 fand eine Telefonkonferenz zwischen den Kommissionsdienststellen und den polnischen Behörden statt.

(12)

Am 16. Oktober 2020 gingen bei der Kommission weitere Stellungnahmen von PCC ein.

(13)

Am 18. Mai und 16. Juli 2021, 7. und 8. April sowie 13. und 16. Mai, 23. Juni und 6. Juli 2022 ersuchte die Kommission Polen um weitere Informationen. Polen übermittelte am 16. Juni und 1. September 2021, 21. März, 4. und 10. Mai, 14. und 6. Juni und 6. Juli 2022 Informationen.

(14)

Am 29. September 2022 und 9. Januar 2023 übermittelte PCC der Kommission weitere Informationen. Am 28. März 2023 ersuchte die Kommission PCC um Informationen, die das Unternehmen am 24. April 2023 übermittelte. Am 17. Mai 2023 leitete die Kommission die nichtvertrauliche Fassung der Stellungnahmen von PCC an die polnischen Behörden weiter und ersuchte diese um weitere Informationen. Die polnischen Behörden übermittelten ihre Antworten am 28. Juni und 10. Juli 2023.

(15)

Am 22. September 2023 ersuchte die Kommission Polen um weitere Informationen, die Polen am 30. Oktober 2023 übermittelte.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND DER MUTMAẞLICHEN BEIHILFE

2.1.   Das begünstigte Unternehmen

(16)

Begünstigtes Unternehmen ist PCC, ein zu PCC SE gehörendes Unternehmen (im Folgenden „PCC-Gruppe“). PCC ist ein Großunternehmen, das 2010 gegründet wurde, um eine Anlage zur Herstellung von ultrareiner MCAA (im Folgenden „UP MCAA“) zu errichten.

(17)

Die PCC-Gruppe ist ein internationaler Konzern, der in verschiedenen Sektoren tätig ist, darunter Chemie, Logistik und Energie. Die PCC-Gruppe ist mit 3 300 Beschäftigten in 17 Ländern vertreten (5).

2.2.   Das Investitionsvorhaben

(18)

Das Vorhaben betrifft eine Erstinvestition in eine neue Anlage zur Herstellung von UP MCAA in Brzeg Dolny, Niederschlesien, das in der Region PL51 Dolnośląskie liegt (im Folgenden „Vorhaben“). Die beihilfefähigen Kosten für das Vorhaben umfassten die Kosten für neue Sachanlagen, d. h. den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Ausrüstung.

(19)

Das Vorhaben befindet sich in der Sonderwirtschaftszone Wałbrzych.

(20)

Ziel des Vorhabens war die Errichtung einer innovativen Produktionsanlage für UP MCAA, einer Form von MCAA mit einem Gehalt an Dichloressigsäure (im Folgenden „DCAA“) von bis zu 90 ppm, mit einer theoretischen maximalen jährlichen (Nenn-)Produktionskapazität von 42 kt.

(21)

MCAA ist ein Zwischenprodukt, das in zahlreichen organischen Syntheseverfahren verwendet wird, unter anderem bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln, Kunststoffen, Reinigungsmitteln, Farben, Kosmetika und Körperpflegemitteln. MCAA wird in erster Linie zur Herstellung von Carboxymethylcellulose („CMC“) verwendet, die beispielsweise bei der Herstellung von Klebstoffen, Reinigungsmitteln, Seifen, Verdickungsmitteln in Dispersionsfarben sowie als Verdickungsmittel, Emulgator und Stabilisator in Lebensmitteln zum Einsatz kommt. Sie wird auch zur Herstellung von Betainen (amphotere Tenside, die in Haarpflegemitteln verwendet werden) wie Thioglykolsäure („TGA“), in der agrochemischen Industrie und auf vielfältige andere Weise eingesetzt (6).

2.3.   Ziel der Beihilfemaßnahmen

(22)

In den Jahren 2012 und 2013 bewilligten die polnischen Behörden PCC zwei getrennte Beihilfemaßnahmen für das Vorhaben, eine in Form eines direkten Zuschusses und die andere in Form einer Steuerbefreiung (im Folgenden „Beihilfemaßnahmen“, einzeln „Beihilfemaßnahme“). Mit dem Vorhaben sollte die Entwicklung der Region gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfemaßnahmen ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV war. Nach der 2012 und 2013 geltenden Fördergebietskarte (im Folgenden „polnische Fördergebietskarte 2007-2013“) (7) betrug die Beihilfehöchstintensität für die betreffende Region 40 % für große Unternehmen.

2.4.   Die Beihilfemaßnahmen

2.4.1.   Die erste Beihilfemaßnahme (Zuschuss)

(23)

Am 4. April 2012 bewilligte das polnische Wirtschaftsministerium PCC eine Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses in Höhe von 66 995 311,50 PLN (16 124 798,18 EUR (8)) (abgezinster Wert) für ein Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten in Höhe von 223 317 705 PLN (53 749 327 EUR (9)) (abgezinster Wert) (im Folgenden „Zuschuss“).

(24)

Der Zuschuss wurde vorgeblich auf der Grundlage einer staatlichen Beihilferegelung (im Folgenden „Zuschussregelung“) bewilligt, mit der die Gewährung von Beihilfen für Investitionen von großer Bedeutung für die Wirtschaft im Rahmen des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft 2007-2013“ (im Folgenden „IEOP“) erleichtert werden sollte. Die Zuschussregelung wurde als regionale Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (im Folgenden „Verordnung 800/2008“) durchgeführt (10).

(25)

Die nationale Rechtsgrundlage für die Zuschussregelung war die Ministerialverordnung vom 8. Mai 2009 über Finanzinvestitionen von großer wirtschaftlicher Bedeutung im Rahmen des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ (im Folgenden „IEOP-Verordnung“) (11). In Abschnitt 19 der IEOP-Verordnung wurde festgelegt, dass diese am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Sie wurde am 20. Mai 2009 veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft. Die Zuschussregelung legte die Bedingungen für Beiträge aus dem IEOP fest, so beispielsweise die Zahl der Arbeitsplätze, die durch ein Vorhaben geschaffen werden müssen, und die verfügbare Beihilfehöchstintensität.

(26)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten einer Beihilferegelung eine Kurzbeschreibung der Beihilferegelung.

(27)

Mit Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 29. Juli 2009 übermittelten die polnischen Behörden der Kommission eine Kurzbeschreibung der Zuschussregelung. Die Zuschussregelung wurde am 29. Juli 2009 bei der Kommission unter der Nummer SA.29131 (X 656/2009) für den Zeitraum vom 20. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2013 eingetragen.

(28)

Mit Ministerialverordnung vom 2. März 2010 (im Folgenden „IEOP-Änderungsverordnung“) (12) änderten die polnischen Behörden die IEOP-Verordnung, um unter anderem die Mindestzahl der Arbeitsplätze, die durch Investitionen im verarbeitenden Gewerbe geschaffen werden müssen, von 200 auf 150 zu senken und die Beihilfehöchstintensität für Vorhaben im verarbeitenden Gewerbe von 25 % auf 30 % zu erhöhen.

(29)

In Abschnitt 3 der IEOP-Änderungsverordnung wurde festgelegt, dass diese am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Sie wurde am 16. März 2010 veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft. Polen hat der Kommission keine aktualisierte Kurzbeschreibung der geänderten Regelung (im Folgenden „geänderte Zuschussregelung“) übermittelt.

(30)

Am 15. Dezember 2010 (13) beantragte PCC im Rahmen der geänderten Zuschussregelung einen Zuschuss für das Vorhaben. In dem Zuschussantrag stand, dass sich die beihilfefähigen Kosten für das Vorhaben auf 223 317 705 PLN belaufen würden, und es wurde eine Beihilfe in Höhe von 66 995 311,50 PLN beantragt. Im Antragsformular gab PCC an, dass der Zuschuss es ermöglichen würde, das Vorhaben „in vollem Umfang auf dem Gebiet der Europäischen Union – Polen“ durchzuführen. Das Vorhaben galt als „Großprojekt“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (14) (im Folgenden „Verordnung 1083/2006“). Im Rahmen seines Antrags gab PCC an, dass es kein Unternehmen in Schwierigkeiten sei. Bei der Prüfung des Antrags überprüften die polnischen Behörden die finanzielle Lage von PCC. Wie die polnischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens darlegten, teilten sie PCC am 2. März 2011 in einem Schreiben mit, dass sie beschlossen hätten, den Zuschuss zu gewähren. In diesem Schreiben forderten die polnischen Behörden PCC auf, „alle Unterlagen vorzulegen, damit die Europäische Kommission die Beihilfe bestätigen kann“ (15).

(31)

Am 4. April 2012 bewilligten die polnischen Behörden PCC den Zuschuss im Rahmen einer Zuschussvereinbarung (16) (im Folgenden „Zuschussvereinbarung”). Im Einleitungsteil der Zuschussvereinbarung wurde unter anderem auf die Bestimmungen der IEOP-Verordnung (in der geänderten Fassung) und der Verordnung 800/2008 verwiesen. In Abschnitt 1 Absatz 1 der Zuschussvereinbarung heißt es, dass das Vorhaben im Rahmen der Teilmaßnahme 4.5.1 des IEOP „Förderung von Investitionen im verarbeitenden Gewerbe“ durchgeführt wird. In Abschnitt 5 Absatz 27 der Zuschussvereinbarung wurde wie folgt festgelegt: Sollte der Beihilfeempfänger ein Großprojekt (17) im Sinne der IEOP-Verordnung (in der durch die IEOP-Änderungsverordnung geänderten Fassung) durchführen, würde der Zuschuss unter der Voraussetzung gezahlt, dass die Kommission die Beihilfe im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (im Folgenden „Verordnung 659/1999“) genehmigt hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt (18). In Abschnitt 4 Absatz 3 der Zuschussvereinbarung heißt es: Sollten die Kosten des Vorhabens über die angegebenen beihilfefähigen Kosten in Höhe von 223 317 705 PLN (53 749 327 EUR) hinausgehen, wären diese Mehrkosten nicht beihilfefähig und müssten von PCC getragen werden.

(32)

Mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR handelt es sich bei dem Vorhaben um ein großes Investitionsvorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 (19) der Verordnung 800/2008. Nach Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Bewilligung der Beihilfe eine Kurzbeschreibung über Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben zu übermitteln, die auf der Grundlage einer Regelung gewährt wurden. Die polnischen Behörden übermittelten der Kommission am 25. Juni 2012 eine Kurzbeschreibung des Zuschusses (20).

(33)

Im Jahr 2014 überprüfte die Kommission im Rahmen ihrer jährlichen nachträglichen Überwachung einer Stichprobe von Beihilfemaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung 800/2008 durchgeführt wurden, die geänderte Zuschussregelung und ihre Anwendung in Bezug auf mehrere Beihilfeempfänger (21). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der geänderten Zuschussregelung mit der Verordnung 800/2008.

(34)

Am 25. September 2014 genehmigte die Kommission eine finanzielle Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) an dem Vorhaben (im Folgenden „Beschluss über das Großprojekt“). (22)

2.4.2.   Die zweite Beihilfemaßnahme (Steuerbefreiung)

(35)

Bei der vorläufigen Prüfung der Beschwerde stellte die Kommission fest, dass Polen PCC im Zusammenhang mit dem Vorhaben eine zweite Beihilfemaßnahme (im Folgenden „Steuerbefreiung“) auf der Grundlage einer staatlichen Beihilferegelung zur Förderung von Investitionen in polnischen Sonderwirtschaftszonen (im Folgenden „SWZ“) (im Folgenden „Steuerbefreiungsregelung“) gewährt hatte.

(36)

Die nationale Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiungsregelung bildete die Verordnung des Ministerrats vom 10. Dezember 2008 über staatliche Beihilfen für Unternehmer, die auf der Grundlage einer Genehmigung für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Sonderwirtschaftszonen tätig sind (im Folgenden „SWZ-Verordnung“) (23), die am 30. Dezember 2008 in Kraft trat, zusammen mit dem Gesetz über Sonderwirtschaftszonen vom 20. Oktober 1994 (im Folgenden „SWZ-Gesetz“) (24) und dem Körperschaftsteuergesetz vom 15. Februar 1992 (im Folgenden „KSt-Gesetz“) (25). Wie in den Artikeln 2 und 3 des SWZ-Gesetzes dargelegt, können SWZ in unbewohnten Teilen Polens eingerichtet werden, um die wirtschaftliche Entwicklung eines Teils des Landes zu beschleunigen. Gemäß Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 1 des SWZ-Gesetzes und Artikel 17 Absatz 1 Nummer 34 des KSt-Gesetzes sind wirtschaftliche Tätigkeiten, die in einer SWZ auf der Grundlage einer Genehmigung ausgeübt werden, von der Körperschaftsteuer befreit.

(37)

Die Steuerbefreiungsregelung wurde als regionale Investitionsbeihilfemaßnahme gemäß Artikel 13 der Verordnung 800/2008 eingeführt. Mit Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 12. Februar 2009 übermittelten die polnischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 eine Kurzbeschreibung der Regelung (Erwägungsgrund 26).

(38)

Die Steuerbefreiungsregelung wurde am 12. Februar 2009 bei der Kommission unter der Nummer SA.27752 (X 193/2009) für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingetragen.

(39)

Am 15. Januar 2013 veröffentlichte Wałbrzyska Specjalna Strefa Ekonomiczna IP Sp. z o. o. (im Folgenden „SWZ-Verwalter“) eine Aufforderung zur Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten in der SWZ Wałbrzyska „Invest-Park“, die nach einem Verhandlungsverfahren erteilt werden sollte (im Folgenden „Ausschreibung“). In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass Genehmigungen auf der Grundlage des SWZ-Gesetzes und der SWZ-Verordnung erteilt werden und den in der Beschreibung festgelegten Bedingungen (im Folgenden „Ausschreibungsbedingungen“) unterliegen. In den Ausschreibungsbedingungen war vorgesehen, dass die Verhandlungen unter anderem auf der Grundlage des SWZ-Gesetzes, des Gesetzes vom 30. April 2004 zur Festlegung der Verfahrensregeln für staatliche Beihilfen (im Folgenden „Gesetz über staatliche Beihilfen“) (26), der SWZ-Verordnung, der Verordnung 800/2008, der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (im Folgenden „Leitlinien von 2007“) (27) und der Verordnung des Ministerrates vom 13. Oktober 2006 über die Erstellung von Fördergebietskarten (28) (im Folgenden „Verordnung über Fördergebietskarten“) geführt werden.

(40)

Am 11. Februar 2013 beantragte PCC beim SWZ-Verwalter eine Genehmigung zur Durchführung des Vorhabens in der SWZ, wodurch das Unternehmen Anspruch auf Steuerbefreiung gehabt hätte. Im Antragsformular gab PCC an, dass sich die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens auf 200 000 000 PLN belaufen würden, während es in einem mit dem Antrag eingereichten Geschäftsplan angab, dass die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 000 000 PLN und höchstens 300 000 000 PLN betragen würden. Eine zusammen mit dem Antrag vorgelegte Finanzanalyse wies Investitionskosten in Höhe von 301 478 910 PLN aus. PCC legte außerdem weitere Finanzinformationen vor, um nachzuweisen, dass es nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Im Antrag erklärte PCC, den Zuschuss mit einem Höchstbetrag von 66,9 Mio. PLN erhalten zu haben. Das Unternehmen gab an, dass es einen finanziellen Beitrag zu dem Vorhaben in Höhe von mehr als 25 % der beihilfefähigen Kosten in einer Form leisten würde, die keine öffentliche Unterstützung beinhaltet. PCC teilte außerdem mit, dass es vor Einreichung des Antrags noch nicht mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hatte und dass es die Verhandlungsbedingungen und die Ausschreibungsbedingungen vorbehaltlos akzeptierte.

(41)

Am 12. Februar 2013 fanden die Verhandlungen zwischen PCC und dem vom SWZ-Verwalter eingesetzten Verhandlungsausschuss über den Genehmigungsantrag von PCC statt. Über die Verhandlungen wurde ein Protokoll angefertigt (im Folgenden „Verhandlungsbericht“), aus dem hervorgeht, dass vereinbart wurde, PCC eine Genehmigung für die Durchführung des Vorhabens in der SWZ zu erteilen. Die Kosten für das Vorhaben würden mehr als 200 000 000 PLN betragen, und die beihilfefähigen Kosten würden sich auf maximal 300 000 000 PLN belaufen. Im Verhandlungsbericht wurde festgehalten, dass PCC darüber informiert worden war, dass die Bedingungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen im polnischen Recht und im Unionsrecht verankert sind, insbesondere im Gesetz über staatliche Beihilfen, in der Verordnung über Fördergebietskarten, in der SWZ-Verordnung, in der Verordnung 800/2008 und in den Leitlinien von 2007.

(42)

Am 19. Februar 2013 erteilte der SWZ-Verwalter PCC eine Genehmigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Sonderwirtschaftszone Wałbrzych (im Folgenden „SWZ-Genehmigung“) (29). Dadurch hatte PCC Anspruch auf eine Befreiung von der Körperschaftsteuer im Zusammenhang mit dem Vorhaben. In der SWZ-Genehmigung war festgelegt, dass das Vorhaben unter anderem beihilfefähige Kosten in Höhe von mindestens 200 000 000 PLN (47 985 796 EUR) (30) (Nominalwert) und höchstens 300 000 000 PLN (71 978 694 EUR) (31) (Nominalwert) aufweisen muss, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Die polnischen Behörden teilten der Kommission mit, dass sich die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens zum Zeitpunkt der Erteilung der SWZ-Genehmigung auf höchstens 271 513 408 PLN (65 143 935 EUR) (abgezinster Wert) beliefen (32).

(43)

In der SWZ-Genehmigung wurde weder die Höhe der Beihilfe angegeben, auf die PCC aufgrund der Steuerbefreiung Anspruch hatte, noch wurde erwähnt, dass PCC den Zuschuss erhalten hatte oder wie hoch deren Betrag war.

(44)

Da es sich bei dem Vorhaben um ein großes Investitionsvorhaben im Sinne der Verordnung 800/2008 (Erwägungsgrund 30) handelt, waren die polnischen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung verpflichtet, der Kommission binnen 20 Tagen ab Bewilligung der Beihilfe eine Kurzbeschreibung zu übermitteln. Polen übermittelte die Kurzbeschreibung am 16. Juli 2015 (33), d. h. mehr als zwei Jahre nach Erteilung der SWZ-Genehmigung.

(45)

In dieser Kurzbeschreibung gaben die polnischen Behörden an, dass sich der Höchstbetrag der Beihilfe für das Vorhaben auf 95 797 682 PLN (23 086 560 EUR) (34) (abgezinster Wert) belaufen würde. Sie wiesen ferner darauf hin, dass der Betrag von 66 995 311,50 PLN (16 124 798,18 EUR) (Erwägungsgrund 23) der bereits für das Vorhaben gewährten Beihilfe berücksichtigt werden sollte, sodass sich die Steuerbefreiung auf höchstens 28 802 370 PLN (6 910 523 EUR) (35) (abgezinster Wert) belaufen würde, d. h. auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

(46)

Im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Kommission vertraten die polnischen Behörden die Auffassung, dass die Steuerbefreiung unter Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung 800/2008 gewährt worden war, wonach der Beihilfeempfänger die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben beantragen muss. Polen war der Ansicht, dass PCC am 14. September 2012 mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hatte, obwohl die Steuerbefreiung erst am 11. Februar 2013 beantragt wurde. Infolgedessen leitete der polnische Minister für Entwicklung und Finanzen am 31. März 2016 eine Prüfung der Rechtswidrigkeit der Steuerbefreiung ein und eröffnete später von Amts wegen ein Verfahren zur Aufhebung der SWZ-Genehmigung. Mit dem Beschluss Nr. 290/DI/16 vom 30. Dezember 2016 hob der Minister für Entwicklung und Finanzen die SWZ-Genehmigung mit der Begründung auf, dass die Beihilfe keinen Anreizeffekt hatte.

(47)

Am 23. Januar 2017 beantragte PCC eine Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses und machte geltend, dass es vor der Beantragung der SWZ-Genehmigung lediglich „Durchführbarkeitsstudien“ durchgeführt und noch nicht mit den Arbeiten begonnen hatte. Daraufhin prüfte das Ministerium für Unternehmen und Technologie den Fall und erließ am 6. März 2018 den Beschluss Nr. 46/DI/18, mit dem die Aufhebung bestätigt wurde.

(48)

Am 11. April 2018 legte PCC gegen diesen Beschluss beim Regionalen Verwaltungsgericht Warschau Berufung ein. Am 28. November 2018 erklärte das Regionale Verwaltungsgericht die Aufhebung der SWZ-Genehmigung für nichtig (36). Am 25. Februar 2019 legten die polnischen Behörden gegen dieses Urteil Berufung beim Obersten Verwaltungsgericht ein.

(49)

Am 22. September 2022 wies das Oberste Verwaltungsgericht die Berufung der polnischen Behörden zurück und bestätigte die Aufhebung der Beschlüsse der polnischen Behörden aus den Jahren 2016 und 2018 (37) (im Folgenden „Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts“). Die SWZ-Genehmigung ist daher derzeit in vollem Umfang gültig und wirksam (38).

2.5.   Die Beschwerde

(50)

Die Beschwerdeführerin ist ein Chemieunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland, das unter anderem Anlagen zur Herstellung von MCAA in der Union und weltweit betreibt. Die Beschwerdeführerin ist eine direkte Wettbewerberin von PCC auf dem MCAA-Markt und gilt daher als „Beteiligte“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (39) (im Folgenden „Verordnung 2015/1589“) und Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung 659/1999, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Kommission in Kraft war.

(51)

Die Beschwerde betraf ausschließlich den Zuschuss. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Zuschuss rechtswidrig gewährt worden sei und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Die Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass der Zuschuss keinen Anreizeffekt gehabt habe und auf einen Markt mit Überkapazitäten ausgerichtet gewesen sei. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der sachlich relevante Markt der Markt für UP MCAA und nicht der Markt für MCAA insgesamt sei und dass der räumlich relevante Markt der EWR sei, insbesondere da Ausfuhren in die USA aufgrund der hohen Transportkosten nicht rentabel seien. Die Beschwerde wird im Einleitungsbeschluss, insbesondere in den Erwägungsgründen 20 bis 30, ausführlich beschrieben.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(52)

Am 31. Oktober 2019 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. In dem an diesem Tag erlassenen Einleitungsbeschluss legte sie ihre vorläufige Beurteilung der Unterstützung dar, die die polnischen Behörden PCC gewährt hatten.

(53)

Wie in den Erwägungsgründen 57 bis 62 des Einleitungsbeschlusses ausgeführt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Zuschuss und die Steuerbefreiung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten, was von den polnischen Behörden nicht bestritten wurde (Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission äußerte daraufhin Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach den geltenden Leitlinien.

3.1.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den Gruppenfreistellungsverordnungen

3.1.1.   Vereinbarkeit der geänderten Zuschussregelung

(54)

Die Kommission war der Auffassung, dass die IEOP-Änderungsverordnung wesentliche Änderungen an der Zuschussregelung mit sich brachte, und da Polen weder eine aktualisierte Kurzbeschreibung vorgelegt noch die Kommission über die geänderte Zuschussregelung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichtet hatte, wurde diese Regelung ab dem 2. März 2010, als die Änderungen in Kraft traten, rechtswidrig angewandt (Erwägungsgründe 65 bis 70 des Einleitungsbeschlusses).

3.1.2.   Vereinbarkeit des Zuschusses

(55)

Der Zuschuss wurde auf der Grundlage der geänderten Zuschussregelung gewährt. Da Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 über ergänzende regionale Ad-hoc-Beihilfen nicht anwendbar war, war die Beihilfe daher gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV anmeldepflichtig, und da Polen die Beihilfe nicht angemeldet hatte, stufte die Kommission sie als rechtswidrig ein (Erwägungsgründe 71 bis 73 des Einleitungsbeschlusses).

(56)

Hilfsweise stellte die Kommission fest, dass sie selbst dann, wenn sie ihre vorläufige Schlussfolgerung zur geänderten Zuschussregelung ändern sollte, dennoch der Auffassung wäre, dass der Zuschuss nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 800/2008 fällt, da der Bewilligungsakt nicht die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 geforderten ausdrücklichen Verweise enthielt und Polen keine Kurzbeschreibung des Zuschusses gemäß Artikel 9 Absatz 4 (Erwägungsgrund 30) vorgelegt hatte (Erwägungsgründe 74 bis 78 des Einleitungsbeschlusses).

3.1.3.   Vereinbarkeit der Steuerbefreiungsregelung

(57)

Die Kommission stellte fest, dass Polen zwar keine Kurzbeschreibung der Steuerbefreiungsregelung binnen 20 Arbeitstagen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 vorgelegt hatte, dieser Verstoß jedoch ab dem 12. Februar 2009 behoben worden war. Der Kommission lagen keine Hinweise darauf vor, dass andere geltende Bedingungen der Verordnung 800/2008 nicht erfüllt waren (Erwägungsgrund 81 des Einleitungsbeschlusses).

3.1.4.   Vereinbarkeit der Steuerbefreiung

(58)

Die Kommission nahm den Standpunkt Polens zur Kenntnis, wonach die Steuerbefreiung nicht mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung 800/2008 vereinbar sei, da PCC bereits vor Beantragung der Beihilfe mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hatte (Erwägungsgrund 46). Die Kommission schloss sich dieser Einschätzung vorläufig an, stellte jedoch fest, dass die daraufhin erfolgte Aufhebung der SWZ-Genehmigung bislang nicht wirksam geworden war, da sie von PCC angefochten wurde und Gegenstand eines laufenden nationalen Gerichtsverfahrens war (Erwägungsgrund 82 des Einleitungsbeschlusses).

(59)

Dennoch hatte die Kommission weitere Zweifel daran, ob die Steuerbefreiung mit der Verordnung 800/2008 vereinbar war. Erstens bezweifelte die Kommission, dass Polen geprüft hatte, ob das Vorhaben ohne die Beihilfe in der Region durchgeführt worden wäre, wie in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung gefordert, und stellte fest, dass die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehene Ausnahme von dieser Anforderung nicht zutraf (Erwägungsgründe 85 bis 87 des Einleitungsbeschlusses).

(60)

Zweitens stellte die Kommission fest, dass PCC aufgrund der SWZ-Genehmigung Anspruch auf eine Steuerbefreiung für beihilfefähige Kosten von bis zu 271,5 Mio. PLN (65,4 Mio. EUR) (abgezinster Wert) (40) hat, während die im Zuschussantrag angegebenen beihilfefähigen Ausgaben sich auf 223 Mio. PLN (56,2 Mio. EUR) (abgezinster Wert) beliefen. Dieser Kostenanstieg schien nicht auf eine Vergrößerung oder eine Ausweitung des Umfangs des Vorhabens zurückzuführen zu sein (Erwägungsgrund 88 des Einleitungsbeschlusses).

(61)

Drittens stand die SWZ-Genehmigung nicht im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 (Erwägungsgrund 89 des Einleitungsbeschlusses), da darin weder der Höchstbetrag des gewährten Zuschusses angegeben noch eine Obergrenze für die Kumulierung festgelegt war.

(62)

Viertens konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Steuerbefreiung noch zu dem Zuschuss hinzukäme, mit der möglichen Folge, dass die Beihilfe die zulässige Beihilfehöchstintensität gemäß der polnischen Fördergebietskarte 2007-2013 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung 800/2008 überschreiten würde (Erwägungsgrund 90 des Einleitungsbeschlusses).

(63)

Fünftens schien dieser kombinierte Beihilfebetrag die geltende Einzelanmeldeschwelle zu überschreiten, was einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 800/2008 darstellen würde (Erwägungsgrund 90 des Einleitungsbeschlusses).

(64)

Sechstens hat Polen die Kurzbeschreibung der Steuerbefreiung erst am 16. Juli 2015 übermittelt (Erwägungsgrund 44) und damit gegen Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung 800/2008 verstoßen (Erwägungsgrund 91 des Einleitungsbeschlusses).

(65)

Schließlich enthielt der Bewilligungsakt für die Steuerbefreiung (d. h. die SWZ-Genehmigung) nicht die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 800/2008 vorgesehenen ausdrücklichen Verweise (Erwägungsgrund 92 des Einleitungsbeschlusses).

(66)

Ergänzend stellte die Kommission fest, dass Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 keine Anwendung fand (Erwägungsgrund 93 des Einleitungsbeschlusses).

(67)

Daher kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Steuerbefreiung nicht unter die Gruppenfreistellung nach der Verordnung 800/2008 fallen konnte und rechtswidrig gewährt worden war (Erwägungsgrund 93 des Einleitungsbeschlusses).

3.1.5.   Rückwirkende Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission

(68)

Die Kommission hat geprüft, ob für den Zuschuss und die Steuerbefreiung die rückwirkende Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung 651/2014“) (41) nach deren Artikel 58 Absatz 1 in Betracht kommt.

(69)

Gemäß Artikel 14 Absatz 12 der Verordnung 651/2014 darf die als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückte Beihilfeintensität die Beihilfehöchstintensität, die in dem betreffenden Gebiet zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galt, nicht überschreiten. Während der Zuschuss allein die Obergrenze gemäß der polnischen Fördergebietskarte 2007-2013 einhielt, war unklar, ob dies auch in Verbindung mit der Steuerbefreiung der Fall war (Erwägungsgrund 96 des Einleitungsbeschlusses).

(70)

Darüber hinaus war die Kommission im Einklang mit ihrer bisherigen Fallpraxis (42) der Auffassung, dass gemäß Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung 651/2014 auch die Beihilfeintensitäten in der polnischen Fördergebietskarte 2014-2020 (43) eingehalten werden müssen. Die Standardobergrenze für große Unternehmen in PL51 Dolnośląskie wurde für den Zeitraum 2014-2020 auf 25 % BSÄ gesenkt. Die Anwendung der aktualisierten Obergrenze für Regionalbeihilfen zusammen mit der für große Investitionsvorhaben geltenden Herabsetzungsformel auf die im Zuschussantrag angegebenen beihilfefähigen Kosten ergab einen zulässigen Beihilfehöchstbetrag von 12 968 666 EUR (Beihilfeintensität von 24,13 %). Polen hatte Beihilfen in Höhe von mindestens 23 086 560 EUR (abgezinster Wert) gewährt (Beihilfeintensität von 38,6 %). Folglich kam für den Zuschuss und die Steuerbefreiung zusammen die rückwirkende Anwendung der Verordnung 651/2014 nicht infrage (Erwägungsgründe 96 bis 99 des Einleitungsbeschlusses).

(71)

Da die Kommission vorläufig zu dem Schluss gekommen war, dass die Verordnung 800/2008 nicht auf die geänderte Zuschussregelung anwendbar war und dass weder die Verordnung 800/2008 noch die Verordnung 651/2014 auf den Zuschuss oder die Steuerbefreiung anwendbar war, war sie der Auffassung, dass die einschlägige Grundlage für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit die Leitlinien von 2007 waren (Erwägungsgründe 100 und 101 des Einleitungsbeschlusses).

3.2.   Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2007

(72)

Die Kommission hat die Vereinbarkeit der geänderten Zuschussregelung und der Beihilfemaßnahmen mit den Leitlinien von 2007 vorläufig geprüft.

3.2.1.   Die geänderte Zuschussregelung

(73)

Die Kommission stellte fest, dass sie nicht bestätigen konnte, dass die geänderte Zuschussregelung mit den Punkten 38 oder 74 der Leitlinien von 2007 im Einklang stand. Sie vertrat daher vorläufig die Auffassung, dass die geänderte Zuschussregelung nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden konnte (Erwägungsgründe 102 bis 107 des Einleitungsbeschlusses).

3.2.2.   Die Beihilfemaßnahmen

(74)

Die Kommission hatte Zweifel, ob die PCC gewährten Beihilfemaßnahmen (44) mit den Punkten 38, 67 und 71 der Leitlinien von 2007 vereinbar waren.

(75)

In Bezug auf Punkt 38 stellte die Kommission fest, dass die zuständige polnische Behörde offenbar vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben weder für den Zuschuss noch für die Steuerbefreiung „eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben [hat], die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist“ (Erwägungsgründe 108 bis 112 des Einleitungsbeschlusses).

(76)

In Bezug auf Punkt 67 war der Kommission nicht klar, warum PCC in den Anträgen auf Gewährung des Zuschusses und der Steuerbefreiung unterschiedliche beihilfefähige Kosten angegeben hatte. Die Kommission zog den für den Zuschuss angegebenen Betrag (223 317 710 PLN (53 749 328 EUR), abgezinster Wert) zur Berechnung einer Beihilfehöchstintensität von 38,6 % heran. Die Kommission hatte Zweifel, ob die kombinierten Beihilfemaßnahmen diese Obergrenze einhalten würden (Erwägungsgründe 113 bis 123 des Einleitungsbeschlusses).

(77)

In Bezug auf Punkt 71 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften von den zuständigen Bewilligungsbehörden zu dem bzw. den Zeitpunkt(en) der Gewährung der Beihilfe und nicht erst bei der Auszahlung sichergestellt werden sollte, was bei der Steuerbefreiung offenbar nicht der Fall war. Die Kommission hatte Zweifel, ob die Obergrenzen für die Kumulierung eingehalten würden (Erwägungsgründe 124 und 125 des Einleitungsbeschlusses).

(78)

Die Kommission kam daher vorläufig zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen insgesamt auf der Grundlage der Leitlinien von 2007 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. Sie stellte jedoch fest, dass der Zuschuss für sich genommen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte, wenn nachgewiesen werden könnte, dass er mit Punkt 38 im Einklang steht (Erwägungsgründe 126 und 127 des Einleitungsbeschlusses).

3.3.   Anwendung der Tests gemäß Punkt 68 Buchstaben a und b der Leitlinien von 2007

(79)

In Erwägungsgrund 129 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass sie nicht ausschließen konnte, dass die Beihilfe für das Vorhaben unter Punkt 68 der Leitlinien von 2007 fällt (45), und dass sie keine Schlussfolgerung zur Ermittlung des sachlich relevanten und des räumlich relevanten Marktes ziehen kann (Erwägungsgründe 132 bis 146 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus konnte sie nicht ausschließen, dass die unter Punkt 68 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte erreicht würden, und somit nicht ausschließen, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt werden musste, um festzustellen, ob die Beihilfe erforderlich war, um einen Anreizeffekt für die Investition zu schaffen, und ob die Vorteile der Beihilfe stärker ins Gewicht fielen als die daraus resultierende Wettbewerbsverzerrung und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Erwägungsgründe 147 bis 160 des Einleitungsbeschlusses).

(80)

Die Kommission stellte ferner fest, dass sie, selbst wenn sie die in Punkt 68 genannten Tests nicht durchführen müsste oder wenn das Ergebnis dieser Tests keine eingehende Prüfung erfordern würde, nicht feststellen könnte, dass die Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe insgesamt eindeutig positiv ausfällt und dass die Beihilfe nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen führt (Erwägungsgründe 161 und 162 des Einleitungsbeschlusses).

4.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

(81)

In diesem Abschnitt werden die der Kommission von PCC und 24 sonstigen Beteiligten zum Einleitungsbeschluss übermittelten Stellungnahmen zusammengefasst.

(82)

PCC reichte umfangreiche rechtliche Stellungnahmen ein, die sich weitgehend mit den ursprünglichen Stellungnahmen Polens zum Einleitungsbeschluss deckten. Die anderen Beteiligten äußerten sich größtenteils zu den Vorteilen, die das Vorhaben für die Region mit sich bringt.

4.1.   Stellungnahme von PCC

4.1.1.   Geänderte Zuschussregelung

(83)

In Bezug auf die geänderte Zuschussregelung wies PCC darauf hin, dass die Leitlinien von 2007 keine Mindestanzahl an Arbeitsplätzen vorsahen, die durch eine Investition geschaffen werden mussten. Die Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze, die durch eine Investition geschaffen werden mussten, in der IEOP-Änderungsverordnung (Erwägungsgrund 28) sei daher eine geringfügige Änderung gewesen und habe sich nicht auf die Vereinbarkeit der geänderten Zuschussregelung mit den Leitlinien von 2007 ausgewirkt.

(84)

PCC widerspricht der Auffassung, dass die Verwaltungsbehörde gemäß der geänderten Zuschussregelung nicht verpflichtet war, nach dem Beihilfeantrag schriftlich zu bestätigen, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung grundsätzlich die in der Regelung festgelegten Förderfähigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Diese Anforderung sei in den Bedingungen für das Beihilfeantragsverfahren festgelegt, und PCC habe im Übrigen eine solche Bestätigung mit Schreiben vom 3. Januar 2011 erhalten. Darüber hinaus sei PCC vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben tatsächlich die Beihilfe gewährt worden.

4.1.2.   Anreizeffekt

4.1.2.1.   Kostensteigerungen

(85)

PCC erläuterte, warum es in seinen Anträgen auf Gewährung des Zuschusses und der Steuerbefreiung unterschiedliche beihilfefähige Kosten für das Vorhaben angegeben hatte (Erwägungsgrund 60).

(86)

PCC erklärte, dass die PCC-Gruppe vor Beginn des Vorhabens erhebliche Mängel auf dem MCAA-Markt festgestellt habe, die vor allem auf fehlende Innovation seitens der großen etablierten Hersteller in diesem Markt zurückzuführen seien. Die PCC-Gruppe habe sich bei der Prüfung, ob sie in eine neue Produktionsstätte investieren sollte, für eine neue Anlage auf der Grundlage innovativer Technologien entschieden, insbesondere angesichts der staatlichen Beihilfe, die für die Förderung zur Verfügung stehen würde. Die ursprünglichen Kosten für das Vorhaben wurden auf etwa 223 000 000 PLN geschätzt.

(87)

Da die PCC-Gruppe keine Erfahrung mit derart komplexen Investitionen gehabt habe, habe sie einen externen Berater, den Siemens-Konzern (im Folgenden „Siemens“), beauftragt, die Höhe der Investitionsausgaben zu bestätigen und bei der Entscheidung über spezifische technische Ansätze behilflich zu sein. Nach seiner Analyse habe Siemens empfohlen, die erforderlichen Mindestinvestitionsausgaben auf etwa 300 000 000 PLN zu erhöhen. Da die Kapitalrendite dann zu gering gewesen wäre, habe PCC beschlossen, zusätzlich zum Zuschuss eine Steuerbefreiung zu beantragen. PCC weist darauf hin, dass es ab dem Zeitpunkt, als es wusste, dass die Ausgaben für das Vorhaben erhöht werden mussten, in allen Schreiben an die polnischen Behörden und die Kommission den höheren Betrag angegeben habe.

(88)

PCC macht geltend, dass es erst nach Erhalt der Bestätigung über die Steuerbefreiung im Februar 2013 beschlossen habe, das Vorhaben durchzuführen.

4.1.2.2.   Beginn der Arbeiten

(89)

PCC widersprach der von der Kommission vorläufig geteilten Einschätzung Polens (Erwägungsgrund 58), dass es mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen habe, bevor es die Steuerbefreiung beantragt habe. PCC teilte mit, dass die Bauarbeiten am 5. April 2013 (46) begonnen hätten und dass es am 16. August 2013 seine erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen im Zusammenhang mit dem Vorhaben eingegangen sei (47). Vor diesen Maßnahmen habe es nur vorbereitende Durchführbarkeitsstudien für das Vorhaben durchgeführt, wie es gängige Geschäftspraxis sei.

(90)

PCC hob den innovativen Charakter der Herstellungsmethode hervor, die im Anschluss an das Vorhaben zum Einsatz kommen würde. Seit 2008 arbeite das Unternehmen mit externen Beratern zusammen, um das ursprüngliche Konzept weiterzuentwickeln. Die Herstellungsmethode umfasse mehrere Prozesse, die ohne empirische Tests nicht angemessen modelliert werden könnten, unter anderem aufgrund ihrer Komplexität und des Einflusses mehrerer Variablen. Die einzige Möglichkeit, die erforderlichen Daten zu erheben, bestehe daher unter Laborbedingungen. […]. Die Durchführung von Tests in einer Anlage im industriellen Maßstab […] sei als mit einem zu hohen Risiko verbunden angesehen worden. […] (48) […]. PCC habe daher auf Anraten von Siemens beschlossen, Arbeiten in halbtechnischem Maßstab durchzuführen und dabei eine Pilotanlage zu verwenden, die ähnliche Bedingungen wie industrielle Reaktoren biete, um die Durchführbarkeit des Vorhabens zu prüfen […].

(91)

PCC erläuterte, dass die Pilotanlage selbst aus mehreren kleinen Geräten bestanden habe, die auf zwei etwa 2 m hohen Stahlrahmen montiert gewesen seien und eine kleine Fläche (1 m x 2 m und 1 m x 1 m) in einem der Räume eingenommen hätten, die als Forschungsraum genutzt werden sollten. Die Anlage sei nicht dauerhaft am Boden befestigt gewesen und habe leicht abgebaut und an einen anderen Ort gebracht werden können. Für ihre Inbetriebnahme seien keine Bauarbeiten erforderlich gewesen. Tatsächlich seien alle Komponenten der Pilotanlage unmittelbar nach der Lieferung an PCC Siemens in Deutschland übergeben worden.

(92)

Die Gesamtkosten der Pilotanlage hätten sich auf etwa 150 000 EUR belaufen, was laut PCC einen vernachlässigbaren Anteil an den Gesamtkosten des Vorhabens darstelle. Am 17. Oktober 2012 habe PCC nur einige wenige kleinere Elemente der Pilotanlage im Wert von 23 854,19 PLN (5 814 EUR) (einschließlich Mehrwertsteuer) erworben (49); der größte Teil der Kosten sei nach Erteilung der SWZ-Genehmigung angefallen.

(93)

PCC merkte an, dass es sich bei unbefriedigenden Ergebnissen des Pilotprojekts aus dem Vorhaben hätte zurückziehen können, da nur geringe Kosten für Vorbereitungsarbeiten angefallen wären. Darüber hinaus habe PCC in Betracht gezogen, in diesem Fall die mit dem Pilotprojekt verbundenen Rechte des geistigen Eigentums zu veräußern, um mögliche Verluste zu verringern oder zu vermeiden. PCC gab an, dass es daher alle mit dem Pilotprojekt verbundenen Kosten als separaten Posten in seiner analytischen Buchhaltung erfasst habe, um seine Herstellungskosten an den Mindestverkaufspreis zu koppeln, den es für dieses geistige Eigentum verlangen würde.

(94)

PCC machte geltend, dass insbesondere gemäß den Leitlinien von 2007 und der Verordnung 651/2014 weder die Durchführung von Durchführbarkeitsstudien noch eine Pilotanlage als Beginn der Arbeiten angesehen werden könne.

(95)

Darüber hinaus wies PCC unter Bezugnahme auf das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (Erwägungsgrund 49) darauf hin, dass der offizielle Standpunkt des polnischen Staates darin bestehe, dass die SWZ-Genehmigung nicht wegen Nichteinhaltung der formalen Anforderung eines Anreizeffekts aufgehoben werden sollte. Da die Kommission im Einleitungsbeschluss ihrerseits keine diesbezüglichen Bedenken geäußert habe, sollte sie zu einem ähnlichen Schluss kommen.

4.1.3.   Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2007

4.1.3.1.   Punkt 68 – Eingehende Prüfung

(96)

PCC brachte vor, dass eine eingehende Prüfung gemäß Punkt 68 der Leitlinien von 2007 nicht erforderlich gewesen sei, da keiner der in diesem Punkt festgelegten Schwellenwerte erreicht worden sei.

4.1.3.1.1.   Punkt 68 – Schwellenwert von 75 %

(97)

PCC weist darauf hin, dass Punkt 68 der Leitlinien von 2007 nur dann Anwendung fände, wenn die Gesamthöhe der Beihilfen aus allen Quellen mehr als 75 % des Höchstbetrags ausmacht, der für ein Investitionsvorhaben mit förderfähigen Ausgaben von 100 Mio. EUR nach den für große Unternehmen in der genehmigten Fördergebietskarte am Tag der Beihilfegewährung geltenden Standardhöchstsätzen gezahlt werden könnte (im Folgenden „Schwellenwert von 75 %“). PCC weist ferner darauf hin, dass unstreitig sei, dass der maßgebliche Betrag zum Zeitpunkt der Gewährung sowohl des Zuschusses als auch der Steuerbefreiung 30 Mio. EUR betragen habe (50). PCC betont, dass die Höhe des Zuschusses für sich genommen weit unter diesem Betrag liege.

(98)

PCC macht ferner geltend, dass die Steuerbefreiung kraft Gesetzes begrenzt sei, sodass die Beihilfemaßnahmen zusammen diesen Betrag nicht erreichen könnten. PCC weist darauf hin, dass in Abschnitt 4 Absatz 5 der SWZ-Verordnung Folgendes festgelegt sei: „Wenn der Gesamtwert der Regionalbeihilfen aus allen Quellen mehr als 75 % des Höchstbetrags der Beihilfe ausmacht, der für die Durchführung von Investitionen mit förderfähigen Kosten in Höhe von 100 Mio. EUR nach den für große Unternehmen in der genehmigten Fördergebietskarte am Tag der Beihilfegewährung geltenden Standardhöchstsätzen gezahlt werden könnte, muss das einzelne Beihilfevorhaben bei der Europäischen Kommission angemeldet werden.“

(99)

PCC weist ferner darauf hin, dass gemäß Abschnitt 1 der SWZ-Verordnung staatliche Beihilfen im Rahmen der Steuerbefreiungsregelung nur unter Einhaltung der Bedingungen der Verordnung 800/2008 gewährt werden dürften. Daher hätte ein Betrag, der den Schwellenwert von 75 % überschreitet und nicht unter die Gruppenfreistellung gemäß dieser Verordnung fällt, im Rahmen dieser Regelung nicht gewährt werden dürfen. Als weiteren Beleg hierfür führt PCC an, dass Artikel 17 Absatz 1 Nummer 34 des KSt-Gesetzes (51) besagt, dass der Betrag der im Rahmen [der Steuerbefreiungsregelung] gewährten staatlichen Beihilfe den Betrag der staatlichen Beihilfe für ein Unternehmen, der gemäß gesonderten Bestimmungen für beihilfefähige Gebiete in höchstmöglicher Höhe zur Verfügung steht, nicht überschreiten darf. Zu diesen „gesonderten Bestimmungen“ gehöre die SWZ-Verordnung, einschließlich des Schwellenwerts von 75 %. Nach Ansicht von PCC hätten die SWZ-Verordnung und das KSt-Gesetz zur Folge, dass der Investor kraft Gesetzes den Anspruch auf weitere Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Vorhaben in einer SWZ verliert, sobald die Beihilfe den Schwellenwert von 75 % erreicht.

(100)

PCC weist ferner darauf hin, dass die Begrenzung auf die im Unionsrecht festgelegten Schwellenwerte im Rahmen einer umfassenden Reform der Sonderwirtschaftszonen im Zuge des Beitritts Polens zur Union in das polnische Recht aufgenommen worden sei. Zuvor seien die Steuerbefreiungen nur zeitlich und nicht in ihrer Höhe begrenzt gewesen.

(101)

PCC führt aus, dass der Schwellenwert von 75 % unmittelbar aus einer allgemein geltenden Rechtsvorschrift hervorgehe, die von einer zuständigen Behörde erlassen und ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei, und somit für alle Beteiligten vollständig transparent und zugänglich sei. Daher sei jedem Unternehmer bekannt, dass unabhängig von den Bestimmungen einer bestimmten Genehmigung zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten in einer SWZ der Schwellenwert von 75 % gelte. Jeder Unternehmer, der dennoch eine Steuerbefreiung über diesen Grenzwert hinaus geltend machen würde, würde den geschuldeten Steuerbetrag unrechtmäßig zu niedrig ansetzen, und die Steuerbehörden hätten das Recht, die Steuerrückstände mit Zinsen nachzufordern. Die vorsätzliche Geltendmachung von überhöhten Beträgen könne sogar zu einer strafrechtlichen Haftung führen.

(102)

In diesem Zusammenhang weist PCC darauf hin, dass Unternehmen ihre Steuerbefreiung in ihrer jährlichen Steuererklärung angeben müssten und verpflichtet seien, Aufzeichnungen über die Steuerbefreiung zu führen. Die Steuerbehörden verfügten über wirksame Rechts-, Verfahrens- und IT-Instrumente, um eine effiziente Überprüfung der Höhe der Steuerbefreiung, auf die ein Unternehmen Anspruch hat, sicherzustellen, einschließlich des Rechts, Unternehmen, die in den Genuss einer Steuerbefreiung kommen, zu prüfen.

(103)

PCC bringt vor, dass der Höchstbetrag der Beihilfe, den es für das Vorhaben erhalten könnte, nach der Herabsetzungsformel 23 086 560 EUR betrage, was unter dem Schwellenwert von 75 % liege, der die Anwendung von Punkt 68 auslösen würde. PCC weist darauf hin, dass die Kommission zuvor die bloße Zusage eines Mitgliedstaats akzeptiert habe (52), die Herabsetzungsbestimmungen gemäß den Leitlinien von 2007 anzuwenden, und dass es daher unverhältnismäßig wäre, zu dem Schluss zu gelangen, dass eine polnische Rechtsvorschrift in Verbindung mit verschiedenen Verfahrensgarantien, die durch finanzielle und strafrechtliche Sanktionen gestützt werden, nicht ausreiche, um die Einhaltung sicherzustellen.

4.1.3.1.2.   Punkt 68 – Relevante Märkte

(104)

Ungeachtet der Tatsache, dass PCC keine Beihilfen über dem Schwellenwert von 75 % erhalten hat, bringt das Unternehmen vor, dass die in Punkt 68 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte nicht erreicht worden seien. Um dies zu ermitteln, habe PCC die folgenden sachlich und räumlich relevanten Märkte ermittelt.

4.1.3.1.2.1.   Sachlich relevanter Markt

(105)

PCC erklärte, dass es sich bei dem vom Vorhaben betroffenen Produkt um MCAA als solches und nicht um eine spezifische Variante davon handele, und stimmte den Aussagen im Einleitungsbeschluss (53) zu, die diesen Standpunkt tendenziell stützten. PCC wies darauf hin, dass im Rahmen des Vorhabens die gesamte Palette der MCAA-Reinheitsklassen, -Eigenschaften und -Funktionen je nach den Bedürfnissen der Käufer angeboten werde und diese nicht als separate Produkte behandelt würden. DCAA, das chemische Grundelement von MCAA, komme in MCAA jeder Klasse vor, sodass MCAA jeder Klasse ähnliche chemische Reaktionen durchlaufe und dies zu ähnlichen Ergebnissen führe. Die Wahl einer bestimmten Reinheitsklasse hänge von der Technologie und den geschäftlichen Entscheidungen der Kunden ab; es sei nicht zutreffend, dass für die Entwicklung bestimmter Produkte bestimmte Reinheitsklassen erforderlich seien. Es sei auch nicht unbedingt zutreffend, dass die höheren Reinheitsklassen teurer seien als MCAA in technischer Qualität, da die Preise nach den Bedürfnissen und Profilen der Kunden festgelegt würden.

(106)

PCC wies darauf hin, dass der sachlich relevante Markt nach den Leitlinien von 2007 das Produkt und seine Substitute umfasse, die vom Verbraucher oder vom Hersteller aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen als solche angesehen würden (54). Die Anlagen im Rahmen des Vorhabens erlaubten PCC nahezu unbegrenzte Flexibilität, um von der Herstellung einer Reinheitsklasse auf eine andere umzustellen. PCC erinnerte daran, dass auch die Beschwerdeführerin eingeräumt habe, dass sowohl ihre Anlagen als auch die Anlagen von Akzo Nobel vollständige Flexibilität hinsichtlich der Möglichkeit böten, alle MCAA-Reinheitsklassen herzustellen (55).

(107)

PCC wies ferner darauf hin, dass nach den Leitlinien von 2007 (56) für die Zwecke von Punkt 68 Verkäufe und der sichtbare Verbrauch anhand der Prodcom-Nomenklatur auf der geeigneten Ebene definiert würden (57). Der einschlägige Prodcom-Code umfasst nicht nur alle Reinheitsgrade von MCAA, sondern auch die anderen verschiedenen Chloressigsäuren, wodurch er wesentlich breiter gefasst ist (58).

(108)

PCC wies ferner darauf hin, dass der MCAA-Markt in früheren Beschlüssen der Kommission als ein einziger Markt definiert worden sei (59).

4.1.3.1.2.2.   Räumlicher Markt

(109)

PCC führt an, dass der räumlich relevante Markt der MCAA-Markt sei, der mindestens den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“), Nordamerika und Südamerika umfasse, und dass der EWR-Markt gemäß Punkt 70 der Leitlinien von 2007 nicht geeignet sei und dass statistische Daten zum korrekten Marktsegment zur Verfügung stünden (60). PCC nimmt mit Zustimmung zur Kenntnis, dass die Kommission einen Widerspruch in der Behauptung der Beschwerdeführerin festgestellt hat, wonach der Markt der EWR sei, während die Beschwerdeführerin selbst auf chinesische Einfuhren in den EWR Bezug genommen habe und Handelsstatistiken europäische Ausfuhren in die USA auswiesen (61).

(110)

PCC erläutert, dass sich die Nachfrage nach MCAA im EWR, in Nordamerika und Südamerika hauptsächlich auf Produkte mit relativ hohen Reinheitsklassen beziehe, die nur von europäischen Herstellern (und in geringem Umfang von lokalen nordamerikanischen Herstellern) hergestellt würden. Sie würden nicht von asiatischen Herstellern hergestellt.

(111)

In den Regionen Nord- und Südamerika sei das Angebot an MCAA traditionell sehr gering, sodass die Kunden bei den europäischen Duopolisten, der Beschwerdeführerin und Akzo Nobel, nach MCAA in angemessener Qualität nachfragten. Die Beschwerdeführerin sei unabhängig von der Region beherrschend auf dem MCAA-Markt und habe 2006 einen Marktanteil von 47 % im EWR, 40 % in Nordamerika und 55 % in Südamerika verzeichnet. Der Marktanteil von Akzo Nobel habe in diesen Märkten bei 39 %, 23 % bzw. 14 % gelegen (62). Die Duopolstruktur des Marktes sei daher charakteristisch und typisch für den gesamten räumlichen Markt, der den EWR, Nordamerika und Südamerika umfasse (63). Da die Beschwerdeführerin selbst über so große Anteile an den nord- und südamerikanischen Märkten verfüge, könne die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass diese Regionen vom EWR getrennt seien und von europäischen Herstellern nicht rentabel bedient werden könnten, nicht aufrechterhalten werden, so PCC.

(112)

Laut PCC könnte sogar argumentiert werden, dass der räumlich relevante Markt der Weltmarkt sei, da asiatische Hersteller (China und Indien sind Netto-Ausfuhrländer von MCAA) MCAA mit geringerer Reinheit in den EWR, nach Nordamerika und Südamerika lieferten. Das Hauptaugenmerk dieser asiatischen Hersteller liege jedoch auf Gebieten wie der Türkei und Australien. Der richtige räumlich relevante Markt sei daher der EWR sowie Nord- und Südamerika.

4.1.3.1.3.   Punkt 68 Buchstabe a – Anteil an den Produktverkäufen

(113)

Nach Punkt 68 Buchstabe a der Leitlinien von 2007 kann eine eingehende Prüfung der Beihilfe erforderlich sein, wenn der Beihilfeempfänger vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des/der betreffenden Produkts/Produkte auf dem (den) betreffenden Markt (Märkten) verantwortlich ist oder nach der Investition in der Lage sein wird, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten.

(114)

PCC weist darauf hin, dass der relevante Markt der MCAA-Markt für sämtliche Reinheitsklassen sei, der mindestens den EWR sowie Nord- und Südamerika umfasse. PCC gibt an, dass es nach Abschluss des Vorhabens keinen Anteil von 25 % an den Verkäufen auf diesem Markt erreichen würde und dass dies sogar aus den Informationen hervorgehe, die die Kommission im Einleitungsbeschluss auf der Grundlage unabhängiger Daten vorgelegt habe (64). Aus diesen Informationen ginge auch hervor, dass PCC einen solchen Verkaufsanteil auch dann nicht erreichen würde, wenn der räumliche Markt auf den EWR beschränkt wäre (65). PCC macht geltend, dass die eigenen Berechnungen der Beschwerdeführerin (66) nicht korrekt seien.

(115)

PCC macht daher geltend, dass eine eingehende Prüfung nach Punkt 68 Buchstabe a der Leitlinien von 2007 in diesem Fall nicht erforderlich sei.

4.1.3.1.4.   Punkt 68 Buchstabe b – Anteil an der Produktionskapazität

(116)

Nach Punkt 68 Buchstabe b der Leitlinien von 2007 kann eine eingehende Prüfung der Beihilfe erforderlich sein, wenn die durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität mehr als 5 % des Marktes, belegt durch Daten über den sichtbaren Verbrauch (Produktion plus Einfuhren minus Ausfuhren), beträgt, es sei denn, die in den letzten fünf Jahren verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs liegen über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts (im Folgenden „BIP“) im Europäischen Wirtschaftsraum.

(117)

PCC ist mit der von der Kommission im Einleitungsbeschluss angewandten Methode zur Berechnung der Marktwachstumsraten nicht einverstanden, da diese nicht den Anforderungen der Leitlinien von 2007 entspricht und die verwendeten Daten nicht durch andere unabhängige Daten bestätigt werden. PCC argumentiert jedenfalls, dass die Methode der kumulierten durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate (Compound Annual Growth Rate, im Folgenden „CAGR“) Schwankungen während eines Zeitraums außer Acht lasse und nur die Stichjahre berücksichtige. In diesem Fall könne die Anwendung dieser Methode ohne zusätzliche Annahmen zu falschen Schlussfolgerungen über die Eigendynamik des Marktes führen. Die Jahre 2011 und 2012 – die Jahre vor der Gewährung der Einzelbeihilfemaßnahmen an PCC – seien keine gewöhnlichen Jahre in einem sich normal entwickelnden Konjunkturzyklus gewesen, sondern Teil einer Übergangsphase zwischen Finanzkrise und Erholung. Daher sei der Wert des sichtbaren Verbrauchs in den Stichjahren kein verlässlicher Maßstab für die Beurteilung des MCAA-Marktes. PCC ist der Ansicht, dass es wichtiger sei, das dynamische Wachstum des Marktes am Ende dieses Zeitraums zu prognostizieren, da der Referenzzeitraum durch eine beispiellose Wirtschaftskrise verzerrt gewesen sei.

(118)

PCC macht daher geltend, dass eine eingehende Prüfung nach Punkt 68 Buchstabe b der Leitlinien von 2007 in diesem Fall nicht erforderlich sei.

4.1.3.2.   Abwägungsprüfung

(119)

PCC verweist auf die Rechtsprechung in der Rechtssache Smurfit Kappa (67), wonach die Kommission eine Abwägungsprüfung hinsichtlich der Beihilfe vornehmen kann, wenn unklar ist, ob ihre positiven Auswirkungen stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen. In diesem Zusammenhang betont PCC, dass die Kommission eine sorgfältige und unparteiische Prüfung der beanstandeten Beihilfemaßnahmen durchführen müsse, damit sie beim Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und zuverlässige Informationen zu diesem Zweck verfüge. Daher könne die Kommission, so PCC, die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe nicht allein auf der Grundlage einer negativen Vermutung feststellen, die sich aus dem Fehlen von Informationen ergebe, die das Gegenteil belegen könnten. Die Kommission könne daher nicht feststellen, dass der MCAA-Markt rückläufig gewesen sei oder ein Überangebot bestanden habe, da weder Polen noch eine andere Partei Beweise für das Gegenteil vorgelegt hätten. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse die Kommission ihre Feststellungen begründen können und dürfe sich nicht nur auf Vermutungen stützen.

(120)

Für den Fall, dass keine plausiblen, konkreten und zuverlässigen Nachweise für den MCAA-Markt 2006-2011 vorgelegt werden können, ist es nach Ansicht von PCC sinnvoll und gerechtfertigt, auch Daten aus der Zeit nach 2011 zu prüfen, die die tatsächliche Entwicklung des MCAA-Marktes nach diesem Zeitraum veranschaulichen würden. Die Kommission sei bei der Durchführung der Abwägungsprüfung nicht darauf beschränkt, die Zeiträume vor der Investition zu untersuchen, sondern könne auch nachträgliche Informationen heranziehen, um die tatsächlichen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den relevanten Markt zu überprüfen (68).

4.1.3.2.1.   Positive Auswirkungen der Beihilfe

(121)

PCC macht geltend, dass die positiven Auswirkungen der staatlichen Beihilfe für das Vorhaben die potenziellen negativen Auswirkungen dieser Beihilfe bei Weitem überwiegen würden.

(122)

PCC bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Beihilfe einen formalen Anreizeffekt gehabt habe. Das Unternehmen weist darauf hin, dass die Beihilfe verhältnismäßig sei, da sie die geltende Obergrenze für Regionalbeihilfen einschließlich des Herabsetzungsmechanismus einhalte.

(123)

Vor der Beantragung der Beihilfe berechnete PCC die Investitionsaussichten des Vorhabens und kam zu dem Schluss, dass die Investition ohne die Beihilfemaßnahmen zu einem negativen Nettogegenwartswert von -[1,3-1,5] Mio. PLN und einer finanziellen Ertragsrate von -[6,8-7,9] % führen würde. Mit den Beihilfemaßnahmen würde das Vorhaben einen Nettogegenwartswert von etwa [62-72] Mio. PLN und eine finanzielle Ertragsrate von [12,7-15] % erzielen. Ohne die Beihilfemaßnahmen hätte PCC die Investition auf den Bau einer einfachen Auflösungsanlage zu geschätzten Kosten von [48-58] Mio. PLN mit einem Nettogegenwartswert von etwa [15-18] Mio. PLN und einer finanziellen Ertragsrate von [8,6-10,2] % beschränkt. PCC weist darauf hin, dass die tatsächliche Höhe der staatlichen Beihilfe, die sich aus der Steuerbefreiung ergibt, von ihrer Rentabilität abhänge, was erneut zeige, dass sie nicht über das für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Maß hinausgehe.

(124)

PCC merkt an, dass die überwiegend positiven Auswirkungen der Beihilfe von der Kommission selbst im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung eines finanziellen Beitrags aus dem EFRE zu dem Vorhaben überprüft und bestätigt worden seien (Erwägungsgrund 34).

4.1.3.2.2.   Marktstruktur und -entwicklung

(125)

Zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe an PCC bildeten die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel ein Duopol auf dem MCAA-Markt und standen kaum unter Wettbewerbsdruck. Die Kommission stellte fest, dass sie von 1984 bis 1999 Teil eines Kartells im Bereich MCAA waren (im Folgenden „Kartellentscheidung“) (69). Durch die Erleichterung des Markteintritts eines neuen Wettbewerbers würde die Beihilfe daher positive Auswirkungen auf den Markt haben. Darüber hinaus hatte Akzo Nobel staatliche Beihilfen in Höhe von rund 64 Mio. EUR – weit mehr als der PCC gewährte Betrag – für die Verlagerung von Chlor- und MCAA-Produktionsanlagen in den Niederlanden erhalten, die 2004 von der Kommission genehmigt worden waren (70). PCC ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen PCC nur deshalb eingereicht habe, um dessen Geschäftstätigkeit zu stören und einen neuen Teilnehmer auf dem MCAA-Markt auszuschließen.

(126)

PCC weist ferner darauf hin, dass die Verbraucher aufgrund des Duopols auf dem Markt häufig an einen bestimmten Lieferanten gebunden seien und im Falle unzureichender Produktionskapazitäten keine anderen Optionen hätten. Die Herstellung von MCAA sei komplex, und die Produktionsanlagen seien häufig unvermeidbaren Wartungsunterbrechungen ausgesetzt. Dies führe zu regelmäßigen Lieferengpässen, zumal die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel nur über begrenzte Lagerkapazitäten verfügten, um solche Ausfälle auszugleichen. Die Tatsache, dass PCC mit diesem Vorhaben auf dem Markt präsent ist, trage dazu bei, dieses Problem zu mildern und den Markt zu stabilisieren. PCC weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Vorhabens selbst PCC ersucht habe, sie mit MCAA zu beliefern, da ihre Anlage wegen Wartungsarbeiten nicht in Betrieb gewesen sei.

(127)

PCC macht ferner geltend, dass MCAA-Kunden die Qualität seines Kundendienstes besser fänden als die der etablierten Duopolisten, da PCC einen offeneren und maßgeschneiderten Kundendienst sowie ein innovatives Konzept biete.

(128)

Was die Frage der Überkapazitäten betrifft, bringt PCC vor, dass die Nachfrage nach MCAA stetig gestiegen sei, unter anderem im Zusammenhang mit der Herstellung von Betainen (Körperpflege- und Reinigungsmittel) und CMC (wird als Verdickungsmittel für Lebensmittel, für pharmazeutische Produkte, Körperpflegeprodukte und Fracking-Anwendungen verwendet); PCC gibt ohne Angabe von Quellen an, dass diese Sektoren eine CAGR von über [3,3-4]-[5,8-7] % aufwiesen. Insbesondere für Betain (eine Gruppe von Tensiden) werde ein Anstieg der Nachfrage erwartet, wobei PCC einen prognostizierten Verbrauch von [98-118] kt/Jahr auf dem US-amerikanischen Markt angibt. Unter der Annahme, dass der MCAA-Verbrauch bei der Betain-Produktion bei etwa [11,4-12,8] % liegt, würde dies einen MCAA-Verbrauch von [11,5-12,7] kt/Jahr nur für diesen spezifischen Teil des Tensidmarktes bedeuten. Die CMC-Produktion verzeichnet unterdessen den zweitgrößten Verbrauch an MCAA, und es wurde bis 2023 ein deutliches Wachstum erwartet (71). PCC wies darauf hin, dass die Ausfuhren von CMC aus der Union zunähmen (72), was auf eine steigende Nachfrage nach MCAA aus der Union hindeute und den Behauptungen der Beschwerdeführerin widerspreche, der MCAA-Markt schrumpfe oder stagniere.

(129)

PCC verweist darauf, dass die stetige Aufwärtsentwicklung des MCAA-Marktes Teil eines allgemeineren Trends im gesamten Chemiesektor sei, der nach einem starken Einbruch im Jahr 2009 ein stabiles, langfristiges Wachstum verzeichne (73). PCC verweist ferner darauf, dass der US-amerikanische Markt, ein bedeutender Absatzmarkt für MCAA-Hersteller in der Union (74), voraussichtlich stetig wachsen werde.

(130)

PCC argumentiert, dass die Beschwerdeführerin die Daten falsch interpretiere, wenn sie behauptet, dass das Angebot an MCAA die Nachfrage übersteige. Die Beschwerdeführerin führt an, dass von 2010 bis 2016 auf dem europäischen Markt 200 kt/Jahr MCAA produziert worden seien, jedoch nur etwa 144–147 kt/Jahr verbraucht worden seien, was bedeute, dass die von PCC in Folge des Vorhabens produzierten 42 kt/Jahr überschüssig seien (siehe Erwägungsgründe 26 und 27 des Einleitungsbeschlusses). PCC macht geltend, dass die vereinfachte Methode, die maximalen Nennkapazitäten der Produktionsanlagen zu addieren, nicht der Realität entspreche, nämlich dass Produktionsstätten im Rahmen ihrer normalen Wartungsprozesse systematischen, regelmäßigen und unvermeidbaren Produktionsunterbrechungen unterlägen: die tatsächliche Produktionskapazität liege näher bei 80-90 % der Nennkapazität (75). PCC geht davon aus, dass die Gesamtnachfrage auf dem MCAA-Markt für Europa und die USA etwa [255-305] kt/Jahr beträgt, während das Angebot bei [215-258] kt/Jahr liegt – die Differenz von [34-40] kt/Jahr entspreche der tatsächlichen Lieferkapazität des Vorhabens im Gegensatz zur Nennkapazität.

(131)

PCC stellt fest, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin ihrer eigenen Interpretation des Marktes widerspreche. In ihren offiziellen Marketingberichten habe die Beschwerdeführerin MCAA wiederholt als vielversprechenden Markt mit dynamischem Wachstum dargestellt und auch betont, dass sie die Kundennachfrage nicht befriedigen könne (Bericht von 2013). Im Jahr 2018 habe das Unternehmen außerdem angekündigt, seine Produktions- und Lagerkapazitäten auszubauen (76).

(132)

In Bezug auf die Marktaussichten verweist PCC darauf, dass Akzo Nobel und die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren Investitionen im Bereich MCAA angekündigt hätten (77). Dies belege, so PCC, dass die Beihilfemaßnahmen die Marktkapazität der etablierten Unternehmen nicht verringert hätten. Darüber hinaus habe Nouryon (ehemals Akzo Nobel) im August 2020 angekündigt, seine MCAA-Produktionskapazitäten in den Niederlanden auszubauen, und dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass MCAA in wachstumsstarken Sektoren wie Pflanzenschutzmitteln in Nord- und Südamerika und pharmazeutischen Produkten in Indien und anderen Schwellenländern eingesetzt werde. PCC macht geltend, dass hinter dieser Investition dieselbe offensichtliche dynamische Marktnachfrage stehe, die auch dem Vorhaben zugrunde gelegen habe. PCC weist ferner darauf hin, dass die Ankündigung von Nouryon die Auffassung von PCC bestätige, dass der MCAA-Markt zumindest den EWR und die USA umfasse, wenn nicht sogar einen globalen Markt darstelle.

(133)

PCC betont, dass es die einschlägigen Daten geprüft habe, die zum Zeitpunkt der Entscheidung, in das Vorhaben zu investieren, verfügbar gewesen seien. Laut dem MCAA-Bericht 2008-2018 von Tecnon Orbichem (im Folgenden „Tecnon-Orbichem-Bericht“) wurde für den Zeitraum 2005-2015 eine CAGR des MCAA-Verbrauchs von [2-2,4] % für Europa sowie Nord- und Südamerika prognostiziert, mit einer möglichen CAGR von [2,5-3] %-[3-3,6] % weltweit. In einem 2010 erstellten Bericht hat Kline & Company einen starken Anstieg der jährlichen europäischen Produktion von CMC ([3-3,6] %) und TGA ([2,5-3] %) – den Hauptanwendungsbereichen für MCAA – prognostiziert. In einem Bericht von SRI Consulting aus dem Jahr 2011 (im Folgenden „SRI-Bericht 2011”) (78) ist hingegen festgestellt worden, dass sich der Markt für Tenside in Nordamerika am stärksten auf den MCAA-Verbrauch auswirkte und dass die Nachfrage nach CMC in der petrochemischen Industrie gestiegen war und die Lage in der Polyvinylchlorid-Industrie (im Folgenden „PVC-Industrie”), in der TGA verwendet wird, sehr gut gewesen war. Der Bericht hat auf einen regelmäßigen Anstieg des Säureverbrauchs in den USA im Zeitraum 2004-2008 hingewiesen, der nur durch die weltweite Wirtschaftskrise im Jahr 2009 unterbrochen worden war. Tecnon Orbichem hat von vergleichbaren Ergebnissen für den europäischen Markt mit einem Anstieg des MCAA-Verbrauchs für Tenside ([2,5-3] %-[3-3,6] % pro Jahr), CMC ([1,9-2,3] % pro Jahr) und TGA ([0,9-1,1]-[1,9-2,3] % pro Jahr) berichtet. Die Marktdaten von SRI zeigten auch einen starken Anstieg der Nachfrage nach MCAA in Mittel- und Osteuropa (CAGR 2002-2010 von [8,2-9,5] %).

(134)

PCC weist darauf hin, dass der Hauptgrund für das Vorhaben darin bestanden habe, die bestehende Chlor-Wertschöpfungskette innerhalb der PCC-Gruppe auf Stoffe mit vielversprechenden Marktaussichten auszuweiten. MCAA sei für diese Strategie als geeignet angesehen worden, da Chlor der wichtigste Rohstoff für seine Herstellung sei und der MCAA-Markt aufgrund seiner großen Vielfalt an Endmärkten, von denen die wichtigsten einen globalen Wachstumstrend aufwiesen, als wenig volatil eingeschätzt worden sei. In Anbetracht der Duopolstruktur des MCAA-Marktes, der gut ausgelasteten Kapazitäten der Duopolmitglieder auf dem EU- und dem US-amerikanischen Markt, der stetig steigenden Nachfrage nach MCAA, die weitgehend unabhängig von kurz- und mittelfristigen Konjunkturschwankungen sei, und der ausreichenden internen Chlorversorgung innerhalb der PCC-Gruppe sei das Vorhaben als legitime und sinnvolle Investition angesehen worden.

4.1.3.2.3.   Regionale Auswirkungen der Beihilfe

(135)

PCC weist darauf hin, dass die Investition in einem Gebiet getätigt werde, das gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommt und dessen Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 nur 47,52 % des Durchschnitts der EU-25 betrug. Dieses Gebiet sei für den Zeitraum 2014-2021 ein Gebiet der Kategorie „a“ mit einem Pro-Kopf-BIP von 65,33 % des Durchschnitts der EU-25 geblieben. Darüber hinaus sei das spezifische Gebiet, in dem das Vorhaben angesiedelt ist, noch benachteiligter als das Gebiet insgesamt und habe im Zeitraum vor der Investition eine Arbeitslosenquote von 21,6 % aufgewiesen, wobei 46 % davon Langzeitarbeitslose gewesen seien.

(136)

Das Vorhaben habe zur Schaffung von 150 direkten Arbeitsplätzen geführt, darunter für hoch qualifizierte Ingenieure und Produktionsleiter. Darüber hinaus seien schätzungsweise 600 indirekte Arbeitsplätze entstanden, unter anderem bei lokalen Zulieferern. Die Arbeitsbedingungen bei PCC seien besser als in der Region üblich, beispielsweise durch den Zugang zu Schulungen und Sachleistungen.

(137)

PCC arbeite eng mit Universitäten und Studierendengemeinschaften zusammen, unter anderem durch die Bereitstellung von Praktika, Workshops, Schulungen, Partnerschaften für Wettbewerbe, das Angebot von praktischer Ausbildung, Prämien für Bildungsergebnisse, die Einrichtung von Patenschaftsprogrammen mit lokalen Schulen und die Teilnahme an einer Vielzahl von sozialen Veranstaltungen.

(138)

PCC weist darauf hin, dass das Vorhaben andere Unternehmen zu zusätzlichen Investitionen in der Region im Zusammenhang mit der MCAA-Anlage veranlasst habe, insbesondere Unternehmen innerhalb der PCC-Gruppe, aber auch einige andere externe Unternehmen (z. B. externe Logistikdienstleister). Darüber hinaus seien die wichtigsten Innovationsziele des Vorhabens ein Auslöser für weitere Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“) innerhalb von PCC und durch PCC in Zusammenarbeit mit einem Netzwerk von wissenschaftlichen Einrichtungen und spezialisierten FuE-Unternehmen gewesen, beispielsweise […], wodurch ein Übertragungseffekt im Wissensbereich entstanden sei. Das Vorhaben habe auch als Initialzündung für nachfolgende FuE-Vorhaben gewirkt, die für eine separate EU-Förderung ausgewählt worden seien.

(139)

Darüber hinaus böte das Vorhaben eine Plattform für Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen der MCAA-Herstellung, beispielsweise durch einen geringen Energieverbrauch in seinem innovativen Produktionsprozess.

(140)

Das Vorhaben habe erhebliche Synergien mit anderen PCC-Werken und regionalen Maßnahmen geschaffen, was der Umwelt zugutekomme und wodurch der Transport gefährlicher Stoffe auf der Straße vermieden werde.

(141)

Das Vorhaben habe zu erheblichen Steuereinnahmen für den öffentlichen Haushalt und zu einer Verbesserung der industriellen Infrastruktur in dem Gebiet geführt, wovon alle lokalen Unternehmen profitierten.

4.2.   Stellungnahmen weiterer Dritter (79)

(142)

PCC SE, die Holdinggesellschaft der PCC-Gruppe, wies darauf hin, dass PCC seit Fertigstellung der Anlage […] gewesen sei (die Produktionsaufnahme und der kommerzielle Verkauf von MCAA begannen Ende 2016). Das von PCC in seinem Herstellungsprozess verwendete Chlor werde von PCC Rokita geliefert, das sich am selben Standort befindet und im Gegenzug […] das für die Herstellung von Tensiden benötigte MCAA bereitstelle. PCC arbeite eng mit den Logistik-Tochtergesellschaften PCC Autochem Sp. z o. o. und PCC Intermodal SA zusammen.

(143)

PCC SE weist darauf hin, dass PCC eines von nur drei Unternehmen weltweit sei, die über eine eigene Technik zur Herstellung von MCAA höchster Qualität verfügen, und dass die innovative Produktionsanlage die einzige ihrer Art in Osteuropa sei. PCC erhalte hervorragende Rückmeldungen von seinen Kunden und sei (ebenso wie PCC Exol) für seine Nachhaltigkeit ausgezeichnet worden. PCC SE beschreibt den positiven Einfluss von PCC Rokita in der Region und merkt an, dass das Vorhaben eine Fortsetzung, Konsolidierung und Stärkung des Erfolgs von […] darstelle. PCC SE bittet die Kommission, die Synergien, Effizienzgewinne und positiven Auswirkungen der Investition von PCC in Niederschlesien zu berücksichtigen, die ohne die fragliche Beihilfe nicht zustande gekommen wäre.

(144)

PCC SE übermittelte ferner sein im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Beihilfemaßnahmen durch die Kommission vorgelegtes Vorbringen vom 14. März 2019 erneut und wies darauf hin, dass es nach wie vor relevant sei. In diesem Vorbringen wies PCC SE insbesondere auf den Duopolcharakter des MCAA-Marktes, die von PCC geschaffenen Vorteile und seine Besorgnis hin, dass die Beschwerdeführerin eine unredliche Beschwerde bei der Kommission eingereicht habe, um die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu instrumentalisieren und Druck auf einen neuen Wettbewerber auszuüben.

(145)

Das auf den Straßen- und intermodalen Transport von flüssigen Chemikalien spezialisierte Unternehmen PCC Autochem Sp. z o. o hat die Vorteile dargelegt, die es aus der Zusammenarbeit mit PCC gezogen hat, darunter die Verbesserung der Arbeitssicherheit (z. B. durch verstärkte Schulung des Personals zur Vorbereitung auf den Transport der Produkte von PCC), die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit (z. B. durch eine größere Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit der Marke PCC Autochem), die Stabilität der Marktmacht und die Entwicklung von Erfahrung.

(146)

PCC Exol SA, ein Hersteller von Tensiden für die Industrie, […]. Das Unternehmen weist darauf hin, dass PCC ein zuverlässiger und transparenter Geschäftspartner sei, der MCAA von höchster Qualität und Reinheit liefere, was insbesondere für […] wichtig sei, da es sich um Bestandteile von Kosmetika und Körperpflegeprodukten handelt.

(147)

Sechsundzwanzig Beschäftigte von PCC legten Erklärungen vor, in denen sie die Bedeutung des Vorhabens für die Region hervorhoben. Sie wiesen darauf hin, dass PCC in einem Gebiet, das unter Arbeitslosigkeit leidet, stabile und bereichernde Arbeitsplätze biete. Das Unternehmen beschäftige eine Vielzahl hoch qualifizierter junger Menschen und ermögliche ihnen, Weiterbildungsmöglichkeiten zu nutzen und ihre berufliche Laufbahn voranzutreiben, während es gleichzeitig den Familien in der Region Sicherheit biete. Das Vorhaben sei ein wesentlicher Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges der Region, und sollte die Beihilfe zurückgezogen werden, könnte dies schwerwiegende Folgen für das Gebiet haben.

(148)

Der Vorstand der Gewerkschaft NSZZ „Solidarność“ in Niederschlesien verwies darauf, dass PCC das Vorhaben wie vorgesehen durchgeführt und dabei erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet habe. Ohne die Beihilfemaßnahmen wäre dies nicht möglich gewesen. PCC und das Vorhaben seien für die lokale Gemeinschaft von Bedeutung, da sie zu einem Anstieg der direkten und indirekten Beschäftigung und zu höheren lokalen Steuereinnahmen führten, die für die Entwicklung der Region verwendet werden könnten. Der Verlust der staatlichen Beihilfe hätte katastrophale Folgen für PCC, die PCC-Gruppe und die Beschäftigten von PCC sowie deren Familien.

(149)

Das polnische Bauunternehmen SEDA Group Sp. z o. o., das bei dem Vorhaben mit PCC zusammengearbeitet hat, verwies darauf, dass es mit PCC einen neuen Kunden gewonnen habe, mit dem es eine fruchtbare Zusammenarbeit pflege. Durch die Zusammenarbeit mit PCC habe das Unternehmen Arbeitsplätze schaffen, Ausrüstung anschaffen und Personal schulen können.

(150)

ARAPneumatik L.T.M. Kościelniak Sp. j, ein Zulieferer von PCC, gab an, dass das Vorhaben ihm ermöglicht habe, sowohl seinen Umsatz als auch die Zahl seiner Beschäftigten zu erhöhen, und sich auch auf seine lokalen Partner ausgewirkt habe. Der Verlust von PCC als dauerhafter Kunde wäre gravierend.

(151)

Das Zentrale Bergbauinstitut (Główny Instytut Górnictwa) erbrachte für PCC Analyse- und Forschungsdienstleistungen, die den Wissenstransfer erleichterten und sowohl für das Institut als auch für seine Umweltüberwachungsanlage (Zakład Monitoringu Środowiska GIG) von Nutzen waren. Dies unterstreiche die Innovationskraft des Vorhabens und seinen Beitrag zu wichtigen Ergebnissen in FuE.

(152)

Proton SC, ein Zulieferer von PCC, weist darauf hin, dass es durch seine dauerhafte Zusammenarbeit mit PCC seine Tätigkeiten habe ausbauen und seinen Umsatz habe steigern können.

(153)

ABB Sp. z o. o., ein Lieferant von PCC für Steuerungs- und Messgeräte, gab an, dass die Zusammenarbeit mit PCC ihm einen stabilen Kunden verschafft und es ihm ermöglicht habe, die Produktion seiner Spezialgeräte auszubauen, seinen Umsatz zu steigern und das technische Wissen seiner Mitarbeiter zu verbessern.

(154)

Das Transportunternehmen Rinnen Polska Sp. z o. o Spedycja Międzynarodowa führt aus, dass die von PCC erteilten Transportaufträge zu einer Optimierung der Betriebsabläufe führten, was sich unmittelbar in einer höheren Rentabilität sowie einem geringeren Kraftstoffverbrauch und weniger Emissionen niedergeschlagen habe. Das Unternehmen verweist darauf, dass die Zusammenarbeit mit PCC zu einem Anstieg der Beschäftigung um 3,5 neue Stellen geführt habe und auch vielen anderen Bereichen der Automobilindustrie, beispielsweise den Zulieferern von Betriebsteilen, indirekte Vorteile gebracht habe.

(155)

Die VTU Engineering GmbH, die zur VTU-Gruppe gehört und Anlagen für die Prozessindustrie entwirft, wies darauf hin, dass sie seit ihrer Gründung eine langfristige Zusammenarbeit mit PCC aufgebaut habe, die eine gegenseitige Weiterentwicklung im Bereich Wissenschaft und Forschung ermöglicht habe. Das VTU-Team, das die Projekte von PCC betreue, sei überwiegend in Österreich und Italien ansässig, was sich positiv auf diese anderen Geschäftsbereiche auswirke. Das Vorhaben fördere die Innovation und führe zu einem Wissenstransfer nach Brzeg Dolny.

(156)

Das Forschungsnetzwerk „Łukasiewicz“ – „PORT“ Polnisches Zentrum für technologische Entwicklung hob die positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung der Region hervor, unter anderem durch die Erweiterung des Arbeitsmarktes, den Ausbau der Zusammenarbeit mit Unternehmen und die Förderung des Unternehmertums. Die Beihilfemaßnahmen seien erforderlich, um die Entwicklung von PCC voranzutreiben und seine Innovationen auf den Markt zu bringen.

(157)

Bulk Tainer Logistics Limited, ein Tankbetreiber, verweist darauf, dass das Unternehmen seit Beginn der Zusammenarbeit mit PCC im Jahr 2016 eine größere Stabilität in der Region erreicht habe, da es regelmäßig MCAA von und nach Polen transportiere, was eine deutliche Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Tätigkeiten und eine Erhöhung der Zahl der lokalen Unterauftragnehmer ermögliche. Seine Marke genieße auf dem lokalen Markt eine bessere Anerkennung und Glaubwürdigkeit. Die Zusammenarbeit mit PCC habe es dem Unternehmen ermöglicht, Arbeitsplätze zu schaffen, Erfahrungen zu sammeln und seine Transporttechnologien weiterzuentwickeln.

(158)

Die Kreisverwaltung Wołowski wies darauf hin, dass die Einrichtung der SWZ Wałbrzych zu einem Zufluss wertvoller Investitionen geführt habe, die einen großen Einfluss auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Kreises gehabt hätten. Sie ist erfreut darüber, dass alle erwarteten Vorteile des Vorhabens erzielt wurden, insbesondere ein Rückgang der Arbeitslosigkeit durch die Schaffung von 170 Arbeitsplätzen, davon 120 für Einwohner von Wołowskie. Die Investition sei auch ein Anreiz zur Förderung des Unternehmertums in der Region und habe direkte Auswirkungen auf die Entwicklung innovativer Technologien im Bereich der Chemietechnik.

(159)

Die Gemeindeverwaltung von Wołów weist darauf hin, dass ein Teilbereich der SWZ Wałbrzych zu ihr gehöre und sie sich aktiv an deren Entwicklung beteilige, was sich positiv auf die Gemeinde, die Beschäftigung und das Unternehmertum ausgewirkt habe.

(160)

Der Marschall der Woiwodschaft Niederschlesien betont, dass das Vorhaben in einem Gebiet mit anhaltender Benachteiligung angesiedelt sei und jede Investition in der Region sichtbar zur Verbesserung der Bedingungen beitrage. Der Chemiesektor sei in der Region als Schlüsselindustrie mit Potenzial für bedeutende Innovationen und Entwicklungen sowie für die Verbesserung der Verbindungen zwischen dem privaten Sektor und der Forschungsgemeinschaft eingestuft worden. Das Vorhaben stehe im Einklang mit der regionalen und nationalen Strategie sowie den Maßnahmen der Union, schaffe attraktive Arbeitsplätze und führe zu einem Wissenstransfer nach Polen.

(161)

Die Gemeindeverwaltung von Miękinia, die Nachbargemeinde des Standortes des Vorhabens, bestätigt die positiven Auswirkungen auf die sozioökonomische Entwicklung der Region durch die Schaffung von mehr als 150 neuen Arbeitsplätzen, was auch zu einer größeren Vielfalt und einem reichhaltigeren Angebot an Arbeitskräften sowie zur Schaffung zusätzlicher indirekter Arbeitsplätze geführt habe. Die Tatsache, dass ein großes Unternehmen in einem hochtechnologischen Bereich ansässig ist, eröffne enorme Entwicklungsmöglichkeiten für den lokalen Arbeitsmarkt und fördere Investitionen in Miękinia. Bessere Arbeitsbedingungen verbesserten die Lebensqualität in der Gemeinde und würden zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts beitragen.

(162)

Die Gemeindeverwaltung von Brzeg Dolny äußerte sich besorgt darüber, dass die positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die Beschäftigung, Innovation, lokalen Steuereinnahmen, Wirtschaft und das Unternehmertum verloren gehen könnten.

(163)

Die Politechnika Wrocławska vertritt die Auffassung, dass das Vorhaben für Niederschlesien von erheblicher Bedeutung sei, da es zur Entwicklung von FuE und Bildung beitrage, Niederschlesien als Hersteller hochwertiger Produkte auf dem internationalen Markt stärke, die Arbeitslosigkeit senke und die regionale, nationale und internationale Zusammenarbeit verbessere.

(164)

Die Polnische Kammer der chemischen Industrie unterstreicht die Bedeutung des Vorhabens für Polen, Europa und die chemische Industrie, da in einer innovativen Anlage Produkte von ausgezeichneter Qualität hergestellt würden, die für Abnehmer von MCAA weltweit von Interesse seien. Das Vorhaben bringe einen neuen Akteur auf den MCAA-Markt und schaffe neue und nachhaltige Arbeitsplätze in der Region (und in Deutschland). Durch die Durchführung der Investition in Polen werde eine Verlagerung von Investitionen aus Europa nach China oder Indien vermieden. Das Vorhaben mache den Transport von Chlor überflüssig (80) und verbessere somit den Umweltschutz. Der chemischen Industrie sei klar, dass das Vorhaben aufgrund seines Risikos, seiner schwierigen Umsetzung und seiner hohen Innovationskraft ohne öffentliche Beihilfen nicht vollständig umgesetzt werden könne. Seit dem Eintritt von PCC in den MCAA-Markt habe sich die Lage dort sowohl hinsichtlich der Verfügbarkeit und Versorgungssicherheit als auch hinsichtlich der Dienstleistungsqualität erheblich verbessert. Die Streichung der Beihilfen stelle eine ernsthafte Bedrohung für das Vorhaben und PCC dar.

(165)

PC Logistic Sp. z o. o. weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit mit PCC als Transportunternehmen unter anderem zur Verbesserung seiner Prozesse, der Mitarbeiterschulung und der Ausrüstung beigetragen habe. Dies habe zu einer größeren Markenbekanntheit und einer verbesserten Marktposition geführt.

(166)

Ein Bürger, der sich als Fachmann für Pflanzenschutzmitteltechnik bezeichnet, hebt die Innovationskraft der Arbeit von PCC hervor und merkt an, dass das Vorhaben es dem Unternehmen ermöglicht habe, sein Angebot an modernen chemischen Produkten zu erweitern, was sich erheblich auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft auswirken werde. Er weist darauf hin, dass die „REACH-Verordnung“ (81) die Kosten für Unternehmen erhöht habe, sodass staatliche Beihilfen für Unternehmen wie PCC notwendig geworden seien, um neue Produkte zu entwickeln. […]. Bestehende […] in Polen wären gezwungen, diese über weite Strecken zu transportieren, was zu höheren Kosten sowie höheren Umweltrisiken und Emissionen führen würde. Dies könnte auch zu erheblichen Turbulenzen bei der ungleichen industriellen Entwicklung der Union führen.

(167)

Die Dritten weisen darauf hin, dass die Rücknahme der Beihilfemaßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft und Bevölkerung hätte.

(168)

Zusätzlich zu den Dritten, die der Kommission Stellungnahmen übermittelt haben, waren der Antwort von PCC auf den Einleitungsbeschluss Stellungnahmen von GEA Process Engineering Sp. z o. o. und der Maria-Curie-Skłodowska-Universität in Lublin beigefügt, in denen diese ihre Zusammenarbeit mit PCC lobten.

5.   STELLUNGNAHME POLENS

(169)

In diesem Abschnitt wird die Stellungnahme Polens zum Einleitungsbeschluss beschrieben. Zu dieser Stellungnahme gehören auch die Anmerkungen Polens zu den Stellungnahmen Dritter, die Polen in nichtvertraulicher Form übermittelt wurden. Dieser Abschnitt enthält auch weitere Informationen, die Polen als Antwort auf spezifische Fragen der Kommission übermittelt hat.

5.1.   Auswirkungen der Bestätigung der Kofinanzierung durch den EFRE für ein Großprojekt

(170)

Bevor Polen auf die im Einleitungsbeschluss aufgeworfenen Fragen einging, legte es seinen Standpunkt dar, wonach mit der von der Kommission vor dem Erlass des Beschlusses über das Großprojekt durchgeführten Analyse bereits die meisten Bedenken in Bezug auf das Vorhaben ausgeräumt worden seien. Die Kommission könne ihre eigene Beurteilung im Rahmen des Beschlusses über das Großprojekt nicht außer Acht lassen, so Polen. Im Rahmen dieser Beurteilung hat die Kommission die Art und Struktur des betreffenden Marktes untersucht. Darüber hinaus ist diese Beurteilung gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erforderlich gewesen, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Kohäsionspolitik und anderen Politikbereichen, einschließlich der Wettbewerbspolitik, zu bestätigen (82). Polen räumt zwar ein, dass das Verfahren nach der Verordnung 1083/2006 nicht mit dem Verfahren nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV übereinstimmt, hält es jedoch für vertretbar, davon auszugehen, dass die Schlussfolgerungen der Kommission im Beschluss über das Großprojekt auch für andere Verfahren gelten sollten, einschließlich der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

(171)

Polen weist ferner darauf hin, dass die geänderte Zuschussregelung Gegenstand einer Prüfung hinsichtlich ihrer Einhaltung der Politik für staatliche Beihilfen gewesen sei. Am 4. April 2017 habe die Kommission (83) die polnischen Behörden über die Ergebnisse der Prüfung unterrichtet und keine Einwände hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen erhoben (84).

(172)

Polen ist daher der Ansicht, dass ein abschlägiger Beschluss hinsichtlich des Zuschusses sowohl gegenüber Polen als auch gegenüber PCC gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen würde. Die Beurteilung des relevanten Marktes und der Wettbewerbslage durch die Kommission, die im Rahmen des Verfahrens zum Beschluss über das Großprojekt genehmigt wurde, sollte für die Kommission auch bei der Beurteilung der Steuerbefreiung verbindlich sein.

5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Verordnung 800/2008

(173)

Die polnischen Behörden haben zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Verordnung 800/2008 Stellung genommen.

5.2.1.   Die geänderte Zuschussregelung

(174)

Polen widerspricht der vorläufigen Schlussfolgerung der Kommission, dass die geänderte Zuschussregelung ab dem 2. März 2010, als die IEOP-Änderungsverordnung erlassen wurde, rechtswidrig angewendet wurde, da es bestreitet, dass es gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 eine aktualisierte Kurzbeschreibung dieser Regelung hätte vorlegen müssen. Polen weist darauf hin, dass die einzige Änderung, die durch die IEOP-Änderungsverordnung eingeführt worden sei und für die Verordnung 800/2008 relevant gewesen sei, die Erhöhung der zulässigen Beihilfehöchstintensität von 25 % auf 30 % gewesen sei und dass diese den in der polnischen Fördergebietskarte 2007-2013 festgelegten Höchstwert nicht überschritten habe.

(175)

Polen verweist darauf, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss vorschlage, die Änderung der Zuschussregelung ähnlich wie eine Umgestaltung bestehender Beihilfen im Sinne der Verordnung 659/1999 zu betrachten. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (85) der Kommission gilt als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann.

(176)

Polen weist jedoch darauf hin, dass Beihilferegelungen, die unter eine Gruppenfreistellung fallen, keine „bestehenden Beihilfen“ im Sinne der Verordnung 659/1999 seien und nicht im Voraus auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft würden. Daher sollten die Notwendigkeit und der Zweck der Bereitstellung der Kurzbeschreibung nur im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verordnung 800/2008 in Betracht gezogen werden. Dies unterscheide sich von einer Umgestaltung bestehender Beihilfen, deren Vereinbarkeit bereits zuvor geprüft wurde, sodass jede Änderung bestätigt werden müsste, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt.

(177)

Nach Angaben der polnischen Behörden haben die Unionsgerichte nicht über die Frage der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 entschieden. Generalanwalt Wahl habe jedoch darauf hingewiesen, dass es der Kommission dadurch ermöglicht werden solle, die Beachtung der Freistellungsvoraussetzungen durch den betreffenden Mitgliedstaat wirksam und kurzfristig zu kontrollieren (86). Polen betont, dass die geänderte Zuschussregelung die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllte, da durch die Erhöhung der Beihilfeintensität der zulässige Höchstwert nicht überschritten worden sei. Darüber hinaus seien die zuvor im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Informationen über die Zuschussregelung weiterhin gültig. Polen weist jedenfalls darauf hin, dass die geänderte Zuschussregelung von der Kommission überwacht worden sei und keine Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Verordnung 800/2008 (Erwägungsgrund 33) geäußert worden seien.

5.2.2.   Der Zuschuss

(178)

Angesichts seines in den Erwägungsgründen 174 bis 177 dargelegten Standpunkts ist Polen nicht der Auffassung, dass der Zuschuss rechtswidrig ist, weil er im Rahmen einer rechtswidrigen Regelung gewährt wurde. Polen macht ferner geltend, dass der Bewilligungsakt die gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorgeschriebenen Verweise enthalte, da in Erwägungsgrund 7 des Einleitungsteils der Zuschussvereinbarung auf die Verordnung 800/2008 und deren Fundstelle Bezug genommen werde. Die Zuschussvereinbarung verweise auch auf die IEOP-Verordnung, die einen ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung 800/2008 enthalte, insbesondere auf Kapitel I und Artikel 13. Darüber hinaus weist Polen darauf hin, dass die Zuschussvereinbarung eine Kopie des Zuschussantrags enthalte, der auch einen Verweis auf die Verordnung 800/2008 und deren Artikel 13 enthalte.

(179)

Was die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung 800/2008 vorgeschriebene Kurzbeschreibung der Einzelbeihilfen für ein großes Investitionsvorhaben betrifft, so weist Polen darauf hin, dass diese der Kommission am 21. Juni 2012 übermittelt worden sei. Polen vertritt die Auffassung, dass etwaige Mängel im Zusammenhang mit der verspäteten Übermittlung der Kurzbeschreibung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Kurzbeschreibung erhalten hat, behoben sein sollten. Vor der Übermittlung der Kurzbeschreibung sei PCC keine Beihilfe gewährt worden, zumal sein endgültiger Anspruch auf die Beihilfe von der Genehmigung der Kofinanzierung aus dem EFRE durch die Kommission abhängig war.

5.2.3.   Die Steuerbefreiung

5.2.3.1.   Differenz bei den beihilfefähigen Kosten

(180)

Polen bestreitet, dass PCC die Bewilligungsbehörden getäuscht habe, indem es im Rahmen der Anträge auf Gewährung einer Beihilfe und Steuerbefreiung unterschiedliche beihilfefähige Kosten für das Vorhaben angegeben habe.

(181)

Erstens weist Polen darauf hin, dass die Vorschriften für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von operationellen Programmen wie dem IEOP strenger seien als die beihilferechtlichen Vorschriften über förderbare Kosten (die für die Steuerbefreiung galten). Einige der nach dem Beihilferecht förderbaren Kosten könnten daher nicht als zuschussfähige Kosten im Rahmen einer Finanzierung durch die Union eingestuft werden.

(182)

Zweitens schloss sich Polen dem Vorbringen von PCC an (Erwägungsgründe 86 und 87), dass der Zuschussantrag auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Prognosen gestellt worden sei. Die ursprüngliche Schätzung von etwa 223 Mio. PLN (54 Mio. EUR, abgezinster Wert) sei in den folgenden Jahren nach Überprüfung der technischen und finanziellen Aspekte des Vorhabens durch den Siemens-Konzern überarbeitet worden. Dessen Analyse (87), deren Kopie von Polen vorgelegt wurde, ergab eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens auf etwa 300 Mio. PLN (72 Mio. EUR) (Nominalwert), was zu einer geringeren als der erforderlichen Kapitalrendite geführt hätte. Da es aufgrund der Verfahren für die Auszahlung von IEOP-Mitteln nicht möglich war, den Zuschussbetrag für das Vorhaben zu erhöhen (88), bestand keine Notwendigkeit, die im Zusammenhang mit dem Zuschuss angegebenen beihilfefähigen Kosten zu aktualisieren. Der aktualisierte Betrag der beihilfefähigen Kosten wurde stattdessen im Antrag auf Steuerbefreiung angegeben.

(183)

Polen erklärt darüber hinaus, es sei in der Branche gängig, dass sich Schätzungen der Investitionskosten im Laufe der Zeit weiterentwickeln. Nach der Empfehlung (89) der Association for the Advancement of Cost Engineering (im Folgenden „AACE International“) werden bei der Schätzung der Investitionskosten mindestens fünf Stufen der Schätzungsgenauigkeit unterschieden, von der fünften Klasse (niedrigste Genauigkeitsstufe zu Beginn der Investitionsplanung) bis zur ersten Klasse (höchste Genauigkeitsstufe am Ende der Investitionsplanung). Polen weist darauf hin, dass die von Siemens durchgeführte technologische und finanzielle Überprüfung des Vorhabens den Übergang von der vierten Klasse (Studien oder Durchführbarkeitsstudien) zur dritten Klasse (Budgetierung, Genehmigung oder Kontrolle) beinhaltete. Der Anstieg zwischen der vierten und der dritten Klasse habe voll und ganz den Marktstandards entsprochen.

(184)

Die Tatsache, dass PCC den Anspruch auf den Zuschuss erworben hatte, habe nicht bedeutet, so Polen, dass das Unternehmen eine eindeutige Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingegangen sei, wodurch dieses unumkehrbar geworden wäre; hätte es sich gegen die Durchführung entschieden, hätte dies lediglich zur Ablehnung der Unterstützung geführt. In Anbetracht der gestiegenen Kostenschätzungen sei das Unternehmen daher berechtigt gewesen, weitere Beihilfen zu beantragen. Dass der Zuschuss allein für PCC nicht ausgereicht hätte, um das Vorhaben durchzuführen, gehe aus den Unterlagen hervor, die das Unternehmen zusammen mit seinem Antrag auf Steuerbefreiung eingereicht hat.

5.2.3.2.   Anreizeffekt

(185)

Polen weist darauf hin, dass das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (Erwägungsgrund 49) rechtskräftig sei und den Rechtsstreit zugunsten von PCC beende. Die SWZ-Genehmigung sei daher gültig und wirksam.

(186)

Polen weist außerdem darauf hin, dass PCC bei der Beantragung der SWZ-Genehmigung habe nachweisen müssen, dass die Steuerbefreiung die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung 800/2008 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

5.2.3.3.   Beihilfehöchstbetrag und Kumulierung

(187)

Polen bestreitet, dass aus der Tatsache, wonach in der SWZ-Genehmigung weder der Höchstbetrag der gewährten Beihilfe noch der Zuschuss genannt wird, hervorgehe, dass die Beihilfe über die zulässigen Grenzen hinaus gewährt würde.

(188)

Polen führt aus, dass die SWZ-Genehmigung kein eigenständiger Rechtsakt sei und dass der Umfang der Beihilfe und die Bedingungen für ihre Verwendung im SWZ-Gesetz und in der SWZ-Verordnung festgelegt seien. In der SWZ-Verordnung seien die Beihilfehöchstintensitäten (90), der zulässige Beihilfehöchstbetrag für große Investitionsvorhaben (91) und die Anforderungen festgelegt, wonach die Steuerbefreiung zusammen mit anderen Beihilfen die im Rahmen der Regionalbeihilfen zulässigen Beihilfehöchstbeträge nicht überschreiten darf (92). Außerdem seien Beschränkungen für die Kumulierung von Beihilfen vorgesehen.

(189)

Polen erklärt ferner, dass der Verhandlungsbericht ebenfalls integraler Bestandteil des Bewilligungsaktes sei. In diesem Bericht wird der für das Vorhaben zulässige Beihilfehöchstbetrag aufgeführt, indem der Höchstbetrag der Kosten des Vorhabens angegeben und auf die Verordnung über die Fördergebietskarte verwiesen wird. Die Höhe der verfügbaren Beihilfe wird ermittelt, indem die Beihilfehöchstintensität mit dem Betrag der beihilfefähigen Kosten multipliziert wird, was mit der bereits erhaltenen staatlichen Beihilfe (dem Zuschuss) unter Verwendung abgezinster Zahlen verglichen wird. Der verfügbare Betrag ist die Obergrenze der Summe aller Vorteile, die in Form von Regionalbeihilfen für das Vorhaben erzielt werden; werden für eine Investition in der SWZ andere Formen der Unterstützung gewährt, so sind die Kumulierungsvorschriften für Beihilfen aus verschiedenen Quellen zu beachten.

(190)

Darüber hinaus weist Polen darauf hin, dass PCC mit der Beantragung der Steuerbefreiung die Verhandlungsbedingungen und die Spezifikationen der wesentlichen Verhandlungsbedingungen akzeptiert habe. In diesen Spezifikationen sind die für die Verhandlungen geltenden Rechtsgrundlagen aufgeführt, darunter das SWZ-Gesetz, das Gesetz über staatliche Beihilfen, die SWZ-Verordnung, die Leitlinien von 2007 und die Verordnung 800/2008. In der vor der Antragstellung veröffentlichten Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass jede erteilte Genehmigung dem SWZ-Gesetz und der SWZ-Verordnung unterliegen werde.

(191)

In der SWZ-Genehmigung sind die Mindest- und Höchstbeträge der beihilfefähigen Kosten in Nominalwerten mit 200 Mio. PLN (ca. 48 Mio. EUR) bzw. 300 Mio. PLN (ca. 72 Mio. EUR) angegeben. Nach dem SWZ-Gesetz (93) muss der Umfang der beihilfefähigen Ausgaben in der Genehmigung festgelegt werden, während die Beihilfe durch die Angabe des Höchstbetrags der beihilfefähigen Kosten begrenzt wird (zum Schutz vor Preisschwankungen, Wechselkursschwankungen oder anderen Faktoren, die zu einer Erhöhung oder Verringerung des Gesamtbetrags führen können). Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Kosten belief sich auf einen abgezinsten Wert von 271 513 408 PLN (65 143 935 EUR) (94). Damit konnte zusammen mit dem Zuschuss die Obergrenze für staatliche Beihilfen festgelegt werden, die im Rahmen der SWZ-Genehmigung gewährt werden konnten. Dieser Betrag übersteigt in keinem einzigen Fall die zulässigen Beihilfeintensitäten.

(192)

Polen weist ferner darauf hin, dass PCC auf der Grundlage seiner Einnahmen im Zeitraum 2018-2022 eine Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung in Höhe von 18 386 294 PLN (4 411 405 EUR) (95) erhalten habe, die weit unter dem zulässigen Höchstbetrag liege.

(193)

Polen ist daher der Auffassung, dass die Steuerbefreiung die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 erfüllt.

5.2.3.4.   Kurzbeschreibung und ausdrücklicher Verweis

(194)

Polen räumt zwar ein, dass es die Kurzbeschreibung der Steuerbefreiung sehr spät (am 16. Juli 2015) vorgelegt habe, ist jedoch der Ansicht, dass mit der Vorlage dennoch alle Unregelmäßigkeiten behoben worden seien, sodass die Steuerbefreiung mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung 800/2008 im Einklang stehe. Polen weist zusätzlich darauf hin, dass der Beschluss über die Gewährung der Steuerbefreiung an PCC unmittelbar nach Erteilung der SWZ-Genehmigung auf der Website des SWZ-Verwalters veröffentlicht worden sei.

(195)

In Bezug auf die Frage, ob die SWZ-Genehmigung die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 800/2008 geforderten ausdrücklichen Verweise enthielt, merkt Polen an, dass es sich bei der SWZ-Genehmigung um keinen eigenständigen Rechtsakt handele. Polen wies darauf hin, dass der Verhandlungsbericht Verweise auf das SWZ-Gesetz, die SWZ-Verordnung und die Verordnung 800/2008 enthalte, einschließlich der entsprechenden Veröffentlichungsdetails und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union.

5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe

(196)

Die polnischen Behörden haben zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Leitlinien von 2007 Stellung genommen.

5.3.1.   Die geänderte Zuschussregelung

(197)

Polen widerspricht der in Erwägungsgrund 103 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Auffassung der Kommission, dass in der geänderten Zuschussregelung nicht ausdrücklich auf die zweite in Punkt 38 der Leitlinien von 2007 festgelegte Voraussetzung verwiesen wurde.

(198)

Polen weist darauf hin, dass die Beihilfe für Vorhaben bewilligt worden sei, die nach vorab festgelegten Kriterien die höchste Punktzahl erzielt hätten, wobei die Wettbewerbsregeln zusammen mit den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht worden seien. Die Anträge seien zunächst auf die Einhaltung der formalen Kriterien geprüft und anschließend einer inhaltlichen Beurteilung unterzogen worden. Den Antragstellern sei mitgeteilt worden, ob ihre Vorhaben die formalen Kriterien erfüllten, und diejenigen, die diese erfüllten, seien einer inhaltlichen Beurteilung unterzogen worden. Die Vorhaben, die ein positives Ergebnis und eine ausreichend hohe Punktzahl erzielt hätten, seien für eine Förderung ausgewählt worden. Die Antragsteller hätten schriftliche Anweisungen erhalten. Polen legte eine Kopie der Wettbewerbsregeln vor und verwies auf die Teile, in denen dieses Verfahren beschrieben wird. Polen macht geltend, dass in der polnischen Fassung im Gegensatz zu anderen Sprachfassungen der Leitlinien von 2007 (96) nicht verlangt werde, dass vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Bestätigung vorgelegt werden müsse, dass ein Vorhaben grundsätzlich die Förderwürdigkeitskriterien erfüllt.

(199)

Polen widerspricht auch der in Erwägungsgrund 104 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Auffassung der Kommission, dass die geänderte Zuschussregelung nicht die in Punkt 74 der Leitlinien von 2007 festgelegten Voraussetzungen für die Kumulierungskontrolle erfüllt.

(200)

Polen macht geltend, dass nach polnischem Recht ein horizontaler Ansatz verfolgt werde und dass für alle Beihilferegelungen ein einheitliches Regelwerk gelte, das im Gesetz über staatliche Beihilfen und dessen Durchführungsbestimmungen festgelegt sei. Nach dem Gesetz über staatliche Beihilfen müssten die Antragsteller in ihren Beihilfeanträgen Angaben zu den erhaltenen staatlichen Beihilfen machen. Polen macht geltend, dass gemäß Abschnitt 6 des Gesetzes über staatliche Beihilfen die von den Antragstellern vorgelegten Angaben anschließend von den Bewilligungsbehörden anhand der Daten im System für die Planung, Registrierung und Überwachung öffentlicher Beihilfen überprüft würden. Der Umfang, in dem Beihilfen kumuliert werden können, werde im Rahmen jeder Beihilferegelung einzeln festgelegt. Polen weist darauf hin, dass in der Zuschussvereinbarung auf die IEOP-Verordnung verwiesen werde, einschließlich auf deren Abschnitt 12 über die Kumulierung von Beihilfen aus verschiedenen Quellen.

5.3.2.   Die Beihilfemaßnahmen

(201)

Polen legte seinen Standpunkt zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den Leitlinien von 2007 dar.

5.3.2.1.   Anreizeffekt

(202)

In Erwägungsgrund 112 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission infrage, ob der Zuschuss, der als Ad-hoc-Beihilfe außerhalb einer Regelung angesehen wird, die Anforderung des Anreizeffekts nach Punkt 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt. In diesem Zusammenhang wies Polen darauf hin, dass es PCC am 2. März 2011 eine schriftliche Absichtserklärung über die Bewilligung des Zuschusses übermittelt habe, und legte eine Kopie davon vor.

(203)

Was die Steuerbefreiung betrifft, so brachte Polen nach dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts nicht mehr vor, dass PCC den Antrag auf Steuerbefreiung nicht vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben gestellt habe. Die SWZ-Genehmigung wurde am 19. Februar 2013 erteilt. PCC gibt an, am 5. April 2013 mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen zu haben.

5.3.2.2.   Beihilfeintensität

(204)

Im Hinblick auf die Zweifel der Kommission, ob die kombinierten Beihilfemaßnahmen im Einklang mit Punkt 67 der Leitlinien von 2007 die zulässigen Beihilfeintensität nicht überschreiten (siehe Erwägungsgründe 113 bis 123 des Einleitungsbeschlusses), verwies Polen auf seine in den Erwägungsgründen 180 bis 184 und 187 bis 191 dargelegten Argumente.

(205)

In Bezug auf die Steuerbefreiung wies Polen darauf hin, dass die Beihilfe gemäß der SWZ-Verordnung auf den nach der Fördergebietskarte (97) zulässigen Höchstbetrag begrenzt sei, dass der Beihilfeanspruch nur bis zur Erreichung der Höchstbeträge gelte (98) und dass Beihilfen, die über den Schwellenwert von 75 % hinausgingen, der Kommission gemeldet werden müssten (99). Ähnliche Beschränkungen bestünden im KSt-Gesetz (100). Polen weist ferner darauf hin, dass PCC bei der Beantragung der Steuerbefreiung angegeben habe, den Zuschuss erhalten zu haben, was bedeute, dass dies bei der Berechnung des zulässigen Beihilfehöchstbetrags berücksichtigt werde.

(206)

Polen ist daher der Ansicht, dass der Beihilfehöchstbetrag, der PCC im Rahmen der Beihilfemaßnahmen bewilligt wurde, 23 086 560 EUR (95 797 682 PLN (101)) (abgezinst) betragen habe, was innerhalb der zulässigen Obergrenzen für die Beihilfeintensität liegt.

5.3.2.3.   Kumulierungskontrolle

(207)

Polen erklärte, dass die Kumulierung von Beihilfen in Form einer Steuerbefreiung mit anderen Beihilfeformen von den zuständigen Steuerbehörden überwacht und kontrolliert werde. Seit 2015 würden jährliche Steuererklärungen in elektronischer Form eingereicht (102). Begünstigte einer Steuerbefreiung für wirtschaftliche Tätigkeiten in einer SWZ müssten ihrer Steuererklärung einen Anhang CIT/8S beifügen. Dieser Anhang CIT/8S enthalte spezifische Informationen zur SWZ-Steuerbefreiung, so beispielsweise die beihilfefähigen Kosten für die betreffende Investition, die Höhe der im Rahmen der Steuerbefreiung bereits in Anspruch genommenen Beihilfe und die Höhe aller anderen für die Investition erhaltenen Beihilfen. Durch den Zugang zu diesen Informationen in elektronischer Form könnten die Steuerbehörden unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen beihilfefähigen Kosten und der Höhe der bereits erhaltenen Beihilfen leicht die Höhe der staatlichen Beihilfe ermitteln, auf die ein Steuerpflichtiger Anspruch hat. Die Steuerpflichtigen seien verpflichtet, während der Verjährungsfrist für die Rückforderung staatlicher Beihilfen Aufzeichnungen zu führen. Die nationalen Steuerverwaltungsbehörden überprüften regelmäßig die Richtigkeit der in ausgewählten Anhängen CIT/8S gemachten Angaben, um die Einhaltung des Körperschaftsteuergesetzes sicherzustellen. Bei Nichteinhaltung könnten Sanktionen verhängt werden. Polen macht daher geltend, dass die Steuer- und Finanzkontrollbehörden in der Lage seien, wirksam zu überprüfen, ob keine über den Anspruch hinausgehenden Beihilfen beantragt werden, und dass sie regelmäßig entsprechende Kontrollen durchführten.

5.3.2.4.   Eingehende Prüfung

(208)

Was die mögliche Anwendung von Punkt 68 der Leitlinien von 2007 betrifft, so wies Polen zunächst darauf hin, dass dieser Punkt seiner Ansicht nach nicht anwendbar sei, da die Beihilfemaßnahmen den Schwellenwert von 75 % nicht überschritten (Erwägungsgründe 204 bis 206).

(209)

Zweitens teilte Polen bei der Prüfung der Frage, ob Punkt 68 Buchstabe a oder b auf die Beihilfemaßnahmen anwendbar war, die Auffassung von PCC (Erwägungsgründe 105 bis 112) und kam zu dem Schluss, dass der Produktmarkt unabhängig vom Reinheitsgrad der Gesamtmarkt für MCAA und der räumlich relevante Markt mindestens der EWR sowie Nord- und Südamerika sei (103). Polen teilte auch die Schlussfolgerung von PCC (Erwägungsgründe 113 bis 118), dass Punkt 68 Buchstaben a und b auf die Beihilfemaßnahmen nicht anwendbar sei.

5.3.2.5.   Abwägungsprüfung

(210)

Polen macht geltend, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen stärker ins Gewicht fielen als ihre negativen Auswirkungen. Wie PCC (Erwägungsgrund 124) hebt Polen hervor, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe von der Kommission durch die Genehmigung des finanziellen Beitrags aus dem EFRE zu dem Vorhaben überprüft und bestätigt worden seien.

(211)

Polen betont, dass durch das Vorhaben 160 direkte Arbeitsplätze, darunter auch Arbeitsplätze für hoch qualifizierte Fachkräfte, sowie indirekte Arbeitsplätze in einem stark benachteiligten Gebiet geschaffen worden seien. Das Gebiet komme nicht nur für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht, sondern der Bezirk Wołowski, in dem das Vorhaben durchgeführt werde, sei auch deutlich stärker benachteiligt als das Gebiet insgesamt. Die Arbeitsbedingungen bei PCC seien deutlich besser als in der Region üblich.

(212)

Die Investition habe zur Einführung neuer Verfahren und organisatorischer Lösungen sowie zu weiteren Forschungen im Bereich der MCAA-Technologien und Produktionsanwendungen geführt. Die Ergebnisse der FuE-Tätigkeiten von PCC, die auch ohne die Beihilfe durchgeführt worden wären, seien im Rahmen der intensiven Zusammenarbeit mit lokalen Bildungseinrichtungen, Absolventen und Studierenden ebenfalls zugänglich gemacht worden.

(213)

Polen weist ferner darauf hin, dass das Vorhaben Synergien mit anderen Werken von PCC Rokita und regionalen Tätigkeiten geschaffen habe und insbesondere aufgrund der Nähe zum Lieferwerk einen sichereren und umweltfreundlicheren Transport von Chlor (104) ermöglicht habe. Das von PCC eingesetzte innovative Verfahren verbessere die Energieeffizienz und wäre ohne die Beihilfe nicht möglich gewesen.

(214)

Polen wies darauf hin, dass die Stellungnahmen Dritter gegenüber der Kommission (Erwägungsgründe 142 bis 167) tendenziell die Auffassung der polnischen Behörden zu den Auswirkungen des Vorhabens bestätigten.

(215)

Polen teilt ferner die Auffassung von PCC (Erwägungsgründe 125 und 126), dass das Vorhaben aufgrund des Eintritts eines neuen Wettbewerbers in einen Duopolmarkt zu mehr Wettbewerb und einer besseren Versorgungssicherheit geführt habe.

(216)

Polen weist darauf hin, dass der MCAA-Markt im Wachstum begriffen sei und dies in der Vergangenheit schon so gewesen sei. In der Kartellentscheidung stellte die Kommission 1996 bis 1998 ein mengen- und wertmäßiges Wachstum fest, das stetig durchschnittlich zunahm. Ähnlich wie PCC (Erwägungsgrund 129) macht Polen geltend, dass dieser stetige Aufwärtstrend – abgesehen von einem Einbruch im Jahr 2009 – in der gesamten chemischen Industrie zu beobachten sei, insbesondere angesichts des wachsenden US-amerikanischen Marktes, der ein begrenztes lokales Angebot aufweise. Polen schließt sich auch der Stellungnahme von PCC (Erwägungsgrund 131) an und weist darauf hin, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin offenbar nicht auf die von ihr behaupteten Überkapazitäten auf dem Markt hindeuteten.

(217)

Polen legte eine Reihe von Berichten vor, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe verfügbar waren, um die damaligen Marktbedingungen zu veranschaulichen. Diese Berichte enthielten eine Kombination aus gesicherten Daten und Prognosen.

(218)

Erstens enthielt der SRI-Bericht 2011, der der Kommission zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses vorlag, Verbrauchszahlen für 2007 und 2010 sowie Prognosen für 2015.

Tabelle 1

SRI-Bericht 2011, Zahlen zum Verbrauch von MCAA in kt/Jahr (2007-2015)  (105)

Region

2007

2010

2015

(Prognosen)

Absoluter Anstieg 2010-2015

USA

61,1

56,4

[61 -73 ]

+[5,5 -6,5 ]

Westeuropa

159,6

148

[150 -180 ]

+[11 -13 ]

Mittel- und Osteuropa

19

21

[24 -28 ]

+[3 -3,5 ]

Europa INSGESAMT

178,6

169

[180 -210 ]

+[14 -16,5 ]

Europa + USA INSGESAMT

239,7

225,4

[240 -280 ]

+[18 -22 ]

Nordamerika

(USA, Kanada, Mexiko)

 

67,4

[70 -82 ]

+[7 -8,5 ]

Europa + Nordamerika INSGESAMT

 

236,4

[230 -280 ]

+[20 -24 ]

Mittel- und Südamerika

 

22,5

[25 -30 ]

+[3 -3,5 ]

Europa + Nord- und Südamerika insgesamt

 

258,9

[280 -330 ]

+[22 -27 ]

Welt

(Europa + Nord- und Südamerika + Naher Osten + Japan + Sonstiges Asien + Ozeanien)

 

716,4

[870 -1 010 ]

+[150 -180 ]

(219)

Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss legte Polen der Kommission den Tecnon-Orbichem-Bericht vor, der Daten für 2007 sowie Prognosen für 2010, 2014 und 2015 enthielt.

Tabelle 2

Tecnon-Orbichem-Bericht, Zahlen zum Verbrauch von MCAA in kt/Jahr (2007-2015)

Region

2007

2010

2014

2015

Absoluter Anstieg 2010-2014

Absoluter Anstieg 2010-2015

Nordamerika

(USA, Mexiko, Kanada)

76,8

82,9

[90 -108 ]

[90 -108 ]

+[8,2 -9,5 ]

+[11 -12 ]

Südamerika

17,7

20,7

[24 -28,2 ]

[24 -28,2 ]

+[3 -3,6 ]

+[4,2 -4,7 ]

Europa

183,9

185,4

[190 -228 ]

[190 -228 ]

+[11,2 -12,5 ]

+[14 -15,2 ]

Europa und Nordamerika

260,7

268,3

[280 -315 ]

[280 -315 ]

+[17 -21 ]

+[22 -26 ]

Europa + Nord- und Südamerika

278,4

289

[300 -360 ]

[300 -360 ]

+[23 -25 ]

+[30 -33 ]

Welt

609

672

[750 -880 ]

[750 -880 ]

+[90 -105 ]

+[110 -132 ]

(220)

Polen legte außerdem einen Bericht vom Mai 2011 vor, der von Roland Berger Strategy Consultants für PCC erstellt worden war und in dem prognostiziert wurde, dass die kombinierte Wachstumsrate für die MCAA-Nachfrage in Europa und Nordamerika im Zeitraum 2010-2015 zwischen [1,9-2,3] % und [3-3,6] % liegen könnte (106). Darüber hinaus legte Polen einen Bericht vor, der im Juni 2010 von KlineGroup für PCC erstellt wurde und in dem für die wichtigsten Produkte, für die MCAA verwendet wird, ein starkes jährliches Wachstum des Verbrauchs von durchschnittlich [1,9-2,3] % und bis zu [3-3,6] % in Europa und Nordamerika prognostiziert wurde.

(221)

Die vorgelegten Daten weisen laut Polen ferner aus, dass der MCAA-Markt im relevanten Zeitraum gewachsen sei und dass dieses Wachstum über der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate im EWR gelegen habe. Der MCAA-Markt sei in absoluten Zahlen nicht geschrumpft (d. h. er habe keine negative Wachstumsrate aufgewiesen), und Polen macht geltend, dass er auch in relativen Zahlen nicht geschrumpft sei, da der Markt im Zeitraum 2010-2015 deutlich stärker gewachsen sei als das BIP des EWR.

(222)

Polen schlägt darüber hinaus vor, den Zeitraum 2010-2016 (oder sogar einen längeren Zeitraum) als Grundlage für die Bewertung der MCAA-Marktkapazität heranzuziehen, da das Vorhaben im Jahr 2016 in Betrieb genommen worden sei. Polen weist darauf hin, dass bei einer angenommenen jährlichen Wachstumsrate von [2-2,4] % für den europäischen sowie den nord- und südamerikanischen Markt in diesem Zeitraum das Wachstum fast der Kapazität entsprechen würde, die durch das Vorhaben hinzukommt.

(223)

Polen weist ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel (jetzt Nouryon) beschlossen hätten, in den MCAA-Markt zu investieren (107), was die Prognosen von PCC hinsichtlich des Anstiegs des MCAA-Verbrauchs nach 2016 bestätige. Es sei daher nicht zutreffend, dass private Investitionen aufgrund der Beihilfe für PCC vom Markt abgezogen worden seien oder dass die durch das Vorhaben geschaffenen Kapazitäten den Markt verdrängt hätten.

(224)

Polen stimmt darüber hinaus dem Vorbringen von PCC (Erwägungsgrund 130) zu, dass der Ansatz der Beschwerdeführerin, einfach Nennkapazitäten hinzuzufügen, um zu behaupten, dass der MCAA-Markt überversorgt sei, falsch sei und dass auf dem europäischen und US-amerikanischen Markt tatsächlich ein Versorgungsdefizit in etwa in Höhe der durch das Vorhaben geschaffenen Kapazität bestehe. Polen stellte klar, dass die Nennkapazität des Vorhabens zwar 42 kt/Jahr betrage, seine tatsächliche Kapazität jedoch höchstens [34-40] kt/Jahr betragen würde (108), davon etwa […].

6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN

6.1.   Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(225)

Die Kommission kam in Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen (Erwägungsgrund 53). Dies wurde von den polnischen Behörden nicht bestritten.

(226)

Die Kommission bestätigt daher, dass die Beihilfemaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

6.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe

(227)

Die Kommission hält es für zweckmäßig, bei ihrer abschließenden Beurteilung zunächst die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der Leitlinien von 2007 zu prüfen.

(228)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen, die als Ad-hoc-Beihilfen angesehen werden, mit den Punkten 38, 67 und 71 der Leitlinien von 2007 (Erwägungsgründe 74 bis 78). Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, ob sie die in Punkt 68 der Leitlinien festgelegten Prüfungen auf die Beihilfemaßnahmen anwenden muss und ob die Ergebnisse dieser Prüfungen eine eingehende Prüfung erforderlich machen würden (Erwägungsgrund 79). Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sie, selbst wenn sie diese Prüfungen nicht durchführen müsste oder wenn das Ergebnis dieser Prüfungen keine eingehende Prüfung erfordern würde, nicht nachweisen könnte, dass die Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen insgesamt eindeutig positiv sind (Erwägungsgrund 80).

(229)

Die Kommission hält es für zweckmäßig, bei ihrer abschließenden Beurteilung zunächst die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage dieser Absätze zu prüfen.

6.2.1.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit Punkt 38 der Leitlinien von 2007

(230)

Nach Punkt 38 (109) der Leitlinien von 2007 muss die zuständige Behörde bei Ad-hoc-Beihilfen vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgegeben haben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist. Werden die Arbeiten begonnen, bevor diese Bedingungen erfüllt sind, so kann das Vorhaben keine Beihilfen erhalten.

6.2.1.1.   Beginn der Arbeiten

(231)

Um festzustellen, ob die Beihilfemaßnahmen mit Punkt 38 der Leitlinien von 2007 vereinbar sind, muss zunächst ermittelt werden, wann PCC mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hat.

(232)

Die Kommission nimmt die Meinungsverschiedenheit zwischen PCC und Polen hinsichtlich des Beginns der Arbeiten zur Kenntnis (Erwägungsgründe 46 bis 48). Die Kommission nimmt darüber hinaus den Standpunkt zur Kenntnis, der im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (Erwägungsgrund 49) zum Ausdruck kommt, das nach den in den Erwägungsgründen 46 bis 48 beschriebenen Ereignissen ergangen ist. Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass sie für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich zuständig ist (110) und ihre eigene Beurteilung vornehmen muss. Die Kommission kann den im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vertretenen Standpunkt berücksichtigen.

(233)

Für die Zwecke von Punkt 38 der Leitlinien von 2007 bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten“ entweder die Aufnahme der Bauarbeiten oder die erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen, wobei Durchführbarkeitsstudien ausgeschlossen sind (111).

(234)

PCC macht geltend, dass es vor der Beantragung der Steuerbefreiung lediglich vorläufige Durchführbarkeitsstudien durchgeführt habe. Die Kommission stellt fest, dass PCC nach eigenen Angaben aufgrund des innovativen und komplexen Charakters des Vorhabens beschloss, eine Pilotanlage zu errichten, um die Durchführbarkeit des Vorhabens zu testen, bevor es sich zu dessen Durchführung verpflichtete (Erwägungsgrund 90). Die Pilotanlage nahm nur eine kleine Fläche ein, war nicht dauerhaft befestigt, konnte leicht abgebaut werden, erforderte keine Bauarbeiten und wurde tatsächlich sofort nach Erhalt Siemens übergeben (Erwägungsgrund 91). Die Gesamtkosten des Pilotprojekts beliefen sich auf 150 000 EUR, von denen 5 814 EUR (23 854,19 PLN) im Oktober 2012 anfielen (Erwägungsgrund 92). Wären die Ergebnisse des Pilotprojekts unbefriedigend gewesen, hätte PCC sich aus dem Vorhaben zurückziehen und seine Kosten zurückerhalten können (Erwägungsgrund 93). Im Laufe ihrer Untersuchung hat die Kommission keine Informationen erhalten, die die Richtigkeit der Angaben von PCC infrage gestellt hätten.

(235)

Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die Arbeiten an der Pilotanlage nicht als Beginn der Arbeiten angesehen werden sollten. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass die Pilotanlage zwar erforderlich war, um die Durchführbarkeit des Vorhabens zu prüfen und einen geeigneten Katalysator zu ermitteln, jedoch nicht integraler Bestandteil des Vorhabens war. Die Pilotanlage nahm nur eine geringe Fläche ein, war nicht dauerhaft befestigt und wurde nach Erhalt Siemens in Deutschland übergeben. Die Kommission stellt fest, dass PCC einen Plan für die Veräußerung des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Pilotanlage hatte, falls es beschlossen hätte, das Vorhaben nicht fortzusetzen (Erwägungsgrund 93). Darüber hinaus waren die Kosten für die Pilotanlage im Vergleich zu den Kosten des Gesamtvorhabens nur gering. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass PCC durch den Bau der Pilotanlage verpflichtet war, die gesamte Investition fortzusetzen. Die Pilotanlage sollte daher als vorläufige Durchführbarkeitsstudie für das Vorhaben betrachtet werden, die nicht den „Beginn der Arbeiten“ im Sinne von Punkt 38 der Leitlinien von 2007 begründet.

(236)

Die Kommission stellt fest, dass PCC Nachweise dafür vorgelegt hat, dass es am 5. April 2013 mit den Bauarbeiten begonnen und am 16. August 2013 seine erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen für das Vorhaben eingegangen ist (Erwägungsgrund 89). Keine der im Rahmen der eingehenden Untersuchungen gesammelten Informationen deutet darauf hin, dass PCC vor der Einreichung des Beihilfeantrags neben der Pilotanlage weitere Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben eingegangen war. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der „Beginn der Arbeiten“ für das Vorhaben am 5. April 2013 erfolgte.

6.2.1.2.   Punkt 38: der Zuschuss

(237)

In Erwägungsgrund 112 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass die in Punkt 38 der Leitlinien von 2007 festgelegte Voraussetzung für den Zuschuss, die als Ad-hoc-Beihilfe anzusehen ist, offenbar nicht erfüllt war.

(238)

Die Kommission stellt fest, dass PCC seinen Antrag auf Gewährung des Zuschusses am 15. Dezember 2010 gestellt hat. Wie im Rahmen der förmlichen Untersuchung festgestellt wurde, teilten die polnischen Behörden PCC am 2. März 2011 schriftlich mit, dass sie beabsichtigten, den Zuschuss zu gewähren (Erwägungsgrund 202). In diesem Schreiben forderten die polnischen Behörden PCC auf, Unterlagen vorzulegen, „damit die Europäische Kommission die Beihilfe bestätigen kann“ (Erwägungsgrund 30). Am 12. April 2012 schlossen die polnischen Behörden die Zuschussvereinbarung mit PCC ab, in der festgelegt war, dass die Auszahlung des Zuschusses für „Großprojekte“ gemäß der Verordnung 659/1999 abhängig ist von der Genehmigung oder der als erteilt geltenden Genehmigung durch die Kommission (Erwägungsgrund 31). In der Zuschussvereinbarung wurde unter anderem auch auf die IEOP-Verordnung (in der geänderten Fassung) und die Verordnung 800/2008 verwiesen (Erwägungsgrund 31).

(239)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die polnischen Behörden vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben nicht nur eine schriftliche Absichtserklärung über die Gewährung des Zuschusses an PCC abgegeben, sondern auch den Bewilligungsakt selbst erlassen hatten.

(240)

In dem Schreiben vom 2. März 2011 hatten die polnischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beihilfe von der Kommission bestätigt werden muss. In der Zuschussvereinbarung wurde auf die IEOP-Verordnung (in der geänderten Fassung) verwiesen, wonach das Vorhaben der Kommission gemeldet werden muss, wenn es mit mehr als 30 Mio. EUR gefördert wird (Erwägungsgrund 31). Sollte das Vorhaben weniger als diesen Beihilfebetrag erhalten, muss es demnach nicht angemeldet werden. Dies steht im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 800/2008, auf die auch in der Zuschussvereinbarung Bezug genommen wird (Erwägungsgrund 31). Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die polnischen Behörden PCC mitgeteilt hatten, dass der Zuschuss vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission – soweit dies nach Unionsrecht erforderlich war – gewährt wurde. Die polnischen Behörden haben daher in dieser Hinsicht Punkt 38 der Leitlinien von 2007 eingehalten.

(241)

In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass es nach der Rechtsprechung der Union für die Beurteilung des Vorliegens einer schriftlichen Absichtserklärung im Sinne von Punkt 38 der Leitlinien von 2007 Sache der Kommission ist, die Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, um festzustellen, ob die Aussicht auf die Gewährung der Beihilfe hinreichend wahrscheinlich war, damit das Kriterium des Anreizes erfüllt war. Bei der Beurteilung des Vorliegens des Anreizelements muss die Kommission insbesondere die genaue Form und Art der Handlungen der zuständigen nationalen Behörden sowie andere maßgebliche Umstände berücksichtigen (112).

(242)

Auf der Grundlage dieser Argumentation ist die Kommission der Auffassung, dass die entscheidende Frage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen von Punkt 38 der Leitlinien von 2007 im vorliegenden Fall erfüllt sind, darin besteht, ob daraus geschlossen werden kann, dass PCC mit den Arbeiten an dem Vorhaben erst begonnen hat, als es davon ausgehen konnte, dass es den Zuschuss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhalten würde. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass PCC am 5. April 2013 mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hat (Erwägungsgrund 236), d. h. fast ein ganzes Jahr, nachdem es von den polnischen Behörden nicht nur eine schriftliche Absichtserklärung, sondern auch das eigentliche Beihilfeinstrument erhalten hatte (Erwägungsgrund 239).

(243)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die polnischen Behörden vor Beginn der Arbeiten am 5. April 2013 eine schriftliche Absichtserklärung über die Gewährung des Zuschusses an PCC gemäß Punkt 38 abgegeben hatten.

(244)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Zuschuss die Voraussetzungen von Punkt 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt.

6.2.1.3.   Punkt 38: die Steuerbefreiung

(245)

In den Erwägungsgründen 109 bis 111 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass die in Punkt 38 der Leitlinien von 2007 festgelegte Voraussetzung durch die Steuerbefreiung, die als Ad-hoc-Beihilfe angesehen wird, offenbar nicht erfüllt war.

(246)

Die Kommission erinnert daran, dass Polen zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses der Ansicht war, dass PCC mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hatte, bevor es die Steuerbefreiung beantragte (Erwägungsgründe 46 und 47), und die Kommission schloss sich dieser Schlussfolgerung vorläufig an (Erwägungsgrund 57).

(247)

Die Kommission ist nach Prüfung der vorgelegten Informationen zu dem Schluss gekommen, dass die Arbeiten an dem Vorhaben am 5. April 2013 begonnen haben (Erwägungsgrund 236).

(248)

PCC beantragte am 11. Februar 2013 eine Genehmigung zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten in der SWZ, um die Steuerbefreiung zu erhalten (Erwägungsgrund 40). Wie aus dem Verhandlungsbericht hervorgeht (Erwägungsgrund 41), stimmte der SWZ-Verwalter am 12. Februar 2013 zu, PCC die SWZ-Genehmigung zu erteilen. Am 19. Februar 2013 erteilte der SWZ-Verwalter die SWZ-Genehmigung, mit der PCC die Steuerbefreiung gewährt wurde (Erwägungsgrund 42).

(249)

Unter diesen Umständen hatten die polnischen Behörden nicht nur eine schriftliche Absichtserklärung abgegeben (und die Förderfähigkeit von PCC bestätigt), um PCC die Steuerbefreiung zu gewähren, bevor das Unternehmen mit der Arbeit an dem Vorhaben begonnen hatte, sondern auch den Bewilligungsakt selbst erlassen.

(250)

Die Kommission stellt fest, dass weder im Verhandlungsbericht noch in der SWZ-Genehmigung darauf hingewiesen wurde, dass die Absicht der polnischen Behörden, die Beihilfe zu gewähren, von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig war. Die Kommission nimmt jedoch den Standpunkt der polnischen Behörden zur Kenntnis, dass es sich bei der SWZ-Genehmigung nicht um einen eigenständigen Rechtsakt handelt und dass darin verschiedene Rechtsgrundlagen durch Verweis aufgenommen sind (Erwägungsgründe 188 bis 190).

(251)

In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass in der Ausschreibung, auf die PCC mit einem Antrag auf Steuerbefreiung reagierte, angegeben war, dass die SWZ-Genehmigung auf der Grundlage des SWZ-Gesetzes und der SWZ-Verordnung erteilt würde. Mit der Einreichung seines Antrags akzeptierte PCC vorbehaltlos die Verhandlungsbedingungen und die Ausschreibungsbedingungen (Erwägungsgrund 40). In den Ausschreibungsbedingungen wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlungen unter anderem auf der Grundlage des SWZ-Gesetzes und der SWZ-Verordnung geführt werden würden. Darüber hinaus wird im Verhandlungsbericht bestätigt, dass PCC darüber informiert wurde, dass die SWZ-Genehmigung unter anderem vorbehaltlich der SWZ-Verordnung und der Verordnung 800/2008 erteilt werden würde (Erwägungsgrund 41).

(252)

Die Kommission stimmt daher zu, dass die SWZ-Genehmigung kein eigenständiger Rechtsakt war und dass die genannten Rechtsakte – insbesondere das SWZ-Gesetz und die SWZ-Verordnung – durch Verweis in sie aufgenommen wurden. Die Bestimmungen dieser Rechtsakte galten daher für die Steuerbefreiung, die PCC gewährt wurde.

(253)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 4 Absatz 5 der SWZ-Verordnung Beihilfen für große Investitionsvorhaben, die 75 % der Höchstbeihilfe überschreiten, die für Investitionen mit beihilfefähigen Kosten in Höhe von 100 Mio. EUR gewährt werden kann, unter Anwendung der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Standardbeihilfeobergrenzen für große Unternehmen gemäß der genehmigten Fördergebietskarte bei der Kommission anzumelden sind. Sollte das Vorhaben weniger als diesen Beihilfebetrag erhalten, muss es demnach nicht angemeldet werden. Dies entspricht der Pflicht zur Anmeldung von Beihilfen für große Investitionsvorhaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 800/2008. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die SWZ-Genehmigung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission erteilt wurde, sofern eine solche Genehmigung nach Unionsrecht erforderlich war.

(254)

Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass die entscheidende Frage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen von Punkt 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt sind, darin besteht, ob der Schluss gezogen werden kann, dass PCC mit den Arbeiten an dem Vorhaben erst begonnen hat, als es davon ausgehen konnte, dass es die Steuerbefreiung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhalten würde (Erwägungsgrund 242). In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass PCC, als es am 5. April 2013 mit den Arbeiten an dem Vorhaben begann (Erwägungsgrund 236), von den polnischen Behörden nicht nur eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe, sondern auch den eigentlichen Beihilfebewilligungsakt erhalten hatte (Erwägungsgrund 249).

(255)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die polnischen Behörden vor Beginn der Arbeiten am 5. April 2013 die gemäß Punkt 38 erforderliche schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Steuerbefreiung an PCC abgegeben hatten.

(256)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung die Voraussetzungen nach Punkt 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt.

6.2.1.4.   Punkt 38: die Beihilfemaßnahmen

(257)

Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass die PCC gewährten Beihilfemaßnahmen (sowohl der Zuschuss als auch die Steuerbefreiung) die Voraussetzungen nach Punkt 38 der Leitlinien von 2007 erfüllen (Erwägungsgründe 244 und 256).

6.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit Punkt 67 der Leitlinien von 2007

(258)

Punkt 67 (113) der Leitlinien von 2007 sieht einen herabgesetzten regionalen Beihilfehöchstsatz für große Investitionsvorhaben vor. Um festzustellen, ob die Beihilfemaßnahmen diesen Höchstsatz einhalten, muss zunächst der Betrag der beihilfefähigen Kosten ermittelt werden, der für die Berechnung der Beihilfeintensität heranzuziehen ist, und anschließend muss überprüft werden, ob die Beihilfemaßnahmen diesen Höchstsatz einhalten.

6.2.2.1.   Beihilfefähige Kosten

(259)

Im Einleitungsbeschluss hatte die Kommission festgestellt, dass unklar war, warum PCC in den Anträgen auf Gewährung eines Zuschusses und auf Steuerbefreiung unterschiedliche beihilfefähige Kosten für das Vorhaben angegeben hatte, und vertrat die Auffassung, dass der im Zuschussantrag angegebene Betrag angemessen war (Erwägungsgrund 76).

(260)

Die Kommission nimmt die Erläuterungen Polens (Erwägungsgründe 180 bis 184) und von PCC (Erwägungsgründe 85 bis 88) zur Kenntnis, aus denen hervorgeht, warum die beihilfefähigen Kosten, auf deren Grundlage PCC den Zuschuss beantragt hatte, von denen im Antrag auf Steuerbefreiung abwichen. Polen und PCC machen im Wesentlichen geltend, dass PCC zwischen der Beantragung des Zuschusses und der Beantragung der Steuerbefreiung von einem Dritten beraten worden sei, die eine Erhöhung der geschätzten Kosten ergeben habe. Da das Vorhaben angesichts dieser Erhöhung nicht rentabel genug gewesen wäre, beantragte PCC eine zusätzliche Beihilfe in Form der Steuerbefreiung.

(261)

Die Kommission erinnert daran, dass PCC am 5. April 2013 mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hat (Erwägungsgrund 236) und am 11. Februar 2013 die Steuerbefreiung beantragt hat (Erwägungsgrund 40). Da PCC zum Zeitpunkt der Beantragung der Steuerbefreiung noch nicht mit den Arbeiten begonnen hatte, stand es dem Unternehmen frei, weitere Beihilfen für das Vorhaben zu beantragen.

(262)

Die Kommission erkennt an, dass PCC bei der Beantragung des Zuschusses erklärt hatte, dass dieser für die Durchführung des Vorhabens in Polen ausreichen würde (Erwägungsgrund 30). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass PCC bei der Unterzeichnung der Zuschussvereinbarung am 4. April 2012 akzeptiert hat, dass etwaige Kostensteigerungen des Vorhabens nicht förderfähig sind und von PCC getragen werden müssen (Erwägungsgrund 31).

(263)

In dieser Hinsicht stimmt die Kommission mit Polen überein (Erwägungsgrund 184), dass PCC durch den Erwerb des Anspruchs auf den Zuschuss nicht dazu verpflichtet war, das Vorhaben durchzuführen. Darüber hinaus ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Zuschussvereinbarung PCC daran hinderte, im Falle von Kostensteigerungen andere staatliche Beihilfen zu beantragen, sondern dass vielmehr darauf hingewiesen wurde, dass in einem solchen Fall gemäß den Bestimmungen der Zuschussvereinbarung keine weiteren Beihilfen aus dem IEOP gewährt würden.

(264)

Polen hat eine Kopie des Berichts übermittelt, den Siemens PCC vorgelegt hat (Erwägungsgrund 182), aus dem hervorgeht, dass die Kosten des Vorhabens auf [66 340 000-80 340 000 EUR] erhöht werden sollten ([72 290 000-87 500 000 EUR], falls eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben vorgesehen werden sollte) (114). Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Polen erklärt hat, es sei in der Branche üblich, die Kostenschätzungen für solche Vorhaben im Laufe der Zeit zu überprüfen (Erwägungsgrund 183). Die Kommission stellt fest, dass die von PCC zusammen mit dem Antrag auf Steuerbefreiung vorgelegte Finanzanalyse Investitionskosten in Höhe von 301 478 910 PLN auswies (Erwägungsgrund 40). In diesem Antrag und dem dazugehörigen Geschäftsplan wurden beihilfefähige Kosten von maximal 300 000 000 PLN angegeben (Erwägungsgrund 40). Diese Beträge sind zwar nicht identisch, bewegen sich jedoch in derselben Größenordnung (ohne Berücksichtigung der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben im Siemens-Bericht (115)); die Kommission stellt ferner fest, dass sie in verschiedenen Währungen angegeben wurden, was je nach den verwendeten Wechselkursen zu Abweichungen geführt haben könnte. Daher wird der in der SWZ-Genehmigung (116) beantragte und gewährte Höchstbetrag durch den Siemens-Bericht und die mit dem Antrag auf Steuerbefreiung vorgelegte Finanzanalyse untermauert.

(265)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der in der SWZ-Genehmigung angegebene Betrag bei der Beurteilung, ob der Gesamthöchstbetrag der PCC gewährten Beihilfe die geltende Obergrenze einhält, zu berücksichtigen ist.

6.2.2.2.   Beihilfehöchstsatz

(266)

Nachdem die beihilfefähigen Kosten ermittelt wurden, muss der Beihilfehöchstbetrag für das Vorhaben nach der Formel in Punkt 67 der Leitlinien von 2007 berechnet werden: Beihilfehöchstsatz = R × (50 + 0,50 × B + 0,34 × C), wobei R der ungekürzte regionale Beihilfehöchstsatz ist, B die beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. und 100 Mio. Euro und C die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. Euro sind.

(267)

Unter Zugrundelegung des Höchstbetrags der beihilfefähigen Kosten von 271 513 408 PLN (65 143 935 EUR) (abgezinst) ist die Formel wie folgt anzuwenden: 40 % x (50 Mio. + 0,5 x 15 143 935 + 0,34 x 0). Dies ergibt einen Beihilfehöchstbetrag von 23 028 787 EUR (95 981 681 PLN) (117). Ausgedrückt als Beihilfeintensität entspricht dies 35 % der beihilfefähigen Kosten.

(268)

Die Kommission muss prüfen, ob diese Obergrenze bei den Beihilfemaßnahmen eingehalten wurde. Was den Zuschuss betrifft, so bleibt dieser eindeutig unter dieser Obergrenze. In der SWZ-Genehmigung selbst wird die vorherige Beihilfemaßnahme nicht erwähnt, und sie enthält keine Bestimmungen, die verhindern würden, dass der Gesamtbetrag der regionalen Investitionsbeihilfe für das Vorhaben (in Form der Steuerbefreiung und des Zuschusses) die betreffende Obergrenze überschreitet.

(269)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass PCC bei der Beantragung der Steuerbefreiung angegeben hatte, den Zuschuss erhalten zu haben (Erwägungsgrund 40). Daher war den polnischen Behörden bekannt, dass PCC bereits den Zuschuss erhalten hatte, als sie beschlossen, dem Unternehmen die Steuerbefreiung zu gewähren.

(270)

Darüber hinaus handelt es sich bei der SWZ-Genehmigung nicht um einen eigenständigen Rechtsakt, und es werden verschiedene andere Rechtsvorschriften durch Verweis aufgenommen, insbesondere die SWZ-Verordnung (Erwägungsgrund 252). In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass in der SWZ-Verordnung die Beihilfehöchstintensitäten, der zulässige Beihilfehöchstbetrag für große Investitionsvorhaben und die Anforderungen festgelegt sind, wonach die Steuerbefreiung zusammen mit anderen Beihilfen die Höchstbeträge für Regionalbeihilfen nicht überschreiten darf (Erwägungsgrund 188). Die in diesen Bestimmungen der SWZ-Verordnung vorgesehenen Beihilfebeschränkungen stehen im Einklang mit den in den Leitlinien von 2007 festgelegten Beihilfebeschränkungen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Bestimmungen, die in die SWZ-Genehmigung aufgenommen wurden, sicherstellen sollten, dass der Höchstbetrag der im Rahmen der SWZ-Genehmigung gewährten Beihilfe den in den Leitlinien von 2007 festgelegten Höchstbetrag nicht überschreitet.

(271)

Unter diesen Umständen stellt die Kommission fest, dass die Höhe der Beihilfe, die PCC in Form der Steuerbefreiung erhalten kann, als Höchstbetrag der für das Vorhaben verfügbaren Beihilfe auf der Grundlage der in der SWZ-Genehmigung angegebenen beihilfefähigen Kosten (Erwägungsgrund 267) abzüglich des in Form des Zuschusses erhaltenen Betrags zu verstehen ist (Erwägungsgrund 31).

(272)

In Anbetracht dieser Feststellung, die von den polnischen Behörden bestätigt wird, übersteigt der Gesamtbetrag der regionalen Investitionsbeihilfen, die für das Vorhaben im Rahmen des Zuschusses und der Steuerbefreiung gewährt wurden, nicht den nach den Leitlinien von 2007 zulässigen Beihilfehöchstbetrag.

6.2.2.3.   Schlussfolgerung: Punkt 67

(273)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 259 bis 272 dargelegten Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme die Voraussetzungen von Punkt 67 der Leitlinien von 2007 erfüllt.

6.2.3.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit Punkt 71 der Leitlinien von 2007

(274)

In Punkt 71 (118) der Leitlinien von 2007 ist festgelegt: Wenn mehrere Regionalbeihilferegelungen gleichzeitig angewandt werden oder eine Regelung mit einer Ad-hoc-Beihilfe verbunden wird, gelten die Beihilfehöchstintensitäten für den Gesamtbeihilfebetrag.

(275)

In Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen 271 und 272 stellt die Kommission fest, dass der Zuschuss und die Steuerbefreiung zusammen PCC nur insoweit gewährt wurden, als sie die nach den Leitlinien von 2007 zulässigen Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten. Die Kumulierung von Beihilfen in Form einer Steuerbefreiung mit anderen Beihilfeformen wird von den zuständigen Steuerbehörden überwacht und kontrolliert, die in der Lage sind, wirksam zu überprüfen, dass keine überhöhten Beihilfen beantragt werden, und die bei Nichteinhaltung Sanktionen verhängen können (Erwägungsgrund 207). Ergänzend stellt die Kommission fest, dass PCC bislang weit weniger als den höchstmöglichen Beihilfebetrag in Form einer Steuerbefreiung erhalten hat (Erwägungsgrund 192), was darauf hindeutet, dass hinsichtlich der Überwachung der Kumulierung von Beihilfen für PCC keine besonderen Bedenken bestehen.

(276)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen die Voraussetzungen von Punkt 71 der Leitlinien von 2007 erfüllen.

6.2.4.   Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2007

(277)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen die Voraussetzungen der Punkte 38, 67 und 71 der Leitlinien von 2007 erfüllen (Erwägungsgründe 257, 273 und 276). Die Kommission erinnert daran, dass sie im Einleitungsbeschluss nur Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit diesen Punkten geäußert hat (Erwägungsgrund 228). Da sie keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den anderen Bestimmungen dieser Leitlinien geäußert hat, hat sie implizit anerkannt, dass sie diesbezüglich keine Zweifel hatte (119). Um Zweifel auszuschließen, weist die Kommission jedoch darauf hin, dass sie der Auffassung ist, dass die Beihilfemaßnahmen die übrigen Anforderungen der Leitlinien von 2007 wie folgt erfüllen:

a)

Im Einklang mit Punkt 9 werden die Beihilfemaßnahmen keinem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt (Erwägungsgründe 30 und 40);

b)

im Einklang mit Punkt 10 trugen die Beihilfemaßnahmen zu einer kohärenten Regionalstrategie bei. So wurde der Zuschuss im Rahmen des IEOP (Erwägungsgrund 31) gewährt, während die Steuerbefreiung im Einklang mit der Politik der Nutzung der SWZ gewährt wurde, um die Entwicklung zu beschleunigen (Erwägungsgrund 36). Darüber hinaus würden die Beihilfemaßnahmen nicht zu unannehmbaren Wettbewerbsverzerrungen führen (Erwägungsgrund 311);

c)

im Einklang mit Punkt 34 betreffen die Beihilfemaßnahmen eine Erstinvestition (Erwägungsgrund 18);

d)

im Einklang mit Punkt 36 wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Investitionskosten für Sachanlagen berechnet (Erwägungsgründe 18 und 267);

e)

im Einklang mit Punkt 37 wird die Beihilfe in Form eines Zuschusses und einer Steuerbefreiung gewährt (Erwägungsgründe 23 und 35);

f)

im Einklang mit Punkt 39 leistete PCC einen finanziellen Beitrag von mehr als 25 % der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens, der keine öffentliche Förderung beinhaltete (Erwägungsgrund 40);

g)

im Einklang mit Punkt 40 wird die Beihilfeintensität der Beihilfemaßnahmen als BSÄ berechnet (Erwägungsgründe 267 und 272) und

h)

im Einklang mit Punkt 54 wären die erworbenen Aktiva neu (Erwägungsgrund 18).

(278)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen die Anforderungen der Leitlinien von 2007 hinsichtlich der Vereinbarkeit an sich erfüllen.

6.2.5.   Anwendung von Punkt 68 der Leitlinien von 2007

(279)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die Beihilfemaßnahmen die Anforderungen der Leitlinien von 2007 an sich erfüllen (Erwägungsgrund 278), muss sie nun beurteilen, ob eine eingehende Prüfung der Beihilfemaßnahmen gemäß Punkt 68 dieser Leitlinien erforderlich ist.

(280)

Gemäß Punkt 68 (120) der Leitlinien von 2007 muss die Kommission, wenn die Gesamthöhe der Beihilfen aus allen Quellen den Schwellenwert von 75 % überschreitet (Erwägungsgrund 97), die in Punkt 68 Buchstaben a und b genannten Tests durchführen. Erfüllt die Beihilfe die Voraussetzungen von Punkt 68 Buchstabe a oder b, kann die Beihilfe erst nach einer eingehenden Prüfung genehmigt werden.

(281)

Der in diesem Fall anwendbare Schwellenwert von 75 % beträgt 30 Mio. EUR. Wie PCC feststellt, ist dies unstreitig (Erwägungsgrund 97). Der Höchstbetrag der PCC für das Vorhaben gewährten Beihilfe belief sich auf 23 028 787 EUR (95 981 681 PLN) (Erwägungsgründe 267 bis 272). Der Gesamtbetrag der Beihilfen aus allen Quellen für das Vorhaben liegt daher nicht über dem Schwellenwert von 75 %.

(282)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Punkt 68 nicht anwendbar ist, so dass die in Punkt 68 Buchstaben a und b der Leitlinien von 2007 genannten Tests nicht durchgeführt werden müssen. Daher ist es nicht erforderlich, die Beihilfe für PCC anhand der in Punkt 68 genannten Kriterien eingehend zu prüfen.

6.2.6.   Abwägungsprüfung

(283)

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Beihilfemaßnahmen die Voraussetzungen der Punkte 38 (Erwägungsgrund 257), 67 (Erwägungsgrund 273) und 71 (Erwägungsgrund 276) der Leitlinien von 2007 erfüllen. Sie erfüllen daher die Anforderungen für die Vereinbarkeit mit diesen Leitlinien an sich. Darüber hinaus ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Beihilfemaßnahmen keine eingehende Prüfung gemäß Punkt 68 der Leitlinien von 2007 (Erwägungsgrund 282) erforderlich machen.

(284)

Unabhängig vom Ergebnis der Tests nach Punkt 68 muss die Kommission bei der Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den Leitlinien von 2007 prüfen, ob die positiven Auswirkungen der Beihilfe stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen, wenn sie diesbezüglich Zweifel hat (121).

(285)

Die Kommission stellt fest, dass Polen den Zuschuss im April 2012 und die Steuerbefreiung im Februar 2013 gewährt hat. Es ist daher zweckmäßig, die tatsächlichen Umstände und die zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Daten zu analysieren.

6.2.6.1.   Regionale Vorteile

(286)

Die Kommission stellt fest, dass das Vorhaben einen erheblichen positiven Beitrag zur regionalen Entwicklung leistet, was ja auch der Zweck regionaler staatlicher Beihilfen wie der hier geprüften Beihilfemaßnahmen ist. Die Kommission weist insbesondere auf die folgenden Vorteile des Vorhabens hin, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfemaßnahmen vorhersehbar waren:

a)

Das Vorhaben befindet sich in einem Gebiet der Kategorie „a“, dessen Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 nur 47,52 % des Durchschnitts der EU-25 betrug. Darüber hinaus ist das spezifische Gebiet, in dem das Vorhaben angesiedelt ist, noch benachteiligter als das Gebiet insgesamt und wies im Zeitraum vor der Investition eine Arbeitslosenquote von 21,6 % auf, wobei 46 % davon Langzeitarbeitslose waren (Erwägungsgrund 135);

b)

mit dem Vorhaben wurden etwa 150 direkte Arbeitsplätze geschaffen, darunter Stellen für hoch qualifizierte Fachkräfte, sowie indirekte Arbeitsplätze und Geschäftsmöglichkeiten für Zulieferer und Kooperationspartner (Erwägungsgründe 148 bis 157, 165, 168 und 211). Zu den Arbeitsbedingungen bei PCC gehören insbesondere Weiterbildungsmöglichkeiten für die Beschäftigten (Erwägungsgrund 147). PCC arbeitet mit Universitäten und Studierendengemeinschaften zusammen (Erwägungsgrund 137);

c)

die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von PCC ziehen Innovationen in dem Gebiet und der Branche nach sich, führen zu Übertragungseffekten im Wissensbereich und zur Umsetzung neuer Prozesse und organisatorischer Lösungen, unter anderem im Bereich der MCAA-Technologie. Die Ergebnisse der Forschungstätigkeiten von PCC wurden im Rahmen einer intensiven Zusammenarbeit mit lokalen Bildungseinrichtungen, Hochschulabsolventen und Studierenden zugänglich gemacht (Erwägungsgründe 138, 151, 155, 158, 160, 163, 164, 166 und 212);

d)

durch die Investition in das Vorhaben werden zusätzliche Investitionen und unternehmerische Initiativen anderer Firmen in der Region gefördert (Erwägungsgründe 138, 158, 159, 161 und 162);

e)

durch die Investition werden erhebliche Synergien mit anderen Werken der PCC-Gruppe geschaffen, was zur Verringerung des Stromverbrauchs und der CO2-Emissionen sowie zur Vermeidung des Transports gefährlicher Stoffe auf der Straße beiträgt (Erwägungsgründe 139, 154, 164, 166 und 213) und

f)

das Vorhaben führt zu erheblichen Steuereinnahmen für den öffentlichen Haushalt, einer Verbesserung der industriellen Infrastruktur in dem Gebiet, Vorteilen für lokale Unternehmen, einem Rückgang der Arbeitslosigkeit und einer Verbesserung der regionalen, nationalen und internationalen Zusammenarbeit (Erwägungsgründe 141, 148, 159, 162 und 163).

6.2.6.2.   Mögliche negative Auswirkungen: Überkapazitäten

(287)

Die Kommission stellt fest, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, das Vorhaben habe einen Markt mit Überkapazitäten zum Ziel gehabt (Erwägungsgrund 51).

(288)

Um zu beurteilen, ob das Vorhaben einen Markt mit Überkapazitäten zum Ziel hatte und, falls ja, welche Auswirkungen dies auf die Abwägungsprüfung hätte, müssen zunächst die sachlich und räumlich relevanten Märkte ermittelt werden.

6.2.6.2.1.   Sachlich relevanter Markt

(289)

Die Kommission stellt fest, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der sachlich relevante Markt sei der Markt für UP MCAA (Erwägungsgrund 51 und Erwägungsgründe 135 und 136 des Einleitungsbeschlusses), während Polen und PCC geltend machen, es handele sich um den Markt für MCAA insgesamt (Erwägungsgründe 105 bis 108 und 209).

(290)

Die Kommission erinnert daran, dass es in Punkt 69 der Leitlinien von 2007 heißt: Der sachlich relevante Markt „umfasst das betreffende Produkt und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Substitute angesehen werden“ (Hervorhebung hinzugefügt). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die verschiedenen Reinheitsklassen von MCAA als Teil desselben Produktmarktes anzusehen sind, wenn entweder die Verbraucher oder die Hersteller sie als austauschbar betrachten.

(291)

Die Kommission stellt erstens fest, dass in den verschiedenen von Polen vorgelegten Marktberichten (Erwägungsgründe 217 bis 219) nicht zwischen Reinheitsklassen unterschieden wird, sondern der MCAA-Markt insgesamt betrachtet wird. Darüber hinaus wird in den Marktinformationen, die die Beschwerdeführerin während der Vorprüfungsphase vorgelegt hat (siehe Erwägungsgrund 26 des Einleitungsbeschlusses), nicht zwischen Reinheitsklassen unterschieden, sondern auf den MCAA-Markt insgesamt Bezug genommen. In ihrer bisherigen Fallpraxis hat die Kommission festgestellt, dass es offenbar keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass unterschiedliche Reinheitsklassen eine Segmentierung des Produktmarktes rechtfertigen, und hat den MCAA-Markt insgesamt betrachtet (122).

(292)

Was die Nachfrageseite betrifft, stellt die Kommission fest, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es mindestens zwei unterschiedliche Märkte für MCAA-Produkte gebe: einen für die beiden höchsten Reinheitsgrade und einen für die beiden niedrigsten Reinheitsgrade (Erwägungsgrund 136 des Einleitungsbeschlusses), während PCC behauptet, dass die Verwendung des MCAA-Reinheitsgrades von den Entscheidungen der Kunden abhänge und nicht von Einschränkungen aufgrund seiner Eigenschaften, seines Preises und seines Verwendungszwecks (Erwägungsgrund 105). Die Kommission stellt fest, dass die allgemeinen Verwendungszwecke von MCAA (Erwägungsgrund 21) unabhängig von der Reinheit weitgehend identisch sind. Es kann sein, dass Kunden für bestimmte Anwendungen von MCAA einen höheren Reinheitsgrad bevorzugen.

(293)

In jedem Fall stellt die Kommission in Bezug auf die Angebotsseite fest, dass die Beschwerdeführerin, Nouryon (ehemals Akzo Nobel) und PCC aufgrund ihrer Produktionsanlagen uneingeschränkt in der Lage sind, MCAA aller Reinheitsklassen herzustellen (Erwägungsgrund 106). Die verschiedenen Reinheitsgrade von MCAA sind unter dem Blickwinkel der Angebotsseite daher offenbar als Substitute anzusehen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es angesichts der hohen Substituierbarkeit auf der Angebotsseite und des Fehlens signifikanter Anzeichen für eine mangelnde Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite nicht angemessen ist, den Markt für MCAA weiter zu unterteilen, und dass der sachlich relevante Markt der Markt für MCAA ist, unabhängig vom Reinheitsgrad.

6.2.6.2.2.   Räumlich relevanter Markt

(294)

Die Kommission stellt fest, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der EWR sei der räumlich relevante Markt (Erwägungsgrund 51), während Polen und PCC behaupten, es handele sich zumindest um das Gebiet, das den EWR, Nordamerika und Südamerika umfasst (Erwägungsgründe 109 bis 112 und 209).

(295)

Die Kommission stellt fest, dass ihre frühere Fallpraxis in dieser Hinsicht nicht schlüssig ist. Während die Kommission in ihrer Entscheidung über den Zusammenschluss zwischen Akzo und Nobel Industries aus dem Jahr 1994 (123) es für angebracht hielt, den westeuropäischen Markt für MCAA zu untersuchen, stellte sie im Jahr 2020 fest, dass dieser Markt möglicherweise nicht mehr relevant ist, und ließ die Abgrenzung des räumlichen Marktes für MCAA offen (124).

(296)

Erstens stellt die Kommission fest, dass die Beschwerdeführerin selbst, die ihren Sitz in der Union hat, offenbar ein Unternehmen mit bedeutenden Ausfuhren zumindest auf die nord- und südamerikanischen Märkten ist (Erwägungsgrund 111). Dies scheint im Widerspruch zu ihrer Behauptung zu stehen, dass der Markt auf den EWR beschränkt sei.

(297)

Die Kommission stellt fest, dass offenbar ein reger Handel mit MCAA zwischen Europa und den USA besteht. Dem SRI-Bericht 2011 ist zu entnehmen, dass (125) im Jahr 2010 43 % des MCAA-Verbrauchs in den USA auf Einfuhren zurückzuführen waren, wobei 69 % aus Deutschland und 24 % aus den Niederlanden stammten (126). Es gibt auch Hinweise darauf, dass ein bedeutender Handel zwischen Europa und dem übrigen Nordamerika stattfindet. Aus dem SRI-Bericht 2011 geht hervor, dass Kanada, das über keine inländischen MCAA-Hersteller verfügt, MCAA aus Schweden, den Niederlanden und Deutschland einführt (127), während Mexiko MCAA traditionell ebenfalls aus Deutschland einführt (128). Darüber hinaus scheinen auch mittel- und südamerikanische Länder erhebliche Mengen an MCAA aus Europa einzuführen. So stammten beispielsweise im Jahr 2010 34 % der argentinischen Einfuhren aus Deutschland, während auch Brasilien und Kolumbien MCAA einführten (129).

(298)

Wie Polen und PCC anmerken (Erwägungsgründe 112 und 209), könnte man auch argumentieren, dass der räumliche Markt sogar noch größer ist als Europa und Amerika. So geht aus dem SRI-Bericht 2011 beispielsweise hervor, dass 2006 die meisten Einfuhren nach Westeuropa aus Japan (41 %) und Indien (39 %) stammten, während seit 2008 fast alle Einfuhren aus Indien stammten; diese Einfuhren nach Westeuropa sind jedoch nach wie vor recht gering. Im Jahr 2010 ging ein Großteil der westeuropäischen Ausfuhren in die USA, nach Argentinien und Südafrika (130). Der Tecnon-Orbichem-Bericht scheint hingegen darauf hinzudeuten, dass es sich bei dem MCAA-Markt um einen globalen Markt handelt (131). Wie von PCC und Polen (Erwägungsgründe 112 und 209) angemerkt, richten asiatische Hersteller ihr Augenmerk möglicherweise auf Märkte außerhalb Europas und den USA. Es ist jedoch offensichtlich, dass zumindest zwischen Europa sowie Nord- und Südamerika ein stabiler Handel mit MCAA besteht.

(299)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Markt für MCAA nicht auf den EWR beschränkt ist. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sie für ihre Beurteilung keine Schlussfolgerungen über den genauen räumlich relevanten Markt ziehen muss (abgesehen davon, dass dieser Markt größer ist als der EWR), da der Umfang, in dem sich der räumlich relevante Markt über den EWR hinaus erstreckt, keinen wesentlichen Einfluss auf die Ergebnisse der Analyse der relevanten Marktentwicklung durch die Kommission hat (Erwägungsgründe 301 bis 305).

6.2.6.2.3.   Die Entwicklung des Marktes

(300)

In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Markt für MCAA unter Überkapazitäten leide und dass das Vorhaben diese Überkapazitäten noch verstärken würde.

(301)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Daten (siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 26) die Behauptung struktureller Überkapazitäten auf dem MCAA-Markt in den Jahren vor der Investitionsentscheidung von PCC nicht stützen. Vielmehr zeichnen die vorgelegten Zahlen einen Markt mit einer relativ stabilen Nachfrage (vorbehaltlich der unmittelbaren Auswirkungen der Finanzkrise von 2008), einem relativ hohen und stabilen Niveau der Ausfuhren aus der Union in Drittländer und sehr geringen Einfuhren. Das Produktionsniveau in Europa blieb im Verhältnis zur Gesamtkapazität stabil. Die Kommission stellt fest, dass eine unter der absoluten Produktionskapazität bleibende Nachfrage als solche kein Hinweis auf strukturelle Überkapazitäten ist, insbesondere angesichts der von PCC und Polen hervorgehobenen Tatsache, dass die tatsächliche Kapazität unter der Nennkapazität liegt (Erwägungsgründe 130 und 224) (132). Auch der Umstand, dass die europäische Nachfrage als solche niedriger war als die tatsächliche Produktion oder Kapazität, ist kein Anzeichen für strukturelle Überkapazitäten, da ein erheblicher Teil der europäischen Produktion jährlich in relativ stabilem Umfang ausgeführt wurde. Die Kommission ist daher nicht der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Daten auf einen Markt mit Überkapazitäten zum Zeitpunkt der Investition von PCC hindeuten.

(302)

Was die Behauptung betrifft, dass das Vorhaben zu Überkapazitäten führen würde, stellt die Kommission zunächst fest, dass der Markt, wie oben erwähnt, vor der Investition nicht durch strukturelle Überkapazitäten gekennzeichnet war. Die Kommission hat jedoch geprüft, ob die Investition zu Überkapazitäten führen könnte.

(303)

Die Kommission erinnert daran, dass das Vorhaben für eine Nennkapazität von 42 kt pro Jahr ausgelegt war (Erwägungsgrund 18). Die tatsächliche Produktionskapazität wird jedoch auf [34-40] kt/Jahr geschätzt (Erwägungsgründe 130 und 224). Es trifft zu, dass dies bei gleichbleibender lokaler Nachfrage und gleichbleibenden Ausfuhren zu einer erheblichen Kapazitätssteigerung auf dem Markt führen würde. Wie PCC und Polen jedoch hervorheben, muss die Kapazitätserweiterung vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Investition zu erwartenden Marktnachfrage bewertet werden (133).

(304)

Die von Polen vorgelegten unabhängigen Berichte, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfemaßnahmen verfügbar waren, enthalten Prognosen für das Jahr 2015. Aus dem SRI-Bericht 2011 geht hervor, dass zwischen 2010 und 2015 in allen wichtigen Märkten ein absoluter Anstieg des jährlichen MCAA-Verbrauchs zu verzeichnen sein würde, und zwar allein in Europa ein Anstieg von [14-16,5] kt, in Europa und den USA zusammen von [18-22] kt, in Europa und Nordamerika zusammen von [20-24] kt, in Europa sowie Nord- und Südamerika insgesamt von [22-27] kt und weltweit von [150-180] kt (Erwägungsgrund 218). Dies bedeutet für den Zeitraum 2010-2015 eine erwartete positive CAGR auf Mengenbasis von [1,4-1,6] % für Europa, [1,4-1,6] % für Europa und die USA, [1,4-1,6] % für Europa und Nordamerika, [1,4-1,6] % für Europa sowie Nord- und Südamerika und [3,2-3,7] % weltweit.

(305)

Der Tecnon-Orbichem-Bericht hingegen enthält Prognosedaten für die Jahre 2010 bis 2015, die auf einen mengenmäßigen jährlichen Anstieg des MCAA-Verbrauchs um [14-15,2] kt in Europa, [22-26] kt in Europa und Nordamerika, [30-33] kt in Europa sowie Nord- und Südamerika und [90-105] kt weltweit hindeuten (Erwägungsgrund 219). Dies entspricht einer erwarteten positiven CAGR für 2010-2015 von [1,3-1,5] % für Europa, [1,4-1,6] % für Europa und Nordamerika, [1,7-1,9] % für Europa sowie Nord- und Südamerika und [2,6-2,8] % weltweit. Derselbe Bericht weist für den Fünfjahreszeitraum 2010-2014 eine positive CAGR von [1,2-1,4] % für Europa, [1,4-1,6] % für Europa und Nordamerika, [1,6-1,9] % für Europa sowie Nord- und Südamerika und [2,7-3]% weltweit aus.

(306)

Die Kommission stellt fest, dass die Prognosen für das Marktwachstum zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfemaßnahmen zwangsläufig auf Schätzungen beruhten. Die Kommission erinnert daran, dass die in den Erwägungsgründen 304 und 305 genannten Berichte zwar bereits ein Marktwachstum prognostizierten, andere Berichte in dieser Hinsicht jedoch noch optimistischer waren. So wiesen beispielsweise die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung für PCC erstellten Berichte für den Zeitraum 2010-2015 ein noch höheres Wachstum von [1,9-2,3]-[3-3,6] % für den MCAA-Markt in Europa und Nordamerika sowie ähnliche Wachstumsraten für die Märkte für seine nachgelagerten Produkte aus (Erwägungsgrund 220).

(307)

Die Kommission stellt ferner fest, dass der MCAA-Markt zum Zeitpunkt der Durchführung des Vorhabens durch PCC als attraktiv für Investitionen galt, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch Akzo Nobel in den Jahren vor und nach Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben Investitionen zur Steigerung ihrer Produktionskapazitäten angekündigt hatten (Erwägungsgründe 132 und 223). Es wurde somit davon ausgegangen, dass die Märkte für MCAA und seine nachgelagerten Produkte wachsen und die zusätzlichen Produktionskapazitäten aufnehmen würden (Erwägungsgründe 129, 131, 133 und 217 bis 220).

(308)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 301 bis 307 dargelegten Erwägungen ist die Kommission daher der Auffassung, dass mit einem Anstieg der Nachfrage nach MCAA in den Jahren nach der Investition zu rechnen war, und zwar unabhängig davon, welcher räumliche Markt bewertet wird. Als PCC die Beihilfemaßnahmen bewilligt wurden, verzeichnete der MCAA-Markt daher weder einen Rückgang in absoluten Zahlen noch strukturelle Überkapazitäten, und angesichts der durch Nachweise untermauerten Prognose eines Marktwachstums war auch unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben geschaffenen Kapazitäten für die Zukunft kein Rückgang in absoluten Zahlen oder keine strukturelle Überkapazität zu erwarten.

(309)

Bei der Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe stellt die Kommission schließlich fest, dass die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel unabhängig von der betreffenden Region über bedeutende Marktanteile verfügten. Aus dem SRI-Bericht 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel im Jahr 2010 etwa 97 % der Produktionskapazität in Europa, 74 % in Europa und Nordamerika und 73 % in Europa sowie Nord- und Südamerika auf sich vereinten. Die beherrschende Stellung dieser beiden Marktteilnehmer wurde auch im Tecnon-Orbichem-Bericht anerkannt, in dem Akzo Nobel als „weltweit führender Anbieter“ und die Beschwerdeführerin als „zweitgrößter Anbieter“ bezeichnet wurden. Aus diesem Bericht geht hervor, dass für den Zeitraum 2012-2013 (als die Beihilfemaßnahmen für das Vorhaben bewilligt wurden) für die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel ein gemeinsamer Marktanteil von 92 % auf dem europäischen Markt, 73 % auf dem europäischen und nordamerikanischen Markt und 71 % auf dem Markt für Europa, Nordamerika und Südamerika prognostiziert wurde. Die Kommission stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel in der Vergangenheit (134) ein Kartell auf dem MCAA-Markt gebildet hatten (Erwägungsgrund 125). Durch das Vorhaben konnte PCC in den MCAA-Markt eintreten, der zuvor vom Duopol der Beschwerdeführerin und Akzo Nobel beherrscht worden war. Der Markteintritt von PCC barg daher ein echtes Potenzial zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für MCAA-Kunden (Erwägungsgründe 125, 126 und 215).

6.2.6.3.   Ergebnisse der Abwägungsprüfung

(310)

Die Kommission stellt daher fest, dass zum Zeitpunkt, als PCC das Vorhaben durchführte und die Beihilfe dafür erhielt, der MCAA-Markt nicht in absoluten Zahlen schrumpfte und den Prognosen zufolge kurzfristig wachsen sollte. Dies geht aus unabhängigen Berichten hervor, die aus der Zeit stammen, als die Beihilfemaßnahmen bewilligt wurden, und wird durch die Tatsache belegt, dass andere Marktteilnehmer zu diesem Zeitpunkt in zusätzliche Produktionskapazitäten investierten. Das Vorhaben brachte nicht nur erhebliche Vorteile für die Region mit sich, sondern verbesserte auch die Marktbedingungen, indem es einem neuen Marktteilnehmer den Zugang zum duopolistischen MCAA-Markt ermöglichte. Die Kommission stellt fest, dass die etablierten Duopolisten zuvor ein Kartell auf dem MCAA-Markt gebildet hatten.

(311)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen, die diese Maßnahmen auf den Wettbewerb und den Handel haben könnten, und dass die Beihilfemaßnahmen nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen führen würden.

6.2.7.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2007

(312)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen die Vereinbarkeitskriterien der Leitlinien von 2007 an sich erfüllen und keine eingehende Prüfung gemäß Punkt 68 dieser Leitlinien erforderlich ist (Erwägungsgrund 283). Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen (Erwägungsgrund 311). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in der Auslegung durch die Leitlinien von 2007 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(313)

Da die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfemaßnahmen nach den Leitlinien von 2007 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, muss nicht geprüft werden, ob sie die Kriterien anderer Rechtsgrundlagen für die Vereinbarkeit, wie beispielsweise der Verordnung 800/2008, erfüllen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(314)

Die Kommission stellt fest, dass der Zuschuss und die Steuerbefreiung, die Polen PCC im Zusammenhang mit dem Vorhaben gewährt hat, auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in der Auslegung durch die Leitlinien von 2007 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Polen zugunsten von PCC in Höhe von maximal 95 981 681 PLN (23 028 787 EUR) (abgezinster Wert) gewährt hat, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 23. Januar 2025

Für die Kommission

Teresa RIBERA

Exekutiv-Vizepräsidentin


(1)   ABl. C 144 vom 30.4.2020, S. 42.

(2)  Zu diesem Zeitpunkt firmierte das Unternehmen unter dem Namen „PCC P4 Sp. z o. o.“ und wurde am 28. Mai 2014 mit Eintragung in das polnische nationale Unternehmensregister (KRS) in „PCC MCAA SPÓŁKA Z OGRANICZONĄ ODPOWIEDZIALNOŚCIĄ“ (PCC MCAA Sp. z o. o.) umbenannt.

(3)  Vgl. Fußnote 1.

(4)  Die Kommission hat die von PCC übermittelten Stellungnahmen nicht weitergeleitet, da sie als vertraulich gekennzeichnet waren und unter die Vertraulichkeit der Kommunikation fielen.

(5)  Siehe Unternehmen der PCC-Gruppe – fast 1000 chemische Produkte (zuletzt abgerufen am 29. Juli 2024).

(6)   Von Shampoo bis Glyphosat, oder wo Chloressigsäure Anwendung findet – Produktportal der PCC-Gruppe (zuletzt abgerufen am 29. Juli 2024).

(7)  Entscheidung K(2006) 4010 der Kommission vom 13. September 2006 in der Sache SA.21529 (N 531/06) – Polen – Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl. C 256 vom 24.10.2006, S. 6).

(8)  Berechnet auf der Grundlage des am 4. April 2012, dem Tag der Bewilligung der Beihilfe, geltenden Wechselkurses von 4,1548 EUR/PLN (ABl. C 102 vom 5.4.2012, S. 28).

(9)  Ebenda.

(10)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3, http://data.europa.eu/eli/reg/2008/800/oj.

(11)  Rozporządzenie Ministra Gospodarki z dnia 8 maja 2009 r. w sprawie udzielania pomocy finansowej dla inwestycji o dużym znaczeniu dla gospodarki w ramach Programu Operacyjnego Innowacyjna Gospodarka, 2007-2013 (Dz. U. z 2009 r. nr 75, poz. 638).

(12)  Rozporządzenie Ministra Gospodarki z dnia 2 marca 2010 r. zmieniające rozporządzenie z dnia 8 maja 2009 r. w sprawie udzielania pomocy finansowej dla inwestycji o dużym znaczeniu dla gospodarki w ramach Programu Operacyjnego Innowacyjna Gospodarka, 2007-2013 (Dz. U. z 2010 r. nr 40, poz. 231).

(13)  Nach einem ersten Beihilfeantrag vom 2. November 2010.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25, http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1083/oj).

(15)   ‘Ponadto, zwracam się z prośbą o przekazanie pełnej dokumentacji dot. Potwierdzenia pomocy przez Komisję Europejską.’

(16)  Zuschussvereinbarung vom 4. April 2012 Nr. POIG.04.05.01-00.028/10-00 für das Vorhaben „Innovative Anlage zur Herstellung von ultrareiner Monochloressigsäure (UP MCAA)“ im Rahmen der Teilmaßnahme 4.5.1 Förderung von Investitionen im Produktionssektor, Maßnahme 4.5 Förderung von Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft – Prioritätsachse 4 Investitionen in innovative Unternehmen im Rahmen des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft 2007-2013“ (IEOP 2007-2013).

(17)  In Abschnitt 7 der IEOP-Verordnung (in der durch die IEOP-Änderungsverordnung geänderten Fassung) werden große Investitionsvorhaben als Vorhaben definiert, bei denen der Gesamtwert der geplanten Beihilfe aus allen Quellen unter anderem 30 Mio. Euro übersteigt, wenn die Investition in einer Region mit einer Beihilfehöchstintensität von 40 % getätigt wird.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/1999/659/oj).

(19)  Artikel 2 Absatz 12 lautet: „ ‚großes Investitionsvorhaben‘: Kapitalanlageinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Preise und Wechselkurse“.

(20)  Bei der Kommission unter der Nummer SA.35025 (2012/MF) eingetragen.

(21)  Bei der Kommission unter der Nummer SA.29131 (2014/MX) eingetragen.

(22)  Beschluss C(2014) 6943 final der Kommission vom 25.9.2014 über ein Großprojekt „Innovative Anlage für die Herstellung von ultrareiner Monochloressigsäure (UP MCAA)“, das Teil des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ für Strukturhilfe aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Konvergenzziels in Polen ist.

(23)  Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 10 grudnia 2008 r. w sprawie pomocy publicznej udzielanej przedsiębiorcom działającym na podstawie zezwolenia na prowadzenie działalności gospodarczej na terenach specjalnych stref ekonomicznych (Dz. U. z 2008 r. nr 232, poz. 1548).

(24)  Obwieszczenie Marszałka Sejmu Rzeczypospolitej Polskiej z dnia 14 lutego 2007 r. w sprawie ogłoszenia jednolitego tekstu ustawy o specjalnych strefach ekonomicznych (Dz. U. z 2007 r. nr 42, poz. 274).

(25)  Obwieszczenie Marszałka Sejmu Rzeczypospolitej Polskiej z dnia 9 marca 2011 r. w sprawie ogłoszenia jednolitego tekstu ustawy o podatku dochodowym od osób prawnych (Dz. U. z 2011 r. nr 74, poz. 397).

(26)  Ustawa z dnia 30 kwietnia 2004 r. o postępowaniu w sprawach dotyczących pomocy publicznej, (Dz. U. z 2004 r. nr 123, poz. 1291).

(27)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(28)  Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 13 października 2006 r. w sprawie ustalenia map pomocy regionalnej (Dz. U. z 2006 r. nr 190, poz. 1402).

(29)  Genehmigung Nr. 255 vom 17. Februar 2013 für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Sonderwirtschaftszone Wałbrzych „Invest-Park“.

(30)  Berechnet auf der Grundlage eines am 19. Februar 2013 geltenden Wechselkurses von 4,1679 EUR/PLN (ABl. C 49 vom 20.2.2013, S. 8). Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission in diesem Beschluss den von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Zeitpunkt veröffentlichten Referenzwechselkurs verwendet. Dadurch weichen die Beträge geringfügig von den von Polen und PCC angegebenen Beträgen sowie von den im Einleitungsbeschluss genannten Beträgen ab, in dem teilweise andere Wechselkurse verwendet wurden.

(31)  Ebenda.

(32)  In seiner Kurzbeschreibung der Steuerbefreiung verwendete Polen den Wechselkurs von 4,1495 PLN/EUR, der einen Betrag von 271 513 408 PLN (65 432 801 EUR) ergibt, während die Kommission den von der Europäischen Zentralbank für den 19. Februar 2013 veröffentlichten Wechselkurs von 4,1679 PLN/EUR (ABl. C 49 vom 20.2.2013, S. 8) verwendet, was 271 513 408 PLN (65 143 935 EUR) entspricht.

(33)  Bei der Kommission unter der Nummer SA.42750 (2015/MF) eingetragen.

(34)  Polen gab in der Kurzbeschreibung einen Wechselkurs von 4,1495 PLN/EUR an.

(35)  Polen gab in der Kurzbeschreibung einen Wechselkurs von 4,1495 PLN/EUR an, was 28 802 370 PLN (6 941 166 EUR) ergibt, während die Kommission den von der Europäischen Zentralbank für den 19. Februar 2013 veröffentlichten Wechselkurs von 4,1679 PLN/EUR (ABl. C 49 vom 20.2.2013, S. 8) zugrunde legt, was 28 802 370,24 PLN (6 910 523 EUR) entspricht.

(36)  Aktenzeichen VI SA/Wa 1642/18.

(37)  Aktenzeichen II GSK 823/19. Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts enthielt keine Feststellung dazu, wann PCC die Arbeiten an dem Vorhaben aufgenommen hatte.

(38)  Die polnischen Behörden stellten klar, dass die SWZ-Genehmigung seit dem 28. November 2018 in Kraft ist, als das Regionale Verwaltungsgericht ihre Aufhebung für nichtig erklärte. Da PCC bis 2019 keine Einkünfte erzielte, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden konnte, führte die Aufhebung der SWZ-Genehmigung nicht zu einer Nachforderung im Zusammenhang mit einer Steuerbefreiung von PCC.

(39)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj).

(40)  In der SWZ-Genehmigung ist ein Höchstbetrag von 300 000 000 PLN (nominal) angegeben. In der Kurzbeschreibung der Steuerbefreiung hat Polen angegeben, dass sich der entsprechende abgezinste Betrag auf 271 513 408,70 PLN beläuft.

(41)   ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj.

(42)  Beschluss C(2017) 5050 final der Kommission vom 20.7.2017 in der Sache SA.38121 (2016/FC) – Slowakei – Investitionsbeihilfe für den slowakischen Glassandhersteller NAJPI a.s. (ABl. C 336 vom 6.10.2017, S. 1). Dieser Standpunkt wurde im Urteil des Gerichts vom 9. September 2020, Kerkosand/Kommission, T-745/17, EU:T:2020:400, nicht angefochten, mit dem der fragliche Beschluss für nichtig erklärt wurde – siehe Rn. 81 dieses Urteils.

(43)  Beschluss C(2014) 865 final der Kommission vom 20.2.2014 in der Sache SA.37485 (2013/N) – Polen – Fördergebietskarte 2014-2020 (ABl. C 210 vom 4.7.2014, S. 1).

(44)  Die Kommission stellte fest, dass die Vereinbarkeit der Steuerbefreiungsregelung mit den Leitlinien von 2007 nicht geprüft werden musste, da die Steuerbefreiung nicht alle Anforderungen der Regelung erfüllte und daher als Ad-hoc-Beihilfe außerhalb dieser Regelung anzusehen war (Fußnote 74 des Einleitungsbeschlusses).

(45)  Da sie nicht ausschließen konnte, dass der Gesamtbetrag der Beihilfen aus allen Quellen für das Vorhaben 75 % des Höchstbetrags überstieg, den eine Investition mit Ausgaben in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten konnte, wurde die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltende Standardobergrenze für große Unternehmen in der genehmigten Fördergebietskarte, d. h. 30 Mio. EUR, angewandt.

(46)  Dies geht aus dem ersten Eintrag in dem von PCC für das Vorhaben angelegten Bautagebuch hervor.

(47)  Abschluss einer Liefervereinbarung mit […](*) über einen Teil der Anlagen für die Herstellung von MCAA. [* Vertrauliche Angabe].

(48)  […].

(49)  Berechnet auf der Grundlage des am 17. Oktober 2012 geltenden Wechselkurses von 4,1029 EUR/PLN (ABl. C 314 vom 18.10.2012, S. 2).

(50)  40 % x (75 % x 100 Mio. EUR) = 30 Mio. EUR.

(51)  Galt zum Zeitpunkt der Erteilung der SWZ-Genehmigung an PCC.

(52)  Beispielsweise Beschluss K(2008) 3507 endg. der Kommission vom 6. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 34/2008 (ex N 170/2008), die Deutschland zugunsten der Deutsche Solar AG gewähren will (ABl. L 7 vom 11.1.2011, S. 40, http://data.europa.eu/eli/dec/2011/4(1)/oj), Erwägungsgrund 58.

(53)  Erwägungsgründe 26, 134, 137, 139, 140, 149 und 157.

(54)  Leitlinien von 2007, Punkt 69.

(55)  Wie die Beschwerdeführerin bei der vorläufigen Prüfung der Maßnahmen in ihrer Stellungnahme an die Kommission vom 7. Juni 2018 dargelegt hat (Erwägungsgrund 3).

(56)  Leitlinien von 2007, Punkt 70.

(57)  Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3924/oj).

(58)  20.14.32.20 – Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, Propionsäure, Buttersäuren, Valeriansäuren, ihre Salze und Ester.

(59)  Entscheidung K(2004) 4876 endg. der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Akzo Nobel NV u. a. – Sache COMP/E-1/.37.773 – MCCA, Zusammenfassung der Entscheidung vom 19.1.2005 (ABl. L 353 vom 13.12.2006, S. 12, http://data.europa.eu/eli/dec/2006/897/oj) (nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/E-1/.37.773 – MCAA https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/37773/37773_143_1.pdf) und Entscheidung K(2004) 2026 endg. vom 16. Juni 2004 in der Sache SA.14224 (N 304/2003) – Niederlande – Beihilfen für Akzo-Nobel zur Minimierung der Chlortransporte (ABl. C 81 vom 2.4.2005, S. 4).

(60)  In Punkt 70 der Leitlinien von 2007 heißt es: „Dem Mitgliedstaat obliegt die Beweislast dafür, dass die unter Punkt 68 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen nicht bestehen. Zwecks Anwendung der Buchstaben a und b werden die Verkäufe und der sichtbare Verbrauch anhand der PRODCOM-Nomenklatur auf der geeigneten Ebene – normalerweise im EWR – definiert oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen oder nicht relevant sind, auf der Grundlage eines anderen allgemein akzeptierten Marktsegments, für das statistische Daten zur Verfügung stehen“ (Fußnoten weggelassen).

(61)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 143.

(62)  PCC macht geltend, dass dies durch einen Bericht von Tecnon OrbiChem aus dem Jahr 2006 belegt werde – Monochloroacetic Acid 2005-2015: A Comprehensive World Survey, Forecast and Analysis –, dessen Kopie PCC nicht vorgelegt hat, die jedoch von den polnischen Behörden im Rahmen ihres Austauschs mit den Dienststellen der Kommission vorgelegt worden ist (Erwägungsgrund 133).

(63)  PCC verweist auf ein Diskussionspapier von Deloitte aus dem Jahr 2013: „Chloroacetic acids products – International trade flows“, das seiner Ansicht nach das über Jahre hinweg bestehende Duopol von der Beschwerdeführerin und Akzo Nobel veranschaulicht. PCC hat keine Kopie dieses Berichts vorgelegt, der Bericht wurde jedoch von den polnischen Behörden im Rahmen ihres Austauschs mit den Dienststellen der Kommission vorgelegt.

(64)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 150.

(65)  PCC weist der Genauigkeit halber darauf hin, dass die Kommission im Einleitungsbeschluss im Zusammenhang mit der Verkaufsmenge nach Abschluss der Investition nur Daten zu den Verkäufen von MCAA aus dem Jahr 2015 angegeben habe (in Höhe von 242,9 kt – womit PCC nicht einmal annähernd 25 % des sichtbaren MCAA-Verbrauchs erreichen würde), während die Investition erst 2016 abgeschlossen wurde. Unter der Annahme, dass sich der sichtbare Verbrauch von MCAA im Jahr 2016 nicht wesentlich von dem von der Kommission für 2015 angegebenen Wert unterschied, würde PCC nach der Investition in keinem Fall einen sichtbaren Verbrauch von 25 % erreichen.

(66)  Zusammengefasst in Erwägungsgrund 26 des Einleitungsbeschlusses.

(67)  Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group plc/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351.

(68)  PCC macht geltend, dass dieser Ansatz mit den Nummern 38, 41, 42, 45 und 47 der Mitteilung der Kommission betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 3) im Einklang stehe.

(69)  Entscheidung K(2004) 4876 endg. der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens, Sache COMP/E-1/.37.773 – MCAA (ABl. L 353 vom 13.12.2006, S. 12, http://data.europa.eu/eli/dec/2006/897/oj). Die Kartellentscheidung betraf die Vorgängerunternehmen der Beschwerdeführerin, Clariant AG und Hoechst AG.

(70)  Entscheidung K(2004) 2026 endg. der Kommission vom 16. Juni 2004 in der Sache SA.14224 (N 304/2003) – Niederlande – Beihilfe für Akzo Nobel zur Minimierung der Chlortransporte (ABl. C 81 vom 2.4.2005, S. 4).

(71)  PCC zitiert den Forschungsbericht von Markets & Markets, der einen Anstieg des CMC-Marktes um [4-4,6] % (nominal) im Zeitraum 2015-2020 angibt, sowie die Prognose von Global Market Insights, die von einem Anstieg der CAGR um über [4-4,2] % (je nach Verwendung) im Zeitraum 2017-2023 ausgeht.

(72)  Im Jahr 2016 wurden etwa 50 kt CMC aus der Union ausgeführt, wobei für 2018 ein Anstieg auf 100 kt erwartet wird. PCC hat keine Angaben zu den Quellen dieser Zahlen gemacht.

(73)  PCC verweist auf den Bericht Chemdata International 2018 („Facts & Figures of the European chemical industry“) des Europäischen Rats der chemischen Industrie (CEFIC).

(74)  Etwa 80 % der MCAA-Nachfrage in den USA wird durch Einfuhren des Duopols bestehend aus der Beschwerdeführerin und Akzo Nobel gedeckt; ein Anstieg der inländischen Produktion in den USA ist nicht zu erwarten. PCC hat keine Angaben zu den Quellen dieser Behauptungen gemacht.

(75)  PCC weist darauf hin, dass Siemens und CEFIC diese Zahl bestätigten.

(76)  PCC weist darauf hin, dass Akzo Nobel ebenfalls den Bau einer neuen MCAA-Anlage in Indien angekündigt habe.

(77)  PCC erinnert daran, dass die Kommission in den Fußnoten 36 und 37 des Einleitungsbeschlusses feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Produktionskapazität ihres indischen Werks im Jahr 2008 um 22 kt und die ihres chinesischen Werks im Jahr 2013 um 25 kt erhöht hat, während Akzo Nobel die Kapazität seines MCAA-Werks im Jahr 2002 um 25 kt, im Jahr 2010 um 60 kt und im Jahr 2012 um 100 kt erhöht hat.

(78)  Chemical European Handbook – SRI Consulting Marketing Research Report Monochloroacetic Acid, Juli 2011.

(79)  In diesem Abschnitt 4.2 fasst die Kommission die Stellungnahmen zusammen, die sie nach dem Einleitungsbeschluss von Dritten erhalten hat, unabhängig davon, ob diese als „Beteiligte“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung 2015/1589 gelten.

(80)  Da das Vorhaben neben dem Chlorlieferanten von PCC, PCC Rokita SA, angesiedelt ist, einem weiteren Unternehmen der PCC-Gruppe.

(81)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).

(82)  Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung 1083/2006 sieht vor: „Die Kommission beurteilt das Großprojekt, erforderlichenfalls mit Unterstützung externer Experten, einschließlich der EIB, auf Grundlage der in Artikel 40 aufgeführten Angaben, seiner Übereinstimmung mit den Prioritäten des oder der betroffenen operationellen Programme, seines Beitrags zu den Zielen der Prioritäten und seiner Kohärenz mit den anderen Bereichen der Unionspolitik.“

(83)  Dienststellen der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung.

(84)  Schreiben der Kommission (GD REGIO) vom 4. April 2014 – Programm: Operationelles Programm „Innovative Wirtschaft“ CCI: 2007PL161PO001, Endgültige Schlussfolgerungen zur Mission Nr. 2013/PL/REGIO/C4/1502/1 (abschließender Prüfbericht beigefügt).

(85)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2004/794/oj).

(86)  Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 17. März 2016, Dilly’s Wellnesshotel GmbH, C-493/14, EU:C:2016:174, Rn. 64 bis 66.

(87)  Aus dem Abschlussbericht von Siemens ging hervor, dass die Kosten des Vorhabens voraussichtlich (d. h. mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 %) etwa 70 340 000 EUR (77 290 000 EUR einschließlich einer Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben, „basierend auf dem 80%-Quantil der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Gesamtinvestitionskosten“) betragen würden. Der Abschlussbericht wurde PCC im Mai 2013 vorgelegt, doch Polen wies darauf hin, dass Siemens PCC seine Ergebnisse bereits 2012, während der Erstellung des Berichts, mitgeteilt habe.

(88)  Polen verweist darauf, dass gemäß Abschnitt 4 Absatz 3 der Zuschussvereinbarung alle Ausgaben, die den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten übersteigen (d. h. über 223 Mio. PLN (54 Mio. EUR) (abgezinster Wert)), einschließlich derjenigen Ausgaben, die sich aus erhöhten Kosten des Vorhabens nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, nicht beihilfefähige Ausgaben darstellten, die den Eigenbeitrag des Begünstigten erhöhen. Die Vereinbarung ermöglichte daher eine Erhöhung der Durchführungskosten des Vorhabens, jedoch nicht des Beihilfebetrags. Der in der Zuschussvereinbarung angegebene Zuschussbetrag ist der Höchstbetrag, wie aus Abschnitt 5 Absatz 1 hervorgeht; wenn die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens jedoch niedriger gewesen wären als ursprünglich angenommen, wäre der Zuschussbetrag entsprechend gekürzt worden.

(89)  Siehe AACE International Recommended Practice No. 18R-97, „Cost estimate classification system – as applied in engineering, procurement, and construction for the process industries“, TCM Framework: 7.3 – Cost Estimating and Budgeting 2005; 18R-97: Cost Estimate Classification System - As Applied in Engineering, Procurement, and Construction for the Process Industries (costengineering.eu) (zuletzt abgerufen am 29 Juli 2024).

(90)  In Abschnitt 4 Absatz 1 der SWZ-Verordnung heißt es:

„1. Die regionale Investitionsbeihilfehöchstintensität, berechnet als Verhältnis des Bruttosubventionsäquivalents zu den beihilfefähigen Kosten (…), beträgt (…) 40 % - in (…) Dolnośląskie (…)“.

(91)  In Abschnitt 4 Absätze 3 und 4 der SWZ-Verordnung heißt es:

„3. Bei Regionalbeihilfen, die einem Unternehmer für die Durchführung eines großen Investitionsvorhabens gewährt werden, wird der Beihilfehöchstbetrag nach folgender Formel berechnet:

I = R × (50 Mio. EUR + 0,5 × B + 0,34 × C),

wobei die einzelnen Symbole folgende Bedeutung haben:

I – Beihilfehöchstbetrag für ein großes Investitionsvorhaben,

R – Beihilfeintensität für das Gebiet des Investitionsstandorts, die gemäß Absatz 1 festgelegt wird,

B – Höhe der beihilfefähigen Kosten für Beihilfen, die den Gegenwert von 50 Mio. EUR übersteigt und den Gegenwert von 100 Mio. EUR nicht übersteigt,

C – Höhe der beihilfefähigen Kosten, die den Gegenwert von 100 Mio. Euro übersteigt.

4. Unter einem großen Investitionsvorhaben ist eine neue Investition zu verstehen, die über einen Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmern getätigt wird, bei der Sachanlagen in wirtschaftlich unteilbarer Weise miteinander verbunden sind und die beihilfefähigen Kosten den Gegenwert von 50 Mio. Euro übersteigen und zu dem von der Polnischen Nationalbank auf der Grundlage der Preise und Wechselkurse zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bekannt gegebenen Wechselkurs berechnet wurden.“

(92)  In Abschnitt 3 Absatz 8 der SWZ-Verordnung heißt es:

„Die in Absatz 1 genannte [Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung] kann zusammen mit anderen Beihilfen für neue Investitionen oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze gewährt werden, unabhängig von ihrer Herkunft und Form, sofern der Gesamtwert dieser Beihilfen den in Abschnitt 4 genannten zulässigen Beihilfebetrag nicht übersteigt.“

(93)  Artikel 16.

(94)  Wechselkurs der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2013: 4,1679 PLN/EUR (ABl. C 49 vom 20.2.2013, S. 8).

(95)  Abgezinst zum Zeitpunkt der Genehmigung und unter Verwendung des zum Zeitpunkt der Steuerbefreiung am 19. Februar 2013 geltenden Wechselkurses der Europäischen Zentralbank (4,1679 EUR/PLN).

(96)  Zum Beispiel Englisch, Französisch und Spanisch.

(97)  Abschnitt 3 Absatz 8.

(98)  Abschnitt 5 Absatz 1.

(99)  Abschnitt 4 Absatz 5.

(100)  Abschnitt 17 Absatz 1 Punkt 34.

(101)  Polen gibt in der Kurzbeschreibung der Steuerbefreiung einen Wechselkurs von 4,1495 EUR/PLN an. Wie in Fußnote 28 dargelegt, hält es die Kommission für angemessener, den Wechselkurs von 4,1679 EUR/PLN zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank für den 19. Februar 2013, dem Datum der Erteilung der SWZ-Genehmigung, veröffentlicht wurde.

(102)  Artikel 27 Absatz 1c des KSt-Gesetzes.

(103)  Polen weist darauf hin, dass PCC stets erklärt habe, dass dies der sachlich relevante Markt sei, indem es beispielsweise darauf hingewiesen habe, dass der von ihm im Rahmen des Antrags auf Steuerbefreiung vorgelegte Geschäftsplan auf diesem Markt beruht habe.

(104)  Polen weist darauf hin, dass die Kommission zuvor staatliche Beihilfen für Akzo Nobel genehmigt habe, wobei die Beschränkung des Transports von Chlor eine Voraussetzung für die Bewilligung der Beihilfe gewesen sei (Fußnote 70).

(105)  Die Kommission stellt fest, dass in der Stellungnahme Polens einige Zahlen aus dieser Tabelle falsch wiedergegeben wurden, jedoch entsprechen die in Tabelle 1 angegebenen Zahlen denen im SRI-Bericht 2011.

(106)  Es wurde nicht angegeben, ob es sich dabei um ein mengen- oder ein wertmäßiges Wachstum handelt.

(107)  Polen wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über Joint Ventures in 22 kt in Indien (2008) und in 25 kt in China (2013) investiert habe. Akzo Nobel investierte in den Niederlanden in 45 kt (2006-2014) und in China in 75 kt (2002-2012).

(108)  Vor der Investition schätzte PCC, dass es dieses Produktionsniveau ab 2016 erreichen würde.

(109)  Punkt 38 lautet wie folgt: „Es ist wichtig, dass eine Regionalbeihilfe Anreiz zu Investitionen gibt, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden. Daher können Beihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen nur gewährt werden, wenn der Empfänger diese beantragt hat und die für die Verwaltung der Regelung zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung die Förderwürdigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt. In sämtlichen Beihilferegelungen ist ausdrücklich auf diese beiden Voraussetzungen zu verweisen. Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist. Werden die Arbeiten begonnen, bevor diese Bedingungen erfüllt sind, so kann das Vorhaben keine Beihilfen erhalten“ (Fußnoten weggelassen).

(110)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 68.

(111)  Fußnote 40 der Leitlinien von 2007.

(112)  Urteil des Gerichts vom 13. September 2013, Fri-El Acerra Srl/Kommission, EU:T-2013:430, Rn. 82 und 83.

(113)  Punkt 67 lautet wie folgt: „Für regionale Investitionsbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben gelten die folgenden herabgesetzten Beihilfehöchstsätze (61):

Förderfähige Ausgaben

Herabgesetzter Beihilfehöchstsatz

Bis 50 Mio. EUR

100 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

Teil zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR

50 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

Teil über 100 Mio. EUR

34 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

Der zulässige Beihilfehöchstsatz für ein Vorhaben über 50 Mio. EUR wird somit anhand folgender Rechenformel berechnet: Beihilfehöchstsatz = R × (50 + 0,50 × B + 0,34 × C), wobei R der ungekürzte regionale Beihilfehöchstsatz ist, B die beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. und 100 Mio. Euro und C die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. Euro sind. Berechnungsgrundlage sind die amtlichen Wechselkurse zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe oder – bei Beihilfen, für die eine Einzelanmeldung erforderlich ist – zum Zeitpunkt der Anmeldung.“

Fußnote 61: „Ausgangspunkt für die Berechnung des angepassten Beihilfehöchstsatzes ist stets die Obergrenze für Beihilfen an große Unternehmen gemäß Punkt 4.1.2. Bei großen Investitionsvorhaben können keine KMU-Zuschläge gewährt werden.“

(114)  Der Siemens-Bericht enthält auf Seite 15 die Angabe in EUR.

(115)  Wie in Fußnote 87 dargelegt, schätzte Siemens die Kosten des Vorhabens auf […] [66 340 000-80 340 000 EUR] – einen Pauschalbetrag für unvorhergesehene Ausgaben […], unter Berücksichtigung der möglichen Fehlerquote.

(116)  Dies entspricht 300 000 000 PLN (71 978 694 EUR) (Nominalwert) oder 271 513 408 PLN (65 143 935 EUR) (abgezinster Wert) (Erwägungsgrund 42).

(117)  Berechnet anhand des Wechselkurses der Europäischen Zentralbank von 4,1679 EUR/PLN vom 19. Februar 2013 (ABl. C 49 vom 20.2.2013, S. 8).

(118)  Punkt 71 lautet wie folgt: „Die nach den Kriterien in den Abschnitten 4.1 und 4.3 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten gelten für den Gesamtbeihilfebetrag,

—

wenn mehrere Regionalbeihilferegelungen gleichzeitig angewandt werden oder eine Regelung mit einer Ad-hoc-Beihilfe verbunden wird;

—

unabhängig davon, ob die Beihilfe von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt wird.“

(119)  Darüber hinaus gingen während des förmlichen Prüfverfahrens keine Stellungnahmen Dritter ein, die darauf hindeuteten, dass die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit anderen Bestimmungen der Leitlinien von 2007 haben sollte.

(120)  Punkt 68 lautet wie folgt:

„Wenn die Gesamthöhe der Beihilfen aus allen Quellen mehr als 75 % des Höchstbetrags ausmacht, der für ein Investitionsvorhaben mit förderfähigen Ausgaben von 100 Mio. EUR nach den für große Unternehmen in der genehmigten Fördergebietskarte am Tag der Beihilfegewährung geltenden Standardhöchstsätzen gezahlt werden könnte, und wenn

a)

der Beihilfeempfänger vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des/der betreffenden Produkts/Produkte auf dem (den) betreffenden Markt (Märkten) verantwortlich ist oder nach der Investition in der Lage sein wird, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten, oder

b)

die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität mehr als 5 % des Marktes, belegt durch Daten über den sichtbaren Verbrauch, beträgt, es sei denn, die in den letzten fünf Jahren verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs liegen über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum,

wird die Kommission eine regionale Investitionsbeihilfe nur genehmigen, nachdem sie nach Eröffnung eines Verfahrens des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingehend geprüft hat, ob die Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig ist und die Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten“ (Fußnoten weggelassen).

(121)  Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 89 bis 91.

(122)  Entscheidung K(2004) 4876 endg. der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens, Rechtssache COMP/E-1/.37.773 – MCAA (ABl. L 353 vom 13.12.2006, S. 12, http://data.europa.eu/eli/dec/2006/897/oj); Entscheidung der Kommission vom 10.1.1994 in der Sache IV/M.390 – AKZO/Nobel Industries, Rn. 12; Beschluss C(2020) 4294 final der Kommission vom 23.6.2020 in der Sache M.9756 – Nouryon/CP Kelco, Rn. 42.

(123)  Entscheidung der Kommission vom 10.1.1994 in der Sache IV/M.390 – AKZO/Nobel Industries, Rn. 13.

(124)  Beschluss C(2020) 4294 final der Kommission vom 23.6.2020 in der Sache M.9756 – Nouryon/CP Kelco, Rn. 50 bis 52.

(125)  Seite 16.

(126)  Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland, während Nouryon (ehemals Akzo Nobel) in den Niederlanden ansässig ist.

(127)  Seite 18.

(128)  Seite 20. Im Zeitraum 2001-2006 stammten 70 % der mexikanischen Einfuhren aus Deutschland, während 2010 58 % der Einfuhren aus Indien kamen.

(129)  SRI-Bericht 2011, S. 21.

(130)  Seite 25.

(131)  Seite 59.

(132)  Dies wird durch den Tecnon-Orbichem-Bericht bestätigt, aus dem hervorgeht, dass die tatsächliche Kapazität auf 90-95 % der Nennkapazität oder weniger geschätzt werden kann.

(133)  Die Kommission stellt fest, dass aus dem Bericht „Chemdata International 2018“ des Europäischen Rats der chemischen Industrie (CEFIC) (Facts & Figures of the European chemical industry) (Fußnote 73) hervorgeht, dass „die Umsatzerlöse [in der chemischen Industrie] 2009 mehr als ein Fünftel ihres ursprünglichen Werts von 2008 verloren [haben]. Das Jahr 2010 war das Jahr der Erholung, und der Chemiesektor verzeichnet seitdem einen allmählichen Aufschwung…“.

(134)  In Artikel 1 der Kartellentscheidung wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen der Akzo-Nobel-Gruppe zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 7. Mai 1999, die Hoechst AG zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Juni 1997 und die Clariant AG zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 7. Mai 1999 an dem Kartell beteiligt waren (Hoechst und Clariant sind Vorgängerunternehmen der Beschwerdeführerin).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2522/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)