Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2522 der Kommission vom 23. Januar 2025 über die staatliche Beihilfe SA.38330 (2019/C) (ex 2016/FC) von Polen zugunsten von PCC MCAA Sp. z o. o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 402)

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Quellenkennung: 32025D2522. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und C die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. Euro sind. (267) Unter Zugrundelegung des Höchstbetrags der beihilfefähigen Kosten von 271 513 408 PLN (65 143 935 EUR) (abgezinst) ist die Formel wie folgt anzuwenden: 40 % x (50 Mio. + 0,5 x 15 143 935 + 0,34 x 0). Dies ergibt einen Beihilfehöchstbetrag von 23 028 787 EUR (95 981 681 PLN) (117). Ausgedrückt als Beihilfeintensität entspricht dies 35 % der beihilfefähigen Kosten. (268) Die Kommission muss prüfen, ob diese Obergrenze bei den Beihilfemaßnahmen eingehalten wurde. Was den Zuschuss betrifft, so bleibt dieser eindeutig unter dieser Obergrenze. In der SWZ-Genehmigung selbst wird die vorherige Beihilfemaßnahme nicht erwähnt, und sie enthält keine Bestimmungen, die verhindern würden, dass der Gesamtbetrag der regionalen Investitionsbeihilfe für das Vorhaben (in Form der Steuerbefreiung und des Zuschusses) die betreffende Obergrenze überschreitet. (269) Die Kommission stellt jedoch fest, dass PCC bei der Beantragung der Steuerbefreiung angegeben hatte, den Zuschuss erhalten zu haben (Erwägungsgrund 40). Daher war den polnischen Behörden bekannt, dass PCC bereits den Zuschuss erhalten hatte, als sie beschlossen, dem Unternehmen die Steuerbefreiung zu gewähren. (270) Darüber hinaus handelt es sich bei der SWZ-Genehmigung nicht um einen eigenständigen Rechtsakt, und es werden verschiedene andere Rechtsvorschriften durch Verweis aufgenommen, insbesondere die SWZ-Verordnung (Erwägungsgrund 252). In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass in der SWZ-Verordnung die Beihilfehöchstintensitäten, der zulässige Beihilfehöchstbetrag für große Investitionsvorhaben und die Anforderungen festgelegt sind, wonach die Steuerbefreiung zusammen mit anderen Beihilfen die Höchstbeträge für Regionalbeihilfen nicht überschreiten darf (Erwägungsgrund 188). Die in diesen Bestimmungen der SWZ-Verordnung vorgesehenen Beihilfebeschränkungen stehen im Einklang mit den in den Leitlinien von 2007 festgelegten Beihilfebeschränkungen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Bestimmungen, die in die SWZ-Genehmigung aufgenommen wurden, sicherstellen sollten, dass der Höchstbetrag der im Rahmen der SWZ-Genehmigung gewährten Beihilfe den in den Leitlinien von 2007 festgelegten Höchstbetrag nicht überschreitet. (271) Unter diesen Umständen stellt die Kommission fest, dass die Höhe der Beihilfe, die PCC in Form der Steuerbefreiung erhalten kann, als Höchstbetrag der für das Vorhaben verfügbaren Beihilfe auf der Grundlage der in der SWZ-Genehmigung angegebenen beihilfefähigen Kosten (Erwägungsgrund 267) abzüglich des in Form des Zuschusses erhaltenen Betrags zu verstehen ist (Erwägungsgrund 31). (272) In Anbetracht dieser Feststellung, die von den polnischen Behörden bestätigt wird, übersteigt der Gesamtbetrag der regionalen Investitionsbeihilfen, die für das Vorhaben im Rahmen des Zuschusses und der Steuerbefreiung gewährt wurden, nicht den nach den Leitlinien von 2007 zulässigen Beihilfehöchstbetrag. 6.2.2.3.   Schlussfolgerung: Punkt 67 (273) In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 259 bis 272 dargelegten Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme die Voraussetzungen von Punkt 67 der Leitlinien von 2007 erfüllt. 6.2.3.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit Punkt 71 der Leitlinien von 2007 (274) In Punkt 71 (118) der Leitlinien von 2007 ist festgelegt: Wenn mehrere Regionalbeihilferegelungen gleichzeitig angewandt werden oder eine Regelung mit einer Ad-hoc-Beihilfe verbunden wird, gelten die Beihilfehöchstintensitäten für den Gesamtbeihilfebetrag. (275) In Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen 271 und 272 stellt die Kommission fest, dass der Zuschuss und die Steuerbefreiung zusammen PCC nur insoweit gewährt wurden, als sie die nach den Leitlinien von 2007 zulässigen Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten. Die Kumulierung von Beihilfen in Form einer Steuerbefreiung mit anderen Beihilfeformen wird von den zuständigen Steuerbehörden überwacht und kontrolliert, die in der Lage sind, wirksam zu überprüfen, dass keine überhöhten Beihilfen beantragt werden, und die bei Nichteinhaltung Sanktionen verhängen können (Erwägungsgrund 207). Ergänzend stellt die Kommission fest, dass PCC bislang weit weniger als den höchstmöglichen Beihilfebetrag in Form einer Steuerbefreiung erhalten hat (Erwägungsgrund 192), was darauf hindeutet, dass hinsichtlich der Überwachung der Kumulierung von Beihilfen für PCC keine besonderen Bedenken bestehen. (276) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen die Voraussetzungen von Punkt 71 der Leitlinien von 2007 erfüllen. 6.2.4.   Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2007 (277) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen die Voraussetzungen der Punkte 38, 67 und 71 der Leitlinien von 2007 erfüllen (Erwägungsgründe 257, 273 und 276). Die Kommission erinnert daran, dass sie im Einleitungsbeschluss nur Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit diesen Punkten geäußert hat (Erwägungsgrund 228). Da sie keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den anderen Bestimmungen dieser Leitlinien geäußert hat, hat sie implizit anerkannt, dass sie diesbezüglich keine Zweifel hatte (119). Um Zweifel auszuschließen, weist die Kommission jedoch darauf hin, dass sie der Auffassung ist, dass die Beihilfemaßnahmen die übrigen Anforderungen der Leitlinien von 2007 wie folgt erfüllen: a) Im Einklang mit Punkt 9 werden die Beihilfemaßnahmen keinem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt (Erwägungsgründe 30 und 40); b) im Einklang mit Punkt 10 trugen die Beihilfemaßnahmen zu einer kohärenten Regionalstrategie bei. So wurde der Zuschuss im Rahmen des IEOP (Erwägungsgrund 31) gewährt, während die Steuerbefreiung im Einklang mit der Politik der Nutzung der SWZ gewährt wurde, um die Entwicklung zu beschleunigen (Erwägungsgrund 36). Darüber hinaus würden die Beihilfemaßnahmen nicht zu unannehmbaren Wettbewerbsverzerrungen führen (Erwägungsgrund 311); c) im Einklang mit Punkt 34 betreffen die Beihilfemaßnahmen eine Erstinvestition (Erwägungsgrund 18); d) im Einklang mit Punkt 36 wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Investitionskosten für Sachanlagen berechnet (Erwägungsgründe 18 und 267); e) im Einklang mit Punkt 37 wird die Beihilfe in Form eines Zuschusses und einer Steuerbefreiung gewährt (Erwägungsgründe 23 und 35); f) im Einklang mit Punkt 39 leistete PCC einen finanziellen Beitrag von mehr als 25 % der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens, der keine öffentliche Förderung beinhaltete (Erwägungsgrund 40); g) im Einklang mit Punkt 40 wird die Beihilfeintensität der Beihilfemaßnahmen als BSÄ berechnet (Erwägungsgründe 267 und 272) und h) im Einklang mit Punkt 54 wären die erworbenen Aktiva neu (Erwägungsgrund 18). (278) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen die Anforderungen der Leitlinien von 2007 hinsichtlich der Vereinbarkeit an sich erfüllen. 6.2.5.   Anwendung von Punkt 68 der Leitlinien von 2007 (279) Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die Beihilfemaßnahmen die Anforderungen der Leitlinien von 2007 an sich erfüllen (Erwägungsgrund 278), muss sie nun beurteilen, ob eine eingehende Prüfung der Beihilfemaßnahmen gemäß Punkt 68 dieser Leitlinien erforderlich ist. (280) Gemäß Punkt 68 (120) der Leitlinien von 2007 muss die Kommission, wenn die Gesamthöhe der Beihilfen aus allen Quellen den Schwellenwert von 75 % überschreitet (Erwägungsgrund 97), die in Punkt 68 Buchstaben a und b genannten Tests durchführen. Erfüllt die Beihilfe die Voraussetzungen von Punkt 68 Buchstabe a oder b, kann die Beihilfe erst nach einer eingehenden Prüfung genehmigt werden. (281) Der in diesem Fall anwendbare Schwellenwert von 75 % beträgt 30 Mio. EUR. Wie PCC feststellt, ist dies unstreitig (Erwägungsgrund 97). Der Höchstbetrag der PCC für das Vorhaben gewährten Beihilfe belief sich auf 23 028 787 EUR (95 981 681 PLN) (Erwägungsgründe 267 bis 272). Der Gesamtbetrag der Beihilfen aus allen Quellen für das Vorhaben liegt daher nicht über dem Schwellenwert von 75 %. (282) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Punkt 68 nicht anwendbar ist, so dass die in Punkt 68 Buchstaben a und b der Leitlinien von 2007 genannten Tests nicht durchgeführt werden müssen. Daher ist es nicht erforderlich, die Beihilfe für PCC anhand der in Punkt 68 genannten Kriterien eingehend zu prüfen. 6.2.6.   Abwägungsprüfung (283) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Beihilfemaßnahmen die Voraussetzungen der Punkte 38 (Erwägungsgrund 257), 67 (Erwägungsgrund 273) und 71 (Erwägungsgrund 276) der Leitlinien von 2007 erfüllen. Sie erfüllen daher die Anforderungen für die Vereinbarkeit mit diesen Leitlinien an sich. Darüber hinaus ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Beihilfemaßnahmen keine eingehende Prüfung gemäß Punkt 68 der Leitlinien von 2007 (Erwägungsgrund 282) erforderlich machen. (284) Unabhängig vom Ergebnis der Tests nach Punkt 68 muss die Kommission bei der Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den Leitlinien von 2007 prüfen, ob die positiven Auswirkungen der Beihilfe stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen, wenn sie diesbezüglich Zweifel hat (121). (285) Die Kommission stellt fest, dass Polen den Zuschuss im April 2012 und die Steuerbefreiung im Februar 2013 gewährt hat. Es ist daher zweckmäßig, die tatsächlichen Umstände und die zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Daten zu analysieren. 6.2.6.1.   Regionale Vorteile (286) Die Kommission stellt fest, dass das Vorhaben einen erheblichen positiven Beitrag zur regionalen Entwicklung leistet, was ja auch der Zweck regionaler staatlicher Beihilfen wie der hier geprüften Beihilfemaßnahmen ist. Die Kommission weist insbesondere auf die folgenden Vorteile des Vorhabens hin, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfemaßnahmen vorhersehbar waren: a) Das Vorhaben befindet sich in einem Gebiet der Kategorie „a“, dessen Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 nur 47,52 % des Durchschnitts der EU-25 betrug. Darüber hinaus ist das spezifische Gebiet, in dem das Vorhaben angesiedelt ist, noch benachteiligter als das Gebiet insgesamt und wies im Zeitraum vor der Investition eine Arbeitslosenquote von 21,6 % auf, wobei 46 % davon Langzeitarbeitslose waren (Erwägungsgrund 135); b) mit dem Vorhaben wurden etwa 150 direkte Arbeitsplätze geschaffen, darunter Stellen für hoch qualifizierte Fachkräfte, sowie indirekte Arbeitsplätze und Geschäftsmöglichkeiten für Zulieferer und Kooperationspartner (Erwägungsgründe 148 bis 157, 165, 168 und 211). Zu den Arbeitsbedingungen bei PCC gehören insbesondere Weiterbildungsmöglichkeiten für die Beschäftigten (Erwägungsgrund 147). PCC arbeitet mit Universitäten und Studierendengemeinschaften zusammen (Erwägungsgrund 137); c) die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von PCC ziehen Innovationen in dem Gebiet und der Branche nach sich, führen zu Übertragungseffekten im Wissensbereich und zur Umsetzung neuer Prozesse und organisatorischer Lösungen, unter anderem im Bereich der MCAA-Technologie. Die Ergebnisse der Forschungstätigkeiten von PCC wurden im Rahmen einer intensiven Zusammenarbeit mit lokalen Bildungseinrichtungen, Hochschulabsolventen und Studierenden zugänglich gemacht (Erwägungsgründe 138, 151, 155, 158, 160, 163, 164, 166 und 212); d) durch die Investition in das Vorhaben werden zusätzliche Investitionen und unternehmerische Initiativen anderer Firmen in der Region gefördert (Erwägungsgründe 138, 158, 159, 161 und 162); e) durch die Investition werden erhebliche Synergien mit anderen Werken der PCC-Gruppe geschaffen, was zur Verringerung des Stromverbrauchs und der CO2-Emissionen sowie zur Vermeidung des Transports gefährlicher Stoffe auf der Straße beiträgt (Erwägungsgründe 139, 154, 164, 166 und 213) und f) das Vorhaben führt zu erheblichen Steuereinnahmen für den öffentlichen Haushalt, einer Verbesserung der industriellen Infrastruktur in dem Gebiet, Vorteilen für lokale Unternehmen, einem Rückgang der Arbeitslosigkeit und einer Verbesserung der regionalen, nationalen und internationalen Zusammenarbeit (Erwägungsgründe 141, 148, 159, 162 und 163). 6.2.6.2.   Mögliche negative Auswirkungen: Überkapazitäten (287) Die Kommission stellt fest, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, das Vorhaben habe einen Markt mit Überkapazitäten zum Ziel gehabt (Erwägungsgrund 51). (288) Um zu beurteilen, ob das Vorhaben einen Markt mit Überkapazitäten zum Ziel hatte und, falls ja, welche Auswirkungen dies auf die Abwägungsprüfung hätte, müssen zunächst die sachlich und räumlich relevanten Märkte ermittelt werden. 6.2.6.2.1.   Sachlich relevanter Markt (289) Die Kommission stellt fest, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der sachlich relevante Markt sei der Markt für UP MCAA (Erwägungsgrund 51 und Erwägungsgründe 135 und 136 des Einleitungsbeschlusses), während Polen und PCC geltend machen, es handele sich um den Markt für MCAA insgesamt (Erwägungsgründe 105 bis 108 und 209). (290) Die Kommission erinnert daran, dass es in Punkt 69 der Leitlinien von 2007 heißt: Der sachlich relevante Markt „umfasst das betreffende Produkt und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Substitute angesehen werden“ (Hervorhebung hinzugefügt). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die verschiedenen Reinheitsklassen von MCAA als Teil desselben Produktmarktes anzusehen sind, wenn entweder die Verbraucher oder die Hersteller sie als austauschbar betrachten. (291) Die Kommission stellt erstens fest, dass in den verschiedenen von Polen vorgelegten Marktberichten (Erwägungsgründe 217 bis 219) nicht zwischen Reinheitsklassen unterschieden wird, sondern der MCAA-Markt insgesamt betrachtet wird. Darüber hinaus wird in den Marktinformationen, die die Beschwerdeführerin während der Vorprüfungsphase vorgelegt hat (siehe Erwägungsgrund 26 des Einleitungsbeschlusses), nicht zwischen Reinheitsklassen unterschieden, sondern auf den MCAA-Markt insgesamt Bezug genommen. In ihrer bisherigen Fallpraxis hat die Kommission festgestellt, dass es offenbar keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass unterschiedliche Reinheitsklassen eine Segmentierung des Produktmarktes rechtfertigen, und hat den MCAA-Markt insgesamt betrachtet (122). (292) Was die Nachfrageseite betrifft, stellt die Kommission fest, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es mindestens zwei unterschiedliche Märkte für MCAA-Produkte gebe: einen für die beiden höchsten Reinheitsgrade und einen für die beiden niedrigsten Reinheitsgrade (Erwägungsgrund 136 des Einleitungsbeschlusses), während PCC behauptet, dass die Verwendung des MCAA-Reinheitsgrades von den Entscheidungen der Kunden abhänge und nicht von Einschränkungen aufgrund seiner Eigenschaften, seines Preises und seines Verwendungszwecks (Erwägungsgrund 105). Die Kommission stellt fest, dass die allgemeinen Verwendungszwecke von MCAA (Erwägungsgrund 21) unabhängig von der Reinheit weitgehend identisch sind. Es kann sein, dass Kunden für bestimmte Anwendungen von MCAA einen höheren Reinheitsgrad bevorzugen. (293) In jedem Fall stellt die Kommission in Bezug auf die Angebotsseite fest, dass die Beschwerdeführerin, Nouryon (ehemals Akzo Nobel) und PCC aufgrund ihrer Produktionsanlagen uneingeschränkt in der Lage sind, MCAA aller Reinheitsklassen herzustellen (Erwägungsgrund 106). Die verschiedenen Reinheitsgrade von MCAA sind unter dem Blickwinkel der Angebotsseite daher offenbar als Substitute anzusehen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es angesichts der hohen Substituierbarkeit auf der Angebotsseite und des Fehlens signifikanter Anzeichen für eine mangelnde Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite nicht angemessen ist, den Markt für MCAA weiter zu unterteilen, und dass der sachlich relevante Markt der Markt für MCAA ist, unabhängig vom Reinheitsgrad. 6.2.6.2.2.   Räumlich relevanter Markt (294) Die Kommission stellt fest, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der EWR sei der räumlich relevante Markt (Erwägungsgrund 51), während Polen und PCC behaupten, es handele sich zumindest um das Gebiet, das den EWR, Nordamerika und Südamerika umfasst (Erwägungsgründe 109 bis 112 und 209). (295) Die Kommission stellt fest, dass ihre frühere Fallpraxis in dieser Hinsicht nicht schlüssig ist. Während die Kommission in ihrer Entscheidung über den Zusammenschluss zwischen Akzo und Nobel Industries aus dem Jahr 1994 (123) es für angebracht hielt, den westeuropäischen Markt für MCAA zu untersuchen, stellte sie im Jahr 2020 fest, dass dieser Markt möglicherweise nicht mehr relevant ist, und ließ die Abgrenzung des räumlichen Marktes für MCAA offen (124). (296) Erstens stellt die Kommission fest, dass die Beschwerdeführerin selbst, die ihren Sitz in der Union hat, offenbar ein Unternehmen mit bedeutenden Ausfuhren zumindest auf die nord- und südamerikanischen Märkten ist (Erwägungsgrund 111). Dies scheint im Widerspruch zu ihrer Behauptung zu stehen, dass der Markt auf den EWR beschränkt sei. (297) Die Kommission stellt fest, dass offenbar ein reger Handel mit MCAA zwischen Europa und den USA besteht. Dem SRI-Bericht 2011 ist zu entnehmen, dass (125) im Jahr 2010 43 % des MCAA-Verbrauchs in den USA auf Einfuhren zurückzuführen waren, wobei 69 % aus Deutschland und 24 % aus den Niederlanden stammten (126). Es gibt auch Hinweise darauf, dass ein bedeutender Handel zwischen Europa und dem übrigen Nordamerika stattfindet. Aus dem SRI-Bericht 2011 geht hervor, dass Kanada, das über keine inländischen MCAA-Hersteller verfügt, MCAA aus Schweden, den Niederlanden und Deutschland einführt (127), während Mexiko MCAA traditionell ebenfalls aus Deutschland einführt (128). Darüber hinaus scheinen auch mittel- und südamerikanische Länder erhebliche Mengen an MCAA aus Europa einzuführen. So stammten beispielsweise im Jahr 2010 34 % der argentinischen Einfuhren aus Deutschland, während auch Brasilien und Kolumbien MCAA einführten (129). (298) Wie Polen und PCC anmerken (Erwägungsgründe 112 und 209), könnte man auch argumentieren, dass der räumliche Markt sogar noch größer ist als Europa und Amerika. So geht aus dem SRI-Bericht 2011 beispielsweise hervor, dass 2006 die meisten Einfuhren nach Westeuropa aus Japan (41 %) und Indien (39 %) stammten, während seit 2008 fast alle Einfuhren aus Indien stammten; diese Einfuhren nach Westeuropa sind jedoch nach wie vor recht gering. Im Jahr 2010 ging ein Großteil der westeuropäischen Ausfuhren in die USA, nach Argentinien und Südafrika (130). Der Tecnon-Orbichem-Bericht scheint hingegen darauf hinzudeuten, dass es sich bei dem MCAA-Markt um einen globalen Markt handelt (131). Wie von PCC und Polen (Erwägungsgründe 112 und 209) angemerkt, richten asiatische Hersteller ihr Augenmerk möglicherweise auf Märkte außerhalb Europas und den USA. Es ist jedoch offensichtlich, dass zumindest zwischen Europa sowie Nord- und Südamerika ein stabiler Handel mit MCAA besteht. (299) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Markt für MCAA nicht auf den EWR beschränkt ist. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sie für ihre Beurteilung keine Schlussfolgerungen über den genauen räumlich relevanten Markt ziehen muss (abgesehen davon, dass dieser Markt größer ist als der EWR), da der Umfang, in dem sich der räumlich relevante Markt über den EWR hinaus erstreckt, keinen wesentlichen Einfluss auf die Ergebnisse der Analyse der relevanten Marktentwicklung durch die Kommission hat (Erwägungsgründe 301 bis 305). 6.2.6.2.3.   Die Entwicklung des Marktes (300) In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Markt für MCAA unter Überkapazitäten leide und dass das Vorhaben diese Überkapazitäten noch verstärken würde. (301) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Daten (siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 26) die Behauptung struktureller Überkapazitäten auf dem MCAA-Markt in den Jahren vor der Investitionsentscheidung von PCC nicht stützen. Vielmehr zeichnen die vorgelegten Zahlen einen Markt mit einer relativ stabilen Nachfrage (vorbehaltlich der unmittelbaren Auswirkungen der Finanzkrise von 2008), einem relativ hohen und stabilen Niveau der Ausfuhren aus der Union in Drittländer und sehr geringen Einfuhren. Das Produktionsniveau in Europa blieb im Verhältnis zur Gesamtkapazität stabil. Die Kommission stellt fest, dass eine unter der absoluten Produktionskapazität bleibende Nachfrage als solche kein Hinweis auf strukturelle Überkapazitäten ist, insbesondere angesichts der von PCC und Polen hervorgehobenen Tatsache, dass die tatsächliche Kapazität unter der Nennkapazität liegt (Erwägungsgründe 130 und 224) (132). Auch der Umstand, dass die europäische Nachfrage als solche niedriger war als die tatsächliche Produktion oder Kapazität, ist kein Anzeichen für strukturelle Überkapazitäten, da ein erheblicher Teil der europäischen Produktion jährlich in relativ stabilem Umfang ausgeführt wurde. Die Kommission ist daher nicht der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Daten auf einen Markt mit Überkapazitäten zum Zeitpunkt der Investition von PCC hindeuten. (302) Was die Behauptung betrifft, dass das Vorhaben zu Überkapazitäten führen würde, stellt die Kommission zunächst fest, dass der Markt, wie oben erwähnt, vor der Investition nicht durch strukturelle Überkapazitäten gekennzeichnet war. Die Kommission hat jedoch geprüft, ob die Investition zu Überkapazitäten führen könnte. (303) Die Kommission erinnert daran, dass das Vorhaben für eine Nennkapazität von 42 kt pro Jahr ausgelegt war (Erwägungsgrund 18). Die tatsächliche Produktionskapazität wird jedoch auf [34-40] kt/Jahr geschätzt (Erwägungsgründe 130 und 224). Es trifft zu, dass dies bei gleichbleibender lokaler Nachfrage und gleichbleibenden Ausfuhren zu einer erheblichen Kapazitätssteigerung auf dem Markt führen würde. Wie PCC und Polen jedoch hervorheben, muss die Kapazitätserweiterung vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Investition zu erwartenden Marktnachfrage bewertet werden (133). (304) Die von Polen vorgelegten unabhängigen Berichte, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfemaßnahmen verfügbar waren, enthalten Prognosen für das Jahr 2015. Aus dem SRI-Bericht 2011 geht hervor, dass zwischen 2010 und 2015 in allen wichtigen Märkten ein absoluter Anstieg des jährlichen MCAA-Verbrauchs zu verzeichnen sein würde, und zwar allein in Europa ein Anstieg von [14-16,5] kt, in Europa und den USA zusammen von [18-22] kt, in Europa und Nordamerika zusammen von [20-24] kt, in Europa sowie Nord- und Südamerika insgesamt von [22-27] kt und weltweit von [150-180] kt (Erwägungsgrund 218). Dies bedeutet für den Zeitraum 2010-2015 eine erwartete positive CAGR auf Mengenbasis von [1,4-1,6] % für Europa, [1,4-1,6] % für Europa und die USA, [1,4-1,6] % für Europa und Nordamerika, [1,4-1,6] % für Europa sowie Nord- und Südamerika und [3,2-3,7] % weltweit. (305) Der Tecnon-Orbichem-Bericht hingegen enthält Prognosedaten für die Jahre 2010 bis 2015, die auf einen mengenmäßigen jährlichen Anstieg des MCAA-Verbrauchs um [14-15,2] kt in Europa, [22-26] kt in Europa und Nordamerika, [30-33] kt in Europa sowie Nord- und Südamerika und [90-105] kt weltweit hindeuten (Erwägungsgrund 219). Dies entspricht einer erwarteten positiven CAGR für 2010-2015 von [1,3-1,5] % für Europa, [1,4-1,6] % für Europa und Nordamerika, [1,7-1,9] % für Europa sowie Nord- und Südamerika und [2,6-2,8] % weltweit. Derselbe Bericht weist für den Fünfjahreszeitraum 2010-2014 eine positive CAGR von [1,2-1,4] % für Europa, [1,4-1,6] % für Europa und Nordamerika, [1,6-1,9] % für Europa sowie Nord- und Südamerika und [2,7-3]% weltweit aus. (3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.