Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2522 der Kommission vom 23. Januar 2025 über die staatliche Beihilfe SA.38330 (2019/C) (ex 2016/FC) von Polen zugunsten von PCC MCAA Sp. z o. o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 402)

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PCC, PCC Rokita SA, angesiedelt ist, einem weiteren Unternehmen der PCC-Gruppe. (81)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj). (82)  Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung 1083/2006 sieht vor: „Die Kommission beurteilt das Großprojekt, erforderlichenfalls mit Unterstützung externer Experten, einschließlich der EIB, auf Grundlage der in Artikel 40 aufgeführten Angaben, seiner Übereinstimmung mit den Prioritäten des oder der betroffenen operationellen Programme, seines Beitrags zu den Zielen der Prioritäten und seiner Kohärenz mit den anderen Bereichen der Unionspolitik.“ (83)  Dienststellen der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung. (84)  Schreiben der Kommission (GD REGIO) vom 4. April 2014 – Programm: Operationelles Programm „Innovative Wirtschaft“ CCI: 2007PL161PO001, Endgültige Schlussfolgerungen zur Mission Nr. 2013/PL/REGIO/C4/1502/1 (abschließender Prüfbericht beigefügt). (85)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2004/794/oj). (86)  Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 17. März 2016, Dilly’s Wellnesshotel GmbH, C-493/14, EU:C:2016:174, Rn. 64 bis 66. (87)  Aus dem Abschlussbericht von Siemens ging hervor, dass die Kosten des Vorhabens voraussichtlich (d. h. mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 %) etwa 70 340 000 EUR (77 290 000 EUR einschließlich einer Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben, „basierend auf dem 80%-Quantil der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Gesamtinvestitionskosten“) betragen würden. Der Abschlussbericht wurde PCC im Mai 2013 vorgelegt, doch Polen wies darauf hin, dass Siemens PCC seine Ergebnisse bereits 2012, während der Erstellung des Berichts, mitgeteilt habe. (88)  Polen verweist darauf, dass gemäß Abschnitt 4 Absatz 3 der Zuschussvereinbarung alle Ausgaben, die den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten übersteigen (d. h. über 223 Mio. PLN (54 Mio. EUR) (abgezinster Wert)), einschließlich derjenigen Ausgaben, die sich aus erhöhten Kosten des Vorhabens nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, nicht beihilfefähige Ausgaben darstellten, die den Eigenbeitrag des Begünstigten erhöhen. Die Vereinbarung ermöglichte daher eine Erhöhung der Durchführungskosten des Vorhabens, jedoch nicht des Beihilfebetrags. Der in der Zuschussvereinbarung angegebene Zuschussbetrag ist der Höchstbetrag, wie aus Abschnitt 5 Absatz 1 hervorgeht; wenn die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens jedoch niedriger gewesen wären als ursprünglich angenommen, wäre der Zuschussbetrag entsprechend gekürzt worden. (89)  Siehe AACE International Recommended Practice No. 18R-97, „Cost estimate classification system – as applied in engineering, procurement, and construction for the process industries“, TCM Framework: 7.3 – Cost Estimating and Budgeting 2005; 18R-97: Cost Estimate Classification System - As Applied in Engineering, Procurement, and Construction for the Process Industries (costengineering.eu) (zuletzt abgerufen am 29 Juli 2024). (90)  In Abschnitt 4 Absatz 1 der SWZ-Verordnung heißt es: „1. Die regionale Investitionsbeihilfehöchstintensität, berechnet als Verhältnis des Bruttosubventionsäquivalents zu den beihilfefähigen Kosten (…), beträgt (…) 40 % - in (…) Dolnośląskie (…)“. (91)  In Abschnitt 4 Absätze 3 und 4 der SWZ-Verordnung heißt es: „3. Bei Regionalbeihilfen, die einem Unternehmer für die Durchführung eines großen Investitionsvorhabens gewährt werden, wird der Beihilfehöchstbetrag nach folgender Formel berechnet: I = R × (50 Mio. EUR + 0,5 × B + 0,34 × C), wobei die einzelnen Symbole folgende Bedeutung haben: I – Beihilfehöchstbetrag für ein großes Investitionsvorhaben, R – Beihilfeintensität für das Gebiet des Investitionsstandorts, die gemäß Absatz 1 festgelegt wird, B – Höhe der beihilfefähigen Kosten für Beihilfen, die den Gegenwert von 50 Mio. EUR übersteigt und den Gegenwert von 100 Mio. EUR nicht übersteigt, C – Höhe der beihilfefähigen Kosten, die den Gegenwert von 100 Mio. Euro übersteigt. 4. Unter einem großen Investitionsvorhaben ist eine neue Investition zu verstehen, die über einen Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmern getätigt wird, bei der Sachanlagen in wirtschaftlich unteilbarer Weise miteinander verbunden sind und die beihilfefähigen Kosten den Gegenwert von 50 Mio. Euro übersteigen und zu dem von der Polnischen Nationalbank auf der Grundlage der Preise und Wechselkurse zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bekannt gegebenen Wechselkurs berechnet wurden.“ (92)  In Abschnitt 3 Absatz 8 der SWZ-Verordnung heißt es: „Die in Absatz 1 genannte [Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung] kann zusammen mit anderen Beihilfen für neue Investitionen oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze gewährt werden, unabhängig von ihrer Herkunft und Form, sofern der Gesamtwert dieser Beihilfen den in Abschnitt 4 genannten zulässigen Beihilfebetrag nicht übersteigt.“ (93)  Artikel 16. (94)  Wechselkurs der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2013: 4,1679 PLN/EUR (ABl. C 49 vom 20.2.2013, S. 8). (95)  Abgezinst zum Zeitpunkt der Genehmigung und unter Verwendung des zum Zeitpunkt der Steuerbefreiung am 19. Februar 2013 geltenden Wechselkurses der Europäischen Zentralbank (4,1679 EUR/PLN). (96)  Zum Beispiel Englisch, Französisch und Spanisch. (97)  Abschnitt 3 Absatz 8. (98)  Abschnitt 5 Absatz 1. (99)  Abschnitt 4 Absatz 5. (100)  Abschnitt 17 Absatz 1 Punkt 34. (101)  Polen gibt in der Kurzbeschreibung der Steuerbefreiung einen Wechselkurs von 4,1495 EUR/PLN an. Wie in Fußnote 28 dargelegt, hält es die Kommission für angemessener, den Wechselkurs von 4,1679 EUR/PLN zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank für den 19. Februar 2013, dem Datum der Erteilung der SWZ-Genehmigung, veröffentlicht wurde. (102)  Artikel 27 Absatz 1c des KSt-Gesetzes. (103)  Polen weist darauf hin, dass PCC stets erklärt habe, dass dies der sachlich relevante Markt sei, indem es beispielsweise darauf hingewiesen habe, dass der von ihm im Rahmen des Antrags auf Steuerbefreiung vorgelegte Geschäftsplan auf diesem Markt beruht habe. (104)  Polen weist darauf hin, dass die Kommission zuvor staatliche Beihilfen für Akzo Nobel genehmigt habe, wobei die Beschränkung des Transports von Chlor eine Voraussetzung für die Bewilligung der Beihilfe gewesen sei (Fußnote 70). (105)  Die Kommission stellt fest, dass in der Stellungnahme Polens einige Zahlen aus dieser Tabelle falsch wiedergegeben wurden, jedoch entsprechen die in Tabelle 1 angegebenen Zahlen denen im SRI-Bericht 2011. (106)  Es wurde nicht angegeben, ob es sich dabei um ein mengen- oder ein wertmäßiges Wachstum handelt. (107)  Polen wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über Joint Ventures in 22 kt in Indien (2008) und in 25 kt in China (2013) investiert habe. Akzo Nobel investierte in den Niederlanden in 45 kt (2006-2014) und in China in 75 kt (2002-2012). (108)  Vor der Investition schätzte PCC, dass es dieses Produktionsniveau ab 2016 erreichen würde. (109)  Punkt 38 lautet wie folgt: „Es ist wichtig, dass eine Regionalbeihilfe Anreiz zu Investitionen gibt, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden. Daher können Beihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen nur gewährt werden, wenn der Empfänger diese beantragt hat und die für die Verwaltung der Regelung zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung die Förderwürdigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt. In sämtlichen Beihilferegelungen ist ausdrücklich auf diese beiden Voraussetzungen zu verweisen. Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist. Werden die Arbeiten begonnen, bevor diese Bedingungen erfüllt sind, so kann das Vorhaben keine Beihilfen erhalten“ (Fußnoten weggelassen). (110)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 68. (111)  Fußnote 40 der Leitlinien von 2007. (112)  Urteil des Gerichts vom 13. September 2013, Fri-El Acerra Srl/Kommission, EU:T-2013:430, Rn. 82 und 83. (113)  Punkt 67 lautet wie folgt: „Für regionale Investitionsbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben gelten die folgenden herabgesetzten Beihilfehöchstsätze (61): Förderfähige Ausgaben Herabgesetzter Beihilfehöchstsatz Bis 50 Mio. EUR 100 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes Teil zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR 50 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes Teil über 100 Mio. EUR 34 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes Der zulässige Beihilfehöchstsatz für ein Vorhaben über 50 Mio. EUR wird somit anhand folgender Rechenformel berechnet: Beihilfehöchstsatz = R × (50 + 0,50 × B + 0,34 × C), wobei R der ungekürzte regionale Beihilfehöchstsatz ist, B die beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. und 100 Mio. Euro und C die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. Euro sind. Berechnungsgrundlage sind die amtlichen Wechselkurse zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe oder – bei Beihilfen, für die eine Einzelanmeldung erforderlich ist – zum Zeitpunkt der Anmeldung.“ Fußnote 61: „Ausgangspunkt für die Berechnung des angepassten Beihilfehöchstsatzes ist stets die Obergrenze für Beihilfen an große Unternehmen gemäß Punkt 4.1.2. Bei großen Investitionsvorhaben können keine KMU-Zuschläge gewährt werden.“ (114)  Der Siemens-Bericht enthält auf Seite 15 die Angabe in EUR. (115)  Wie in Fußnote 87 dargelegt, schätzte Siemens die Kosten des Vorhabens auf […] [66 340 000-80 340 000 EUR] – einen Pauschalbetrag für unvorhergesehene Ausgaben […], unter Berücksichtigung der möglichen Fehlerquote. (116)  Dies entspricht 300 000 000 PLN (71 978 694 EUR) (Nominalwert) oder 271 513 408 PLN (65 143 935 EUR) (abgezinster Wert) (Erwägungsgrund 42). (117)  Berechnet anhand des Wechselkurses der Europäischen Zentralbank von 4,1679 EUR/PLN vom 19. Februar 2013 (ABl. C 49 vom 20.2.2013, S. 8). (118)  Punkt 71 lautet wie folgt: „Die nach den Kriterien in den Abschnitten 4.1 und 4.3 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten gelten für den Gesamtbeihilfebetrag, — wenn mehrere Regionalbeihilferegelungen gleichzeitig angewandt werden oder eine Regelung mit einer Ad-hoc-Beihilfe verbunden wird; — unabhängig davon, ob die Beihilfe von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt wird.“ (119)  Darüber hinaus gingen während des förmlichen Prüfverfahrens keine Stellungnahmen Dritter ein, die darauf hindeuteten, dass die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit anderen Bestimmungen der Leitlinien von 2007 haben sollte. (120)  Punkt 68 lautet wie folgt: „Wenn die Gesamthöhe der Beihilfen aus allen Quellen mehr als 75 % des Höchstbetrags ausmacht, der für ein Investitionsvorhaben mit förderfähigen Ausgaben von 100 Mio. EUR nach den für große Unternehmen in der genehmigten Fördergebietskarte am Tag der Beihilfegewährung geltenden Standardhöchstsätzen gezahlt werden könnte, und wenn a) der Beihilfeempfänger vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des/der betreffenden Produkts/Produkte auf dem (den) betreffenden Markt (Märkten) verantwortlich ist oder nach der Investition in der Lage sein wird, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten, oder b) die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität mehr als 5 % des Marktes, belegt durch Daten über den sichtbaren Verbrauch, beträgt, es sei denn, die in den letzten fünf Jahren verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs liegen über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum, wird die Kommission eine regionale Investitionsbeihilfe nur genehmigen, nachdem sie nach Eröffnung eines Verfahrens des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingehend geprüft hat, ob die Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig ist und die Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten“ (Fußnoten weggelassen). (121)  Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 89 bis 91. (122)  Entscheidung K(2004) 4876 endg. der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens, Rechtssache COMP/E-1/.37.773 – MCAA (ABl. L 353 vom 13.12.2006, S. 12, http://data.europa.eu/eli/dec/2006/897/oj); Entscheidung der Kommission vom 10.1.1994 in der Sache IV/M.390 – AKZO/Nobel Industries, Rn. 12; Beschluss C(2020) 4294 final der Kommission vom 23.6.2020 in der Sache M.9756 – Nouryon/CP Kelco, Rn. 42. (123)  Entscheidung der Kommission vom 10.1.1994 in der Sache IV/M.390 – AKZO/Nobel Industries, Rn. 13. (124)  Beschluss C(2020) 4294 final der Kommission vom 23.6.2020 in der Sache M.9756 – Nouryon/CP Kelco, Rn. 50 bis 52. (125)  Seite 16. (126)  Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland, während Nouryon (ehemals Akzo Nobel) in den Niederlanden ansässig ist. (127)  Seite 18. (128)  Seite 20. Im Zeitraum 2001-2006 stammten 70 % der mexikanischen Einfuhren aus Deutschland, während 2010 58 % der Einfuhren aus Indien kamen. (129)  SRI-Bericht 2011, S. 21. (130)  Seite 25. (131)  Seite 59. (132)  Dies wird durch den Tecnon-Orbichem-Bericht bestätigt, aus dem hervorgeht, dass die tatsächliche Kapazität auf 90-95 % der Nennkapazität oder weniger geschätzt werden kann. (133)  Die Kommission stellt fest, dass aus dem Bericht „Chemdata International 2018“ des Europäischen Rats der chemischen Industrie (CEFIC) (Facts & Figures of the European chemical industry) (Fußnote 73) hervorgeht, dass „die Umsatzerlöse [in der chemischen Industrie] 2009 mehr als ein Fünftel ihres ursprünglichen Werts von 2008 verloren [haben]. Das Jahr 2010 war das Jahr der Erholung, und der Chemiesektor verzeichnet seitdem einen allmählichen Aufschwung…“. (134)  In Artikel 1 der Kartellentscheidung wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen der Akzo-Nobel-Gruppe zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 7. Mai 1999, die Hoechst AG zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Juni 1997 und die Clariant AG zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 7. Mai 1999 an dem Kartell beteiligt waren (Hoechst und Clariant sind Vorgängerunternehmen der Beschwerdeführerin). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2522/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.