Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2522 der Kommission vom 23. Januar 2025 über die staatliche Beihilfe SA.38330 (2019/C) (ex 2016/FC) von Polen zugunsten von PCC MCAA Sp. z o. o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 402)

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Quellenkennung: 32025D2522. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dem einen Bericht vom Mai 2011 vor, der von Roland Berger Strategy Consultants für PCC erstellt worden war und in dem prognostiziert wurde, dass die kombinierte Wachstumsrate für die MCAA-Nachfrage in Europa und Nordamerika im Zeitraum 2010-2015 zwischen [1,9-2,3] % und [3-3,6] % liegen könnte (106). Darüber hinaus legte Polen einen Bericht vor, der im Juni 2010 von KlineGroup für PCC erstellt wurde und in dem für die wichtigsten Produkte, für die MCAA verwendet wird, ein starkes jährliches Wachstum des Verbrauchs von durchschnittlich [1,9-2,3] % und bis zu [3-3,6] % in Europa und Nordamerika prognostiziert wurde. (221) Die vorgelegten Daten weisen laut Polen ferner aus, dass der MCAA-Markt im relevanten Zeitraum gewachsen sei und dass dieses Wachstum über der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate im EWR gelegen habe. Der MCAA-Markt sei in absoluten Zahlen nicht geschrumpft (d. h. er habe keine negative Wachstumsrate aufgewiesen), und Polen macht geltend, dass er auch in relativen Zahlen nicht geschrumpft sei, da der Markt im Zeitraum 2010-2015 deutlich stärker gewachsen sei als das BIP des EWR. (222) Polen schlägt darüber hinaus vor, den Zeitraum 2010-2016 (oder sogar einen längeren Zeitraum) als Grundlage für die Bewertung der MCAA-Marktkapazität heranzuziehen, da das Vorhaben im Jahr 2016 in Betrieb genommen worden sei. Polen weist darauf hin, dass bei einer angenommenen jährlichen Wachstumsrate von [2-2,4] % für den europäischen sowie den nord- und südamerikanischen Markt in diesem Zeitraum das Wachstum fast der Kapazität entsprechen würde, die durch das Vorhaben hinzukommt. (223) Polen weist ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel (jetzt Nouryon) beschlossen hätten, in den MCAA-Markt zu investieren (107), was die Prognosen von PCC hinsichtlich des Anstiegs des MCAA-Verbrauchs nach 2016 bestätige. Es sei daher nicht zutreffend, dass private Investitionen aufgrund der Beihilfe für PCC vom Markt abgezogen worden seien oder dass die durch das Vorhaben geschaffenen Kapazitäten den Markt verdrängt hätten. (224) Polen stimmt darüber hinaus dem Vorbringen von PCC (Erwägungsgrund 130) zu, dass der Ansatz der Beschwerdeführerin, einfach Nennkapazitäten hinzuzufügen, um zu behaupten, dass der MCAA-Markt überversorgt sei, falsch sei und dass auf dem europäischen und US-amerikanischen Markt tatsächlich ein Versorgungsdefizit in etwa in Höhe der durch das Vorhaben geschaffenen Kapazität bestehe. Polen stellte klar, dass die Nennkapazität des Vorhabens zwar 42 kt/Jahr betrage, seine tatsächliche Kapazität jedoch höchstens [34-40] kt/Jahr betragen würde (108), davon etwa […]. 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN 6.1.   Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (225) Die Kommission kam in Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen (Erwägungsgrund 53). Dies wurde von den polnischen Behörden nicht bestritten. (226) Die Kommission bestätigt daher, dass die Beihilfemaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 6.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe (227) Die Kommission hält es für zweckmäßig, bei ihrer abschließenden Beurteilung zunächst die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der Leitlinien von 2007 zu prüfen. (228) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen, die als Ad-hoc-Beihilfen angesehen werden, mit den Punkten 38, 67 und 71 der Leitlinien von 2007 (Erwägungsgründe 74 bis 78). Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, ob sie die in Punkt 68 der Leitlinien festgelegten Prüfungen auf die Beihilfemaßnahmen anwenden muss und ob die Ergebnisse dieser Prüfungen eine eingehende Prüfung erforderlich machen würden (Erwägungsgrund 79). Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sie, selbst wenn sie diese Prüfungen nicht durchführen müsste oder wenn das Ergebnis dieser Prüfungen keine eingehende Prüfung erfordern würde, nicht nachweisen könnte, dass die Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen insgesamt eindeutig positiv sind (Erwägungsgrund 80). (229) Die Kommission hält es für zweckmäßig, bei ihrer abschließenden Beurteilung zunächst die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage dieser Absätze zu prüfen. 6.2.1.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit Punkt 38 der Leitlinien von 2007 (230) Nach Punkt 38 (109) der Leitlinien von 2007 muss die zuständige Behörde bei Ad-hoc-Beihilfen vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgegeben haben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist. Werden die Arbeiten begonnen, bevor diese Bedingungen erfüllt sind, so kann das Vorhaben keine Beihilfen erhalten. 6.2.1.1.   Beginn der Arbeiten (231) Um festzustellen, ob die Beihilfemaßnahmen mit Punkt 38 der Leitlinien von 2007 vereinbar sind, muss zunächst ermittelt werden, wann PCC mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hat. (232) Die Kommission nimmt die Meinungsverschiedenheit zwischen PCC und Polen hinsichtlich des Beginns der Arbeiten zur Kenntnis (Erwägungsgründe 46 bis 48). Die Kommission nimmt darüber hinaus den Standpunkt zur Kenntnis, der im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (Erwägungsgrund 49) zum Ausdruck kommt, das nach den in den Erwägungsgründen 46 bis 48 beschriebenen Ereignissen ergangen ist. Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass sie für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich zuständig ist (110) und ihre eigene Beurteilung vornehmen muss. Die Kommission kann den im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vertretenen Standpunkt berücksichtigen. (233) Für die Zwecke von Punkt 38 der Leitlinien von 2007 bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten“ entweder die Aufnahme der Bauarbeiten oder die erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen, wobei Durchführbarkeitsstudien ausgeschlossen sind (111). (234) PCC macht geltend, dass es vor der Beantragung der Steuerbefreiung lediglich vorläufige Durchführbarkeitsstudien durchgeführt habe. Die Kommission stellt fest, dass PCC nach eigenen Angaben aufgrund des innovativen und komplexen Charakters des Vorhabens beschloss, eine Pilotanlage zu errichten, um die Durchführbarkeit des Vorhabens zu testen, bevor es sich zu dessen Durchführung verpflichtete (Erwägungsgrund 90). Die Pilotanlage nahm nur eine kleine Fläche ein, war nicht dauerhaft befestigt, konnte leicht abgebaut werden, erforderte keine Bauarbeiten und wurde tatsächlich sofort nach Erhalt Siemens übergeben (Erwägungsgrund 91). Die Gesamtkosten des Pilotprojekts beliefen sich auf 150 000 EUR, von denen 5 814 EUR (23 854,19 PLN) im Oktober 2012 anfielen (Erwägungsgrund 92). Wären die Ergebnisse des Pilotprojekts unbefriedigend gewesen, hätte PCC sich aus dem Vorhaben zurückziehen und seine Kosten zurückerhalten können (Erwägungsgrund 93). Im Laufe ihrer Untersuchung hat die Kommission keine Informationen erhalten, die die Richtigkeit der Angaben von PCC infrage gestellt hätten. (235) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die Arbeiten an der Pilotanlage nicht als Beginn der Arbeiten angesehen werden sollten. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass die Pilotanlage zwar erforderlich war, um die Durchführbarkeit des Vorhabens zu prüfen und einen geeigneten Katalysator zu ermitteln, jedoch nicht integraler Bestandteil des Vorhabens war. Die Pilotanlage nahm nur eine geringe Fläche ein, war nicht dauerhaft befestigt und wurde nach Erhalt Siemens in Deutschland übergeben. Die Kommission stellt fest, dass PCC einen Plan für die Veräußerung des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Pilotanlage hatte, falls es beschlossen hätte, das Vorhaben nicht fortzusetzen (Erwägungsgrund 93). Darüber hinaus waren die Kosten für die Pilotanlage im Vergleich zu den Kosten des Gesamtvorhabens nur gering. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass PCC durch den Bau der Pilotanlage verpflichtet war, die gesamte Investition fortzusetzen. Die Pilotanlage sollte daher als vorläufige Durchführbarkeitsstudie für das Vorhaben betrachtet werden, die nicht den „Beginn der Arbeiten“ im Sinne von Punkt 38 der Leitlinien von 2007 begründet. (236) Die Kommission stellt fest, dass PCC Nachweise dafür vorgelegt hat, dass es am 5. April 2013 mit den Bauarbeiten begonnen und am 16. August 2013 seine erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen für das Vorhaben eingegangen ist (Erwägungsgrund 89). Keine der im Rahmen der eingehenden Untersuchungen gesammelten Informationen deutet darauf hin, dass PCC vor der Einreichung des Beihilfeantrags neben der Pilotanlage weitere Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben eingegangen war. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der „Beginn der Arbeiten“ für das Vorhaben am 5. April 2013 erfolgte. 6.2.1.2.   Punkt 38: der Zuschuss (237) In Erwägungsgrund 112 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass die in Punkt 38 der Leitlinien von 2007 festgelegte Voraussetzung für den Zuschuss, die als Ad-hoc-Beihilfe anzusehen ist, offenbar nicht erfüllt war. (238) Die Kommission stellt fest, dass PCC seinen Antrag auf Gewährung des Zuschusses am 15. Dezember 2010 gestellt hat. Wie im Rahmen der förmlichen Untersuchung festgestellt wurde, teilten die polnischen Behörden PCC am 2. März 2011 schriftlich mit, dass sie beabsichtigten, den Zuschuss zu gewähren (Erwägungsgrund 202). In diesem Schreiben forderten die polnischen Behörden PCC auf, Unterlagen vorzulegen, „damit die Europäische Kommission die Beihilfe bestätigen kann“ (Erwägungsgrund 30). Am 12. April 2012 schlossen die polnischen Behörden die Zuschussvereinbarung mit PCC ab, in der festgelegt war, dass die Auszahlung des Zuschusses für „Großprojekte“ gemäß der Verordnung 659/1999 abhängig ist von der Genehmigung oder der als erteilt geltenden Genehmigung durch die Kommission (Erwägungsgrund 31). In der Zuschussvereinbarung wurde unter anderem auch auf die IEOP-Verordnung (in der geänderten Fassung) und die Verordnung 800/2008 verwiesen (Erwägungsgrund 31). (239) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die polnischen Behörden vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben nicht nur eine schriftliche Absichtserklärung über die Gewährung des Zuschusses an PCC abgegeben, sondern auch den Bewilligungsakt selbst erlassen hatten. (240) In dem Schreiben vom 2. März 2011 hatten die polnischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beihilfe von der Kommission bestätigt werden muss. In der Zuschussvereinbarung wurde auf die IEOP-Verordnung (in der geänderten Fassung) verwiesen, wonach das Vorhaben der Kommission gemeldet werden muss, wenn es mit mehr als 30 Mio. EUR gefördert wird (Erwägungsgrund 31). Sollte das Vorhaben weniger als diesen Beihilfebetrag erhalten, muss es demnach nicht angemeldet werden. Dies steht im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 800/2008, auf die auch in der Zuschussvereinbarung Bezug genommen wird (Erwägungsgrund 31). Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die polnischen Behörden PCC mitgeteilt hatten, dass der Zuschuss vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission – soweit dies nach Unionsrecht erforderlich war – gewährt wurde. Die polnischen Behörden haben daher in dieser Hinsicht Punkt 38 der Leitlinien von 2007 eingehalten. (241) In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass es nach der Rechtsprechung der Union für die Beurteilung des Vorliegens einer schriftlichen Absichtserklärung im Sinne von Punkt 38 der Leitlinien von 2007 Sache der Kommission ist, die Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, um festzustellen, ob die Aussicht auf die Gewährung der Beihilfe hinreichend wahrscheinlich war, damit das Kriterium des Anreizes erfüllt war. Bei der Beurteilung des Vorliegens des Anreizelements muss die Kommission insbesondere die genaue Form und Art der Handlungen der zuständigen nationalen Behörden sowie andere maßgebliche Umstände berücksichtigen (112). (242) Auf der Grundlage dieser Argumentation ist die Kommission der Auffassung, dass die entscheidende Frage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen von Punkt 38 der Leitlinien von 2007 im vorliegenden Fall erfüllt sind, darin besteht, ob daraus geschlossen werden kann, dass PCC mit den Arbeiten an dem Vorhaben erst begonnen hat, als es davon ausgehen konnte, dass es den Zuschuss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhalten würde. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass PCC am 5. April 2013 mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hat (Erwägungsgrund 236), d. h. fast ein ganzes Jahr, nachdem es von den polnischen Behörden nicht nur eine schriftliche Absichtserklärung, sondern auch das eigentliche Beihilfeinstrument erhalten hatte (Erwägungsgrund 239). (243) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die polnischen Behörden vor Beginn der Arbeiten am 5. April 2013 eine schriftliche Absichtserklärung über die Gewährung des Zuschusses an PCC gemäß Punkt 38 abgegeben hatten. (244) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Zuschuss die Voraussetzungen von Punkt 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt. 6.2.1.3.   Punkt 38: die Steuerbefreiung (245) In den Erwägungsgründen 109 bis 111 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass die in Punkt 38 der Leitlinien von 2007 festgelegte Voraussetzung durch die Steuerbefreiung, die als Ad-hoc-Beihilfe angesehen wird, offenbar nicht erfüllt war. (246) Die Kommission erinnert daran, dass Polen zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses der Ansicht war, dass PCC mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hatte, bevor es die Steuerbefreiung beantragte (Erwägungsgründe 46 und 47), und die Kommission schloss sich dieser Schlussfolgerung vorläufig an (Erwägungsgrund 57). (247) Die Kommission ist nach Prüfung der vorgelegten Informationen zu dem Schluss gekommen, dass die Arbeiten an dem Vorhaben am 5. April 2013 begonnen haben (Erwägungsgrund 236). (248) PCC beantragte am 11. Februar 2013 eine Genehmigung zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten in der SWZ, um die Steuerbefreiung zu erhalten (Erwägungsgrund 40). Wie aus dem Verhandlungsbericht hervorgeht (Erwägungsgrund 41), stimmte der SWZ-Verwalter am 12. Februar 2013 zu, PCC die SWZ-Genehmigung zu erteilen. Am 19. Februar 2013 erteilte der SWZ-Verwalter die SWZ-Genehmigung, mit der PCC die Steuerbefreiung gewährt wurde (Erwägungsgrund 42). (249) Unter diesen Umständen hatten die polnischen Behörden nicht nur eine schriftliche Absichtserklärung abgegeben (und die Förderfähigkeit von PCC bestätigt), um PCC die Steuerbefreiung zu gewähren, bevor das Unternehmen mit der Arbeit an dem Vorhaben begonnen hatte, sondern auch den Bewilligungsakt selbst erlassen. (250) Die Kommission stellt fest, dass weder im Verhandlungsbericht noch in der SWZ-Genehmigung darauf hingewiesen wurde, dass die Absicht der polnischen Behörden, die Beihilfe zu gewähren, von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig war. Die Kommission nimmt jedoch den Standpunkt der polnischen Behörden zur Kenntnis, dass es sich bei der SWZ-Genehmigung nicht um einen eigenständigen Rechtsakt handelt und dass darin verschiedene Rechtsgrundlagen durch Verweis aufgenommen sind (Erwägungsgründe 188 bis 190). (251) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass in der Ausschreibung, auf die PCC mit einem Antrag auf Steuerbefreiung reagierte, angegeben war, dass die SWZ-Genehmigung auf der Grundlage des SWZ-Gesetzes und der SWZ-Verordnung erteilt würde. Mit der Einreichung seines Antrags akzeptierte PCC vorbehaltlos die Verhandlungsbedingungen und die Ausschreibungsbedingungen (Erwägungsgrund 40). In den Ausschreibungsbedingungen wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlungen unter anderem auf der Grundlage des SWZ-Gesetzes und der SWZ-Verordnung geführt werden würden. Darüber hinaus wird im Verhandlungsbericht bestätigt, dass PCC darüber informiert wurde, dass die SWZ-Genehmigung unter anderem vorbehaltlich der SWZ-Verordnung und der Verordnung 800/2008 erteilt werden würde (Erwägungsgrund 41). (252) Die Kommission stimmt daher zu, dass die SWZ-Genehmigung kein eigenständiger Rechtsakt war und dass die genannten Rechtsakte – insbesondere das SWZ-Gesetz und die SWZ-Verordnung – durch Verweis in sie aufgenommen wurden. Die Bestimmungen dieser Rechtsakte galten daher für die Steuerbefreiung, die PCC gewährt wurde. (253) In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 4 Absatz 5 der SWZ-Verordnung Beihilfen für große Investitionsvorhaben, die 75 % der Höchstbeihilfe überschreiten, die für Investitionen mit beihilfefähigen Kosten in Höhe von 100 Mio. EUR gewährt werden kann, unter Anwendung der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Standardbeihilfeobergrenzen für große Unternehmen gemäß der genehmigten Fördergebietskarte bei der Kommission anzumelden sind. Sollte das Vorhaben weniger als diesen Beihilfebetrag erhalten, muss es demnach nicht angemeldet werden. Dies entspricht der Pflicht zur Anmeldung von Beihilfen für große Investitionsvorhaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 800/2008. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die SWZ-Genehmigung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission erteilt wurde, sofern eine solche Genehmigung nach Unionsrecht erforderlich war. (254) Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass die entscheidende Frage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen von Punkt 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt sind, darin besteht, ob der Schluss gezogen werden kann, dass PCC mit den Arbeiten an dem Vorhaben erst begonnen hat, als es davon ausgehen konnte, dass es die Steuerbefreiung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhalten würde (Erwägungsgrund 242). In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass PCC, als es am 5. April 2013 mit den Arbeiten an dem Vorhaben begann (Erwägungsgrund 236), von den polnischen Behörden nicht nur eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe, sondern auch den eigentlichen Beihilfebewilligungsakt erhalten hatte (Erwägungsgrund 249). (255) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die polnischen Behörden vor Beginn der Arbeiten am 5. April 2013 die gemäß Punkt 38 erforderliche schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Steuerbefreiung an PCC abgegeben hatten. (256) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung die Voraussetzungen nach Punkt 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt. 6.2.1.4.   Punkt 38: die Beihilfemaßnahmen (257) Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass die PCC gewährten Beihilfemaßnahmen (sowohl der Zuschuss als auch die Steuerbefreiung) die Voraussetzungen nach Punkt 38 der Leitlinien von 2007 erfüllen (Erwägungsgründe 244 und 256). 6.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit Punkt 67 der Leitlinien von 2007 (258) Punkt 67 (113) der Leitlinien von 2007 sieht einen herabgesetzten regionalen Beihilfehöchstsatz für große Investitionsvorhaben vor. Um festzustellen, ob die Beihilfemaßnahmen diesen Höchstsatz einhalten, muss zunächst der Betrag der beihilfefähigen Kosten ermittelt werden, der für die Berechnung der Beihilfeintensität heranzuziehen ist, und anschließend muss überprüft werden, ob die Beihilfemaßnahmen diesen Höchstsatz einhalten. 6.2.2.1.   Beihilfefähige Kosten (259) Im Einleitungsbeschluss hatte die Kommission festgestellt, dass unklar war, warum PCC in den Anträgen auf Gewährung eines Zuschusses und auf Steuerbefreiung unterschiedliche beihilfefähige Kosten für das Vorhaben angegeben hatte, und vertrat die Auffassung, dass der im Zuschussantrag angegebene Betrag angemessen war (Erwägungsgrund 76). (260) Die Kommission nimmt die Erläuterungen Polens (Erwägungsgründe 180 bis 184) und von PCC (Erwägungsgründe 85 bis 88) zur Kenntnis, aus denen hervorgeht, warum die beihilfefähigen Kosten, auf deren Grundlage PCC den Zuschuss beantragt hatte, von denen im Antrag auf Steuerbefreiung abwichen. Polen und PCC machen im Wesentlichen geltend, dass PCC zwischen der Beantragung des Zuschusses und der Beantragung der Steuerbefreiung von einem Dritten beraten worden sei, die eine Erhöhung der geschätzten Kosten ergeben habe. Da das Vorhaben angesichts dieser Erhöhung nicht rentabel genug gewesen wäre, beantragte PCC eine zusätzliche Beihilfe in Form der Steuerbefreiung. (261) Die Kommission erinnert daran, dass PCC am 5. April 2013 mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hat (Erwägungsgrund 236) und am 11. Februar 2013 die Steuerbefreiung beantragt hat (Erwägungsgrund 40). Da PCC zum Zeitpunkt der Beantragung der Steuerbefreiung noch nicht mit den Arbeiten begonnen hatte, stand es dem Unternehmen frei, weitere Beihilfen für das Vorhaben zu beantragen. (262) Die Kommission erkennt an, dass PCC bei der Beantragung des Zuschusses erklärt hatte, dass dieser für die Durchführung des Vorhabens in Polen ausreichen würde (Erwägungsgrund 30). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass PCC bei der Unterzeichnung der Zuschussvereinbarung am 4. April 2012 akzeptiert hat, dass etwaige Kostensteigerungen des Vorhabens nicht förderfähig sind und von PCC getragen werden müssen (Erwägungsgrund 31). (263) In dieser Hinsicht stimmt die Kommission mit Polen überein (Erwägungsgrund 184), dass PCC durch den Erwerb des Anspruchs auf den Zuschuss nicht dazu verpflichtet war, das Vorhaben durchzuführen. Darüber hinaus ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Zuschussvereinbarung PCC daran hinderte, im Falle von Kostensteigerungen andere staatliche Beihilfen zu beantragen, sondern dass vielmehr darauf hingewiesen wurde, dass in einem solchen Fall gemäß den Bestimmungen der Zuschussvereinbarung keine weiteren Beihilfen aus dem IEOP gewährt würden. (264) Polen hat eine Kopie des Berichts übermittelt, den Siemens PCC vorgelegt hat (Erwägungsgrund 182), aus dem hervorgeht, dass die Kosten des Vorhabens auf [66 340 000-80 340 000 EUR] erhöht werden sollten ([72 290 000-87 500 000 EUR], falls eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben vorgesehen werden sollte) (114). Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Polen erklärt hat, es sei in der Branche üblich, die Kostenschätzungen für solche Vorhaben im Laufe der Zeit zu überprüfen (Erwägungsgrund 183). Die Kommission stellt fest, dass die von PCC zusammen mit dem Antrag auf Steuerbefreiung vorgelegte Finanzanalyse Investitionskosten in Höhe von 301 478 910 PLN auswies (Erwägungsgrund 40). In diesem Antrag und dem dazugehörigen Geschäftsplan wurden beihilfefähige Kosten von maximal 300 000 000 PLN angegeben (Erwägungsgrund 40). Diese Beträge sind zwar nicht identisch, bewegen sich jedoch in derselben Größenordnung (ohne Berücksichtigung der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben im Siemens-Bericht (115)); die Kommission stellt ferner fest, dass sie in verschiedenen Währungen angegeben wurden, was je nach den verwendeten Wechselkursen zu Abweichungen geführt haben könnte. Daher wird der in der SWZ-Genehmigung (116) beantragte und gewährte Höchstbetrag durch den Siemens-Bericht und die mit dem Antrag auf Steuerbefreiung vorgelegte Finanzanalyse untermauert. (265) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der in der SWZ-Genehmigung angegebene Betrag bei der Beurteilung, ob der Gesamthöchstbetrag der PCC gewährten Beihilfe die geltende Obergrenze einhält, zu berücksichtigen ist. 6.2.2.2.   Beihilfehöchstsatz (266) Nachdem die beihilfefähigen Kosten ermittelt wurden, muss der Beihilfehöchstbetrag für das Vorhaben nach der Formel in Punkt 67 der Leitlinien von 2007 berechnet werden: Beihilfehöchstsatz = R × (50 + 0,50 × B + 0,34 × C), wobei R der ungekürzte regionale Beihilfehöchstsatz ist, B die beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. und 100 Mio. Euro

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.