Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2522 der Kommission vom 23. Januar 2025 über die staatliche Beihilfe SA.38330 (2019/C) (ex 2016/FC) von Polen zugunsten von PCC MCAA Sp. z o. o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 402)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2522. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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urde. Polen macht ferner geltend, dass der Bewilligungsakt die gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorgeschriebenen Verweise enthalte, da in Erwägungsgrund 7 des Einleitungsteils der Zuschussvereinbarung auf die Verordnung 800/2008 und deren Fundstelle Bezug genommen werde. Die Zuschussvereinbarung verweise auch auf die IEOP-Verordnung, die einen ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung 800/2008 enthalte, insbesondere auf Kapitel I und Artikel 13. Darüber hinaus weist Polen darauf hin, dass die Zuschussvereinbarung eine Kopie des Zuschussantrags enthalte, der auch einen Verweis auf die Verordnung 800/2008 und deren Artikel 13 enthalte. (179) Was die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung 800/2008 vorgeschriebene Kurzbeschreibung der Einzelbeihilfen für ein großes Investitionsvorhaben betrifft, so weist Polen darauf hin, dass diese der Kommission am 21. Juni 2012 übermittelt worden sei. Polen vertritt die Auffassung, dass etwaige Mängel im Zusammenhang mit der verspäteten Übermittlung der Kurzbeschreibung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Kurzbeschreibung erhalten hat, behoben sein sollten. Vor der Übermittlung der Kurzbeschreibung sei PCC keine Beihilfe gewährt worden, zumal sein endgültiger Anspruch auf die Beihilfe von der Genehmigung der Kofinanzierung aus dem EFRE durch die Kommission abhängig war. 5.2.3.   Die Steuerbefreiung 5.2.3.1.   Differenz bei den beihilfefähigen Kosten (180) Polen bestreitet, dass PCC die Bewilligungsbehörden getäuscht habe, indem es im Rahmen der Anträge auf Gewährung einer Beihilfe und Steuerbefreiung unterschiedliche beihilfefähige Kosten für das Vorhaben angegeben habe. (181) Erstens weist Polen darauf hin, dass die Vorschriften für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von operationellen Programmen wie dem IEOP strenger seien als die beihilferechtlichen Vorschriften über förderbare Kosten (die für die Steuerbefreiung galten). Einige der nach dem Beihilferecht förderbaren Kosten könnten daher nicht als zuschussfähige Kosten im Rahmen einer Finanzierung durch die Union eingestuft werden. (182) Zweitens schloss sich Polen dem Vorbringen von PCC an (Erwägungsgründe 86 und 87), dass der Zuschussantrag auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Prognosen gestellt worden sei. Die ursprüngliche Schätzung von etwa 223 Mio. PLN (54 Mio. EUR, abgezinster Wert) sei in den folgenden Jahren nach Überprüfung der technischen und finanziellen Aspekte des Vorhabens durch den Siemens-Konzern überarbeitet worden. Dessen Analyse (87), deren Kopie von Polen vorgelegt wurde, ergab eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens auf etwa 300 Mio. PLN (72 Mio. EUR) (Nominalwert), was zu einer geringeren als der erforderlichen Kapitalrendite geführt hätte. Da es aufgrund der Verfahren für die Auszahlung von IEOP-Mitteln nicht möglich war, den Zuschussbetrag für das Vorhaben zu erhöhen (88), bestand keine Notwendigkeit, die im Zusammenhang mit dem Zuschuss angegebenen beihilfefähigen Kosten zu aktualisieren. Der aktualisierte Betrag der beihilfefähigen Kosten wurde stattdessen im Antrag auf Steuerbefreiung angegeben. (183) Polen erklärt darüber hinaus, es sei in der Branche gängig, dass sich Schätzungen der Investitionskosten im Laufe der Zeit weiterentwickeln. Nach der Empfehlung (89) der Association for the Advancement of Cost Engineering (im Folgenden „AACE International“) werden bei der Schätzung der Investitionskosten mindestens fünf Stufen der Schätzungsgenauigkeit unterschieden, von der fünften Klasse (niedrigste Genauigkeitsstufe zu Beginn der Investitionsplanung) bis zur ersten Klasse (höchste Genauigkeitsstufe am Ende der Investitionsplanung). Polen weist darauf hin, dass die von Siemens durchgeführte technologische und finanzielle Überprüfung des Vorhabens den Übergang von der vierten Klasse (Studien oder Durchführbarkeitsstudien) zur dritten Klasse (Budgetierung, Genehmigung oder Kontrolle) beinhaltete. Der Anstieg zwischen der vierten und der dritten Klasse habe voll und ganz den Marktstandards entsprochen. (184) Die Tatsache, dass PCC den Anspruch auf den Zuschuss erworben hatte, habe nicht bedeutet, so Polen, dass das Unternehmen eine eindeutige Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingegangen sei, wodurch dieses unumkehrbar geworden wäre; hätte es sich gegen die Durchführung entschieden, hätte dies lediglich zur Ablehnung der Unterstützung geführt. In Anbetracht der gestiegenen Kostenschätzungen sei das Unternehmen daher berechtigt gewesen, weitere Beihilfen zu beantragen. Dass der Zuschuss allein für PCC nicht ausgereicht hätte, um das Vorhaben durchzuführen, gehe aus den Unterlagen hervor, die das Unternehmen zusammen mit seinem Antrag auf Steuerbefreiung eingereicht hat. 5.2.3.2.   Anreizeffekt (185) Polen weist darauf hin, dass das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (Erwägungsgrund 49) rechtskräftig sei und den Rechtsstreit zugunsten von PCC beende. Die SWZ-Genehmigung sei daher gültig und wirksam. (186) Polen weist außerdem darauf hin, dass PCC bei der Beantragung der SWZ-Genehmigung habe nachweisen müssen, dass die Steuerbefreiung die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung 800/2008 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. 5.2.3.3.   Beihilfehöchstbetrag und Kumulierung (187) Polen bestreitet, dass aus der Tatsache, wonach in der SWZ-Genehmigung weder der Höchstbetrag der gewährten Beihilfe noch der Zuschuss genannt wird, hervorgehe, dass die Beihilfe über die zulässigen Grenzen hinaus gewährt würde. (188) Polen führt aus, dass die SWZ-Genehmigung kein eigenständiger Rechtsakt sei und dass der Umfang der Beihilfe und die Bedingungen für ihre Verwendung im SWZ-Gesetz und in der SWZ-Verordnung festgelegt seien. In der SWZ-Verordnung seien die Beihilfehöchstintensitäten (90), der zulässige Beihilfehöchstbetrag für große Investitionsvorhaben (91) und die Anforderungen festgelegt, wonach die Steuerbefreiung zusammen mit anderen Beihilfen die im Rahmen der Regionalbeihilfen zulässigen Beihilfehöchstbeträge nicht überschreiten darf (92). Außerdem seien Beschränkungen für die Kumulierung von Beihilfen vorgesehen. (189) Polen erklärt ferner, dass der Verhandlungsbericht ebenfalls integraler Bestandteil des Bewilligungsaktes sei. In diesem Bericht wird der für das Vorhaben zulässige Beihilfehöchstbetrag aufgeführt, indem der Höchstbetrag der Kosten des Vorhabens angegeben und auf die Verordnung über die Fördergebietskarte verwiesen wird. Die Höhe der verfügbaren Beihilfe wird ermittelt, indem die Beihilfehöchstintensität mit dem Betrag der beihilfefähigen Kosten multipliziert wird, was mit der bereits erhaltenen staatlichen Beihilfe (dem Zuschuss) unter Verwendung abgezinster Zahlen verglichen wird. Der verfügbare Betrag ist die Obergrenze der Summe aller Vorteile, die in Form von Regionalbeihilfen für das Vorhaben erzielt werden; werden für eine Investition in der SWZ andere Formen der Unterstützung gewährt, so sind die Kumulierungsvorschriften für Beihilfen aus verschiedenen Quellen zu beachten. (190) Darüber hinaus weist Polen darauf hin, dass PCC mit der Beantragung der Steuerbefreiung die Verhandlungsbedingungen und die Spezifikationen der wesentlichen Verhandlungsbedingungen akzeptiert habe. In diesen Spezifikationen sind die für die Verhandlungen geltenden Rechtsgrundlagen aufgeführt, darunter das SWZ-Gesetz, das Gesetz über staatliche Beihilfen, die SWZ-Verordnung, die Leitlinien von 2007 und die Verordnung 800/2008. In der vor der Antragstellung veröffentlichten Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass jede erteilte Genehmigung dem SWZ-Gesetz und der SWZ-Verordnung unterliegen werde. (191) In der SWZ-Genehmigung sind die Mindest- und Höchstbeträge der beihilfefähigen Kosten in Nominalwerten mit 200 Mio. PLN (ca. 48 Mio. EUR) bzw. 300 Mio. PLN (ca. 72 Mio. EUR) angegeben. Nach dem SWZ-Gesetz (93) muss der Umfang der beihilfefähigen Ausgaben in der Genehmigung festgelegt werden, während die Beihilfe durch die Angabe des Höchstbetrags der beihilfefähigen Kosten begrenzt wird (zum Schutz vor Preisschwankungen, Wechselkursschwankungen oder anderen Faktoren, die zu einer Erhöhung oder Verringerung des Gesamtbetrags führen können). Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Kosten belief sich auf einen abgezinsten Wert von 271 513 408 PLN (65 143 935 EUR) (94). Damit konnte zusammen mit dem Zuschuss die Obergrenze für staatliche Beihilfen festgelegt werden, die im Rahmen der SWZ-Genehmigung gewährt werden konnten. Dieser Betrag übersteigt in keinem einzigen Fall die zulässigen Beihilfeintensitäten. (192) Polen weist ferner darauf hin, dass PCC auf der Grundlage seiner Einnahmen im Zeitraum 2018-2022 eine Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung in Höhe von 18 386 294 PLN (4 411 405 EUR) (95) erhalten habe, die weit unter dem zulässigen Höchstbetrag liege. (193) Polen ist daher der Auffassung, dass die Steuerbefreiung die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 erfüllt. 5.2.3.4.   Kurzbeschreibung und ausdrücklicher Verweis (194) Polen räumt zwar ein, dass es die Kurzbeschreibung der Steuerbefreiung sehr spät (am 16. Juli 2015) vorgelegt habe, ist jedoch der Ansicht, dass mit der Vorlage dennoch alle Unregelmäßigkeiten behoben worden seien, sodass die Steuerbefreiung mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung 800/2008 im Einklang stehe. Polen weist zusätzlich darauf hin, dass der Beschluss über die Gewährung der Steuerbefreiung an PCC unmittelbar nach Erteilung der SWZ-Genehmigung auf der Website des SWZ-Verwalters veröffentlicht worden sei. (195) In Bezug auf die Frage, ob die SWZ-Genehmigung die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 800/2008 geforderten ausdrücklichen Verweise enthielt, merkt Polen an, dass es sich bei der SWZ-Genehmigung um keinen eigenständigen Rechtsakt handele. Polen wies darauf hin, dass der Verhandlungsbericht Verweise auf das SWZ-Gesetz, die SWZ-Verordnung und die Verordnung 800/2008 enthalte, einschließlich der entsprechenden Veröffentlichungsdetails und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union. 5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe (196) Die polnischen Behörden haben zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Leitlinien von 2007 Stellung genommen. 5.3.1.   Die geänderte Zuschussregelung (197) Polen widerspricht der in Erwägungsgrund 103 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Auffassung der Kommission, dass in der geänderten Zuschussregelung nicht ausdrücklich auf die zweite in Punkt 38 der Leitlinien von 2007 festgelegte Voraussetzung verwiesen wurde. (198) Polen weist darauf hin, dass die Beihilfe für Vorhaben bewilligt worden sei, die nach vorab festgelegten Kriterien die höchste Punktzahl erzielt hätten, wobei die Wettbewerbsregeln zusammen mit den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht worden seien. Die Anträge seien zunächst auf die Einhaltung der formalen Kriterien geprüft und anschließend einer inhaltlichen Beurteilung unterzogen worden. Den Antragstellern sei mitgeteilt worden, ob ihre Vorhaben die formalen Kriterien erfüllten, und diejenigen, die diese erfüllten, seien einer inhaltlichen Beurteilung unterzogen worden. Die Vorhaben, die ein positives Ergebnis und eine ausreichend hohe Punktzahl erzielt hätten, seien für eine Förderung ausgewählt worden. Die Antragsteller hätten schriftliche Anweisungen erhalten. Polen legte eine Kopie der Wettbewerbsregeln vor und verwies auf die Teile, in denen dieses Verfahren beschrieben wird. Polen macht geltend, dass in der polnischen Fassung im Gegensatz zu anderen Sprachfassungen der Leitlinien von 2007 (96) nicht verlangt werde, dass vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Bestätigung vorgelegt werden müsse, dass ein Vorhaben grundsätzlich die Förderwürdigkeitskriterien erfüllt. (199) Polen widerspricht auch der in Erwägungsgrund 104 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Auffassung der Kommission, dass die geänderte Zuschussregelung nicht die in Punkt 74 der Leitlinien von 2007 festgelegten Voraussetzungen für die Kumulierungskontrolle erfüllt. (200) Polen macht geltend, dass nach polnischem Recht ein horizontaler Ansatz verfolgt werde und dass für alle Beihilferegelungen ein einheitliches Regelwerk gelte, das im Gesetz über staatliche Beihilfen und dessen Durchführungsbestimmungen festgelegt sei. Nach dem Gesetz über staatliche Beihilfen müssten die Antragsteller in ihren Beihilfeanträgen Angaben zu den erhaltenen staatlichen Beihilfen machen. Polen macht geltend, dass gemäß Abschnitt 6 des Gesetzes über staatliche Beihilfen die von den Antragstellern vorgelegten Angaben anschließend von den Bewilligungsbehörden anhand der Daten im System für die Planung, Registrierung und Überwachung öffentlicher Beihilfen überprüft würden. Der Umfang, in dem Beihilfen kumuliert werden können, werde im Rahmen jeder Beihilferegelung einzeln festgelegt. Polen weist darauf hin, dass in der Zuschussvereinbarung auf die IEOP-Verordnung verwiesen werde, einschließlich auf deren Abschnitt 12 über die Kumulierung von Beihilfen aus verschiedenen Quellen. 5.3.2.   Die Beihilfemaßnahmen (201) Polen legte seinen Standpunkt zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den Leitlinien von 2007 dar. 5.3.2.1.   Anreizeffekt (202) In Erwägungsgrund 112 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission infrage, ob der Zuschuss, der als Ad-hoc-Beihilfe außerhalb einer Regelung angesehen wird, die Anforderung des Anreizeffekts nach Punkt 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt. In diesem Zusammenhang wies Polen darauf hin, dass es PCC am 2. März 2011 eine schriftliche Absichtserklärung über die Bewilligung des Zuschusses übermittelt habe, und legte eine Kopie davon vor. (203) Was die Steuerbefreiung betrifft, so brachte Polen nach dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts nicht mehr vor, dass PCC den Antrag auf Steuerbefreiung nicht vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben gestellt habe. Die SWZ-Genehmigung wurde am 19. Februar 2013 erteilt. PCC gibt an, am 5. April 2013 mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen zu haben. 5.3.2.2.   Beihilfeintensität (204) Im Hinblick auf die Zweifel der Kommission, ob die kombinierten Beihilfemaßnahmen im Einklang mit Punkt 67 der Leitlinien von 2007 die zulässigen Beihilfeintensität nicht überschreiten (siehe Erwägungsgründe 113 bis 123 des Einleitungsbeschlusses), verwies Polen auf seine in den Erwägungsgründen 180 bis 184 und 187 bis 191 dargelegten Argumente. (205) In Bezug auf die Steuerbefreiung wies Polen darauf hin, dass die Beihilfe gemäß der SWZ-Verordnung auf den nach der Fördergebietskarte (97) zulässigen Höchstbetrag begrenzt sei, dass der Beihilfeanspruch nur bis zur Erreichung der Höchstbeträge gelte (98) und dass Beihilfen, die über den Schwellenwert von 75 % hinausgingen, der Kommission gemeldet werden müssten (99). Ähnliche Beschränkungen bestünden im KSt-Gesetz (100). Polen weist ferner darauf hin, dass PCC bei der Beantragung der Steuerbefreiung angegeben habe, den Zuschuss erhalten zu haben, was bedeute, dass dies bei der Berechnung des zulässigen Beihilfehöchstbetrags berücksichtigt werde. (206) Polen ist daher der Ansicht, dass der Beihilfehöchstbetrag, der PCC im Rahmen der Beihilfemaßnahmen bewilligt wurde, 23 086 560 EUR (95 797 682 PLN (101)) (abgezinst) betragen habe, was innerhalb der zulässigen Obergrenzen für die Beihilfeintensität liegt. 5.3.2.3.   Kumulierungskontrolle (207) Polen erklärte, dass die Kumulierung von Beihilfen in Form einer Steuerbefreiung mit anderen Beihilfeformen von den zuständigen Steuerbehörden überwacht und kontrolliert werde. Seit 2015 würden jährliche Steuererklärungen in elektronischer Form eingereicht (102). Begünstigte einer Steuerbefreiung für wirtschaftliche Tätigkeiten in einer SWZ müssten ihrer Steuererklärung einen Anhang CIT/8S beifügen. Dieser Anhang CIT/8S enthalte spezifische Informationen zur SWZ-Steuerbefreiung, so beispielsweise die beihilfefähigen Kosten für die betreffende Investition, die Höhe der im Rahmen der Steuerbefreiung bereits in Anspruch genommenen Beihilfe und die Höhe aller anderen für die Investition erhaltenen Beihilfen. Durch den Zugang zu diesen Informationen in elektronischer Form könnten die Steuerbehörden unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen beihilfefähigen Kosten und der Höhe der bereits erhaltenen Beihilfen leicht die Höhe der staatlichen Beihilfe ermitteln, auf die ein Steuerpflichtiger Anspruch hat. Die Steuerpflichtigen seien verpflichtet, während der Verjährungsfrist für die Rückforderung staatlicher Beihilfen Aufzeichnungen zu führen. Die nationalen Steuerverwaltungsbehörden überprüften regelmäßig die Richtigkeit der in ausgewählten Anhängen CIT/8S gemachten Angaben, um die Einhaltung des Körperschaftsteuergesetzes sicherzustellen. Bei Nichteinhaltung könnten Sanktionen verhängt werden. Polen macht daher geltend, dass die Steuer- und Finanzkontrollbehörden in der Lage seien, wirksam zu überprüfen, ob keine über den Anspruch hinausgehenden Beihilfen beantragt werden, und dass sie regelmäßig entsprechende Kontrollen durchführten. 5.3.2.4.   Eingehende Prüfung (208) Was die mögliche Anwendung von Punkt 68 der Leitlinien von 2007 betrifft, so wies Polen zunächst darauf hin, dass dieser Punkt seiner Ansicht nach nicht anwendbar sei, da die Beihilfemaßnahmen den Schwellenwert von 75 % nicht überschritten (Erwägungsgründe 204 bis 206). (209) Zweitens teilte Polen bei der Prüfung der Frage, ob Punkt 68 Buchstabe a oder b auf die Beihilfemaßnahmen anwendbar war, die Auffassung von PCC (Erwägungsgründe 105 bis 112) und kam zu dem Schluss, dass der Produktmarkt unabhängig vom Reinheitsgrad der Gesamtmarkt für MCAA und der räumlich relevante Markt mindestens der EWR sowie Nord- und Südamerika sei (103). Polen teilte auch die Schlussfolgerung von PCC (Erwägungsgründe 113 bis 118), dass Punkt 68 Buchstaben a und b auf die Beihilfemaßnahmen nicht anwendbar sei. 5.3.2.5.   Abwägungsprüfung (210) Polen macht geltend, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen stärker ins Gewicht fielen als ihre negativen Auswirkungen. Wie PCC (Erwägungsgrund 124) hebt Polen hervor, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe von der Kommission durch die Genehmigung des finanziellen Beitrags aus dem EFRE zu dem Vorhaben überprüft und bestätigt worden seien. (211) Polen betont, dass durch das Vorhaben 160 direkte Arbeitsplätze, darunter auch Arbeitsplätze für hoch qualifizierte Fachkräfte, sowie indirekte Arbeitsplätze in einem stark benachteiligten Gebiet geschaffen worden seien. Das Gebiet komme nicht nur für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht, sondern der Bezirk Wołowski, in dem das Vorhaben durchgeführt werde, sei auch deutlich stärker benachteiligt als das Gebiet insgesamt. Die Arbeitsbedingungen bei PCC seien deutlich besser als in der Region üblich. (212) Die Investition habe zur Einführung neuer Verfahren und organisatorischer Lösungen sowie zu weiteren Forschungen im Bereich der MCAA-Technologien und Produktionsanwendungen geführt. Die Ergebnisse der FuE-Tätigkeiten von PCC, die auch ohne die Beihilfe durchgeführt worden wären, seien im Rahmen der intensiven Zusammenarbeit mit lokalen Bildungseinrichtungen, Absolventen und Studierenden ebenfalls zugänglich gemacht worden. (213) Polen weist ferner darauf hin, dass das Vorhaben Synergien mit anderen Werken von PCC Rokita und regionalen Tätigkeiten geschaffen habe und insbesondere aufgrund der Nähe zum Lieferwerk einen sichereren und umweltfreundlicheren Transport von Chlor (104) ermöglicht habe. Das von PCC eingesetzte innovative Verfahren verbessere die Energieeffizienz und wäre ohne die Beihilfe nicht möglich gewesen. (214) Polen wies darauf hin, dass die Stellungnahmen Dritter gegenüber der Kommission (Erwägungsgründe 142 bis 167) tendenziell die Auffassung der polnischen Behörden zu den Auswirkungen des Vorhabens bestätigten. (215) Polen teilt ferner die Auffassung von PCC (Erwägungsgründe 125 und 126), dass das Vorhaben aufgrund des Eintritts eines neuen Wettbewerbers in einen Duopolmarkt zu mehr Wettbewerb und einer besseren Versorgungssicherheit geführt habe. (216) Polen weist darauf hin, dass der MCAA-Markt im Wachstum begriffen sei und dies in der Vergangenheit schon so gewesen sei. In der Kartellentscheidung stellte die Kommission 1996 bis 1998 ein mengen- und wertmäßiges Wachstum fest, das stetig durchschnittlich zunahm. Ähnlich wie PCC (Erwägungsgrund 129) macht Polen geltend, dass dieser stetige Aufwärtstrend – abgesehen von einem Einbruch im Jahr 2009 – in der gesamten chemischen Industrie zu beobachten sei, insbesondere angesichts des wachsenden US-amerikanischen Marktes, der ein begrenztes lokales Angebot aufweise. Polen schließt sich auch der Stellungnahme von PCC (Erwägungsgrund 131) an und weist darauf hin, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin offenbar nicht auf die von ihr behaupteten Überkapazitäten auf dem Markt hindeuteten. (217) Polen legte eine Reihe von Berichten vor, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe verfügbar waren, um die damaligen Marktbedingungen zu veranschaulichen. Diese Berichte enthielten eine Kombination aus gesicherten Daten und Prognosen. (218) Erstens enthielt der SRI-Bericht 2011, der der Kommission zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses vorlag, Verbrauchszahlen für 2007 und 2010 sowie Prognosen für 2015. Tabelle 1 SRI-Bericht 2011, Zahlen zum Verbrauch von MCAA in kt/Jahr (2007-2015)  (105) Region 2007 2010 2015 (Prognosen) Absoluter Anstieg 2010-2015 USA 61,1 56,4 [61 -73 ] +[5,5 -6,5 ] Westeuropa 159,6 148 [150 -180 ] +[11 -13 ] Mittel- und Osteuropa 19 21 [24 -28 ] +[3 -3,5 ] Europa INSGESAMT 178,6 169 [180 -210 ] +[14 -16,5 ] Europa + USA INSGESAMT 239,7 225,4 [240 -280 ] +[18 -22 ] Nordamerika (USA, Kanada, Mexiko)   67,4 [70 -82 ] +[7 -8,5 ] Europa + Nordamerika INSGESAMT   236,4 [230 -280 ] +[20 -24 ] Mittel- und Südamerika   22,5 [25 -30 ] +[3 -3,5 ] Europa + Nord- und Südamerika insgesamt   258,9 [280 -330 ] +[22 -27 ] Welt (Europa + Nord- und Südamerika + Naher Osten + Japan + Sonstiges Asien + Ozeanien)   716,4 [870 -1 010 ] +[150 -180 ] (219) Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss legte Polen der Kommission den Tecnon-Orbichem-Bericht vor, der Daten für 2007 sowie Prognosen für 2010, 2014 und 2015 enthielt. Tabelle 2 Tecnon-Orbichem-Bericht, Zahlen zum Verbrauch von MCAA in kt/Jahr (2007-2015) Region 2007 2010 2014 2015 Absoluter Anstieg 2010-2014 Absoluter Anstieg 2010-2015 Nordamerika (USA, Mexiko, Kanada) 76,8 82,9 [90 -108 ] [90 -108 ] +[8,2 -9,5 ] +[11 -12 ] Südamerika 17,7 20,7 [24 -28,2 ] [24 -28,2 ] +[3 -3,6 ] +[4,2 -4,7 ] Europa 183,9 185,4 [190 -228 ] [190 -228 ] +[11,2 -12,5 ] +[14 -15,2 ] Europa und Nordamerika 260,7 268,3 [280 -315 ] [280 -315 ] +[17 -21 ] +[22 -26 ] Europa + Nord- und Südamerika 278,4 289 [300 -360 ] [300 -360 ] +[23 -25 ] +[30 -33 ] Welt 609 672 [750 -880 ] [750 -880 ] +[90 -105 ] +[110 -132 ] (220) Polen legte außer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.