Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2522 der Kommission vom 23. Januar 2025 über die staatliche Beihilfe SA.38330 (2019/C) (ex 2016/FC) von Polen zugunsten von PCC MCAA Sp. z o. o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 402)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2522. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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esamtwert der Regionalbeihilfen aus allen Quellen mehr als 75 % des Höchstbetrags der Beihilfe ausmacht, der für die Durchführung von Investitionen mit förderfähigen Kosten in Höhe von 100 Mio. EUR nach den für große Unternehmen in der genehmigten Fördergebietskarte am Tag der Beihilfegewährung geltenden Standardhöchstsätzen gezahlt werden könnte, muss das einzelne Beihilfevorhaben bei der Europäischen Kommission angemeldet werden.“ (99) PCC weist ferner darauf hin, dass gemäß Abschnitt 1 der SWZ-Verordnung staatliche Beihilfen im Rahmen der Steuerbefreiungsregelung nur unter Einhaltung der Bedingungen der Verordnung 800/2008 gewährt werden dürften. Daher hätte ein Betrag, der den Schwellenwert von 75 % überschreitet und nicht unter die Gruppenfreistellung gemäß dieser Verordnung fällt, im Rahmen dieser Regelung nicht gewährt werden dürfen. Als weiteren Beleg hierfür führt PCC an, dass Artikel 17 Absatz 1 Nummer 34 des KSt-Gesetzes (51) besagt, dass der Betrag der im Rahmen [der Steuerbefreiungsregelung] gewährten staatlichen Beihilfe den Betrag der staatlichen Beihilfe für ein Unternehmen, der gemäß gesonderten Bestimmungen für beihilfefähige Gebiete in höchstmöglicher Höhe zur Verfügung steht, nicht überschreiten darf. Zu diesen „gesonderten Bestimmungen“ gehöre die SWZ-Verordnung, einschließlich des Schwellenwerts von 75 %. Nach Ansicht von PCC hätten die SWZ-Verordnung und das KSt-Gesetz zur Folge, dass der Investor kraft Gesetzes den Anspruch auf weitere Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Vorhaben in einer SWZ verliert, sobald die Beihilfe den Schwellenwert von 75 % erreicht. (100) PCC weist ferner darauf hin, dass die Begrenzung auf die im Unionsrecht festgelegten Schwellenwerte im Rahmen einer umfassenden Reform der Sonderwirtschaftszonen im Zuge des Beitritts Polens zur Union in das polnische Recht aufgenommen worden sei. Zuvor seien die Steuerbefreiungen nur zeitlich und nicht in ihrer Höhe begrenzt gewesen. (101) PCC führt aus, dass der Schwellenwert von 75 % unmittelbar aus einer allgemein geltenden Rechtsvorschrift hervorgehe, die von einer zuständigen Behörde erlassen und ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei, und somit für alle Beteiligten vollständig transparent und zugänglich sei. Daher sei jedem Unternehmer bekannt, dass unabhängig von den Bestimmungen einer bestimmten Genehmigung zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten in einer SWZ der Schwellenwert von 75 % gelte. Jeder Unternehmer, der dennoch eine Steuerbefreiung über diesen Grenzwert hinaus geltend machen würde, würde den geschuldeten Steuerbetrag unrechtmäßig zu niedrig ansetzen, und die Steuerbehörden hätten das Recht, die Steuerrückstände mit Zinsen nachzufordern. Die vorsätzliche Geltendmachung von überhöhten Beträgen könne sogar zu einer strafrechtlichen Haftung führen. (102) In diesem Zusammenhang weist PCC darauf hin, dass Unternehmen ihre Steuerbefreiung in ihrer jährlichen Steuererklärung angeben müssten und verpflichtet seien, Aufzeichnungen über die Steuerbefreiung zu führen. Die Steuerbehörden verfügten über wirksame Rechts-, Verfahrens- und IT-Instrumente, um eine effiziente Überprüfung der Höhe der Steuerbefreiung, auf die ein Unternehmen Anspruch hat, sicherzustellen, einschließlich des Rechts, Unternehmen, die in den Genuss einer Steuerbefreiung kommen, zu prüfen. (103) PCC bringt vor, dass der Höchstbetrag der Beihilfe, den es für das Vorhaben erhalten könnte, nach der Herabsetzungsformel 23 086 560 EUR betrage, was unter dem Schwellenwert von 75 % liege, der die Anwendung von Punkt 68 auslösen würde. PCC weist darauf hin, dass die Kommission zuvor die bloße Zusage eines Mitgliedstaats akzeptiert habe (52), die Herabsetzungsbestimmungen gemäß den Leitlinien von 2007 anzuwenden, und dass es daher unverhältnismäßig wäre, zu dem Schluss zu gelangen, dass eine polnische Rechtsvorschrift in Verbindung mit verschiedenen Verfahrensgarantien, die durch finanzielle und strafrechtliche Sanktionen gestützt werden, nicht ausreiche, um die Einhaltung sicherzustellen. 4.1.3.1.2.   Punkt 68 – Relevante Märkte (104) Ungeachtet der Tatsache, dass PCC keine Beihilfen über dem Schwellenwert von 75 % erhalten hat, bringt das Unternehmen vor, dass die in Punkt 68 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte nicht erreicht worden seien. Um dies zu ermitteln, habe PCC die folgenden sachlich und räumlich relevanten Märkte ermittelt. 4.1.3.1.2.1.   Sachlich relevanter Markt (105) PCC erklärte, dass es sich bei dem vom Vorhaben betroffenen Produkt um MCAA als solches und nicht um eine spezifische Variante davon handele, und stimmte den Aussagen im Einleitungsbeschluss (53) zu, die diesen Standpunkt tendenziell stützten. PCC wies darauf hin, dass im Rahmen des Vorhabens die gesamte Palette der MCAA-Reinheitsklassen, -Eigenschaften und -Funktionen je nach den Bedürfnissen der Käufer angeboten werde und diese nicht als separate Produkte behandelt würden. DCAA, das chemische Grundelement von MCAA, komme in MCAA jeder Klasse vor, sodass MCAA jeder Klasse ähnliche chemische Reaktionen durchlaufe und dies zu ähnlichen Ergebnissen führe. Die Wahl einer bestimmten Reinheitsklasse hänge von der Technologie und den geschäftlichen Entscheidungen der Kunden ab; es sei nicht zutreffend, dass für die Entwicklung bestimmter Produkte bestimmte Reinheitsklassen erforderlich seien. Es sei auch nicht unbedingt zutreffend, dass die höheren Reinheitsklassen teurer seien als MCAA in technischer Qualität, da die Preise nach den Bedürfnissen und Profilen der Kunden festgelegt würden. (106) PCC wies darauf hin, dass der sachlich relevante Markt nach den Leitlinien von 2007 das Produkt und seine Substitute umfasse, die vom Verbraucher oder vom Hersteller aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen als solche angesehen würden (54). Die Anlagen im Rahmen des Vorhabens erlaubten PCC nahezu unbegrenzte Flexibilität, um von der Herstellung einer Reinheitsklasse auf eine andere umzustellen. PCC erinnerte daran, dass auch die Beschwerdeführerin eingeräumt habe, dass sowohl ihre Anlagen als auch die Anlagen von Akzo Nobel vollständige Flexibilität hinsichtlich der Möglichkeit böten, alle MCAA-Reinheitsklassen herzustellen (55). (107) PCC wies ferner darauf hin, dass nach den Leitlinien von 2007 (56) für die Zwecke von Punkt 68 Verkäufe und der sichtbare Verbrauch anhand der Prodcom-Nomenklatur auf der geeigneten Ebene definiert würden (57). Der einschlägige Prodcom-Code umfasst nicht nur alle Reinheitsgrade von MCAA, sondern auch die anderen verschiedenen Chloressigsäuren, wodurch er wesentlich breiter gefasst ist (58). (108) PCC wies ferner darauf hin, dass der MCAA-Markt in früheren Beschlüssen der Kommission als ein einziger Markt definiert worden sei (59). 4.1.3.1.2.2.   Räumlicher Markt (109) PCC führt an, dass der räumlich relevante Markt der MCAA-Markt sei, der mindestens den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“), Nordamerika und Südamerika umfasse, und dass der EWR-Markt gemäß Punkt 70 der Leitlinien von 2007 nicht geeignet sei und dass statistische Daten zum korrekten Marktsegment zur Verfügung stünden (60). PCC nimmt mit Zustimmung zur Kenntnis, dass die Kommission einen Widerspruch in der Behauptung der Beschwerdeführerin festgestellt hat, wonach der Markt der EWR sei, während die Beschwerdeführerin selbst auf chinesische Einfuhren in den EWR Bezug genommen habe und Handelsstatistiken europäische Ausfuhren in die USA auswiesen (61). (110) PCC erläutert, dass sich die Nachfrage nach MCAA im EWR, in Nordamerika und Südamerika hauptsächlich auf Produkte mit relativ hohen Reinheitsklassen beziehe, die nur von europäischen Herstellern (und in geringem Umfang von lokalen nordamerikanischen Herstellern) hergestellt würden. Sie würden nicht von asiatischen Herstellern hergestellt. (111) In den Regionen Nord- und Südamerika sei das Angebot an MCAA traditionell sehr gering, sodass die Kunden bei den europäischen Duopolisten, der Beschwerdeführerin und Akzo Nobel, nach MCAA in angemessener Qualität nachfragten. Die Beschwerdeführerin sei unabhängig von der Region beherrschend auf dem MCAA-Markt und habe 2006 einen Marktanteil von 47 % im EWR, 40 % in Nordamerika und 55 % in Südamerika verzeichnet. Der Marktanteil von Akzo Nobel habe in diesen Märkten bei 39 %, 23 % bzw. 14 % gelegen (62). Die Duopolstruktur des Marktes sei daher charakteristisch und typisch für den gesamten räumlichen Markt, der den EWR, Nordamerika und Südamerika umfasse (63). Da die Beschwerdeführerin selbst über so große Anteile an den nord- und südamerikanischen Märkten verfüge, könne die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass diese Regionen vom EWR getrennt seien und von europäischen Herstellern nicht rentabel bedient werden könnten, nicht aufrechterhalten werden, so PCC. (112) Laut PCC könnte sogar argumentiert werden, dass der räumlich relevante Markt der Weltmarkt sei, da asiatische Hersteller (China und Indien sind Netto-Ausfuhrländer von MCAA) MCAA mit geringerer Reinheit in den EWR, nach Nordamerika und Südamerika lieferten. Das Hauptaugenmerk dieser asiatischen Hersteller liege jedoch auf Gebieten wie der Türkei und Australien. Der richtige räumlich relevante Markt sei daher der EWR sowie Nord- und Südamerika. 4.1.3.1.3.   Punkt 68 Buchstabe a – Anteil an den Produktverkäufen (113) Nach Punkt 68 Buchstabe a der Leitlinien von 2007 kann eine eingehende Prüfung der Beihilfe erforderlich sein, wenn der Beihilfeempfänger vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des/der betreffenden Produkts/Produkte auf dem (den) betreffenden Markt (Märkten) verantwortlich ist oder nach der Investition in der Lage sein wird, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten. (114) PCC weist darauf hin, dass der relevante Markt der MCAA-Markt für sämtliche Reinheitsklassen sei, der mindestens den EWR sowie Nord- und Südamerika umfasse. PCC gibt an, dass es nach Abschluss des Vorhabens keinen Anteil von 25 % an den Verkäufen auf diesem Markt erreichen würde und dass dies sogar aus den Informationen hervorgehe, die die Kommission im Einleitungsbeschluss auf der Grundlage unabhängiger Daten vorgelegt habe (64). Aus diesen Informationen ginge auch hervor, dass PCC einen solchen Verkaufsanteil auch dann nicht erreichen würde, wenn der räumliche Markt auf den EWR beschränkt wäre (65). PCC macht geltend, dass die eigenen Berechnungen der Beschwerdeführerin (66) nicht korrekt seien. (115) PCC macht daher geltend, dass eine eingehende Prüfung nach Punkt 68 Buchstabe a der Leitlinien von 2007 in diesem Fall nicht erforderlich sei. 4.1.3.1.4.   Punkt 68 Buchstabe b – Anteil an der Produktionskapazität (116) Nach Punkt 68 Buchstabe b der Leitlinien von 2007 kann eine eingehende Prüfung der Beihilfe erforderlich sein, wenn die durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität mehr als 5 % des Marktes, belegt durch Daten über den sichtbaren Verbrauch (Produktion plus Einfuhren minus Ausfuhren), beträgt, es sei denn, die in den letzten fünf Jahren verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs liegen über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts (im Folgenden „BIP“) im Europäischen Wirtschaftsraum. (117) PCC ist mit der von der Kommission im Einleitungsbeschluss angewandten Methode zur Berechnung der Marktwachstumsraten nicht einverstanden, da diese nicht den Anforderungen der Leitlinien von 2007 entspricht und die verwendeten Daten nicht durch andere unabhängige Daten bestätigt werden. PCC argumentiert jedenfalls, dass die Methode der kumulierten durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate (Compound Annual Growth Rate, im Folgenden „CAGR“) Schwankungen während eines Zeitraums außer Acht lasse und nur die Stichjahre berücksichtige. In diesem Fall könne die Anwendung dieser Methode ohne zusätzliche Annahmen zu falschen Schlussfolgerungen über die Eigendynamik des Marktes führen. Die Jahre 2011 und 2012 – die Jahre vor der Gewährung der Einzelbeihilfemaßnahmen an PCC – seien keine gewöhnlichen Jahre in einem sich normal entwickelnden Konjunkturzyklus gewesen, sondern Teil einer Übergangsphase zwischen Finanzkrise und Erholung. Daher sei der Wert des sichtbaren Verbrauchs in den Stichjahren kein verlässlicher Maßstab für die Beurteilung des MCAA-Marktes. PCC ist der Ansicht, dass es wichtiger sei, das dynamische Wachstum des Marktes am Ende dieses Zeitraums zu prognostizieren, da der Referenzzeitraum durch eine beispiellose Wirtschaftskrise verzerrt gewesen sei. (118) PCC macht daher geltend, dass eine eingehende Prüfung nach Punkt 68 Buchstabe b der Leitlinien von 2007 in diesem Fall nicht erforderlich sei. 4.1.3.2.   Abwägungsprüfung (119) PCC verweist auf die Rechtsprechung in der Rechtssache Smurfit Kappa (67), wonach die Kommission eine Abwägungsprüfung hinsichtlich der Beihilfe vornehmen kann, wenn unklar ist, ob ihre positiven Auswirkungen stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen. In diesem Zusammenhang betont PCC, dass die Kommission eine sorgfältige und unparteiische Prüfung der beanstandeten Beihilfemaßnahmen durchführen müsse, damit sie beim Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und zuverlässige Informationen zu diesem Zweck verfüge. Daher könne die Kommission, so PCC, die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe nicht allein auf der Grundlage einer negativen Vermutung feststellen, die sich aus dem Fehlen von Informationen ergebe, die das Gegenteil belegen könnten. Die Kommission könne daher nicht feststellen, dass der MCAA-Markt rückläufig gewesen sei oder ein Überangebot bestanden habe, da weder Polen noch eine andere Partei Beweise für das Gegenteil vorgelegt hätten. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse die Kommission ihre Feststellungen begründen können und dürfe sich nicht nur auf Vermutungen stützen. (120) Für den Fall, dass keine plausiblen, konkreten und zuverlässigen Nachweise für den MCAA-Markt 2006-2011 vorgelegt werden können, ist es nach Ansicht von PCC sinnvoll und gerechtfertigt, auch Daten aus der Zeit nach 2011 zu prüfen, die die tatsächliche Entwicklung des MCAA-Marktes nach diesem Zeitraum veranschaulichen würden. Die Kommission sei bei der Durchführung der Abwägungsprüfung nicht darauf beschränkt, die Zeiträume vor der Investition zu untersuchen, sondern könne auch nachträgliche Informationen heranziehen, um die tatsächlichen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den relevanten Markt zu überprüfen (68). 4.1.3.2.1.   Positive Auswirkungen der Beihilfe (121) PCC macht geltend, dass die positiven Auswirkungen der staatlichen Beihilfe für das Vorhaben die potenziellen negativen Auswirkungen dieser Beihilfe bei Weitem überwiegen würden. (122) PCC bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Beihilfe einen formalen Anreizeffekt gehabt habe. Das Unternehmen weist darauf hin, dass die Beihilfe verhältnismäßig sei, da sie die geltende Obergrenze für Regionalbeihilfen einschließlich des Herabsetzungsmechanismus einhalte. (123) Vor der Beantragung der Beihilfe berechnete PCC die Investitionsaussichten des Vorhabens und kam zu dem Schluss, dass die Investition ohne die Beihilfemaßnahmen zu einem negativen Nettogegenwartswert von -[1,3-1,5] Mio. PLN und einer finanziellen Ertragsrate von -[6,8-7,9] % führen würde. Mit den Beihilfemaßnahmen würde das Vorhaben einen Nettogegenwartswert von etwa [62-72] Mio. PLN und eine finanzielle Ertragsrate von [12,7-15] % erzielen. Ohne die Beihilfemaßnahmen hätte PCC die Investition auf den Bau einer einfachen Auflösungsanlage zu geschätzten Kosten von [48-58] Mio. PLN mit einem Nettogegenwartswert von etwa [15-18] Mio. PLN und einer finanziellen Ertragsrate von [8,6-10,2] % beschränkt. PCC weist darauf hin, dass die tatsächliche Höhe der staatlichen Beihilfe, die sich aus der Steuerbefreiung ergibt, von ihrer Rentabilität abhänge, was erneut zeige, dass sie nicht über das für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Maß hinausgehe. (124) PCC merkt an, dass die überwiegend positiven Auswirkungen der Beihilfe von der Kommission selbst im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung eines finanziellen Beitrags aus dem EFRE zu dem Vorhaben überprüft und bestätigt worden seien (Erwägungsgrund 34). 4.1.3.2.2.   Marktstruktur und -entwicklung (125) Zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe an PCC bildeten die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel ein Duopol auf dem MCAA-Markt und standen kaum unter Wettbewerbsdruck. Die Kommission stellte fest, dass sie von 1984 bis 1999 Teil eines Kartells im Bereich MCAA waren (im Folgenden „Kartellentscheidung“) (69). Durch die Erleichterung des Markteintritts eines neuen Wettbewerbers würde die Beihilfe daher positive Auswirkungen auf den Markt haben. Darüber hinaus hatte Akzo Nobel staatliche Beihilfen in Höhe von rund 64 Mio. EUR – weit mehr als der PCC gewährte Betrag – für die Verlagerung von Chlor- und MCAA-Produktionsanlagen in den Niederlanden erhalten, die 2004 von der Kommission genehmigt worden waren (70). PCC ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen PCC nur deshalb eingereicht habe, um dessen Geschäftstätigkeit zu stören und einen neuen Teilnehmer auf dem MCAA-Markt auszuschließen. (126) PCC weist ferner darauf hin, dass die Verbraucher aufgrund des Duopols auf dem Markt häufig an einen bestimmten Lieferanten gebunden seien und im Falle unzureichender Produktionskapazitäten keine anderen Optionen hätten. Die Herstellung von MCAA sei komplex, und die Produktionsanlagen seien häufig unvermeidbaren Wartungsunterbrechungen ausgesetzt. Dies führe zu regelmäßigen Lieferengpässen, zumal die Beschwerdeführerin und Akzo Nobel nur über begrenzte Lagerkapazitäten verfügten, um solche Ausfälle auszugleichen. Die Tatsache, dass PCC mit diesem Vorhaben auf dem Markt präsent ist, trage dazu bei, dieses Problem zu mildern und den Markt zu stabilisieren. PCC weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Vorhabens selbst PCC ersucht habe, sie mit MCAA zu beliefern, da ihre Anlage wegen Wartungsarbeiten nicht in Betrieb gewesen sei. (127) PCC macht ferner geltend, dass MCAA-Kunden die Qualität seines Kundendienstes besser fänden als die der etablierten Duopolisten, da PCC einen offeneren und maßgeschneiderten Kundendienst sowie ein innovatives Konzept biete. (128) Was die Frage der Überkapazitäten betrifft, bringt PCC vor, dass die Nachfrage nach MCAA stetig gestiegen sei, unter anderem im Zusammenhang mit der Herstellung von Betainen (Körperpflege- und Reinigungsmittel) und CMC (wird als Verdickungsmittel für Lebensmittel, für pharmazeutische Produkte, Körperpflegeprodukte und Fracking-Anwendungen verwendet); PCC gibt ohne Angabe von Quellen an, dass diese Sektoren eine CAGR von über [3,3-4]-[5,8-7] % aufwiesen. Insbesondere für Betain (eine Gruppe von Tensiden) werde ein Anstieg der Nachfrage erwartet, wobei PCC einen prognostizierten Verbrauch von [98-118] kt/Jahr auf dem US-amerikanischen Markt angibt. Unter der Annahme, dass der MCAA-Verbrauch bei der Betain-Produktion bei etwa [11,4-12,8] % liegt, würde dies einen MCAA-Verbrauch von [11,5-12,7] kt/Jahr nur für diesen spezifischen Teil des Tensidmarktes bedeuten. Die CMC-Produktion verzeichnet unterdessen den zweitgrößten Verbrauch an MCAA, und es wurde bis 2023 ein deutliches Wachstum erwartet (71). PCC wies darauf hin, dass die Ausfuhren von CMC aus der Union zunähmen (72), was auf eine steigende Nachfrage nach MCAA aus der Union hindeute und den Behauptungen der Beschwerdeführerin widerspreche, der MCAA-Markt schrumpfe oder stagniere. (129) PCC verweist darauf, dass die stetige Aufwärtsentwicklung des MCAA-Marktes Teil eines allgemeineren Trends im gesamten Chemiesektor sei, der nach einem starken Einbruch im Jahr 2009 ein stabiles, langfristiges Wachstum verzeichne (73). PCC verweist ferner darauf, dass der US-amerikanische Markt, ein bedeutender Absatzmarkt für MCAA-Hersteller in der Union (74), voraussichtlich stetig wachsen werde. (130) PCC argumentiert, dass die Beschwerdeführerin die Daten falsch interpretiere, wenn sie behauptet, dass das Angebot an MCAA die Nachfrage übersteige. Die Beschwerdeführerin führt an, dass von 2010 bis 2016 auf dem europäischen Markt 200 kt/Jahr MCAA produziert worden seien, jedoch nur etwa 144–147 kt/Jahr verbraucht worden seien, was bedeute, dass die von PCC in Folge des Vorhabens produzierten 42 kt/Jahr überschüssig seien (siehe Erwägungsgründe 26 und 27 des Einleitungsbeschlusses). PCC macht geltend, dass die vereinfachte Methode, die maximalen Nennkapazitäten der Produktionsanlagen zu addieren, nicht der Realität entspreche, nämlich dass Produktionsstätten im Rahmen ihrer normalen Wartungsprozesse systematischen, regelmäßigen und unvermeidbaren Produktionsunterbrechungen unterlägen: die tatsächliche Produktionskapazität liege näher bei 80-90 % der Nennkapazität (75). PCC geht davon aus, dass die Gesamtnachfrage auf dem MCAA-Markt für Europa und die USA etwa [255-305] kt/Jahr beträgt, während das Angebot bei [215-258] kt/Jahr liegt – die Differenz von [34-40] kt/Jahr entspreche der tatsächlichen Lieferkapazität des Vorhabens im Gegensatz zur Nennkapazität. (131) PCC stellt fest, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin ihrer eigenen Interpretation des Marktes widerspreche. In ihren offiziellen Marketingberichten habe die Beschwerdeführerin MCAA wiederholt als vielversprechenden Markt mit dynamischem Wachstum dargestellt und auch betont, dass sie die Kundennachfrage nicht befriedigen könne (Bericht von 2013). Im Jahr 2018 habe das Unternehmen außerdem angekündigt, seine Produktions- und Lagerkapazitäten auszubauen (76). (132) In Bezug auf die Marktaussichten verweist PCC darauf, dass Akzo Nobel und die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren Investitionen im Bereich MCAA angekündigt hätten (77). Dies belege, so PCC, dass die Beihilfemaßnahmen die Marktkapazität der etablierten Unternehmen nicht verringert hätten. Darüber hinaus habe Nouryon (ehemals Akzo Nobel) im August 2020 angekündigt, seine MCAA-Produktionskapazitäten in den Niederlanden auszubauen, und dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass MCAA in wachstumsstarken Sektoren wie Pflanzenschutzmitteln in Nord- und Südamerika und pharmazeutischen Produkten in Indien und anderen Schwellenländern eingesetzt werde. PCC macht geltend, dass hinter dieser Investition dieselbe offensichtliche dynamische Marktnachfrage stehe, die auch dem Vorhaben zugrunde gelegen habe. PCC weist ferner darauf hin, dass die Ankündigung von Nouryon die Auffassung von PCC bestätige, dass der MCAA-Markt zumindest den EWR und die USA umfasse, wenn nicht sogar einen globalen Markt darstelle. (133) PCC betont, dass es die einschlägigen Daten geprüft habe, die zum Zeitpunkt der Entscheidung, in das Vorhaben zu investieren, verfügbar gewesen seien. Laut dem MCAA-Bericht 2008-2018 von Tecnon Orbichem (im Folgenden „Tecnon-Orbichem-Bericht“) wurde für den Zeitraum 2005-2015 eine CAGR des MCAA-Verbrauchs von [2-2,4] % für Europa sowie Nord- und Südamerika prognostiziert, mit einer möglichen CAGR von [2,5-3] %-[3-3,6] % weltweit. In einem 2010 erstellten Bericht hat Kline & Company einen starken Anstieg der jährlichen europäischen Produktion von CMC ([3-3,6] %) und TGA ([2,5-3] %) – den Hauptanwendungsbereichen für MCAA – prognostiziert. In einem Bericht von SRI Consulting aus dem Jahr 2011 (im Folgenden „SRI-Bericht 2011”) (78) ist hingegen festgestellt worden, dass sich der Markt für Tenside in Nordamerika am stärksten auf den MCAA-Verbrauch auswirkte und dass die Nachfrage nach CMC in der petrochemischen Industrie gestiegen war und die Lage in der Polyvinylchlorid-Industrie (im Folgenden „PVC-Industrie”), in der TGA verwendet wird, sehr gut gewesen war. Der Bericht hat auf einen regelmäßigen Anstieg des Säureverbrauchs in den USA im Zeitraum 2004-2008 hingewiesen, der nur durch die weltweite Wirtschaftskrise im Jahr 2009 unterbrochen worden war. Tecnon Orbichem hat von vergleichbaren Ergebnissen für den europäischen Markt mit einem Anstieg d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.