Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2522 der Kommission vom 23. Januar 2025 über die staatliche Beihilfe SA.38330 (2019/C) (ex 2016/FC) von Polen zugunsten von PCC MCAA Sp. z o. o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 402)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2522. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en hatte. Daraufhin prüfte das Ministerium für Unternehmen und Technologie den Fall und erließ am 6. März 2018 den Beschluss Nr. 46/DI/18, mit dem die Aufhebung bestätigt wurde. (48) Am 11. April 2018 legte PCC gegen diesen Beschluss beim Regionalen Verwaltungsgericht Warschau Berufung ein. Am 28. November 2018 erklärte das Regionale Verwaltungsgericht die Aufhebung der SWZ-Genehmigung für nichtig (36). Am 25. Februar 2019 legten die polnischen Behörden gegen dieses Urteil Berufung beim Obersten Verwaltungsgericht ein. (49) Am 22. September 2022 wies das Oberste Verwaltungsgericht die Berufung der polnischen Behörden zurück und bestätigte die Aufhebung der Beschlüsse der polnischen Behörden aus den Jahren 2016 und 2018 (37) (im Folgenden „Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts“). Die SWZ-Genehmigung ist daher derzeit in vollem Umfang gültig und wirksam (38). 2.5.   Die Beschwerde (50) Die Beschwerdeführerin ist ein Chemieunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland, das unter anderem Anlagen zur Herstellung von MCAA in der Union und weltweit betreibt. Die Beschwerdeführerin ist eine direkte Wettbewerberin von PCC auf dem MCAA-Markt und gilt daher als „Beteiligte“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (39) (im Folgenden „Verordnung 2015/1589“) und Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung 659/1999, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Kommission in Kraft war. (51) Die Beschwerde betraf ausschließlich den Zuschuss. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Zuschuss rechtswidrig gewährt worden sei und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Die Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass der Zuschuss keinen Anreizeffekt gehabt habe und auf einen Markt mit Überkapazitäten ausgerichtet gewesen sei. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der sachlich relevante Markt der Markt für UP MCAA und nicht der Markt für MCAA insgesamt sei und dass der räumlich relevante Markt der EWR sei, insbesondere da Ausfuhren in die USA aufgrund der hohen Transportkosten nicht rentabel seien. Die Beschwerde wird im Einleitungsbeschluss, insbesondere in den Erwägungsgründen 20 bis 30, ausführlich beschrieben. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (52) Am 31. Oktober 2019 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. In dem an diesem Tag erlassenen Einleitungsbeschluss legte sie ihre vorläufige Beurteilung der Unterstützung dar, die die polnischen Behörden PCC gewährt hatten. (53) Wie in den Erwägungsgründen 57 bis 62 des Einleitungsbeschlusses ausgeführt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Zuschuss und die Steuerbefreiung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten, was von den polnischen Behörden nicht bestritten wurde (Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission äußerte daraufhin Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach den geltenden Leitlinien. 3.1.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den Gruppenfreistellungsverordnungen 3.1.1.   Vereinbarkeit der geänderten Zuschussregelung (54) Die Kommission war der Auffassung, dass die IEOP-Änderungsverordnung wesentliche Änderungen an der Zuschussregelung mit sich brachte, und da Polen weder eine aktualisierte Kurzbeschreibung vorgelegt noch die Kommission über die geänderte Zuschussregelung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichtet hatte, wurde diese Regelung ab dem 2. März 2010, als die Änderungen in Kraft traten, rechtswidrig angewandt (Erwägungsgründe 65 bis 70 des Einleitungsbeschlusses). 3.1.2.   Vereinbarkeit des Zuschusses (55) Der Zuschuss wurde auf der Grundlage der geänderten Zuschussregelung gewährt. Da Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 über ergänzende regionale Ad-hoc-Beihilfen nicht anwendbar war, war die Beihilfe daher gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV anmeldepflichtig, und da Polen die Beihilfe nicht angemeldet hatte, stufte die Kommission sie als rechtswidrig ein (Erwägungsgründe 71 bis 73 des Einleitungsbeschlusses). (56) Hilfsweise stellte die Kommission fest, dass sie selbst dann, wenn sie ihre vorläufige Schlussfolgerung zur geänderten Zuschussregelung ändern sollte, dennoch der Auffassung wäre, dass der Zuschuss nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 800/2008 fällt, da der Bewilligungsakt nicht die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 geforderten ausdrücklichen Verweise enthielt und Polen keine Kurzbeschreibung des Zuschusses gemäß Artikel 9 Absatz 4 (Erwägungsgrund 30) vorgelegt hatte (Erwägungsgründe 74 bis 78 des Einleitungsbeschlusses). 3.1.3.   Vereinbarkeit der Steuerbefreiungsregelung (57) Die Kommission stellte fest, dass Polen zwar keine Kurzbeschreibung der Steuerbefreiungsregelung binnen 20 Arbeitstagen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 vorgelegt hatte, dieser Verstoß jedoch ab dem 12. Februar 2009 behoben worden war. Der Kommission lagen keine Hinweise darauf vor, dass andere geltende Bedingungen der Verordnung 800/2008 nicht erfüllt waren (Erwägungsgrund 81 des Einleitungsbeschlusses). 3.1.4.   Vereinbarkeit der Steuerbefreiung (58) Die Kommission nahm den Standpunkt Polens zur Kenntnis, wonach die Steuerbefreiung nicht mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung 800/2008 vereinbar sei, da PCC bereits vor Beantragung der Beihilfe mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hatte (Erwägungsgrund 46). Die Kommission schloss sich dieser Einschätzung vorläufig an, stellte jedoch fest, dass die daraufhin erfolgte Aufhebung der SWZ-Genehmigung bislang nicht wirksam geworden war, da sie von PCC angefochten wurde und Gegenstand eines laufenden nationalen Gerichtsverfahrens war (Erwägungsgrund 82 des Einleitungsbeschlusses). (59) Dennoch hatte die Kommission weitere Zweifel daran, ob die Steuerbefreiung mit der Verordnung 800/2008 vereinbar war. Erstens bezweifelte die Kommission, dass Polen geprüft hatte, ob das Vorhaben ohne die Beihilfe in der Region durchgeführt worden wäre, wie in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung gefordert, und stellte fest, dass die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehene Ausnahme von dieser Anforderung nicht zutraf (Erwägungsgründe 85 bis 87 des Einleitungsbeschlusses). (60) Zweitens stellte die Kommission fest, dass PCC aufgrund der SWZ-Genehmigung Anspruch auf eine Steuerbefreiung für beihilfefähige Kosten von bis zu 271,5 Mio. PLN (65,4 Mio. EUR) (abgezinster Wert) (40) hat, während die im Zuschussantrag angegebenen beihilfefähigen Ausgaben sich auf 223 Mio. PLN (56,2 Mio. EUR) (abgezinster Wert) beliefen. Dieser Kostenanstieg schien nicht auf eine Vergrößerung oder eine Ausweitung des Umfangs des Vorhabens zurückzuführen zu sein (Erwägungsgrund 88 des Einleitungsbeschlusses). (61) Drittens stand die SWZ-Genehmigung nicht im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 (Erwägungsgrund 89 des Einleitungsbeschlusses), da darin weder der Höchstbetrag des gewährten Zuschusses angegeben noch eine Obergrenze für die Kumulierung festgelegt war. (62) Viertens konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Steuerbefreiung noch zu dem Zuschuss hinzukäme, mit der möglichen Folge, dass die Beihilfe die zulässige Beihilfehöchstintensität gemäß der polnischen Fördergebietskarte 2007-2013 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung 800/2008 überschreiten würde (Erwägungsgrund 90 des Einleitungsbeschlusses). (63) Fünftens schien dieser kombinierte Beihilfebetrag die geltende Einzelanmeldeschwelle zu überschreiten, was einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 800/2008 darstellen würde (Erwägungsgrund 90 des Einleitungsbeschlusses). (64) Sechstens hat Polen die Kurzbeschreibung der Steuerbefreiung erst am 16. Juli 2015 übermittelt (Erwägungsgrund 44) und damit gegen Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung 800/2008 verstoßen (Erwägungsgrund 91 des Einleitungsbeschlusses). (65) Schließlich enthielt der Bewilligungsakt für die Steuerbefreiung (d. h. die SWZ-Genehmigung) nicht die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 800/2008 vorgesehenen ausdrücklichen Verweise (Erwägungsgrund 92 des Einleitungsbeschlusses). (66) Ergänzend stellte die Kommission fest, dass Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 keine Anwendung fand (Erwägungsgrund 93 des Einleitungsbeschlusses). (67) Daher kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Steuerbefreiung nicht unter die Gruppenfreistellung nach der Verordnung 800/2008 fallen konnte und rechtswidrig gewährt worden war (Erwägungsgrund 93 des Einleitungsbeschlusses). 3.1.5.   Rückwirkende Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (68) Die Kommission hat geprüft, ob für den Zuschuss und die Steuerbefreiung die rückwirkende Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung 651/2014“) (41) nach deren Artikel 58 Absatz 1 in Betracht kommt. (69) Gemäß Artikel 14 Absatz 12 der Verordnung 651/2014 darf die als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückte Beihilfeintensität die Beihilfehöchstintensität, die in dem betreffenden Gebiet zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galt, nicht überschreiten. Während der Zuschuss allein die Obergrenze gemäß der polnischen Fördergebietskarte 2007-2013 einhielt, war unklar, ob dies auch in Verbindung mit der Steuerbefreiung der Fall war (Erwägungsgrund 96 des Einleitungsbeschlusses). (70) Darüber hinaus war die Kommission im Einklang mit ihrer bisherigen Fallpraxis (42) der Auffassung, dass gemäß Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung 651/2014 auch die Beihilfeintensitäten in der polnischen Fördergebietskarte 2014-2020 (43) eingehalten werden müssen. Die Standardobergrenze für große Unternehmen in PL51 Dolnośląskie wurde für den Zeitraum 2014-2020 auf 25 % BSÄ gesenkt. Die Anwendung der aktualisierten Obergrenze für Regionalbeihilfen zusammen mit der für große Investitionsvorhaben geltenden Herabsetzungsformel auf die im Zuschussantrag angegebenen beihilfefähigen Kosten ergab einen zulässigen Beihilfehöchstbetrag von 12 968 666 EUR (Beihilfeintensität von 24,13 %). Polen hatte Beihilfen in Höhe von mindestens 23 086 560 EUR (abgezinster Wert) gewährt (Beihilfeintensität von 38,6 %). Folglich kam für den Zuschuss und die Steuerbefreiung zusammen die rückwirkende Anwendung der Verordnung 651/2014 nicht infrage (Erwägungsgründe 96 bis 99 des Einleitungsbeschlusses). (71) Da die Kommission vorläufig zu dem Schluss gekommen war, dass die Verordnung 800/2008 nicht auf die geänderte Zuschussregelung anwendbar war und dass weder die Verordnung 800/2008 noch die Verordnung 651/2014 auf den Zuschuss oder die Steuerbefreiung anwendbar war, war sie der Auffassung, dass die einschlägige Grundlage für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit die Leitlinien von 2007 waren (Erwägungsgründe 100 und 101 des Einleitungsbeschlusses). 3.2.   Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2007 (72) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der geänderten Zuschussregelung und der Beihilfemaßnahmen mit den Leitlinien von 2007 vorläufig geprüft. 3.2.1.   Die geänderte Zuschussregelung (73) Die Kommission stellte fest, dass sie nicht bestätigen konnte, dass die geänderte Zuschussregelung mit den Punkten 38 oder 74 der Leitlinien von 2007 im Einklang stand. Sie vertrat daher vorläufig die Auffassung, dass die geänderte Zuschussregelung nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden konnte (Erwägungsgründe 102 bis 107 des Einleitungsbeschlusses). 3.2.2.   Die Beihilfemaßnahmen (74) Die Kommission hatte Zweifel, ob die PCC gewährten Beihilfemaßnahmen (44) mit den Punkten 38, 67 und 71 der Leitlinien von 2007 vereinbar waren. (75) In Bezug auf Punkt 38 stellte die Kommission fest, dass die zuständige polnische Behörde offenbar vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben weder für den Zuschuss noch für die Steuerbefreiung „eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben [hat], die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist“ (Erwägungsgründe 108 bis 112 des Einleitungsbeschlusses). (76) In Bezug auf Punkt 67 war der Kommission nicht klar, warum PCC in den Anträgen auf Gewährung des Zuschusses und der Steuerbefreiung unterschiedliche beihilfefähige Kosten angegeben hatte. Die Kommission zog den für den Zuschuss angegebenen Betrag (223 317 710 PLN (53 749 328 EUR), abgezinster Wert) zur Berechnung einer Beihilfehöchstintensität von 38,6 % heran. Die Kommission hatte Zweifel, ob die kombinierten Beihilfemaßnahmen diese Obergrenze einhalten würden (Erwägungsgründe 113 bis 123 des Einleitungsbeschlusses). (77) In Bezug auf Punkt 71 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften von den zuständigen Bewilligungsbehörden zu dem bzw. den Zeitpunkt(en) der Gewährung der Beihilfe und nicht erst bei der Auszahlung sichergestellt werden sollte, was bei der Steuerbefreiung offenbar nicht der Fall war. Die Kommission hatte Zweifel, ob die Obergrenzen für die Kumulierung eingehalten würden (Erwägungsgründe 124 und 125 des Einleitungsbeschlusses). (78) Die Kommission kam daher vorläufig zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen insgesamt auf der Grundlage der Leitlinien von 2007 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. Sie stellte jedoch fest, dass der Zuschuss für sich genommen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte, wenn nachgewiesen werden könnte, dass er mit Punkt 38 im Einklang steht (Erwägungsgründe 126 und 127 des Einleitungsbeschlusses). 3.3.   Anwendung der Tests gemäß Punkt 68 Buchstaben a und b der Leitlinien von 2007 (79) In Erwägungsgrund 129 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass sie nicht ausschließen konnte, dass die Beihilfe für das Vorhaben unter Punkt 68 der Leitlinien von 2007 fällt (45), und dass sie keine Schlussfolgerung zur Ermittlung des sachlich relevanten und des räumlich relevanten Marktes ziehen kann (Erwägungsgründe 132 bis 146 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus konnte sie nicht ausschließen, dass die unter Punkt 68 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte erreicht würden, und somit nicht ausschließen, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt werden musste, um festzustellen, ob die Beihilfe erforderlich war, um einen Anreizeffekt für die Investition zu schaffen, und ob die Vorteile der Beihilfe stärker ins Gewicht fielen als die daraus resultierende Wettbewerbsverzerrung und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Erwägungsgründe 147 bis 160 des Einleitungsbeschlusses). (80) Die Kommission stellte ferner fest, dass sie, selbst wenn sie die in Punkt 68 genannten Tests nicht durchführen müsste oder wenn das Ergebnis dieser Tests keine eingehende Prüfung erfordern würde, nicht feststellen könnte, dass die Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe insgesamt eindeutig positiv ausfällt und dass die Beihilfe nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen führt (Erwägungsgründe 161 und 162 des Einleitungsbeschlusses). 4.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (81) In diesem Abschnitt werden die der Kommission von PCC und 24 sonstigen Beteiligten zum Einleitungsbeschluss übermittelten Stellungnahmen zusammengefasst. (82) PCC reichte umfangreiche rechtliche Stellungnahmen ein, die sich weitgehend mit den ursprünglichen Stellungnahmen Polens zum Einleitungsbeschluss deckten. Die anderen Beteiligten äußerten sich größtenteils zu den Vorteilen, die das Vorhaben für die Region mit sich bringt. 4.1.   Stellungnahme von PCC 4.1.1.   Geänderte Zuschussregelung (83) In Bezug auf die geänderte Zuschussregelung wies PCC darauf hin, dass die Leitlinien von 2007 keine Mindestanzahl an Arbeitsplätzen vorsahen, die durch eine Investition geschaffen werden mussten. Die Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze, die durch eine Investition geschaffen werden mussten, in der IEOP-Änderungsverordnung (Erwägungsgrund 28) sei daher eine geringfügige Änderung gewesen und habe sich nicht auf die Vereinbarkeit der geänderten Zuschussregelung mit den Leitlinien von 2007 ausgewirkt. (84) PCC widerspricht der Auffassung, dass die Verwaltungsbehörde gemäß der geänderten Zuschussregelung nicht verpflichtet war, nach dem Beihilfeantrag schriftlich zu bestätigen, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung grundsätzlich die in der Regelung festgelegten Förderfähigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Diese Anforderung sei in den Bedingungen für das Beihilfeantragsverfahren festgelegt, und PCC habe im Übrigen eine solche Bestätigung mit Schreiben vom 3. Januar 2011 erhalten. Darüber hinaus sei PCC vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben tatsächlich die Beihilfe gewährt worden. 4.1.2.   Anreizeffekt 4.1.2.1.   Kostensteigerungen (85) PCC erläuterte, warum es in seinen Anträgen auf Gewährung des Zuschusses und der Steuerbefreiung unterschiedliche beihilfefähige Kosten für das Vorhaben angegeben hatte (Erwägungsgrund 60). (86) PCC erklärte, dass die PCC-Gruppe vor Beginn des Vorhabens erhebliche Mängel auf dem MCAA-Markt festgestellt habe, die vor allem auf fehlende Innovation seitens der großen etablierten Hersteller in diesem Markt zurückzuführen seien. Die PCC-Gruppe habe sich bei der Prüfung, ob sie in eine neue Produktionsstätte investieren sollte, für eine neue Anlage auf der Grundlage innovativer Technologien entschieden, insbesondere angesichts der staatlichen Beihilfe, die für die Förderung zur Verfügung stehen würde. Die ursprünglichen Kosten für das Vorhaben wurden auf etwa 223 000 000 PLN geschätzt. (87) Da die PCC-Gruppe keine Erfahrung mit derart komplexen Investitionen gehabt habe, habe sie einen externen Berater, den Siemens-Konzern (im Folgenden „Siemens“), beauftragt, die Höhe der Investitionsausgaben zu bestätigen und bei der Entscheidung über spezifische technische Ansätze behilflich zu sein. Nach seiner Analyse habe Siemens empfohlen, die erforderlichen Mindestinvestitionsausgaben auf etwa 300 000 000 PLN zu erhöhen. Da die Kapitalrendite dann zu gering gewesen wäre, habe PCC beschlossen, zusätzlich zum Zuschuss eine Steuerbefreiung zu beantragen. PCC weist darauf hin, dass es ab dem Zeitpunkt, als es wusste, dass die Ausgaben für das Vorhaben erhöht werden mussten, in allen Schreiben an die polnischen Behörden und die Kommission den höheren Betrag angegeben habe. (88) PCC macht geltend, dass es erst nach Erhalt der Bestätigung über die Steuerbefreiung im Februar 2013 beschlossen habe, das Vorhaben durchzuführen. 4.1.2.2.   Beginn der Arbeiten (89) PCC widersprach der von der Kommission vorläufig geteilten Einschätzung Polens (Erwägungsgrund 58), dass es mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen habe, bevor es die Steuerbefreiung beantragt habe. PCC teilte mit, dass die Bauarbeiten am 5. April 2013 (46) begonnen hätten und dass es am 16. August 2013 seine erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen im Zusammenhang mit dem Vorhaben eingegangen sei (47). Vor diesen Maßnahmen habe es nur vorbereitende Durchführbarkeitsstudien für das Vorhaben durchgeführt, wie es gängige Geschäftspraxis sei. (90) PCC hob den innovativen Charakter der Herstellungsmethode hervor, die im Anschluss an das Vorhaben zum Einsatz kommen würde. Seit 2008 arbeite das Unternehmen mit externen Beratern zusammen, um das ursprüngliche Konzept weiterzuentwickeln. Die Herstellungsmethode umfasse mehrere Prozesse, die ohne empirische Tests nicht angemessen modelliert werden könnten, unter anderem aufgrund ihrer Komplexität und des Einflusses mehrerer Variablen. Die einzige Möglichkeit, die erforderlichen Daten zu erheben, bestehe daher unter Laborbedingungen. […]. Die Durchführung von Tests in einer Anlage im industriellen Maßstab […] sei als mit einem zu hohen Risiko verbunden angesehen worden. […] (48) […]. PCC habe daher auf Anraten von Siemens beschlossen, Arbeiten in halbtechnischem Maßstab durchzuführen und dabei eine Pilotanlage zu verwenden, die ähnliche Bedingungen wie industrielle Reaktoren biete, um die Durchführbarkeit des Vorhabens zu prüfen […]. (91) PCC erläuterte, dass die Pilotanlage selbst aus mehreren kleinen Geräten bestanden habe, die auf zwei etwa 2 m hohen Stahlrahmen montiert gewesen seien und eine kleine Fläche (1 m x 2 m und 1 m x 1 m) in einem der Räume eingenommen hätten, die als Forschungsraum genutzt werden sollten. Die Anlage sei nicht dauerhaft am Boden befestigt gewesen und habe leicht abgebaut und an einen anderen Ort gebracht werden können. Für ihre Inbetriebnahme seien keine Bauarbeiten erforderlich gewesen. Tatsächlich seien alle Komponenten der Pilotanlage unmittelbar nach der Lieferung an PCC Siemens in Deutschland übergeben worden. (92) Die Gesamtkosten der Pilotanlage hätten sich auf etwa 150 000 EUR belaufen, was laut PCC einen vernachlässigbaren Anteil an den Gesamtkosten des Vorhabens darstelle. Am 17. Oktober 2012 habe PCC nur einige wenige kleinere Elemente der Pilotanlage im Wert von 23 854,19 PLN (5 814 EUR) (einschließlich Mehrwertsteuer) erworben (49); der größte Teil der Kosten sei nach Erteilung der SWZ-Genehmigung angefallen. (93) PCC merkte an, dass es sich bei unbefriedigenden Ergebnissen des Pilotprojekts aus dem Vorhaben hätte zurückziehen können, da nur geringe Kosten für Vorbereitungsarbeiten angefallen wären. Darüber hinaus habe PCC in Betracht gezogen, in diesem Fall die mit dem Pilotprojekt verbundenen Rechte des geistigen Eigentums zu veräußern, um mögliche Verluste zu verringern oder zu vermeiden. PCC gab an, dass es daher alle mit dem Pilotprojekt verbundenen Kosten als separaten Posten in seiner analytischen Buchhaltung erfasst habe, um seine Herstellungskosten an den Mindestverkaufspreis zu koppeln, den es für dieses geistige Eigentum verlangen würde. (94) PCC machte geltend, dass insbesondere gemäß den Leitlinien von 2007 und der Verordnung 651/2014 weder die Durchführung von Durchführbarkeitsstudien noch eine Pilotanlage als Beginn der Arbeiten angesehen werden könne. (95) Darüber hinaus wies PCC unter Bezugnahme auf das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (Erwägungsgrund 49) darauf hin, dass der offizielle Standpunkt des polnischen Staates darin bestehe, dass die SWZ-Genehmigung nicht wegen Nichteinhaltung der formalen Anforderung eines Anreizeffekts aufgehoben werden sollte. Da die Kommission im Einleitungsbeschluss ihrerseits keine diesbezüglichen Bedenken geäußert habe, sollte sie zu einem ähnlichen Schluss kommen. 4.1.3.   Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2007 4.1.3.1.   Punkt 68 – Eingehende Prüfung (96) PCC brachte vor, dass eine eingehende Prüfung gemäß Punkt 68 der Leitlinien von 2007 nicht erforderlich gewesen sei, da keiner der in diesem Punkt festgelegten Schwellenwerte erreicht worden sei. 4.1.3.1.1.   Punkt 68 – Schwellenwert von 75 % (97) PCC weist darauf hin, dass Punkt 68 der Leitlinien von 2007 nur dann Anwendung fände, wenn die Gesamthöhe der Beihilfen aus allen Quellen mehr als 75 % des Höchstbetrags ausmacht, der für ein Investitionsvorhaben mit förderfähigen Ausgaben von 100 Mio. EUR nach den für große Unternehmen in der genehmigten Fördergebietskarte am Tag der Beihilfegewährung geltenden Standardhöchstsätzen gezahlt werden könnte (im Folgenden „Schwellenwert von 75 %“). PCC weist ferner darauf hin, dass unstreitig sei, dass der maßgebliche Betrag zum Zeitpunkt der Gewährung sowohl des Zuschusses als auch der Steuerbefreiung 30 Mio. EUR betragen habe (50). PCC betont, dass die Höhe des Zuschusses für sich genommen weit unter diesem Betrag liege. (98) PCC macht ferner geltend, dass die Steuerbefreiung kraft Gesetzes begrenzt sei, sodass die Beihilfemaßnahmen zusammen diesen Betrag nicht erreichen könnten. PCC weist darauf hin, dass in Abschnitt 4 Absatz 5 der SWZ-Verordnung Folgendes festgelegt sei: „Wenn der G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.