Europäische Union

1999/835/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich Dänemark notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3427) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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her niedrig. Die Umsetzung der Richtlinie 94/60/EG würde wahrscheinlich eine Zunahme dieser Mengen zur Folge haben, aber eine quantitative Prognose ist nicht möglich. Allerdings würde selbst eine erhebliche Zunahme nicht zu Expositionswerten führen die die Werte anderer europäischer Staaten übersteigen. Tabelle 2 Die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Europa (1990)((Quelle: vgl. Fußnote 19, S. 6.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (89) Dänemark erwähnt die PAH-Emissionen, die freigesetzt werden, wenn behandeltes Holz von Verbrauchern verbrannt wird. Angaben zu den auf diese Weise entsorgten Holzmengen werden nicht vorgelegt; ferner ist zu beachten, daß bei der Verbrennung von (behandeltem oder unbehandeltem) Holz immer eine gewisse Menge an PAH freigesetzt wird. Die dänische Regierung bringt ihre Besorgnis hinsichtlich der Entsorgung alter, ausrangierter Bahnschwellen zum Ausdruck; in dieser Hinsicht ist die Situation in Dänemark jedoch nicht anders als in anderen Staaten mit einem Markt für gebrauchtes mit Kreosot behandeltes Holz und somit kein Beleg für eine Sonderstellung Dänemarks. (90) Die Umweltverschmutzung durch mit Kreosot im Zusammenhang stehenden Quellen umfaßt gegebenenfalls Emissionen von mit Kreosot arbeitenden Holzbehandlungsanlagen in die Luft und ins Wasser, Aussickern und Auslaufen aus stillgelegten Anlagen sowie Austritte von Kreosotbestandteilen aus behandeltem Holz in den Boden und ins Wasser. Dementsprechend können Kreosotbestandteile wie zum Beispiel PAH terrestrische und aquatische Organismen kontaminieren. Die PAH, die in den einzelnen Umweltmedien nachgewiesen wurden, stammen jedoch aus ganz verschiedenen Quellen. Es ist oft schwierig, nachgewiesene Konzentrationen auf eine bestimmte Quelle, beispielsweise auf Kreosot, zurückzuführen. (91) In Dänemark wurden Kreosotverbindungen nur im Boden und im Grundwasser in der Nähe stillgelegter Holzbehandlungsanlagen gefunden. Dänemark hat indikative Grenzwerte für einige organische Stoffe im Boden und im Grundwasser festgelegt. Um ökotoxische Auswirkungen zu verhindern, sollte der Gesamtgehalt an PAH-Verbindungen 1 mg/kg Trockengewicht nicht übersteigen. Für B[a]P allein liegt der Grenzwert bei 0,1 mg/kg. Der Grenzwert für die Qualität des Grundwassers liegt bei 0,2 µg/l für die Summe von sechs spezifischen PAH-Verbindungen (einschließlich B[a]P). An einigen verseuchten Standorten (stillgelegten Holzbehandlungsanlagen) wurden B[a]P-Konzentrationen von bis zu 320 mg/kg im Boden und von bis zu 3 µg/l in einigen Wasserproben gemessen. Werte zur normalen oder allgemeinen Situation wurden allerdings nicht vorgelegt. (92) Die besondere Situation in Dänemark, auf die in dem Antrag Bezug genommen wird, läßt sich wie folgt analysieren: Dänemark verweist auf ein besonderes Problem, weil dort im allgemeinen ungeklärtes Grundwasser unmittelbar als Trinkwasser verwendet wird, was einen besonderen Schutz des Grundwassers erforderlich macht. Die Verwendung von behandeltem Holz könnte eine Verseuchung des Grundwassers durch Auslaugung von Kreosotverbindungen aus dem behandelten Holz, das mit dem Boden in Berührung kommt, zur Folge haben. Derzeit gibt es in Dänemark drei Standorte stillgelegter Holzbehandlungsanlagen, in denen Kreosot verwendet wurde, mit erhöhten PAH-Werten im Grundwasser; das dortige Grundwasser wurde von der Trinkwasserversorgung ausgeschlossen. Diese Verseuchung ist jedoch auf die Betriebspraktiken der Imprägnierungsanlagen zurückzuführen; eine allgemeine Übertragung auf mit Kreosot behandeltes Holz, das für Bahnschwellen und Leitungsmasten verwendet wird, ist nicht möglich. Wie weiter oben gezeigt wurde, ist ein wesentliches Austreten von PAH aus mit Kreosot behandeltem Holz in den Boden oder ins Grundwasser unwahrscheinlich, weil PAH meist selbst nach jahrelangen Kontakten in der Nähe der Schwellen bzw. Masten bleiben, aus denen sie ausgetreten sind. PAH werden fest an organische Substanzen im Boden absorbiert, und die Wahrscheinlichkeit, daß sie ins Grundwasser gelangen, ist äußerst gering. Das Argument, der allgemeine Schutz des Grundwassers werde durch in behandeltem Holz enthaltenes Kreosot gefährdet, ist somit nicht stichhaltig. (93) Es konnten keine Daten zur Konzentration von Kreosotbestandteilen in dänischen Gewässern und Sedimenten gefunden werden. Die vorliegenden Informationen deuten darauf hin, daß die dänischen Gewässer - abgesehen von der lokalen Verseuchung an drei Standorten stillgelegter Holzbehandlungsanlagen - nicht übermäßig durch Kreosot oder dessen PAH-Bestandteile kontaminiert sind. (94) Im Falle einer Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG in Dänemark würde die Exposition der Öffentlichkeit infolge der dann erlaubten Verwendung von Kreosot durch den privaten Verbraucher, der zunehmenden Verwendung von behandeltem Holz sowie des höheren B[a]P-Gehalts des zur Behandlung von Bahnschwellen und Leitungsmasten in industriellen Verfahren eingesetzten Kreosots möglicherweise verstärkt. Da das Produkt seit vielen Jahren nicht mehr auf dem Markt ist, läßt sich unmöglich abschätzen, wie groß diese Zunahme ausfallen würde. (95) Eine besondere Besorgnis, die die Regierungen der Niederlande und Deutschlands in ihren Anträgen auf Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag zu den Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG geäußert haben, betrifft aus mit Kreosot behandeltem Holz hergestellte Geräte auf Spielplätzen. Wie in den anderen Fällen, so liegen auch für Dänemark keine Daten vor, aber Berechnungen und Schätzungen würden wahrscheinlich zu Ergebnissen führen, die denen der im Rahmen der Anträge der Niederlande, Deutschlands und Schwedens erstellten Studien entsprächen, weil das Szenario für Kinder, die an Geräten aus mit Kreosot behandeltem Holz spielen, nicht länderspezifisch ist. Die im Zusammenhang mit jenen Anträgen genannten Schätzwerte für die Exposition sind somit auf Dänemark übertragbar. Die Ergebnisse waren wie folgt: (96) Zur Exposition von an Geräten aus mit Kreosot behandeltem trockenem Holz spielenden Kindern über die Haut berechnete die von der Kommission im Zusammenhang mit dem schwedischen Antrag in Auftrag gegebene Studie eine Expositionsdosis von 0,85 ng pro kg Körpergewicht und Tag (Spielzeit pro Tag: 2 Stunden; unbedeckte Haut 50 %; Körpergewicht: 15 kg) bzw. 1,7 ng pro kg Körpergewicht und Tag (Spielzeit pro Tag: 4 Stunden). Die niederländische Regierung hat bei ihrer nach einem etwas anderen Verfahren erstellten Modellkalkulation eine Expositionsdosis von 2 ng pro kg Körpergewicht und Tag berechnet. Daß diese Daten so dicht beieinander liegen. spricht für ihre Plausibilität. Im Falle Dänemarks kann von einer ähnlichen Expositionsdosis ausgegangen werden. (97) Die mit einer solchen Expositionsdosis einhergehenden Risiken werden von der niederländischen Regierung in Anbetracht ihrer Größenordnung als nicht akzeptabel eingestuft. Hinzu kommt, daß die einzelnen Studien der Kommission empfahlen, die Ergebnisse einer damals noch nicht abgeschlossenen Langzeitstudie(22) zur Karzinogenität abzuwarten, bevor sie eine Entscheidung traf. Diese Studie wurde der Kommission Anfang 1998 übermittelt. Die Ergebnisse dieser Studie wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt geprüft. Die Ergebnisse der Bewertung werden im folgenden dargelegt. 3.1.4. Bewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (98) Bei der Ausarbeitung der Richtlinie 94/60/EG zur einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt war ein B[a]P-Gehalt von 50 ppm von den Mitgliedstaaten als sicher akzeptiert worden. Allerdings kamen die Kommission und die Mitgliedstaaten wie in Randnummer 59 bereits erwähnt in einer Gemeinsamen Erklärung überein, die Lage im Lichte der Ergebnisse einer Studie über die karzinogenen Eigenschaften von Kohlenteerdestillaten erneut zu überprüfen, die zu jener Zeit im Auftrag der Industrie und in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) erstellt wurde. (99) Diese Studie(23) wurde der Kommission im Januar übermittelt. Untersucht wurden die karzinogenen Auswirkungen zweier Kreosotprodukte mit einer B[a]P-Konzentration von 10 bzw. 275 ppm, die der Sponsor (Rüttgers-VfT AG, Deutschland) zur Verfügung gestellt hatte. Die Produkte konnten wegen ihrer hohen Viskosität nicht direkt auf die Haut der Mäuse aufgetragen werden, sondern mußten mit Tuluol verdünnt werden. Lösungen, die das Produkt in unterschiedlicher Konzentration enthielten und somit unterschiedliche B[a]P-Konzentrationen aufwiesen, sowie Lösungen aus reinem B[a]P und eine Kontrollsubstanz aus reinem Tuluol wurden Gruppen von 62 Mäusen über einen Zeitraum von 78 Wochen auf die Haut aufgetragen (zweimal wöchentlich, 25 µl). Während dieser Zeit wurde beobachtet, ob sich Tumore bildeten, und nach Beendigung der Studie wurden die Versuchstiere gründlich untersucht. (100) Die Kommission übermittelte diese Studie sowie alle weiteren Unterlagen mit wissenschaftlichen und expositionsrelevanten Informationen über Kreosot dem Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (SCTEE). Der SCTEE wurde aufgefordert festzustellen, ob hinreichende wissenschaftliche Beweise vorliegen, um zu belegen, daß von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm bzw. von mit solchem Kreosot behandeltem Holz ein Krebsrisiko für den Verbraucher ausgeht, und, sofern ein solches Risiko besteht, ob dessen Ausmaß eingeschätzt oder quantifiziert werden kann. Der SCTEE gab am 27. November 1998 seine Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme wurde am 4. März 1999 revidiert. (101) Der SCTEE stellt fest, daß die Fraunhofer-Studie gut ausgelegt ist und das karzinogene Potential von Kohlenteerzubereitungen bestätigt. Infolge des genotoxischen Potentials von PAH, einschließlich B[a]P, gibt es keine Schwellenkonzentration für die Karzinogenität. Die Studie zeigt, daß zwischen dem B[a]P-Gehalt der verabreichten Zubereitungen und der Zahl der Versuchstiere mit Tumorbildung eine lineare Dosis-Wirkung-Beziehung besteht. Bei beiden Zubereitungen ist das Potential zum Auslösen von Hauttumoren fünfmal höher als bei reinem B[a]P, was vermutlich auf das Vorhandensein weiterer karzinogener Stoffe im Kreosot zurückzuführen ist. Aus der Studie geht hervor, daß Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von 50 ppm eine signifikante Inzidenz von Hautkrebs bei Mäusen auslöst. (102) Es liegen keine hinreichenden Daten vor, um von einer Studie, bei der Mäusen ein Produkt auf die Haut aufgetragen wurde, eindeutige Rückschlüsse auf die Exposition von Menschen zu ziehen. Bei der Übertragung von Daten über das Auslösen von Hautkrebs von der Maus auf den Menschen spielen eine Reihe unbekannter Faktoren eine Rolle, so daß es schwierig ist, Daten über das Krebspotential bei Mäusen zur Einschätzung des Krebsrisikos beim Menschen unmittelbar heranzuziehen. Die Morphologie und Physiologie der Haut, ihre Stoffwechselaktivierung bzw. -inaktivierung sowie Reparaturprozesse beeinflussen die artenabhängige Sensibilität gegenüber den karzinogenen Wirkstoffen von Kreosot bei der Exposition über die Haut. Eine wissenschaftlich fundierte Bewertung des Krebsrisikos, z. B. für die Exposition von Kindern, die beim Spielen Hautkontakte mit Holz haben, das mit Kreosot imprägniert wurde, ist daher auch unter Heranziehung aller verfügbaren wissenschaftlichen Informationen schwierig. (103) Aus den Daten der Fraunhofer-Studie errechnete der SCTEE für die karzinogene Wirkung einen T25-Wert für reines B[a]P von 13 µg pro kg Körpergewicht und Tag Der T25-Wert bezeichnet die chronische Tagesdosis pro kg Körpergewicht, bei der 25 % der Versuchstiere während des Zeitraumes, der der artenspezifischen Durchschnittslebenserwartung entspricht, an einer bestimmten Stelle in ihrem Gewebe Tumore entwickeln. Bei den getesteten Kreosotformulierungen lag die karzinogene Wirkung insgesamt fünfmal höher (2,7 µg pro kg Körpergewicht und Tag). (104) Sollten die von den Verfassern der von der Kommission im Zusammenhang mit dem schwedischen Antrag in Auftrag gegebenen Studie berechneten Werte (85 ng B[a]P pro kg Körpergewicht und Tag bei einer Spielzeit von 2 Stunden pro Tag bzw. 1,7 ng pro kg Körpergewicht und Tag bei einer Spielzeit von 4 Stunden pro Tag) annähernd der tatsächlichen Exposition entsprechen, läge das Krebsrisiko bei lebenslanger Exposition bei 8,2 × 10-5 (bzw. 1,63 × 10-4) und wäre damit eindeutig besorgniserregend. Das Risiko liegt bei 1,16 × 10-5 (bzw. 2,33 × 10-5) bei einer täglichen Exposition während eines Zeitraums von 10 von 70 Jahren (niederländisches Szenario) und bei 0,58 × 10-5 (bzw. 1,16 × 10-5) bei einer täglichen Exposition währen eines Zeitraums von 5 von 70 Jahren (deutsches Szenario). Wenn man von den Expositionswerten ausgeht, die von der niederländischen Regierung (2 ng pro kg Körpergewicht und Tag) bzw. von der deutschen Regierung (2,62 ng pro kg Körpergewicht und Tag) berechnet wurden, fällt das Risiko entsprechend größer aus. (105) Geht man hinsichtlich des durch Kreosot bedingten Hautkrebsrisikos von der vom SCTEE auf der Basis der neuesten Studie abgeleiteten Dosis-Wirkung-Beziehung aus, so liegt das Risiko je nach dem gewählten Expositionsmodell entweder geringfügig oder deutlicher über dem Wert von 1 × 10-5, den die Weltgesundheitsorganisation als zulässigen Risikowert für den genotoxische Karzinogene vorgeschlagen hat. (106) Der SCTEE weist ferner darauf hin, daß der Wert von 2 ng B[a]P pro kg Körpergewicht und Tag als Worst-Case-Szenario für die B[a]P-Exposition beim Spielen auf mit Kreosot behandeltem Holz, mit den Schätzungen für die B[a]P-Aufnahme durch Verzehr von Lebensmitteln verglichen werden muß. Die jährliche Aufnahme durch Verzehr von Lebensmitteln wird auf 0,3-1,6 mg geschätzt; bei einem Menschen mit einem Körpergewicht von 70 kg entspräche dies einer täglichen Exposition von 12-63 ng/kg Körpergewicht (d. h. deutlich höher als die Exposition über die Haut). (107) Insgesamt kommt der SCTEE zu folgenden Schlußfolgerungen: 1. In Anbetracht der Genotoxizität von B[a]P und der Ergebnisse der Fraunhofer-Studie zur Hautauftragung gibt es hinreichende wissenschaftliche Belege dafür, daß von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm und/oder von solchem Kreosot behandeltem Holz ein Krebsrisiko für Verbraucher ausgeht. B[a]P ist ein guter Indikator für die karzinogenen Eigenschaften der getesteten Kreosotzubereitung, weil zwischen der Inzidenz von Krebserkrankungen und der B[a]P-Dosis ein lineares Verhältnis festgestellt wurde. Allerdings erwies sich die karzinogene Wirkung der Kreosotzubereitung als fünfmal höher als aufgrund ihres B[a]P-Gehalts angenommen worden war. 2. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist selbst bei Berücksichtigung der erheblichen Unsicherheiten bei der Bewertung der Risiken, denen Kinder ausgesetzt sind, die mit Kreosot behandeltem Holz in Berührung kommen, festzustellen, daß der Umfang des Risikos eindeutig Anlaß zur Besorgnis bietet. Allerdings liegt der höchste geschätzte Expositionswert sechs- bis dreißigmal unter den Werten für die B[a]P-Exposition Erwachsener durch Lebensmittel. Um ein klareres Bild von der Expositionslage zu erhalten, müßte man eine reale Studie zur Stoffmassenbilanz in exponierten Kindern durchführen. Die Durchführung einer solchen Studie wäre nicht nur sehr kompliziert ressourcenintensiv, sie würde auch ethische Fragen aufwerfen. 3.1.5. Gesamtbewertung (108) Die dänische Regierung hat nicht nachgewiesen, und es konnte auch nicht durch weitere Forschungsarbeiten belegt werden, daß sich Dänemark hinsichtlich der allgemeinen Umweltverschmutzung durch PAH oder der Exposition von Mensch und Umwelt durch PAH, die bei der Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz freigesetzt werden, in einer besonderen Situation befindet oder daß die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG in Dänemark eine solche Situation herbeiführen würde. (109) Der Kommission wurden jedoch im Rahmen ähnlicher Anträge der Niederlande, Deutschlands und Schwedens auf Ausnahmeregelungen gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag zur Richtlinie 94/60/EG weitere Informationen vorgelegt; hinzu kommen neue wissenschaftliche Erkenntnisse aus einer umfangreichen Studie, die nach Annahme der Gemeinschaftsrichtlinie durchgeführt wurde. (110) Auf Grundlage der neuesten experimentellen Daten ist der SCTEE zu der Einschätzung gelangt, daß von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm und Holz, das mit solchem Kreosot behandelt worden ist, ein Krebsrisiko für den Menschen ausgeht. Wie groß dieses Risiko ist. läßt sich nicht genau einschätzen. Unter Berücksichtigung bestehender Unsicherheiten hinsichtlich der Exposition ist die Kommission der Auffassung, daß Maßnahmen, die darauf abzielen, die Wahrscheinlichkeit einer längeren Kreosotexposition über die Haut - entweder durch direkten Kontakt oder durch Kontakt mit kreosotbehandeltem Holz - zu reduzieren, nach dem Vorsorgeprinzip gerechtfertigt sind. (111) Solche Maßnahmen können jedoch nur als gerechtfertigt angesehen werden, wenn der allgemeine Grundsatz der Proportionalität gewahrt bleibt, das heißt, daß die Maßnahmen über das zur Verwirklichung des legitimen Zieles Geeignete und Notwendige nicht hinausgehen. Folglich können die Rechtsvorschriften, die die dänische Regierung der Kommission notifiziert hat, nur insoweit gebilligt werden, als durch diese Rechtsvorschriften ein Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Kreosot eingeführt wird, das den Erhalt einer solchen Genehmigung wirklich möglich macht, wenn dies mit den Erfordernissen des Gesundheits- und des Umweltschutzes vereinbar ist. (112) In den vor der Annahme der Richtlinie 94/60/EG geltenden dänischen Bestimmungen ist ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, ohne daß ein bestimmter B[a]P-Gehalt oder andere physikalische oder chemische Eigenschaften des Kreosots festgelegt würden. Gemäß Artikel 95 Absatz 4 ist die Bestätigung nationaler Rechtsvorschriften nur aufgrund wichtiger Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt. Das heißt, daß es nicht möglich ist, nationale Maßnahmen zu billigen, die ein Schutzniveau gewährleisten, das unterhalb dem der Richtlinie liegt. Folglich können die dänischen nationalen Rechtsvorschriften nur gebilligt werden, weil ihre praktische Anwendung gezeigt hat, daß keine Genehmigungen für Produkte erteilt worden sind, die die in der Richtlinie 94/60/EG festgelegten Grenzwerte überschreiten. Eine andere Anwendung der dänischen nationalen Rechtsvorschriften kann unter Berufung auf Artikel 95 Absatz 4 nicht gebilligt werden. (113) Obwohl die dänische Regierung in ihrer Notifizierung gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag vom 20. Dezember 1995 ihre Absicht erklärt hat, alle Anwendungen von mit Kreosot behandeltem Holz zu verbieten, enthalten die von der dänischen Regierung in jenem Antrag notifizierten nationalen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über behandeltes Holz. Diesbezügliche Maßnahmen können, da sie der Kommission nicht offiziell notifiziert worden sind, in der vorliegenden Entscheidung nicht bestätigt werden. (114) Im Einklang mit Artikel 95 Absatz 7 EG-Vertrag überprüft die Kommission zur Zeit, ob es angemessen ist, die in der Richtlinie 94/60/EG enthaltenen Bestimmungen über Kreosot an den technischen Fortschritt anzupassen. Außerdem wird sich die Kommission im Rahmen der Überprüfungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(24) mit der Verwendung von Kreosot beschäftigen. Dies wird in einem zeitlichen Rahmen geschehen, der im Einklang mit dem Prüfungszeitplan dieser Richtlinie steht, wobei die dabei eventuell festzulegenden Prioritäten zu berücksichtigen sind. Ein laufendes Forschungsvorhaben unter dem Vierten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung untersucht ferner die Produktionskette von mit Kreosot behandelten Pfählen und deren Verhalten bis zum Ende der Gebrauchsdauer(25). 3.2. Kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung (115) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 ist die Kommission verpflichtet, zu überprüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter "Nichtdiskriminierung" zu verstehen, daß vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden. (116) Die in den dänischen Rechtsvorschriften enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung kreosothaltiger Produkte gelten unterschiedslos für alle Produkte, in den Kreosot enthalten ist. Da die dänischen Rechtsvorschriften keine speziellen Bestimmungen für verschiedene Arten von Produkten enthalten, gelten sie gleichermaßen für alle Produkte, in denen Kreosot enthalten ist, unabhängig davon, ob diese in Dänemark hergestellt oder eingeführt sind. Für eine mögliche Verwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung von Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gibt es also keinerlei Anzeichen. 3.3. Keine verschleierte Beschränkung des Handels (117) Restriktivere nationale Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Richtlinie der Gemeinschaft bezüglich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Produkten abweichen, stellen normalerweise ein Handelshemmnis dar, da Produkte, die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können, in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden können. Die Bestimmungen von Artikel 95 Absatz 6 sollen verhindern, daß unangemessene Einschränkungen auf die in Absatz 4 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, die eingeführt wurden, um die Einfuhr von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise zu schützen. (118) Die Kommission hat eine Studie(26) in Auftrag gegeben, um die möglichen Auswirkungen einer Beibehaltung der dänischen Rechtsvorschriften auf das Funktionieren des Binnenmarktes zu untersuchen. Die Studie untersuchte alle verfügbaren Informationen zu Volumen und Wert des Handels mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu dem Interesse, das Dänemark daran haben könnte, mit Hilfe der nationalen Bestimmungen im Inland Ersatzstoffe zu fördern, und zu dem Interesse, das Dänemark daran haben könnte, mit Hilfe der nationalen Bestimmungen Alternativen zu mit Kreosot behandeltem Holz zu fördern. Zu diesem Zweck wurden Vertreter der dänischen Behörden, der Industrie und der einschlägigen Industrieverbände befragt. (119) Im Rahmen seiner allgemeinen Bestimmungen über Holzschutzmittel hat das dänische Umweltministerium die Verwendung einer Reihe von Produkten bereits eingeschränkt; weitere Einschränkungen sind geplant. Anorganische Metallsalze (CCA) dienten in Dänemark als wichtigster Ersatzstoff für Kreosot, bis die Verwendung entsprechend behandelten Holzes durch die Verordnung Nr. 1042 vom 17. Dezember 1997 verboten wurde. (120) In Dänemark gibt es vier Hersteller "organischer", auf der Grundlage von Zinn bzw. Azolen produzierter Holzschutzmittel. Konkurrenzunternehmen mit Sitz außerhalb Dänemarks haben ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, daß die dänische Holzschutzmittelpolitik unter anderem dazu führen könnte, daß zur Behandlung von Holz, das in Dänemark verkauft werden soll, nur noch in Dänemark hergestellte Produkte verwendet werden dürfen, während die dänischen Hersteller andere Holzschutzmittel auch weiterhin in andere Staaten exportieren dürfen. Da die Verwendung und die Einfuhr von mit Kreosot behandeltem Holz nicht gesetzlich geregelt sind, haben die nationalen Rechtsvorschriften jedoch keine ents

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.