Europäische Union

1999/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.539 - Britisch Interactive Broadcasting/Open) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2935) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0781 1999/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.539 - Britisch Interactive Broadcasting/Open) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2935) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 312 vom 06/12/1999 S. 0001 - 0037 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.539 - British Interactive Broadcasting/Open) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2935) (Nur der englische Text ist verbindlich) (1999/781/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 6 und 8, im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests und die Anmeldung zwecks Freistellung gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 vom 13. Juni 1997, unter Berücksichtigung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht worden ist(3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. EINLEITENDE BEMERKUNG (1) Am 13. Juni 1997 meldeten die beteiligten Unternehmen der Kommission die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens British Interactive Broadcasting Ltd (BiB, nunmehr Open) an und beantragten gemäß der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest bzw. eine Freistellung. Gründergesellschaften der BiB sind BSkyB Ltd, BT Holdings Limited, Midland Bank plc und Matsushita Electric Europe (Headquarters) Ltd. (2) BiB soll für Verbraucher im Vereinigten Königreich eine neuartige Dienstleistung, nämlich digitale interaktive Fernsehdienste, erbringen. Dazu müssen die Infrastruktur und die Dienste installiert werden, die erforderlich sind, damit Unternehmen wie Banken, Supermärkte und Reisebüros direkt mit den Verbrauchern in wechselseitigen Kontakt treten können. Ein wichtiges Teil dieser Infrastruktur ist der digitale Decoder (Set-Top-Box). BiB wird den Einzelhandels-Abgabepreis der Decoder für den Empfang digitaler Satellitensignale, Satellitenempfangsantennen und LNB-Konverter (Low Noise Blocks - LNB)(4) subventionieren. (3) Fernsehgesellschaften werden dieselbe Infrastruktur nutzen, da diese es ihnen ermöglicht, interaktive Elemente, beispielsweise interaktive Werbesendungen und Abstimmungen bei Quizveranstaltungen, in ihre Dienste zu integrieren. (4) Zudem wird BiB bestimmte Dienste, wie beispielsweise E-Mail, begrenzte ("walled garden") Internet-Zugangsmöglichkeiten(5) und das Herunterladen von Computerspielen ermöglichen. Mit der Betriebsaufnahme des Dienstes wird für den Herbst 1999 gerechnet. B. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN 1. BT Holdings Limited (5) BT Holdings Limited ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Telekommunikationsunternehmens British Telecommunications plc (BT), das über Lizenzen für die Erbringung bestimmter Telekommunikationsdienste im Vereinigten Königreich verfügt. BT stellt Telefonanschlußleitungen für Privat- und Geschäftskunden bereit, vermittelt Orts-, Fern- und Auslandsgespräche (eingehende und ausgehende Anrufe), erbringt eine Reihe sonstiger Telekommunikationsdienstleistungen und stellt den Kunden die nötigen Abschlußeinrichtungen bereit. 2. BSkyB/Broadcasting Ltd (6) British Sky Broadcasting Ltd (BSkyB) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Fernsehkonzerns British Sky Broadcasting Group plc. Das Unternehmen News Corporation ist zu 39,88 % an der BSkyB Group plc beteiligt. (7) BSkyB ist ein Unternehmen, das im Vereinigten Königreich und in Irland analoges Pay-TV über Satellit (Direktempfang über Astra) und Kabel verbreitet. Seine Kunden sind sowohl Endverbraucher ("Einzelhandelsstufe": Zuschauerdienste) als auch andere Diensteanbieter ("Großhandelsstufe": Anbieterdienste). Am 1. Oktober 1998 startete es einen digitalen Satelliten-Pay-TV-Dienst, für den der digitale Decoder, die Satellitenempfangsantenne und der LNB-Konverter erforderlich sind, die BiB subventionieren wird. Darüber hinaus erbringt die BSkyB Group Zugangsberechtigungs- und andere technische Dienste, die für Pay-TV notwendig sind. 3. Midland Bank plc (8) Die Midland Bank plc (Midland) ist eine Aktiengesellschaft englischen Rechts ("plc"), die von der Bank of England die Genehmigung zur Ausübung von Bankgeschäften erhalten hat. Sie gehört zum HSBC-Konzern und ist ein direktes Tochterunternehmen der Holdinggesellschaft HSBC Holdings plc Midland und die anderen im HSBC-Konzern zusammengeschlossenen Gesellschaften erbringen im Vereinigten Königreich und in anderen Ländern der Welt eine Reihe von Bank- und Finanzdienstleistungen. 4. Matsushita Electric Europe (Headquarters) Ltd (9) Matsushita Electric Europe (Headquarters) Ltd (Matsushita) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Konzerns Matsushita Electric Industrial Co., Ltd (MEI). MEI entwirft, entwickelt und fertigt elektronische und elektrische Produkte einschließlich dazugehöriger Software und Informationstechnologie für Privathaushalte, Industrie und Handel. Der Konzern ist weltweit tätig und betreibt sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten eine Reihe von Produktions- und/oder Vertriebsgesellschaften. C. DIE RELEVANTEN MÄRKTE (10) BiB wird in erster Linie auf dem Markt für digitale interaktive Fernsehdienste sowie auf dem Markt für technische Dienste tätig sein. Zwei ihrer Gründungsgesellschaften, BSkyB und BT, sind gegenwärtig auf Märkten vertreten, die mit einem oder mehreren dieser Märkte eng verbunden sind. 1. Die sachlich relevanten Märkte a) Digitale interaktive Fernsehdienste (11) Folgende Dienste werden zu den digitalen interaktiven Fernsehdiensten von BiB gehören: Home-Banking, Home-Shopping, Urlaub und Reisen, Herunterladen von Spielen, Online-Lernen, Unterhaltung und Freizeit, Sport, Motorwelt, eine von Dritten zusammengestellte begrenzte Auswahl an Internet-Seiten, E-Mail und öffentliche Dienste. BiB bezeichnet Einzelhändler, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, als "Anbieter von Online-Inhalten". (12) Nach Auffassung der Kommission stellen digitale interaktive Fernsehdienste einen eigenständigen Markt dar. (13) Die Bewertung der Austauschbarkeit hinsichtlich der Nachfrage ist der wichtigste Faktor für die Bestimmung der sachlich relevanten Märkte. Da es bisher im Vereinigten Königreich(6) noch keine digitalen interaktiven Fernsehdienste, wie diejenigen, die von BiB angeboten werden sollen, gibt, stehen keine Angaben zur Verfügung, mit denen die wahrscheinliche Reaktion der Verbraucher auf eine hypothetisch geringfügige, dauerhafte Veränderung der von BiB für seine Dienste geforderten Preise und ihren möglichen Ersatz(7) beurteilt werden könnte. Zudem läßt sich die Austauschbarkeit der Nachfrage bewerten, indem Eigenschaften von Produkten oder Dienstleistungen verglichen werden um festzustellen, ob sie zur Deckung eines ständig bestehenden Bedarfs besonders geeignet sind oder nur in begrenztem Maße gegen andere Produkte oder Dienstleistungen(8) austauschbar sind. (14) Die Kommission nahm Kontakt zu den potentiellen Hauptkunden von BiB sowie zu den wichtigsten Unternehmen der Branche auf, um ihre Meinung zu den Grenzen des relevanten Marktes und die für eine Entscheidung notwendigen sachlichen Beweise einzuholen. Dabei zog die Kommission auch in Betracht, daß die Bereitschaft der Anbieter von Online-Inhalten, für die Berücksichtigung in diesem Dienst Zahlungen an BiB zu leisten, und ihre Reaktion auf eine geringfügige ständige Preiserhöhung letztendlich von der Haltung der Endverbraucher abhängig sein wird. Der entscheidende Faktor für die Bestimmung des Marktes im Vorfeld der Bereitstellung digitaler interaktiver Fernsehdienste durch Diensteanbieter wie BiB für Anbieter von Online-Inhalten ist folglich die Austauschbarkeit der Nachfrage der Endverbraucher nach digitalen interaktiven Zuschauerdiensten. (15) Potentielle Anbieter von Online-Inhalten haben der Kommission gegenüber bestätigt, daß ihre Entscheidung für die Beteiligung an einer Plattform für digitale interaktive Fernsehdienste in wesentlichem Maße vom Paket der angebotenen Dienste beeinflußt wird, da sie der Meinung sind, daß die Breite der Palette der angebotenen Dienste die Attraktivität für die Kunden(9) ausmacht. Mit anderen Worten, die Zahl der Kunden für die Dienste der Anbieter von Online-Inhalten wird um so größer sein, je vielfältiger die zur Verfügung stehenden Dienste sind. Zudem haben die Anbieter über die Fernsehschnittstelle Zugang zu einem einzigartigen Massenmarkt für ihre Produkte und Dienstleistungen, so daß sie fast alle britischen Haushalte erreichen können. (16) Die Austauschbarkeit der Nachfrage der Endverbraucher nach einem Paket interaktiver Dienste unterscheidet sich von der Austauschbarkeit der Nachfrage nach einzelnen Diensten, die als Teil eines Pakets angeboten werden, oder von sehr ähnlichen alternativen Bezugsquellen für die Kunden der BiB-Dienste wie Ladengeschäfte oder über Personalcomputer vermittelte interaktive Dienste. Digitale interaktive Fernsehdienste und Pay-TV-Dienste sind verschiedene Märkte. (17) Wie in den Randnummern 18 bis 23 erläutert wird, beruht diese Schlußfolgerung auf den unterschiedlichen Merkmalen der Arten von Waren und Dienstleistungen sowie auf den Ansichten der Kunden zu ihrer Austauschbarkeit. Es zeigt sich, daß Kunden nicht ohne weiteres zu anderen Produkten und/oder Diensten oder an anderen Orten ansässigen Lieferanten wechseln können. Unterschied zum Ladenverkauf (18) Der Online-Verkauf ist nur ein Teil des typischen Pakets von Diensten, die die digitalen interaktiven Fernsehdienste ausmachen. E-Mail, Herunterladen von Computerspielen, beschränkter Zugang zu Internetangeboten und Informationsdienste werden ebenfalls zu dem Paket gehören. Da für die Bereitstellung der einzelnen Dienste stets die gleiche Infrastruktur nötig ist, wird das Angebot preiswerter, je umfangreicher es ist. BiB wird dieses Paket von Diensten vermarkten und hat zu diesem Zweck mit BSkyB einen Vertrag geschlossen. Die Förderung einer Marke für interaktive Dienste, die sich von der einzelner Anbieter unterscheidet, macht zudem deutlich, daß BiB einen Unterschied zwischen seinen eigenen Diensten und dem Ladenverkauf sieht. (19) Der von BiB angebotene Online-Verkauf und der Ladenverkauf weisen sehr unterschiedliche Merkmale auf. So dürfte die Palette von Waren und Dienstleistungen, die online angeboten werden, wesentlich kleiner sein als das Waren- und Dienstleistungsangebot im Geschäft auf der Straße. Am wahrscheinlichsten ist dies bei verderblichen Waren wie Lebensmitteln oder sperrigen Gütern, bei denen hohe Lager- und Liefergebühren anfallen würden. Zudem wird es einen Preisunterschied zwischen den in Ladengeschäften und den über ein Paket digitaler interaktiver Fernsehdienste erworbenen Waren- und Dienstleistungen geben, und sei es nur aufgrund der Liefergebühr. Was den Preis anbelangt, so scheinen die Kunden bereit zu sein, für die Bequemlichkeit des Home-Shopping(10) einen Preisaufschlag zu zahlen. (20) Aus dem Gesagten läßt sich ableiten, daß der Markt für digitale interaktive Fernsehdienste sich vom traditionellen Ladenverkauf von Waren- und Dienstleistungen unterscheidet. Unterschied zwischen Markt für fernsehgestützte und computergestützte digitale interaktive Dienste (21) Sowohl die Prüfung im Hinblick auf die Austauschbarkeit der Nachfrage als auch die unterschiedlichen Merkmale der interaktiven Dienste, die über das Fernsehen bzw. über Personalcomputer zur Verfügung stehen, führen zu der Schlußfolgerung, daß es sich um unterschiedliche Produktmärkte handelt. Ein ständig geringfügig höheres Preisniveau bei diesen fernsehgestützten Diensten dürfte durch die Existenz computergestützter Dienste nicht in Frage gestellt sein. Während fast alle Haushalte mit einem Fernsehgerät ausgestattet sind, verfügen nur etwa 25 % von ihnen über einen Personalcomputer und weniger als die Hälfte von diesen über ein Modem. Außerdem bedeuten die relativ hohen Kosten der Personalcomputer, daß den Endverbrauchern hohe Kosten für die Umstellung entstehen würden. Die beteiligten Unternehmen haben selbst darauf hingewiesen, daß die Nachfrage der Verbraucher nach fernsehvermittelten Diensten sich von der Nachfrage nach über PC vermittelten Diensten unterscheidet. Sie verweisen hierzu auf Unterschiede sowohl bei den Kaufpreisen für Fernsehgeräte und PCs als auch bei ihrer Nutzung(11). Über das Fernsehen erbrachte digitale interaktive Dienste unterscheiden sich von den über PCs erbrachten Diensten auch dadurch, daß die Interaktivität in herkömmliche Unterhaltungssendungen integriert werden kann. (22) Diese Feststellung bestätigte sich bei einer Befragung von Vertretern des Einzelhandels(12), die angaben, daß sie den Kunden unterschiedliche Geräte ein und desselben Herstellerkonzerns anbieten, je nachdem, ob die fraglichen Dienste über den Fernseh- oder über den Computer-Bildschirm abgerufen werden(13). Unterschied zum Pay-TV (23) Und schließlich unterscheiden sich Pay-TV-Dienste hinsichtlich der Nachfrage und der Merkmale sowie des Verwendungszwecks in hohem Maße von den digitalen interaktiven Fernsehdiensten. Erstere bieten vor allem Unterhaltung, während bei letzteren Geschäftsvorgänge und Informationen(14) im Vordergrund stehen. Der Geschäftsumfang von Anbietern interaktiver Fernsehdienste wie BiB schließt Unterhaltungsformen aus, bei denen das Zuschauen die Hauptform der Unterhaltung für den Zuschauer darstellt, wie beispielsweise Pay-TV-Kanäle. Der Markt für digitale interaktive Fernsehdienste ergänzt den Markt für Pay-TV und existiert getrennt von ihm. b) Pay-TV (24) Pay-TV ist ein sachlich relevanter, vom frei empfangbaren Fernsehen, d. h. werbefinanzierten Fernsehen und teilweise oder ganz durch Gebühren finanzierten Fernsehen(15), getrennter Markt. Zudem besteht am Pay-TV-Markt eine Austauschbeziehung zwischen dem Programmanbieter und dem Zuschauer als Abonnenten, während beim gebühren- und werbefinanzierten Fernsehen die Austauschbeziehung zwischen dem Programmanbieter und der Werbeindustrie besteht. Dementsprechend sind die Wettbewerbsbedingungen für die beiden Arten von Fernsehen unterschiedlich. Während beim gebühren- oder werbefinanzierten Fernsehen die Einschaltquoten und die Werbeanteile die entscheidende Rolle spielen, sind es beim Pay-TV die zielgruppenspezifische Programmgestaltung und die Zahl der Abonnenten. (25) Die Kommission hat in der Vergangenheit erklärt, daß für eine Unterscheidung zwischen einem Markt für analoges und einem Markt für digitales Pay-TV(16) kein Grund besteht. Digitales Pay-TV ist lediglich eine Weiterentwicklung des analogen Pay-TV, mithin kein gesonderter sachlich relevanter Markt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß in einigen Jahren das analoge Pay-TV ganz vom digitalen Pay-TV abgelöst werden wird. (26) Im Vereinigten Königreich können Abonnenten Pay-TV über verschiedene Übertragungswege empfangen: digital terrestrisch, Satellit (analog und digital) sowie Kabel (analog, mit dem Start digitaler Kabeldienste wird demnächst gerechnet). Im Vereinigten Königreich ist die Unterscheidung der Pay-TV-Märkte nach dem Übertragungsweg nicht angebracht. Über einen Übertragungsweg erbrachte Pay-TV-Dienste beschränken aufgrund des Wettbewerbs die Erbringung der gleichen Dienste über einen anderen Übertragungsweg. Vorhandenes Zahlenmaterial belegt, daß dies in bezug auf über Satellit bzw. Kabel empfangbares Pay-TV der Fall ist. Aus dem Verhalten der Nutzer ist klar ersichtlich, daß die Dienste als austauschbar angesehen werden. Die Zusammensetzung der über Kabel oder Satellit übertragenen Pay-TV-Dienste weist kaum Unterschiede(17) auf, das gleiche gilt für den Preis. BSkyB's Reichweite [...](18). Außerdem die von BSkyB verzeichnete Fluktuationsrate(19)[...](20). Die Tatsache, daß Zuschauer für den Empfang von über Satellit abgestrahlten Sendungen einen Satelliten-Decoder bzw. eine Satellitenempfangsantenne erworben haben, bewirkt keine so große Bindung, daß es keinen Umstieg vom Satellitenfernsehen auf das Kabelfernsehen gibt. Folglich ist es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des digitalen terrestrischen Pay-TVs von einem eigenständigen sachlich relevanten Markt zu sprechen. (27) Aus diesem Grund besteht im Vereinigten Königreich nur ein Pay-TV-Markt. Bei ihm wird weder zwischen analog und digital noch zwischen den verschiedenen Übertragungssystemen unterschieden. c) Bereitstellung von Film- und Sportkanälen für Pay-TV-Anbieter (28) Die Erfahrung hat gezeigt, daß ein Pay-TV-Anbieter Film- und Sportkanäle in sein Angebot(21) aufnehmen muß, wenn er Erfolg haben will. BSkyB selbst hat "Spielfilme und Sport als wesentliche absatzfördernde Faktoren"(22) bezeichnet. Die Nachfrage der Anbieter von Pay-TV nach bestimmten Kanälen widerspiegelt die Nachfrage ihrer Abonnenten. Pay-TV-Kanäle, auf denen neue Filme und exklusive Live-Übertragungen attraktiver Sportveranstaltungen gezeigt werden, haben die höchsten Einschaltquoten(23). Die Abonnements für diese Programme sind am teuersten: während Sparten- oder allgemein interessierende Pay-TV-Kanäle im Paket angeboten werden, erfolgt die Gebührenerhebung für Film- oder Sportsendungen einzeln. Die Tatsache, daß Sport- und Filmkanäle sehr hohe Einschaltquoten verzeichnen, ist für die Anbieter von Pay-TV von entscheidender Bedeutung, da sie zeigt, daß die Zuschauer bereit sind, für Sport- und Filmkanäle einen höheren Preis zu bezahlen. (29) Auch die Anbieter müssen für den Erwerb von Film- und Sportkanälen einen wesentlich höheren Preis als für andere Kanäle bezahlen: ständige Erhöhungen des relativen Preises in kleinen Schritten haben sich als gewinnbringend erwiesen. Legt man die für BSkyB günstigsten Zahlen aus der Großhandelspreisliste ("rate card") des Unternehmens zugrunde, so zeigt sich, daß ein Kabelnetzbetreiber für den Erwerb eines Film- oder Sportkanals mindestens siebenmal soviel zahlen muß wie für den teuersten Sender der Sky-Basisversion(24). Dies zeigt, daß die Bereitstellung von Film- und Sportkanälen für die Anbieter einen gesonderten Markt darstellt(26). Im vorliegenden Fall ist es unerheblich, ob die Bereitstellung von Filmkanälen und die Bereitstellung von Sportkanälen für Pay-TV-Anbieter jeweils eigene Märkte darstellen(27). d) Technische Dienste für digitale interaktive Fernsehdienste und Pay-TV (30) In etlichen Entscheidungen(28) hat die Kommission einen sachlich relevanten Markt für die Anbieter der für Pay-TV erforderlichen technischen Dienste definiert. Diese Dienste bestehen in erster Linie in der Bereitstellung der Decoder (Set-Top-Boxen), der Zugangsberechtigung(29) einschließlich Chipkarten (Smart Cards) und der Verwaltung der Abonnentendateien(30). Außerdem können Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Zugang zum elektronischen Programmführer(31) und dem Schreiben von Anwendungen, die mit der in der Set-Top-Box(32) enthaltenen Anwendungsprogrammierschnittfläche kompatibel sind, dazu gehören. Zudem erfordert die Bereitstellung digitaler interaktiver Fernsehdienste ein System, mit dem Geldgeschäfte in einem sicheren Umfeld stattfinden können. Ein Geschäftsabwicklungssystem (Transaction Management System, TMS) ist Teil dieses Systems. Dieses Softwaresystem autorisiert Geldgeschäfte, wickelt diese ab und stellt die Verbindung zu den Online-Daten-Servern der verschiedenen Anbieter her. Das TMS stellt dem Erwerber (merchant acquirer) auch Zahlungsaufforderungen zu. Dieses System dient der Bearbeitung der Kredit- und Debetkarten-Zahlungseingänge von Einzelhändlern und sonstigen Anbietern von Waren und Dienstleistungen. (31) Die Leistungen für die Erbringung von Pay-TV-Zuschauerdiensten und die Leistungen für die Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste überschneiden sich in weiten Bereichen; z. B. sind in beiden Fällen Set-Top-Boxen oder ein elektronischer Programmführer bereitzustellen. Für die interaktiven Fernsehdienste sind die Erbringung von Zugangsberechtigungsdiensten für Online-Daten (Zugangskontrolldienste) und Geschäftsabwicklungsdienste erforderlich. (32) Für die Erbringung von Pay-TV-Zuschauerdiensten bzw. digitalen interaktiven Fernsehdiensten sind aus vieler Hinsicht unterschiedliche Qualifikationen und Technologien erforderlich. Daraus können sich eingeschränkte sachlich relevante Märkte(33) ergeben. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht erforderlich, darüber zu entscheiden. Der sachlich relevante Markt ist folglich der Markt für die technischen Dienste, die für digitale interaktive Fernsehdienste und für Pay-TV notwendig sind(34). e) Markt für Zuschauer-Zugangsinfrastruktur für Telekommunikationsdienste und verwandte Dienste (33) Die Verbraucher haben Bedarf an Telekommunikationsdiensten. Während in der Vergangenheit fast ausschließlich Sprachtelefoniedienste benötigt wurden, ist in der letzten Zeit die Nachfrage nach Datendiensten - z. B. für den Zugang zum Internet - stark gestiegen. Damit die Anbieter diese Dienste erbringen können, benötigen sie eine Infrastruktur, mit der die Dienste zum Abnehmer transportiert werden können. (34) Die in der Regel wechselseitige Kommunikation (Übertragung der Signale in zwei Richtungen) bedingt, daß nur wenige Arten von Infrastruktur für die Erbringung solcher Dienste in Frage kommen. In der Vergangenheit konnte der Bedarf nur durch das öffentliche vermittelte Fernsprechnetz mit Kupferleitungen gedeckt werden; später kamen Kabelfernsehen und drahtlose Netze hinzu. (35) Kabelfernsehnetze können eine Reihe von Diensten vom einfachen Telefondienst über Dienste auf Bestellung (On-Demand) bis zu Übertragung von Rundfunk erbringen. (36) Drahtlose Festnetze sind im allgemeinen kostengünstiger zu installieren als drahtgebundene Netze. Die derzeit im Vereinigten Königreich vorhandenen drahtlosen Netze haben jedoch eine relativ geringe Bandbreite und sind daher nicht für die Palette von Diensten geeignet, die über das Kabel angeboten werden können. Drahtlose Netze sollten wahrscheinlich nicht zum sachlich relevanten Markt gezählt werden, obgleich die Schlußfolgerungen im vorliegenden Fall nicht anders wären, wenn drahtlose Netze in die Definition des Marktes aufgenommen würden. (37) Auf dem GSM-Standard oder dem Standard DCS 1800 beruhende digitale Mobilfunknetze sind nicht für die gleiche Palette von Diensten geeignet wie Kupferleitungs- oder Kabelnetze, wenngleich sich dies mit der Einführung des UMTS (Universal Mobil Telecommunications System), des Mobilfunkstandards der nächsten Generation, mittel- bis längerfristig ändern kann. Angesichts der unterschiedlichen Merkmale und Preise für über Festnetze oder drahtlose Netze erbrachte Sprachtelefoniedienste und für Dienste, die über digitale Mobilfunknetze erbracht werden, stellen diese Dienste getrennte Märkte dar. Zudem können die Mobilfunknetze aufgrund ihrer gegenwärtig sehr begrenzten Datenübertragungskapazität auf Infrastrukturebene nicht als Ersatz angesehen werden. (38) Es besteht somit ein Markt für die Bereitstellung örtlicher Teilnehmeranschlüsse an das Telekommunikationsnetz. Dieser Markt schließt das traditionelle Kupferleitungsnetz von BT und die Kabelnetze der Kabelnetzbetreiber ein. (39) Eine Entscheidung, ob getrennte Zugangsmärkte für den Markt für abgehende und ankommende Anrufe existieren, ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 2. Der räumlich relevante Markt (40) Das Vereinigte Königreich ist der räumlich relevante Markt, in dem alle vorgenannten relevanten Märkte zu bewerten sind. a) Digitale interaktive Fernsehdienste (41) BiB soll im Vereinigten Königreich tätig sein. Es besteht eine außerordentlich enge Beziehung zwischen den di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.