Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/119 der Kommission vom 18. September 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47702 (2017/C) (ex 2017/N) — Vereinigtes Königreich — Alternative zur Verpflichtung der Royal Bank of Scotland zur Veräußerung von Rainbow (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6184) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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treiches Unternehmen ist (56). Dementsprechend würden die Änderungen an den geänderten Verpflichtungen, die es RBS ermöglichen, Rainbow zu behalten, die Rentabilität von RBS nicht negativ beeinträchtigen. (105) Die Kommission schlussfolgert vorab, dass die von den britischen Behörden vorgeschlagenen Änderungen die Existenzfähigkeit der RBS nicht gefährden. (106) Die RBS hatte seit 2008 erhebliche, den Stammaktionären zuzurechnende Verluste verzeichnet (57), die vorwiegend eine Folge der Anhäufung großer einmaliger Positionen in Form von Geldbußen und Vergleichen für vergangenes Fehlverhalten und missbräuchliche Verkäufe bestimmter Produkte, von Umstrukturierungskosten und höheren Verlusten als erwartet bei nicht zum Kerngeschäft gehörendem Aktiva sind. Die Kommission muss daher prüfen, ob ihre Schlussfolgerung, dass die RBS in der Lage sein wird, ihre Rentabilität und Existenzfähigkeit ohne weitere staatliche Beihilfen wiederherzustellen, immer noch gültig ist. (107) Die Kommission stellt fest, dass die Ergebnisse der RBS für das 1. Halbjahr 2017 auf eine verbesserte Rentabilität hinweisen (58). Die RBS meldet den Stammaktionären einen Betriebsgewinn in Höhe von 939 Mio. GBP für das 1. Halbjahr 2017. (108) Die Kernkapitalquote hat sich seit 2013 weiter verbessert und der Kernbetriebsgewinn ist weiterhin positiv, wie in Erwägungsgrund 11 des Einleitungsbeschlusses dargelegt. (109) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen die im geänderten Umstrukturierungsbeschluss gezogene Schlussfolgerung im Hinblick auf die Fähigkeit der RBS, ihre Existenzfähigkeit wiederherzustellen, nicht infrage gestellt wird. 5.2.2.   LASTENVERTEILUNG (110) Der geänderte Umstrukturierungsbeschluss legt nahe, dass die Veräußerung von Rainbow als Maßnahme zur Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen berücksichtigt wurde und sie weder eine Maßnahme zur Lastenverteilung noch eine Maßnahme zur Begrenzung der Umstrukturierungskosten darstellte (59). Das vorgeschlagene aktualisierte Alternativpaket beeinflusst die zuvor von der Kommission durchgeführte Prüfung der Lastenverteilung nicht. (111) Die gemeldeten Änderungen beeinflussen die in der Umstrukturierungsentscheidung und dem geänderten Umstrukturierungsbeschluss durchgeführte Prüfung der Lastenverteilung daher nicht. 5.2.3.   MASSNAHMEN ZUR BESCHRÄNKUNG VON WETTBEWERBSVERZERRUNGEN (112) In Übereinstimmung mit dem geänderten Umstrukturierungsbeschluss (60) war es der vorrangige Zweck der Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow, die Wettbewerbsverzerrungen, die die Beihilfe zugunsten von RBS hätte verursachen können, zu beschränken. Genauer gesagt zielte die Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow darauf ab zu vermeiden, dass der sehr große Betrag der staatlichen Beihilfe, die RBS 2008 und 2009 gewährt wurde, zu einer unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrung auf dem britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU und mittelständische Unternehmen führt, auf dem die RBS Marktführer war (61). Um zu verhindern, dass die Stellung der RBS auf diesem Markt gestärkt und somit der Wettbewerb dort verringert wird, verpflichteten sich die britischen Behörden dazu, dass die RBS ein Unternehmen mit einem Marktanteil von 5 % am britischen Markt für KMU-Kunden und mittelständische Unternehmerkunden veräußern würde (62). (113) Der Zweck des Alternativpakets ist, wie in Abschnitt 3.3 beschrieben, auf eine Wettbewerbsverzerrung in der gleichen Weise einzugehen wie die Veräußerungsverpflichtung von Rainbow, die durch das Paket ersetzt wird. (114) Die Kommission muss daher prüfen, ob das aktualisierte Alternativpaket mit der Veräußerungsverpflichtung, die es ersetzen wird, gleichwertig ist. 5.2.3.1.    Konzeption der einzelnen Maßnahmen (115) Das Alternativpaket besteht weitgehend aus zwei einzelnen Maßnahmen. Die Kommission beabsichtigt, die Gleichwertigkeit sowohl auf Ebene der einzelnen Maßnahmen als auch auf Ebene des Gesamtpakets zu prüfen. Der Capability and Innovation Fund (116) Die Kommission stellt fest, dass die Bereitstellung von Mitteln aus dem Capability and Innovation Fund (63) für konkurrierende Unternehmen zum Zwecke der Erhöhung ihrer Kapazität, Bankendienstleistungen für KMU anzubieten, den Wettbewerb auf dem Markt der Bankendienstleistungen für KMU wahrscheinlich erhöhen wird. (117) Auf der Grundlage der bei der Kommission in Folge des Einleitungsbeschlusses eingegangenen Stellungnahmen von Beteiligten stellt die Kommission fest, dass die Verteilung der Mittel in verschiedenen Zuschlägen mit einer Gesamtsumme von 120 Mio. GBP es ihr ermöglicht, die Angebote an Bankendienstleistungen mehrerer Unternehmen zu stärken und eine größere Auswahl auf den Markt zu bringen. (118) Das von Beteiligten geäußerte Interesse und ihre eingegangenen Rückmeldungen darüber, wie sie die Mittel aus dem Capability and Innovation Fund verwenden würden, bieten eine weitere Rückversicherung, dass der Capability Fund positive Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt haben wird. (119) Bezogen auf die eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten entspricht das Volumen der Zuschläge weitgehend dem Volumen, das einige der Beteiligten als erforderlich nannten, um einen Anreiz zur Investition in ihre Kapazitäten für das Firmenkundengeschäft mit KMU zu haben. Es wird einen Wettbewerb um die Auszahlungen aus dem Fonds geben, wobei die größte Finanzierung jenen Unternehmen zugeteilt wird, die in der Lage sind, der Stelle die überzeugendsten wettbewerbsfördernden Szenarios vorzulegen. Die Kommission glaubt, dass das Volumen der Zuschläge aus dem Capability and Innovation Fund angemessen ist und der Wettbewerb größere Auswirkungen auf den Markt haben wird. (120) Die Kommission stellt fest, dass sich die Mittel des Capability and Innovation Fund von insgesamt 425 Mio. GBP auf vier große Zuschläge mit einem Gesamtbetrag von 330 Mio. GBP konzentrieren. Tatsächlich gibt es eine große Lücke zwischen dem Marktanteil der vier führenden KMU-Banken (64) und den konkurrierenden Unternehmen. Außerdem gibt es unter den konkurrierenden Unternehmen große Unterschiede zwischen jenen Unternehmen, die bereits KMU-Bankgeschäfte eingerichtet haben und jenen, die gerade in den Markt eintreten oder ein begrenztes Spektrum an Produkten anbieten und sich oft auf die kleinsten KMU ausrichten. Der Zweck der Veräußerung von Rainbow war, eine Bank für KMU und mittelständische Unternehmen zu schaffen, die selbst wenn sie kleiner als die vier führenden KMU-Banken ist, groß genug sein würde, um mit ihnen zu konkurrieren. Die Ausrichtung des Großteils der Mittel auf diese wenigen konkurrierenden Unternehmen mit starken bestehenden Kapazitäten im Bereich Unternehmensgirokonten für KMU wird wahrscheinlich die größten Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt haben und zu Ergebnissen führen, die mit höherer Gewissheit die Stellung eines oder mehrerer Unternehmen wesentlich stärken. Dies würde daher die Gleichwertigkeit mit den Auswirkungen, die eine Veräußerung von Rainbow gehabt hätte, erhöhen, im Vergleich zu einem Alternativpaket, das sich auf die neuen Marktteilnehmer oder Banken konzentriert hätte, die nur ein begrenztes Spektrum an Bankleistungen für KMU anbieten und sich oft nur auf die kleinsten KMU ausrichten. (121) Laut den eingegangen Stellungnahmen der Beteiligten ist es für die konkurrierenden Unternehmen wichtig, zuerst zusätzliche Kapazitäten aufzubauen, um die Anstrengungen zu unterstützen, W&G-Kunden im Rahmen der Anreize-Regelung von einem Wechsel zu überzeugen. Die Kommission glaubt, dass die Gewährung einer dreimonatigen Frist nach Erteilung eines Zuschlags aus dem Capability and Innovation Fund die konkurrierenden Unternehmen in die Lage versetzt, zusätzliche Investitionen zu planen und durchzuführen, ohne die Umsetzung der Anreize-Regelung unnötig zu verzögern. Anreize zum Wechsel (122) Die Kommission stellt fest, dass die Anreize-Regelung (65) den Wettbewerb auf dem Markt der Bankendienstleistungen für KMU erhöhen wird, indem Kunden von der RBS an die konkurrierenden Unternehmen übertragen werden. Die Umsetzung der Anreize-Regelung zielt darauf ab, Kunden in einer Größenordnung von bis zu 3 Prozentpunkten des Marktanteils der RBS am britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU zu übertragen (auf der Grundlage der Anzahl der KMU berechnet). (123) In Bezug auf die Zahl der übertragenen KMU könnte die Anreize-Regelung zu einer Verringerung des Marktanteils der RBS führen, der mehr als 3 Prozentpunkte beträgt, allerdings hätte das Portfolio der wechselnden Kunden in diesem Fall einen höheren Anteil an kleineren KMU. Tatsächlich bedeutet der Wechsel von mehr Kunden notwendigerweise, da es eine Obergrenze für den verfügbaren Betrag der Finanzierung für Maßnahme B gibt, dass die Wechselanreize im Durchschnitt geringer sein müssen, was bedeutet, dass die übertragenen Kunden sehr kleine KMU sein müssen, was nicht das Ziel der Veräußerung von Rainbow war. Abschließend muss bei der Prüfung der Gleichwertigkeit berücksichtigt werden, dass die Anreize-Regelung es ermöglicht, dass die Übertragung des Marktanteils der RBS auf 3 Prozentpunkte beschränkt ist. (124) Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Verringerung um 3 Prozentpunkte erreicht wird, stellt die Kommission fest, dass die von den konkurrierenden Unternehmen gemachten Angebote attraktiv genug sein müssen, um die größtmögliche Anzahl an Kunden von einem Wechsel zu überzeugen. Unter Berücksichtigung der eingegangen Stellungnahmen von Beteiligten, der in der von der RBS in Auftrag gegebenen Charterhouse-Studie genannten Höhe des Wechselanreizes (66) und der erhöhten für Maßnahme B verfügbaren Finanzierung ist die Kommission der Auffassung, dass das Volumen der Anreize-Regelung nun ausreichend groß ist, um Anreize für den Wechsel von Kunden in einer Größenordnung von 3 Prozentpunkten des Marktanteils zu liefern. (125) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Verlängerung der Dauer, die Ausweitung des Umfangs und der Multiplikator, wie in den Erwägungsgründen 52 und 53 beschrieben, wichtige Schutzmechanismen darstellen, die eine zusätzliche Rückversicherung bieten, dass eine Übertragung von einem Marktanteil der RBS von 3 Prozentpunkten erreicht werden kann. (126) Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass Unternehmensgirokonten ein „Einstiegsprodukt“ für KMU sind und dass diese den Anbieter ihres Unternehmensgirokontos im Allgemeinen in Betracht ziehen werden, wenn sie andere Bankleistungen, wie z. B. Darlehen, brauchen (67). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Anreize zum Wechsel des Unternehmensgirokontos den Kunden auch Anreize bieten, Darlehensprodukte zu übertragen. (127) Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 48 dargelegten Darlehensanreize es den konkurrierenden Unternehmen ermöglichen würden, KMU-Kunden weitere Anreize für eine Übertragung anderer Produkte neben ihren Unternehmensgirokonten zu liefern. Die Höhe des Darlehensanreizes verringert zudem die Nachteile, die Beteiligte im Zusammenhang mit der Nutzung des standardisierten Kapitalmodells genannt haben (68). Die Kommission ist der Auffassung, dass dies eine stärkere Rückversicherung für die Gleichwertigkeit des Alternativpakets mit der Veräußerung von Rainbow bietet, bei welcher diese Darlehen an einen potenziellen Käufer übertragen worden wären. (128) Die Kommission stellt zudem fest, dass die für die Unterstützung eines erleichterten Wechsels vorgesehenen 75 Mio. GBP (Ausgleich für Vertragsbruchzahlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Darlehensbilanzen oder anderen Kosten Dritter, wie z. B. Rechtskosten) und CASS die Hürden eines Wechsels von Kunden zu einem konkurrierenden Unternehmen abbauen wird. (129) Die Kommission ist auch der Auffassung, dass die Befugnisse und Aufsicht der Stelle (69) gewährleisten, dass die Anreize-Regelung nach ihrer Einführung weiter an Marktsignale angepasst werden kann. (130) Die Kommission hält es nicht für problematisch, dass der Zugang zum Zweigstellennetzwerk der RBS (wie in Erwägungsgrund 57 dargelegt) nicht mehr als kostenfreies Angebot vorgeschlagen wird, wie es in der ursprünglichen Fassung des Alternativpakets der Fall war. Tatsächlich gaben etablierte konkurrierende Unternehmen im KMU-Geschäft in ihren Stellungnahmen an, dass ein solcher Zugang für sie nicht erforderlich ist, um mit den vier führenden KMU-Banken zu konkurrieren. Durch Verwendung der Mittel, die ursprünglich für den (ursprünglich kostenfreien) Zugang zum Zweigstellennetz im Rahmen der Maßnahmen A und B zugeteilt waren, werden die Mittel des Alternativpakets wirksamer zugeteilt, um eine Gleichwertigkeit mit den Auswirkungen der Veräußerung von Rainbow zu erreichen. (131) Auf der Grundlage der Änderungen, die an der Anreize-Regelung vorgenommen wurden, und der Sicherheitsmechanismen, die in der Regelung enthalten sind, und der eingegangen Stellungnahmen von Beteiligten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Anreize-Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Übertragung eines Marktanteils der RBS von 3 Prozentpunkten erzielen würde. 5.2.3.2.    Allgemeine Gleichwertigkeit des Pakets mit der Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow (132) Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt (70) gibt es verschiedene Wege, um die Gleichwertigkeit des Alternativpakets zu prüfen. Als kontrafaktisches Szenario können die Auswirkungen des Alternativpakets mit den erwarteten Auswirkungen eines Verkaufs von Rainbow an einen Handelskäufer verglichen werden, wenn dieser jetzt umgesetzt würde („Veräußerung von Rainbow“ in Tabelle 3) oder mit den erwarteten Auswirkungen einer Veräußerung von Rainbow gemäß Umstrukturierungsentscheidung („Ziel Entscheidung 2009“ in Tabelle 3). In Bezug auf die verwendeten Indikatoren kann die Gleichwertigkeit durch Verwendung verschiedener Indikatoren gemessen werden, wie z. B. Entwicklung des KMU-Marktanteils von RBS, finanzielle Kosten für RBS und Volumen der übertragenen Aktiva und Passiva. (133) Tabelle 3 vergleicht drei Szenarios anhand verschiedener Indikatoren. Tabelle 3 Vergleich dreier Szenarios anhand verschiedener Indikatoren   Ziel Entscheidung 2009 Veräußerung von Rainbow Aktualisiertes Alternativpaket Motivationsverpflichtung Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem KMU-Markt im Vereinigten Königreich Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem KMU-Markt im Vereinigten Königreich Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem KMU-Markt im Vereinigten Königreich Verlust Marktanteil RBS auf dem KMU-Markt im Vereinigten Königreich (71) 5 % [0-5] % [[5-10]] 3 % [[5-10]] Kapitalverlust insgesamt (72) GBP […] GBP […] [GBP […]] GBP […] [GBP […]] Auswirkung Kernkapitalquote n. z. […] % […] % Übertragung Gesamtaktiva 20 Mrd. GBP GBP [15-25] Mrd. GBP [0-5] Mrd. (134) Die Motivation zur Veräußerung von Rainbow in der Umstrukturierungsentscheidung und dem geänderten Umstrukturierungsbeschluss ist die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU und mittelständische Unternehmen. Die britischen Behörden haben das Alternativpaket konzipiert mit dem Ziel, dieselben zugrunde liegenden Ziele zu erreichen. (135) Die Alternativen können mittels der Auswirkungen auf den Marktanteil der RBS am britischen KMU-Markt verglichen werden. Gemäß Umstrukturierungsentscheidung sollte die Veräußerung von Rainbow zum Verlust von Marktanteilen in Höhe von 5 % führen, wie in Erwägungsgrund 112 des Einleitungsbeschlusses dargelegt. Das Alternativpaket sollte ebenfalls zu einem Verlust von Marktanteilen führen. Berücksichtigt man nur die Anreize-Regelung, würden diese bis zu 3 % betragen. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass die Auswirkungen des Capability and Innovation Fund ebenfalls deutlich genug sein werden, um KMU den Wechsel von der RBS und anderen Banken zu ermöglichen. Diese sind jedoch schwer zu quantifizieren. (136) Wie von den britischen Behörden angegeben (73) ist es angemessen, den Umstand zu berücksichtigen, dass die RBS seit der Umstrukturierungsentscheidung Marktanteile auf dem britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU verloren hat. Die britischen Behörden verwiesen auf einen Datenanbieter. Leider begann dieser Datenanbieter erst im 4. Quartal 2010 mit der Erstellung von Berechnungen zum Marktanteil. Folglich gibt es eine kohärente Zeitreihe, die den Zeitraum von 2008 oder 2009 bis heute erfasst. Laut den berechneten Daten dieses Anbieters lag der Marktanteil der RBS am Markt für KMU im 4. Quartal 2010 (erster Datenpunkt) bei [25-30] % und ihr Umsatz bei 25 Mio. GBP. Laut diesen Daten verloren die RBS zwischen dem 4. Quartal 2010 und dem 4. Quartal 2016 [3-7] % an Marktanteilen am Markt für KMU und erzielte einen Umsatz von bis zu 25 Mio. GBP (74). Die Kommission ist der Auffassung, dass es umsichtiger ist, den Verlust von Marktanteilen ab dem 4. Quartal 2011 ([0-5] %) heranzuziehen als den Verlust von Marktanteilen ab dem 4. Quartal 2010 ([3-7] %), weil der erste Datenpunkt (Q4 2010) einen höheren Marktanteil angibt als ihn andere Quellen zum Zeitpunkt der Umstrukturierungsentscheidung angegeben haben und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um einen einmaligen Spitzenwert handelt, der den Startpunkt 2008-2009 nicht korrekt spiegelt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Marktanteil auf dem britischen KMU-Marktsegment, der bereits eingebüßt worden ist, sinnvoll auf [0-5] % quantifiziert werden kann. (137) Der in der Umstrukturierungsentscheidung erwartete Rückgang des Marktanteils der RBS um 5 % wird überschritten, wenn man den erwarteten Verlust von Marktanteilen durch das Alternativpaket (bis zu 3 % alleine infolge von Maßnahme B) mit den festgestellten Verlusten von Marktanteilen [0-5] % aggregiert. (138) Auf der Grundlage der Analyse in den Erwägungsgründen 122 bis 131 kommt die Kommission zu der Bewertung, dass eine Übertragung eines Marktanteils von 3 % in Form von KMU-Kunden mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Alternativpaket erreicht werden kann. (139) Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass der 2009 zum Zeitpunkt der Umstrukturierungsentscheidung vorhergesehene Verlust von Marktanteilen in Bezug auf KMU durch das Alternativpaket erreicht würde. (140) Die Kommission stellt fest, dass Maßnahme A auf KMU-Kunden ausgerichtet ist, mittelständische Unternehmen jedoch nicht davon ausschließt, vom Alternativpaket zu profitieren. Der Capability and Innovation Fund wird es Banken ermöglichen, ihre bestehenden Angebote an Geschäftsbankleistungen für größere KMU und somit auch für mittelständische Unternehmen zu verbessern und erweitern. So gab es beispielsweise eine Bank in ihrer Stellungnahme nach dem Einleitungsbeschluss an, dass sie bis zu 25 Mio. GBP in eine anspruchsvolle Plattform für das Internet-Banking für Firmenkunden investieren würde, die aufwendige digitale Kapazitäten (einschließlich FX und internationale Zahlungskapazitäten) für kleine, mittlere und große Unternehmen bereitstellen würde. Diese Bank erwartete auch, dass bis zu 50 Mio. GBP für weitere Investitionspläne ihr dabei helfen würden, alle Marktsegmente anzusprechen. (141) Die Kommission ist auch der Auffassung, dass die Anreize-Regelung (mit großen Wechselanreizen für größere, komplexere KMU) zusätzliche Anreize für konkurrierende Unternehmen bietet, ihre Produkte und Leistungen für diese größeren KMU weiter zu verbessern. Diese konkurrierenden Unternehmen werden daher ebenfalls die Kapazitäten zur Abwicklung von mittelständischen Unternehmen verbessern. (142) Die Kommission stellt auch fest, dass die Finanzhilfen und Anreize der Maßnahmen A und B auf die wenigen konkurrierenden Unternehmen konzentriert sind, die bereits bestehende Kapazitäten im Bereich Unternehmensgirokonten für KMU haben. Diese konkurrierenden Unternehmen werden auch diejenigen sein, die wahrscheinlich versuchen, um die mittelständischen Unternehmen zu konkurrieren. (143) Laut den berechneten Daten des Anbieters lag der Marktanteil der RBS am Marktsegment für Unternehmen im 4. Quartal 2010 (erster Datenpunkt) bei [30-35] % und ihr Umsatz bei über 25 Mio. GBP (75). Laut diesen Daten verloren die RBS zwischen dem 4. Quartal 2010 und dem 2. Quartal 2017 [5-10] % an Marktanteilen am Markt für KMU und erzielte einen Umsatz von bis zu 25 Mio. GBP (76). Ähnlich wie beim Marktsegment für KMU ist die Auffassung, dass es umsichtiger ist, den Verlust von Marktanteilen ab dem 4. Quartal 2011 heranzuziehen statt den Verlust von Marktanteilen ab dem 4. Quartal 2010. Die Kommission stellt fest, dass die festgestellten Verluste von Marktanteilen der RBS im Segment für Unternehmen zwischen dem 4. Quartal 2011 und dem 4. Quartal 2016 ([0-5] %) im Einklang mit den Verlusten von Marktanteilen im Segment für KMU ([0-5] %) stehen. Die festgestellten Verluste von Marktanteilen sind noch größer, wenn man die Verluste zwischen dem 4. Quartal 2011 und dem 2. Quartal 2017 ([5-10] %) berücksichtigt. (144) Die Kommission stellt auch fest, dass die mittelständischen Unternehmen oft komplexere und vielfältigere Bankleistungen benötigen. Nur eine sehr begrenzte Zahl an konkurrierenden Unternehmen haben ein ernsthaftes Interessen an diesen Kunden gezeigt (77), da die meisten Unternehmen nicht über die Kapazitäten verfügen, solche Leistungen in rentabler Weise zu entwickeln. Die Kommission ist auch der Ansicht, dass es angemessen ist, die Stellungnahmen der britischen Behörden in Erwägungsgrund 66 Buchstabe e zu berücksichtigen, die darlegen, dass eine Veräußerung von Rainbow geringere und/oder weniger gewisse Auswirkungen auf den Wettbewerb im Segment für mittelständische Unternehmen im Vergleich zum Segment für KMU gehabt hätte. (145) Auch wenn die Wettbewerbsverzerrung aufgrund der indirekten Auswirkungen des Alternativpakets auf das Segment für mittelständische Unternehmen schwieriger zu quantifizieren ist, ist die Kommission der Auffassung, dass das Alternativpaket zusammen mit den festgestellten Markteinbußen wahrscheinlich Auswirkungen auf den Wettbewerb um mittelständische Unternehmen erzielen wird, die mindestens gleichwertig mit einer Veräußerung von Rainbow sind. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Wettbewerbsverzerrung durch die Maßnahmen A und B auch für mittelständische Unternehmen gilt. (146) Im Hinblick auf sowohl mittelständische Unternehmen und KMU-Kunden kann der geschätzte Gesamtkapitalverlust der verschiedenen Szenarios auch herangezogen werden, um die Gleichwertigkeit zwischen der Veräußerung von Rainbow und dem Alternativpaket zu vergleichen. (147) Die Umstrukturierungsentscheidung enthielt keine Schätzung der Kapitalkosten für die Veräußerung von Rainbow. Dennoch ist es angemessen, die Schätzung der Kapitalkosten, die der Verkauf von Rainbow verursachen würde, wenn er angestrebt würde, heranzuziehen; diese sind von den britischen Behörden quantifiziert worden. (148) Die Kosten, die die RBS seit 2009 auf sich gezogen hat, um die Veräußerungsverpflichtung zu erfüllen, beläuft sich auf [1-3] Mrd. GBP (78). Darunter fallen verschiedene Arten von Kosten, von denen die größten die Technologiekosten zur Erstellung einer separaten IT-Plattform für Rainbow sind. (149) Der direkte Kapitalverlust (79) des Alternativpakets ist geringer als bei einer Fortführung der Veräußerung von Rainbow. Zusätzlich ist das Alternativpaket, bei Hinzurechnung der bereits von der RBS auf sich gezogenen Kosten, eindeutig kostenintensiver als es in der Umstrukturierungsentscheidung implizit vorgesehen war (80). (150) Abschließend lässt sich unter Verwendung dieses Indikators feststellen, dass das Alternativpaket die finanzielle Last der RBS im Vergleich zur in der Umstrukturierungsentscheidung vorhergesehen Last nicht wie von den britischen Behörden behauptet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.