31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/49


BESCHLUSS (EU) 2018/119 DER KOMMISSION

vom 18. September 2017

über die staatliche Beihilfe SA.47702 (2017/C) (ex 2017/N) — Vereinigtes Königreich

Alternative zur Verpflichtung der Royal Bank of Scotland zur Veräußerung von Rainbow

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6184)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2009 (2) („Umstrukturierungsentscheidung“) erklärte die Kommission eine Reihe von Beihilfemaßnahmen (3) zugunsten der Royal Bank of Scotland („RBS“) für mit dem Binnenmarkt vereinbar. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte sie auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans und der von der Regierung des Vereinigten Königreichs („britische Behörden“) eingegangenen Verpflichtungen.

(2)

Mit Beschluss vom 9. April 2014 (4) („geänderter Umstrukturierungsbeschluss“) stellte die Kommission fest, dass die angemeldete geänderte Liste der Verpflichtungen (5) („geänderte Verpflichtungen“) keine staatliche Beihilfe enthält. Die geänderten Verpflichtungen ließen die in der Umstrukturierungsentscheidung getroffene Schlussfolgerung unberührt, wonach die RBS gewährten staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(3)

Seit der geänderte Umstrukturierungsbeschluss erlassen wurde, hatten die Kommissionsdienststellen, die britischen Behörden und die RBS (direkt oder über den gemäß der Umstrukturierungsentscheidung ernannten Überwachungstreuhänder) häufigen Austausch in Form von Gesprächen, Telefonkonferenzen und Austausch von E-Mails und Unterlagen.

(4)

Am 17. Februar 2017 kündigte Her Majesty's Treasury (königliches Schatzamt, Vereinigtes Königreich, „HMT“) öffentlich an, dass es eine förmliche Änderung zur Ersetzung der Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow (6) durch ein Maßnahmenpaket („Alternativpaket“) beantragen würde, mit dem der Wettbewerb auf dem Markt der Bankendienstleistungen für Kleinst- und mittelständische Unternehmen (7) („Markt für Bankendienstleistungen für KMU“) erhöht werden sollte.

(5)

Mit Schreiben vom 2. März 2017 meldeten die britischen Behörden bei der Kommission einen förmlichen Antrag an, die Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow zu ersetzen, die in der Umstrukturierungsentscheidung aufgeführt (8) und anschließend im geänderten Umstrukturierungsbeschluss abgeändert (9) worden war.

(6)

Mit Schreiben vom 4. April 2017 („Einleitungsbeschluss“) teilte die Kommission den britischen Behörden mit, dass sie beschlossen hatte, in Bezug auf diesen Antrag das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten.

(7)

Am 5. Mai 2017 wurde der Einleitungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union (10) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen auf.

(8)

Am 8. Mai 2017 reichten die britischen Behörden ihre Antworten auf den Einleitungsbeschluss ein.

(9)

Im Mai und Juni 2017 erhielt die Kommission Stellungnahmen von den Beteiligten. Mit einigen Beteiligten fanden Treffen statt, um die eingegangenen Stellungnahmen zu klären. Die Kommission ließ den britischen Behörden die von den Beteiligten eingegangenen Stellungnahmen zukommen.

(10)

Am 22. Juni 2017 übermittelten die britischen Behörden ihre Antworten auf die von den Beteiligten eingegangen Stellungnahmen und auf Stellungnahmen, die im Rahmen einer eigenen Markttesterhebung (11) eingegangen waren.

(11)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 übermittelten die britischen Behörden der Kommission eine aktualisierte Anmeldung, mit der das in der ursprünglichen Anmeldung vom 2. März 2017 vorgeschlagene Alternativpaket aktualisiert wurde.

2.   ZUSÄTZLICHE BEMERKUNG

(12)

Da das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 seine Absicht mitteilte, die Europäische Union gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union zu verlassen, werden die Verträge ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder, falls dies nicht zustande kommt, zwei Jahre nach der Mitteilung nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden, es sei denn der Europäische Rat entscheidet im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern. Folglich und unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Austrittsabkommens gilt dieser Beschluss nur, bis das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr ist.

3.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME/BEIHILFE

3.1.   RBS UND DIE DURCHFÜHRUNG DER UMSTRUKTURIERUNGSENTSCHEIDUNG UND DES GEÄNDERTEN UMSTRUKTURIERUNGSBESCHLUSSES

3.1.1.   RBS

(13)

Die in Edinburgh ansässige RBS (12) ist eine der größten Finanzdienstleistungsgruppen in Europa. Sie erbringt ihre Dienstleistungen für Privat-, Unternehmens- und institutionellen Kunden. Ende 2016 verfügte sie über eine Gesamtbilanzsumme von 799 Mrd. GBP (13) und risikogewichtete Gesamtaktiva (risk weighted assets, „RWA“) (14) in Höhe von 228 Mrd. GBP.

(14)

Eine detaillierte Beschreibung der staatlichen Beihilfemaßnahme zugunsten der RBS kann den Erwägungsgründen 31 bis 54 der Umstrukturierungsentscheidung entnommen werden. Der geänderte Umstrukturierungsbeschluss (15) gab an, dass die einzige noch nicht beendete oder zurückgezahlte Kapitalbeihilfemaßnahme 2013 eine Rekapitalisierung in Höhe von 45,5 Mrd. GBP in Form von Stammaktien und Vorzugsaktien (16) war, die mit dem Dividend Access Share („DAS“) aus Staatsbesitz in Beziehung stand. Der DAS wurde geschaffen, um den britischen Behörden erweiterte Dividendenrechte bereitzustellen.

(15)

Im August 2015 verkauften die britischen Behörden 5,4 % der Bank (17), der erste Verkauf von Regierungsanteilen an der RBS-Gruppe. Im Oktober 2015 (18) wurden alle Vorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt. In Bezug auf den DAS zahlte die RBS den britischen Behörden im März 2016 alle abschließenden Dividenden und der DAS wurde anschließend eingezogen (19). Infolge dieser Maßnahmen besitzen die britischen Behörden derzeit 8,4 Mrd. Stammaktien der RBS, was 71,2 % des Stammaktienkapitals des Unternehmens entspricht (20).

3.1.2.   UMSETZUNG DER VERPFLICHTUNGEN UND GEÄNDERTEN VERPFLICHTUNGEN

(16)

Die Umsetzung der Veräußerung und Verpflichtungen zu Verhaltensmaßnahmen, die zum geänderten Umstrukturierungsbeschlusses geführt haben, wird in den Erwägungsgründen 12 bis 22 des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses detailliert beschrieben.

(17)

Die im geänderten Umstrukturierungsbeschluss aufgenommene Umsetzung der Verpflichtungen wird in den Erwägungsgründen 15 und 16 des Einleitungsbeschlusses dargestellt. Die RBS hat diese Veräußerungen vor den zugesagten Fristen abgeschlossen, mit Ausnahme der Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung von Rainbow

3.2.   DIE VERPFLICHTUNG ZUR VERÄUẞERUNG VON RAINBOW

(18)

Die Verpflichtungen und geänderten Verpflichtungen umfassten die Veräußerung mehrerer Unternehmen, einschließlich der zweigstellenbezogenen Privatkunden- und KMU-Geschäfte der RBS in England und Wales und der zweigstellenbezogenen Privatkunden- und KMU-Geschäfte von NatWest in Schottland, zusammen mit dem direkten KMU-Geschäft und bestimmten mittelständischen Unternehmenskunden (als „Rainbow“ bezeichnet). Die in der Umstrukturierungsentscheidung enthaltene Frist war der 31. Dezember 2013 und diese Frist wurde im geänderten Umstrukturierungsbeschluss bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

(19)

In ihrer Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen für die RBS aus der Umstrukturierungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass die Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow dazu beitrug, die durch die Beihilfen auf dem britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU und mittelständische Unternehmen geschaffenen Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen.

(20)

Eine detaillierte Beschreibung des von der RBS und den britischen Behörden zur Veräußerung von Rainbow befolgten Verfahrens und der im Zusammenhang damit begegneten Schwierigkeiten ist in den Erwägungsgründen 19 bis 25 des Einleitungsbeschlusses dargelegt.

(21)

Mit Schreiben vom 2. März 2017 benachrichtigten die britischen Behörden die Kommission über den Antrag, die Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow durch ein alternatives Maßnahmenpaket zu ersetzen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 reichten die britischen Behörden eine ergänzte Mitteilung bei der Kommission ein, in der eine Aktualisierung des in der ursprünglichen Mitteilung vorgeschlagenen Alternativpakets dargelegt war.

3.3.   DAS VON DEN BRITISCHEN BEHÖRDEN VORGESCHLAGENE AKTUALISIERTE ALTERNATIVPAKET

(22)

Laut den britischen Behörden besteht das Ziel des vorgeschlagenen Alternativpakets darin, angesichts der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Rainbow (21) eine Alternative zu finden, die in Bezug auf Umfang und Auswirkung mit der ursprünglichen Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow zumindest gleichwertig ist und zudem: i) schnellere Auswirkungen hat und daher Wettbewerbsverzerrungen wirksamer mindern kann; ii) aktuelle Marktbedingungen und die spezifischen Bedürfnisse der im Wettbewerb stehenden Geldinstitute („konkurrierenden Geldinstitute“) (22) und anderer potenzieller Marktteilnehmer auf dem britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU und mittelständische Unternehmen berücksichtigt; und iii) die Existenzfähigkeit der RBS nicht gefährdet.

(23)

Das aktualisierte Alternativpaket umfasst ein Spektrum an verhaltensorientierten Abhilfemaßnahmen und besteht aus zwei Elementen:

a)

einem sogenannten Capability and Innovation Fund („Maßnahme A“); und

b)

Anreizen zum Wechsel des Geldinstituts (Anreize-Regelung, „Maßnahme B“).

(24)

Eine unabhängige Stelle („die Stelle“) wird eingerichtet, um den Capability and Innovation Fund und die Anreize-Regelung zu verwalten und zu kontrollieren (23).

(25)

Das aktualisierte Alternativpaket soll von der RBS finanziert werden. Die britischen Behörden schätzen die Gesamtkosten des Pakets für die RBS, unter Berücksichtigung der veranschlagten Kapitalkosten und einer laufenden Verringerung der Einnahmen der RBS, auf ungefähr [0,5-1,5] Mrd. GBP (24).

3.3.1.   DER CAPABILITY AND INNOVATION FUND („MAßNAHME A“)

(26)

Der Capability and Innovation Fund soll mit Mitteln von 425 Mio. GBP ausgestattet werden, die geeignete Einrichtungen, die bestimmte Kriterien erfüllen, in Anspruch nehmen können; dadurch sollen in die Lage versetzt werden, i) im Bereich der Bankdienstleistungen für KMU mit RBS in Wettbewerb zu treten, und/oder ii) Finanzprodukte und -dienstleistungen für KMU zu entwickeln und zu verbessern. Die Investitionsprojekte, die von der Unterstützung profitieren könnten, müssen auf die zulässigen Zwecke (25) abzielen.

(27)

Der Capability and Innovation Fund wird in vier Pools aufgeteilt, und die Mittel werden wie in Tabelle 1 dargelegt zur Verfügung gestellt:

Tabelle 1

Mittel für den Capability and Innovation Fund

Pool

Zweck

Verfügbare Mittel

A.

Fortschrittlicher Kapazitätspool für Unternehmensgirokonten (26) (280 Mio. GBP)

Die Entwicklung von fortschrittlicheren Angeboten und Nebenprodukten für Unternehmensgirokonten durch Banken mit bestehender und signifikanter Kompetenz bei Unternehmensgirokonten ermöglichen

1 × 120 Mio. GBP

1 × 100 Mio. GBP

1 × 60 Mio. GBP

B.

Kapazitätsentwicklungspool für Unternehmensgirokonten (80 Mio. GBP)

Die Modernisierung bestehender Angebote für Unternehmensgirokonten oder die Entwicklung neuer Vorschläge ermöglichen

1 × 50 Mio. GBP

2 × 15 Mio. GBP

C.

Innovativer Pool für Kredit- und Zahlungsgeschäfte (40 Mio. GBP)

Die Entwicklung neuer und bestehender Kredit- und Zahlungsgeschäfte für KMU ermöglichen, mit besonderem Fokus auf die Erleichterung der Entwicklung neuer Technologien für die betreffenden Märkte

4 × 10 Mio. GBP

D.

Geschäftsbanking-Fintech Innovationsfonds (25 Mio. GBP)

Die Kommerzialisierung der für KMU relevanten Finanztechnologie ermöglichen

5 × 5 Mio. GBP

Die größten Auszahlungen aus dem Capability and Innovation Fund zielen auf Unternehmen mit einer starken bestehenden BCA-Kompetenz Die drei größten Zuschläge werden den Unternehmen mit solcher Kompetenz zur Verfügung gestellt, um ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der RBS in Bezug auf die Bereitstellung von Bankdienstleistungen und Finanzprodukten für KMU zu verbessern. Die Förderungskriterien der unterschiedlichen Pools werden in den Erwägungsgründen 28 bis 31 genauer beschrieben.

(28)

Die Förderungskriterien für Pool A: Dieser Pool soll allen Einlageunternehmen offenstehen:

a)

die Unternehmensgirokonten anbieten;

b)

die von der Prudential Regulation Authority des Vereinigten Königreichs autorisiert sind, Einlagen anzunehmen;

c)

deren letztliches Mutterunternehmen oder das selbst zum Zeitpunkt des Antrags ein im Vereinigten Königreich, der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz niedergelassenes Unternehmen ist und ein Einlageunternehmen oder eine Finanzholdinggesellschaft ist;

d)

die laut dem jüngsten veröffentlichen konsolidierten Abschluss (bzw. Liquidationsbilanz) im Vereinigten Königreich über Brutto-Aktiva von weniger als 350 Mrd. GBP verfügen;

e)

deren Einkommen im Vereinigten Königreich sich vorrangig auf die Bereitstellung von Einlagen-, Kredit- oder Zahlungsdienstleistungen an Einzelpersonen und Unternehmen im Vereinigten Königreich bezieht; und

f)

die ihre Absicht geäußert haben, ihre Geschäfte auf KMU auszudehnen, indem sie neue Produkte entwickeln, es auf neue geografische Märkte im Vereinigten Königreich oder neue Geschäftssegmente ausweiten und/oder in ihre Kundenservicequalität investieren.

(29)

Die Förderungskriterien für Pool B: Es gelten dieselben Förderungskriterien wie in Erwägungsgrund 28 in Bezug auf Pool A dargelegt, mit Ausnahme, dass die Unternehmen aktuell über kein Angebot an Unternehmensgirokonten verfügen müssen (auch wenn sie mindestens öffentlich ihre Absicht, ein solches Angebot einzuführen, bekannt geben müssen).

(30)

Die Förderungskriterien für Pool C: Dieser Pool soll allen Unternehmen für Pool A, allen Unternehmen für Pool B und allen anderen Unternehmen offenstehen:

a)

deren endgültiges Mutterunternehmen oder das selbst zum Zeitpunkt des Antrags im Vereinigten Königreich, der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz niedergelassen ist;

b)

das selbst (oder, sofern es Teil einer Unternehmensgruppe ist, deren Gruppe) den Großteil seiner Einnahmen aus der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen an Einzelpersonen und Unternehmen erzielt; und

c)

das Kredit- oder Zahlungsdienstleistungen an KMU im Vereinigten Königreich oder internationale Zahlungsdienstleistungen an KMU anbietet oder die Absicht, dies zu tun, geäußert hat.

(31)

Die Förderungskriterien für Pool D: Dieser Pool soll allen Unternehmen offenstehen:

a)

deren endgültiges Mutterunternehmen oder das selbst zum Zeitpunkt des Antrags im Vereinigten Königreich, der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz niedergelassen ist;

b)

die Finanzprodukte oder -dienstleistungen vorwiegend an bzw. für KMU im Vereinigten Königreich oder Produkte oder Dienstleistungen an KMU im Vereinigten Königreich bereitstellen oder entwickeln; und

c)

die in den drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Einreichung ihres Geschäftsszenarios bei der Stelle Kapital in Höhe von mindestens 1 Mio. GBP beschafft haben.

(32)

Die Stelle soll den Capability and Innovation Fund verwalten und kontrollieren. Die Stelle ist darauf ausgelegt, unabhängig von sowohl der RBS als auch den britischen Behörden zu arbeiten und wird mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet, um ihre Aufgabe zur Verwaltung, oder zur Einrichtung der Verwaltung, der Anträge an den Capability and Innovation Fund und zur Überwachung des Gebrauchs des Fonds zu erfüllen. Es wird vier Gruppen an Schutzmechanismen im Hinblick auf die Anwendung der Mittel durch die begünstigten Unternehmen geben, die über den gesamten Lebenszyklus des Fonds wirken: i) Schutzmechanismen vor der Auszahlung, ii) laufende Berichterstattung und Überwachung durch die Stelle, iii) Prüfungsrecht der Stelle und iv) Recht der Stelle zur Rückforderung von Mitteln.

(33)

Die erste Gruppe an Schutzmechanismen greift vor der Auszahlung. Antragsteller müssen bei der Stelle einen Geschäftsplan einreichen, in dem auf angemessen detailliertem Niveau dargelegt ist, wie der Antragsteller vorschlägt, die vergebenen Mittel anzuwenden. Die Stelle muss dann jedes Element des Plans unter Berücksichtigung einer Anzahl im Vorhinein bestimmter Faktoren erwägen und prüfen, ob der Plan mit den zulässigen Zwecken (27) übereinstimmt.

(34)

Die zweite Gruppe an Schutzmechanismen besteht aus der laufenden Berichterstattung und Überwachung durch die Stelle: Empfänger erstatten der Stelle 18 Monate lang vierteljährlich Bericht (die Stelle erstellt ihren eigenen Jahresbericht über die Verwaltung der Mittel). Der Bericht enthält Details über die Verwendung der erhaltenen Mittel, einschließlich der in den letzten drei Monaten ausgegeben Gesamtsumme. Im Falle von Unternehmen für Pool A, Unternehmen für Pool B und Unternehmen für Pool C umfasst der Bericht:

a)

eine kurze Beschreibung der Entwicklungen des KMU-Geschäfts des Unternehmens im vorausgegangenen Jahr;

b)

einen Überblick und eine Quantifizierung der Investitionen im betreffenden Geschäft in den letzten drei Monaten und wie diese Entwicklungen mit dem Geschäftsplan im Zusammenhang stehen;

c)

Details über die KMU-Geschäftsvolumina des Unternehmens, einschließlich der Kundenanzahl, Anzahl der Unternehmensgirokonten, Kredit- und Einlagenbilanzen;

d)

eine Bestätigung darüber, dass die Entnahmen aus dem Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts für die zulässigen Zwecke verwendet worden sind; und

e)

sonstige zwischen der Stelle und dem begünstigten Unternehmen vereinbarte Punkte.

(35)

Die dritte Gruppe an Schutzmechanismen besteht aus der Stelle im Prüfungsrecht: die Stelle soll die vertragliche Möglichkeit haben, eine „qualifizierte Person“ (28) zu ernennen, die die Verwendung der Mittel durch den Empfängern untersucht und prüft in Fällen, in denen die Stelle Grund hat, an der ordnungsgemäßen oder vollständigen Verwendung der im Rahmen von Maßnahme A erhaltenen Mittel durch den Empfänger zu zweifeln.

(36)

Die vierte Gruppe an Schutzmechanismen besteht im Recht der Stelle zur Rückforderung von Mitteln: falls die Stelle der Ansicht ist (entweder nach einer Prüfung oder anderweitig), dass eine erhebliche Verletzung des Vertrags zwischen der Stelle und dem Empfänger vorliegt, kann die Stelle die Rückforderung der bereits an den Empfänger ausgezahlten Mittel verlangen. Dies umfasst sämtliche Versäumnisse, den Förderbetrag für die zulässigen Zwecke zu verwenden, und die Verwendung des Förderbetrags für verbotene Zwecke (29): in diesen Fällen kann die Stelle den Empfänger auffordern, die Vertragsverletzung zu beheben oder die Rückzahlung (ganz oder teilweise) des Förderbetrags verlangen.

(37)

Die Bestimmungen über die Verwendung der Mittel von Pool A, Pool B und Pool C besagen unter anderem, dass:

a)

die Unternehmen den Zuschuss für Zwecke verwenden müssen, die nachweislich dazu dienen, i)die Kundenergebnissen für KMU zu verbessern und/oder ii) die Geschäftskapazitäten, Produktangebote und/oder Zielmärkte zur Verbesserung seines Angebots für KMU auszuweiten („übergeordnete Prinzipien“).

b)

die Unternehmen den Zuschuss dazu verwenden dürfen, Kapitalausgaben oder Betriebsausgaben im Hinblick auf folgende Zwecke („zulässige Zwecke“) zu decken:

1.

Entwicklung von Systemen und/oder Infrastruktur, die benötigt wird/werden, um entweder i) seine KMU-Bankgeschäfte zu erweitern (im Falle von Unternehmen für Pool A oder Unternehmen für Pool B) oder ii) seine KMU-Kreditgeschäfte und/oder KMU-Zahlungsgeschäfte zu erweitern (im Falle von Unternehmen für Pool C) („relevante(s) Geschäft(e)“)

2.

Einstellung und Bezahlung von Beschäftigten zur Erweiterung und/oder Aufrechterhaltung seines/r relevanten Geschäfts/e;

3.

Vermarktung von Produkten im Zusammenhang mit seinem/n relevanten Geschäft/en;

4.

Erwerb oder Pachtung von Räumlichkeiten, die zur Erweiterung seines/r relevanten Geschäfts/e erforderlich sind; oder

5.

alle sonstige Zwecke, die (nach Meinung der Stelle) mit den übergeordneten Prinzipien kohärent sind.

c)

die Unternehmen den Zuschuss nicht für einen der folgenden verbotenen Zwecke verwenden dürfen:

1.

zur Subventionierung von temporären Preissenkungen für Bankprodukte und/oder -dienstleistungen;

2.

zur Rückzahlung bestehender Verbindlichkeiten;

3.

um Kunden direkte Finanzierungen anzubieten;

4.

zur Finanzierung von Kapitalausgaben und/oder Betriebsausgaben, die das Unternehmen vor dem Zeitpunkt des Antrags geplant hatte und: a) die das Unternehmen unabhängig davon, ob es eine Zuwendung aus dem Capability and Innovation Fund erhält oder nicht, getätigt hätte; oder b) die vor dem Zeitpunkt des Antrags im Geschäftsplan des Unternehmens aufgeführt waren;

5.

um Kapital auf irgendeinem Wege an bestehende Anteilseigner des Unternehmens zurückzuführen; oder

6.

für einen Zweck, der nicht mit den übergeordneten Prinzipien und/oder dem Geschäftsplan des Unternehmens kohärent ist.

(38)

Die Bestimmungen über die Verwendung der Mittel von Pool D besagen unter anderem, dass:

a)

die Unternehmen den Zuschuss dazu verwenden müssen, um ein FinTech (30)-Produkt oder eine FinTech-Dienstleistung zu entwickeln, zu verbessern, zu betreiben, zu erweitern und/oder zu vertreiben (oder dies zu unterstützen) oder aber, um Kapitalausgaben oder Betriebsausgaben im Hinblick auf folgende Zwecke („zulässige Zwecke“) zu decken:

1.

die Entwicklung von Systemen und/oder Infrastruktur, die zur Entwicklung, Verbesserung, zum Betrieb, zur Erweiterung und/oder Kommerzialisierung des FinTech-Produkts oder der FinTech-Dienstleistung erforderlich sind;

2.

die Rekrutierung und Bezahlung von Beschäftigten zur Entwicklung, Verbesserung, zum Betrieb, zur Erweiterung und/oder Kommerzialisierung des FinTech-Produkts oder der FinTech-Dienstleistung;

3.

die Vermarktung des FinTech-Produkts oder der FinTech-Dienstleistung; oder

4.

einen anderen Zweck, der (nach Meinung der Stelle) die Entwicklung, Verbesserung, den Betrieb, die Erweiterung und/oder Kommerzialisierung des FinTech-Produkts oder der FinTech-Dienstleistung fördert.

b)

die Unternehmen den Zuschuss nicht für einen der folgenden verbotenen Zwecke verwenden dürfen:

1.

zur Rückzahlung bestehender Verbindlichkeiten;

2.

um Kunden direkte Finanzierungen anzubieten;

3.

um Kapital auf irgendeinem Wege an bestehende Anteilseigner des Unternehmens zurückzuführen; oder

4.

für einen Zweck, der nicht mit dem Geschäftsplan kohärent ist.

(39)

Die Finanzierung für Unternehmen der Pools A, B und C soll schrittweise erfolgen, sodass Unternehmen, die keinen Zuschlag für Pool A erhalten, für einen Antrag auf Finanzierung aus Pool B förderfähig sind und Unternehmen, die keinen Zuschlag für Pool B erhalten, für einen Antrag auf Finanzierung aus Pool C förderfähig sind. Das Finanzierungsverfahren für eine Finanzierung aus Pool D wird gleichzeitig mit dem schrittweisen Finanzierungsverfahren für die Pools A, B und C durchgeführt.

(40)

Die Stelle wird den Capability and Innovation Fund für Unternehmen für die Pools A und D nach der Einrichtung und Unterzeichnung der Urkunde über den Rahmen und staatliche Beihilfen (Framework and State Aid Deed) (31) sobald wie in der Praxis möglich vermarkten. Die Vermarktung an Stellen für die Pools B und C erfolgt 3 bzw. 6 Monate nach der Vermarktung des Capability and Innovation Fund an Unternehmen für Pool A.

(41)

Die Bewerbungsphase für Mittel aus Pool A wird innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Vermarktung des Fonds durch die Stelle enden, wohingegen die Bewerbungsphase für Pool B innerhalb von fünf Monaten nach diesem Zeitpunkt enden wird und die Bewerbungsphase für Pool C innerhalb von acht Monaten nach diesem Zeitpunkt. Die Bewerbungsphase für Pool D wird gleichzeitig zur Bewerbungsphase für die Pools A bis C laufen und bis zu sechs Monate nach der ersten Vermarktung des Fonds durch die Stelle enden.

(42)

Der Fonds soll nach Ende der Anreize zum Wechsel des Geldinstituts aufgelöst werden (auch wenn er nach vorherbestimmten Kriterien in Abhängigkeit des im Fonds verbleibenden nicht verteilten Betrags verlängert werden kann). Die Rechte und Pflichten der Stelle im Hinblick auf die Berichterstattung bestehen jedoch drei Monate nach Beendigung des letzten Vertrags zwischen der Stelle und einem Empfänger von Mitteln aus dem Capability and Innovation Fund fort.

(43)

Die Kosten von Maßnahme A für die RBS umfassen 425 Mio. GBP veranschlagte Kapitalkosten plus die Betriebskosten der Stelle (32), die von der RBS bezahlt werden.

3.3.2.   ANREIZE ZUM WECHSEL DES GELDINSTITUTS („MASSNAHME B“).

(44)

Unternehmen, die in Bezug auf die Teilnahme an Anreize-Regelung förderfähig sind („förderfähige Unternehmen“) sind jene Einlageunternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:

a)

sie bieten Unternehmensgirokonten an oder haben öffentlich bekannt geben, dass sie dies beabsichtigen;

b)

sie erfüllen die in Erwägungsgrund 28 Absätze b bis f für Unternehmen für Pool A festgelegten Kriterien; und

c)

sie nehmen am UK Current Account Switching Service („CASS“) teil (33).

(45)

Die durch die RBS finanzierte Anreize-Regelung würde der Stelle Mittel zur Verfügung stellen, die an förderfähige Unternehmen zu verteilen sind, die Kunden erfolgreich zum Wechsel bewegen. Damit sollen die förderfähigen Banken Anreize für KMU-Kunden der RBS schaffen, ihre Unternehmensgirokonten, Einlagen und Darlehensverträge auf die förderfähigen Banken zu übertragen. Dazu würde die RBS sich verpflichten:

a)

im Zusammenhang mit Kunden, die ihre Unternehmensgirokonten übertragen, bis zu 225 Mio. GBP als (finanzielle) Wechselanreize an förderfähige Unternehmen zu zahlen („Kontoübertragungsanreize“);

b)

zusätzlich 50 Mio. GBP für Wechselanreize im Zusammenhang mit Darlehen („Darlehensanreize“) an jene Kunden zu zahlen, die neben ihrem Unternehmensgirokonto auch ein Darlehensprodukt übertragen;

c)

zusätzliche 75 Mio. GBP ihrer Kosten zu kennzeichnen, die ebenfalls verfügbar wären, um die Übertragung zu erleichtern (Entschädigung für Vertragsbruchgebühren im Zusammenhang mit der Übertragung von Darlehensbilanzen oder anderen Kosten von Drittparteien wie z. B. Rechtskosten).

(46)

Die Kontoübertragungsanreize und Darlehensanreize werden es förderfähigen Unternehmen ermöglichen, attraktive Preisangebote zu finanzieren oder für die Kunden der RBS andere Anreize im Umfang von Williams & Glyn („W&G“) (34) zu schaffen und eine Übertragung für diese Kunden attraktiv zu machen.

(47)

Die den Empfängern ausgezahlte Kontoübertragungsanreize sollen steil gestaffelt werden, damit ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um zwingende Anreize für den Wechsel sowohl von kleineren als auch größeren KMU-Kunden zu schaffen. Die vorgeschlagenen Beträge des zum Beginn der Regel anzubietenden Kontoübertragungsanreizes sind in der untenstehenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 2

Vorgeschlagene anfängliche Beträge des Kontoübertragungsanreizes im Rahmen der Anreize-Regelung

Umsatzspanne des KMU-Kunden

Betrag Kontoübertragungsanreiz (GBP)

< 15 000 GBP

750

15 000 GBP — 100 000 GBP

1 000

100 001 GBP — 1 000 000 GBP

3 000

1 000 001 GBP — 1 500 000 GBP

6 250

1 500 001 GBP — 2 000 000 GBP

13 125

2 000 001 GBP — 2 500 000 GBP

16 875

2 500 001 GBP — 7 500 000 GBP

25 000

> 7 500 000 GBP

50 000

(48)

Die Darlehensanreize werden es förderfähigen Unternehmen ermöglichen, die Zinssätze für die Darlehen der Kunden zu senken, was ihre Angebote attraktiver macht und zugleich angemessene Kapitalrenditen aufrechterhält. Wenn ein Kunde sein primäres Unternehmensgirokonto und ein Darlehensprodukt von der RBS überträgt, wird die Stelle dem begünstigten Unternehmen einen zusätzlichen Wechselanreiz von 2,5 % der übertragenen Bilanz des bezogenen Darlehens zahlen.

(49)

Die RBS zielt innerhalb des Umfangs von W&G (der ungefähr 200 000 KMU-Bankkunden enthält) auf ihre Kunden und stellt Ihnen Informationen über die Vorteile eines Wechsels bereit sowie über mögliche alternative konkurrierende Geldinstitute, die sie in Betracht ziehen könnten.

(50)

Die RBS würde ungefähr drei Monate nach Einführung des Pakets damit beginnen, die Anreize-Regelung an Kunden zu kommunizieren und die Wechselanreize wären schon im 2. Quartal 2018 verfügbar (ungefähr drei Monate nachdem die RBS die Kommunikation an ihre Kunden beginnt). Das Verfahren zur Ausschüttung der Wechselanreize für die Anreize-Regelung soll vierteljährlich wiederholt werden, solange die entsprechenden Mittel verfügbar sind. Die Anreizmittel sind aufgebraucht, sobald ein Höchstbetrag von 225 Mio. GBP im Hinblick auf Kontoübertragungsanreize ausgezahlt worden ist oder für den Fall, dass dies bis dahin nicht bereits geschehen ist, 18 Monate nach der Kommunikation der Anreize-Regelung durch die RBS (vorbehaltlich einer Verlängerung um bis zu 12 Monate, siehe Erwägungsgrund 51 Buchstabe d).

(51)

Die Stelle wäre zusätzlich zum Capability and Innovation Fund auch für die Verwaltung und Kontrolle der Anreize-Regelung verantwortlich und würde das Verhalten und die Interaktion der RBS gegenüber bzw. mit ihren Kunden laufend überwachen. Dazu würde gehören, es der Stelle vorbehaltlich anwendbarer Gesetze und Datenschutzanforderungen zu ermöglichen:

a)

Änderungen am Betrag der ausgezahlten Wechselanreize vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass diese so wirksam wie möglich sind;

b)

die Kommunikationsmaterialien, die die RBS im Zusammenhang mit der Anreize-Regelung an ihre KMU-Kunden schicken muss, zu billigen;

c)

die RBS dazu anzuhalten, die Häufigkeit dieser Kommunikation zu erhöhen;

d)

den Verfügungszeitraum der Wechselanreize um bis zu 12 Monate zu verlängern, falls weniger als […] förderfähige Kunden (35) ihr Konto innerhalb von […] Monaten nach Beginn der Anreize-Regelung übertragen haben (oder den Übertragungsprozess eingeleitet haben) (das „verlängerte Anreize-Regelung-Datum“); und

e)

die RBS dazu anzuhalten, die Kundenbasis, an die sie Kommunikationsmaterialien schickt, über den Umfang von W&G auszuweiten, falls ein gegebenes Volumen an Wechslern in einem gegeben Zeitraum nicht erzielt wird. Falls der Umfang ausgeweitet wird, richtet sich die Anreize-Regelung gezielt auf KMU, die ungefähr […] des Marktanteils an Unternehmensgirokonten im Vereinigten Königreich repräsentieren. Der Umfang wird ausgeweitet, wenn:

1.

[…] (36);

2.

[…];

3.

[…].

(52)

Um zu gewährleisten, dass die RBS über angemessene Anreize zur wirksamen Umsetzung der Anreize-Regelung verfügt im Falle, dass weniger als […] Kunden gewechselt haben und bis Ende des Zeitraums von […] Monaten (oder bis Ende des verlängerten Zeitraums für den Fall, dass die Stelle entscheidet, den entsprechenden Zeitraum zu verlängern) die Wechselanreize nicht ausgeschöpft worden sind, wäre die RBS verpflichtet, einen im Voraus festgelegten zusätzlichen Multiplikator (der „Multiplikator“) dieser Nichtausschöpfung, vorbehaltlich einer Obergrenze von 50 Mio. GBP an die Stelle zu übertragen.

(53)

Der Multiplikator ist auf […] der Nichtausschöpfung festgelegt worden. Diese Strafe unterliegt den folgenden Bedingungen:

a)

da der Erfolg der Anreize-Regelung von der Fähigkeit der förderfähigen Unternehmen abhängt, attraktive Angebote für die KMU-Kunden der RBS einzurichten, hätte die Stelle die Befugnis, den Multiplikator zu reduzieren, sofern sie ausreichend überzeugt wäre, dass eine Nichtausschöpfung das Ergebnis von Faktoren war, die außerhalb der Kontrolle der RBS lagen;

b)

mit Zustimmung der Stelle kann es der RBS gestattet sein, die Wechselanreize nach einer Frist umzustrukturieren, um die Wirksamkeit der Regel zu verbessern und die Wahrscheinlichkeit einer Strafe zu verringern; und

c)

falls i) die Stelle den Umfang bis zum Ablauf der Anreize-Regelung ausgeweitet hat, ii) weniger als […] Kunden gewechselt haben, und iii) die Stelle der Meinung ist, dass die RBS die Anreize-Regelung nicht aktiv an Kunden aus dem weiteren Pool kommuniziert hat, so kann die Stelle den Multiplikator auf einen ihrer Meinung nach angemessenen prozentualen Anteil erhöhen, vorbehaltlich einer Obergrenze von 50 Mio. GBP.

(54)

[…]

(55)

Wenn die Summe aus Nichtausschöpfung und Multiplikator (zusammen mit etwaigen zurückgeforderten Beträgen und sonstigen nicht verteilten Beträgen aus dem Capability and Innovation Fund) weniger als 5 Mio. GBP beträgt, wird die Stelle den Fonds an gemeinnützige Organisationen verteilen.

(56)

Die RBS wird im Rahmen der Anreize-Regelung Vereinbarungen über ein Abwerbeverbot zustimmen, dass es der RBS und Mitgliedern ihrer Gruppe verbietet, i) bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die nachteilige Auswirkungen auf die Anreize-Regelung haben können, und ii) förderfähige Kunden (oder Kunden, die zu einem nach der Anreize-Regelung förderfähigen Unternehmen gewechselt haben) innerhalb von bestimmten vorgeschriebenen Zeiträumen abzuwerben, dazu zu veranlassen oder zu ermutigen, im Hinblick auf ein Unternehmensgirokonto oder relevante Darlehensprodukte Kunde der Gruppe zu bleiben oder ein Unternehmensgirokonto oder relevantes Darlehensprodukt von einem nach der Anreize-Regelung förderfähigen Unternehmen zu einem Mitglied der Gruppe zu übertragen.

(57)

Um den Erfolg der Anreize-Regelung zu unterstützen, wird die RBS den an der Anreize-Regelung teilnehmenden Unternehmen die Option anbieten, einer bankenübergreifenden Agentururkunde (Inter-Bank Agency Deed) einzuwilligen, die den im Rahmen der Anreize-Regelung angeworbenen Kunden die Option einräumt, weiterhin Bargeld- und Scheckdienstleistungen in Zweigstellen der RBS zu nutzen („Zugang zum Zweigstellennetz von RBS“). Dieser Zugang zum Zweigstellennetz von RBS wird förderfähigen Kunden für mindestens drei Jahre ab Einführung der Anreize-Regelung zu angemessenen Geschäftsbedingungen und in nicht-diskriminierender Weise zur Verfügung stehen.

(58)

Die veranschlagten Kapitalkosten von Maßnahme B belaufen sich auf 350 Mio. GBP plus Umsetzungskosten für die RBS und die laufenden Verluste zukünftiger Einnahmen der RBS (37).

4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN UND BRITISCHEN BEHÖRDEN

4.1.   ALLGEMEINE STELLUNGNAHMEN ZUM ALTERNATIVPAKET

(59)

Der Einleitungsbeschluss gab den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorschlag der britischen Behörden. Im Rahmen der Anhörungsphase sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen. Die eingegangen Stellungnahmen bezogen sich auf das ursprüngliche Alternativpaket, wie in den Erwägungsgründen 28 bis 68 des Einleitungsbeschlusses beschrieben („Ursprüngliches Alternativpaket“). Um die Stellungnahmen der Beteiligten und ihre eigene Marktstudie (38) zu spiegeln, haben die britischen Behörden das Alternativpaket wie in Abschnitt 2.3 beschrieben aktualisiert.

(60)

Angesichts der hohen Anzahl an Stellungnahmen (39) werden die wichtigsten, von mehreren Beteiligten geäußerten Stellungnahmen zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Alternativpakets für die Veräußerung von Rainbow in diesem Abschnitt dargelegt.

4.1.1.   ALLGEMEINE STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM ALTERNATIVPAKET

(61)

Die Mehrzahl der eingegangenen Stellungnahmen legen nahe, dass das ursprüngliche Alternativpaket eine Reihe an Merkmalen aufweist, die den Wettbewerb auf den britischen KMU-Märkten verbessern könnten. Einige weisen darauf hin, dass das Alternativpaket schnellere Auswirkungen auf den Wettbewerb bei zugleich weniger Ausführungsrisiken hätte und die Kapazität hat, nicht nur ein konkurrierendes Unternehmen zu stärken (wie bei der Veräußerung von Rainbow).

(62)

Einige Beteiligte weisen in Bezug auf das gesamte ursprüngliche Alternativpaket darauf hin, dass:

a)

das Gesamtvolumen des ursprünglichen Alternativpakets nicht ausreicht, um einen strukturellen Wandel auf dem britischen KMU-Markt voranzutreiben, auf dem es hohe Hürden für den Wechsel gibt;

b)

eine Übertragung von Unternehmensgirokonten, die einem Marktanteil von 2 % am KMU-Markt entsprechen, nicht gleichwertig mit einer Veräußerung von Rainbow ist (welches im Hinblick auf die Zahl der KMU-Kunden ungefähr 5 % des KMU-Marktanteils repräsentiert);

c)

eine Übertragung von Unternehmensgirokonten sich nicht mit der Übertragung von Aktiva befasst; und

d)

die Stelle und ihre Beschlüsse zentral für den Erfolg (oder sonstiges) der Alternativmaßnahmen sein werden. Es wird schwierig werden sicherzustellen, dass die Stelle über das erforderliche Maß an Unparteilichkeit verfügt.

4.1.2.   ALLGEMEINE STELLUNGNAHMEN DER BRITISCHEN BEHÖRDEN ZUM ALTERNATIVPAKET UND ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(63)

Die britischen Behörden sind der Meinung, dass das Alternativpaket im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Beschränkung von möglichen Wettbewerbsverzerrungen mindestens gleichwertig mit einer Veräußerung von Rainbow ist und mit höherer Gewissheit und schneller als eine Veräußerung umgesetzt werden kann.

(64)

Die britischen Behörden sind der Meinung, dass das Alternativpaket als Ganzes dazu konzipiert ist, die Kapazität auf dem Markt zum Antrieb dauerhaft höherer Niveaus marktweiter Wechsel im KMU- und mittelständischen Bankenmarkt auszubauen. Die Last wird am stärksten der RBS als größtem Akteur zufallen. Obwohl der Capability and Innovation Fund weniger leicht zu quantifizieren ist als die Vorteile der Anreize-Regelung wird er die KMU-Bankgeschäftsangebote mehrerer Banken stärken und eine größere Auswahl auf dem Markt einführen, was eine Vielfalt der Geschäftsmodelle schafft und einen Wechsel antreibt. Er wird zudem die Entwicklung neuer Geschäfte und neuer Technologien beschleunigen, die die Abhängigkeit der KMU von ihren Banken verringern würden.

(65)

Die britischen Behörden unterbreiteten, dass das Alternativpaket konzipiert wurde, um dieselben Ziele wie die ursprüngliche Veräußerung von Rainbow zu erreichen:

a)

Verringerung des Marktanteils der RBS: Die Umsetzung der Anreize-Regelung und die Bereitstellung von Mitteln zur Entwicklung der Kapazitäten für das KMU-Bankgeschäft werden kleinere Wettbewerber stärken und es ihnen ermöglichen, einen größeren Wettbewerbsdruck auf die RBS auszuüben;

b)

Verringerung des kommerziellen Nutzens durch Erhalt der Beihilfe: Das Alternativpaket weist erhebliche veranschlagte Kosten auf und zusätzliche andauernde Auswirkungen durch einen verringerten Umsatz infolge der Verringerung von KMU-Kunden durch die Anreize-Regelung;

c)

Wechsel von KMU-Kunden: Im Gegensatz zu einer Veräußerung, die den erzwungenen Wechsel von KMU-Kunden, die einen Bankenwechsel nicht gewählt haben, umfasst, ermutigt die Anreize-Regelung Kunden, die Entscheidung zum Wechsel selbst zu treffen. Ermächtigte Kunden werden wohl mit höherer Wahrscheinlichkeit mit ihrer neuen Bank interagieren und in der Zukunft nochmals wechseln, falls sie bei einer anderen Bank ein besseres Angebot erhalten.

d)

Zugang zum Zweigstellennetz für KMU-Kunden: Der Zugang zum Zweigstellennetz von RBS unterstützt den Wechsel von Kunden von der RBS zu konkurrierenden Unternehmen im Rahmen der Anreize-Regelung, da diese Kunden ihre täglichen Vorkehrungen für Bargelddienstleistungen nicht ändern müssen.

(66)

Im Hinblick auf die Auswirkungen des Alternativpakets auf das mittelständische Unternehmenssegment berücksichtigen die britischen Behörden zudem Folgendes:

a)

Die RBS hat im Unternehmenssegment seit dem 4. Quartal 2010 Marktanteile im Umfang von [5-10] % verloren, sodass ihr Anteil von [30-35] % auf [20-25] % gefallen ist. Sie ist nicht mehr die größte Bank für mittelständische Unternehmen im Vereinigten Königreich. Diese Verringerung des Marktanteils übertrifft die durch die Veräußerung von Rainbow geplante Verringerung des Marktanteils zudem erheblich (40).

b)

Der Capability and Innovation Fund umfasst eine Reihe an äußerst umfangreichen Zuschüssen, durch die Banken mit einem bestehenden KMU-Geschäftsfranchise dabei unterstützt werden, ihre bestehenden Geschäftsangebote für große KMU und mittelständische Unternehmen zu verbessern und auszubauen. Die britischen Behörden erwarten, dass viele dieser Entwicklungen die Fähigkeit bestimmter Banken, Dienste für mittelständische Unternehmenskunden bereitzustellen, verbessern und die Gesamtzahl der Banken, die anschließend in der Lage sind, Angebote für mittelständische Unternehmen zu entwickeln und anzubieten, erhöhen wird.

c)

Die Anreize-Regelung zielt darauf ab, einen Wechsel großer KMU-Kunden von der RBS zu anderen Banken zu erreichen. Für die diese Kunden aufnehmenden Banken bildet die höhere Anzahl an KMU-Kunden einen Anreiz für die Entwicklung von Dienstleistungen für größere Unternehmen, einschließlich mittelständischer Unternehmen. Zusätzlich wird erwartet, dass einige der größeren KMU-Kunden im Lauf der Zeit wachsen und zu mittelständischen Unternehmen werden, was die Entwicklung relevanter Angebote zusätzlich mit Anreizen versieht.

d)

Laut CMA (41) sind KMU mit einem Umsatz von mehr als 2 Mio. GBP im Allgemeinen in der Lage, die Preisgestaltung und Geschäftsbedingungen mit ihren Banken zu verhandeln. Damit dies ein wirksames Mittel darstellt, Wettbewerb zu erzeugen, ist es entscheidend, dass es für diese Kunden tragfähige alternative Anbieter gibt. Indem zusätzliche Banken in die Lage versetzt werden, Kapazitäten für mittelständige Unternehmen aufzubauen, wird der Wettbewerb substanziell verbessert.

e)

Aufgrund der Komplexität der Abwicklung von mittelständischen Kunden sahen die Vorschläge, die die RBS erhalten hatte, als sie in der Vergangenheit versuchte, Rainbow zu veräußern (42), […].

(67)

Außerdem sind die britischen Behörden der Meinung, dass das Alternativpaket zusätzliche Vorteile gegenüber der Veräußerung von Rainbow hat.

a)

Geografischer Anwendungsbereich: Das Alternativpaket hätte Auswirkungen auf den Wettbewerb im gesamten Vereinigten Königreich ohne geografische Begrenzung

b)

Umfassende Auswirkungen auf den Markt: Das Alternativpaket würde zu einem systemischen und langanhaltenden Wandel auf dem Markt beitragen, indem eine Reihe an konkurrierenden Unternehmen dabei unterstützt werden, wirksamer mit den etablierten Banken zu konkurrieren. Genauer gesagt geht es um Folgendes:

i)

Der Capability and Innovation Fund wird Unternehmen dabei helfen, ihre Kapazität zur Abwicklung von KMU und mittelständischen Unternehmen zu entwickeln und zugleich ihre Liquidität und finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen. Er wird zudem die Entwicklung neuer Technologien ermutigen, die von den konkurrierenden Unternehmen genutzt werden sollen;

ii)

Die Anreize-Regelung wird helfen, die nach der Anreize-Regelung förderfähigen Unternehmen zu etablieren, indem sie ihre Kundenbasis vergrößern können;

iii)

Der Zugang zum Zweigstellennetz der RBS wird es förderfähigen Unternehmen ermöglichen, im Rahmen der Anreize-Regelung neu erworbene KMU-Kunden physisch zu bedienen, z. B. durch Bargeld- und Scheckdienstleistungen.

c)

Befassung mit Marktproblemen, die die Wettbewerbs- und Marktbehörde des Vereinigten Königreichs (Competition and Markets Authority, „CMA“) ermittelt hat: Das Alternativpaket befasst sich auch mit einigen Hauptproblemen des Markts, die die CMA in ihrer kürzlichen Überprüfung des britischen Markts der Bankendienstleistungen für KMU ermittelt hat. Zu diesen Problemen gehören:

i)

niedriges Niveau an Kundeninteraktion mit ihren Bankdienstleistungen, schwache Reaktionen auf Schwankungen bei Preis und Qualität und ein Mangel an Schwellenwerten, um Wechsel anzuregen;

ii)

ein Mangel an Anreizen für die Banken zu investieren, um Kunden zum Wechsel anzuregen;

iii)

hohe Kundenwerbungskosten für neue Eintritte und Expansion durch konkurrierende Unternehmen;

iv)

der Mangel an Produkt- und Technologieinnovation im KMU-Bankgeschäft;

v)

Bedenken von konkurrierenden Unternehmen in Bezug auf die Kosten zum Aufbau und Unterhalt eines neuen Zweigstellennetzwerks.

d)

Zeitplan und Gewissheit der Ausführung: Das Alternativpaket kann zeitgerechter und in sicherer Weise umgesetzt werden. Es würde die Risiken und Ungewissheiten einer Kapitaltransaktion vermeiden, wie sie in früheren Versuchen eines Verkaufs von Rainbow aufgetreten sind.

e)

Hürden für den Austritt der britischen Behörden aus der RBS beseitigen: Die britischen Behörden haben öffentlich ihre Absicht bekannt gegeben, den Verkauf ihrer Anteile an der RBS fortzuführen und die RBS damit zu privater Eigentümerschaft zurückzuführen. Die vorherrschenden Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Veräußerung von Rainbow, die einzige verbleibende, noch nicht erfüllte Veräußerungsverpflichtung, haben zu Ungewissheiten geführt, die die Attraktivität der RBS als Investitionsangebot beeinflusst haben. Das Alternativpaket würde diese Ungewissheiten beseitigen.

(68)

In Bezug auf die Stellungnahmen von Beteiligten geben die britischen Behörden Folgendes an:

a)

Der Marktanteil der RBS ist im 4. Quartal 2010 von [25-30] % auf [20-25] % im 4. Quartal 2016 gefallen (43), was einem Rückgang von [3-7] % in diesem Zeitraum entspricht. Der durch die Veräußerung von Rainbow erwartete Rückgang von 5 % wurde damit überschritten, allein wenn der erwartete Verlust von Marktanteilen durch die Anreize-Regelung mit dem festgestellten organischen Verlust von Marktanteilen der RBS seit 2010 aggregiert wird.

b)

Die britischen Behörden haben eine Reihe an Änderungen am vorgeschlagenen Paket vorgenommen, um die von den Beteiligten hervorgebrachten Hauptaspekte zu berücksichtigen. Die britischen Behörden sind der Meinung, dass das aktualisierte Alternativpaket die Bedenken Dritter berücksichtigt, mit der Veräußerung von Rainbow gleichwertig ist (sowohl in Bezug auf seine Auswirkungen auf die RBS als auch den Markt als Ganzes) und den Wettbewerb auf dem britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU wirksam ankurbelt.

c)

Im Hinblick auf die Stellungnahmen zur Erfordernis, die Unabhängigkeit der Stelle zu gewährleisten, merken die britischen Behörden an, dass die Stelle durch die Framework and State Aid Deed (44) gebunden sein wird, in der die Funktionen und Pflichten der Stelle dargelegt und die Verpflichtungen und Einschränkungen der Stelle festgelegt sind. Außerdem darf keine Person das Amt als Direktor der Stelle antreten, falls sie zugleich ein anderes Amt innehat (abgesehen von einem nicht-geschäftsführenden Amt, das nicht der Vorstand oder eine gleichwertige Position ist) oder eine führende Leitungsfunktion in einer Einrichtung des öffentlichen Sektors oder Direktor oder Führungskraft der RBS-Gruppe oder einer verbundenen Partei der RBA (oder eine assoziierte oder verbundene Partei) ist.

4.2.   STELLUNGNAHMEN ZUM FONDS ZUR UNTERSTÜTZUNG DES KMU-GESCHÄFTS

4.2.1.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM FONDS ZUR UNTERSTÜTZUNG DES KMU-GESCHÄFTS

(69)

Einige Stellungnahmen von Beteiligten gaben an, dass das Volumen des Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts erhöht werden sollte, da dies zu größeren Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt der Bankendienstleistungen an KMU führen würde.

(70)

Weitere Stellungnahmen von Beteiligten gaben an, dass die Fragmentierung der Mittel zwischen einer großen Zahl an Banken, sodass keine der Banken bedeutende Investitionen vornehmen kann, keine substanziellen Auswirkungen auf den Wettbewerb oder die Bündelung haben wird. Anstatt dass es innerhalb der jeweiligen Pools gleiche Auszahlungen gibt, sollte die Höhe der Auszahlungen variieren, um die tatsächlichen Bedürfnisse und Investitionspläne der Bewerber zu berücksichtigen.

(71)

Einige Parteien schlugen auch vor, dass der Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts für jene Einrichtungen geöffnet werden sollte, die keine bestehenden starken Kompetenzen für Unternehmensgirokonten aufweisen und dass Nicht-Banken (z. B. Baugesellschaften) auch vom Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts profitieren können sollten.

4.2.2.   STELLUNGNAHMEN DER BRITISCHEN BEHÖRDEN ZUM FONDS ZUR UNTERSTÜTZUNG DES KMU-GESCHÄFTS UND ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(72)

Die britischen Behörden sind der Meinung, dass es angemessen ist zu erwarten, dass der Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts den Marktanteil der konkurrierenden Unternehmen erhöhen wird, insbesondere in Kombination mit der Anreize-Regelung, und daher zu einer entsprechenden Verringerung des Marktanteils der RBS führen wird.

(73)

Die britischen Behörden sind der Meinung, dass der Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts den Anteil der konkurrierenden Unternehmen erhöhen wird, da er die wirtschaftliche Situation von Banken, die in den Markt der Bankendienstleistungen an KMU (und, falls sie dies wünschen, der mittelständischen Unternehmen) eintreten, substanziell verbessern und/oder bestehende Kapazitäten weiter vorantreiben wird. Veranschaulichung des zugrunde liegenden Konzepts: einen Zuschuss aus dem Fonds in Höhe von 3 Mio. GBP könnte ein grenzwertiges 10 Mio. GBP-Projekt wirtschaftlich machen, indem die Kapitalrendite eines Projekts so erhöht wird, dass eine Rendite, die unter den Kapitalkosten liegt, auf ein tragfähiges und nachhaltiges Niveau gehoben wird.

(74)

Als Antwort auf die Stellungnahmen der Beteiligten haben die britischen Behörden folgende Änderungen am Alternativpaket vorgenommen:

a)

das Volumen des Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts, zu dem die konkurrierenden Unternehmen Zugang haben, wird erhöht werden. Die größten Auszahlungen aus dem Capability and Innovation Fund zielen auf jene konkurrierenden Unternehmen mit einer starken bestehenden Kompetenz für Unternehmensgirokonten. Dies wird wahrscheinlich zu den größten Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt der Bankendienstleistungen für KMU im kürzesten Zeitraum führen, da diese Banken bereits Zeit und Geld für die Entwicklung ihrer Produkte im Bereich Unternehmensgirokonten und der zugehörigen Vertriebsinfrastruktur aufgewendet haben.

b)

der Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts wird mit dem Innovationsfonds kombiniert. Die Unterscheidung zwischen Pool 1 und 2 fällt weg. Die Flexibilität wird erhöht, um die Möglichkeiten von Banken ohne bestehende Kompetenz für Unternehmensgirokonten und von Nicht-Banken zu verbessern, Zugang zu beträchtlichen Auszahlungen aus dem Capability and Innovation Fund zu erhalten.

4.3.   STELLUNGNAHMEN ZUR ANREIZE-REGELUNG

4.3.1.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER ZUR ANREIZE-REGELUNG

(75)

Einige der Beteiligten stellten infrage, dass genügend Kunden durch die vorgeschlagene Höhe der Wechselanreize ausreichend dazu angeregt würden, die Anstrengungen eines Wechsels auf sich zu nehmen. Die Kunden haben sich in der Vergangenheit als träge erwiesen und es sollte einen klaren, nahtlosen Wechselprozess für die Kunden geben. Um den Wechsel von der RBS zu erleichtern sollten zudem Informationen über ihre Kunden mit den konkurrierenden Unternehmen geteilt werden (einschließlich Bilanzen von Krediten). Einige Beteiligte wiesen auch auf die Notwendigkeit von Bilanzen der Kunden für die Prüfung der Kreditwürdigkeit hin.

(76)

Einige Stellungnahmen wiesen darauf hin, dass die Höhe der Wechselanreize erhöht werden sollte, um einen Wechsel zu ermöglichen (in Verbindung zur verbundenen Komplexität und Größe des Kunden), was eine erhebliche Erhöhung des Gesamtvolumens der Anreize-Regelung erforderlich machen würde.

(77)

Einige Stellungnahmen wiesen darauf hin, dass die Dauer der Anreize-Regelung ausreichend lang sein muss, um zu gewährleisten, dass die Zeit keine wesentliche Beschränkung darstellt. Zudem wurde eine automatische Ausweitung des Kundenumfangs vorgeschlagen (falls das gewünschte Niveau an Wechseln nicht erreicht wird).

(78)

Mehrere Stellungnahmen schlugen vor, dass das Alternativpaket zudem die Übertragung von Darlehensverträgen in den Fokus rücken sollte, da der Fokus auf Unternehmensgirokonten die Notwendigkeit für stärkeren Wettbewerb auf dem Kreditmarkt nicht berücksichtigt. Das Paket würde sich zu stark auf Anbieter von Unternehmensgirokonten konzentrieren. Der Kreditmarkt für KMU wird als erheblich rentabler angesehen als Unternehmensgirokonten und die Wettbewerbsverzerrung auf dem Kreditmarkt für KMU muss ebenfalls behoben werden. Die Stellungnahmen legen auch dar, dass konkurrierende Unternehmen aktuell benachteiligt werden, da die größten vier Banken ein auf internen Ratings basierendes Modell statt eines standardisierten Kapitalmodells nutzen dürfen: dies ermöglicht es den vier Banken, eine bessere Preisgestaltung für Darlehen anzubieten als konkurrierende Unternehmen.

(79)

Einige Stellungnahmen schlagen vor, dass die RBS gezwungen werden sollte, Kunden zu veräußern (einschließlich erzwungener Verkäufe von Unternehmensgiroknoten und/oder Darlehen), statt ihren Kunden die Möglichkeit zum Bankenwechsel einzuräumen. Andere Stellungnahmen schlagen vor, dass die RBS sich verpflichten sollte, eine Mindestzahl an Netto-Unternehmenskonten zu übertragen und eine Strafe für die Nichterfüllung zu erhalten.

(80)

Einige Stellungnahmen schlagen auch vor, dass die Anreize-Regelung erst eingeführt werden sollte, nachdem sie in der Lage waren, die durch den Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts ermöglichten Investitionen zu tätigen.

4.3.2.   STELLUNGNAHMEN DER BRITISCHEN BEHÖRDEN ZUR ANREIZE-REGELUNG UND ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(81)

Im Hinblick auf die im ursprünglichen Alternativpaket enthaltene Anreize-Regelung sind die britischen Behörden der Meinung, dass:

a)

das aktuelle Volumen des Fonds über die Kapazität verfügt, den aktuellen Marktanteil der RBS um mehr als 2 % zu verringern. Die angestrebte Verringerung um zwei Prozentpunkte wurde insbesondere darauf ausgelegt, einer höheren Anzahl an großen KMU-Kunden Anreize zum Wechsel zu liefern. RBS-Kunden werden in keiner Weise daran gehindert, weiterhin zu den konkurrierenden Unternehmen zu wechseln (ohne Wechselanreize) und somit den Marktanteil der RBS weiter zu verringern. Tatsächlich tun sie dies mit viel höherer Wahrscheinlichkeit nachdem sie die Vermarktungsmaßnahmen der konkurrierenden Unternehmen wahrgenommen haben;

b)

die Anreize-Regelung Anreize zum Wechsel umfasst, die alleine wahrscheinlich viel größer sind als die derzeit auf dem Markt verfügbaren. Außerdem wird erwartet, dass diese zusätzlich zu den bereits bestehenden Anreizen ausgezahlt werden;

c)

konkurrierende Unternehmen stark um Kunden konkurrieren und ausreichend attraktive Angebote entwickeln werden, um Kunden zu einem Wechsel anzuregen. Es gibt auf dem Markt eine eindeutige Nachfrage nach diesen Kunden;

d)

der Wechsel zu einem konkurrierenden Unternehmen im Vereinigten Königreich nach der Einführung von CASS 2013 für viele Kunden einfacher geworden ist. Geschäftskunden nutzen CASS bereits, um von der RBS zu konkurrierenden Unternehmen zu wechseln;

e)

die RBS beabsichtigt, jeglichen Widerstand der Kunden vor einem Wechsel zu mindern/entgegenzuwirken, indem sie sich zu Maßnahmen verpflichtet, die von der CMA (45) als wettbewerbsfähig identifiziert wurden, einschließlich der Unterrichtung von förderfähigen Kunden über CASS und der Unterstützung von Kunden bei Onboarding-Datenabfragen;

f)

die RBS aufgefordert wäre, mit einem festgelegten Pool ihrer Kunden im Namen der konkurrierenden Unternehmen über die Vorteile eines Wechsels zu kommunizieren (einschließlich durch Bereitstellung von Marketingunterlagen); und

g)

die Anreize-Regelung verschiedene eingebaute Sicherheitsmechanismen hat, um zu gewährleisten, dass ausreichend viele Wechsel stattfinden. Beispiel: Die Stelle, die die Regel überwacht, hätte die Möglichkeit, i) die RBS zu häufigerer Kommunikation aufzufordern oder ii) den Zeitraum, in dem Wechselanreize verfügbar sind, um bis zu 12 Monate zu verlängern oder iii) die Wechselanreiz-Formel nach einer bestimmten Zeit umzustrukturieren, um die Wirksamkeit der Regelung zu verbessern; und, iv) falls eine Nichtausschöpfung der Wechselanreize vorliegt, müsste die RBS den in den Erwägungsgründen 52 und 53 dargestellten Multiplikator übertragen.

(82)

Als Antwort auf die Stellungnahmen von Beteiligten geben die britischen Behörden an, dass sie zuversichtlich sind, dass mit den angebotenen finanziellen Anreizen ausreichend KMU-Kunden wechseln würden, da:

a)

Anreize in der Vergangenheit Kunden zum Wechsel bewogen haben, wie im CMA Retail Banking Investigation Final Report und der von der RBS in Auftrag gegebenen Studie von Charterhouse (46)„[…]“ dargelegt (47);

b)

das Wechselverfahren für die Kunden wahrscheinlich reibungslos wird, wobei die meisten Kunden die Vorteile der Anreize-Regelung nutzen, um ihren Wechsel durch CASS abzuwickeln. Dennoch wird die Übermittlung von Finanzaufzeichnungen zu Kunden oder anderer Informationen über Kunden wahrscheinlich durch Datenschutzbestimmungen eingeschränkt;

c)

ein Wechsel von Kunden aus dem Umfang von W&G nicht weniger wahrscheinlich ist. Die RBS gibt an, dass die Wechsel- und Schwundquoten solcher Kunden aus dem Umfang von W&G weitgehend in Übereinstimmung mit den „Kernkunden“ der RBS sind und dass seit 2010 erwartet wird, dass W&G-Kunden die RBS verlassen;

d)

Schutzmechanismen und Mechanismen zur Verhinderung einer Umgehung bestehen, die einen Kundenwechsel sicherstellen. Die Stelle ist befugt, eine Geldstrafe für die RBS zu verhängen, falls der Kontoübertragungsanreiz innerhalb des Geltungszeitraums der Regelung nicht ausgeschöpft wird (d. h. der Multiplikator). Außerdem wird die Stelle in der Lage sein, Änderungen am Betrag der ausgezahlten Wechselanreize vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass sie so wirksam wie möglich sind, und die RBS zu zwingen, die Häufigkeit ihrer Vermarktungsmaßnahmen im Hinblick auf die Regel zu erhöhen. Darüber hinaus werden Umfang und Dauer der Regel ausgeweitet, falls ein bestimmtes Wechselniveau nicht erreicht wird.

(83)

Zudem sind die britischen Behörden in ihrer Antwort auf die Stellungnahme der Beteiligten der Meinung, dass:

a)

Kunden zusätzlich zu ihren Unternehmensgirokonten ihre Bankprodukte (z. B. Darlehen) übertragen würden. Die CMA hat festgestellt, dass „die große Mehrheit der KMU, die um eine Finanzierung bitten, zum Anbieter ihres Unternehmensgirokontos gehen über 90 % der KMU im Vereinigten Königreich wendeten sich für Kontokorrentkredite, Darlehen und Kreditkarten an ihre Hauptbank“ (48); und

b)

die Ermächtigung von Kunden, ihre eigene Entscheidung über einen Wechsel zu treffen, gegenüber erzwungenen Veräußerungen zu bevorzugen ist, da ermächtigte Kunden mit höherer Wahrscheinlichkeit mit ihrer neuen Bank interagieren und in der Zukunft wechseln, falls sie bei einer anderen Bank ein besseres Angebot erhalten. Dieser Ansatz wird auch durch den Retail Banking Investigation Final Report der CMA unterstützt, in dem steht, dass „eine Veräußerung ein gewisses zusätzliches Kundenengagement auf vorläufiger Übergangsbasis anregen kann, insbesondere unter Kunden, die sich als gegen ihren Willen zu einer „neuen“ Bank übertragen fühlen, doch ist dies eindeutig kein wünschenswerter Weg, ein stärkeres nachhaltiges Kundenengagement anzuregen.“ (49). Stattdessen hat die CMA festgestellt, dass nicht-strukturelle Abhilfemaßnahmen, „die direkt zugrunde liegenden Ursachen der nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb angehen — d. h. das Kundenengagement verbessern und einen Wechsel erleichtern — mit viel höherer Wahrscheinlichkeit wirksam darin sind, die von uns ermittelten Wettbewerbsprobleme anzugehen …“ (50) Die Anreize-Regelung wird das Bewusstsein von KMU-Kunden über eine große Anzahl an konkurrierenden Unternehmen durch gezielte Vermarktung stärken und die Kunden ermutigen, mit den Optionen und Marken der konkurrierenden Unternehmen zu interagieren, bevor sie eine Entscheidung treffen.

(84)

Als Reaktion auf die Stellungnahmen der Beteiligten und auf ihre eigene Marktstudie haben die britischen Behörden zudem folgende Änderungen an der Anreize-Regelung vorgenommen:

a)

das Gesamtvolumen der Regelung wird von 175 Mio. GBP auf 350 Mio. GBP erhöht, wovon 225 Mio. GBP für Kontoübertragungsanreize zur Verfügung stehen werden. 50 Mio. GBP werden für Darlehensanreize verfügbar sein, um die Stellungnahme zu berücksichtigen, dass die Regelung neben der Übertragung von Unternehmensgirokonten auch die Übertragung von Darlehen in den Fokus rücken sollte. 75 Mio. GBP wären ebenfalls verfügbar, um die Übertragung zu erleichtern (Entschädigung für Vertragsbruchgebühren im Zusammenhang mit der Übertragung von Darlehensbilanzen oder anderen Kosten von Drittparteien wie z. B. Rechtskosten);

b)

durch die Erhöhung des Volumens wird die Anreize-Regelung auch auf eine Übertragung von 3 % am Marktanteil statt der ursprünglichen 2 % abzielen; und

c)

die RBS würde ungefähr drei Monate nach Einführung des Pakets und nachdem die ersten Zuschläge der Mittel aus dem Capability Fund gewährt wurden damit beginnen, die Anreize-Regelung an Kunden zu kommunizieren.

4.4.   STELLUNGNAHMEN ZUM ZUGANG ZUM ZWEIGSTELLENNETZ DER RBS

4.4.1.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM FONDS ZUM ZUGANG ZUM ZWEIGSTELLENNETZ DER RBS

(85)

Einige Beteiligte stellten die Vorteile des Zugangs zum Zweigstellennetz der RBS für den Wettbewerb auf dem Markt der Bankendienstleistungen für KMU infrage und meinten, dass die Verwaltung und Finanzierung dieses Zugangs die Kunden und beteiligten konkurrierenden Unternehmen belasten würde und eine unergiebige Ablenkung der Stelle sein könnte.

(86)

Wenige Beteiligte unterstützten den Zugang zum Zweigstellennetz und waren der Ansicht, dass sie davon profitieren würde.

4.4.2.   STELLUNGNAHMEN DER BRITISCHEN BEHÖRDEN ZUM ZUGANG ZUM ZWEIGSTELLENNETZ UND ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(87)

Um die eingegangen Stellungnahmen zu berücksichtigen, dass der Zugang zum Zweigstellennetz für die konkurrierenden Unternehmen wahrscheinlich von eingeschränktem Interesse ist, auch wenn er für einige wenige wichtig ist, wird der Zugang zum Zweigstellennetz mit folgenden Änderungen beibehalten:

a)

Der Zugang zum Zweigstellennetz von RBS wird nur jenen Kunden offenstehen, die im Rahmen der Anreize-Regelung gewechselt haben (und sofern die entsprechende an der Anreize-Regelung teilnehmende Bank eine Inter-Bank Agency Deed mit der RBS vereinbart hat).

b)

die Banken haben keinen kostenfreien Zugang mehr zu den Zweigstellen, aber der Zugang zum Zweigstellennetz wird ihren förderfähigen Kunden zu vernünftigen Geschäftsbedingungen und in nicht-diskriminierender Weise bereitgestellt. Die Banken werden Geld aus dem Capability and Innovation Fund und/oder den im Rahmen der Anreize-Regelung erhaltenen Anreize verwenden können, um diese Kosten zu decken. Das gesparte Geld ist anderen Punkten des Alternativpakets zugewiesen worden.

4.5.   STELLUNGNAHMEN ZUM INNOVATIONSFONDS

4.5.1.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM INNOVATIONSFONDS

(88)

Einige Beteiligte standen dem vorgeschlagenen Innovationsfonds kritisch gegenüber und hielten ihn für unnötig und glaubten, angesichts seiner langfristigen Beschaffenheit, dass er keine bedeutungsvollen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben würde und keine Auswirkungen auf die Stellung der RBS auf dem britischen KMU-Markt. Sie argumentierten, dass eine Finanzierung aus dem Innovationsfonds besser anderen Elementen des Pakets zugeführt werden sollte.

(89)

Einige Stellungnahmen über den Innovationsfonds waren positiv und gaben an, dass er die Innovation im Bankensektor für KMU beschleunigen würde. Manche argumentierten auch, dass Banken und Baugesellschaften ebenfalls Zugang zu den Vorteilen dieser Finanzierung haben sollten.

4.5.2.   STELLUNGNAHMEN DER BRITISCHEN BEHÖRDEN ZUM INNOVATIONSFONDS UND ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(90)

Als Reaktion auf die eingegangen Stellungnahmen wird der Innovationsfonds mit dem Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts zusammengeführt und bildet einen Capability and Innovation Fund. Damit sollen die Bedenken über das Bestehen von zwei unterschiedlichen Fonds beseitigt werden und eine größere Flexibilität gewährleistet werden im Hinblick darauf, wer sich bewerben kann und wie die Mittel zugeteilt werden, und zugleich die Vorteile der Finanzierung für Innovationen, die für KMU relevant sind, aufrechterhalten werden.

5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME/BEIHILFE

5.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(91)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission stellt fest, dass die britischen Behörden der Auffassung sind, dass als Teil des aktualisierten Alternativpakets keine zusätzlichen staatlichen Beihilfen gewährt würden.

(92)

Damit die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Rahmen der Bedeutung der genannten Bestimmung erfüllt ist, muss sie daher um folgende kumulative Bedingungen ergänzt werden: i) die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und durch staatliche Mittel finanziert werden; ii) sie muss ihren Empfängern einen Vorteil einräumen; iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verzerren oder drohen, ihn zu verzerren, und sie muss das Potenzial besitzen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

5.1.1.   MÖGLICHE BEIHILFE AN RBS

(93)

Das in Abschnitt 2.3 beschriebene aktualisierte Alternativpaket stellt einen finanziellen Kostenpunkt für die RBS dar. Auf der Grundlage der von den britischen Behörden bereitgestellten Daten hätte das Alternativpaket geschätzte veranschlagte Kosten von 833 Mio. GBP (51) für die RBS mit zusätzlichen laufenden Kosten in Form von verlorenen Gewinnen (52). Es werden keine staatlichen Mittel vom Staat an die RBS fließen, um diese Maßnahmen zu finanzieren. Die Kosten des aktualisierten Alternativpakets werden vollumfänglich von der RBS getragen.

(94)

Da das aktualisierte Alternativpaket keine staatlichen Mittel in Bezug auf die RBS enthält, besteht keine Notwendigkeit, die anderen kumulativen Bedingungen zu prüfen, um eine Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen. Das Alternativpaket umfasst daher keine neuen Beihilfen für die RBS.

5.1.2.   MÖGLICHE BEIHILFEN AN BEGÜNSTIGTE DES ALTERNATIVPAKETS

(95)

Die Kommission stellt fest, dass es keine direkte Verbindung zwischen den staatlichen Beihilfen, die der RBS 2008 und 2009 gewährt worden, und dem in Abschnitt 2.3 beschriebenen, aktualisierten Alternativpaket gibt. Tatsächlich verpflichteten sich die britischen Behörden beim Verfahren, das zur Umstrukturierungsentscheidung führte, zur Veräußerung von Rainbow und die Gewährung der Beihilfe wurde auf der Grundlage dieser Verpflichtung gewährt. Das Alternativpaket ist acht Jahre nach Gewährung der letzten Kapitalbeihilfen an die RBS vorgeschlagen worden. Daher kann ausgeschlossen werden, dass das Alternativpaket in direkter Verbindung mit den Beihilfen von 2008 und 2009 an die RBS steht oder durch diese finanziert wird.

(96)

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Staat, wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, immer noch 71,2 % der Anteile an der RBS besitzt. Dies legt nahe, dass die finanzielle Belastung durch das Alternativpaket indirekt aber größtenteils vom Staat getragen wird, da er der größte Anteilseigner an der RBS ist. Zudem sind die britischen Behörden stark an der Konzeption des Alternativpakets beteiligt gewesen, was nahelegen könnte, dass die Konzeption des Pakets dem Staat zurechenbar ist. Darüber hinaus könnte das Alternativpaket den Unternehmen, die dazu berechtigt sind, davon zu profitieren, einen entscheidenden Vorteil liefern. Zudem ist diese Maßnahme so konzipiert, dass ihre Auswirkungen den konkurrierenden Unternehmen zugutekommen sollen.

(97)

Dennoch, selbst wenn das Alternativpaket staatliche Beihilfen für die begünstigten Banken enthielte, ist die Kommission der Ansicht, dass es als notwendiger Teil im Rahmen der Verpflichtungen vereinbar ist, auf deren Grundlage die Beihilfemaßnahmen zugunsten der RBS im Sinne der Umstrukturierungsentscheidung, des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses und des vorliegenden Beschlusses als vereinbar angesehen werden (53).

5.1.3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM BESTEHEN NEUER BEIHILFEN

(98)

In Anbetracht der in Abschnitt 5.1.1 diskutierten Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das aktualisierte Alternativpaket nicht als neue staatliche Beihilfe an die RBS gilt.

(99)

Wie in Abschnitt 5.1.2 analysiert, ist eine solche staatliche Beihilfe, soweit das Alternativpaket als staatliche Beihilfe an die begünstigten Banken gilt, im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als notwendiger Bestandteil der Verpflichtungen vereinbar, auf deren Grundlage die ursprünglichen Beihilfemaßnahmen zugunsten der RBS im vorliegenden Fall als vereinbar gelten. Die Vereinbarkeit der bestehenden Beihilfe zugunsten der RBS in Anbetracht der Ersetzung der Veräußerungsverpflichtung durch das Alternativpaket wird in Abschnitt 5.2 des vorliegenden Beschlusses analysiert.

5.2.   VEREINBARKEIT

(100)

Wenngleich das überarbeitete Alternativpaket keine neue staatliche Beihilfe zugunsten der RBS zu beinhalten scheint, wurde die bestehende Beihilfe unter anderem auf der Grundlage der Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow genehmigt. Die britischen Behörden ersuchen nun darum, diese Verpflichtung durch eine Verpflichtung zur Umsetzung des aktualisierten Alternativpakets zu ersetzen. Daher muss die Kommission prüfen, ob die vorgeschlagene Ersetzung die Schlussfolgerung, dass die bestehende Beihilfe zugunsten der RBS mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ändern würde.

(101)

Eine Umstrukturierungsentscheidung, wie der geänderte Umstrukturierungsbeschluss, kann im Prinzip durch die Kommission ergänzt werden, sofern die Änderung sich auf neue Verpflichtungen stützt, die als gleichwertig mit den ursprünglich hervorgebrachten erachtet werten können (54). In dieser Situation blieben die bestehenden Beihilfemaßnahmen vereinbar im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, falls die allgemeine Bilanz des ursprünglichen Beschlusses intakt bleibt. Um die ursprüngliche Bilanz beizubehalten sollte die Ersetzung der Veräußerungsverpflichtung durch das Alternativpaket die Existenzfähigkeit des Beihilfeempfängers nicht negativ beeinflussen und das Gesamtpaket der Verpflichtungen sollte in Bezug auf die Lastenverteilung und die ausgleichenden Maßnahmen gleichwertig bleiben und die Anforderungen der Umstrukturierungsentscheidung berücksichtigen (55).

5.2.1.   EXISTENZFÄHIGKEIT

(102)

Die Kommission muss prüfen, ob die Änderungen an den geänderten Verpflichtungen die im geänderten Umstrukturierungsbeschluss erzielte Schlussfolgerung hinsichtlich der Fähigkeit der RBS, ihre Existenzfähigkeit ohne weitere staatliche Beihilfen wiederherzustellen, infrage stellen.

(103)

Nach der Schätzung der britischen Behörden (siehe Tabelle 3) sind die Kosten des Alternativpakets nicht höher als die Kosten einer Fortführung der Veräußerung von Rainbow. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass ein Wechsel zum Alternativpaket die Existenzfähigkeit der RBS nicht wesentlich beeinträchtigen würde.

(104)

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass Rainbow selbst kein verlustreiches Unternehmen ist (56). Dementsprechend würden die Änderungen an den geänderten Verpflichtungen, die es RBS ermöglichen, Rainbow zu behalten, die Rentabilität von RBS nicht negativ beeinträchtigen.

(105)

Die Kommission schlussfolgert vorab, dass die von den britischen Behörden vorgeschlagenen Änderungen die Existenzfähigkeit der RBS nicht gefährden.

(106)

Die RBS hatte seit 2008 erhebliche, den Stammaktionären zuzurechnende Verluste verzeichnet (57), die vorwiegend eine Folge der Anhäufung großer einmaliger Positionen in Form von Geldbußen und Vergleichen für vergangenes Fehlverhalten und missbräuchliche Verkäufe bestimmter Produkte, von Umstrukturierungskosten und höheren Verlusten als erwartet bei nicht zum Kerngeschäft gehörendem Aktiva sind. Die Kommission muss daher prüfen, ob ihre Schlussfolgerung, dass die RBS in der Lage sein wird, ihre Rentabilität und Existenzfähigkeit ohne weitere staatliche Beihilfen wiederherzustellen, immer noch gültig ist.

(107)

Die Kommission stellt fest, dass die Ergebnisse der RBS für das 1. Halbjahr 2017 auf eine verbesserte Rentabilität hinweisen (58). Die RBS meldet den Stammaktionären einen Betriebsgewinn in Höhe von 939 Mio. GBP für das 1. Halbjahr 2017.

(108)

Die Kernkapitalquote hat sich seit 2013 weiter verbessert und der Kernbetriebsgewinn ist weiterhin positiv, wie in Erwägungsgrund 11 des Einleitungsbeschlusses dargelegt.

(109)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen die im geänderten Umstrukturierungsbeschluss gezogene Schlussfolgerung im Hinblick auf die Fähigkeit der RBS, ihre Existenzfähigkeit wiederherzustellen, nicht infrage gestellt wird.

5.2.2.   LASTENVERTEILUNG

(110)

Der geänderte Umstrukturierungsbeschluss legt nahe, dass die Veräußerung von Rainbow als Maßnahme zur Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen berücksichtigt wurde und sie weder eine Maßnahme zur Lastenverteilung noch eine Maßnahme zur Begrenzung der Umstrukturierungskosten darstellte (59). Das vorgeschlagene aktualisierte Alternativpaket beeinflusst die zuvor von der Kommission durchgeführte Prüfung der Lastenverteilung nicht.

(111)

Die gemeldeten Änderungen beeinflussen die in der Umstrukturierungsentscheidung und dem geänderten Umstrukturierungsbeschluss durchgeführte Prüfung der Lastenverteilung daher nicht.

5.2.3.   MASSNAHMEN ZUR BESCHRÄNKUNG VON WETTBEWERBSVERZERRUNGEN

(112)

In Übereinstimmung mit dem geänderten Umstrukturierungsbeschluss (60) war es der vorrangige Zweck der Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow, die Wettbewerbsverzerrungen, die die Beihilfe zugunsten von RBS hätte verursachen können, zu beschränken. Genauer gesagt zielte die Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow darauf ab zu vermeiden, dass der sehr große Betrag der staatlichen Beihilfe, die RBS 2008 und 2009 gewährt wurde, zu einer unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrung auf dem britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU und mittelständische Unternehmen führt, auf dem die RBS Marktführer war (61). Um zu verhindern, dass die Stellung der RBS auf diesem Markt gestärkt und somit der Wettbewerb dort verringert wird, verpflichteten sich die britischen Behörden dazu, dass die RBS ein Unternehmen mit einem Marktanteil von 5 % am britischen Markt für KMU-Kunden und mittelständische Unternehmerkunden veräußern würde (62).

(113)

Der Zweck des Alternativpakets ist, wie in Abschnitt 3.3 beschrieben, auf eine Wettbewerbsverzerrung in der gleichen Weise einzugehen wie die Veräußerungsverpflichtung von Rainbow, die durch das Paket ersetzt wird.

(114)

Die Kommission muss daher prüfen, ob das aktualisierte Alternativpaket mit der Veräußerungsverpflichtung, die es ersetzen wird, gleichwertig ist.

5.2.3.1.    Konzeption der einzelnen Maßnahmen

(115)

Das Alternativpaket besteht weitgehend aus zwei einzelnen Maßnahmen. Die Kommission beabsichtigt, die Gleichwertigkeit sowohl auf Ebene der einzelnen Maßnahmen als auch auf Ebene des Gesamtpakets zu prüfen.

Der Capability and Innovation Fund

(116)

Die Kommission stellt fest, dass die Bereitstellung von Mitteln aus dem Capability and Innovation Fund (63) für konkurrierende Unternehmen zum Zwecke der Erhöhung ihrer Kapazität, Bankendienstleistungen für KMU anzubieten, den Wettbewerb auf dem Markt der Bankendienstleistungen für KMU wahrscheinlich erhöhen wird.

(117)

Auf der Grundlage der bei der Kommission in Folge des Einleitungsbeschlusses eingegangenen Stellungnahmen von Beteiligten stellt die Kommission fest, dass die Verteilung der Mittel in verschiedenen Zuschlägen mit einer Gesamtsumme von 120 Mio. GBP es ihr ermöglicht, die Angebote an Bankendienstleistungen mehrerer Unternehmen zu stärken und eine größere Auswahl auf den Markt zu bringen.

(118)

Das von Beteiligten geäußerte Interesse und ihre eingegangenen Rückmeldungen darüber, wie sie die Mittel aus dem Capability and Innovation Fund verwenden würden, bieten eine weitere Rückversicherung, dass der Capability Fund positive Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt haben wird.

(119)

Bezogen auf die eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten entspricht das Volumen der Zuschläge weitgehend dem Volumen, das einige der Beteiligten als erforderlich nannten, um einen Anreiz zur Investition in ihre Kapazitäten für das Firmenkundengeschäft mit KMU zu haben. Es wird einen Wettbewerb um die Auszahlungen aus dem Fonds geben, wobei die größte Finanzierung jenen Unternehmen zugeteilt wird, die in der Lage sind, der Stelle die überzeugendsten wettbewerbsfördernden Szenarios vorzulegen. Die Kommission glaubt, dass das Volumen der Zuschläge aus dem Capability and Innovation Fund angemessen ist und der Wettbewerb größere Auswirkungen auf den Markt haben wird.

(120)

Die Kommission stellt fest, dass sich die Mittel des Capability and Innovation Fund von insgesamt 425 Mio. GBP auf vier große Zuschläge mit einem Gesamtbetrag von 330 Mio. GBP konzentrieren. Tatsächlich gibt es eine große Lücke zwischen dem Marktanteil der vier führenden KMU-Banken (64) und den konkurrierenden Unternehmen. Außerdem gibt es unter den konkurrierenden Unternehmen große Unterschiede zwischen jenen Unternehmen, die bereits KMU-Bankgeschäfte eingerichtet haben und jenen, die gerade in den Markt eintreten oder ein begrenztes Spektrum an Produkten anbieten und sich oft auf die kleinsten KMU ausrichten. Der Zweck der Veräußerung von Rainbow war, eine Bank für KMU und mittelständische Unternehmen zu schaffen, die selbst wenn sie kleiner als die vier führenden KMU-Banken ist, groß genug sein würde, um mit ihnen zu konkurrieren. Die Ausrichtung des Großteils der Mittel auf diese wenigen konkurrierenden Unternehmen mit starken bestehenden Kapazitäten im Bereich Unternehmensgirokonten für KMU wird wahrscheinlich die größten Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt haben und zu Ergebnissen führen, die mit höherer Gewissheit die Stellung eines oder mehrerer Unternehmen wesentlich stärken. Dies würde daher die Gleichwertigkeit mit den Auswirkungen, die eine Veräußerung von Rainbow gehabt hätte, erhöhen, im Vergleich zu einem Alternativpaket, das sich auf die neuen Marktteilnehmer oder Banken konzentriert hätte, die nur ein begrenztes Spektrum an Bankleistungen für KMU anbieten und sich oft nur auf die kleinsten KMU ausrichten.

(121)

Laut den eingegangen Stellungnahmen der Beteiligten ist es für die konkurrierenden Unternehmen wichtig, zuerst zusätzliche Kapazitäten aufzubauen, um die Anstrengungen zu unterstützen, W&G-Kunden im Rahmen der Anreize-Regelung von einem Wechsel zu überzeugen. Die Kommission glaubt, dass die Gewährung einer dreimonatigen Frist nach Erteilung eines Zuschlags aus dem Capability and Innovation Fund die konkurrierenden Unternehmen in die Lage versetzt, zusätzliche Investitionen zu planen und durchzuführen, ohne die Umsetzung der Anreize-Regelung unnötig zu verzögern.

Anreize zum Wechsel

(122)

Die Kommission stellt fest, dass die Anreize-Regelung (65) den Wettbewerb auf dem Markt der Bankendienstleistungen für KMU erhöhen wird, indem Kunden von der RBS an die konkurrierenden Unternehmen übertragen werden. Die Umsetzung der Anreize-Regelung zielt darauf ab, Kunden in einer Größenordnung von bis zu 3 Prozentpunkten des Marktanteils der RBS am britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU zu übertragen (auf der Grundlage der Anzahl der KMU berechnet).

(123)

In Bezug auf die Zahl der übertragenen KMU könnte die Anreize-Regelung zu einer Verringerung des Marktanteils der RBS führen, der mehr als 3 Prozentpunkte beträgt, allerdings hätte das Portfolio der wechselnden Kunden in diesem Fall einen höheren Anteil an kleineren KMU. Tatsächlich bedeutet der Wechsel von mehr Kunden notwendigerweise, da es eine Obergrenze für den verfügbaren Betrag der Finanzierung für Maßnahme B gibt, dass die Wechselanreize im Durchschnitt geringer sein müssen, was bedeutet, dass die übertragenen Kunden sehr kleine KMU sein müssen, was nicht das Ziel der Veräußerung von Rainbow war. Abschließend muss bei der Prüfung der Gleichwertigkeit berücksichtigt werden, dass die Anreize-Regelung es ermöglicht, dass die Übertragung des Marktanteils der RBS auf 3 Prozentpunkte beschränkt ist.

(124)

Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Verringerung um 3 Prozentpunkte erreicht wird, stellt die Kommission fest, dass die von den konkurrierenden Unternehmen gemachten Angebote attraktiv genug sein müssen, um die größtmögliche Anzahl an Kunden von einem Wechsel zu überzeugen. Unter Berücksichtigung der eingegangen Stellungnahmen von Beteiligten, der in der von der RBS in Auftrag gegebenen Charterhouse-Studie genannten Höhe des Wechselanreizes (66) und der erhöhten für Maßnahme B verfügbaren Finanzierung ist die Kommission der Auffassung, dass das Volumen der Anreize-Regelung nun ausreichend groß ist, um Anreize für den Wechsel von Kunden in einer Größenordnung von 3 Prozentpunkten des Marktanteils zu liefern.

(125)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Verlängerung der Dauer, die Ausweitung des Umfangs und der Multiplikator, wie in den Erwägungsgründen 52 und 53 beschrieben, wichtige Schutzmechanismen darstellen, die eine zusätzliche Rückversicherung bieten, dass eine Übertragung von einem Marktanteil der RBS von 3 Prozentpunkten erreicht werden kann.

(126)

Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass Unternehmensgirokonten ein „Einstiegsprodukt“ für KMU sind und dass diese den Anbieter ihres Unternehmensgirokontos im Allgemeinen in Betracht ziehen werden, wenn sie andere Bankleistungen, wie z. B. Darlehen, brauchen (67). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Anreize zum Wechsel des Unternehmensgirokontos den Kunden auch Anreize bieten, Darlehensprodukte zu übertragen.

(127)

Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 48 dargelegten Darlehensanreize es den konkurrierenden Unternehmen ermöglichen würden, KMU-Kunden weitere Anreize für eine Übertragung anderer Produkte neben ihren Unternehmensgirokonten zu liefern. Die Höhe des Darlehensanreizes verringert zudem die Nachteile, die Beteiligte im Zusammenhang mit der Nutzung des standardisierten Kapitalmodells genannt haben (68). Die Kommission ist der Auffassung, dass dies eine stärkere Rückversicherung für die Gleichwertigkeit des Alternativpakets mit der Veräußerung von Rainbow bietet, bei welcher diese Darlehen an einen potenziellen Käufer übertragen worden wären.

(128)

Die Kommission stellt zudem fest, dass die für die Unterstützung eines erleichterten Wechsels vorgesehenen 75 Mio. GBP (Ausgleich für Vertragsbruchzahlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Darlehensbilanzen oder anderen Kosten Dritter, wie z. B. Rechtskosten) und CASS die Hürden eines Wechsels von Kunden zu einem konkurrierenden Unternehmen abbauen wird.

(129)

Die Kommission ist auch der Auffassung, dass die Befugnisse und Aufsicht der Stelle (69) gewährleisten, dass die Anreize-Regelung nach ihrer Einführung weiter an Marktsignale angepasst werden kann.

(130)

Die Kommission hält es nicht für problematisch, dass der Zugang zum Zweigstellennetzwerk der RBS (wie in Erwägungsgrund 57 dargelegt) nicht mehr als kostenfreies Angebot vorgeschlagen wird, wie es in der ursprünglichen Fassung des Alternativpakets der Fall war. Tatsächlich gaben etablierte konkurrierende Unternehmen im KMU-Geschäft in ihren Stellungnahmen an, dass ein solcher Zugang für sie nicht erforderlich ist, um mit den vier führenden KMU-Banken zu konkurrieren. Durch Verwendung der Mittel, die ursprünglich für den (ursprünglich kostenfreien) Zugang zum Zweigstellennetz im Rahmen der Maßnahmen A und B zugeteilt waren, werden die Mittel des Alternativpakets wirksamer zugeteilt, um eine Gleichwertigkeit mit den Auswirkungen der Veräußerung von Rainbow zu erreichen.

(131)

Auf der Grundlage der Änderungen, die an der Anreize-Regelung vorgenommen wurden, und der Sicherheitsmechanismen, die in der Regelung enthalten sind, und der eingegangen Stellungnahmen von Beteiligten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Anreize-Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Übertragung eines Marktanteils der RBS von 3 Prozentpunkten erzielen würde.

5.2.3.2.    Allgemeine Gleichwertigkeit des Pakets mit der Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow

(132)

Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt (70) gibt es verschiedene Wege, um die Gleichwertigkeit des Alternativpakets zu prüfen. Als kontrafaktisches Szenario können die Auswirkungen des Alternativpakets mit den erwarteten Auswirkungen eines Verkaufs von Rainbow an einen Handelskäufer verglichen werden, wenn dieser jetzt umgesetzt würde („Veräußerung von Rainbow“ in Tabelle 3) oder mit den erwarteten Auswirkungen einer Veräußerung von Rainbow gemäß Umstrukturierungsentscheidung („Ziel Entscheidung 2009“ in Tabelle 3). In Bezug auf die verwendeten Indikatoren kann die Gleichwertigkeit durch Verwendung verschiedener Indikatoren gemessen werden, wie z. B. Entwicklung des KMU-Marktanteils von RBS, finanzielle Kosten für RBS und Volumen der übertragenen Aktiva und Passiva.

(133)

Tabelle 3 vergleicht drei Szenarios anhand verschiedener Indikatoren.

Tabelle 3

Vergleich dreier Szenarios anhand verschiedener Indikatoren

 

Ziel Entscheidung 2009

Veräußerung von Rainbow

Aktualisiertes Alternativpaket

Motivationsverpflichtung

Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem KMU-Markt im Vereinigten Königreich

Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem KMU-Markt im Vereinigten Königreich

Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem KMU-Markt im Vereinigten Königreich

Verlust Marktanteil RBS auf dem KMU-Markt im Vereinigten Königreich (71)

5 %

[0-5] % [[5-10]]

3 % [[5-10]]

Kapitalverlust insgesamt (72)

GBP […]

GBP […]

[GBP […]]

GBP […]

[GBP […]]

Auswirkung Kernkapitalquote

n. z.

[…] %

[…] %

Übertragung Gesamtaktiva

20 Mrd. GBP

GBP [15-25] Mrd.

GBP [0-5] Mrd.

(134)

Die Motivation zur Veräußerung von Rainbow in der Umstrukturierungsentscheidung und dem geänderten Umstrukturierungsbeschluss ist die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU und mittelständische Unternehmen. Die britischen Behörden haben das Alternativpaket konzipiert mit dem Ziel, dieselben zugrunde liegenden Ziele zu erreichen.

(135)

Die Alternativen können mittels der Auswirkungen auf den Marktanteil der RBS am britischen KMU-Markt verglichen werden. Gemäß Umstrukturierungsentscheidung sollte die Veräußerung von Rainbow zum Verlust von Marktanteilen in Höhe von 5 % führen, wie in Erwägungsgrund 112 des Einleitungsbeschlusses dargelegt. Das Alternativpaket sollte ebenfalls zu einem Verlust von Marktanteilen führen. Berücksichtigt man nur die Anreize-Regelung, würden diese bis zu 3 % betragen. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass die Auswirkungen des Capability and Innovation Fund ebenfalls deutlich genug sein werden, um KMU den Wechsel von der RBS und anderen Banken zu ermöglichen. Diese sind jedoch schwer zu quantifizieren.

(136)

Wie von den britischen Behörden angegeben (73) ist es angemessen, den Umstand zu berücksichtigen, dass die RBS seit der Umstrukturierungsentscheidung Marktanteile auf dem britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU verloren hat. Die britischen Behörden verwiesen auf einen Datenanbieter. Leider begann dieser Datenanbieter erst im 4. Quartal 2010 mit der Erstellung von Berechnungen zum Marktanteil. Folglich gibt es eine kohärente Zeitreihe, die den Zeitraum von 2008 oder 2009 bis heute erfasst. Laut den berechneten Daten dieses Anbieters lag der Marktanteil der RBS am Markt für KMU im 4. Quartal 2010 (erster Datenpunkt) bei [25-30] % und ihr Umsatz bei 25 Mio. GBP. Laut diesen Daten verloren die RBS zwischen dem 4. Quartal 2010 und dem 4. Quartal 2016 [3-7] % an Marktanteilen am Markt für KMU und erzielte einen Umsatz von bis zu 25 Mio. GBP (74). Die Kommission ist der Auffassung, dass es umsichtiger ist, den Verlust von Marktanteilen ab dem 4. Quartal 2011 ([0-5] %) heranzuziehen als den Verlust von Marktanteilen ab dem 4. Quartal 2010 ([3-7] %), weil der erste Datenpunkt (Q4 2010) einen höheren Marktanteil angibt als ihn andere Quellen zum Zeitpunkt der Umstrukturierungsentscheidung angegeben haben und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um einen einmaligen Spitzenwert handelt, der den Startpunkt 2008-2009 nicht korrekt spiegelt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Marktanteil auf dem britischen KMU-Marktsegment, der bereits eingebüßt worden ist, sinnvoll auf [0-5] % quantifiziert werden kann.

(137)

Der in der Umstrukturierungsentscheidung erwartete Rückgang des Marktanteils der RBS um 5 % wird überschritten, wenn man den erwarteten Verlust von Marktanteilen durch das Alternativpaket (bis zu 3 % alleine infolge von Maßnahme B) mit den festgestellten Verlusten von Marktanteilen [0-5] % aggregiert.

(138)

Auf der Grundlage der Analyse in den Erwägungsgründen 122 bis 131 kommt die Kommission zu der Bewertung, dass eine Übertragung eines Marktanteils von 3 % in Form von KMU-Kunden mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Alternativpaket erreicht werden kann.

(139)

Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass der 2009 zum Zeitpunkt der Umstrukturierungsentscheidung vorhergesehene Verlust von Marktanteilen in Bezug auf KMU durch das Alternativpaket erreicht würde.

(140)

Die Kommission stellt fest, dass Maßnahme A auf KMU-Kunden ausgerichtet ist, mittelständische Unternehmen jedoch nicht davon ausschließt, vom Alternativpaket zu profitieren. Der Capability and Innovation Fund wird es Banken ermöglichen, ihre bestehenden Angebote an Geschäftsbankleistungen für größere KMU und somit auch für mittelständische Unternehmen zu verbessern und erweitern. So gab es beispielsweise eine Bank in ihrer Stellungnahme nach dem Einleitungsbeschluss an, dass sie bis zu 25 Mio. GBP in eine anspruchsvolle Plattform für das Internet-Banking für Firmenkunden investieren würde, die aufwendige digitale Kapazitäten (einschließlich FX und internationale Zahlungskapazitäten) für kleine, mittlere und große Unternehmen bereitstellen würde. Diese Bank erwartete auch, dass bis zu 50 Mio. GBP für weitere Investitionspläne ihr dabei helfen würden, alle Marktsegmente anzusprechen.

(141)

Die Kommission ist auch der Auffassung, dass die Anreize-Regelung (mit großen Wechselanreizen für größere, komplexere KMU) zusätzliche Anreize für konkurrierende Unternehmen bietet, ihre Produkte und Leistungen für diese größeren KMU weiter zu verbessern. Diese konkurrierenden Unternehmen werden daher ebenfalls die Kapazitäten zur Abwicklung von mittelständischen Unternehmen verbessern.

(142)

Die Kommission stellt auch fest, dass die Finanzhilfen und Anreize der Maßnahmen A und B auf die wenigen konkurrierenden Unternehmen konzentriert sind, die bereits bestehende Kapazitäten im Bereich Unternehmensgirokonten für KMU haben. Diese konkurrierenden Unternehmen werden auch diejenigen sein, die wahrscheinlich versuchen, um die mittelständischen Unternehmen zu konkurrieren.

(143)

Laut den berechneten Daten des Anbieters lag der Marktanteil der RBS am Marktsegment für Unternehmen im 4. Quartal 2010 (erster Datenpunkt) bei [30-35] % und ihr Umsatz bei über 25 Mio. GBP (75). Laut diesen Daten verloren die RBS zwischen dem 4. Quartal 2010 und dem 2. Quartal 2017 [5-10] % an Marktanteilen am Markt für KMU und erzielte einen Umsatz von bis zu 25 Mio. GBP (76). Ähnlich wie beim Marktsegment für KMU ist die Auffassung, dass es umsichtiger ist, den Verlust von Marktanteilen ab dem 4. Quartal 2011 heranzuziehen statt den Verlust von Marktanteilen ab dem 4. Quartal 2010. Die Kommission stellt fest, dass die festgestellten Verluste von Marktanteilen der RBS im Segment für Unternehmen zwischen dem 4. Quartal 2011 und dem 4. Quartal 2016 ([0-5] %) im Einklang mit den Verlusten von Marktanteilen im Segment für KMU ([0-5] %) stehen. Die festgestellten Verluste von Marktanteilen sind noch größer, wenn man die Verluste zwischen dem 4. Quartal 2011 und dem 2. Quartal 2017 ([5-10] %) berücksichtigt.

(144)

Die Kommission stellt auch fest, dass die mittelständischen Unternehmen oft komplexere und vielfältigere Bankleistungen benötigen. Nur eine sehr begrenzte Zahl an konkurrierenden Unternehmen haben ein ernsthaftes Interessen an diesen Kunden gezeigt (77), da die meisten Unternehmen nicht über die Kapazitäten verfügen, solche Leistungen in rentabler Weise zu entwickeln. Die Kommission ist auch der Ansicht, dass es angemessen ist, die Stellungnahmen der britischen Behörden in Erwägungsgrund 66 Buchstabe e zu berücksichtigen, die darlegen, dass eine Veräußerung von Rainbow geringere und/oder weniger gewisse Auswirkungen auf den Wettbewerb im Segment für mittelständische Unternehmen im Vergleich zum Segment für KMU gehabt hätte.

(145)

Auch wenn die Wettbewerbsverzerrung aufgrund der indirekten Auswirkungen des Alternativpakets auf das Segment für mittelständische Unternehmen schwieriger zu quantifizieren ist, ist die Kommission der Auffassung, dass das Alternativpaket zusammen mit den festgestellten Markteinbußen wahrscheinlich Auswirkungen auf den Wettbewerb um mittelständische Unternehmen erzielen wird, die mindestens gleichwertig mit einer Veräußerung von Rainbow sind. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Wettbewerbsverzerrung durch die Maßnahmen A und B auch für mittelständische Unternehmen gilt.

(146)

Im Hinblick auf sowohl mittelständische Unternehmen und KMU-Kunden kann der geschätzte Gesamtkapitalverlust der verschiedenen Szenarios auch herangezogen werden, um die Gleichwertigkeit zwischen der Veräußerung von Rainbow und dem Alternativpaket zu vergleichen.

(147)

Die Umstrukturierungsentscheidung enthielt keine Schätzung der Kapitalkosten für die Veräußerung von Rainbow. Dennoch ist es angemessen, die Schätzung der Kapitalkosten, die der Verkauf von Rainbow verursachen würde, wenn er angestrebt würde, heranzuziehen; diese sind von den britischen Behörden quantifiziert worden.

(148)

Die Kosten, die die RBS seit 2009 auf sich gezogen hat, um die Veräußerungsverpflichtung zu erfüllen, beläuft sich auf [1-3] Mrd. GBP (78). Darunter fallen verschiedene Arten von Kosten, von denen die größten die Technologiekosten zur Erstellung einer separaten IT-Plattform für Rainbow sind.

(149)

Der direkte Kapitalverlust (79) des Alternativpakets ist geringer als bei einer Fortführung der Veräußerung von Rainbow. Zusätzlich ist das Alternativpaket, bei Hinzurechnung der bereits von der RBS auf sich gezogenen Kosten, eindeutig kostenintensiver als es in der Umstrukturierungsentscheidung implizit vorgesehen war (80).

(150)

Abschließend lässt sich unter Verwendung dieses Indikators feststellen, dass das Alternativpaket die finanzielle Last der RBS im Vergleich zur in der Umstrukturierungsentscheidung vorhergesehen Last nicht wie von den britischen Behörden behauptet erleichtert; tatsächlich ist das Alternativpaket wesentlich kostenintensiver.

(151)

Die Auswirkungen auf die Kernkapitalquote können ebenfalls herangezogen werden, um die verschiedenen Szenarios zu vergleichen. Der Unterschied zwischen dem Indikator der Kernkapitalquote und dem Indikator des Kapitalverlusts liegt darin, dass bei der Kernkapitalquote auch die Verringerung der RWA berücksichtigt wird: falls ein Szenario eine größere Verringerung der risikogewichteten Gesamtaktiva generiert, hat es — für einen gegeben Kapitalverlust — weniger negative Auswirkungen auf die Kernkapitalquote.

(152)

Die Zahlen für die Kernkapitalquote wurden von den britischen Behörden bereitgestellt. Aus Tabelle 3 ist ersichtlich, dass die Auswirkungen auf die Kernkapitalquote bei Alternativpaket deutlicher sind. Dies scheint eine Folge des Umstands zu sein, dass es einen geringeren Verlust an Aktiva umfasst. Daher ist selbst der Kapitalverlust geringfügig kleiner und es hat geringfügig negativere Auswirkungen auf die Kernkapitalquote.

(153)

Die alternativen Szenarios können auch in Bezug auf die Gesamtaktiva verglichen werden. Die Auswirkungen des Alternativpakets auf die Gesamtaktiva sind geringfügig kleiner als bei der Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow.

(154)

Die Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow zielte darauf ab, ein existenzfähiges Unternehmen zu veräußern. Um ein existenzfähiges Unternehmen darzustellen hätte Rainbow über ausreichend einkommensschaffende Aktiva und Kunden verfügen müssen, um die Kosten seines großen Zweigstellennetzes und seiner Infrastruktur tragen zu können. Daher umfasste der Umfang von Rainbow neben KMU-Darlehen und -Einlagen, die im Fokus der Maßnahme zur Wettbewerbssteigerung auf dem KMU-Markt standen, auch ein großes Volumen an Einzelhandelsdarlehen und -einlagen.

(155)

Das Alternativpaket sieht keine Übertragung der Einzelhandelsaktiva und -passiva oder anderer Nicht-KMU-Aktiva und -Passiva vor. Es zielt auf eine Übertragung eines Teils der KMU-Kunden samt ihrer Aktiva (Darlehen) und Passiva (Einlagen) ab. Das Alternativpaket ist daher im Sinne der Volumen der übertragenen Aktiva viel kleiner, versucht jedoch, ein ähnliches Ergebnis auf dem britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU zu erzielen.

5.2.3.3.    Schlussfolgerung zur Gleichwertigkeit des aktualisierten Alternativpakets

(156)

Ab dem Zeitpunkt der Umstrukturierungsentscheidung (14. Dezember 2009) hat die RBS aufrichtig versucht, Rainbow zu veräußern, wie die nachfolgend eingeläuteten Verfahren und die erheblichen aufgewendeten Ressourcen und Arbeitskraft zur Veräußerung von Rainbow belegen.

(157)

Dadurch hat die RBS erhebliche Kosten auf sich gezogen (insbesondere die geschätzten Kosten eines Versuchs zur Veräußerung von Rainbow wie in Erwägungsgrund 148 dargelegt).

(158)

Die Kommission stellt auch fest, dass das Alternativpaket die Anforderungen an die RBS nicht zu erleichtern scheint. Was die Kosten betrifft, so würde eine Umsetzung des Alternativpakets neben den bereits auf sich gezogenen Kosten der RBS eine zusätzliche Kostenlast für die RBS bedeuten. Die kumulativen Kosten seit 2009 wären erheblich höher als es in der Umstrukturierungsentscheidung implizit erwartet wurde.

(159)

Das Alternativpaket wird in Kombination mit den verlorenen Marktanteilen zu einem Gesamtverlust von Marktanteilen der RBS auf dem KMU-Markt führen, der mindestens gleichwertig mit den Vorhersagen aus der Umstrukturierungsentscheidung ist. Die Bedenken, dass die sehr großen Beihilfen von 2008-2009 von der RBS dazu verwendet werden, ihren Marktanteil auf dem bereits konzentrierten KMU-Markt zu konsolidieren oder auszubauen, würden daher in gleichem Maße ausgeräumt als wenn die in der Umstrukturierungsentscheidung vorgesehene Veräußerung von Rainbow umgesetzt worden wäre.

(160)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Alternativpaket im Sinne der Erreichung der beabsichtigten Auswirkungen auf den Wettbewerb mit einer Veräußerung von Rainbow gleichwertig ist.

(161)

Die Kommission stellt auch fest, dass die RBS alle Verpflichtungen und geänderten Verpflichtungen (abgesehen von der Veräußerung von Rainbow) aus der Umstrukturierungsentscheidung und dem geänderten Umstrukturierungsbeschluss erfüllt hat. Die angemeldete Ersetzung einer einzelnen Veräußerungsverpflichtung findet daher im Kontext einer korrekten Umsetzung des restlichen Umstrukturierungsplans statt.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(162)

Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung sind die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel der Kommission an der Gleichwertigkeit des Alternativpakets ausgeräumt worden. Die Änderung der Verpflichtungen berührt die Schlussfolgerung in der Umstrukturierungsentscheidung und dem geänderten Umstrukturierungsbeschluss nicht und die der RBS gewährte staatliche Beihilfe wird daher als vereinbar mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erklärt.

(163)

Darüber hinaus kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die etwaigen staatlichen Beihilfen für Begünstigte des Alternativpakets als notwendiger Teil der Verpflichtungen eingestuft werden sollte, auf deren Grundlage die Beihilfemaßnahmen zugunsten der RBS für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ersetzung der Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow durch das vom Vereinigten Königreich in Bezug auf RBS angemeldete Alternativpaket ist auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Ersetzung der Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow durch das Alternativpaket wird somit genehmigt.

Artikel 2

Die etwaigen staatlichen Beihilfen für Begünstigte des Alternativpakets sind auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 18. September 2017

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 142 vom 5.5.2017, S. 8.

(2)   ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 1.

(3)  Eine vollständige Liste der genehmigten Beihilfemaßnahmen kann den Erwägungsgründen 31 bis 77 der Umstrukturierungsentscheidung entnommen werden.

(4)   ABl. C 24 vom 23.1.2015, S. 4.

(5)  Eine vollständige Liste der beantragten Änderungen kann den Erwägungsgründen 27 bis 49 des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses entnommen werden.

(6)  Erwägungsgrund 73 der Umstrukturierungsentscheidung.

(7)  Gemäß Erwägungsgrund 73 der Umstrukturierungsentscheidung ist der Markt der Bankendienstleistungen für KMU definiert als das Segment des Markts der Bankendienstleistungen, das Kleinstunternehmen mit einem Umsatz von bis zu 25 Mio. GBP und mittelständische Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 25 Mio. und 1 Mrd. GBP erfasst.

(8)  Erwägungsgrund 93 der Umstrukturierungsentscheidung.

(9)  Erwägungsgrund 28 und geänderte Verpflichtungen 3.1 und 3.2 Abschnitt A im Anhang I des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses.

(10)  Siehe Fußnote 1.

(11)  Diese Markttesterhebung umfasst die Gespräche der britischen Behörden mit sechs konkurrierenden Geldinstituten, 12 kleineren konkurrierenden Geldinstituten und sieben Risikokapital- und FinTech-Befragten sowie durch die RBS in Auftrag gegebene Studie von Charterhouse über das wechselnde Kundenverhalten im Umfang von W&G. Bei den größeren konkurrierenden Geldinstituten handelt es sich um CYBG AG, Co-op Bank, Handelsbanken, Metro Bank, Santander UK AG und TSB Bank. Die kleineren konkurrierenden Geldinstituten waren Aldermore Group AG, Allied Irish Bank, Atom Bank, Cumberland Building Society, Danske Bank, Monzo, OakNorth Bank, Paragon Bank AG, Shawbrook Bank, Starling Bank, Tesco Bank und Virgin Money. Die Befragten aus dem Bereich Risikokapital und Finanztechnologie waren British Business Bank Investments Limited, Business Growth Fund, Funding Circle, Louise Beaumont (eine unabhängige Finanztechnologieexpertin), Iwoca, Nesta und Transferwise.

(12)  Eine detaillierte Beschreibung der RBS kann den Erwägungsgründen 4 bis 11 des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses entnommen werden. Die vorläufigen Schlüsselzahlen von 2008 bis 2016 werden in den Erwägungsgründen 7 bis 10 des Einleitungsbeschlusses beschrieben.

(13)  In diesem Beschluss nutzt die Kommission die von der RBS in ihrem Jahresbericht und ihrer Jahresbilanz für das Jahr 2016 veröffentlichten Ergebnisse.

(14)  RWA ist ein Maß für den risikogewichteten Betrag der Aktiva einer Bank. Dieses Maß wird genutzt, um die Eigenkapitalanforderungen zu ermitteln.

(15)  Erwägungsgrund 11 des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses.

(16)  Stimmrechtsloses hartes Kernkapital wie in Erwägungsgrund 38 der Umstrukturierungsentscheidung dargelegt.

(17)  Pressemitteilung HMT: https://www.gov.uk/government/news/government-begins-sale-of-its-shares-in-the-royal-bank-of-scotland.

(18)  Pressemitteilung RBS: http://otp.investis.com/clients/uk/rbs1/rns1/regulatorystory.aspx?cid=365&newsid=580941.

(19)  Pressemitteilung RBS: http://otp.investis.com/clients/uk/rbs1/rns1/regulatory-story.aspx?cid=365&newsid=687910.

(20)  UK Financial Investments Ltd. Geschäftsbericht und Jahresabschluss 2016/2017.

(21)  Siehe Erwägungsgründe 19 bis 25 des Einleitungsbeschlusses.

(22)  Nicht etablierte Finanzinstitute stehen im Wettbewerb mit den vier seit Langem etablierten nationalen Banken, die den höchsten Marktanteil (zusammen 82 % Marktanteil im Jahr 2015) auf dem britischen Bankenmarkt für KMU und mittelständische Unternehmen aufweisen.

(23)  Die Stelle wird eingerichtet, um die Ausführung des Alternativpakets zu erleichtern und zu beaufsichtigen. Sie unterliegt dem „Framework and State Aid Deed“, einer Akte, die zwischen HMT, der Stelle und der RBS im Hinblick auf die Verpflichtungen geschlossen werden muss.

(24)  Unter Berücksichtigung der veranschlagten Kapitalkosten, der jährlichen Kosten zur Anweisung des Alternativpakets und der Einnahmeverluste im Zusammenhang mit der Verlagerung von Kunden infolge von Maßnahme B und aufgerechnet gegen die Freigabe von Kapital in Verbindung mit solchen Kunden.

(25)  Siehe die Erwägungsgründe 37 und 38 dieses Beschlusses.

(26)  Unternehmensgirokonto: bezeichnet ein Konto, das eher für Unternehmen als Einzelpersonen vermarktet wird und es der Fazilität ermöglicht, Einzahlungen vorzunehmen und zu erhalten und per Scheck und/oder Debitkarte Zahlungen vorzunehmen, Geldausgabeautomaten zu benutzen und regelmäßige Zahlungen per Lastschrift und/oder Dauerauftrag vorzunehmen, das aber i) kein Konto umfasst, auf dem Geld in einer anderen als der offiziellen Währung des Vereinigten Königreichs als Guthaben gehalten wird, und ii) kein Konto, auf dem Kreditmittel gehalten und gegen Hypotheken oder Darlehen aufgerechnet werden (im Gegensatz zu einer Kreditfazilität)

(27)  Siehe die Erwägungsgründe 37 und 38 dieses Beschlusses.

(28)  Ähnlich wie bei regulativen Ernennungen nach Abschnitt 166 des Financial Services and Markets Act 2000.

(29)  Siehe die Erwägungsgründe 37 und 38.

(30)  Finanztechnologie oder FinTech ist ein Geschäftsbereich, der darauf beruht, Software für die Erbringung von Finanzdienstleistungen einzusetzen, wie z. B. Peer-to-Peer, Crowdsourcing-Dienstleistungen usw.

(31)  Siehe Fußnote 23.

(32)  Die Gesamtfinanzierung für die Einrichtung und den Betrieb der Stelle wird sich auf 20 Mio. GBP belaufen.

(33)  Eine durch Bacs Payment Schemes Limited unterstützte Dienstleistung, die die automatisierte Übertragung aller Zahlungsmodalitäten zu einer neuen Bank und die Schließung eines bestehenden Kontos ermöglicht. Siehe: https://www.currentaccountswitch.co.uk.

(34)  Die Begriffe „Rainbow“ und „W&G“ beziehen sich auf den Geschäftsumfang, wie er in Aufstellung 2 des geänderten Term Sheets im Anhang des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses festgelegt sind.

(35)  Förderfähige Kunden sind Kunden der als W&G bekannten Abteilung der RBS, also KMU.

(36)  […] Geschäftsgeheimnis.

(37)  Die britischen Behörden schätzten die Umsetzungskosten für die RBS auf 38 Mio. GBP und zusätzliche laufende Kosten in Form von verringerten Gewinnen in Höhe von ungefähr […] jährlich.

(38)  Siehe Fußnote 11.

(39)  Die eingegangenen Stellungnahmen stammen von Santander UK AG, CYBG AG, Metro Bank AG, Aldermore Bank AG, Masthaven Bank Ltd, Paragon Bank AG, Secure Trust Bank AG, Shawbrook Bank Ltd, Virgin Money AG, OakNorth Bank Ltd, Cumberland Building Society, Tide und RBS.

(40)  Für die RBS durchgeführte Studie von Charterhouse zur Messung des Marktanteils für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 25 Mio. GBP.

(41)  CMA Marktuntersuchung Privatkundengeschäft Hauptbericht Anhang A8.1-16, Abbildung 12.

(42)  Siehe auch Erwägungsgrund 25 des Einleitungsbeschlusses.

(43)  

Quelle: Charterhouse Research Business Banking Survey Q4 2016 for SMEs with turnover from GBP 0-25 million. Schwankende Daten aus 12 Monaten. Daten nach Region und Umsatz gewichtet, um Geschäfte in Großbritannien darzustellen. Geschätzte Gesamtmarktgröße von […].

(44)  Siehe Fußnote 23.

(45)  CMA retail Banking Investigation Final report (9. August 2016): https://www.gov.uk/cma-cases/review-of-banking-for-small-and-medium-sized-businesses-smes-in-the-uk.

(46)  Die RBS hat Charterhouse beauftragt, eine Studie mit förderfähigen KMU-Kunden aus dem Umfang von W&G durchzuführen, um ihre Einstellungen zu einem Wechsel und die Auswirkungen der Anreize auf die Wahrscheinlichkeit ihres Wechsels zu erforschen. Die Studie konzentrierte sich auf Geschäftskunden, die einen Anteil von […] der […] Kunden im Umfang von W&G ausmachen. Die Studie war sowohl quantitativ (mit einer repräsentativen Stichprobe von […] befragten Kunden) und qualitativ ([…] vertiefenden Befragungen).

(47)  Antwort der RBS auf den Einleitungsbeschluss, Absatz 4.12.

(48)  CMA retail Banking Investigation Final report, Absatz 8.169.

(49)  CMA retail Banking Investigation Final Report, Absatz 17.19.

(50)  CMA retail Banking Investigation Final Report, Absatz 17.14.

(51)  Beinhaltet veranschlagte Kapitalkosten in Höhe von 425 Mio. GBP für den Capability and Innovation Fund (Erwägungsgrund 43), Finanzierung für die Einrichtung und den Betrieb der Stelle in Höhe von 20 Mio. GBP (Fußnote 31), veranschlagte Kapitalkosten in Höhe von 350 Mio. GBP für die Anreize-Regelung (Erwägungsgrund 13) und geschätzte Betriebskosten für die Umsetzung durch die RBS in Höhe von 38 Mio. GBP (Fußnote 36).

(52)  Die britischen Behörden schätzen die laufenden Kosten in Form von verringerten Gewinnen auf ungefähr […] GBP jährlich (Fußnote 36).

(53)  Wie in Abschnitt 5.2 des vorliegenden Beschlusses analysiert.

(54)  Erwägungsgrund 65 des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses.

(55)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(56)  Der Betriebsgewinn von W&G belief sich 2016 auf 345 Mio. GBP, 2015 auf 431 Mio. GBP und 2014 auf 467 Mio. GBP (Quelle: Segmentanalyse RBS-Geschäftsberichte).

(57)  Erwägungsgrund 10 des Einleitungsbeschlusses.

(58)  http://investors.rbs.com/~/media/Files/R/RBS-IR/results-center/rbs-group-announcement-04-08-2017.pdf

(59)  Erwägungsgrund 78 des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses.

(60)  Erwägungsgrund 82 des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses.

(61)  Erwägungsgrund 238 der Umstrukturierungsentscheidung.

(62)  Erwägungsgrund 29 des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses.

(63)  Wie in den Erwägungsgründen 26 bis 43 dieses Beschlusses ausführlich dargelegt.

(64)  RBS, Lloyds Banking Group, HSBC und Barclays.

(65)  Die Anreize-Regelung wird in den Erwägungsgründen 44 bis 58 dieses Beschlusses ausführlich dargelegt.

(66)  Wie in Erwägungsgrund 82 Buchstabe a und Fußnote 45 beschrieben.

(67)  Wie in Erwägungsgrund 83 Buchstabe a beschrieben.

(68)  Wie in Erwägungsgrund 78 beschrieben.

(69)  Wie in Erwägungsgrund 51 beschrieben.

(70)  Wie in den Erwägungsgründen 122 und 123 des Einleitungsbeschlusses beschrieben.

(71)  Zahlen in Klammern für Veräußerung von Rainbow und aktualisiertes Alternativpaket beinhalten den Verlust von Marktanteilen seit Q4 2011.

(72)  Zahlen in Klammern für Veräußerung von Rainbow und aktualisiertes Alternativpaket beinhalten [1-3] Mrd. GBP bereits entstandene Kosten.

(73)  Siehe Erwägungsgrund 68.

(74)  Gestützt auf Daten aus der Charterhouse-Studie, die von den britischen Behörden bereitgestellt wurde (siehe Fußnote 42).

(75)  Die Kommission stellt fest, dass keine separaten Daten für das Segment mittelständischer Unternehmen verfügbar sind und daher der Marktanteil an Kunden mit einem Umsatz von mehr als 25 Mio. GBP als Indikator für den Marktanteil herangezogen wird.

(76)  Gestützt auf Daten aus der Charterhouse-Studie, die von den britischen Behörden bereitgestellt wurden.

(77)  Als Teil der eingegangen Rückmeldungen nach dem Einleitungsbeschluss.

(78)  Der Betrag von [1-3] Mrd. GBP wurde von einem externen Berater mit den tatsächlichen, im W&G-Programm verbuchten Kosten abgeglichen.

(79)  Tabelle 3 gibt die direkten Gesamtkapitalverluste der verschiedenen Alternativen an. Die Gesamtkapitalverluste bei Hinzurechnung der bereits von der RBS auf sich gezogenen Kosten in Höhe von [1-3] Mrd. GBP ist in Klammern angegeben.

(80)  Die Umstrukturierungsentscheidung enthielt keine Schätzung der Kapitalkosten für die Veräußerung von Rainbow. Dennoch scheint es angemessen, die Schätzung der Kapitalkosten, die der Verkauf von Rainbow verursachen würde, wenn er angestrebt würde, heranzuziehen; diese sind von den britischen Behörden quantifiziert worden. Die Kosten, die die RBS seit 2009 auf sich gezogen hat, um die Veräußerungsverpflichtung zu erfüllen, beläuft sich auf [1-3] Mrd. GBP. Einschließlich der Gesamtkosten von [1-3] Mrd. GBP überschreiten die Gesamtkapitalverluste von […] GBP bis […] GBP die Kapitalkosten in Höhe von […] GBP, die ein Verlust von Rainbow generiert hätte.