Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/119 der Kommission vom 18. September 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47702 (2017/C) (ex 2017/N) — Vereinigtes Königreich — Alternative zur Verpflichtung der Royal Bank of Scotland zur Veräußerung von Rainbow (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6184) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ellen Auswirkungen auf den Wettbewerb oder die Bündelung haben wird. Anstatt dass es innerhalb der jeweiligen Pools gleiche Auszahlungen gibt, sollte die Höhe der Auszahlungen variieren, um die tatsächlichen Bedürfnisse und Investitionspläne der Bewerber zu berücksichtigen. (71) Einige Parteien schlugen auch vor, dass der Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts für jene Einrichtungen geöffnet werden sollte, die keine bestehenden starken Kompetenzen für Unternehmensgirokonten aufweisen und dass Nicht-Banken (z. B. Baugesellschaften) auch vom Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts profitieren können sollten. 4.2.2.   STELLUNGNAHMEN DER BRITISCHEN BEHÖRDEN ZUM FONDS ZUR UNTERSTÜTZUNG DES KMU-GESCHÄFTS UND ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (72) Die britischen Behörden sind der Meinung, dass es angemessen ist zu erwarten, dass der Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts den Marktanteil der konkurrierenden Unternehmen erhöhen wird, insbesondere in Kombination mit der Anreize-Regelung, und daher zu einer entsprechenden Verringerung des Marktanteils der RBS führen wird. (73) Die britischen Behörden sind der Meinung, dass der Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts den Anteil der konkurrierenden Unternehmen erhöhen wird, da er die wirtschaftliche Situation von Banken, die in den Markt der Bankendienstleistungen an KMU (und, falls sie dies wünschen, der mittelständischen Unternehmen) eintreten, substanziell verbessern und/oder bestehende Kapazitäten weiter vorantreiben wird. Veranschaulichung des zugrunde liegenden Konzepts: einen Zuschuss aus dem Fonds in Höhe von 3 Mio. GBP könnte ein grenzwertiges 10 Mio. GBP-Projekt wirtschaftlich machen, indem die Kapitalrendite eines Projekts so erhöht wird, dass eine Rendite, die unter den Kapitalkosten liegt, auf ein tragfähiges und nachhaltiges Niveau gehoben wird. (74) Als Antwort auf die Stellungnahmen der Beteiligten haben die britischen Behörden folgende Änderungen am Alternativpaket vorgenommen: a) das Volumen des Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts, zu dem die konkurrierenden Unternehmen Zugang haben, wird erhöht werden. Die größten Auszahlungen aus dem Capability and Innovation Fund zielen auf jene konkurrierenden Unternehmen mit einer starken bestehenden Kompetenz für Unternehmensgirokonten. Dies wird wahrscheinlich zu den größten Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt der Bankendienstleistungen für KMU im kürzesten Zeitraum führen, da diese Banken bereits Zeit und Geld für die Entwicklung ihrer Produkte im Bereich Unternehmensgirokonten und der zugehörigen Vertriebsinfrastruktur aufgewendet haben. b) der Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts wird mit dem Innovationsfonds kombiniert. Die Unterscheidung zwischen Pool 1 und 2 fällt weg. Die Flexibilität wird erhöht, um die Möglichkeiten von Banken ohne bestehende Kompetenz für Unternehmensgirokonten und von Nicht-Banken zu verbessern, Zugang zu beträchtlichen Auszahlungen aus dem Capability and Innovation Fund zu erhalten. 4.3.   STELLUNGNAHMEN ZUR ANREIZE-REGELUNG 4.3.1.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER ZUR ANREIZE-REGELUNG (75) Einige der Beteiligten stellten infrage, dass genügend Kunden durch die vorgeschlagene Höhe der Wechselanreize ausreichend dazu angeregt würden, die Anstrengungen eines Wechsels auf sich zu nehmen. Die Kunden haben sich in der Vergangenheit als träge erwiesen und es sollte einen klaren, nahtlosen Wechselprozess für die Kunden geben. Um den Wechsel von der RBS zu erleichtern sollten zudem Informationen über ihre Kunden mit den konkurrierenden Unternehmen geteilt werden (einschließlich Bilanzen von Krediten). Einige Beteiligte wiesen auch auf die Notwendigkeit von Bilanzen der Kunden für die Prüfung der Kreditwürdigkeit hin. (76) Einige Stellungnahmen wiesen darauf hin, dass die Höhe der Wechselanreize erhöht werden sollte, um einen Wechsel zu ermöglichen (in Verbindung zur verbundenen Komplexität und Größe des Kunden), was eine erhebliche Erhöhung des Gesamtvolumens der Anreize-Regelung erforderlich machen würde. (77) Einige Stellungnahmen wiesen darauf hin, dass die Dauer der Anreize-Regelung ausreichend lang sein muss, um zu gewährleisten, dass die Zeit keine wesentliche Beschränkung darstellt. Zudem wurde eine automatische Ausweitung des Kundenumfangs vorgeschlagen (falls das gewünschte Niveau an Wechseln nicht erreicht wird). (78) Mehrere Stellungnahmen schlugen vor, dass das Alternativpaket zudem die Übertragung von Darlehensverträgen in den Fokus rücken sollte, da der Fokus auf Unternehmensgirokonten die Notwendigkeit für stärkeren Wettbewerb auf dem Kreditmarkt nicht berücksichtigt. Das Paket würde sich zu stark auf Anbieter von Unternehmensgirokonten konzentrieren. Der Kreditmarkt für KMU wird als erheblich rentabler angesehen als Unternehmensgirokonten und die Wettbewerbsverzerrung auf dem Kreditmarkt für KMU muss ebenfalls behoben werden. Die Stellungnahmen legen auch dar, dass konkurrierende Unternehmen aktuell benachteiligt werden, da die größten vier Banken ein auf internen Ratings basierendes Modell statt eines standardisierten Kapitalmodells nutzen dürfen: dies ermöglicht es den vier Banken, eine bessere Preisgestaltung für Darlehen anzubieten als konkurrierende Unternehmen. (79) Einige Stellungnahmen schlagen vor, dass die RBS gezwungen werden sollte, Kunden zu veräußern (einschließlich erzwungener Verkäufe von Unternehmensgiroknoten und/oder Darlehen), statt ihren Kunden die Möglichkeit zum Bankenwechsel einzuräumen. Andere Stellungnahmen schlagen vor, dass die RBS sich verpflichten sollte, eine Mindestzahl an Netto-Unternehmenskonten zu übertragen und eine Strafe für die Nichterfüllung zu erhalten. (80) Einige Stellungnahmen schlagen auch vor, dass die Anreize-Regelung erst eingeführt werden sollte, nachdem sie in der Lage waren, die durch den Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts ermöglichten Investitionen zu tätigen. 4.3.2.   STELLUNGNAHMEN DER BRITISCHEN BEHÖRDEN ZUR ANREIZE-REGELUNG UND ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (81) Im Hinblick auf die im ursprünglichen Alternativpaket enthaltene Anreize-Regelung sind die britischen Behörden der Meinung, dass: a) das aktuelle Volumen des Fonds über die Kapazität verfügt, den aktuellen Marktanteil der RBS um mehr als 2 % zu verringern. Die angestrebte Verringerung um zwei Prozentpunkte wurde insbesondere darauf ausgelegt, einer höheren Anzahl an großen KMU-Kunden Anreize zum Wechsel zu liefern. RBS-Kunden werden in keiner Weise daran gehindert, weiterhin zu den konkurrierenden Unternehmen zu wechseln (ohne Wechselanreize) und somit den Marktanteil der RBS weiter zu verringern. Tatsächlich tun sie dies mit viel höherer Wahrscheinlichkeit nachdem sie die Vermarktungsmaßnahmen der konkurrierenden Unternehmen wahrgenommen haben; b) die Anreize-Regelung Anreize zum Wechsel umfasst, die alleine wahrscheinlich viel größer sind als die derzeit auf dem Markt verfügbaren. Außerdem wird erwartet, dass diese zusätzlich zu den bereits bestehenden Anreizen ausgezahlt werden; c) konkurrierende Unternehmen stark um Kunden konkurrieren und ausreichend attraktive Angebote entwickeln werden, um Kunden zu einem Wechsel anzuregen. Es gibt auf dem Markt eine eindeutige Nachfrage nach diesen Kunden; d) der Wechsel zu einem konkurrierenden Unternehmen im Vereinigten Königreich nach der Einführung von CASS 2013 für viele Kunden einfacher geworden ist. Geschäftskunden nutzen CASS bereits, um von der RBS zu konkurrierenden Unternehmen zu wechseln; e) die RBS beabsichtigt, jeglichen Widerstand der Kunden vor einem Wechsel zu mindern/entgegenzuwirken, indem sie sich zu Maßnahmen verpflichtet, die von der CMA (45) als wettbewerbsfähig identifiziert wurden, einschließlich der Unterrichtung von förderfähigen Kunden über CASS und der Unterstützung von Kunden bei Onboarding-Datenabfragen; f) die RBS aufgefordert wäre, mit einem festgelegten Pool ihrer Kunden im Namen der konkurrierenden Unternehmen über die Vorteile eines Wechsels zu kommunizieren (einschließlich durch Bereitstellung von Marketingunterlagen); und g) die Anreize-Regelung verschiedene eingebaute Sicherheitsmechanismen hat, um zu gewährleisten, dass ausreichend viele Wechsel stattfinden. Beispiel: Die Stelle, die die Regel überwacht, hätte die Möglichkeit, i) die RBS zu häufigerer Kommunikation aufzufordern oder ii) den Zeitraum, in dem Wechselanreize verfügbar sind, um bis zu 12 Monate zu verlängern oder iii) die Wechselanreiz-Formel nach einer bestimmten Zeit umzustrukturieren, um die Wirksamkeit der Regelung zu verbessern; und, iv) falls eine Nichtausschöpfung der Wechselanreize vorliegt, müsste die RBS den in den Erwägungsgründen 52 und 53 dargestellten Multiplikator übertragen. (82) Als Antwort auf die Stellungnahmen von Beteiligten geben die britischen Behörden an, dass sie zuversichtlich sind, dass mit den angebotenen finanziellen Anreizen ausreichend KMU-Kunden wechseln würden, da: a) Anreize in der Vergangenheit Kunden zum Wechsel bewogen haben, wie im CMA Retail Banking Investigation Final Report und der von der RBS in Auftrag gegebenen Studie von Charterhouse (46)„[…]“ dargelegt (47); b) das Wechselverfahren für die Kunden wahrscheinlich reibungslos wird, wobei die meisten Kunden die Vorteile der Anreize-Regelung nutzen, um ihren Wechsel durch CASS abzuwickeln. Dennoch wird die Übermittlung von Finanzaufzeichnungen zu Kunden oder anderer Informationen über Kunden wahrscheinlich durch Datenschutzbestimmungen eingeschränkt; c) ein Wechsel von Kunden aus dem Umfang von W&G nicht weniger wahrscheinlich ist. Die RBS gibt an, dass die Wechsel- und Schwundquoten solcher Kunden aus dem Umfang von W&G weitgehend in Übereinstimmung mit den „Kernkunden“ der RBS sind und dass seit 2010 erwartet wird, dass W&G-Kunden die RBS verlassen; d) Schutzmechanismen und Mechanismen zur Verhinderung einer Umgehung bestehen, die einen Kundenwechsel sicherstellen. Die Stelle ist befugt, eine Geldstrafe für die RBS zu verhängen, falls der Kontoübertragungsanreiz innerhalb des Geltungszeitraums der Regelung nicht ausgeschöpft wird (d. h. der Multiplikator). Außerdem wird die Stelle in der Lage sein, Änderungen am Betrag der ausgezahlten Wechselanreize vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass sie so wirksam wie möglich sind, und die RBS zu zwingen, die Häufigkeit ihrer Vermarktungsmaßnahmen im Hinblick auf die Regel zu erhöhen. Darüber hinaus werden Umfang und Dauer der Regel ausgeweitet, falls ein bestimmtes Wechselniveau nicht erreicht wird. (83) Zudem sind die britischen Behörden in ihrer Antwort auf die Stellungnahme der Beteiligten der Meinung, dass: a) Kunden zusätzlich zu ihren Unternehmensgirokonten ihre Bankprodukte (z. B. Darlehen) übertragen würden. Die CMA hat festgestellt, dass „die große Mehrheit der KMU, die um eine Finanzierung bitten, zum Anbieter ihres Unternehmensgirokontos gehen über 90 % der KMU im Vereinigten Königreich wendeten sich für Kontokorrentkredite, Darlehen und Kreditkarten an ihre Hauptbank“ (48); und b) die Ermächtigung von Kunden, ihre eigene Entscheidung über einen Wechsel zu treffen, gegenüber erzwungenen Veräußerungen zu bevorzugen ist, da ermächtigte Kunden mit höherer Wahrscheinlichkeit mit ihrer neuen Bank interagieren und in der Zukunft wechseln, falls sie bei einer anderen Bank ein besseres Angebot erhalten. Dieser Ansatz wird auch durch den Retail Banking Investigation Final Report der CMA unterstützt, in dem steht, dass „eine Veräußerung ein gewisses zusätzliches Kundenengagement auf vorläufiger Übergangsbasis anregen kann, insbesondere unter Kunden, die sich als gegen ihren Willen zu einer „neuen“ Bank übertragen fühlen, doch ist dies eindeutig kein wünschenswerter Weg, ein stärkeres nachhaltiges Kundenengagement anzuregen.“ (49). Stattdessen hat die CMA festgestellt, dass nicht-strukturelle Abhilfemaßnahmen, „die direkt zugrunde liegenden Ursachen der nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb angehen — d. h. das Kundenengagement verbessern und einen Wechsel erleichtern — mit viel höherer Wahrscheinlichkeit wirksam darin sind, die von uns ermittelten Wettbewerbsprobleme anzugehen …“ (50) Die Anreize-Regelung wird das Bewusstsein von KMU-Kunden über eine große Anzahl an konkurrierenden Unternehmen durch gezielte Vermarktung stärken und die Kunden ermutigen, mit den Optionen und Marken der konkurrierenden Unternehmen zu interagieren, bevor sie eine Entscheidung treffen. (84) Als Reaktion auf die Stellungnahmen der Beteiligten und auf ihre eigene Marktstudie haben die britischen Behörden zudem folgende Änderungen an der Anreize-Regelung vorgenommen: a) das Gesamtvolumen der Regelung wird von 175 Mio. GBP auf 350 Mio. GBP erhöht, wovon 225 Mio. GBP für Kontoübertragungsanreize zur Verfügung stehen werden. 50 Mio. GBP werden für Darlehensanreize verfügbar sein, um die Stellungnahme zu berücksichtigen, dass die Regelung neben der Übertragung von Unternehmensgirokonten auch die Übertragung von Darlehen in den Fokus rücken sollte. 75 Mio. GBP wären ebenfalls verfügbar, um die Übertragung zu erleichtern (Entschädigung für Vertragsbruchgebühren im Zusammenhang mit der Übertragung von Darlehensbilanzen oder anderen Kosten von Drittparteien wie z. B. Rechtskosten); b) durch die Erhöhung des Volumens wird die Anreize-Regelung auch auf eine Übertragung von 3 % am Marktanteil statt der ursprünglichen 2 % abzielen; und c) die RBS würde ungefähr drei Monate nach Einführung des Pakets und nachdem die ersten Zuschläge der Mittel aus dem Capability Fund gewährt wurden damit beginnen, die Anreize-Regelung an Kunden zu kommunizieren. 4.4.   STELLUNGNAHMEN ZUM ZUGANG ZUM ZWEIGSTELLENNETZ DER RBS 4.4.1.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM FONDS ZUM ZUGANG ZUM ZWEIGSTELLENNETZ DER RBS (85) Einige Beteiligte stellten die Vorteile des Zugangs zum Zweigstellennetz der RBS für den Wettbewerb auf dem Markt der Bankendienstleistungen für KMU infrage und meinten, dass die Verwaltung und Finanzierung dieses Zugangs die Kunden und beteiligten konkurrierenden Unternehmen belasten würde und eine unergiebige Ablenkung der Stelle sein könnte. (86) Wenige Beteiligte unterstützten den Zugang zum Zweigstellennetz und waren der Ansicht, dass sie davon profitieren würde. 4.4.2.   STELLUNGNAHMEN DER BRITISCHEN BEHÖRDEN ZUM ZUGANG ZUM ZWEIGSTELLENNETZ UND ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (87) Um die eingegangen Stellungnahmen zu berücksichtigen, dass der Zugang zum Zweigstellennetz für die konkurrierenden Unternehmen wahrscheinlich von eingeschränktem Interesse ist, auch wenn er für einige wenige wichtig ist, wird der Zugang zum Zweigstellennetz mit folgenden Änderungen beibehalten: a) Der Zugang zum Zweigstellennetz von RBS wird nur jenen Kunden offenstehen, die im Rahmen der Anreize-Regelung gewechselt haben (und sofern die entsprechende an der Anreize-Regelung teilnehmende Bank eine Inter-Bank Agency Deed mit der RBS vereinbart hat). b) die Banken haben keinen kostenfreien Zugang mehr zu den Zweigstellen, aber der Zugang zum Zweigstellennetz wird ihren förderfähigen Kunden zu vernünftigen Geschäftsbedingungen und in nicht-diskriminierender Weise bereitgestellt. Die Banken werden Geld aus dem Capability and Innovation Fund und/oder den im Rahmen der Anreize-Regelung erhaltenen Anreize verwenden können, um diese Kosten zu decken. Das gesparte Geld ist anderen Punkten des Alternativpakets zugewiesen worden. 4.5.   STELLUNGNAHMEN ZUM INNOVATIONSFONDS 4.5.1.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM INNOVATIONSFONDS (88) Einige Beteiligte standen dem vorgeschlagenen Innovationsfonds kritisch gegenüber und hielten ihn für unnötig und glaubten, angesichts seiner langfristigen Beschaffenheit, dass er keine bedeutungsvollen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben würde und keine Auswirkungen auf die Stellung der RBS auf dem britischen KMU-Markt. Sie argumentierten, dass eine Finanzierung aus dem Innovationsfonds besser anderen Elementen des Pakets zugeführt werden sollte. (89) Einige Stellungnahmen über den Innovationsfonds waren positiv und gaben an, dass er die Innovation im Bankensektor für KMU beschleunigen würde. Manche argumentierten auch, dass Banken und Baugesellschaften ebenfalls Zugang zu den Vorteilen dieser Finanzierung haben sollten. 4.5.2.   STELLUNGNAHMEN DER BRITISCHEN BEHÖRDEN ZUM INNOVATIONSFONDS UND ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (90) Als Reaktion auf die eingegangen Stellungnahmen wird der Innovationsfonds mit dem Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts zusammengeführt und bildet einen Capability and Innovation Fund. Damit sollen die Bedenken über das Bestehen von zwei unterschiedlichen Fonds beseitigt werden und eine größere Flexibilität gewährleistet werden im Hinblick darauf, wer sich bewerben kann und wie die Mittel zugeteilt werden, und zugleich die Vorteile der Finanzierung für Innovationen, die für KMU relevant sind, aufrechterhalten werden. 5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME/BEIHILFE 5.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (91) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission stellt fest, dass die britischen Behörden der Auffassung sind, dass als Teil des aktualisierten Alternativpakets keine zusätzlichen staatlichen Beihilfen gewährt würden. (92) Damit die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Rahmen der Bedeutung der genannten Bestimmung erfüllt ist, muss sie daher um folgende kumulative Bedingungen ergänzt werden: i) die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und durch staatliche Mittel finanziert werden; ii) sie muss ihren Empfängern einen Vorteil einräumen; iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verzerren oder drohen, ihn zu verzerren, und sie muss das Potenzial besitzen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 5.1.1.   MÖGLICHE BEIHILFE AN RBS (93) Das in Abschnitt 2.3 beschriebene aktualisierte Alternativpaket stellt einen finanziellen Kostenpunkt für die RBS dar. Auf der Grundlage der von den britischen Behörden bereitgestellten Daten hätte das Alternativpaket geschätzte veranschlagte Kosten von 833 Mio. GBP (51) für die RBS mit zusätzlichen laufenden Kosten in Form von verlorenen Gewinnen (52). Es werden keine staatlichen Mittel vom Staat an die RBS fließen, um diese Maßnahmen zu finanzieren. Die Kosten des aktualisierten Alternativpakets werden vollumfänglich von der RBS getragen. (94) Da das aktualisierte Alternativpaket keine staatlichen Mittel in Bezug auf die RBS enthält, besteht keine Notwendigkeit, die anderen kumulativen Bedingungen zu prüfen, um eine Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen. Das Alternativpaket umfasst daher keine neuen Beihilfen für die RBS. 5.1.2.   MÖGLICHE BEIHILFEN AN BEGÜNSTIGTE DES ALTERNATIVPAKETS (95) Die Kommission stellt fest, dass es keine direkte Verbindung zwischen den staatlichen Beihilfen, die der RBS 2008 und 2009 gewährt worden, und dem in Abschnitt 2.3 beschriebenen, aktualisierten Alternativpaket gibt. Tatsächlich verpflichteten sich die britischen Behörden beim Verfahren, das zur Umstrukturierungsentscheidung führte, zur Veräußerung von Rainbow und die Gewährung der Beihilfe wurde auf der Grundlage dieser Verpflichtung gewährt. Das Alternativpaket ist acht Jahre nach Gewährung der letzten Kapitalbeihilfen an die RBS vorgeschlagen worden. Daher kann ausgeschlossen werden, dass das Alternativpaket in direkter Verbindung mit den Beihilfen von 2008 und 2009 an die RBS steht oder durch diese finanziert wird. (96) Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Staat, wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, immer noch 71,2 % der Anteile an der RBS besitzt. Dies legt nahe, dass die finanzielle Belastung durch das Alternativpaket indirekt aber größtenteils vom Staat getragen wird, da er der größte Anteilseigner an der RBS ist. Zudem sind die britischen Behörden stark an der Konzeption des Alternativpakets beteiligt gewesen, was nahelegen könnte, dass die Konzeption des Pakets dem Staat zurechenbar ist. Darüber hinaus könnte das Alternativpaket den Unternehmen, die dazu berechtigt sind, davon zu profitieren, einen entscheidenden Vorteil liefern. Zudem ist diese Maßnahme so konzipiert, dass ihre Auswirkungen den konkurrierenden Unternehmen zugutekommen sollen. (97) Dennoch, selbst wenn das Alternativpaket staatliche Beihilfen für die begünstigten Banken enthielte, ist die Kommission der Ansicht, dass es als notwendiger Teil im Rahmen der Verpflichtungen vereinbar ist, auf deren Grundlage die Beihilfemaßnahmen zugunsten der RBS im Sinne der Umstrukturierungsentscheidung, des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses und des vorliegenden Beschlusses als vereinbar angesehen werden (53). 5.1.3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM BESTEHEN NEUER BEIHILFEN (98) In Anbetracht der in Abschnitt 5.1.1 diskutierten Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das aktualisierte Alternativpaket nicht als neue staatliche Beihilfe an die RBS gilt. (99) Wie in Abschnitt 5.1.2 analysiert, ist eine solche staatliche Beihilfe, soweit das Alternativpaket als staatliche Beihilfe an die begünstigten Banken gilt, im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als notwendiger Bestandteil der Verpflichtungen vereinbar, auf deren Grundlage die ursprünglichen Beihilfemaßnahmen zugunsten der RBS im vorliegenden Fall als vereinbar gelten. Die Vereinbarkeit der bestehenden Beihilfe zugunsten der RBS in Anbetracht der Ersetzung der Veräußerungsverpflichtung durch das Alternativpaket wird in Abschnitt 5.2 des vorliegenden Beschlusses analysiert. 5.2.   VEREINBARKEIT (100) Wenngleich das überarbeitete Alternativpaket keine neue staatliche Beihilfe zugunsten der RBS zu beinhalten scheint, wurde die bestehende Beihilfe unter anderem auf der Grundlage der Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow genehmigt. Die britischen Behörden ersuchen nun darum, diese Verpflichtung durch eine Verpflichtung zur Umsetzung des aktualisierten Alternativpakets zu ersetzen. Daher muss die Kommission prüfen, ob die vorgeschlagene Ersetzung die Schlussfolgerung, dass die bestehende Beihilfe zugunsten der RBS mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ändern würde. (101) Eine Umstrukturierungsentscheidung, wie der geänderte Umstrukturierungsbeschluss, kann im Prinzip durch die Kommission ergänzt werden, sofern die Änderung sich auf neue Verpflichtungen stützt, die als gleichwertig mit den ursprünglich hervorgebrachten erachtet werten können (54). In dieser Situation blieben die bestehenden Beihilfemaßnahmen vereinbar im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, falls die allgemeine Bilanz des ursprünglichen Beschlusses intakt bleibt. Um die ursprüngliche Bilanz beizubehalten sollte die Ersetzung der Veräußerungsverpflichtung durch das Alternativpaket die Existenzfähigkeit des Beihilfeempfängers nicht negativ beeinflussen und das Gesamtpaket der Verpflichtungen sollte in Bezug auf die Lastenverteilung und die ausgleichenden Maßnahmen gleichwertig bleiben und die Anforderungen der Umstrukturierungsentscheidung berücksichtigen (55). 5.2.1.   EXISTENZFÄHIGKEIT (102) Die Kommission muss prüfen, ob die Änderungen an den geänderten Verpflichtungen die im geänderten Umstrukturierungsbeschluss erzielte Schlussfolgerung hinsichtlich der Fähigkeit der RBS, ihre Existenzfähigkeit ohne weitere staatliche Beihilfen wiederherzustellen, infrage stellen. (103) Nach der Schätzung der britischen Behörden (siehe Tabelle 3) sind die Kosten des Alternativpakets nicht höher als die Kosten einer Fortführung der Veräußerung von Rainbow. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass ein Wechsel zum Alternativpaket die Existenzfähigkeit der RBS nicht wesentlich beeinträchtigen würde. (104) Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass Rainbow selbst kein verlus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.