Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2127 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die staatliche Beihilfe SA.24030 (2016/C) (ex N 512/2007 ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3022)

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Quellenkennung: 32025D2127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sgerichte konsequent die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt (95). (209) Die Unionsgerichte haben in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (96). (210) Artikel 16 Absatz 1 der Verfahrensverordnung sieht vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. (211) Da die beiden Bürgschaften unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurden und somit rechtswidrige und zum Teil mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen darstellen, sind diese Beihilfen zurückzufordern, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestand. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Auf die Rückforderungsbeträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (97) nach der Zinseszinsformel berechnet. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (212) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die beiden Bürgschaften unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat: a) Die in der Bürgschaft für den Investitionskredit enthaltene Beihilfe ist bis zu einem Betrag von 180 000 EUR nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar; b) der darüber hinausgehende in der Bürgschaft für den Investitionskredit enthaltene Beihilfebetrag von 1 200 705 EUR ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar; c) der in der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit enthaltene Beihilfebetrag von 129 134 EUR ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die folgenden Maßnahmen, die Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) rechtswidrig durchgeführt hat, stellen staatliche Beihilfen dar: a) die Bürgschaft für den Investitionskredit zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH, bei der sich die Höhe der Beihilfe auf 1 380 705 EUR (Gegenwartswert 2006) beläuft; b) die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH, bei der sich die Höhe der Beihilfe auf 129 134 EUR (Gegenwartswert 2006) beläuft. (2)   Die Bürgschaft für den Investitionskredit zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH ist bis zu einem Beihilfebetrag von 180 000 EUR mit dem Binnenmarkt vereinbar, während der verbleibende Betrag von 1 200 705 EUR mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH, bei der sich die Höhe der Beihilfe auf 129 134 EUR beläuft, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Mit Wirkung vom Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses stellt Deutschland alle ausstehenden Zahlungen aus den in Artikel 1 genannten Bürgschaften ein und kommt sonstigen daraus erwachsenden Verpflichtungen nicht mehr nach. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; b) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung für die in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen an den Empfänger ergangen ist. (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 16. Mai 2025 Für die Kommission Teresa RIBERA Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 4 vom 6.1.2017, S. 17. (2)   ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 1. Eine nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung ist auf folgender Website der Kommission öffentlich zugänglich: https://competition-cases.ec.europa.eu/cases/SA.24030. (3)  Urteil des Gerichts vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, ECLI:EU:T:2015:153. (4)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (5)  Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Juli 2016, Pollmeier Massivholz/Kommission, C-246/15 P, ECLI:EU:C:2016:568. (6)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2016, Land Hessen/Pollmeier Massivholz, C-242/15 P, ECLI:EU:C:2016:765. (7)  Siehe Fußnote 1. (8)  Entscheidung K(2003) 904 endg. der Kommission vom 2. April 2003 über die staatliche Beihilfe N 641/2002 — Fördergebietskarte für Deutschland 2004-2006 (ABl. C 186 vom 6.8.2003, S. 18). Eine nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung ist auf folgender Website der Kommission öffentlich zugänglich: https://competition-cases.ec.europa.eu/cases/SA.14304. (9)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9). (10)  Dieses Beihilfepaket wurde unter der Nummer N 512/2007 bei der Kommission angemeldet. Es umfasste eine regionale Investitionsbeihilfe in Form eines Zuschusses in Höhe von 4,5 Mio. EUR (auf der Grundlage der Beihilferegelung N 642/2002 — Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) und die beiden in Rede stehenden Bürgschaften. (11)  Das Bürgschaftsobligo wurde ab 2010 halbjährlich reduziert. im Jahr 2010 um jeweils 350 000 EUR, 2011 und 2012 um jeweils 875 000 EUR, 2013 um jeweils 1,05 Mio. EUR und ab 2014 um jeweils 1,225 Mio. EUR. (12)  Kreditrückzahlung: halbjährliche Raten, erste Zahlung im Jahr 2010 in Höhe von 500 000 EUR, 2011 und 2012 in Raten von je 1,25 Mio. EUR, 2013 in Raten von je 1,5 Mio. EUR, 2014, 2015 und 2016 in Raten von je 1,75 Mio. EUR, letzte Rate in Höhe von 1,75 Mio. EUR am 31.12.2016. (13)  Am 31.12.2009 um 500 000 EUR, am 31.12.2010 um 1 Mio. EUR, am 31.12.2011 um 1,5 Mio. EUR und am 31.12.2012 um 2 Mio. EUR. (14)  Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 30 vom 24.7.2006, S. 1587. (15)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/69/oj). (16)   „Die Kathrein Privatbank hat sich in besonderem Maße auf die Bedürfnisse von Unternehmern, Unternehmerfamilien und Privatstiftungen spezialisiert. Unser Leistungsspektrum umfasst alle für diese Klientel wichtigen Dienstleistungen: Dazu zählen die Beratung bei Gründung und Führung einer Stiftung, …“, siehe die Website der Kathreinbank, Stand: 4. September 2019, https://www.kathrein.at/de/?+Die-Privatbank+&id=2500,,1001311. (17)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1407/oj). (18)   „Das Barzuschussäquivalent einer Kreditgarantie in einem bestimmten Jahr lässt sich auf verschiedene Weise berechnen: … als Differenz zwischen a) dem ausstehenden garantierten Betrag, multipliziert mit dem Risikofaktor (Ausfallwahrscheinlichkeit), und b) allen gezahlten Garantieprämien, d. h. (garantierter Betrag × Risiko) — Prämie …“. (19)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj). (20)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/70/oj). (21)  Für den Erwerb von modernen Sägemaschinen, Gebäuden und des Grundstücks (siehe Erwägungsgrund 10 der Entscheidung von 2008). (22)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj). (23)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10). (24)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114. (25)  In diesem Zusammenhang verweist Pollmeier auf das Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-91/01, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 54. (26)  Urteil von 2015, Rn. 122, 124, 128 und 138 ff. (27)   „Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.“ (28)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 34. (29)   ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1. (30)  Siehe § 3 Buchstabe a der Stiftungsurkunde von Raetia. (31)  Gafluna begab die Substanzgenussrechte an die Albona Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH, die sie anschließend an Abies begab. (32)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 30; Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2021, Ertico – ITS Europe/Kommission, C-572/19 P, ECLI:EU:C:2021:188, Rn. 87. (33)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2021, Ertico – ITS Europe/Kommission, C-572/19 P, ECLI:EU:C:2021:188, Rn. 88. (34)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 32, Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, ECLI:EU:C:2020:754, Rn. 65, und Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2021, Ertico – ITS Europe/Kommission, C-572/19 P, ECLI:EU:C:2021:188, Rn. 89. (35)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 39. (36)  Selbst wenn die RZB als Partnerunternehmen anzusehen wäre, würde auch eine anteilsmäßige Anrechnung im Umfang von 49 % der Zahlen der RZB zu den Zahlen von Abalon DE eine Einstufung von Abalon DE als KMU ausschließen. Gleiches gilt, wenn Gafluna und die mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen (Abalon AT, Valluga, Raetia) nur Partnerunternehmen von Abalon DE wären (was Deutschland behauptet, die Kommission hingegen bestreitet). (37)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj). (38)  Erwägungsgrund 38 der Entscheidung von 2008. (39)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 35. (40)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj). Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung besagt: „Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die ... die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch: … Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.“ (41)  Siehe auch die Bezugnahmen auf den Begriff „einzige wirtschaftliche Einheit“ unter den Randnummern 10 und 135 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1). (42)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 34, 38 und 39. (43)  Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1). (44)  Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, ECLI:EU:T:2006:64, Rn. 42 und 67. Siehe auch Rn. 52. (45)  § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags von Abalon DE. (46)  § 7 Absätze 1 bis 3 des Gesellschaftsvertrags von Abalon DE. (47)  Gemäß § 7 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrags von Abalon DE erstellt der Beirat den Katalog von Geschäften, die seiner Zustimmung bedürfen: „Der Beirat überwacht und berät die Geschäftsführung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er … Regularien zur Überwachung der Geschäftsführung festlegt. Hierzu gehört … die Erstellung eines Kataloges von zustimmungspflichtigen Geschäften, die die Geschäftsführung nur nach vorheriger Zustimmung durch den Beirat durchführen darf.“ (48)  Bundesgesetz über Privatstiftungen (Privatstiftungsgesetz — PSG). (49)  §§ 33 und 34 des Privatstiftungsgesetzes. (50)  Siehe § 7 Buchstabe a der Stiftungsurkunde von Raetia. (51)  Siehe § 8 der Stiftungsurkunde von Raetia. (52)  Siehe § 7 Buchstabe d der Stiftungsurkunde von Raetia. (53)  Siehe § 7 Buchstabe d der Stiftungsurkunde von Raetia. (54)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 34. (55)  Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung, siehe Erwägungsgrund 104. (56)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2014, Italienische Republik/Kommission, C-91/01, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 50. (57)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2014, Italienische Republik/Kommission, C-91/01, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 54. (58)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, ECLI:EU:C:2014:217, Rn. 96; Urteil des Gerichts vom 12. März 2020, Valencia Club de Fútbol/Kommission, T-732/16, ECLI:EU:T:2020:98, Rn. 121. (59)  Siehe Garantiemitteilung von 2008, Nummer 4.1 Absatz 1. (60)  Nummer 2.1 der Garantiemitteilung von 2008. (61)  Würde weiterhin der Durchschnitt der drei Ausfallquoten (einschließlich der von der RZB angegebenen Quote von 0,832 %) berücksichtigt, so würde das nichts am Ergebnis ändern. Der Durchschnitt würde 1,38 % betragen und innerhalb derselben Spanne von „Ba2“/„Ba3“ auf der Ratingskala von Moody’s liegen. (62)  Siehe erste Spalte (einjährige Ausfallwahrscheinlichkeiten) der Tabelle „Exhibit 26“ in „Moody’s Special Comment“ „Corporate Default and Recovery Rate, 1920-2006“ vom Februar 2007 (Ba2: 0,856; Ba3: 1,929) (https://www.moodys.com/sites/products/DefaultResearch/2006400000429618.pdf). (63)   https://www.researchgate.net/figure/Moodys-and-S-P-alphanumeric-ratings-conversion-into-numeric-values_tbl1_23722339. (64)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1, Rn. 111). CDS sind Finanzinstrumente, die wie Kreditgarantien den Kreditgeber (bzw. einen Dritten, der den Schutz erworben hat) gegen das Ausfallrisiko des Referenzunternehmens (hier des Kreditnehmers) versichern. Der für die Risikoabsicherung gezahlte Preis wird im Falle einer Kreditgarantie als „Garantieprämie“ und bei gehandelten CDS als „CDS-Spread“ bezeichnet. Beide Preise werden hauptsächlich durch das Ausfallrisiko des Referenzunternehmens (des Kreditnehmers) bestimmt und können daher als Ersatzgrößen für die Preise für dieselbe Risikoart, d. h. das Ausfallrisiko, angesehen werden. (65)  Siehe Abbildung 20 im „Quaterly Bulletin“ der Bank of England für das 3. Quartal 2007 (Band 47 Nr. 3, https://www.bankofengland.co.uk/-/media/boe/files/quarterly-bulletin/2007/quarterly-bulletin-2007-q3.pdf). (66)  Die von Abalon DE gestellten Sicherheiten (beigebrachte Sicherheiten, Rückgriff auf Maschinen und Immobilien) entsprechen hinsichtlich der maximal erzielbaren Beträge den üblichen Sicherheiten. Dies steht im Einklang mit der Verwendung des iTraxx Crossover Index, der von einer Erlösquote von 40 % (d. h. 60 % Verlustquote bei Ausfall) ausgeht, was mit den Marktbeobachtungen für Kredite mit üblichen Sicherheiten im Einklang steht. (67)  Siehe Fußnote 64. (68)  Siehe „Reference/discount rates and recovery rates for the 25 EU Member States“ (Referenz-/Abzinsungssätze und bei Rückforderungen angewandte Zinssätze für die 25 EU-Mitgliedstaaten) vom 1.5.2004 bis zum 31.12.2006: 4,36 für Deutschland vom 1.12.2006 bis zum 31.12.2006, https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/ff0d1fd3-2fda-42c1-9980-42501a62c026_en?filename=reference_rates_eu25_en.pdf. (69)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (70)  Urteil von 2015, Rn. 174. (71)  Erwägungsgrund 32 des Einleitungsbeschlusses. (72)  Als Alternative zu seiner vorgeschlagenen Methode der 0,5 %-Pauschalierung nannte Deutschland in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2015 ausdrücklich die zweite Berechnungsmethode nach der Garantiemitteilung von 2000 und nicht die erste Berechnungsmethode nach dieser Mitteilung. (73)  In seiner Stellungnahme vom 27. März 2017 konzentrierte Deutschland seine Argumentation auf die vorgeschlagene Methode der 0,5%-Pauschalierung, die seiner Auffassung nach auch im Sinne der dritten Berechnungsmethode der Garantiemitteilung von 2000 angewandt werden könnte. Deutschland legt keine weiteren Informationen über eine mögliche Anwendung der ersten Berechnungsmethode der genannten Mitteilung vor. (74)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. (75)  Siehe Erwägungsgrund 3 der De-minimis-Verordnung von 2013, siehe auch Erwägungsgrund 5 der De-minimis-Verordnung von 2001. (76)  Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung 2001 lautet: „Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 100 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.“ (77)  Anders als die regionale Investitionsbeihilfe (die Teil des größeren Beihilfepakets war, siehe Erwägungsgrund 18) wurden die beiden Bürgschaften nicht auf der Grundlage einer genehmigten und daher bestehenden Beihilferegelung gewährt (siehe Erwägungsgründe 44 ff. der Entscheidung von 2008). (78)  Sie waren nicht vor Inkrafttreten des AEUV gewährt worden und gelten nicht als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 17 der Verfahrensverordnung. (79)  Siehe Artikel 1 Buchstabe f der Verfahrensverordnung. (80)  Entscheidung K(2007) 4287 endg. der Kommission vom 25.9.2007 in der Beihilfesache SA.21945 (N 197/2007) — Deutschland — Methode zur Berechnung des Beihilfeelements in Bürgschaften (ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 3). Eine nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung ist auf folgender Website der Kommission öffentlich zugänglich: https://competition-cases.ec.europa.eu/cases/SA.21945. (81)  Nach Artikel 15 der AGVO von 2014 können regionale Betriebsbeihilferegelungen in Gebieten in äußerster Randlage, Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Bei den beiden in Rede stehenden Bürgschaften handelt es sich nicht um Regelungen und sie betreffen weder Gebiete in äußerster Randlage noch Gebiete mit geringer oder sehr geringer Bevölkerungsdichte. (82)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/994/oj). (83)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/800/oj). (84)  Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1628/oj). (85)  Entscheidung K(2006) 4958 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in der Beihilfesache N 459/2006 – Deutschland – Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl. C 295 vom 5.12.2006, S. 6). (86)  Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1). (87)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). (88)  Siehe Fußnote 9. (89)  Siehe Erwägungsgrund 44 ff. der Entscheidung von 2008. (90)  Da die Bürgschaft für den Investitionskredit Teil eines Regionalbeihilfepakets ist (siehe Erwägungsgrund 18 und Fußnote 10), weich

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