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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2127

28.10.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2127 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2025

über die staatliche Beihilfe SA.24030 (2016/C) (ex N 512/2007 ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3022)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 6. September 2007 meldeten die deutschen Behörden nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV) Maßnahmen bei der Kommission an, die das Land Hessen der Abalon Hardwood Hessen GmbH (im Folgenden „Abalon DE“) im Jahr 2006 zur Förderung der Errichtung eines Laubholzsägewerks gewährt hatte (staatliche Beihilfe N 512/2007). Am 6. August 2007 hatte die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG (im Folgenden „Pollmeier“) bei der Kommission eine Beschwerde wegen einer mutmaßlichen Beihilfe zugunsten von Abalon DE eingereicht.

(2)

Am 21. Oktober 2008 erließ die Kommission die Entscheidung K(2008) 6017 endg. (2) (im Folgenden „Entscheidung von 2008“), in der sie bezüglich der von Deutschland angemeldeten Maßnahmen feststellte, dass die beiden Bürgschaften des Landes Hessen (im Folgenden „die beiden Bürgschaften“) keine Beihilfen und die anderen Maßnahmen des Förderpakets bestehende Beihilfen darstellten.

(3)

Am 25. Februar 2009 erhob Pollmeier beim Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung von 2008; die Rechtssache wurde unter der Nummer T-89/09 registriert.

(4)

In seinem Urteil vom 17. März 2015 (3) (im Folgenden „Urteil von 2015“) vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Tatsache, dass die Kommission nicht geprüft hat, ob die Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % des verbürgten Betrags bei der Bestimmung des Beihilfeelements der beiden Bürgschaften nach der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (4) (im Folgenden „Garantiemitteilung von 2000“) rechtmäßig war, ein Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage darstelle, ob die streitigen Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen eingestuft werden konnten. Nach Auffassung des Gerichts hätte das Bestehen solcher Schwierigkeiten die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens veranlassen müssen. Aus diesem Grund erklärte das Gericht die Entscheidung von 2008 für nichtig, soweit darin festgestellt wurde, dass die beiden Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Artikel 107 Absatz 1 AEUV) darstellten. Die übrigen Teile der Entscheidung wurden vom Gericht bestätigt.

(5)

Am 26. Mai 2015 fochten sowohl Pollmeier als auch das Land Hessen das Urteil von 2015 in Bezug auf die vom Gericht bestätigten Teile der Entscheidung von 2008 bzw. bezüglich der Feststellung des Beihilfecharakters der beiden Bürgschaften an. Die Kommission legte kein Rechtsmittel ein.

(6)

Da die beiden Bürgschaften vor der Genehmigung durch die Kommission gewährt worden waren, registrierte die Kommission sie als nicht angemeldete Beihilfen (SA.24030 (2015/NN)).

(7)

Deutschland übermittelte der Kommission am 28. Mai und 27. Juli 2015 weitere Informationen, darunter ein Rechtsgutachten von Professor Csoklich zum KMU-Status des Beihilfeempfängers (im Folgenden „Csoklich-Gutachten“).

(8)

Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet habe, um die Vereinbarkeit der beiden Bürgschaften mit dem Binnenmarkt zu prüfen.

(9)

Am 19. Februar 2016 ersuchte Deutschland die Kommission, das förmliche Prüfverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtsmittel auszusetzen. Am 24. Februar 2016 erklärte sich die Kommission bereit, die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen bis zum Tag nach den Entscheidungen über die Rechtsmittel zu verlängern.

(10)

Der Gerichtshof wies die beiden Rechtsmittel mit Beschluss vom 14. Juli 2016 (5) bzw. mit Urteil vom 12. Oktober 2016 (6) zurück.

(11)

Am 12. Oktober 2016 und 11. November 2016 übermittelte Deutschland der Kommission Stellungnahmen.

(12)

Am 6. Januar 2017 veröffentlichte die Kommission den Einleitungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union (7) und forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(13)

Am 6. Februar 2017 ging bei der Kommission eine Stellungnahme von Pollmeier ein, die sie zur Stellungnahme an Deutschland weiterleitete. Deutschland äußerte sich dazu am 27. März 2017.

(14)

Am 8. Mai 2017, 14. Juni 2017, 5. Dezember 2017 und 26. Februar 2018 ersuchten die Kommissionsdienststellen Deutschland um zusätzliche Informationen, die Deutschland am 24. Mai 2017, 21. Juni 2017, 12. Dezember 2017 bzw. 26. März 2018 übermittelte.

(15)

Am 22. November 2018 fand ein Treffen zwischen Bediensteten der Kommission und Vertretern von Pollmeier statt.

(16)

Am 17. Februar 2020 ersuchte die Kommission Deutschland um ergänzende Auskünfte, die am 9. März 2020 übermittelt wurden. Am 8. Dezember 2022 ersuchten die Kommissionsdienststellen Deutschland um zusätzliche Auskünfte zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der in den beiden Bürgschaften enthaltenen Beihilfen. Deutschland übermittelte die Auskünfte am 8. Februar 2023.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIDEN BÜRGSCHAFTEN

2.1.   Ziel der beiden Bürgschaften

(17)

Mit der Förderung der Investition von Abalon DE in ein Laubholzsägewerk im Jahr 2006 verfolgten das Land Hessen und Deutschland das Ziel, die regionale Entwicklung im Schwalm-Eder-Kreis zu unterstützen. Dieses NUTS-III-Gebiet kam gemäß der damals geltenden deutschen Fördergebietskarte 2004-2006 (8) für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht. Die Höchstintensität für Investitionsbeihilfen in dem Gebiet lag bei 18 % für große Unternehmen und im Einklang mit Ziffer 4.9 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 (9) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien von 1998“) bei 28 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

2.2.   Die beiden Bürgschaften

(18)

Am 28. Dezember 2006 gewährte die Investitionsbank Hessen (eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die zu 50 % im Eigentum des Landes Hessen und zu 50 % im Eigentum der Landesbank Hessen-Thüringen — ebenfalls eine Anstalt des öffentlichen Rechts — steht) im Rahmen eines größeren Beihilfepakets (10) im Namen und im Auftrag des Hessischen Ministeriums der Finanzen zwei Bürgschaften für zwei Kredite, die ein Konsortium aus drei Banken (Kreissparkasse Schwalm-Eder („KSK“), Landesbank Hessen-Thüringen („Helaba“) und Raiffeisenzentralbank Österreich AG („RZB“)) an Abalon DE vergeben hatte:

a)

eine Bürgschaft mit einer Laufzeit von zehn Jahren über 70 % eines Investitionskredits von 19,5 Mio. EUR (was einem anfänglichen Obligo von 13,65 Mio. EUR entsprach, das in den Folgejahren schrittweise reduziert wurde (11)) (im Folgenden „Bürgschaft für den Investitionskredit“). Der Kredit hatte eine Laufzeit von zehn Jahren und war in halbjährlichen Raten zurückzuzahlen (12);

b)

eine Bürgschaft mit einer Laufzeit von fünf Jahren (bis zum 31.12.2012) für einen Überziehungskredit von bis zu 10 Mio. EUR zur Deckung des Betriebsmittelbedarfs (Betriebsmittelkredit, d. h. ein Kredit zur Finanzierung des laufenden Betriebs des betroffenen Unternehmens) (im Folgenden „Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit“). Das Bürgschaftsobligo lag im ersten Jahr bei 50 % und wurde in den Folgejahren schrittweise reduziert (13).

In beiden Fällen entrichtete Abalon DE eine jährliche Prämie von 1 % auf die ausstehenden garantierten Beträge. Abalon DE zahlte Zinsen auf die zugrunde liegenden Kredite (Kreditrisikoaufschlag von 225 Basispunkten auf den 6-Monats-Euribor).

(19)

Im Zuge der Prüfung der Kreditanträge bewerteten die kreditgebenden Banken die Bonität von Abalon DE. Die KSK, Helaba und die RZB stuften Abalon DE in eine Ratingkategorie ein, die einer jährlichen Ausfallquote von 2 %, 1,32 % bzw. 0,832 % entsprach.

(20)

Über die Konsortialstruktur wurden von der RZB 50 % und von den anderen beiden Banken jeweils 25 % jedes der beiden Kredite bereitgestellt.

2.3.   Rechtsgrundlage und Bewilligungsbehörde

(21)

Die nationale Rechtsgrundlage der beiden Bürgschaften sind das Schreiben der Investitionsbank Hessen an Abalon DE vom 28. Dezember 2006 und die Richtlinien von 2006 für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft (14) (im Folgenden „Richtlinien Hessens von 2006“). Die Bürgschaften wurden nach Auffassung Deutschlands im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (15) („De-minimis-Verordnung von 2001“) gewährt.

(22)

Die Bewilligungsbehörde war das Hessische Ministerium der Finanzen.

2.4.   Der Beihilfeempfänger

(23)

Der Beihilfeempfänger Abalon DE ist ein am 5. Dezember 2006 gegründetes, beim Amtsgericht Marburg eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Schwalmstadt (Hessen, Deutschland). Das Unternehmen stellt Buchenholzprodukte her, die es weltweit verkauft und vertreibt.

(24)

Als die beiden Bürgschaften am 28. Dezember 2006 gewährt wurden, stand die Abalon Hardwood Consulting GmbH (im Folgenden „Abalon Consulting“) im Eigentum von Manfred Reinkemeier. Abalon Consulting hielt 51 % der Anteile an Abalon DE. Die Gafluna Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden „Gafluna“) hielt 49 % der Anteile an Abalon DE und die entsprechenden Stimmrechte. Gafluna hielt zudem 80 % der Anteile an der Abalon Hardwood GmbH in Österreich (im Folgenden „Abalon AT“). Gafluna ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Valluga Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden „Valluga“). Valluga ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Raetia Privatstiftung (im Folgenden „Raetia“), einer von der RZB am 11. Juni 2001 gegründeten Stiftung.

(25)

Die RZB hat eine 100%ige Tochtergesellschaft, die Kathrein Privatbank AG (im Folgenden „Kathreinbank“), die nach eigenen Angaben auf die Erbringung von Dienstleistungen für die Gründung und die Führung von Privatstiftungen spezialisiert ist (16). Im Jahr 2006 waren Ernst Burger und Kurt Engleitner Mitglieder des Aufsichtsrats der Kathreinbank und des dreiköpfigen Stiftungsvorstands von Raetia (bei dem dritten Mitglied handelte es sich um Karl Pistotnik). Heinrich Weninger leitete im Jahr 2006 das Stiftungsoffice der Kathreinbank, das Kunden bei der Gründung von Stiftungen und anderen stiftungsbezogenen Themen berät. Gleichzeitig war er einer der Geschäftsführer von Valluga und Gafluna. Manfred Reinkemeier war Geschäftsführer von Abalon DE und Abalon AT.

(26)

Die oben beschriebene Struktur ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt:

Image 1

2.5.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(27)

In ihrem Einleitungsbeschluss legte die Kommission eine vorläufige Beurteilung bezüglich der beiden Bürgschaften dar und äußerte Bedenken hinsichtlich deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt.

2.5.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(28)

Die Kommission stellte in ihrer vorläufigen Beurteilung fest, dass die beiden Bürgschaften staatliche Beihilfen darstellten, sofern sie nicht als De-minimis-Beihilfen anzusehen seien. Sie vertrat jedoch die vorläufige Auffassung, dass die beiden Bürgschaften die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (17) der Kommission (im Folgenden „De-minimis-Verordnung von 2013“) nicht erfüllten. Daraufhin prüfte die Kommission, ob die Bürgschaften nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 7 der De-minimis-Verordnung von 2013 unter die De-minimis-Verordnung von 2001 fallen könnten. Dabei wandte sie die Methode unter Randnummer 3.2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Garantiemitteilung von 2000 (18) an, die das Gericht unter den Randnummern 167, 175 und 186 des Urteils von 2015 als Bestandteil des rechtlichen Rahmens ansah, anhand dessen die Kommission im vorliegenden Fall die streitigen Bürgschaften zu beurteilen hatte. Unter Zugrundelegung einer maximalen Ausfallquote von 2 % (Worst-Case-Szenario der drei Banken) und einer jährlichen Garantieprämie von 1 % kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfeelemente der beiden Bürgschaften sowohl einzeln als auch zusammengenommen über der in der De-minimis-Verordnung von 2001 festgelegte Obergrenze von 100 000 EUR lägen. Daher äußerte die Kommission Zweifel an der Anwendbarkeit der De-minimis-Verordnungen von 2013 und 2001 und vertrat die vorläufige Auffassung, dass die beiden Bürgschaften sowohl einzeln als auch zusammengenommen staatliche Beihilfen darstellten.

2.5.2.   Rechtmäßigkeit

(29)

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Form der beiden Bürgschaften gewährten Beihilfen prüfte die Kommission für jede der beiden Bürgschaften, ob sie nach einer Freistellungsverordnung von der Anmeldepflicht freigestellt waren.

(30)

In Bezug auf die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit stellte die Kommission fest, dass sie der Gewährung von Betriebsbeihilfen für Abalon DE diente. Die Kommission kam zu dem vorläufigen Schluss, dass solche Betriebsbeihilfen weder mit Artikel 15 (Regionalbeihilfen) noch mit Artikel 22 (Anlaufbeihilfen) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (19) (im Folgenden „AGVO von 2014“) vereinbar seien.

(31)

Ferner gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass solche Betriebsbeihilfen auch nicht mit früheren Gruppenfreistellungsverordnungen im Einklang stünden (die nach Artikel 58 der AGVO von 2014 auf vor Inkrafttreten der AGVO von 2014 gewährte Einzelbeihilfen anwendbar sein könnten, wenn die Voraussetzungen der AGVO von 2014 nicht erfüllt seien).

(32)

Die Kommission äußerte deshalb Zweifel daran, dass es sich bei der Beihilfe in Form der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare und von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfe handelte.

(33)

In Bezug auf die Bürgschaft für den Investitionskredit war die Kommission der vorläufigen Auffassung, dass sie grundsätzlich rückwirkend für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und nach Artikel 58 der AGVO von 2014 bzw. Artikel 14 (regionale Investitionsbeihilfen) der AGVO von 2014 von der Anmeldepflicht freigestellt sein könnte, wenn Abalon DE als KMU anzusehen wäre.

(34)

Da die Kommission die von Deutschland vorgelegten Informationen über den KMU-Status von Abalon DE jedoch für unvollständig hielt, konnte sie keinen diesbezüglichen Schluss ziehen. Daher äußerte sie Zweifel daran, dass es sich bei der Bürgschaft für den Investitionskredit um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelte, die nach der AGVO von 2014 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (20) (im Folgenden „KMU-Gruppenfreistellungsverordnung“), die zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften galt, von der Anmeldepflicht freigestellt wäre.

(35)

Die Kommission war daher nicht in der Lage, den Schluss zu ziehen, dass die beiden Bürgschaften nach der AGVO von 2014 oder nach einer anderen zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften geltenden Freistellungsverordnung von der Anmeldepflicht freigestellt waren.

2.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(36)

Da die beiden Bürgschaften nicht von der Anmeldepflicht freigestellt waren und prima facie Regionalbeihilfen darstellten, prüfte die Kommission ihre Vereinbarkeit mit den damals geltenden Regionalbeihilfeleitlinien von 1998.

(37)

In Bezug auf die Bürgschaft für den Investitionskredit stellte die Kommission fest, dass die Investitionsbeihilfen für die Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Schwalm-Eder-Kreis gemäß der deutschen Fördergebietskarte eine Beihilfeintensität von 18 % für große Unternehmen bzw. von 28 % für KMU nicht überschreiten durften. Da Abalon DE im Jahr 2006 bereits einen direkten Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. EUR für eine Investition in Höhe von 26 Mio. EUR erhalten hatte (21), mit dem die für große Unternehmen geltende Obergrenze von 18 % erreicht wurde, hätte die Bürgschaft für den Investitionskredit (oder zumindest ein Teil dieser Bürgschaft) nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sein können, wenn Abalon DE als KMU hätte eingestuft werden können und somit von der höheren Beihilfeintensität hätte profitieren können. Im Jahr 2006 wandte Deutschland nicht die höhere Beihilfeintensität auf Abalon DE an. In ihrem Einleitungsbeschluss konnte die Kommission aufgrund der von Deutschland erteilten Auskünfte zum KMU-Status von Abalon DE nicht zweifelsfrei ausschließen, dass Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften ein großes Unternehmen war. Die Kommission ließ offen, ob Abalon DE ein KMU war oder nicht, und äußerte deshalb Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfe in Form der Bürgschaft für den Investitionskredit mit dem Binnenmarkt.

(38)

Die Kommission äußerte auch Zweifel an der Vereinbarkeit der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit mit dem Binnenmarkt, da es nach den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 nicht zulässig war, Betriebsbeihilfen in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Gebiet wie dem Schwalm-Eder-Kreis für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.

3.   STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(39)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Deutschland und Pollmeier ein.

3.1.   Erste Stellungnahme Deutschlands

(40)

Am 12. Oktober 2016 legte Deutschland ein Gutachten vor, das die Hollstein & Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft am 28. September 2016 zum KMU-Status von Abalon DE abgegeben hatte (im Folgenden „Hollstein-Gutachten“). Im Hollstein-Gutachten wurde der Schluss gezogen, dass Abalon DE in den Jahren 2006-2015 ein KMU gewesen sei, da das Unternehmen in diesem Zeitraum keine der drei Obergrenzen überschritten habe, die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs I der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (22) (im Folgenden „KMU-Empfehlung“ bzw. „Anhang der KMU-Empfehlung“ für Anhang I) für die Einstufung als KMU festgelegt sind, d. h. eine Mitarbeiterzahl von weniger als 250 Personen, einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR und eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR. Im Hollstein-Gutachten wurde festgestellt, dass diese Schlussfolgerung unabhängig davon gelte, ob Abalon DE allein oder als Teil einer größeren Gruppe von Unternehmen betrachtet werde, zu der neben Abalon DE auch Abalon Consulting (einschließlich seiner verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung), Valluga, Gafluna, Abalon AT und Raetia gehören würden. Zum Beispiel habe diese größere Gruppe im Jahr 2006 (zum Zeitpunkt der Gewährung) 46 Mitarbeiter, einen Jahresumsatz von 8,976 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 10,569 Mio. EUR gehabt.

(41)

Darüber hinaus vertritt Deutschland die Auffassung, dass Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften ein neu gegründetes kleines Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung gewesen sei. Laut Deutschland hätte Abalon DE ohne die beiden in Rede stehenden Bürgschaften die für neu gegründete Unternehmen typischen Schwierigkeiten (z. B. beim Zugang zu Finanzmitteln) gehabt und wäre ohne diese Unterstützung nicht gegründet worden. Abschließend bringt Deutschland vor, dass die beiden Bürgschaften keine negativen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt hätten, da es sich bei der Rohstoffbeschaffung eher um einen lokalen Markt handele.

3.2.   Stellungnahme von Pollmeier

3.2.1.   Überschreitung der Schwelle der De-minimis-Verordnung von 2001

(42)

Pollmeier bekräftigte die Schlussfolgerung der Kommission aus dem Einleitungsbeschluss, wonach es sich bei den beiden Bürgschaften nicht um De-minimis-Beihilfen im Sinne der De-minimis-Verordnung von 2001 handelte.

(43)

Pollmeier macht geltend, dass für die Berechnung des Beihilfeelements der beiden Bürgschaften die unter Randnummer 3.2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Garantiemitteilung von 2000 genannte Methode anzuwenden sei. Nach dieser Methode lässt sich „das Barzuschussäquivalent einer Kreditgarantie in einem bestimmten Jahr … genauso wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens [berechnen]; der Zinszuschuss macht dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der dank der staatlichen Garantie angewandt wird, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen …“. Nach Ansicht von Pollmeier ist das Rating von Abalon DE nur aufgrund seiner Verbindung zu Raetia und zur RZB derart günstig ausgefallen. Auch hätte die Ausfallwahrscheinlichkeit von Abalon DE höher angesetzt werden müssen als die von der KSK angesetzten 2 %, zumal unter Nummer 3.3 der Garantiemitteilung von 2008 (23) eine Safe-Harbour-Prämie von 3,8 % für neu gegründete KMU festgelegt sei.

3.2.2.   Keine Freistellung nach der AGVO von 2014 oder nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung

(44)

Pollmeier schließt sich der Argumentation im Einleitungsbeschluss an, wonach eine Freistellung der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit weder nach der AGVO von 2014 noch nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung möglich ist.

(45)

Nach Auffassung von Pollmeier ist die Bürgschaft für den Investitionskredit weder nach der AGVO von 2014 noch nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt. Denn bei Abalon DE habe es sich im Jahr 2006 nicht um ein KMU gehandelt, da das Unternehmen Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen und Partnerunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung gewesen sei.

3.2.3.   Abalon DE als Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen, der auch die RZB angehört

(46)

In Bezug auf den KMU-Status macht Pollmeier geltend, dass Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen gewesen sei, zu der auch die RZB gehört habe, und dass auf Gruppenebene die einschlägigen für KMU geltenden Schwellenwerte überschritten worden seien.

3.2.3.1.   Abalon DE als mit Raetia verbundenes Unternehmen

(47)

Erstens macht Pollmeier geltend, dass Abalon DE und Raetia zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung gewesen seien. Denn Valluga sei eine 100%ige Tochtergesellschaft von Raetia gewesen und habe 100 % der Anteile an Gafluna gehalten. Gafluna wiederum habe einen beherrschenden Einfluss (im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des Anhangs der KMU-Empfehlung) auf Abalon DE ausgeübt, obwohl es nur zu 49 % an Abalon DE beteiligt gewesen sei. Diesbezüglich macht Pollmeier geltend, dass die Berechtigung zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses bereits ausreiche, sodass die tatsächliche Ausübung eines solchen Einflusses nicht notwendig sei.

(48)

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags der Abalon DE vom 5. Dezember 2006 seien beide Gesellschafter (Abalon Consulting und Gafluna) berechtigt gewesen, einen Geschäftsführer zu bestellen (Entsendungsrecht).

(49)

Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrags von Abalon DE bedürften bestimmte wichtige Geschäftsentscheidungen von Abalon DE der Zustimmung des Beirats (dessen Mitglieder paritätisch von Manfred Reinkemeier und Gafluna benannt würden).

3.2.3.2.   Abalon DE als mit der RZB verbundenes Unternehmen

(50)

Zweitens macht Pollmeier geltend, dass Abalon DE im Jahr 2006 auch ein mit der RZB verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung gewesen sei. Da Raetia von der RZB gegründet worden sei und personelle Verflechtungen zwischen der RZB und Raetia und deren Tochtergesellschaften bestanden hätten, seien Raetia, Valluga und Gafluna ein Instrument der RZB gewesen, um sich an anderen Unternehmen – insbesondere an ihren eigenen Kreditnehmern – zu beteiligen.

(51)

Aus der Stiftungsurkunde von Raetia vom 11. Juni 2001 gehe hervor, dass die RZB ein Gründungskapital im Wert von 300 000 EUR in Raetia eingebracht habe.

(52)

Pollmeier macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften über natürliche Personen direkte und indirekte Verbindungen zwischen der RZB und Raetia bestanden hätten. Insbesondere hätten die Mitglieder des Stiftungsvorstands von Raetia (Ernst Burger, Kurt Engleitner und Karl Pistotnik) Positionen in Unternehmen bekleidet, die im Eigentum der RZB standen, insbesondere bei der Kathreinbank. Auch die Geschäftsführer von Valluga und Gafluna (Heinrich Weninger und Siegfried Wriesnig) seien im Jahr 2006 bei Unternehmen beschäftigt wesen, die im Eigentum der RZB standen.

(53)

Nach Auffassung Pollmeiers ist nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Unternehmen (von Abalon DE bis zur RZB) auf der Grundlage des Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil HaTeFo (24) als verbundene Unternehmen anzusehen seien. Dies würde zudem durch die Tatsache bestätigt, dass Gafluna, Valluga und die Kathreinbank ihren Geschäftssitz unter derselben Anschrift in Wien (Österreich) hätten.

3.2.3.3.   Abalon DE habe die KMU-Kriterien nicht erfüllt

(54)

Pollmeier macht geltend, dass Abalon DE nicht als KMU angesehen werden könne, weil unter Berücksichtigung der Verbindungen zur RZB die entsprechenden Schwellenwerte überschritten würden.

(55)

Abschließend betont Pollmeier, dass unabhängig von den Kriterien der KMU-Empfehlung kein Raum für eine Einstufung von Abalon DE als KMU sei. Eine Abweichung von diesen Kriterien sei nur möglich, wenn Abalon DE tatsächlich den für KMU typischen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen wäre, was aber wegen der Verbindungen zur RZB ausgeschlossen werden könne (25).

3.2.4.   Keine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(56)

Pollmeier vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit um eine Betriebsbeihilfe handele, die nicht nach den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könne. Zudem komme Abalon DE nicht für Anlaufbeihilfen für kleine Unternehmen in Betracht, da es kein KMU sei. Daher könne die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit nicht als Anlaufbeihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

(57)

Pollmeier zufolge gelte für Abalon DE der (auf große Unternehmen anwendbare) Höchstsatz für Investitionsbeihilfen von 18 %, und Abalon DE komme nicht für den KMU-Aufschlag in Betracht, da es kein KMU sei. Dies bedeute, dass die Bürgschaft für den Investitionskredit nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könne, da der Höchstsatz bereits durch die 2006 gewährte Beihilfe ausgeschöpft worden sei. Darüber hinaus seien die beiden Bürgschaften nicht an die Auflage gebunden gewesen, dass die Investition während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleibt, wie in Ziffer 4.10 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 gefordert.

3.3.   Erwiderung Deutschlands auf die Stellungnahme von Pollmeier

3.3.1.   Pauschale Berechnung des Beihilfebetrags der beiden Bürgschaften auf Grundlage der 0,5 %-Methode

(58)

Nach Auffassung Deutschlands schreibe Randnummer 3.2 der Garantiemitteilung von 2000 nicht die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode vor, da darin drei Berechnungsmethoden genannt seien und die erste Methode lediglich als „grundsätzlich“ anwendbare Methode bezeichnet werde. Darüber hinaus lasse sich aus der ständigen Rechtsprechung keine bevorzugte Berechnungsmethode ableiten.

(59)

Deutschland macht geltend, dass die unter Randnummer 3.2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Garantiemitteilung von 2000 genannte Methode, d. h. die Berechnung des Beihilfeelements „mithilfe anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren“, im vorliegenden Fall anwendbar sei. Mangels verfügbarer Daten und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie des Diskriminierungsverbots stelle die 0,5 %-Methode (die in der Entscheidung von 2008 zur Festsetzung des Beihilfebetrags verwendet wurde) ein solches sachlich gerechtfertigtes und allgemein akzeptiertes Verfahren dar.

(60)

Deutschland zufolge habe das Gericht in seinem Urteil von 2015 festgestellt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung von 2008 nicht geprüft hat, ob ein pauschaler Satz von 0,5 % mit Randnummer 3.2 der Garantiemitteilung von 2000 vereinbar ist; das Gericht habe sich aber nicht zur Zulässigkeit dieser Methode geäußert. Daher dürfe die Kommission im Rahmen ihrer Ermessensausübung in diesem Fall die 0,5 %-Methode anwenden.

(61)

Deutschland bekräftigt daher seine Auffassung, dass sich der Vorteil aus den beiden Bürgschaften unter Anwendung dieser Methode auf 93 250 EUR beliefe und somit unter dem in Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung von 2001 festgelegten Höchstbetrag von 100 000 EUR liege. Daher stellten seiner Ansicht nach sowohl die Bürgschaft für den Investitionskredit als auch die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit keine staatlichen Beihilfen dar.

3.3.2.   Freistellung nach der AGVO von 2014

(62)

Deutschland brachte für den Fall, dass die unter Randnummer 3.2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Garantiemitteilung von 2000 genannte Methode keine Anwendung finden würde, ein ergänzendes Argument in Bezug auf die Bürgschaft für den Investitionskredit vor. Demnach beliefe sich das in dem Investitionskredit enthaltene Beihilfeelement auf 2,3 Mio. EUR, wenn die unter Nummer 3.3 der Garantiemitteilung von 2008 festgelegte Safe-Harbour-Prämie von 3,8 % für neu gegründete KMU ohne Bonitätsgeschichte angewandt würde. Dieser Betrag bliebe innerhalb der Grenzen des Artikels 14 der AGVO von 2014 und wäre somit mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt.

3.3.3.   Erfüllung der KMU-Kriterien unabhängig von etwaigen Verbindungen zwischen den betroffenen Unternehmen (mit Ausnahme der RZB)

(63)

Nach Auffassung Deutschlands sei Abalon DE, wie durch das Hollstein-Gutachten belegt (siehe Erwägungsgrund 40), als KMU anzusehen, d. h. das Unternehmen überschreitete die Schwellenwerte des Artikels 2 Absatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung selbst dann nicht, wenn Abalon Consulting, Abalon AT, Gafluna, Valluga und Raetia in die Berechnung einbezogen würden. Der Umstand, dass Siegfried Wriesnig zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften seit 2001 Geschäftsführer von Gafluna und von Valluga und seit 2004 Mitglied des Beirats von Abalon DE gewesen sei, sei daher für die Beurteilung, ob es sich bei Abalon DE um ein KMU handle, unerheblich.

(64)

Deutschland macht ferner geltend, dass die Kommission in der Entscheidung von 2008 festgestellt habe, dass Gafluna, Abalon DE, Valluga und Raetia lediglich Partnerunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Anhangs der KMU-Empfehlung seien. Diese Feststellung sei durch das Urteil von 2015 (26) verbindlich geworden. Deutschland räumt jedoch ein, dass — der Einfachheit halber — auch unterstellt werden könne, dass es sich bei diesen Unternehmen um verbundene Unternehmen und nicht nur um Partnerunternehmen handle.

3.3.4.   KMU-Status von Abalon DE aufgrund fehlender Verbindung mit der RZB

(65)

Deutschland räumt ein, dass Abalon DE nicht als KMU einzustufen wäre, wenn es direkt oder indirekt mit der RZB verbunden wäre. Die RZB habe 2006 rund 55 000 Mitarbeiter gehabt und ihre Jahresbilanzsumme habe sich Ende 2006 auf rund 115 Mrd. EUR belaufen. Deutschland vertritt jedoch die Auffassung, dass keine solche Verbindung bestehe.

(66)

In Bezug auf die Beziehungen zwischen der RZB/Raetia und Abalon DE oder seinen Anteilseignern über natürliche Personen weist Deutschland darauf hin, dass Pollmeier diese Argumentation fast zehn Jahre nach Einreichung der Beschwerde vorbringe, weshalb dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen sei.

3.3.4.1.   Keine Verbindung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung

(67)

Deutschland zufolge führt die Tatsache, dass die RZB Stifterin von Raetia sei, nicht zu dem Schluss, dass die RZB und Abalon DE verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung seien. Nach Auffassung Deutschlands geht aus dem Csoklich-Gutachten (Erwägungsgrund 7) hervor, dass der RZB in ihrer Eigenschaft als Stifterin von Raetia keinerlei Einflussrechte auf die geschäftlichen Entscheidungen von Raetia oder der mit ihr verbundenen Unternehmen zustehe.

(68)

Dem Gutachten zufolge ist ein Wesensmerkmal der österreichischen Privatstiftung, dass sie vom Stifter völlig getrennt und rechtlich verselbstständigt werde. Dem Stifter stünden nur solche Rechte zu, die er sich ausdrücklich in der Stiftungsurkunde vorbehalten habe. Die Stiftungsurkunde von Raetia zeige, dass der RZB praktisch keinerlei Einflussrechte auf die Stiftungsgeschäftsführung zustünden (Trennungsprinzip). Deutschland weist insbesondere darauf hin, dass die Stiftungsurkunde für die RZB weder Zustimmungsvorbehalte noch Weisungsrechte in Bezug auf Raetia vorsehe. Daraus folge, dass der Stiftungsvorstand von Raetia völlig frei und unbeeinflusst vom Stifter agieren könne. Auch mittelbare Einflussmöglichkeiten, etwa im Wege eines Rechts zur Abberufung des Stiftungsvorstands, bestünden nicht. Die Unabhängigkeit von Stifter und Stiftungsvorstand sei satzungsmäßig ausdrücklich festgeschrieben. Die RZB habe nicht einmal von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich ein Widerrufsrecht (d. h. die Möglichkeit, das Stiftungsgeschäft zu widerrufen) vorzubehalten. Da das in der Stiftungsurkunde vorgesehene Änderungsrecht nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden könne, erlaube es dem Stifter nicht, Entscheidungen, die seinen Interessen zuwiderlaufen, zu begegnen. Änderungen, die der RZB unmittelbare oder mittelbare Einflussmöglichkeiten auf Raetia einräumen würden, seien ausdrücklich ausgeschlossen.

3.3.4.2.   Keine Verbindung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung

(69)

Deutschland führt weiter aus, dass weder Abalon DE noch Raetia oder eine ihrer Tochtergesellschaften mit der RZB im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung (27)„durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen“ verbunden seien. Deutschland räumt ein, dass nach der Rechtsprechung Unternehmen, die zueinander in keiner der in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung genannten Beziehungen stehen, „aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind“ (28).

(70)

Deutschland ist jedoch der Auffassung, dass die im HaTeFo-Urteil festgelegten Kriterien für die Einstufung als wirtschaftliche Einheit nicht erfüllt seien, da die RZB nicht auf demselben (oder einem benachbarten) Markt wie Abalon DE, Abalon Consulting, Abalon AT, Gafluna, Valluga und Raetia tätig sei. Der Umstand, dass die RZB auf dem Holzmarkt tätigen Unternehmen Kredite und Garantien gewährt habe, bedeute nicht, dass die RZB selbst auf diesem Markt tätig sei. Daher sei die Voraussetzung des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung nicht erfüllt.

(71)

Darüber hinaus ist Deutschland der Auffassung, dass keine „wirtschaftliche Einheit“ vorliege, da zwischen den für die RZB und den für Abalon DE/Gafluna/Raetia tätigen Personen keine Beziehungen bestünden, die es ihnen ermöglichten, Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben. Diese Schlussfolgerung werde aus denselben Gründen sogar auf der Grundlage der Definition des Begriffs Kontrolle unter Nummer 16 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (29) (im Folgenden „Konsolidierte Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen“) gezogen.

(72)

Nach Auffassung Deutschlands belegt der Umstand, dass einige der betroffenen Unternehmen ihren Geschäftssitz unter derselben Anschrift haben, weder das Bestehen von Beziehungen zwischen diesen Unternehmen noch die Möglichkeit, Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen auszuüben.

3.3.5.   Vorhandensein KMU-typischer Schwierigkeiten

(73)

Deutschland macht geltend, dass der Nachweis KMU-typischer Schwierigkeiten für die Einstufung als KMU in Fällen, in denen die formellen Kriterien des Anhangs der KMU-Empfehlung erfüllt sind, nicht immer erforderlich sei. Demnach sei im vorliegenden Fall kein Nachweis erforderlich, dass Abalon DE KMU-typische Schwierigkeiten hatte. In jedem Fall ist Deutschland der Auffassung, dass Abalon DE mit KMU-typischen Problemen zu kämpfen hatte, und bekräftigt, dass der Zugang zu Finanzmitteln ohne die beiden gewährten Bürgschaften nicht gesichert gewesen wäre, was ein typisches Problem bei KMU sei. Nach Auffassung Deutschlands wäre Abalon DE ohne die beiden Bürgschaften nicht gegründet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst die angespannte finanzielle Lage von Abalon DE im Jahr 2006 betont.

3.4.   Weitere Stellungnahmen Deutschlands

3.4.1.   Ratings der drei kreditgebenden Banken für Abalon DE

(74)

Deutschland übermittelte ferner die Ratings, die Abalon DE von den drei kreditgebenden Banken erhalten hatte (siehe Erwägungsgrund 19), mit entsprechenden Erläuterungen. In einem Schreiben an die Kommission vom 15. Mai 2017 erklärt die Raffeisenbank International („RBI“, Rechtsnachfolgerin der RZB seit 2010), dass ihre Bewertung (des Kreditrisikos von Abalon DE) seinerzeit insbesondere auf den Wachstumsaussichten des Holzmarkts, dem ausgezeichneten Zugang zu Rohstoffen in Hessen, den kurzen Transportwegen, den Investitionszuschüssen (des Landes Hessens) und den vom Land Hessen zu stellenden Bürgschaften beruht habe.

(75)

Die Tatsache, dass Abalon DE ein eigenständiges Rating erhalten habe, ist nach Auffassung Deutschlands ein weiterer Hinweis darauf, dass keine Verbindungen zur RZB bestanden haben.

3.4.2.   Persönliche Beziehungen zwischen der RZB und Raetia

(76)

Bezüglich der persönlichen Beziehungen zwischen der RZB und Raetia führt Deutschland aus, dass die einzigen Mitglieder des dreiköpfigen Stiftungsvorstands von Raetia im Zeitraum von 2001 bis Ende 2015 Karl Pistotnik, Ernst Burger und Kurt Engleitner gewesen seien und dass keiner von ihnen jemals Mitarbeiter oder Organmitglied der RZB gewesen sei.

(77)

Deutschland erklärt, dass i) Abalon DE (einschließlich seines Geschäftsführers Manfred Reinkemeier) bis zum 6. Dezember 2017 keinerlei Kontakte zu den Stiftungsvorständen von Raetia gehabt habe, ii) Raetia dem Geschäftsführer von Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft nicht bekannt gewesen sei, iii) Manfred Reinkemeier erst im Rahmen des von Pollmeier initiierten Verfahrens von Raetia erfahren habe und iv) die Gesellschafterstruktur von Gafluna für Abalon DE nicht relevant und nicht spürbar gewesen sei.

(78)

Des Weiteren weist Deutschland darauf hin, dass die RZB dem Geschäftsführer von Abalon DE nie Weisungen erteilt habe, dass bei der RZB keine fachliche Kompetenz bezüglich des Laubholzmarktes bestehe und dass es zwischen Abalon DE und der RZB keinerlei rechtlichen Verbindungen gegeben habe, die der RZB eine über ihre Funktion als Hausbank von Abalon DE hinausgehende Handhabe hätten verschaffen können.

(79)

Deutschland übermittelte zudem eine von der RBI bereitgestellte Aufstellung der Führungskräfte der RZB für das Jahr 2006, um nachzuweisen, dass keine personellen Verflechtungen zwischen dem Stiftungsvorstand von Raetia und der RZB bestanden.

3.4.3.   Stellungnahmen von Gafluna und Raetia

(80)

Gafluna gab im eigenen Namen und im Auftrag von Raetia Stellungnahmen ab.

(81)

Gafluna erklärte, dass gemäß der Stiftungsurkunde von Raetia die Stiftungsbegünstigten Unternehmen seien, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen hält oder erwirbt.

(82)

Nach Angaben von Gafluna und Raetia handelte es sich bei den einzigen Dienstleistungen, die die RZB-Gruppe für Raetia, Valluga bzw. Gafluna erbrachte, um juristische Betreuung bei der Gründung von Raetia, Gafluna und Valluga sowie um Kontoführungsdienstleistungen für Raetia. Außerdem habe Valluga ein Zahlungsverkehrskonto bei der Kathreinbank (einer 100%igen Tochtergesellschaft der RZB) unterhalten und bei Gafluna sei dies (seit seiner Gründung) noch immer der Fall.

(83)

Nach Aussage von Gafluna und Raetia hat Raetia keine Dienstleistungen für Unternehmen der RZB-Gruppe erbracht. Raetia habe auch nie mit Unternehmen der RZB-Gruppe über ihre Strategie oder Ausrichtung kommuniziert und habe nie unter der faktischen Kontrolle durch dritte Unternehmen gestanden.

3.4.4.   Stellungnahme der RBI

(84)

Die RBI als Rechtsnachfolgerin der RZB teilte mit, dass die RZB Raetia im Jahr 2001 als einzige Stifterin errichtet habe und dazu 300 000 EUR aus dem Bankvermögen eingebracht habe. Die RZB habe den ersten Stiftungsvorstand von Raetia (Ernst Burger, Kurt Engleitner und Karl Pistotnik) ausgewählt und bestellt. Der Stiftungszweck bestehe u. a. darin, die österreichische Wirtschaft zu fördern, insbesondere durch Erhaltung und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von österreichischen Unternehmen durch Beteiligung an sanierungsbedürftigen Unternehmen und Zuführung von Risikokapital (30). Im Einzelnen bestätigte die RBI, dass Raetia gegründet wurde, um die Umstrukturierung von sanierungsbedürftigen RZB-Kunden im Wege einer mittelbaren Beteiligung von Raetia an diesen Unternehmen zu erleichtern. Angesichts dieses Ansatzes habe für die RZB keine Notwendigkeit bestanden, selbst eine Beteiligung an ihren sanierungsbedürftigen Kunden zu erwerben.

(85)

Anlässlich der Errichtung von Raetia habe die RZB Dienstleistungen wie die Abklärung steuerlicher und rechtlicher Fragen, den Entwurf der Stiftungsurkunde und die Eintragung ins Firmenbuch erbracht. Nach Kenntnis der RBI seien keine weiteren Gesellschaften der RZB-Gruppe (einschließlich der Kathreinbank) an der Errichtung von Raetia beteiligt gewesen. Weitere juristische Dienstleistungen seien im Rahmen der Gründung von Valluga und Gafluna erbracht worden.

(86)

Die RBI bestätigt, dass die folgenden Personen zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften folgende Funktionen bei der RZB und ihren Tochtergesellschaften innehatten:

a)

Heinrich Weninger sei Leiter des Stiftungsoffice der Kathreinbank gewesen und habe Organfunktionen in Tochtergesellschaften der Kathreinbank ausgeübt.

b)

Ernst Burger sei Mitglied des Aufsichtsrats der Kathreinbank gewesen.

c)

Kurt Engleitner sei ebenfalls Mitglied des Aufsichtsrats der Kathreinbank gewesen.

d)

Karl Pistotnik habe im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt möglicherweise Verbindungen zu Unternehmen der RZB-Gruppe gehabt (worüber keine Aufzeichnungen geführt worden seien).

(87)

Die RBI übermittelte eine Auflistung der Kredite, die die RZB/RBI Abalon AT (Gesamtbetrag von mindestens 21 Mio. EUR seit 2003) und Abalon DE (mindestens die beiden in Erwägungsgrund 18 genannten Kredite) gewährt hatte, sowie aller in diesem Zusammenhang eingeräumten Sicherheiten.

(88)

Die RBI wies ferner darauf hin, dass Gafluna zwecks Kapitalbeschaffung in den Jahren 2003 und 2007 Substanzgenussrechte in Höhe von 4,99 Mio. EUR zur Kapitalbeschaffung begeben habe. Deutschland erläutert, dass diese Genussrechte vollständig in einem zweistufigen System von der 100%igen indirekten Tochtergesellschaft der RZB, Abies Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden „Abies“), gezeichnet worden seien (31). Die Zeichnung sei durch einen indirekten Gesellschafterzuschuss der RZB zugunsten ihrer Tochtergesellschaft Abies finanziert worden. Nach Angaben der RBI räumten die von Gafluna begebenen Substanzgenussrechte ihren Zeichnern Auskunftsrechte und eine Gewinnbeteiligung, aber kein Stimmrecht ein. Daher vertritt die RBI der Auffassung, dass die Zeichnung der Substanzgenussrechte nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung erfülle.

(89)

Die RBI bringt vor, dass sie keine Kenntnis von einer Kommunikation zwischen Unternehmen der RZB-Gruppe und Raetia über die allgemeine Strategie von Raetia gehabt habe (siehe auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 83). Raetia treffe ihre geschäftlichen Entscheidungen völlig unabhängig. Außerdem hätten weder die RZB/RBI noch ihre Tochtergesellschaften eine faktische Kontrolle über Raetia gehabt. Eine solche Kontrolle hätte dem österreichischen Privatstiftungsgesetz widersprochen, wonach der Stiftungsvorstand verpflichtet sei, jede Einflussnahme der Stifterin (RZB) auf die Aktivitäten der Stiftung zu unterbinden.

3.4.5.   Stellungnahme von Abalon DE

(90)

Deutschland legte auch eine Stellungnahme von Abalon DE vor, in der betont wurde, dass die RZB keine seiner geschäftlichen Entscheidungen beeinflusst habe. Darüber hinaus wies Abalon DE darauf hin, dass es aufgrund des wettbewerbsorientierten Marktes und insbesondere der Übernahmeversuche durch Pollmeier KMU-typische Schwierigkeiten habe.

3.4.6.   Stellungnahme zur Methode für die Berechnung des Beihilfebetrags

(91)

In einer weiteren Stellungnahme vom 8. Februar 2023 bekräftigte Deutschland, dass die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der in den beiden Bürgschaften enthaltenen Beihilfen nach der unter Randnummer 3.2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Garantiemitteilung von 2000 genannten Methode (siehe Erwägungsgrund 43) nicht möglich sei. Dies setze die Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes für einen entsprechenden Kredit an Abalon DE ohne staatliche Garantien voraus, wobei die KSK zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine diesbezügliche Aussage mehr treffen könne, da eine Nachbildung aller entscheidungserheblichen Parameter aufgrund des großen zeitlichen Abstands von mittlerweile 17 Jahren nicht möglich sei. Daher sei es den deutschen Behörden trotz aller unternommenen Anstrengungen und Nachforschungen leider nicht möglich, entsprechende Informationen zu übermitteln. Deutschland führt weiter aus, dass eine Berechnung nach der unter Randnummer 3.2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Garantiemitteilung von 2000 genannten Methode entbehrlich sei, da seiner Auffassung nach die unter Randnummer 3.2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannte Methode anwendbar sei.

(92)

Eine ähnliche Aussage trifft Deutschland in Bezug auf die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der in den beiden Bürgschaften enthaltenen Beihilfen nach der unter Nummer 4.2 Absatz 1 der Garantiemitteilung von 2008 genannten Methode („Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt“). Aufgrund des großen zeitlichen Abstands zwischen der Gewährung der Bürgschaften und dem Auskunftsersuchen der Kommission sei es nicht möglich, zu den Berechnungen der Kommission (auf Grundlage der unter Nummer 4.2 Absatz 1 der Garantiemitteilung von 2008 genannten Methode) Stellung zu nehmen.

(93)

Darüber hinaus ist Deutschland der Auffassung, dass die von der RZB berechnete Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,832 % (siehe Erwägungsgrund 19) zu berücksichtigen ist, da zwischen der RZB und Abalon DE keine Verbindung bestand. Selbst wenn eine solche Verbindung bestanden hätte, wäre dies bei der Bonitätsbeurteilung von Abalon DE zu berücksichtigen gewesen und hätte zu einer geringeren Ausfallwahrscheinlichkeit geführt (da Abalon DE von der finanzstarken RZB-Gruppe profitiert hätte).

(94)

Schließlich übermittelten die deutschen Behörden ausführliche Informationen zum effektiven Zinssatz (einschließlich aller Gebühren, insbesondere Bearbeitungs- und Konsortialgebühren), den die Banken Abalon DE für den Investitionskredit in Rechnung stellten.

4.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(95)

In Beihilfebeschlüssen prüft die Kommission in der Regel zunächst das Vorliegen einer Beihilfe, dann deren Rechtmäßigkeit und schließlich ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Da in diesem Fall jedoch die Frage, ob Abalon DE als KMU einzustufen ist, für all diese Prüfschritte relevant ist, wird die Kommission zunächst untersuchen, ob Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften im Jahr 2006 als KMU einzustufen war.

4.1.   KMU-Status

(96)

In seiner Anmeldung vom 6. September 2007 hat Deutschland nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass Abalon DE als KMU einzustufen sei. Deutschland hat erst in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 (Erwägungsgrund 40), nachdem das Gericht die Entscheidung von 2008 für nichtig erklärt hatte, geltend gemacht, dass das Unternehmen als KMU einzustufen sei.

4.1.1.   In der KMU-Empfehlung festgelegte KMU-Kriterien

(97)

Die Kriterien für die Prüfung, ob ein Unternehmen als KMU einzustufen ist, sind in der KMU-Empfehlung gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof festgelegt. Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass „die KMU-Empfehlung unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu ihrem Erlass geführt haben“ (32), und entschieden, dass „die Empfehlung, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 9 und 12 sowie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, auf eine Definition der KMU ab[zielt], die im Rahmen der Unionspolitiken innerhalb der Union und im EWR verwendet wird und die wirtschaftliche Realität dieser Unternehmen berücksichtigt, um von dieser Kategorie Unternehmensgruppen auszunehmen, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, und so die Vorteile, die sich für die KMU aus verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zu ihrer Förderung ergeben, Unternehmen vorzubehalten, die sie tatsächlich benötigen“ (33). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt: „Die Vorteile, die den KMU gewährt werden, stellen nämlich meist Ausnahmen von allgemeinen Regeln, z. B. im Bereich der staatlichen Beihilfen, dar, sodass der Begriff der KMU eng auszulegen ist.“ (34)

(98)

Nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung setzt sich die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(99)

In Artikel 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung ist festgelegt, welche Unternehmenstypen bei der Berechnung der nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung zu ermittelnden Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte berücksichtigt werden.

(100)

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung wird ein Unternehmen als eigenständiges Unternehmen angesehen (sodass für die Prüfung der Schwellenwerte nach Artikel 2 des Anhangs der KMU-Empfehlung nur seine eigenen Finanzzahlen und seine eigene Mitarbeiterzahl berücksichtigt werden), wenn es nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Anhangs der KMU-Empfehlung oder als verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung gilt.

(101)

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs der KMU-Empfehlung sind Partnerunternehmen „alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von [Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung] gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von [Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung] — 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).“

(102)

Nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung sind verbundene Unternehmen „Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)

Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b)

ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c)

ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d)

ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.“

(103)

In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung heißt es weiter: „Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.“ In seinem Urteil in der Rechtssache HaTeFo hat der Gerichtshof zur Auslegung dieser Bestimmung festgestellt, dass diese Bestimmung „dahin auszulegen ist, dass Unternehmen als ‚verbunden‘ im Sinne dieses Artikels angesehen werden können, wenn die Prüfung der zwischen ihnen bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt, dass sie, vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn sie formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs aufgeführten Beziehungen zueinander stehen. Als gemeinsam handelnd im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs sind natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, und es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den fraglichen Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die KMU-Definition im Sinne der genannten Empfehlung zu umgehen.“ (35)

(104)

Und schließlich ist in Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung im Hinblick auf die Prüfung, ob bei nichteigenständigen Unternehmen die einschlägigen Schwellenwerte in Bezug auf die Mitarbeiterzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme überschritten werden, vorgesehen, dass die jeweiligen Daten der Partnerunternehmen (durch anteilsmäßige Anrechnung) und der verbundenen Unternehmen (durch Anrechnung zu 100 %) zu denen des Unternehmens, das Gegenstand der jeweiligen Prüfung ist, hinzugerechnet werden.

4.1.2.   Würdigung

(105)

Die Kommission räumt ein, dass Abalon DE, wie aus dem Hollstein-Bericht hervorgeht (Erwägungsgrund 40), zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften für sich genommen oder zusammen mit Raetia, Abalon Consulting, Valluga, Gafluna und Abalon AT unter den maßgeblichen Schwellenwerten in Bezug auf die Mitarbeiterzahl, den Umsatz und die Bilanzsumme nach dem Anhang der KMU-Empfehlung lag und daher als KMU einzustufen wäre.

(106)

Wenn jedoch die RZB als verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne des Anhangs der KMU-Empfehlung angesehen würde, wäre Abalon DE nicht als KMU einzustufen. Die RZB erfüllte noch nicht einmal für sich allein betrachtet die KMU-Kriterien, da sowohl die Zahl ihrer Mitarbeiter (55 000 im Jahr 2006) als auch ihre Jahresbilanzsumme (115 Mrd. EUR im Jahr 2006) (Erwägungsgrund 65) über den betreffenden Schwellenwerten von 250 Mitarbeitern bzw. 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme lag (36).

(107)

Für die Beurteilung der Frage, ob Abalon DE als KMU angesehen werden kann, ist daher die Beziehung zwischen Abalon DE und der RZB zu bewerten. Zu diesem Zweck prüft die Kommission angesichts der oben dargelegten Struktur (Erwägungsgrund 26) zunächst die Beziehung zwischen Abalon DE und Gafluna (Abschnitt 4.1.2.1), anschließend die Beziehung zwischen Gafluna, Abalon AT, Valluga und Raetia (Abschnitt 4.1.2.2) und schließlich die Beziehung zwischen diesen vier Unternehmen und der RZB (Abschnitt 4.1.2.3).

(108)

Die Kommission stellt vorläufig fest, dass die Argumente von Pollmeier zum Bestehen solcher Verbindungen entgegen dem Standpunkt Deutschlands (Erwägungsgrund 66) nicht allein deshalb zurückgewiesen werden können, weil sie während des förmlichen Prüfverfahrens und nicht in der ursprünglichen Beschwerde vorgebracht wurden. Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (37) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) kann jeder Beteiligte „nach dem Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme ... abgeben.“ Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Recht unabhängig davon besteht, ob der Beteiligte zuvor eine Beschwerde oder Marktinformationen eingereicht hat, und dass dieses Recht sowie Umfang und Inhalt der Stellungnahmen, die ein Beteiligter im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens abgeben kann, nicht durch Stellungnahmen im Rahmen früherer Beschwerden oder Marktinformationen eingeschränkt werden. In jedem Fall prüft die Kommission im Rahmen der Würdigung der Beihilfemaßnahme, ob der Beihilfeempfänger als KMU angesehen werden kann, und berücksichtigt dafür alle relevanten Aspekte.

(109)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die Entscheidung von 2008 in Bezug auf die Feststellung, dass Gafluna, Abalon DE, Valluga und Raetia nur Partnerunternehmen waren, entgegen dem Standpunkt Deutschlands (Erwägungsgrund 64) nicht als verbindlich angesehen werden kann. Erstens wurde diese Entscheidung vom Gerichtshof mit dem Urteil von 2015 für nichtig erklärt. Zweitens hat die Kommission in ihrer Entscheidung von 2008 nicht geprüft, ob Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften als KMU einzustufen war, sondern lediglich, ob in Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten von Abalon AT die Schlussfolgerung gezogen werden konnte, dass Abalon DE als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen war — was die Kommission angesichts des Fehlens einer finanziellen Verbindung verneinte (38). Die Entscheidung von 2008 kann daher nicht als Festlegung in Bezug auf die Beurteilung des KMU-Status von Abalon DE herangezogen werden.

4.1.2.1.   Abalon DE und Gafluna sind verbundene Unternehmen

(110)

Die Kommission prüft, ob Gafluna als „verbundenes Unternehmen“ von Abalon DE im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung einzustufen ist.

(111)

Die Kommission stellt fest, dass Gafluna im Jahr 2006 49 % der Anteile von Abalon DE hielt (51 % wurden von Abalon Consulting gehalten, das zu 100 % im Eigentum von Manfred Reinkemeier stand). Diese Minderheitsbeteiligung führt gemäß dem Gesellschaftsvertrag von Abalon DE zu einer Minderheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Daher erfüllt das Verhältnis zwischen Abalon DE und Gafluna nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Anhangs der KMU-Empfehlung.

(112)

Nach § 5 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags von Abalon DE haben beide Gesellschafter (Gafluna und Abalon Consulting) das Recht, je einen Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen. Da Gafluna nur einen von zwei Geschäftsführern bestellen bzw. abberufen kann, hat das Unternehmen nicht das in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Anhangs der KMU-Empfehlung angeführte Recht, die Mehrheit der Geschäftsführer zu bestellen oder abzuberufen. Weitere Geschäftsführer können nur von der Gesellschafterversammlung bestellt werden, in der Gafluna nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt (siehe Erwägungsgrund 111). Daher stellt die Kommission fest, dass das Verhältnis zwischen Abalon DE und Gafluna die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Anhangs der KMU-Empfehlung nicht erfüllt.

(113)

Folglich prüft die Kommission, ob ein Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des Anhangs der KMU-Empfehlung gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt ist, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben. Um festzustellen, ob ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, stützt sich die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der KMU-Empfehlung. In seinem Urteil in der Rechtssache HaTeFo hat der Gerichtshof festgestellt, dass „die Voraussetzung des gemeinsamen Handelns natürlicher Personen erfüllt [ist], wenn sich solche Personen abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen angesehen werden können.“ (39)

(114)

Diesbezüglich ist ferner auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Fusionskontrollverordnung (40) zu verweisen, die sich auch auf die Ausübung eines „bestimmenden Einflusses“ bezieht und mit dem Begriff einer „einzigen wirtschaftlichen Einheit“ (41) zusammenhängt, der vom Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der KMU-Empfehlung (42) verwendet wird. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen (43) festgestellt, dass ein bestimmender Einfluss die Möglichkeit impliziert, „Aktionen [zu] blockieren, die das strategische Wirtschaftsverhalten eines Unternehmens bestimmen. Bei der gemeinsamen Kontrolle können somit Pattsituationen entstehen, weil zwei oder mehr Unternehmen die Möglichkeit haben, strategische Entscheidungen zu blockieren. Diese Anteilsinhaber müssen folglich die Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens einvernehmlich festlegen ... [und] zusammenarbeiten.“ (44)

(115)

In der vorliegenden Sache haben, wie in Erwägungsgrund 112 dargelegt, beide Gesellschafter von Abalon DE das Recht, einen Geschäftsführer zu bestellen oder abzuberufen. Gafluna hat zwar von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, aber es hätte Entscheidungen der Geschäftsführung von Abalon DE blockieren können, wenn es zusätzlich zu Manfred Reinkemeier, der von Abalon Consulting bestellt wurde, einen zweiten Geschäftsführer bestellt hätte. In diesem Fall würden die beiden Geschäftsführer gemeinschaftlich Abalon DE vertreten und strategische Entscheidungen treffen, es sei denn, diese Befugnis würde durch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile/Stimmrechte nur einem von beiden eingeräumt (45). Eine solche Zweidrittelmehrheit kann jedoch nicht gegen den Willen von Gafluna erreicht werden, das 49 % der Anteile hält. Ebenso kann die Gesellschafterversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit zusätzliche Geschäftsführer bestellen oder abberufen. Folglich hätte Gafluna Entscheidungen der Geschäftsführung blockieren können; da Gafluna und Abalon Consulting über gleiche Rechte verfügen, sollte deshalb der Schluss gezogen werden, dass Gafluna einen beherrschenden Einfluss auf Abalon DE ausüben kann. Die Tatsache, dass Gafluna von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, stellt diese Schlussfolgerung nicht infrage, da der beherrschende Einfluss nicht ausgeübt werden muss; es kommt gemäß dem Anhang der KMU-Empfehlung vielmehr darauf an, dass durch den Gesellschaftsvertrag das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, eingeräumt wird.

(116)

Außerdem sieht der Gesellschaftsvertrag von Abalon DE einen sogenannten Beirat (assoziierter Verwaltungsrat) mit zwei bis vier Mitgliedern vor, der von Gafluna und Abalon Consulting paritätisch besetzt wird, wenn er aus zwei oder vier Mitgliedern besteht (46). Hat der Beirat drei Mitglieder, benennen Gafluna und Abalon Consulting unabhängig voneinander jeweils ein Mitglied; das dritte Mitglied wird von beiden Gesellschaftern einvernehmlich benannt. Der Beirat überwacht und berät die Geschäftsführung; für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsentscheidungen ist seine einstimmige Zustimmung erforderlich (der Beirat entscheidet, welche Geschäfte oder Entscheidungen seiner Zustimmung bedürfen, sodass er z. B. entscheiden kann, dass alle strategischen Geschäfte zustimmungspflichtig sind) (47). Deutschland zufolge bestand der Beirat von Abalon DE seit der Gründung des Unternehmens bis 2014 aus zwei Mitgliedern; eines wurde von Gafluna und eines von Abalon Consulting bestellt. Dies zeigt auch, dass Gafluna einen beherrschenden Einfluss auf Abalon DE ausübte.

(117)

Vor diesem Hintergrund konnte Gafluna im Jahr 2006 einen beherrschenden Einfluss auf Abalon DE ausüben, da Gafluna durch die Ernennung von Führungskräften und Vetorechte bei strategischen Entscheidungen über die Geschäftspolitik von Abalon DE eine Mitkontrolle über Abalon DE hatte. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Gafluna und Abalon DE verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des Anhangs der KMU-Empfehlung sind.

(118)

Diese Schlussfolgerung wird durch Heranziehung des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung bestätigt, der sich auf Beziehungen durch eine natürliche Person bezieht. In diesem Zusammenhang wird unter Randnummer 37 des HaTeFo-Urteils auf die Relevanz persönlicher Beziehungen bei gleichzeitiger Führung mehrerer Unternehmen hingewiesen.

(119)

Die Kommission stellt fest, dass es zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften im Jahr 2006 Überschneidungen zwischen der Geschäftsführung von Abalon DE und der Geschäftsführung von Abalon AT (zu 80 % im Eigentum von Gafluna) gab, da Manfred Reinkemeier in beiden Unternehmen Geschäftsführer war. Manfred Reinkemeier hätte bei gegen den Willen von Gafluna getroffenen Entscheidungen in Angelegenheiten, die Abalon DE betrafen (das nur zu 49 % im Eigentum von Gafluna stand), als Geschäftsführer von Abalon AT (das zu 80 % im Eigentum von Gafluna stand) Nachteile befürchten müssen. In der Praxis können diese Unternehmen, die beide von Gafluna kontrolliert werden und beide auf demselben Laubholzmarkt tätig sind, als über Manfred Reinkemeier verbundene Unternehmen angesehen werden. Da Gafluna 80 % der Anteile an Abalon AT hält, sind Abalon DE und Gafluna ebenfalls als verbundene Unternehmen anzusehen.

(120)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Abalon DE und Gafluna verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung sind.

4.1.2.2.   Abalon AT, Gafluna, Valluga und Raetia sind verbundene Unternehmen (im Folgenden „mit Raetia verbundene Unternehmen“).

(121)

Im Jahr 2006 (zum Zeitpunkt der Gewährung) hielt Raetia 100 % der Anteile an Valluga. Valluga wiederum hielt 100 % der Anteile an Gafluna, das zu 80 % an Abalon AT beteiligt war. Angesichts dieser Stimmrechtsmehrheit der Anteilseigner gelten alle vier Unternehmen als verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Anhangs der KMU-Empfehlung.

4.1.2.3.   Verbindungen zwischen den mit Raetia verbundenen Unternehmen und der RZB

4.1.2.3.1.   Direkte Verbindung zwischen der RZB und Raetia

(122)

Raetia ist eine Privatstiftung nach österreichischem Recht und fällt unter das Bundesgesetz über Privatstiftungen (48). Die RZB errichtete Raetia mit einem Stiftungskapital von 300 000 EUR. Das Verhältnis zwischen der RZB als Stifterin und Raetia als Stiftung wird durch das Bundesgesetz über Privatstiftungen und die entsprechende Stiftungsurkunde geregelt (49). Gemäß § 3 Buchstabe a der Stiftungsurkunde besteht der Stiftungszweck unter anderem in der „Förderung der Wirtschaft Österreichs, insbesondere durch Erhaltung und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von österreichischen Unternehmen durch ... Beteiligung an sanierungsbedürftigen Unternehmen und Zuführung von Risikokapital“ (Erwägungsgrund 84).

(123)

Die Kommission stellt fest, dass gemäß dem Csoklich-Gutachten Stiftungen nach österreichischem Recht als juristische Personen gelten, die grundsätzlich vom Stifter unabhängig sind, der in der Regel keinerlei Rechte gegenüber der Stiftung, ihren Organen oder in Bezug auf das Vermögen der Stiftung hat (sogenanntes Trennungsprinzip) (siehe Erwägungsgründe 67 und 68). Die Kommission beurteilt die Verbindungen zwischen der Stiftung und dem Stifter jedoch auf der Grundlage des Anhangs der KMU-Empfehlung und der damit verbundenen Rechtsprechung der Unionsgerichte und nicht nach österreichischem Recht.

(124)

Nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Anhangs der KMU-Empfehlung bedeutet die Einräumung von Bestellungsrechten, dass zwei Unternehmen miteinander verbunden sind. Mit der Stiftungsurkunde von Raetia wird ein Stiftungsvorstand eingerichtet, der aus drei Mitgliedern besteht (50). Die Stiftung wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (gemeinsame Vertretung), während alle drei Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt sind (gemeinschaftliche Geschäftsführung) (51). Im Einklang mit der Stiftungsurkunde (52) bestellte die RZB als Stifterin den ersten Vorstand (Ernst Burger, Kurt Engleitner und Karl Pistotnik) auf unbestimmte Zeit. Spätere Mitglieder kann der Stiftungsvorstand durch einstimmigen Beschluss selbst bestellen (53). Bis mindestens 2006 blieb die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands unverändert.

(125)

Als die beiden Bürgschaften im Jahr 2006 gewährt wurden, bestand der Vorstand von Raetia daher ausschließlich aus von der RZB bestellten Mitgliedern. Da die RZB befugt war, alle ersten Mitglieder des für die Geschäftsführung zuständigen Vorstands von Raetia zu bestellen, und dies auch tat, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der RZB und Raetia um verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Anhangs der KMU-Empfehlung handelt.

4.1.2.3.2.   Indirekte Verbindungen zwischen der RZB und einigen der mit Raetia verbundenen Unternehmen über die RZB-Tochter Kathreinbank

(126)

Die Schlussfolgerung, dass die RZB und Raetia wegen ihrer direkten Verbindungen verbundene Unternehmen sind, wird durch die indirekten Verbindungen — über die Kathreinbank — zwischen der RZB und einigen der mit Raetia verbundenen Unternehmen bestätigt.

(127)

Die Kathreinbank ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der RZB und daher im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Anhangs der KMU-Empfehlung mit der RZB verbunden. Obwohl es 2006 zwischen der Kathreinbank und den mit Raetia verbundenen Unternehmen keine Verbindungen durch Anteils- oder Stimmrechte gab, bestehen zwischen ihnen persönliche Verbindungen, die für die Einstufung als KMU relevant sind (Erwägungsgrund 103).

(128)

Die RBI, die Rechtsnachfolgerin der RZB, bestätigte insbesondere, dass es einige personelle Überschneidungen in den Leitungs- und Aufsichtsgremien der Raetia und der Kathreinbank gab, als die beiden Bürgschaften im Jahr 2006 gewährt wurden. Damals bestand der Vorstand von Raetia aus Ernst Burger, Kurt Engleitner und Karl Pistotnik. Ernst Burger und Kurt Engleitner waren damals auch Mitglieder des Aufsichtsrats der Kathreinbank. Zudem wurde in einer von Deutschland übermittelten Stellungnahme der RZB eingeräumt, dass im Rahmen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit des dritten Vorstandsmitglieds der Raetia, Karl Pistotnik, Verbindungen zur RZB entstanden sein konnten.

(129)

Außerdem leitete einer der beiden Geschäftsführer von Valluga und Gafluna, Heinrich Weninger, zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften das „Stiftungsoffice“ der Kathreinbank. Ferner hatten Gafluna, Valluga und die Kathreinbank zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften ihren Geschäftssitz unter derselben Anschrift.

(130)

Nach einer umfassenden Würdigung aller oben genannten tatsächlichen Umstände ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die die Geschäftsführung betreffenden Überschneidungen zwischen der Kathreinbank einerseits und Raetia, Valluga und Gafluna andererseits Verbindungen durch natürliche Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung darstellen.

(131)

Nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs des KMU-Empfehlung gelten Unternehmen, die durch natürliche Personen miteinander in einer Beziehung stehen, als „verbundene Unternehmen“, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Raetia und die Kathreinbank (über ihr Stiftungsoffice) auf benachbarten Märkten tätig sind (Raetia ist eine Stiftung, und die Kathreinbank erbringt Dienstleistungen für Stiftungen (Erwägungsgrund 25, was einen vorgeschalteten Markt darstellt) und somit als verbundene Unternehmen angesehen werden können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei verbundenen Holdinggesellschaften, die ein Tochterunternehmen kontrollieren (bzw. mit diesem verbunden sind), das auf demselben relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten wie der Beihilfeempfänger tätig ist, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese Holdinggesellschaften ganz oder teilweise auf diesem Markt tätig sind. Denn der Begriff der Verbindungen impliziert zwangsläufig die fehlende völlige Unabhängigkeit des Tochterunternehmens von der verbundenen Holdinggesellschaft, sodass die Holding selbst an der Festlegung oder zumindest an der Genehmigung der Strategie und anderer Aspekte der Geschäftspolitik des unmittelbar auf dem Markt präsenten Tochterunternehmens beteiligt ist. Dies ist eine Folge der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit (54), auf den Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung abstellt. Darüber hinaus gibt es in einer Gruppe in der Regel eine Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Einheiten. So kann es ein, dass eine Einheit die Güter nur herstellt, eine andere sie verkauft und eine dritte als leitende Holding fungiert. Dabei haben sie alle eine funktionale Verbindung zu dem relevanten Markt. Somit trifft die Bestimmung „sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind“ auf sie alle zu. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gruppe verbundener Unternehmen (RZB, Raetia, Valluga, Gafluna, Abalon AT und Abalon DE) zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften ganz oder teilweise in demselben relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten tätig war.

(132)

Die Kommission stellt fest, dass Raetia, Valluga und Gafluna zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften mit der Kathreinbank und damit mit der RZB verbunden waren.

4.1.2.4.   Schlussfolgerung

(133)

Bei der Beurteilung des KMU-Status eines Unternehmens werden 100 % der Daten der verbundenen Unternehmen zu den eigenen Daten des Unternehmens addiert (55). Da Abalon DE mit Gafluna verbunden war (Abschnitt 4.1.2.1), das wiederum mit Abalon AT, Valluga und Raetia verbunden war (Abschnitt 4.1.2.2), während Letztere mit der RZB verbunden waren (Erwägungsgrund 121), ist die RZB bei der Beurteilung des KMU-Status von Abalon DE zu berücksichtigen.

(134)

Da die RZB zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften kein KMU war, waren die mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere Abalon DE, zu diesem Zeitpunkt ebenfalls keine KMU.

4.1.2.5.   Abalon DE hat keine KMU-typischen Schwierigkeiten

(135)

Zusätzlich zu den oben genannten Verbindungen hat die Kommission in ihrer Beurteilung des KMU-Status von Abalon DE im Jahr 2006 geprüft, ob das Unternehmen für KMU typischen Schwierigkeiten begegnete. Maßnahmen für KMU sollten tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihre gleich großen Konkurrenten nicht haben (Erwägungsgrund 97). Es ergibt sich ferner, dass zur Beschränkung der mit dem KMU-Status verbundenen Vorteile auf solche Unternehmen, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, auch rechtliche Gebilde von KMU ausgeschlossen werden sollten, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht. Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (56). Begegnet ein Unternehmen in Wirklichkeit nicht den für KMU typischen Schwierigkeiten, darf die Kommission die Erhöhung des Beihilfebetrags verweigern (57). Es wurde zwar vorgebracht, dass Raetia von der RZB unabhängig sei (Erwägungsgrund 123), doch Abalon DE war kein unabhängiges KMU. Aufgrund der oben genannten engen Verbindungen zur Raetia-Gruppe und zur RZB, einem auf dem Markt bedeutenden Finanzinstitut, ist die Kommission der Auffassung, dass Abalon DE in Wirklichkeit keine KMU typischen Schwierigkeiten (z. B. Probleme beim Zugang zu Finanzmitteln) hatte.

(136)

Dies wird durch die Tatsache verdeutlicht, dass die RZB 50 % des Investitionskredits und des Überziehungskredits von Abalon DE bereitstellte (siehe Erwägungsgrund 20). Die Kommission stellt ferner fest, dass Gafluna, die Muttergesellschaft von Abalon DE, mittelbar Quasi-Eigenkapital von der RZB erhielt. Im Laufe des Prüfverfahrens gab die RBI, die Rechtsnachfolgerin der RZB, in der Tat an (Erwägungsgrund 88), dass Gafluna zwecks Kapitalbeschaffung in den Jahren 2003 und 2007 Substanzgenussrechte in Höhe von 4,99 Mio. EUR begeben habe, die vollständig von Abies, einer indirekten 100%igen Tochtergesellschaft der RZB, gezeichnet worden seien. Abies habe zur Finanzierung der Zeichnung einen indirekten Gesellschafterzuschuss der RZB erhalten. Diese erhebliche Zuführung von Quasi-Eigenkapital in Höhe von 4,99 Mio. EUR zugunsten von Gafluna zeigt, dass Gafluna und die mit ihm verbundenen Unternehmen keine KMU typischen Schwierigkeiten beim Zugang zu Kapital hatten.

4.1.3.   Schlussfolgerung zum KMU-Status

(137)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften im Jahr 2006 nicht als KMU angesehen werden konnte.

4.2.   Vorliegen einer Beihilfe

(138)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, ii) sie verschafft dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil, iii) dieser Vorteil ist selektiv, und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

4.2.1.   Finanzierung aus staatlichen Mitteln und Zurechenbarkeit an den Staat

(139)

Die beiden Bürgschaften wurden von der Investitionsbank Hessen im Auftrag des Hessischen Finanzministeriums gestellt. Somit sind sie unmittelbar dem Staat zuzurechnen.

(140)

Sie werden aus dem Staatshaushalt finanziert und beinhalten somit staatliche Mittel (Erwägungsgrund 18).

4.2.2.   Unternehmen

(141)

Abalon DE ist ein Unternehmen, da es eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Es verarbeitet forstwirtschaftliche Erzeugnisse und verkauft die verarbeiteten Erzeugnisse auf den sachlich relevanten Märkten gegen Entgelt (Erwägungsgrund 23).

4.2.3.   Vorteil

(142)

Ein Vorteil ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen – also ohne Eingreifen des Staates – nicht hätte erhalten können. Ein Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, erlangt normalerweise einen finanziellen Vorteil, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (58).

(143)

Grundsätzlich entspricht das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die gewährte Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme (59).

4.2.3.1.   Grundsätze für die Berechnung des Beihilfeäquivalents in Bürgschaften

(144)

Beihilfen in Form von Garantien werden bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen (60). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Maßnahmen ist daher der Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften im Dezember 2006 (Erwägungsgrund 18).

(145)

Um festzustellen, ob die beiden in Rede stehenden Bürgschaften Abalon DE einen Vorteil verschaffen, stützt sich die Kommission auf die Methoden und Grundsätze, die es ermöglichen, den tatsächlichen Marktwert der Bürgschaften so genau wie möglich zu berechnen. Diese sind derzeit in der Garantiemitteilung von 2008 festgelegt. Zum Zeitpunkt der Gewährung war zwar die Garantiemitteilung von 2000 anwendbar, aber diese wurde durch die Garantiemitteilung von 2008 ersetzt, die ein weiterentwickeltes Konzept zur Berechnung des Beihilfeelements von Garantien darlegt, um der Realität des Marktes besser Rechnung zu tragen. Da der Begriff der Beihilfe ein objektiver Begriff ist, der eine möglichst genaue Prüfung erfordert, stützt sich die Kommission deshalb bei ihrer Beurteilung, ob die beiden in Rede stehenden Bürgschaften Abalon DE einen Vorteil verschaffen, auf die Garantiemitteilung von 2008.

(146)

Unter Nummer 3.2 Buchstabe d der Garantiemitteilung von 2008 heißt es: „Zur Ermittlung des entsprechenden marktüblichen Entgelts ist … den Merkmalen der Garantie und des Kredits Rechnung zu tragen. Dazu gehören der Betrag und die Laufzeit der Transaktion, die vom Kreditnehmer geleistete Sicherheit und andere sich auf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkende Aspekte, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Lage des Kreditnehmers, der Geschäftsbereich des Kreditnehmers, Prognosen und andere wirtschaftliche Faktoren. Diese Analyse sollte es ermöglichen, den Kreditnehmer in eine bestimmte Risikoklasse einzuordnen. Diese Klassifizierung kann von einer international anerkannten Rating-Agentur bereitgestellt werden oder gegebenenfalls anhand interner Ratings der kreditgebenden Bank vorgenommen werden. … Zur Prüfung der Frage, ob die Prämie marktkonform ist, kann der Mitgliedstaat die Entgelte, die ähnlich eingestufte Unternehmen auf dem Markt zahlen, zum Vergleich heranziehen.“

(147)

Unter Nummer 4.2 Absatz 1 der Garantiemitteilung von 2008 werden drei verschiedene Methoden zur Ermittlung des Beihilfeelements von Einzelgarantien wie den in Rede stehenden Bürgschaften aufgeführt. Grundsätzlich ist die erste Methode anzuwenden, nach der das Barsubventionsäquivalent als „Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt“ zu berechnen ist (im Folgenden „erste Methode der Garantiemitteilung von 2008“).

(148)

Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ersuchte die Kommission Deutschland auch um Informationen zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der in den Bürgschaften enthaltenen Beihilfen nach der ersten Methode der Garantiemitteilung von 2008, doch nach Auffassung der deutschen Behörden war es nicht möglich, diese Informationen bereitzustellen (Erwägungsgründe 16, 91 und 92). Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass sie die erste Methode der Garantiemitteilung von 2008 anwenden kann, da auf dem Markt Garantien für diese Art von Transaktionen angeboten werden.

(149)

Um das marktübliche Entgelt zu ermitteln und den Beihilfebetrag zu berechnen, vergleicht die Kommission das tatsächlich gezahlte Entgelt mit dem Entgelt, das bei vergleichbaren Markttransaktionen entweder von Abalon DE selbst oder von vergleichbaren Unternehmen gezahlt wurde. Da für Abalon DE keine Daten vorliegen, analysiert die Kommission im Folgenden, i) welche Unternehmen mit Abalon DE vergleichbar sind (Abschnitt 4.2.3.2), ii) welches Entgelt für die in Rede stehenden Bürgschaften marktüblich ist (Abschnitt 4.2.3.3) und iii) welcher Beihilfebetrag sich daraus ergibt (Abschnitt 4.2.3.4).

4.2.3.2.   Vergleich mit Unternehmen mit ähnlicher Ausfallquote und ähnlichem Rating

(150)

Das Hauptelement für die Feststellung, welche Unternehmen mit Abalon DE vergleichbar sind, ist deren jeweilige Ausfallwahrscheinlichkeit. Wenn Banken einem Unternehmen einen Kredit gewähren, weisen sie dem Kreditnehmer eine Ausfallquote (Ausfallwahrscheinlichkeit) zu, die ihre individuelle Risikobewertung widerspiegelt. Die Banken führen eine umfassende Risikobewertung durch, bei der sie nach Maßgabe ihres internen Ratingsystems spezifische Kriterien für die Rentabilität des Unternehmens sowie eine Bewertung des sachlich relevanten Marktes und der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, berücksichtigen.

(151)

Es ist daher erforderlich, die Ausfallquoten von Abalon DE und ihre Plausibilität zu bewerten.

(152)

Die drei Banken, die die zugrunde liegenden Kredite vergaben, wiesen Abalon DE unterschiedliche Ausfallquoten (Ausfallwahrscheinlichkeiten) zu: KSK 2 %, Helaba 1,32 % und RZB 0,832 % (siehe Erwägungsgrund 19).

(153)

Da die Quoten auf einer individuellen Risikobewertung beruhen, dürfte es grundsätzlich eine geeignete Vorgehensweise sein, aus den einem Unternehmen zugewiesenen Quoten den Durchschnitt zu bilden, um der Marktrealität angemessen Rechnung zu tragen. Wenn ein Rating jedoch nicht glaubwürdig, nicht vergleichbar oder nicht objektiv ist, sollte es nicht in den Durchschnitt einfließen.

(154)

Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass alle Ratings der drei Banken unmittelbar auf Abalon DE anwendbar sind (sie wurden von den Banken anhand der von Abalon DE vorgelegten unternehmensspezifischen Daten ermittelt, und die drei Banken waren bei den Abalon DE gewährten zugrunde liegenden Krediten involviert). Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass das RZB-Rating aufgrund der Verbindungen zwischen der RZB und dem bewerteten Unternehmen Abalon DE nicht hinreichend objektiv und glaubwürdig ist.

(155)

Daher stützt sich die Kommission bei ihrer Prüfung nur auf den Durchschnitt der von KSK und Helaba ermittelten Ausfallquoten, der 1,66 % beträgt (Durchschnitt aus 2 % und 1,32 %) (61). Auf der Grundlage dieser durchschnittlichen Ausfallquote lag die Bonität (Rating) von Abalon DE im Jahr 2006 in der Spanne „Ba2“/„Ba3“ auf der Ratingskala von Moody’s (62), die der Spanne „BB“/„BB-“ auf der Ratingskala von S&P (63) entspricht.

4.2.3.3.   Marktpreis der Bürgschaften

(156)

Informationen zu Garantieprämien, die Unternehmen mit einem ähnlichen Rating wie Abalon in Rechnung gestellt wurden, sind nicht verfügbar.

(157)

Die Kommission kann den Marktpreis jedoch anhand gehandelter Credit Default Swaps (CDS) ermitteln. Sie ist der Auffassung, dass CDS geeignete und relevante Ersatzgrößen sind, da sie den Marktpreis für das Ausfallrisiko eines Unternehmens widerspiegeln (64).

(158)

Angesichts des Ratings von Abalon DE ist der iTraxx Europe Crossover Credit Derivate Index (im Folgenden „iTraxx Crossover Index“) eine geeignete Marktbenchmark: Der iTraxx Crossover Index setzt sich nämlich aus bis zu 75 europäischen Unternehmen zusammen, deren durchschnittliches Rating zum maßgeblichen Zeitpunkt „BB“ war (65) und deren Besicherung der von Abalon DE entsprach (66). Der CDS-Spread (Ersatzgröße für die marktübliche Garantieprämie) (67) des iTraxx Crossover Index vom 29. Dezember 2006 betrug 2,19 % für den Betriebsmittelkredit (gewichtete durchschnittliche Garantielaufzeit etwa 5 Jahre) und 2,66 % für den Investitionskredit (gewichtete durchschnittliche Garantielaufzeit zwischen 5 und 10 Jahren infolge der linearen Tilgung).

4.2.3.4.   Sich daraus ergebende Beihilfebeträge

(159)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen berechnet die Kommission das Bruttosubventionsäquivalent der in den Bürgschaften enthaltenen Beihilfen nach der ersten Methode der Garantiemitteilung von 2008. Dabei werden folgende Gegebenheiten berücksichtigt, die sich aus den Bürgschafts- und Kreditdokumenten ergeben:

a)

Investitionskredit:

i)

Kredit in Höhe von 19,5 Mio. EUR mit einer Laufzeit von 10 Jahren;

ii)

Kreditrückzahlung in halbjährlichen Raten ab 2010: zwei halbjährliche Raten von 500 000 EUR im Jahr 2010, vier halbjährliche Raten von 1,25 Mio. EUR in den Jahren 2011 und 2012, zwei halbjährliche Raten von 1,5 Mio. EUR im Jahr 2013 sowie sechs halbjährliche Raten von 1,75 Mio. EUR in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (einschließlich der letzten Rate von 1,75 Mio. EUR, die am 31.12.2016 fällig war);

iii)

70 % des Kreditbetrags, d. h. 13,65 Mio. EUR bis 2010, waren durch eine staatliche Bürgschaft gedeckt;

iv)

das Bürgschaftsobligo wurde ab 2010 halbjährlich reduziert: im Jahr 2010 um jeweils 350 000 EUR, 2011 und 2012 um jeweils 875 000 EUR, 2013 um jeweils 1,05 Mio. EUR und ab 2014 um jeweils 1,225 Mio. EUR.

b)

Betriebsmittelkredit:

i)

Kredit von bis zu 10 Mio. EUR, keine feste Laufzeit (Beendigung durch Kündigung), Kreditrückzahlung nach Beendigung;

ii)

bis zu 50 % des Kreditbetrags, d. h. 5 Mio. EUR, waren durch eine bis zum 31.12.2012 befristete staatliche Bürgschaft gedeckt;

iii)

schrittweise Verringerung des Bürgschaftsobligos: am 31.12.2009 um 500 000 EUR, am 31.12.2010 um 1 Mio. EUR, am 31.12.2011 um 1,5 Mio. EUR und am 31.12.2012 um 2 Mio. EUR.

c)

In beiden Fällen:

i)

Abalon DE entrichtete eine jährliche Prämie von 1 % auf die ausstehenden garantierten Beträge.

ii)

Für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der in den Bürgschaften enthaltenen Beihilfen müssen die Cashflows auf den Tag der Gewährung im Dezember 2006 abgezinst werden. Zu diesem Zweck wird auf der Grundlage des in Deutschland im Dezember 2006 geltenden Referenzzinssatzes (68) ein Satz von 5,36 % zuzüglich 100 Basispunkten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (69) (im Folgenden „Referenzsatz-Mitteilung“) angewandt.

(160)

Wie in Erwägungsgrund 158 dargelegt, hätte die marktübliche Garantieprämie 2,19 % für den Betriebsmittelkredit bzw. 2,66 % für den Investitionskredit betragen. Dies ist mit der jährlichen Prämie von 1 % auf die ausstehenden garantierten Beträge (siehe Erwägungsgrund 159 Buchstabe c Ziffer i) zu vergleichen, die Abalon DE tatsächlich gezahlt hat.

(161)

Auf der Grundlage dieses Vergleichs und unter Zugrundelegung des anwendbaren Abzinsungssatzes (siehe Erwägungsgrund 159 Buchstabe c Ziffer ii) beläuft sich das Bruttosubventionsäquivalent der in der Bürgschaft für den Investitionskredit enthaltenen Beihilfe auf 1 380 705 EUR und das Bruttosubventionsäquivalent der in der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit enthaltenen Beihilfe auf 129 134 EUR, was einem Gesamtbeihilfebetrag von 1 509 839 EUR entspricht.

4.2.3.5.   Möglichkeit der Anwendung anderer Methoden zur Ermittlung des Vorteils

4.2.3.5.1.   Anwendung des Safe-Harbour-Ansatzes nach der Garantiemitteilung von 2008

(162)

Pollmeier machte geltend, dass Abalon DE ein neu gegründetes Unternehmen ohne Bonitätsgeschichte sei, auf das der Safe-Harbour-Ansatz (3,8 %) nach Nummer 3.3 der Garantiemitteilung von 2008 Anwendung finde (Erwägungsgrund 43). Nach diesem Ansatz kann die Kommission, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um ein KMU handelt, eine vereinfachte Methode zur Prüfung der Frage akzeptieren, ob eine Kreditgarantie eine Beihilfe beinhaltet oder nicht.

(163)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass Abalon DE kein KMU ist, sodass diese Methode nicht anwendbar ist.

4.2.3.5.2.   Anwendung anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren, d. h. der dritten Methode der Garantiemitteilung von 2000

(164)

Nach Randnummer 3.2 Absatz 1 der Garantiemitteilung von 2000 lässt sich das Barzuschussäquivalent einer Kreditgarantie in einem bestimmten Jahr auf verschiedene Weise berechnen:

a)

genauso wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens; der Zinszuschuss macht dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der dank der staatlichen Garantie angewandt wird, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen (im Folgenden „erste Methode der Garantiemitteilung von 2000“);

b)

als Differenz zwischen i) dem ausstehenden garantierten Betrag, multipliziert mit dem Risikofaktor (Ausfallwahrscheinlichkeit), und ii) allen gezahlten Garantieprämien, d. h. (garantierter Betrag × Risiko) — Prämie (im Folgenden „zweite Methode der Garantiemitteilung von 2000“);

c)

mithilfe anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren (im Folgenden „dritte Methode der Garantiemitteilung von 2000“).

(165)

Nach Randnummer 3.2 Absatz 2 der Garantiemitteilung von 2000 sollte für einzelne Garantien grundsätzlich die erste Methode die Standardvariante der Berechnung darstellen, für Garantieregelungen die zweite.

(166)

Deutschland vertrat in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss die Auffassung, dass nach wie vor ein Pauschalsatz von 0,5 % anwendbar sei (siehe Erwägungsgründe 58 bis 60), da dies nach der dritten Methode der Garantiemitteilung von 2000 gerechtfertigt werden könne.

(167)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Garantiemitteilung von 2000 im vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann, da die Garantiemitteilung von 2008 eine besser geeignete und präzisere Orientierungshilfe für die Ermittlung des Vorteils bietet (Erwägungsgrund 145).

(168)

Jedenfalls stellt die Kommission unter Berücksichtigung von Randnummer 3.2 Absatz 2 der Garantiemitteilung von 2000 fest, dass die dritte Methode der Garantiemitteilung von 2000 den Charakter eines Auffangtatbestands hat, der nur zur Anwendung kommen würde, wenn die anderen Berechnungsmethoden im konkreten Fall nicht gerechtfertigt, nicht durchführbar und nicht geeignet wären. Im vorliegenden Fall ist für die in Rede stehenden Ad-hoc-Garantien nach Randnummer 3.2 Absatz 2 der Garantiemitteilung von 2000 die erste Methode der Mitteilung anzuwenden. Diese erste Methode, die sich unmittelbar auf einen Vergleich mit Marktdaten stützt, kann die Marktrealität besser widerspiegeln als eine einfache Pauschalierung nach der dritten Methode der Garantiemitteilung von 2000. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Gericht in seinem Urteil von 2015 (70) auch darauf hingewiesen hat, dass die Kommission die Praxis der Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % nur „vorläufig“ akzeptiert hatte und dass „eine Überprüfung der Situation vorgesehen war“, die insbesondere im Anschluss an die „weitere Festlegung der Beihilfeintensität auf der Grundlage von weiteren Studien“ erfolgen sollte; dies bestätigt, dass bereits damals davon ausgegangen wurde, dass die letztgenannte Methode die Marktrealität nicht hinreichend widerspiegelt. Aus diesem zusätzlichen Grund sollte die dritte Methode der Garantiemitteilung von 2000 im vorliegenden Fall nicht angewandt werden.

4.2.3.5.3.   Anwendung der ersten Methode der Garantiemitteilung von 2000

(169)

Im Einleitungsbeschluss (71) erwog die Kommission die Möglichkeit, die erste Methode der Garantiemitteilung von 2000 anzuwenden. Dazu wären z. B. Daten zur Bestimmung des Marktzinssatzes erforderlich gewesen. In Erwägungsgrund 32 des genannten Beschlusses forderte die Kommission Deutschland auf, die für die Anwendung dieser Methode erforderlichen Informationen vorzulegen. Nach dieser ausdrücklichen Aufforderung im Einleitungsbeschluss hat Deutschland diese Informationen jedoch weder in der Vorprüfungsphase (72) noch in der anschließenden Phase des förmlichen Prüfverfahrens (73) vorgelegt. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ersuchte die Kommission Deutschland auch um Informationen zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der in Rede stehenden Bürgschaften nach der ersten Methode der Garantiemitteilung von 2000, doch die deutschen Behörden vertraten (im Wesentlichen) die Auffassung, dass die Berechnung dieses Betrags unmöglich sei (Erwägungsgründe 16, 91 und 92).

(170)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass grundsätzlich die erste Methode der Garantiemitteilung von 2008 angewandt werden sollte (Erwägungsgrund 147). Außerdem stellt die Kommission fest, dass die erste Methode der Garantiemitteilung von 2000 nicht direkt angewandt werden kann, weil die erforderlichen Informationen zu marktüblichen Referenzzinssätzen fehlen. Indirekt könnte sie Anwendung finden, indem anhand der Mitteilung über Referenzzinssätze marktübliche Ersatzgrößen für die Kreditzinsen festgelegt würden. Ein solcher Ansatz wäre jedoch aufgrund der Anwendung der weit gefassten Kreditrisikokategorien der Referenzsatz-Mitteilung viel weniger präzise und weniger aussagekräftig. Die erste Methode der Garantiemitteilung von 2008 ist daher wirtschaftlich sinnvoller, da direkte marktübliche Ersatzgrößen verwendet werden können.

4.2.4.   Selektivität

(171)

Die beiden Ad-hoc-Bürgschaften werden ausschließlich Abalon DE gewährt und sind daher selektiv. Dies wird von Deutschland nicht bestritten. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils bei Einzelbeihilfen grundsätzlich eine Annahme der Selektivität der Maßnahme (74). Dies gilt unabhängig davon, ob es auf den relevanten Märkten Wirtschaftsbeteiligte gibt, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden.

4.2.5.   Verfälschung des Wettbewerbs

(172)

Die Bürgschaften verbessern die Wettbewerbsposition von Abalon DE im Vergleich zu seinen Wettbewerbern, die nicht von diesen Bürgschaften profitieren. Abalon DE ist auf einem Markt tätig, auf dem Wettbewerb herrscht (wie insbesondere die Beschwerde von Pollmeier belegt). Das bedeutet, dass die Bürgschaften den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

4.2.6.   Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(173)

Die Kommission weist das unter Erwägungsgrund 41 dargelegte Argument Deutschlands zurück, dass die beiden Bürgschaften rein lokaler Art seien. Zwar stammt der Rohstoff Deutschland zufolge hauptsächlich aus lokalen Quellen, doch Abalon DE stellt damit Buchenholzprodukte her, die es weltweit verkauft und vertreibt (siehe Erwägungsgrund 23). Somit sind die von Abalon DE (und von seinem Wettbewerber Pollmeier) hergestellten und verarbeiteten forstwirtschaftlichen Erzeugnisse Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten, und die Unterstützung für Abalon DE ist deshalb geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(174)

Da davon ausgegangen wird, dass De-minimis-Beihilfen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben (75), hat die Kommission geprüft, ob und inwieweit die Bürgschaften unter die einschlägigen De-minimis-Bestimmungen fallen könnten.

(175)

Wie die Kommission bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt hat (siehe Erwägungsgrund 28), gelten die in Rede stehenden Bürgschaften nicht als De-minimis-Beihilfen im Sinne der De-minimis-Verordnung von 2013, da die Transparenzanforderungen der Verordnung nicht erfüllt sind (siehe Erwägungsgründe 25 ff. des Einleitungsbeschlusses).

(176)

Die Kommission hat daher im Einklang mit den geltenden Übergangsvorschriften geprüft, ob die Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen im Sinne der De-minimis-Verordnung von 2001 hätten eingestuft werden können; diese galt 2006 und sieht in Artikel 2 Absatz 2 eine De-minimis-Schwelle von 100 000 EUR vor (76). Die Beihilfebeträge für die beiden Bürgschaften (siehe Erwägungsgrund 161) übersteigen sowohl einzeln als auch zusammen diesen Schwellenwert; daher gelten die Bürgschaften nicht als De-minimis-Beihilfen.

(177)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die beiden Bürgschaften geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

4.2.7.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe

(178)

In Anbetracht der in Abschnitt 4.2 dargelegten Aspekte kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sowohl die Bürgschaft für den Investitionskredit als auch die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

4.3.   Rechtmäßigkeit der beiden Bürgschaften

(179)

Die beiden Bürgschaften stellen keine bestehenden Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung dar (77). Sie wurden von Deutschland angemeldet (78), aber ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt. Die Kommission prüft daher, ob die beiden Bürgschaften als „rechtswidrige Beihilfen“ zu behandeln sind, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden (79), oder ob sie — möglicherweise rückwirkend — im Rahmen einer einschlägigen Gruppenfreistellung von der Anmeldepflicht freigestellt (und somit auch mit dem Binnenmarkt vereinbar) waren.

4.3.1.   Keine rückwirkende Freistellung (und Vereinbarkeit) nach der AGVO von 2014

(180)

Die AGVO von 2014 gilt nach ihrem Artikel 58 Absatz 1 für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen, sofern die Beihilfen alle einschlägigen Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 9 (Veröffentlichung und Unterrichtung) erfüllen. Da die AGVO von 2014 am 1. Juli 2014 in Kraft trat, könnten die beiden Bürgschaften durch diese rückwirkende Anwendung der AGVO von 2014 grundsätzlich freigestellt sein.

(181)

Wie im Einleitungsbeschluss bereits dargelegt, gilt die AGVO von 2014 aufgrund der in Artikel 5 Absatz 1 dargelegten Transparenzanforderung jedoch „nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist (‚transparente Beihilfen‘)“. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der AGVO von 2014 gelten Beihilfen in Form von Garantien als transparent, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder wenn vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie von der Kommission genehmigt wurde.

(182)

Die erste Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der von Deutschland angemeldeten Bürgschaften wurde von der Kommission mit der Entscheidung K(2007) 4287 endg. (80) im Jahr 2007 genehmigt, d. h. nach der Gewährung der beiden Bürgschaften am 28. Dezember 2006. Das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaften wurde nicht auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet, da diese nach der Garantiemitteilung von 2008 nur für KMU gelten, und die Garantiemitteilung von 2000 sieht keinen Safe-Harbour-Ansatz vor.

(183)

Somit erfüllen weder die Bürgschaft für den Investitionskredit noch die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit das Transparenzkriterium. Darüber hinaus könnte die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit, die als regionale Betriebsbeihilfe einzustufen ist, nur unter den in Artikel 15 der AGVO von 2014 genannten besonderen Umständen freigestellt sein (81). Diese besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

(184)

Die Ausnahme von der allgemeinen Transparenzanforderung für Unternehmensneugründungen, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g der AGVO von 2014 festgelegt ist, gilt nur, wenn alle Voraussetzungen des Artikels 22 der AGVO von 2014 erfüllt sind. Nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b können Unternehmensneugründungen Garantien mit nicht marktüblichen Entgelten gewährt werden, aber nach Absatz 2 muss es sich bei den beihilfefähigen Unternehmen um „nicht börsennotierte kleine Unternehmen“ handeln; Abalon DE ist jedoch kein nicht börsennotiertes kleines Unternehmen (siehe Abschnitt 4.1). Folglich kann bei keiner der beiden Bürgschaften von einer Freistellung aufgrund einer rückwirkenden Anwendung des Artikels 22 der AGVO von 2014 ausgegangen werden.

(185)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass keine der beiden Bürgschaften nach der AGVO von 2014 rückwirkend von der Anmeldepflicht freigestellt sein kann.

(186)

Nach Artikel 58 Absatz 2 der AGVO von 2014 werden Beihilfen, die nicht nach der AGVO von 2014 oder früher geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (82) erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht freigestellt sind, von der Kommission anhand der einschlägigen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

4.3.2.   Keine rückwirkende Freistellung (und Vereinbarkeit) nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (83)

(187)

Nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (im Folgenden „AGVO von 2008“), die am 29. August 2008 in Kraft trat, gilt die AGVO von 2008 für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten bewilligt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen der Verordnung erfüllen (mit Ausnahme der in Artikel 9 der AGVO von 2008 bezüglich der Veröffentlichung und Unterrichtung festgelegten Voraussetzungen).

(188)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der AGVO von 2008 können jedoch nur transparente Beihilfen freigestellt sein. „Transparente Beihilfen“ sind Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist (siehe Artikel 2 Nummer 6 der AGVO von 2008). Ähnlich wie die AGVO von 2014 sieht auch die AGVO von 2008 (in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c Transparenzanforderungen vor, die erfüllt sind, „wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents ... angemeldet und ... genehmigt worden ist … oder ... wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt und das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wird ...“. Wie in Erwägungsgrund 182 ausgeführt, wurde die erste Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der beiden von Deutschland angemeldeten Bürgschaften erst genehmigt, nachdem die Bürgschaften am 28. Dezember 2006 gewährt worden waren. Ihr Bruttosubventionsäquivalent wurde nicht auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet, und Abalon DE ist auch kein kleines oder mittleres Unternehmen (siehe Abschnitt 4.1).

(189)

Somit erfüllen weder die Bürgschaft für den Investitionskredit noch die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit das Transparenzkriterium. Zudem kann die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit, die als regionale Betriebsbeihilfe einzustufen ist, nicht nach der AGVO von 2008 freigestellt sein.

(190)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine der Bürgschaften rückwirkend nach der AGVO von 2008 freigestellt ist.

4.3.3.   Keine rückwirkende Freistellung (und Vereinbarkeit) nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission (84)

(191)

Die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 (im Folgenden „Regionalbeihilfen-GVO“) ist zeitlich gesehen nicht auf Ad-hoc-Maßnahmen anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten am 21. November 2006 durchgeführt wurden. Artikel 9 (Inkrafttreten und Geltungsdauer) der Regionalbeihilfen-GVO bezieht sich lediglich auf vor Inkrafttreten der Verordnung eingeführte Regelungen und auf der Grundlage solcher Regelungen gewährte Beihilfen, nicht jedoch auf Ad-hoc-Beihilfen oder nach dem 31. Dezember 2006 gewährte Beihilfen (bzw. nach dem 31. Dezember 2006 eingeführte Regelungen).

(192)

Artikel 3 Absatz 3 der Regionalbeihilfen-GVO sieht jedenfalls vor, dass Ad-hoc-Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt sind, sofern sie sämtliche Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Regionalbeihilfen-GVO sind Beihilfen für Erstinvestitionen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht, sofern die Beihilfen in Fördergebieten gewährt werden, wie in der genehmigten Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2007-2013 ausgewiesen, was in der anwendbaren Fördergebietskarte nicht auf den Schwalm-Eder-Kreis zutrifft (85).

(193)

Zudem erinnert die Kommission daran, dass die Regionalbeihilfen-GVO nur für regionale Investitionsbeihilfen gilt und keine Grundlage für die Freistellung regionaler Betriebsbeihilfen wie der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit im vorliegenden Fall schafft. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine der Bürgschaften rückwirkend nach der Regionalbeihilfen-GVO freigestellt ist.

4.3.4.   Keine rückwirkende Freistellung (und Vereinbarkeit) nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung

(194)

Die Kommission stellt fest, dass keine der Bürgschaften nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt sein kann, da diese Verordnung nur für KMU gilt (siehe Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung). Wie in Erwägungsgrund 137 festgestellt, war Abalon DE 2006 kein KMU.

(195)

Da die beiden Bürgschaften nach keiner Gruppenfreistellungsverordnung von der Anmeldepflicht freigestellt waren, auch nicht rückwirkend, sind die beiden Bürgschaften als rechtswidrige Beihilfen zu behandeln.

4.4.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(196)

Da keine der Bürgschaften rückwirkend von der Anmeldepflicht freigestellt und somit nach Artikel 58 Absatz 2 der AGVO von 2014 auf der Grundlage einer Freistellungsverordnung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (siehe Erwägungsgrund 186), prüft die Kommission ihre Vereinbarkeit anhand einschlägiger Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen oder Bekanntmachungen oder unmittelbar auf der Grundlage des AEUV. Deutschland machte geltend, dass es sich bei den beiden Bürgschaften um Regionalbeihilfen handele, die auf die regionale Entwicklung abzielten (Erwägungsgrund 62). Die Kommission wird eine Regionalbeihilfe generell nur dann als mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar ansehen, wenn die Beihilfe zur regionalen Entwicklung und zur Kohäsion beiträgt. Sie muss darauf abzielen, entweder die wirtschaftliche Entwicklung von A-Fördergebieten zu fördern oder die Entwicklung von C-Fördergebieten zu erleichtern. Die beiden Bürgschaften zugunsten von Abalon DE zielen darauf ab, die regionale Entwicklung des benachteiligten Gebiets Schwalm-Eder-Kreis sowie den territorialen Zusammenhalt zu fördern und zu erleichtern (siehe Erwägungsgrund 17).

(197)

Der Schwalm-Eder-Kreis war zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften ein C-Fördergebiet, das nach der deutschen Fördergebietskarte 2004-2006 für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kam. Somit können die beiden Bürgschaften nach den anwendbaren Leitlinien für Regionalbeihilfen geprüft werden. Aus Nummer 188 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (86) ergibt sich, dass Regionalbeihilfen, die vor dem 1. Juli 2014 rechtswidrig gewährt wurden, nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (87) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien von 2007“) geprüft werden. Nach Punkt 105 der Regionalbeihilfeleitlinien von 2007 werden „vor dem Jahr 2007 … gewährte Regionalbeihilfen auf der Grundlage der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geprüft“. Da die beiden Bürgschaften 2006 gewährt wurden, sind daher die Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 in Verbindung mit der (damals geltenden) Fördergebietskarte für Deutschland 2004-2006 (88) maßgeblich.

4.4.1.   Bürgschaft für den Investitionskredit

(198)

Gemäß der Fördergebietskarte für Deutschland 2004-2006 kommt das betreffende Gebiet (Schwalm-Eder-Kreis) für Regionalbeihilfen nach (dem jetzigen) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht; die Beihilfehöchstintensität für große Unternehmen beträgt dort 18 % der beihilfefähigen Kosten.

(199)

Gemäß Ziffer 4.5 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 gilt die Beihilfeobergrenze für beihilfefähige Ausgaben, die Grundstücke, Gebäude und Anlagen (Ausrüstung) umfassen. Im vorliegenden Fall beliefen sich die Gesamtinvestitionen auf 26 Mio. EUR für moderne Sägemaschinen, Gebäude und den Erwerb des Grundstücks. Von diesem Betrag wurden 21 Mio. EUR in Maschinen und Ausrüstung für das Sägewerk, 4 Mio. EUR in Bauarbeiten und 1 Mio. EUR in den Erwerb des Grundstücks investiert. Bei Anwendung einer Beihilfeintensität von 18 % ergibt sich für regionale Investitionsbeihilfen ein zulässiger Beihilfehöchstbetrag von 4,68 Mio. EUR.

(200)

Für Gebäude- und Ausrüstungskosten in Höhe von 25 Mio. EUR waren bereits 4,5 Mio. EUR aus den Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Regelung N 642/2002) gewährt worden (siehe Erwägungsgrund 12 der Entscheidung von 2008). Diese Beihilfe wurde nach ihrer Anmeldung in der Entscheidung von 2008 als bestehende Beihilfe angesehen (89), und dieser Teil der Entscheidung von 2008 wurde vom Gericht in seinem Urteil von 2015 bestätigt (siehe Erwägungsgrund 4); somit stellt diese Beihilfe eine bestehende Beihilfe dar. Da der nach den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 und der deutschen Fördergebietskarte für den Zeitraum 2004-2006 zulässige Beihilfehöchstbetrag durch die bestehende regionale Investitionsbeihilfe nicht vollständig ausgeschöpft wurde, können mit dem vorliegenden Beschluss zusätzliche Investitionsbeihilfen von bis zu 180 000 EUR als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern alle anwendbaren Kriterien der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 erfüllt sind.

(201)

Die Kommission hat geprüft, ob die Kriterien der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 (die Bürgschaften als infrage kommende Beihilfeform nicht ausschließen) erfüllt sind. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass, wie bereits für die anderen Teile des Regionalbeihilfepakets festgestellt (90), alle in den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 festgelegten Standardkriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen, die nicht auf der Grundlage des multisektoralen Regionalbeihilferahmens von 2002 (91) angemeldet werden müssen, erfüllt sind (dieser Rahmen ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der entsprechende Schwellenwert nicht überschritten wird).

(202)

Insbesondere wird unter Ziffer 2 Absatz 3 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 festgestellt, dass eine einzelne Ad-hoc-Beihilfe grundsätzlich nicht unter die Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 fällt (92), da solche Beihilfen im Allgemeinen unter punktuelle oder sektorale industriepolitische Maßnahmen fallen und vom Sinn und Zweck der eigentlichen Regionalbeihilfepolitik abweichen. Nach Ziffer 2 Absatz 4 Satz 4 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 kann jedoch das Gegenteil nachgewiesen werden. Nach Auffassung der Kommission ist dies in der vorliegenden Sache der Fall. Erstens sollte die Bürgschaft für den Investitionskredit zusammen mit den anderen Teilen des Beihilfepakets die Beschäftigung in einem Fördergebiet fördern (Schaffung von 118 Arbeitsplätzen), was den Beitrag der Beihilfe zur regionalen Entwicklung belegt. Zweitens wurde die Ad-hoc-Beihilfe auch im Rahmen der Richtlinien Hessens von 2006 gewährt (Erwägungsgrund 21), die nicht auf eine begrenzte Anzahl von Sektoren oder Unternehmen beschränkt sind.

(203)

Die Beihilfe betrifft ein Erstinvestitionsvorhaben (Ziffern 4.1 und 4.4 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998) und weder einen Wirtschaftszweig, der von regionalen Investitionsbeihilfen ausgeschlossen ist (siehe Ziffer 2 Absatz 1 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998), noch ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Der geforderte Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers übersteigt 25 % der gesamten Investitionskosten (93) (Ziffer 4.2 Absatz 1 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998), und das Investitionsvorhaben wird in dem betreffenden Gebiet mindestens fünf Jahre lang erhalten bleiben (Ziffer 4.10 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998). Die Ausführung des Investitionsvorhabens begann, nachdem die Bürgschaften beantragt worden waren; somit haben diese einen Anreizeffekt (Ziffer 4.2 Absatz 3 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998). Die Kumulierungsregeln (Ziffer 4.18 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998) werden eingehalten, da die geltende Kumulierungsobergrenze von 4,68 Mio. EUR durch den zuvor genehmigten Zuschuss von 4,5 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 18) und den zusätzlichen Beihilfebetrag von 180 000 EUR nicht überschritten wird.

(204)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass ein zusätzlicher Beihilfebetrag von 180 000 EUR (Gegenwartswert 2006), d. h. ein Teil des Gesamtbetrags der Beihilfe von 1 380 705 EUR (Gegenwartswert 2006, siehe Erwägungsgrund 161), der in der Bürgschaft für den Investitionskredit enthalten ist, mit den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 vereinbar ist.

(205)

Deutschland hat nicht geltend gemacht, dass die Bürgschaft für den Investitionskredit unmittelbar auf der Grundlage des AEUV geprüft werden sollte, und keine Argumente vorgebracht, die einen solchen Ansatz rechtfertigen könnten. Die Kommission kann im vorliegenden Fall keine hinreichend substanziierten außergewöhnlichen Gründe erkennen, die es ihr ermöglichen würden, von den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 abzuweichen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Bürgschaft für den Investitionskredit enthaltene Beihilfe teilweise (d. h. 180 000 EUR des in Erwägungsgrund 161 genannten Gesamtbetrags der Beihilfe) mit den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 im Einklang steht. Der Restbetrag (1 200 705 EUR) stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe dar.

4.4.2.   Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit

(206)

Die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit stellt eine regionale Betriebsbeihilfe dar (Erwägungsgrund 183). Nach den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 können solche Betriebsbeihilfen nur in Gebieten genehmigt werden, die nach (dem jetzigen) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommen, d. h. in Gebieten in äußerster Randlage und in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte (siehe Kriterium der Bevölkerungsdichte unter Ziffer 3.10.4 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998). Der Schwalm-Eder-Kreis fällt unter keine dieser Kategorien. Daher steht die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit nicht mit den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 im Einklang.

(207)

Deutschland hat nicht geltend gemacht, dass die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit unmittelbar auf der Grundlage des AEUV geprüft werden sollte, und keine Argumente vorgebracht, die einen solchen Ansatz rechtfertigen könnten. Die Kommission kann im vorliegenden Fall keine hinreichend substanziierten außergewöhnlichen Gründe erkennen, die es ihr ermöglichen würden, von den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 abzuweichen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit enthaltene Betriebsbeihilfe von 129 134 EUR (siehe Erwägungsgrund 161) nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

5.   RÜCKFORDERUNG

(208)

Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe umzugestalten oder aufzuheben hat (94). Zudem haben die Unionsgerichte konsequent die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt (95).

(209)

Die Unionsgerichte haben in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (96).

(210)

Artikel 16 Absatz 1 der Verfahrensverordnung sieht vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“.

(211)

Da die beiden Bürgschaften unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurden und somit rechtswidrige und zum Teil mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen darstellen, sind diese Beihilfen zurückzufordern, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestand. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Auf die Rückforderungsbeträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (97) nach der Zinseszinsformel berechnet.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(212)

Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die beiden Bürgschaften unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat:

a)

Die in der Bürgschaft für den Investitionskredit enthaltene Beihilfe ist bis zu einem Betrag von 180 000 EUR nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar;

b)

der darüber hinausgehende in der Bürgschaft für den Investitionskredit enthaltene Beihilfebetrag von 1 200 705 EUR ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar;

c)

der in der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit enthaltene Beihilfebetrag von 129 134 EUR ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die folgenden Maßnahmen, die Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) rechtswidrig durchgeführt hat, stellen staatliche Beihilfen dar:

a)

die Bürgschaft für den Investitionskredit zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH, bei der sich die Höhe der Beihilfe auf 1 380 705 EUR (Gegenwartswert 2006) beläuft;

b)

die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH, bei der sich die Höhe der Beihilfe auf 129 134 EUR (Gegenwartswert 2006) beläuft.

(2)   Die Bürgschaft für den Investitionskredit zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH ist bis zu einem Beihilfebetrag von 180 000 EUR mit dem Binnenmarkt vereinbar, während der verbleibende Betrag von 1 200 705 EUR mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH, bei der sich die Höhe der Beihilfe auf 129 134 EUR beläuft, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Mit Wirkung vom Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses stellt Deutschland alle ausstehenden Zahlungen aus den in Artikel 1 genannten Bürgschaften ein und kommt sonstigen daraus erwachsenden Verpflichtungen nicht mehr nach.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

b)

Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung für die in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen an den Empfänger ergangen ist.

(2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2025

Für die Kommission

Teresa RIBERA

Exekutiv-Vizepräsidentin


(1)   ABl. C 4 vom 6.1.2017, S. 17.

(2)   ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 1. Eine nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung ist auf folgender Website der Kommission öffentlich zugänglich: https://competition-cases.ec.europa.eu/cases/SA.24030.

(3)  Urteil des Gerichts vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, ECLI:EU:T:2015:153.

(4)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(5)  Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Juli 2016, Pollmeier Massivholz/Kommission, C-246/15 P, ECLI:EU:C:2016:568.

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2016, Land Hessen/Pollmeier Massivholz, C-242/15 P, ECLI:EU:C:2016:765.

(7)  Siehe Fußnote 1.

(8)  Entscheidung K(2003) 904 endg. der Kommission vom 2. April 2003 über die staatliche Beihilfe N 641/2002 — Fördergebietskarte für Deutschland 2004-2006 (ABl. C 186 vom 6.8.2003, S. 18). Eine nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung ist auf folgender Website der Kommission öffentlich zugänglich: https://competition-cases.ec.europa.eu/cases/SA.14304.

(9)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9).

(10)  Dieses Beihilfepaket wurde unter der Nummer N 512/2007 bei der Kommission angemeldet. Es umfasste eine regionale Investitionsbeihilfe in Form eines Zuschusses in Höhe von 4,5 Mio. EUR (auf der Grundlage der Beihilferegelung N 642/2002 — Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) und die beiden in Rede stehenden Bürgschaften.

(11)  Das Bürgschaftsobligo wurde ab 2010 halbjährlich reduziert. im Jahr 2010 um jeweils 350 000 EUR, 2011 und 2012 um jeweils 875 000 EUR, 2013 um jeweils 1,05 Mio. EUR und ab 2014 um jeweils 1,225 Mio. EUR.

(12)  Kreditrückzahlung: halbjährliche Raten, erste Zahlung im Jahr 2010 in Höhe von 500 000 EUR, 2011 und 2012 in Raten von je 1,25 Mio. EUR, 2013 in Raten von je 1,5 Mio. EUR, 2014, 2015 und 2016 in Raten von je 1,75 Mio. EUR, letzte Rate in Höhe von 1,75 Mio. EUR am 31.12.2016.

(13)  Am 31.12.2009 um 500 000 EUR, am 31.12.2010 um 1 Mio. EUR, am 31.12.2011 um 1,5 Mio. EUR und am 31.12.2012 um 2 Mio. EUR.

(14)  Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 30 vom 24.7.2006, S. 1587.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/69/oj).

(16)   „Die Kathrein Privatbank hat sich in besonderem Maße auf die Bedürfnisse von Unternehmern, Unternehmerfamilien und Privatstiftungen spezialisiert. Unser Leistungsspektrum umfasst alle für diese Klientel wichtigen Dienstleistungen: Dazu zählen die Beratung bei Gründung und Führung einer Stiftung, …“, siehe die Website der Kathreinbank, Stand: 4. September 2019, https://www.kathrein.at/de/?+Die-Privatbank+&id=2500,,1001311.

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1407/oj).

(18)   „Das Barzuschussäquivalent einer Kreditgarantie in einem bestimmten Jahr lässt sich auf verschiedene Weise berechnen: … als Differenz zwischen a) dem ausstehenden garantierten Betrag, multipliziert mit dem Risikofaktor (Ausfallwahrscheinlichkeit), und b) allen gezahlten Garantieprämien, d. h. (garantierter Betrag × Risiko) — Prämie …“.

(19)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/70/oj).

(21)  Für den Erwerb von modernen Sägemaschinen, Gebäuden und des Grundstücks (siehe Erwägungsgrund 10 der Entscheidung von 2008).

(22)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).

(23)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

(24)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114.

(25)  In diesem Zusammenhang verweist Pollmeier auf das Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-91/01, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 54.

(26)  Urteil von 2015, Rn. 122, 124, 128 und 138 ff.

(27)   „Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.“

(28)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 34.

(29)   ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1.

(30)  Siehe § 3 Buchstabe a der Stiftungsurkunde von Raetia.

(31)  Gafluna begab die Substanzgenussrechte an die Albona Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH, die sie anschließend an Abies begab.

(32)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 30; Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2021, Ertico – ITS Europe/Kommission, C-572/19 P, ECLI:EU:C:2021:188, Rn. 87.

(33)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2021, Ertico – ITS Europe/Kommission, C-572/19 P, ECLI:EU:C:2021:188, Rn. 88.

(34)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 32, Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, ECLI:EU:C:2020:754, Rn. 65, und Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2021, Ertico – ITS Europe/Kommission, C-572/19 P, ECLI:EU:C:2021:188, Rn. 89.

(35)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 39.

(36)  Selbst wenn die RZB als Partnerunternehmen anzusehen wäre, würde auch eine anteilsmäßige Anrechnung im Umfang von 49 % der Zahlen der RZB zu den Zahlen von Abalon DE eine Einstufung von Abalon DE als KMU ausschließen. Gleiches gilt, wenn Gafluna und die mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen (Abalon AT, Valluga, Raetia) nur Partnerunternehmen von Abalon DE wären (was Deutschland behauptet, die Kommission hingegen bestreitet).

(37)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj).

(38)  Erwägungsgrund 38 der Entscheidung von 2008.

(39)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 35.

(40)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj). Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung besagt: „Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die ... die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch: … Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.“

(41)  Siehe auch die Bezugnahmen auf den Begriff „einzige wirtschaftliche Einheit“ unter den Randnummern 10 und 135 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(42)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 34, 38 und 39.

(43)  Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(44)  Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, ECLI:EU:T:2006:64, Rn. 42 und 67. Siehe auch Rn. 52.

(45)  § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags von Abalon DE.

(46)  § 7 Absätze 1 bis 3 des Gesellschaftsvertrags von Abalon DE.

(47)  Gemäß § 7 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrags von Abalon DE erstellt der Beirat den Katalog von Geschäften, die seiner Zustimmung bedürfen: „Der Beirat überwacht und berät die Geschäftsführung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er … Regularien zur Überwachung der Geschäftsführung festlegt. Hierzu gehört … die Erstellung eines Kataloges von zustimmungspflichtigen Geschäften, die die Geschäftsführung nur nach vorheriger Zustimmung durch den Beirat durchführen darf.“

(48)  Bundesgesetz über Privatstiftungen (Privatstiftungsgesetz — PSG).

(49)  §§ 33 und 34 des Privatstiftungsgesetzes.

(50)  Siehe § 7 Buchstabe a der Stiftungsurkunde von Raetia.

(51)  Siehe § 8 der Stiftungsurkunde von Raetia.

(52)  Siehe § 7 Buchstabe d der Stiftungsurkunde von Raetia.

(53)  Siehe § 7 Buchstabe d der Stiftungsurkunde von Raetia.

(54)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 34.

(55)  Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung, siehe Erwägungsgrund 104.

(56)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2014, Italienische Republik/Kommission, C-91/01, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 50.

(57)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2014, Italienische Republik/Kommission, C-91/01, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 54.

(58)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, ECLI:EU:C:2014:217, Rn. 96; Urteil des Gerichts vom 12. März 2020, Valencia Club de Fútbol/Kommission, T-732/16, ECLI:EU:T:2020:98, Rn. 121.

(59)  Siehe Garantiemitteilung von 2008, Nummer 4.1 Absatz 1.

(60)  Nummer 2.1 der Garantiemitteilung von 2008.

(61)  Würde weiterhin der Durchschnitt der drei Ausfallquoten (einschließlich der von der RZB angegebenen Quote von 0,832 %) berücksichtigt, so würde das nichts am Ergebnis ändern. Der Durchschnitt würde 1,38 % betragen und innerhalb derselben Spanne von „Ba2“/„Ba3“ auf der Ratingskala von Moody’s liegen.

(62)  Siehe erste Spalte (einjährige Ausfallwahrscheinlichkeiten) der Tabelle „Exhibit 26“ in „Moody’s Special Comment“ „Corporate Default and Recovery Rate, 1920-2006“ vom Februar 2007 (Ba2: 0,856; Ba3: 1,929) (https://www.moodys.com/sites/products/DefaultResearch/2006400000429618.pdf).

(63)   https://www.researchgate.net/figure/Moodys-and-S-P-alphanumeric-ratings-conversion-into-numeric-values_tbl1_23722339.

(64)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1, Rn. 111). CDS sind Finanzinstrumente, die wie Kreditgarantien den Kreditgeber (bzw. einen Dritten, der den Schutz erworben hat) gegen das Ausfallrisiko des Referenzunternehmens (hier des Kreditnehmers) versichern. Der für die Risikoabsicherung gezahlte Preis wird im Falle einer Kreditgarantie als „Garantieprämie“ und bei gehandelten CDS als „CDS-Spread“ bezeichnet. Beide Preise werden hauptsächlich durch das Ausfallrisiko des Referenzunternehmens (des Kreditnehmers) bestimmt und können daher als Ersatzgrößen für die Preise für dieselbe Risikoart, d. h. das Ausfallrisiko, angesehen werden.

(65)  Siehe Abbildung 20 im „Quaterly Bulletin“ der Bank of England für das 3. Quartal 2007 (Band 47 Nr. 3, https://www.bankofengland.co.uk/-/media/boe/files/quarterly-bulletin/2007/quarterly-bulletin-2007-q3.pdf).

(66)  Die von Abalon DE gestellten Sicherheiten (beigebrachte Sicherheiten, Rückgriff auf Maschinen und Immobilien) entsprechen hinsichtlich der maximal erzielbaren Beträge den üblichen Sicherheiten. Dies steht im Einklang mit der Verwendung des iTraxx Crossover Index, der von einer Erlösquote von 40 % (d. h. 60 % Verlustquote bei Ausfall) ausgeht, was mit den Marktbeobachtungen für Kredite mit üblichen Sicherheiten im Einklang steht.

(67)  Siehe Fußnote 64.

(68)  Siehe „Reference/discount rates and recovery rates for the 25 EU Member States“ (Referenz-/Abzinsungssätze und bei Rückforderungen angewandte Zinssätze für die 25 EU-Mitgliedstaaten) vom 1.5.2004 bis zum 31.12.2006: 4,36 für Deutschland vom 1.12.2006 bis zum 31.12.2006, https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/ff0d1fd3-2fda-42c1-9980-42501a62c026_en?filename=reference_rates_eu25_en.pdf.

(69)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

(70)  Urteil von 2015, Rn. 174.

(71)  Erwägungsgrund 32 des Einleitungsbeschlusses.

(72)  Als Alternative zu seiner vorgeschlagenen Methode der 0,5 %-Pauschalierung nannte Deutschland in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2015 ausdrücklich die zweite Berechnungsmethode nach der Garantiemitteilung von 2000 und nicht die erste Berechnungsmethode nach dieser Mitteilung.

(73)  In seiner Stellungnahme vom 27. März 2017 konzentrierte Deutschland seine Argumentation auf die vorgeschlagene Methode der 0,5%-Pauschalierung, die seiner Auffassung nach auch im Sinne der dritten Berechnungsmethode der Garantiemitteilung von 2000 angewandt werden könnte. Deutschland legt keine weiteren Informationen über eine mögliche Anwendung der ersten Berechnungsmethode der genannten Mitteilung vor.

(74)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60.

(75)  Siehe Erwägungsgrund 3 der De-minimis-Verordnung von 2013, siehe auch Erwägungsgrund 5 der De-minimis-Verordnung von 2001.

(76)  Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung 2001 lautet: „Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 100 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.“

(77)  Anders als die regionale Investitionsbeihilfe (die Teil des größeren Beihilfepakets war, siehe Erwägungsgrund 18) wurden die beiden Bürgschaften nicht auf der Grundlage einer genehmigten und daher bestehenden Beihilferegelung gewährt (siehe Erwägungsgründe 44 ff. der Entscheidung von 2008).

(78)  Sie waren nicht vor Inkrafttreten des AEUV gewährt worden und gelten nicht als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 17 der Verfahrensverordnung.

(79)  Siehe Artikel 1 Buchstabe f der Verfahrensverordnung.

(80)  Entscheidung K(2007) 4287 endg. der Kommission vom 25.9.2007 in der Beihilfesache SA.21945 (N 197/2007) — Deutschland — Methode zur Berechnung des Beihilfeelements in Bürgschaften (ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 3).

Eine nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung ist auf folgender Website der Kommission öffentlich zugänglich: https://competition-cases.ec.europa.eu/cases/SA.21945.

(81)  Nach Artikel 15 der AGVO von 2014 können regionale Betriebsbeihilferegelungen in Gebieten in äußerster Randlage, Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Bei den beiden in Rede stehenden Bürgschaften handelt es sich nicht um Regelungen und sie betreffen weder Gebiete in äußerster Randlage noch Gebiete mit geringer oder sehr geringer Bevölkerungsdichte.

(82)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/994/oj).

(83)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/800/oj).

(84)  Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1628/oj).

(85)  Entscheidung K(2006) 4958 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in der Beihilfesache N 459/2006 – Deutschland – Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl. C 295 vom 5.12.2006, S. 6).

(86)  Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

(87)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).

(88)  Siehe Fußnote 9.

(89)  Siehe Erwägungsgrund 44 ff. der Entscheidung von 2008.

(90)  Da die Bürgschaft für den Investitionskredit Teil eines Regionalbeihilfepakets ist (siehe Erwägungsgrund 18 und Fußnote 10), weicht sie nicht vom „Sinn und Zweck der eigentlichen Regionalbeihilfepolitik“ ab (siehe Ziffer 2 Absatz 3 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998), sodass die Bürgschaft für den Investitionskredit auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 geprüft werden kann.

(91)  Mitteilung der Kommission — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 315) (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8).

(92)   „Eine einzelne Ad-hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens oder Beihilfen, die auf einen einzigen Wirtschaftszweig begrenzt sind, können erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, tragen jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei. Sie fallen im Allgemeinen unter punktuelle oder sektorale industriepolitische Maßnahmen und weichen vom Sinn und Zweck der eigentlichen Regionalbeihilfepolitik ab ...“.

(93)  Insbesondere wird die Regel des Eigenbeitrags von 25 % eingehalten, da ein Eigenkapitalbeitrag von 3,5 Mio. EUR geleistet und ein Teil des Investitionskredits von 19,5 Mio. EUR nicht durch die 70 %-Garantie gedeckt wird (30 % von 19,5 Mio. EUR = 5,85 Mio. EUR).

(94)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.

(95)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66.

(96)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.

(97)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/794/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2127/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)