Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2127 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die staatliche Beihilfe SA.24030 (2016/C) (ex N 512/2007 ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3022)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Fall nicht angewandt werden. 4.2.3.5.3.   Anwendung der ersten Methode der Garantiemitteilung von 2000 (169) Im Einleitungsbeschluss (71) erwog die Kommission die Möglichkeit, die erste Methode der Garantiemitteilung von 2000 anzuwenden. Dazu wären z. B. Daten zur Bestimmung des Marktzinssatzes erforderlich gewesen. In Erwägungsgrund 32 des genannten Beschlusses forderte die Kommission Deutschland auf, die für die Anwendung dieser Methode erforderlichen Informationen vorzulegen. Nach dieser ausdrücklichen Aufforderung im Einleitungsbeschluss hat Deutschland diese Informationen jedoch weder in der Vorprüfungsphase (72) noch in der anschließenden Phase des förmlichen Prüfverfahrens (73) vorgelegt. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ersuchte die Kommission Deutschland auch um Informationen zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der in Rede stehenden Bürgschaften nach der ersten Methode der Garantiemitteilung von 2000, doch die deutschen Behörden vertraten (im Wesentlichen) die Auffassung, dass die Berechnung dieses Betrags unmöglich sei (Erwägungsgründe 16, 91 und 92). (170) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass grundsätzlich die erste Methode der Garantiemitteilung von 2008 angewandt werden sollte (Erwägungsgrund 147). Außerdem stellt die Kommission fest, dass die erste Methode der Garantiemitteilung von 2000 nicht direkt angewandt werden kann, weil die erforderlichen Informationen zu marktüblichen Referenzzinssätzen fehlen. Indirekt könnte sie Anwendung finden, indem anhand der Mitteilung über Referenzzinssätze marktübliche Ersatzgrößen für die Kreditzinsen festgelegt würden. Ein solcher Ansatz wäre jedoch aufgrund der Anwendung der weit gefassten Kreditrisikokategorien der Referenzsatz-Mitteilung viel weniger präzise und weniger aussagekräftig. Die erste Methode der Garantiemitteilung von 2008 ist daher wirtschaftlich sinnvoller, da direkte marktübliche Ersatzgrößen verwendet werden können. 4.2.4.   Selektivität (171) Die beiden Ad-hoc-Bürgschaften werden ausschließlich Abalon DE gewährt und sind daher selektiv. Dies wird von Deutschland nicht bestritten. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils bei Einzelbeihilfen grundsätzlich eine Annahme der Selektivität der Maßnahme (74). Dies gilt unabhängig davon, ob es auf den relevanten Märkten Wirtschaftsbeteiligte gibt, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. 4.2.5.   Verfälschung des Wettbewerbs (172) Die Bürgschaften verbessern die Wettbewerbsposition von Abalon DE im Vergleich zu seinen Wettbewerbern, die nicht von diesen Bürgschaften profitieren. Abalon DE ist auf einem Markt tätig, auf dem Wettbewerb herrscht (wie insbesondere die Beschwerde von Pollmeier belegt). Das bedeutet, dass die Bürgschaften den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. 4.2.6.   Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (173) Die Kommission weist das unter Erwägungsgrund 41 dargelegte Argument Deutschlands zurück, dass die beiden Bürgschaften rein lokaler Art seien. Zwar stammt der Rohstoff Deutschland zufolge hauptsächlich aus lokalen Quellen, doch Abalon DE stellt damit Buchenholzprodukte her, die es weltweit verkauft und vertreibt (siehe Erwägungsgrund 23). Somit sind die von Abalon DE (und von seinem Wettbewerber Pollmeier) hergestellten und verarbeiteten forstwirtschaftlichen Erzeugnisse Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten, und die Unterstützung für Abalon DE ist deshalb geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (174) Da davon ausgegangen wird, dass De-minimis-Beihilfen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben (75), hat die Kommission geprüft, ob und inwieweit die Bürgschaften unter die einschlägigen De-minimis-Bestimmungen fallen könnten. (175) Wie die Kommission bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt hat (siehe Erwägungsgrund 28), gelten die in Rede stehenden Bürgschaften nicht als De-minimis-Beihilfen im Sinne der De-minimis-Verordnung von 2013, da die Transparenzanforderungen der Verordnung nicht erfüllt sind (siehe Erwägungsgründe 25 ff. des Einleitungsbeschlusses). (176) Die Kommission hat daher im Einklang mit den geltenden Übergangsvorschriften geprüft, ob die Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen im Sinne der De-minimis-Verordnung von 2001 hätten eingestuft werden können; diese galt 2006 und sieht in Artikel 2 Absatz 2 eine De-minimis-Schwelle von 100 000 EUR vor (76). Die Beihilfebeträge für die beiden Bürgschaften (siehe Erwägungsgrund 161) übersteigen sowohl einzeln als auch zusammen diesen Schwellenwert; daher gelten die Bürgschaften nicht als De-minimis-Beihilfen. (177) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die beiden Bürgschaften geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 4.2.7.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (178) In Anbetracht der in Abschnitt 4.2 dargelegten Aspekte kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sowohl die Bürgschaft für den Investitionskredit als auch die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 4.3.   Rechtmäßigkeit der beiden Bürgschaften (179) Die beiden Bürgschaften stellen keine bestehenden Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung dar (77). Sie wurden von Deutschland angemeldet (78), aber ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt. Die Kommission prüft daher, ob die beiden Bürgschaften als „rechtswidrige Beihilfen“ zu behandeln sind, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden (79), oder ob sie — möglicherweise rückwirkend — im Rahmen einer einschlägigen Gruppenfreistellung von der Anmeldepflicht freigestellt (und somit auch mit dem Binnenmarkt vereinbar) waren. 4.3.1.   Keine rückwirkende Freistellung (und Vereinbarkeit) nach der AGVO von 2014 (180) Die AGVO von 2014 gilt nach ihrem Artikel 58 Absatz 1 für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen, sofern die Beihilfen alle einschlägigen Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 9 (Veröffentlichung und Unterrichtung) erfüllen. Da die AGVO von 2014 am 1. Juli 2014 in Kraft trat, könnten die beiden Bürgschaften durch diese rückwirkende Anwendung der AGVO von 2014 grundsätzlich freigestellt sein. (181) Wie im Einleitungsbeschluss bereits dargelegt, gilt die AGVO von 2014 aufgrund der in Artikel 5 Absatz 1 dargelegten Transparenzanforderung jedoch „nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist (‚transparente Beihilfen‘)“. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der AGVO von 2014 gelten Beihilfen in Form von Garantien als transparent, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder wenn vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie von der Kommission genehmigt wurde. (182) Die erste Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der von Deutschland angemeldeten Bürgschaften wurde von der Kommission mit der Entscheidung K(2007) 4287 endg. (80) im Jahr 2007 genehmigt, d. h. nach der Gewährung der beiden Bürgschaften am 28. Dezember 2006. Das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaften wurde nicht auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet, da diese nach der Garantiemitteilung von 2008 nur für KMU gelten, und die Garantiemitteilung von 2000 sieht keinen Safe-Harbour-Ansatz vor. (183) Somit erfüllen weder die Bürgschaft für den Investitionskredit noch die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit das Transparenzkriterium. Darüber hinaus könnte die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit, die als regionale Betriebsbeihilfe einzustufen ist, nur unter den in Artikel 15 der AGVO von 2014 genannten besonderen Umständen freigestellt sein (81). Diese besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor. (184) Die Ausnahme von der allgemeinen Transparenzanforderung für Unternehmensneugründungen, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g der AGVO von 2014 festgelegt ist, gilt nur, wenn alle Voraussetzungen des Artikels 22 der AGVO von 2014 erfüllt sind. Nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b können Unternehmensneugründungen Garantien mit nicht marktüblichen Entgelten gewährt werden, aber nach Absatz 2 muss es sich bei den beihilfefähigen Unternehmen um „nicht börsennotierte kleine Unternehmen“ handeln; Abalon DE ist jedoch kein nicht börsennotiertes kleines Unternehmen (siehe Abschnitt 4.1). Folglich kann bei keiner der beiden Bürgschaften von einer Freistellung aufgrund einer rückwirkenden Anwendung des Artikels 22 der AGVO von 2014 ausgegangen werden. (185) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass keine der beiden Bürgschaften nach der AGVO von 2014 rückwirkend von der Anmeldepflicht freigestellt sein kann. (186) Nach Artikel 58 Absatz 2 der AGVO von 2014 werden Beihilfen, die nicht nach der AGVO von 2014 oder früher geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (82) erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht freigestellt sind, von der Kommission anhand der einschlägigen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft. 4.3.2.   Keine rückwirkende Freistellung (und Vereinbarkeit) nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (83) (187) Nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (im Folgenden „AGVO von 2008“), die am 29. August 2008 in Kraft trat, gilt die AGVO von 2008 für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten bewilligt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen der Verordnung erfüllen (mit Ausnahme der in Artikel 9 der AGVO von 2008 bezüglich der Veröffentlichung und Unterrichtung festgelegten Voraussetzungen). (188) Nach Artikel 5 Absatz 1 der AGVO von 2008 können jedoch nur transparente Beihilfen freigestellt sein. „Transparente Beihilfen“ sind Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist (siehe Artikel 2 Nummer 6 der AGVO von 2008). Ähnlich wie die AGVO von 2014 sieht auch die AGVO von 2008 (in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c Transparenzanforderungen vor, die erfüllt sind, „wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents ... angemeldet und ... genehmigt worden ist … oder ... wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt und das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wird ...“. Wie in Erwägungsgrund 182 ausgeführt, wurde die erste Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der beiden von Deutschland angemeldeten Bürgschaften erst genehmigt, nachdem die Bürgschaften am 28. Dezember 2006 gewährt worden waren. Ihr Bruttosubventionsäquivalent wurde nicht auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet, und Abalon DE ist auch kein kleines oder mittleres Unternehmen (siehe Abschnitt 4.1). (189) Somit erfüllen weder die Bürgschaft für den Investitionskredit noch die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit das Transparenzkriterium. Zudem kann die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit, die als regionale Betriebsbeihilfe einzustufen ist, nicht nach der AGVO von 2008 freigestellt sein. (190) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine der Bürgschaften rückwirkend nach der AGVO von 2008 freigestellt ist. 4.3.3.   Keine rückwirkende Freistellung (und Vereinbarkeit) nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission (84) (191) Die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 (im Folgenden „Regionalbeihilfen-GVO“) ist zeitlich gesehen nicht auf Ad-hoc-Maßnahmen anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten am 21. November 2006 durchgeführt wurden. Artikel 9 (Inkrafttreten und Geltungsdauer) der Regionalbeihilfen-GVO bezieht sich lediglich auf vor Inkrafttreten der Verordnung eingeführte Regelungen und auf der Grundlage solcher Regelungen gewährte Beihilfen, nicht jedoch auf Ad-hoc-Beihilfen oder nach dem 31. Dezember 2006 gewährte Beihilfen (bzw. nach dem 31. Dezember 2006 eingeführte Regelungen). (192) Artikel 3 Absatz 3 der Regionalbeihilfen-GVO sieht jedenfalls vor, dass Ad-hoc-Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt sind, sofern sie sämtliche Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Regionalbeihilfen-GVO sind Beihilfen für Erstinvestitionen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht, sofern die Beihilfen in Fördergebieten gewährt werden, wie in der genehmigten Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2007-2013 ausgewiesen, was in der anwendbaren Fördergebietskarte nicht auf den Schwalm-Eder-Kreis zutrifft (85). (193) Zudem erinnert die Kommission daran, dass die Regionalbeihilfen-GVO nur für regionale Investitionsbeihilfen gilt und keine Grundlage für die Freistellung regionaler Betriebsbeihilfen wie der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit im vorliegenden Fall schafft. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine der Bürgschaften rückwirkend nach der Regionalbeihilfen-GVO freigestellt ist. 4.3.4.   Keine rückwirkende Freistellung (und Vereinbarkeit) nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung (194) Die Kommission stellt fest, dass keine der Bürgschaften nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt sein kann, da diese Verordnung nur für KMU gilt (siehe Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung). Wie in Erwägungsgrund 137 festgestellt, war Abalon DE 2006 kein KMU. (195) Da die beiden Bürgschaften nach keiner Gruppenfreistellungsverordnung von der Anmeldepflicht freigestellt waren, auch nicht rückwirkend, sind die beiden Bürgschaften als rechtswidrige Beihilfen zu behandeln. 4.4.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (196) Da keine der Bürgschaften rückwirkend von der Anmeldepflicht freigestellt und somit nach Artikel 58 Absatz 2 der AGVO von 2014 auf der Grundlage einer Freistellungsverordnung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (siehe Erwägungsgrund 186), prüft die Kommission ihre Vereinbarkeit anhand einschlägiger Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen oder Bekanntmachungen oder unmittelbar auf der Grundlage des AEUV. Deutschland machte geltend, dass es sich bei den beiden Bürgschaften um Regionalbeihilfen handele, die auf die regionale Entwicklung abzielten (Erwägungsgrund 62). Die Kommission wird eine Regionalbeihilfe generell nur dann als mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar ansehen, wenn die Beihilfe zur regionalen Entwicklung und zur Kohäsion beiträgt. Sie muss darauf abzielen, entweder die wirtschaftliche Entwicklung von A-Fördergebieten zu fördern oder die Entwicklung von C-Fördergebieten zu erleichtern. Die beiden Bürgschaften zugunsten von Abalon DE zielen darauf ab, die regionale Entwicklung des benachteiligten Gebiets Schwalm-Eder-Kreis sowie den territorialen Zusammenhalt zu fördern und zu erleichtern (siehe Erwägungsgrund 17). (197) Der Schwalm-Eder-Kreis war zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften ein C-Fördergebiet, das nach der deutschen Fördergebietskarte 2004-2006 für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kam. Somit können die beiden Bürgschaften nach den anwendbaren Leitlinien für Regionalbeihilfen geprüft werden. Aus Nummer 188 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (86) ergibt sich, dass Regionalbeihilfen, die vor dem 1. Juli 2014 rechtswidrig gewährt wurden, nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (87) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien von 2007“) geprüft werden. Nach Punkt 105 der Regionalbeihilfeleitlinien von 2007 werden „vor dem Jahr 2007 … gewährte Regionalbeihilfen auf der Grundlage der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geprüft“. Da die beiden Bürgschaften 2006 gewährt wurden, sind daher die Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 in Verbindung mit der (damals geltenden) Fördergebietskarte für Deutschland 2004-2006 (88) maßgeblich. 4.4.1.   Bürgschaft für den Investitionskredit (198) Gemäß der Fördergebietskarte für Deutschland 2004-2006 kommt das betreffende Gebiet (Schwalm-Eder-Kreis) für Regionalbeihilfen nach (dem jetzigen) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht; die Beihilfehöchstintensität für große Unternehmen beträgt dort 18 % der beihilfefähigen Kosten. (199) Gemäß Ziffer 4.5 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 gilt die Beihilfeobergrenze für beihilfefähige Ausgaben, die Grundstücke, Gebäude und Anlagen (Ausrüstung) umfassen. Im vorliegenden Fall beliefen sich die Gesamtinvestitionen auf 26 Mio. EUR für moderne Sägemaschinen, Gebäude und den Erwerb des Grundstücks. Von diesem Betrag wurden 21 Mio. EUR in Maschinen und Ausrüstung für das Sägewerk, 4 Mio. EUR in Bauarbeiten und 1 Mio. EUR in den Erwerb des Grundstücks investiert. Bei Anwendung einer Beihilfeintensität von 18 % ergibt sich für regionale Investitionsbeihilfen ein zulässiger Beihilfehöchstbetrag von 4,68 Mio. EUR. (200) Für Gebäude- und Ausrüstungskosten in Höhe von 25 Mio. EUR waren bereits 4,5 Mio. EUR aus den Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Regelung N 642/2002) gewährt worden (siehe Erwägungsgrund 12 der Entscheidung von 2008). Diese Beihilfe wurde nach ihrer Anmeldung in der Entscheidung von 2008 als bestehende Beihilfe angesehen (89), und dieser Teil der Entscheidung von 2008 wurde vom Gericht in seinem Urteil von 2015 bestätigt (siehe Erwägungsgrund 4); somit stellt diese Beihilfe eine bestehende Beihilfe dar. Da der nach den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 und der deutschen Fördergebietskarte für den Zeitraum 2004-2006 zulässige Beihilfehöchstbetrag durch die bestehende regionale Investitionsbeihilfe nicht vollständig ausgeschöpft wurde, können mit dem vorliegenden Beschluss zusätzliche Investitionsbeihilfen von bis zu 180 000 EUR als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern alle anwendbaren Kriterien der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 erfüllt sind. (201) Die Kommission hat geprüft, ob die Kriterien der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 (die Bürgschaften als infrage kommende Beihilfeform nicht ausschließen) erfüllt sind. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass, wie bereits für die anderen Teile des Regionalbeihilfepakets festgestellt (90), alle in den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 festgelegten Standardkriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen, die nicht auf der Grundlage des multisektoralen Regionalbeihilferahmens von 2002 (91) angemeldet werden müssen, erfüllt sind (dieser Rahmen ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der entsprechende Schwellenwert nicht überschritten wird). (202) Insbesondere wird unter Ziffer 2 Absatz 3 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 festgestellt, dass eine einzelne Ad-hoc-Beihilfe grundsätzlich nicht unter die Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 fällt (92), da solche Beihilfen im Allgemeinen unter punktuelle oder sektorale industriepolitische Maßnahmen fallen und vom Sinn und Zweck der eigentlichen Regionalbeihilfepolitik abweichen. Nach Ziffer 2 Absatz 4 Satz 4 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 kann jedoch das Gegenteil nachgewiesen werden. Nach Auffassung der Kommission ist dies in der vorliegenden Sache der Fall. Erstens sollte die Bürgschaft für den Investitionskredit zusammen mit den anderen Teilen des Beihilfepakets die Beschäftigung in einem Fördergebiet fördern (Schaffung von 118 Arbeitsplätzen), was den Beitrag der Beihilfe zur regionalen Entwicklung belegt. Zweitens wurde die Ad-hoc-Beihilfe auch im Rahmen der Richtlinien Hessens von 2006 gewährt (Erwägungsgrund 21), die nicht auf eine begrenzte Anzahl von Sektoren oder Unternehmen beschränkt sind. (203) Die Beihilfe betrifft ein Erstinvestitionsvorhaben (Ziffern 4.1 und 4.4 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998) und weder einen Wirtschaftszweig, der von regionalen Investitionsbeihilfen ausgeschlossen ist (siehe Ziffer 2 Absatz 1 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998), noch ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Der geforderte Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers übersteigt 25 % der gesamten Investitionskosten (93) (Ziffer 4.2 Absatz 1 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998), und das Investitionsvorhaben wird in dem betreffenden Gebiet mindestens fünf Jahre lang erhalten bleiben (Ziffer 4.10 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998). Die Ausführung des Investitionsvorhabens begann, nachdem die Bürgschaften beantragt worden waren; somit haben diese einen Anreizeffekt (Ziffer 4.2 Absatz 3 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998). Die Kumulierungsregeln (Ziffer 4.18 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998) werden eingehalten, da die geltende Kumulierungsobergrenze von 4,68 Mio. EUR durch den zuvor genehmigten Zuschuss von 4,5 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 18) und den zusätzlichen Beihilfebetrag von 180 000 EUR nicht überschritten wird. (204) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass ein zusätzlicher Beihilfebetrag von 180 000 EUR (Gegenwartswert 2006), d. h. ein Teil des Gesamtbetrags der Beihilfe von 1 380 705 EUR (Gegenwartswert 2006, siehe Erwägungsgrund 161), der in der Bürgschaft für den Investitionskredit enthalten ist, mit den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 vereinbar ist. (205) Deutschland hat nicht geltend gemacht, dass die Bürgschaft für den Investitionskredit unmittelbar auf der Grundlage des AEUV geprüft werden sollte, und keine Argumente vorgebracht, die einen solchen Ansatz rechtfertigen könnten. Die Kommission kann im vorliegenden Fall keine hinreichend substanziierten außergewöhnlichen Gründe erkennen, die es ihr ermöglichen würden, von den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 abzuweichen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Bürgschaft für den Investitionskredit enthaltene Beihilfe teilweise (d. h. 180 000 EUR des in Erwägungsgrund 161 genannten Gesamtbetrags der Beihilfe) mit den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 im Einklang steht. Der Restbetrag (1 200 705 EUR) stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe dar. 4.4.2.   Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit (206) Die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit stellt eine regionale Betriebsbeihilfe dar (Erwägungsgrund 183). Nach den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 können solche Betriebsbeihilfen nur in Gebieten genehmigt werden, die nach (dem jetzigen) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommen, d. h. in Gebieten in äußerster Randlage und in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte (siehe Kriterium der Bevölkerungsdichte unter Ziffer 3.10.4 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998). Der Schwalm-Eder-Kreis fällt unter keine dieser Kategorien. Daher steht die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit nicht mit den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 im Einklang. (207) Deutschland hat nicht geltend gemacht, dass die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit unmittelbar auf der Grundlage des AEUV geprüft werden sollte, und keine Argumente vorgebracht, die einen solchen Ansatz rechtfertigen könnten. Die Kommission kann im vorliegenden Fall keine hinreichend substanziierten außergewöhnlichen Gründe erkennen, die es ihr ermöglichen würden, von den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 abzuweichen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit enthaltene Betriebsbeihilfe von 129 134 EUR (siehe Erwägungsgrund 161) nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 5.   RÜCKFORDERUNG (208) Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe umzugestalten oder aufzuheben hat (94). Zudem haben die Union

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.