Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2127 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die staatliche Beihilfe SA.24030 (2016/C) (ex N 512/2007 ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3022)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(129) Außerdem leitete einer der beiden Geschäftsführer von Valluga und Gafluna, Heinrich Weninger, zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften das „Stiftungsoffice“ der Kathreinbank. Ferner hatten Gafluna, Valluga und die Kathreinbank zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften ihren Geschäftssitz unter derselben Anschrift. (130) Nach einer umfassenden Würdigung aller oben genannten tatsächlichen Umstände ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die die Geschäftsführung betreffenden Überschneidungen zwischen der Kathreinbank einerseits und Raetia, Valluga und Gafluna andererseits Verbindungen durch natürliche Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung darstellen. (131) Nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs des KMU-Empfehlung gelten Unternehmen, die durch natürliche Personen miteinander in einer Beziehung stehen, als „verbundene Unternehmen“, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Raetia und die Kathreinbank (über ihr Stiftungsoffice) auf benachbarten Märkten tätig sind (Raetia ist eine Stiftung, und die Kathreinbank erbringt Dienstleistungen für Stiftungen (Erwägungsgrund 25, was einen vorgeschalteten Markt darstellt) und somit als verbundene Unternehmen angesehen werden können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei verbundenen Holdinggesellschaften, die ein Tochterunternehmen kontrollieren (bzw. mit diesem verbunden sind), das auf demselben relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten wie der Beihilfeempfänger tätig ist, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese Holdinggesellschaften ganz oder teilweise auf diesem Markt tätig sind. Denn der Begriff der Verbindungen impliziert zwangsläufig die fehlende völlige Unabhängigkeit des Tochterunternehmens von der verbundenen Holdinggesellschaft, sodass die Holding selbst an der Festlegung oder zumindest an der Genehmigung der Strategie und anderer Aspekte der Geschäftspolitik des unmittelbar auf dem Markt präsenten Tochterunternehmens beteiligt ist. Dies ist eine Folge der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit (54), auf den Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung abstellt. Darüber hinaus gibt es in einer Gruppe in der Regel eine Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Einheiten. So kann es ein, dass eine Einheit die Güter nur herstellt, eine andere sie verkauft und eine dritte als leitende Holding fungiert. Dabei haben sie alle eine funktionale Verbindung zu dem relevanten Markt. Somit trifft die Bestimmung „sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind“ auf sie alle zu. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gruppe verbundener Unternehmen (RZB, Raetia, Valluga, Gafluna, Abalon AT und Abalon DE) zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften ganz oder teilweise in demselben relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten tätig war. (132) Die Kommission stellt fest, dass Raetia, Valluga und Gafluna zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften mit der Kathreinbank und damit mit der RZB verbunden waren. 4.1.2.4.   Schlussfolgerung (133) Bei der Beurteilung des KMU-Status eines Unternehmens werden 100 % der Daten der verbundenen Unternehmen zu den eigenen Daten des Unternehmens addiert (55). Da Abalon DE mit Gafluna verbunden war (Abschnitt 4.1.2.1), das wiederum mit Abalon AT, Valluga und Raetia verbunden war (Abschnitt 4.1.2.2), während Letztere mit der RZB verbunden waren (Erwägungsgrund 121), ist die RZB bei der Beurteilung des KMU-Status von Abalon DE zu berücksichtigen. (134) Da die RZB zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften kein KMU war, waren die mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere Abalon DE, zu diesem Zeitpunkt ebenfalls keine KMU. 4.1.2.5.   Abalon DE hat keine KMU-typischen Schwierigkeiten (135) Zusätzlich zu den oben genannten Verbindungen hat die Kommission in ihrer Beurteilung des KMU-Status von Abalon DE im Jahr 2006 geprüft, ob das Unternehmen für KMU typischen Schwierigkeiten begegnete. Maßnahmen für KMU sollten tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihre gleich großen Konkurrenten nicht haben (Erwägungsgrund 97). Es ergibt sich ferner, dass zur Beschränkung der mit dem KMU-Status verbundenen Vorteile auf solche Unternehmen, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, auch rechtliche Gebilde von KMU ausgeschlossen werden sollten, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht. Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (56). Begegnet ein Unternehmen in Wirklichkeit nicht den für KMU typischen Schwierigkeiten, darf die Kommission die Erhöhung des Beihilfebetrags verweigern (57). Es wurde zwar vorgebracht, dass Raetia von der RZB unabhängig sei (Erwägungsgrund 123), doch Abalon DE war kein unabhängiges KMU. Aufgrund der oben genannten engen Verbindungen zur Raetia-Gruppe und zur RZB, einem auf dem Markt bedeutenden Finanzinstitut, ist die Kommission der Auffassung, dass Abalon DE in Wirklichkeit keine KMU typischen Schwierigkeiten (z. B. Probleme beim Zugang zu Finanzmitteln) hatte. (136) Dies wird durch die Tatsache verdeutlicht, dass die RZB 50 % des Investitionskredits und des Überziehungskredits von Abalon DE bereitstellte (siehe Erwägungsgrund 20). Die Kommission stellt ferner fest, dass Gafluna, die Muttergesellschaft von Abalon DE, mittelbar Quasi-Eigenkapital von der RZB erhielt. Im Laufe des Prüfverfahrens gab die RBI, die Rechtsnachfolgerin der RZB, in der Tat an (Erwägungsgrund 88), dass Gafluna zwecks Kapitalbeschaffung in den Jahren 2003 und 2007 Substanzgenussrechte in Höhe von 4,99 Mio. EUR begeben habe, die vollständig von Abies, einer indirekten 100%igen Tochtergesellschaft der RZB, gezeichnet worden seien. Abies habe zur Finanzierung der Zeichnung einen indirekten Gesellschafterzuschuss der RZB erhalten. Diese erhebliche Zuführung von Quasi-Eigenkapital in Höhe von 4,99 Mio. EUR zugunsten von Gafluna zeigt, dass Gafluna und die mit ihm verbundenen Unternehmen keine KMU typischen Schwierigkeiten beim Zugang zu Kapital hatten. 4.1.3.   Schlussfolgerung zum KMU-Status (137) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften im Jahr 2006 nicht als KMU angesehen werden konnte. 4.2.   Vorliegen einer Beihilfe (138) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, ii) sie verschafft dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil, iii) dieser Vorteil ist selektiv, und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 4.2.1.   Finanzierung aus staatlichen Mitteln und Zurechenbarkeit an den Staat (139) Die beiden Bürgschaften wurden von der Investitionsbank Hessen im Auftrag des Hessischen Finanzministeriums gestellt. Somit sind sie unmittelbar dem Staat zuzurechnen. (140) Sie werden aus dem Staatshaushalt finanziert und beinhalten somit staatliche Mittel (Erwägungsgrund 18). 4.2.2.   Unternehmen (141) Abalon DE ist ein Unternehmen, da es eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Es verarbeitet forstwirtschaftliche Erzeugnisse und verkauft die verarbeiteten Erzeugnisse auf den sachlich relevanten Märkten gegen Entgelt (Erwägungsgrund 23). 4.2.3.   Vorteil (142) Ein Vorteil ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen – also ohne Eingreifen des Staates – nicht hätte erhalten können. Ein Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, erlangt normalerweise einen finanziellen Vorteil, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (58). (143) Grundsätzlich entspricht das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die gewährte Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme (59). 4.2.3.1.   Grundsätze für die Berechnung des Beihilfeäquivalents in Bürgschaften (144) Beihilfen in Form von Garantien werden bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen (60). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Maßnahmen ist daher der Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften im Dezember 2006 (Erwägungsgrund 18). (145) Um festzustellen, ob die beiden in Rede stehenden Bürgschaften Abalon DE einen Vorteil verschaffen, stützt sich die Kommission auf die Methoden und Grundsätze, die es ermöglichen, den tatsächlichen Marktwert der Bürgschaften so genau wie möglich zu berechnen. Diese sind derzeit in der Garantiemitteilung von 2008 festgelegt. Zum Zeitpunkt der Gewährung war zwar die Garantiemitteilung von 2000 anwendbar, aber diese wurde durch die Garantiemitteilung von 2008 ersetzt, die ein weiterentwickeltes Konzept zur Berechnung des Beihilfeelements von Garantien darlegt, um der Realität des Marktes besser Rechnung zu tragen. Da der Begriff der Beihilfe ein objektiver Begriff ist, der eine möglichst genaue Prüfung erfordert, stützt sich die Kommission deshalb bei ihrer Beurteilung, ob die beiden in Rede stehenden Bürgschaften Abalon DE einen Vorteil verschaffen, auf die Garantiemitteilung von 2008. (146) Unter Nummer 3.2 Buchstabe d der Garantiemitteilung von 2008 heißt es: „Zur Ermittlung des entsprechenden marktüblichen Entgelts ist … den Merkmalen der Garantie und des Kredits Rechnung zu tragen. Dazu gehören der Betrag und die Laufzeit der Transaktion, die vom Kreditnehmer geleistete Sicherheit und andere sich auf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkende Aspekte, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Lage des Kreditnehmers, der Geschäftsbereich des Kreditnehmers, Prognosen und andere wirtschaftliche Faktoren. Diese Analyse sollte es ermöglichen, den Kreditnehmer in eine bestimmte Risikoklasse einzuordnen. Diese Klassifizierung kann von einer international anerkannten Rating-Agentur bereitgestellt werden oder gegebenenfalls anhand interner Ratings der kreditgebenden Bank vorgenommen werden. … Zur Prüfung der Frage, ob die Prämie marktkonform ist, kann der Mitgliedstaat die Entgelte, die ähnlich eingestufte Unternehmen auf dem Markt zahlen, zum Vergleich heranziehen.“ (147) Unter Nummer 4.2 Absatz 1 der Garantiemitteilung von 2008 werden drei verschiedene Methoden zur Ermittlung des Beihilfeelements von Einzelgarantien wie den in Rede stehenden Bürgschaften aufgeführt. Grundsätzlich ist die erste Methode anzuwenden, nach der das Barsubventionsäquivalent als „Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt“ zu berechnen ist (im Folgenden „erste Methode der Garantiemitteilung von 2008“). (148) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ersuchte die Kommission Deutschland auch um Informationen zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der in den Bürgschaften enthaltenen Beihilfen nach der ersten Methode der Garantiemitteilung von 2008, doch nach Auffassung der deutschen Behörden war es nicht möglich, diese Informationen bereitzustellen (Erwägungsgründe 16, 91 und 92). Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass sie die erste Methode der Garantiemitteilung von 2008 anwenden kann, da auf dem Markt Garantien für diese Art von Transaktionen angeboten werden. (149) Um das marktübliche Entgelt zu ermitteln und den Beihilfebetrag zu berechnen, vergleicht die Kommission das tatsächlich gezahlte Entgelt mit dem Entgelt, das bei vergleichbaren Markttransaktionen entweder von Abalon DE selbst oder von vergleichbaren Unternehmen gezahlt wurde. Da für Abalon DE keine Daten vorliegen, analysiert die Kommission im Folgenden, i) welche Unternehmen mit Abalon DE vergleichbar sind (Abschnitt 4.2.3.2), ii) welches Entgelt für die in Rede stehenden Bürgschaften marktüblich ist (Abschnitt 4.2.3.3) und iii) welcher Beihilfebetrag sich daraus ergibt (Abschnitt 4.2.3.4). 4.2.3.2.   Vergleich mit Unternehmen mit ähnlicher Ausfallquote und ähnlichem Rating (150) Das Hauptelement für die Feststellung, welche Unternehmen mit Abalon DE vergleichbar sind, ist deren jeweilige Ausfallwahrscheinlichkeit. Wenn Banken einem Unternehmen einen Kredit gewähren, weisen sie dem Kreditnehmer eine Ausfallquote (Ausfallwahrscheinlichkeit) zu, die ihre individuelle Risikobewertung widerspiegelt. Die Banken führen eine umfassende Risikobewertung durch, bei der sie nach Maßgabe ihres internen Ratingsystems spezifische Kriterien für die Rentabilität des Unternehmens sowie eine Bewertung des sachlich relevanten Marktes und der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, berücksichtigen. (151) Es ist daher erforderlich, die Ausfallquoten von Abalon DE und ihre Plausibilität zu bewerten. (152) Die drei Banken, die die zugrunde liegenden Kredite vergaben, wiesen Abalon DE unterschiedliche Ausfallquoten (Ausfallwahrscheinlichkeiten) zu: KSK 2 %, Helaba 1,32 % und RZB 0,832 % (siehe Erwägungsgrund 19). (153) Da die Quoten auf einer individuellen Risikobewertung beruhen, dürfte es grundsätzlich eine geeignete Vorgehensweise sein, aus den einem Unternehmen zugewiesenen Quoten den Durchschnitt zu bilden, um der Marktrealität angemessen Rechnung zu tragen. Wenn ein Rating jedoch nicht glaubwürdig, nicht vergleichbar oder nicht objektiv ist, sollte es nicht in den Durchschnitt einfließen. (154) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass alle Ratings der drei Banken unmittelbar auf Abalon DE anwendbar sind (sie wurden von den Banken anhand der von Abalon DE vorgelegten unternehmensspezifischen Daten ermittelt, und die drei Banken waren bei den Abalon DE gewährten zugrunde liegenden Krediten involviert). Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass das RZB-Rating aufgrund der Verbindungen zwischen der RZB und dem bewerteten Unternehmen Abalon DE nicht hinreichend objektiv und glaubwürdig ist. (155) Daher stützt sich die Kommission bei ihrer Prüfung nur auf den Durchschnitt der von KSK und Helaba ermittelten Ausfallquoten, der 1,66 % beträgt (Durchschnitt aus 2 % und 1,32 %) (61). Auf der Grundlage dieser durchschnittlichen Ausfallquote lag die Bonität (Rating) von Abalon DE im Jahr 2006 in der Spanne „Ba2“/„Ba3“ auf der Ratingskala von Moody’s (62), die der Spanne „BB“/„BB-“ auf der Ratingskala von S&P (63) entspricht. 4.2.3.3.   Marktpreis der Bürgschaften (156) Informationen zu Garantieprämien, die Unternehmen mit einem ähnlichen Rating wie Abalon in Rechnung gestellt wurden, sind nicht verfügbar. (157) Die Kommission kann den Marktpreis jedoch anhand gehandelter Credit Default Swaps (CDS) ermitteln. Sie ist der Auffassung, dass CDS geeignete und relevante Ersatzgrößen sind, da sie den Marktpreis für das Ausfallrisiko eines Unternehmens widerspiegeln (64). (158) Angesichts des Ratings von Abalon DE ist der iTraxx Europe Crossover Credit Derivate Index (im Folgenden „iTraxx Crossover Index“) eine geeignete Marktbenchmark: Der iTraxx Crossover Index setzt sich nämlich aus bis zu 75 europäischen Unternehmen zusammen, deren durchschnittliches Rating zum maßgeblichen Zeitpunkt „BB“ war (65) und deren Besicherung der von Abalon DE entsprach (66). Der CDS-Spread (Ersatzgröße für die marktübliche Garantieprämie) (67) des iTraxx Crossover Index vom 29. Dezember 2006 betrug 2,19 % für den Betriebsmittelkredit (gewichtete durchschnittliche Garantielaufzeit etwa 5 Jahre) und 2,66 % für den Investitionskredit (gewichtete durchschnittliche Garantielaufzeit zwischen 5 und 10 Jahren infolge der linearen Tilgung). 4.2.3.4.   Sich daraus ergebende Beihilfebeträge (159) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen berechnet die Kommission das Bruttosubventionsäquivalent der in den Bürgschaften enthaltenen Beihilfen nach der ersten Methode der Garantiemitteilung von 2008. Dabei werden folgende Gegebenheiten berücksichtigt, die sich aus den Bürgschafts- und Kreditdokumenten ergeben: a) Investitionskredit: i) Kredit in Höhe von 19,5 Mio. EUR mit einer Laufzeit von 10 Jahren; ii) Kreditrückzahlung in halbjährlichen Raten ab 2010: zwei halbjährliche Raten von 500 000 EUR im Jahr 2010, vier halbjährliche Raten von 1,25 Mio. EUR in den Jahren 2011 und 2012, zwei halbjährliche Raten von 1,5 Mio. EUR im Jahr 2013 sowie sechs halbjährliche Raten von 1,75 Mio. EUR in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (einschließlich der letzten Rate von 1,75 Mio. EUR, die am 31.12.2016 fällig war); iii) 70 % des Kreditbetrags, d. h. 13,65 Mio. EUR bis 2010, waren durch eine staatliche Bürgschaft gedeckt; iv) das Bürgschaftsobligo wurde ab 2010 halbjährlich reduziert: im Jahr 2010 um jeweils 350 000 EUR, 2011 und 2012 um jeweils 875 000 EUR, 2013 um jeweils 1,05 Mio. EUR und ab 2014 um jeweils 1,225 Mio. EUR. b) Betriebsmittelkredit: i) Kredit von bis zu 10 Mio. EUR, keine feste Laufzeit (Beendigung durch Kündigung), Kreditrückzahlung nach Beendigung; ii) bis zu 50 % des Kreditbetrags, d. h. 5 Mio. EUR, waren durch eine bis zum 31.12.2012 befristete staatliche Bürgschaft gedeckt; iii) schrittweise Verringerung des Bürgschaftsobligos: am 31.12.2009 um 500 000 EUR, am 31.12.2010 um 1 Mio. EUR, am 31.12.2011 um 1,5 Mio. EUR und am 31.12.2012 um 2 Mio. EUR. c) In beiden Fällen: i) Abalon DE entrichtete eine jährliche Prämie von 1 % auf die ausstehenden garantierten Beträge. ii) Für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der in den Bürgschaften enthaltenen Beihilfen müssen die Cashflows auf den Tag der Gewährung im Dezember 2006 abgezinst werden. Zu diesem Zweck wird auf der Grundlage des in Deutschland im Dezember 2006 geltenden Referenzzinssatzes (68) ein Satz von 5,36 % zuzüglich 100 Basispunkten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (69) (im Folgenden „Referenzsatz-Mitteilung“) angewandt. (160) Wie in Erwägungsgrund 158 dargelegt, hätte die marktübliche Garantieprämie 2,19 % für den Betriebsmittelkredit bzw. 2,66 % für den Investitionskredit betragen. Dies ist mit der jährlichen Prämie von 1 % auf die ausstehenden garantierten Beträge (siehe Erwägungsgrund 159 Buchstabe c Ziffer i) zu vergleichen, die Abalon DE tatsächlich gezahlt hat. (161) Auf der Grundlage dieses Vergleichs und unter Zugrundelegung des anwendbaren Abzinsungssatzes (siehe Erwägungsgrund 159 Buchstabe c Ziffer ii) beläuft sich das Bruttosubventionsäquivalent der in der Bürgschaft für den Investitionskredit enthaltenen Beihilfe auf 1 380 705 EUR und das Bruttosubventionsäquivalent der in der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit enthaltenen Beihilfe auf 129 134 EUR, was einem Gesamtbeihilfebetrag von 1 509 839 EUR entspricht. 4.2.3.5.   Möglichkeit der Anwendung anderer Methoden zur Ermittlung des Vorteils 4.2.3.5.1.   Anwendung des Safe-Harbour-Ansatzes nach der Garantiemitteilung von 2008 (162) Pollmeier machte geltend, dass Abalon DE ein neu gegründetes Unternehmen ohne Bonitätsgeschichte sei, auf das der Safe-Harbour-Ansatz (3,8 %) nach Nummer 3.3 der Garantiemitteilung von 2008 Anwendung finde (Erwägungsgrund 43). Nach diesem Ansatz kann die Kommission, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um ein KMU handelt, eine vereinfachte Methode zur Prüfung der Frage akzeptieren, ob eine Kreditgarantie eine Beihilfe beinhaltet oder nicht. (163) Die Kommission stellt jedoch fest, dass Abalon DE kein KMU ist, sodass diese Methode nicht anwendbar ist. 4.2.3.5.2.   Anwendung anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren, d. h. der dritten Methode der Garantiemitteilung von 2000 (164) Nach Randnummer 3.2 Absatz 1 der Garantiemitteilung von 2000 lässt sich das Barzuschussäquivalent einer Kreditgarantie in einem bestimmten Jahr auf verschiedene Weise berechnen: a) genauso wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens; der Zinszuschuss macht dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der dank der staatlichen Garantie angewandt wird, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen (im Folgenden „erste Methode der Garantiemitteilung von 2000“); b) als Differenz zwischen i) dem ausstehenden garantierten Betrag, multipliziert mit dem Risikofaktor (Ausfallwahrscheinlichkeit), und ii) allen gezahlten Garantieprämien, d. h. (garantierter Betrag × Risiko) — Prämie (im Folgenden „zweite Methode der Garantiemitteilung von 2000“); c) mithilfe anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren (im Folgenden „dritte Methode der Garantiemitteilung von 2000“). (165) Nach Randnummer 3.2 Absatz 2 der Garantiemitteilung von 2000 sollte für einzelne Garantien grundsätzlich die erste Methode die Standardvariante der Berechnung darstellen, für Garantieregelungen die zweite. (166) Deutschland vertrat in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss die Auffassung, dass nach wie vor ein Pauschalsatz von 0,5 % anwendbar sei (siehe Erwägungsgründe 58 bis 60), da dies nach der dritten Methode der Garantiemitteilung von 2000 gerechtfertigt werden könne. (167) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Garantiemitteilung von 2000 im vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann, da die Garantiemitteilung von 2008 eine besser geeignete und präzisere Orientierungshilfe für die Ermittlung des Vorteils bietet (Erwägungsgrund 145). (168) Jedenfalls stellt die Kommission unter Berücksichtigung von Randnummer 3.2 Absatz 2 der Garantiemitteilung von 2000 fest, dass die dritte Methode der Garantiemitteilung von 2000 den Charakter eines Auffangtatbestands hat, der nur zur Anwendung kommen würde, wenn die anderen Berechnungsmethoden im konkreten Fall nicht gerechtfertigt, nicht durchführbar und nicht geeignet wären. Im vorliegenden Fall ist für die in Rede stehenden Ad-hoc-Garantien nach Randnummer 3.2 Absatz 2 der Garantiemitteilung von 2000 die erste Methode der Mitteilung anzuwenden. Diese erste Methode, die sich unmittelbar auf einen Vergleich mit Marktdaten stützt, kann die Marktrealität besser widerspiegeln als eine einfache Pauschalierung nach der dritten Methode der Garantiemitteilung von 2000. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Gericht in seinem Urteil von 2015 (70) auch darauf hingewiesen hat, dass die Kommission die Praxis der Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % nur „vorläufig“ akzeptiert hatte und dass „eine Überprüfung der Situation vorgesehen war“, die insbesondere im Anschluss an die „weitere Festlegung der Beihilfeintensität auf der Grundlage von weiteren Studien“ erfolgen sollte; dies bestätigt, dass bereits damals davon ausgegangen wurde, dass die letztgenannte Methode die Marktrealität nicht hinreichend widerspiegelt. Aus diesem zusätzlichen Grund sollte die dritte Methode der Garantiemitteilung von 2000 im vorliegenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.