Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2127 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die staatliche Beihilfe SA.24030 (2016/C) (ex N 512/2007 ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3022)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ätte, wäre dies bei der Bonitätsbeurteilung von Abalon DE zu berücksichtigen gewesen und hätte zu einer geringeren Ausfallwahrscheinlichkeit geführt (da Abalon DE von der finanzstarken RZB-Gruppe profitiert hätte). (94) Schließlich übermittelten die deutschen Behörden ausführliche Informationen zum effektiven Zinssatz (einschließlich aller Gebühren, insbesondere Bearbeitungs- und Konsortialgebühren), den die Banken Abalon DE für den Investitionskredit in Rechnung stellten. 4.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (95) In Beihilfebeschlüssen prüft die Kommission in der Regel zunächst das Vorliegen einer Beihilfe, dann deren Rechtmäßigkeit und schließlich ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Da in diesem Fall jedoch die Frage, ob Abalon DE als KMU einzustufen ist, für all diese Prüfschritte relevant ist, wird die Kommission zunächst untersuchen, ob Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften im Jahr 2006 als KMU einzustufen war. 4.1.   KMU-Status (96) In seiner Anmeldung vom 6. September 2007 hat Deutschland nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass Abalon DE als KMU einzustufen sei. Deutschland hat erst in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 (Erwägungsgrund 40), nachdem das Gericht die Entscheidung von 2008 für nichtig erklärt hatte, geltend gemacht, dass das Unternehmen als KMU einzustufen sei. 4.1.1.   In der KMU-Empfehlung festgelegte KMU-Kriterien (97) Die Kriterien für die Prüfung, ob ein Unternehmen als KMU einzustufen ist, sind in der KMU-Empfehlung gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof festgelegt. Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass „die KMU-Empfehlung unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu ihrem Erlass geführt haben“ (32), und entschieden, dass „die Empfehlung, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 9 und 12 sowie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, auf eine Definition der KMU ab[zielt], die im Rahmen der Unionspolitiken innerhalb der Union und im EWR verwendet wird und die wirtschaftliche Realität dieser Unternehmen berücksichtigt, um von dieser Kategorie Unternehmensgruppen auszunehmen, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, und so die Vorteile, die sich für die KMU aus verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zu ihrer Förderung ergeben, Unternehmen vorzubehalten, die sie tatsächlich benötigen“ (33). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt: „Die Vorteile, die den KMU gewährt werden, stellen nämlich meist Ausnahmen von allgemeinen Regeln, z. B. im Bereich der staatlichen Beihilfen, dar, sodass der Begriff der KMU eng auszulegen ist.“ (34) (98) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung setzt sich die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. (99) In Artikel 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung ist festgelegt, welche Unternehmenstypen bei der Berechnung der nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung zu ermittelnden Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte berücksichtigt werden. (100) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung wird ein Unternehmen als eigenständiges Unternehmen angesehen (sodass für die Prüfung der Schwellenwerte nach Artikel 2 des Anhangs der KMU-Empfehlung nur seine eigenen Finanzzahlen und seine eigene Mitarbeiterzahl berücksichtigt werden), wenn es nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Anhangs der KMU-Empfehlung oder als verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung gilt. (101) Nach Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs der KMU-Empfehlung sind Partnerunternehmen „alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von [Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung] gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von [Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung] — 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).“ (102) Nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung sind verbundene Unternehmen „Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.“ (103) In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung heißt es weiter: „Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.“ In seinem Urteil in der Rechtssache HaTeFo hat der Gerichtshof zur Auslegung dieser Bestimmung festgestellt, dass diese Bestimmung „dahin auszulegen ist, dass Unternehmen als ‚verbunden‘ im Sinne dieses Artikels angesehen werden können, wenn die Prüfung der zwischen ihnen bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt, dass sie, vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn sie formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs aufgeführten Beziehungen zueinander stehen. Als gemeinsam handelnd im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs sind natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, und es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den fraglichen Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die KMU-Definition im Sinne der genannten Empfehlung zu umgehen.“ (35) (104) Und schließlich ist in Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung im Hinblick auf die Prüfung, ob bei nichteigenständigen Unternehmen die einschlägigen Schwellenwerte in Bezug auf die Mitarbeiterzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme überschritten werden, vorgesehen, dass die jeweiligen Daten der Partnerunternehmen (durch anteilsmäßige Anrechnung) und der verbundenen Unternehmen (durch Anrechnung zu 100 %) zu denen des Unternehmens, das Gegenstand der jeweiligen Prüfung ist, hinzugerechnet werden. 4.1.2.   Würdigung (105) Die Kommission räumt ein, dass Abalon DE, wie aus dem Hollstein-Bericht hervorgeht (Erwägungsgrund 40), zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften für sich genommen oder zusammen mit Raetia, Abalon Consulting, Valluga, Gafluna und Abalon AT unter den maßgeblichen Schwellenwerten in Bezug auf die Mitarbeiterzahl, den Umsatz und die Bilanzsumme nach dem Anhang der KMU-Empfehlung lag und daher als KMU einzustufen wäre. (106) Wenn jedoch die RZB als verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne des Anhangs der KMU-Empfehlung angesehen würde, wäre Abalon DE nicht als KMU einzustufen. Die RZB erfüllte noch nicht einmal für sich allein betrachtet die KMU-Kriterien, da sowohl die Zahl ihrer Mitarbeiter (55 000 im Jahr 2006) als auch ihre Jahresbilanzsumme (115 Mrd. EUR im Jahr 2006) (Erwägungsgrund 65) über den betreffenden Schwellenwerten von 250 Mitarbeitern bzw. 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme lag (36). (107) Für die Beurteilung der Frage, ob Abalon DE als KMU angesehen werden kann, ist daher die Beziehung zwischen Abalon DE und der RZB zu bewerten. Zu diesem Zweck prüft die Kommission angesichts der oben dargelegten Struktur (Erwägungsgrund 26) zunächst die Beziehung zwischen Abalon DE und Gafluna (Abschnitt 4.1.2.1), anschließend die Beziehung zwischen Gafluna, Abalon AT, Valluga und Raetia (Abschnitt 4.1.2.2) und schließlich die Beziehung zwischen diesen vier Unternehmen und der RZB (Abschnitt 4.1.2.3). (108) Die Kommission stellt vorläufig fest, dass die Argumente von Pollmeier zum Bestehen solcher Verbindungen entgegen dem Standpunkt Deutschlands (Erwägungsgrund 66) nicht allein deshalb zurückgewiesen werden können, weil sie während des förmlichen Prüfverfahrens und nicht in der ursprünglichen Beschwerde vorgebracht wurden. Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (37) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) kann jeder Beteiligte „nach dem Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme ... abgeben.“ Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Recht unabhängig davon besteht, ob der Beteiligte zuvor eine Beschwerde oder Marktinformationen eingereicht hat, und dass dieses Recht sowie Umfang und Inhalt der Stellungnahmen, die ein Beteiligter im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens abgeben kann, nicht durch Stellungnahmen im Rahmen früherer Beschwerden oder Marktinformationen eingeschränkt werden. In jedem Fall prüft die Kommission im Rahmen der Würdigung der Beihilfemaßnahme, ob der Beihilfeempfänger als KMU angesehen werden kann, und berücksichtigt dafür alle relevanten Aspekte. (109) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Entscheidung von 2008 in Bezug auf die Feststellung, dass Gafluna, Abalon DE, Valluga und Raetia nur Partnerunternehmen waren, entgegen dem Standpunkt Deutschlands (Erwägungsgrund 64) nicht als verbindlich angesehen werden kann. Erstens wurde diese Entscheidung vom Gerichtshof mit dem Urteil von 2015 für nichtig erklärt. Zweitens hat die Kommission in ihrer Entscheidung von 2008 nicht geprüft, ob Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften als KMU einzustufen war, sondern lediglich, ob in Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten von Abalon AT die Schlussfolgerung gezogen werden konnte, dass Abalon DE als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen war — was die Kommission angesichts des Fehlens einer finanziellen Verbindung verneinte (38). Die Entscheidung von 2008 kann daher nicht als Festlegung in Bezug auf die Beurteilung des KMU-Status von Abalon DE herangezogen werden. 4.1.2.1.   Abalon DE und Gafluna sind verbundene Unternehmen (110) Die Kommission prüft, ob Gafluna als „verbundenes Unternehmen“ von Abalon DE im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung einzustufen ist. (111) Die Kommission stellt fest, dass Gafluna im Jahr 2006 49 % der Anteile von Abalon DE hielt (51 % wurden von Abalon Consulting gehalten, das zu 100 % im Eigentum von Manfred Reinkemeier stand). Diese Minderheitsbeteiligung führt gemäß dem Gesellschaftsvertrag von Abalon DE zu einer Minderheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Daher erfüllt das Verhältnis zwischen Abalon DE und Gafluna nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Anhangs der KMU-Empfehlung. (112) Nach § 5 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags von Abalon DE haben beide Gesellschafter (Gafluna und Abalon Consulting) das Recht, je einen Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen. Da Gafluna nur einen von zwei Geschäftsführern bestellen bzw. abberufen kann, hat das Unternehmen nicht das in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Anhangs der KMU-Empfehlung angeführte Recht, die Mehrheit der Geschäftsführer zu bestellen oder abzuberufen. Weitere Geschäftsführer können nur von der Gesellschafterversammlung bestellt werden, in der Gafluna nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt (siehe Erwägungsgrund 111). Daher stellt die Kommission fest, dass das Verhältnis zwischen Abalon DE und Gafluna die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Anhangs der KMU-Empfehlung nicht erfüllt. (113) Folglich prüft die Kommission, ob ein Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des Anhangs der KMU-Empfehlung gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt ist, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben. Um festzustellen, ob ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, stützt sich die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der KMU-Empfehlung. In seinem Urteil in der Rechtssache HaTeFo hat der Gerichtshof festgestellt, dass „die Voraussetzung des gemeinsamen Handelns natürlicher Personen erfüllt [ist], wenn sich solche Personen abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen angesehen werden können.“ (39) (114) Diesbezüglich ist ferner auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Fusionskontrollverordnung (40) zu verweisen, die sich auch auf die Ausübung eines „bestimmenden Einflusses“ bezieht und mit dem Begriff einer „einzigen wirtschaftlichen Einheit“ (41) zusammenhängt, der vom Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der KMU-Empfehlung (42) verwendet wird. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen (43) festgestellt, dass ein bestimmender Einfluss die Möglichkeit impliziert, „Aktionen [zu] blockieren, die das strategische Wirtschaftsverhalten eines Unternehmens bestimmen. Bei der gemeinsamen Kontrolle können somit Pattsituationen entstehen, weil zwei oder mehr Unternehmen die Möglichkeit haben, strategische Entscheidungen zu blockieren. Diese Anteilsinhaber müssen folglich die Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens einvernehmlich festlegen ... [und] zusammenarbeiten.“ (44) (115) In der vorliegenden Sache haben, wie in Erwägungsgrund 112 dargelegt, beide Gesellschafter von Abalon DE das Recht, einen Geschäftsführer zu bestellen oder abzuberufen. Gafluna hat zwar von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, aber es hätte Entscheidungen der Geschäftsführung von Abalon DE blockieren können, wenn es zusätzlich zu Manfred Reinkemeier, der von Abalon Consulting bestellt wurde, einen zweiten Geschäftsführer bestellt hätte. In diesem Fall würden die beiden Geschäftsführer gemeinschaftlich Abalon DE vertreten und strategische Entscheidungen treffen, es sei denn, diese Befugnis würde durch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile/Stimmrechte nur einem von beiden eingeräumt (45). Eine solche Zweidrittelmehrheit kann jedoch nicht gegen den Willen von Gafluna erreicht werden, das 49 % der Anteile hält. Ebenso kann die Gesellschafterversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit zusätzliche Geschäftsführer bestellen oder abberufen. Folglich hätte Gafluna Entscheidungen der Geschäftsführung blockieren können; da Gafluna und Abalon Consulting über gleiche Rechte verfügen, sollte deshalb der Schluss gezogen werden, dass Gafluna einen beherrschenden Einfluss auf Abalon DE ausüben kann. Die Tatsache, dass Gafluna von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, stellt diese Schlussfolgerung nicht infrage, da der beherrschende Einfluss nicht ausgeübt werden muss; es kommt gemäß dem Anhang der KMU-Empfehlung vielmehr darauf an, dass durch den Gesellschaftsvertrag das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, eingeräumt wird. (116) Außerdem sieht der Gesellschaftsvertrag von Abalon DE einen sogenannten Beirat (assoziierter Verwaltungsrat) mit zwei bis vier Mitgliedern vor, der von Gafluna und Abalon Consulting paritätisch besetzt wird, wenn er aus zwei oder vier Mitgliedern besteht (46). Hat der Beirat drei Mitglieder, benennen Gafluna und Abalon Consulting unabhängig voneinander jeweils ein Mitglied; das dritte Mitglied wird von beiden Gesellschaftern einvernehmlich benannt. Der Beirat überwacht und berät die Geschäftsführung; für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsentscheidungen ist seine einstimmige Zustimmung erforderlich (der Beirat entscheidet, welche Geschäfte oder Entscheidungen seiner Zustimmung bedürfen, sodass er z. B. entscheiden kann, dass alle strategischen Geschäfte zustimmungspflichtig sind) (47). Deutschland zufolge bestand der Beirat von Abalon DE seit der Gründung des Unternehmens bis 2014 aus zwei Mitgliedern; eines wurde von Gafluna und eines von Abalon Consulting bestellt. Dies zeigt auch, dass Gafluna einen beherrschenden Einfluss auf Abalon DE ausübte. (117) Vor diesem Hintergrund konnte Gafluna im Jahr 2006 einen beherrschenden Einfluss auf Abalon DE ausüben, da Gafluna durch die Ernennung von Führungskräften und Vetorechte bei strategischen Entscheidungen über die Geschäftspolitik von Abalon DE eine Mitkontrolle über Abalon DE hatte. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Gafluna und Abalon DE verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des Anhangs der KMU-Empfehlung sind. (118) Diese Schlussfolgerung wird durch Heranziehung des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung bestätigt, der sich auf Beziehungen durch eine natürliche Person bezieht. In diesem Zusammenhang wird unter Randnummer 37 des HaTeFo-Urteils auf die Relevanz persönlicher Beziehungen bei gleichzeitiger Führung mehrerer Unternehmen hingewiesen. (119) Die Kommission stellt fest, dass es zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften im Jahr 2006 Überschneidungen zwischen der Geschäftsführung von Abalon DE und der Geschäftsführung von Abalon AT (zu 80 % im Eigentum von Gafluna) gab, da Manfred Reinkemeier in beiden Unternehmen Geschäftsführer war. Manfred Reinkemeier hätte bei gegen den Willen von Gafluna getroffenen Entscheidungen in Angelegenheiten, die Abalon DE betrafen (das nur zu 49 % im Eigentum von Gafluna stand), als Geschäftsführer von Abalon AT (das zu 80 % im Eigentum von Gafluna stand) Nachteile befürchten müssen. In der Praxis können diese Unternehmen, die beide von Gafluna kontrolliert werden und beide auf demselben Laubholzmarkt tätig sind, als über Manfred Reinkemeier verbundene Unternehmen angesehen werden. Da Gafluna 80 % der Anteile an Abalon AT hält, sind Abalon DE und Gafluna ebenfalls als verbundene Unternehmen anzusehen. (120) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Abalon DE und Gafluna verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung sind. 4.1.2.2.   Abalon AT, Gafluna, Valluga und Raetia sind verbundene Unternehmen (im Folgenden „mit Raetia verbundene Unternehmen“). (121) Im Jahr 2006 (zum Zeitpunkt der Gewährung) hielt Raetia 100 % der Anteile an Valluga. Valluga wiederum hielt 100 % der Anteile an Gafluna, das zu 80 % an Abalon AT beteiligt war. Angesichts dieser Stimmrechtsmehrheit der Anteilseigner gelten alle vier Unternehmen als verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Anhangs der KMU-Empfehlung. 4.1.2.3.   Verbindungen zwischen den mit Raetia verbundenen Unternehmen und der RZB 4.1.2.3.1.   Direkte Verbindung zwischen der RZB und Raetia (122) Raetia ist eine Privatstiftung nach österreichischem Recht und fällt unter das Bundesgesetz über Privatstiftungen (48). Die RZB errichtete Raetia mit einem Stiftungskapital von 300 000 EUR. Das Verhältnis zwischen der RZB als Stifterin und Raetia als Stiftung wird durch das Bundesgesetz über Privatstiftungen und die entsprechende Stiftungsurkunde geregelt (49). Gemäß § 3 Buchstabe a der Stiftungsurkunde besteht der Stiftungszweck unter anderem in der „Förderung der Wirtschaft Österreichs, insbesondere durch Erhaltung und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von österreichischen Unternehmen durch ... Beteiligung an sanierungsbedürftigen Unternehmen und Zuführung von Risikokapital“ (Erwägungsgrund 84). (123) Die Kommission stellt fest, dass gemäß dem Csoklich-Gutachten Stiftungen nach österreichischem Recht als juristische Personen gelten, die grundsätzlich vom Stifter unabhängig sind, der in der Regel keinerlei Rechte gegenüber der Stiftung, ihren Organen oder in Bezug auf das Vermögen der Stiftung hat (sogenanntes Trennungsprinzip) (siehe Erwägungsgründe 67 und 68). Die Kommission beurteilt die Verbindungen zwischen der Stiftung und dem Stifter jedoch auf der Grundlage des Anhangs der KMU-Empfehlung und der damit verbundenen Rechtsprechung der Unionsgerichte und nicht nach österreichischem Recht. (124) Nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Anhangs der KMU-Empfehlung bedeutet die Einräumung von Bestellungsrechten, dass zwei Unternehmen miteinander verbunden sind. Mit der Stiftungsurkunde von Raetia wird ein Stiftungsvorstand eingerichtet, der aus drei Mitgliedern besteht (50). Die Stiftung wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (gemeinsame Vertretung), während alle drei Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt sind (gemeinschaftliche Geschäftsführung) (51). Im Einklang mit der Stiftungsurkunde (52) bestellte die RZB als Stifterin den ersten Vorstand (Ernst Burger, Kurt Engleitner und Karl Pistotnik) auf unbestimmte Zeit. Spätere Mitglieder kann der Stiftungsvorstand durch einstimmigen Beschluss selbst bestellen (53). Bis mindestens 2006 blieb die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands unverändert. (125) Als die beiden Bürgschaften im Jahr 2006 gewährt wurden, bestand der Vorstand von Raetia daher ausschließlich aus von der RZB bestellten Mitgliedern. Da die RZB befugt war, alle ersten Mitglieder des für die Geschäftsführung zuständigen Vorstands von Raetia zu bestellen, und dies auch tat, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der RZB und Raetia um verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Anhangs der KMU-Empfehlung handelt. 4.1.2.3.2.   Indirekte Verbindungen zwischen der RZB und einigen der mit Raetia verbundenen Unternehmen über die RZB-Tochter Kathreinbank (126) Die Schlussfolgerung, dass die RZB und Raetia wegen ihrer direkten Verbindungen verbundene Unternehmen sind, wird durch die indirekten Verbindungen — über die Kathreinbank — zwischen der RZB und einigen der mit Raetia verbundenen Unternehmen bestätigt. (127) Die Kathreinbank ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der RZB und daher im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Anhangs der KMU-Empfehlung mit der RZB verbunden. Obwohl es 2006 zwischen der Kathreinbank und den mit Raetia verbundenen Unternehmen keine Verbindungen durch Anteils- oder Stimmrechte gab, bestehen zwischen ihnen persönliche Verbindungen, die für die Einstufung als KMU relevant sind (Erwägungsgrund 103). (128) Die RBI, die Rechtsnachfolgerin der RZB, bestätigte insbesondere, dass es einige personelle Überschneidungen in den Leitungs- und Aufsichtsgremien der Raetia und der Kathreinbank gab, als die beiden Bürgschaften im Jahr 2006 gewährt wurden. Damals bestand der Vorstand von Raetia aus Ernst Burger, Kurt Engleitner und Karl Pistotnik. Ernst Burger und Kurt Engleitner waren damals auch Mitglieder des Aufsichtsrats der Kathreinbank. Zudem wurde in einer von Deutschland übermittelten Stellungnahme der RZB eingeräumt, dass im Rahmen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit des dritten Vorstandsmitglieds der Raetia, Karl Pistotnik, Verbindungen zur RZB entstanden sein konnten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.