Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2127 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die staatliche Beihilfe SA.24030 (2016/C) (ex N 512/2007 ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3022)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ndenes Unternehmen im Sinne des Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung gewesen sei. Da Raetia von der RZB gegründet worden sei und personelle Verflechtungen zwischen der RZB und Raetia und deren Tochtergesellschaften bestanden hätten, seien Raetia, Valluga und Gafluna ein Instrument der RZB gewesen, um sich an anderen Unternehmen – insbesondere an ihren eigenen Kreditnehmern – zu beteiligen. (51) Aus der Stiftungsurkunde von Raetia vom 11. Juni 2001 gehe hervor, dass die RZB ein Gründungskapital im Wert von 300 000 EUR in Raetia eingebracht habe. (52) Pollmeier macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften über natürliche Personen direkte und indirekte Verbindungen zwischen der RZB und Raetia bestanden hätten. Insbesondere hätten die Mitglieder des Stiftungsvorstands von Raetia (Ernst Burger, Kurt Engleitner und Karl Pistotnik) Positionen in Unternehmen bekleidet, die im Eigentum der RZB standen, insbesondere bei der Kathreinbank. Auch die Geschäftsführer von Valluga und Gafluna (Heinrich Weninger und Siegfried Wriesnig) seien im Jahr 2006 bei Unternehmen beschäftigt wesen, die im Eigentum der RZB standen. (53) Nach Auffassung Pollmeiers ist nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Unternehmen (von Abalon DE bis zur RZB) auf der Grundlage des Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil HaTeFo (24) als verbundene Unternehmen anzusehen seien. Dies würde zudem durch die Tatsache bestätigt, dass Gafluna, Valluga und die Kathreinbank ihren Geschäftssitz unter derselben Anschrift in Wien (Österreich) hätten. 3.2.3.3.   Abalon DE habe die KMU-Kriterien nicht erfüllt (54) Pollmeier macht geltend, dass Abalon DE nicht als KMU angesehen werden könne, weil unter Berücksichtigung der Verbindungen zur RZB die entsprechenden Schwellenwerte überschritten würden. (55) Abschließend betont Pollmeier, dass unabhängig von den Kriterien der KMU-Empfehlung kein Raum für eine Einstufung von Abalon DE als KMU sei. Eine Abweichung von diesen Kriterien sei nur möglich, wenn Abalon DE tatsächlich den für KMU typischen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen wäre, was aber wegen der Verbindungen zur RZB ausgeschlossen werden könne (25). 3.2.4.   Keine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (56) Pollmeier vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit um eine Betriebsbeihilfe handele, die nicht nach den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könne. Zudem komme Abalon DE nicht für Anlaufbeihilfen für kleine Unternehmen in Betracht, da es kein KMU sei. Daher könne die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit nicht als Anlaufbeihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (57) Pollmeier zufolge gelte für Abalon DE der (auf große Unternehmen anwendbare) Höchstsatz für Investitionsbeihilfen von 18 %, und Abalon DE komme nicht für den KMU-Aufschlag in Betracht, da es kein KMU sei. Dies bedeute, dass die Bürgschaft für den Investitionskredit nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könne, da der Höchstsatz bereits durch die 2006 gewährte Beihilfe ausgeschöpft worden sei. Darüber hinaus seien die beiden Bürgschaften nicht an die Auflage gebunden gewesen, dass die Investition während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleibt, wie in Ziffer 4.10 der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 gefordert. 3.3.   Erwiderung Deutschlands auf die Stellungnahme von Pollmeier 3.3.1.   Pauschale Berechnung des Beihilfebetrags der beiden Bürgschaften auf Grundlage der 0,5 %-Methode (58) Nach Auffassung Deutschlands schreibe Randnummer 3.2 der Garantiemitteilung von 2000 nicht die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode vor, da darin drei Berechnungsmethoden genannt seien und die erste Methode lediglich als „grundsätzlich“ anwendbare Methode bezeichnet werde. Darüber hinaus lasse sich aus der ständigen Rechtsprechung keine bevorzugte Berechnungsmethode ableiten. (59) Deutschland macht geltend, dass die unter Randnummer 3.2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Garantiemitteilung von 2000 genannte Methode, d. h. die Berechnung des Beihilfeelements „mithilfe anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren“, im vorliegenden Fall anwendbar sei. Mangels verfügbarer Daten und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie des Diskriminierungsverbots stelle die 0,5 %-Methode (die in der Entscheidung von 2008 zur Festsetzung des Beihilfebetrags verwendet wurde) ein solches sachlich gerechtfertigtes und allgemein akzeptiertes Verfahren dar. (60) Deutschland zufolge habe das Gericht in seinem Urteil von 2015 festgestellt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung von 2008 nicht geprüft hat, ob ein pauschaler Satz von 0,5 % mit Randnummer 3.2 der Garantiemitteilung von 2000 vereinbar ist; das Gericht habe sich aber nicht zur Zulässigkeit dieser Methode geäußert. Daher dürfe die Kommission im Rahmen ihrer Ermessensausübung in diesem Fall die 0,5 %-Methode anwenden. (61) Deutschland bekräftigt daher seine Auffassung, dass sich der Vorteil aus den beiden Bürgschaften unter Anwendung dieser Methode auf 93 250 EUR beliefe und somit unter dem in Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung von 2001 festgelegten Höchstbetrag von 100 000 EUR liege. Daher stellten seiner Ansicht nach sowohl die Bürgschaft für den Investitionskredit als auch die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit keine staatlichen Beihilfen dar. 3.3.2.   Freistellung nach der AGVO von 2014 (62) Deutschland brachte für den Fall, dass die unter Randnummer 3.2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Garantiemitteilung von 2000 genannte Methode keine Anwendung finden würde, ein ergänzendes Argument in Bezug auf die Bürgschaft für den Investitionskredit vor. Demnach beliefe sich das in dem Investitionskredit enthaltene Beihilfeelement auf 2,3 Mio. EUR, wenn die unter Nummer 3.3 der Garantiemitteilung von 2008 festgelegte Safe-Harbour-Prämie von 3,8 % für neu gegründete KMU ohne Bonitätsgeschichte angewandt würde. Dieser Betrag bliebe innerhalb der Grenzen des Artikels 14 der AGVO von 2014 und wäre somit mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt. 3.3.3.   Erfüllung der KMU-Kriterien unabhängig von etwaigen Verbindungen zwischen den betroffenen Unternehmen (mit Ausnahme der RZB) (63) Nach Auffassung Deutschlands sei Abalon DE, wie durch das Hollstein-Gutachten belegt (siehe Erwägungsgrund 40), als KMU anzusehen, d. h. das Unternehmen überschreitete die Schwellenwerte des Artikels 2 Absatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung selbst dann nicht, wenn Abalon Consulting, Abalon AT, Gafluna, Valluga und Raetia in die Berechnung einbezogen würden. Der Umstand, dass Siegfried Wriesnig zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften seit 2001 Geschäftsführer von Gafluna und von Valluga und seit 2004 Mitglied des Beirats von Abalon DE gewesen sei, sei daher für die Beurteilung, ob es sich bei Abalon DE um ein KMU handle, unerheblich. (64) Deutschland macht ferner geltend, dass die Kommission in der Entscheidung von 2008 festgestellt habe, dass Gafluna, Abalon DE, Valluga und Raetia lediglich Partnerunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Anhangs der KMU-Empfehlung seien. Diese Feststellung sei durch das Urteil von 2015 (26) verbindlich geworden. Deutschland räumt jedoch ein, dass — der Einfachheit halber — auch unterstellt werden könne, dass es sich bei diesen Unternehmen um verbundene Unternehmen und nicht nur um Partnerunternehmen handle. 3.3.4.   KMU-Status von Abalon DE aufgrund fehlender Verbindung mit der RZB (65) Deutschland räumt ein, dass Abalon DE nicht als KMU einzustufen wäre, wenn es direkt oder indirekt mit der RZB verbunden wäre. Die RZB habe 2006 rund 55 000 Mitarbeiter gehabt und ihre Jahresbilanzsumme habe sich Ende 2006 auf rund 115 Mrd. EUR belaufen. Deutschland vertritt jedoch die Auffassung, dass keine solche Verbindung bestehe. (66) In Bezug auf die Beziehungen zwischen der RZB/Raetia und Abalon DE oder seinen Anteilseignern über natürliche Personen weist Deutschland darauf hin, dass Pollmeier diese Argumentation fast zehn Jahre nach Einreichung der Beschwerde vorbringe, weshalb dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen sei. 3.3.4.1.   Keine Verbindung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung (67) Deutschland zufolge führt die Tatsache, dass die RZB Stifterin von Raetia sei, nicht zu dem Schluss, dass die RZB und Abalon DE verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung seien. Nach Auffassung Deutschlands geht aus dem Csoklich-Gutachten (Erwägungsgrund 7) hervor, dass der RZB in ihrer Eigenschaft als Stifterin von Raetia keinerlei Einflussrechte auf die geschäftlichen Entscheidungen von Raetia oder der mit ihr verbundenen Unternehmen zustehe. (68) Dem Gutachten zufolge ist ein Wesensmerkmal der österreichischen Privatstiftung, dass sie vom Stifter völlig getrennt und rechtlich verselbstständigt werde. Dem Stifter stünden nur solche Rechte zu, die er sich ausdrücklich in der Stiftungsurkunde vorbehalten habe. Die Stiftungsurkunde von Raetia zeige, dass der RZB praktisch keinerlei Einflussrechte auf die Stiftungsgeschäftsführung zustünden (Trennungsprinzip). Deutschland weist insbesondere darauf hin, dass die Stiftungsurkunde für die RZB weder Zustimmungsvorbehalte noch Weisungsrechte in Bezug auf Raetia vorsehe. Daraus folge, dass der Stiftungsvorstand von Raetia völlig frei und unbeeinflusst vom Stifter agieren könne. Auch mittelbare Einflussmöglichkeiten, etwa im Wege eines Rechts zur Abberufung des Stiftungsvorstands, bestünden nicht. Die Unabhängigkeit von Stifter und Stiftungsvorstand sei satzungsmäßig ausdrücklich festgeschrieben. Die RZB habe nicht einmal von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich ein Widerrufsrecht (d. h. die Möglichkeit, das Stiftungsgeschäft zu widerrufen) vorzubehalten. Da das in der Stiftungsurkunde vorgesehene Änderungsrecht nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden könne, erlaube es dem Stifter nicht, Entscheidungen, die seinen Interessen zuwiderlaufen, zu begegnen. Änderungen, die der RZB unmittelbare oder mittelbare Einflussmöglichkeiten auf Raetia einräumen würden, seien ausdrücklich ausgeschlossen. 3.3.4.2.   Keine Verbindung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung (69) Deutschland führt weiter aus, dass weder Abalon DE noch Raetia oder eine ihrer Tochtergesellschaften mit der RZB im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung (27)„durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen“ verbunden seien. Deutschland räumt ein, dass nach der Rechtsprechung Unternehmen, die zueinander in keiner der in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung genannten Beziehungen stehen, „aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind“ (28). (70) Deutschland ist jedoch der Auffassung, dass die im HaTeFo-Urteil festgelegten Kriterien für die Einstufung als wirtschaftliche Einheit nicht erfüllt seien, da die RZB nicht auf demselben (oder einem benachbarten) Markt wie Abalon DE, Abalon Consulting, Abalon AT, Gafluna, Valluga und Raetia tätig sei. Der Umstand, dass die RZB auf dem Holzmarkt tätigen Unternehmen Kredite und Garantien gewährt habe, bedeute nicht, dass die RZB selbst auf diesem Markt tätig sei. Daher sei die Voraussetzung des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung nicht erfüllt. (71) Darüber hinaus ist Deutschland der Auffassung, dass keine „wirtschaftliche Einheit“ vorliege, da zwischen den für die RZB und den für Abalon DE/Gafluna/Raetia tätigen Personen keine Beziehungen bestünden, die es ihnen ermöglichten, Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben. Diese Schlussfolgerung werde aus denselben Gründen sogar auf der Grundlage der Definition des Begriffs Kontrolle unter Nummer 16 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (29) (im Folgenden „Konsolidierte Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen“) gezogen. (72) Nach Auffassung Deutschlands belegt der Umstand, dass einige der betroffenen Unternehmen ihren Geschäftssitz unter derselben Anschrift haben, weder das Bestehen von Beziehungen zwischen diesen Unternehmen noch die Möglichkeit, Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen auszuüben. 3.3.5.   Vorhandensein KMU-typischer Schwierigkeiten (73) Deutschland macht geltend, dass der Nachweis KMU-typischer Schwierigkeiten für die Einstufung als KMU in Fällen, in denen die formellen Kriterien des Anhangs der KMU-Empfehlung erfüllt sind, nicht immer erforderlich sei. Demnach sei im vorliegenden Fall kein Nachweis erforderlich, dass Abalon DE KMU-typische Schwierigkeiten hatte. In jedem Fall ist Deutschland der Auffassung, dass Abalon DE mit KMU-typischen Problemen zu kämpfen hatte, und bekräftigt, dass der Zugang zu Finanzmitteln ohne die beiden gewährten Bürgschaften nicht gesichert gewesen wäre, was ein typisches Problem bei KMU sei. Nach Auffassung Deutschlands wäre Abalon DE ohne die beiden Bürgschaften nicht gegründet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst die angespannte finanzielle Lage von Abalon DE im Jahr 2006 betont. 3.4.   Weitere Stellungnahmen Deutschlands 3.4.1.   Ratings der drei kreditgebenden Banken für Abalon DE (74) Deutschland übermittelte ferner die Ratings, die Abalon DE von den drei kreditgebenden Banken erhalten hatte (siehe Erwägungsgrund 19), mit entsprechenden Erläuterungen. In einem Schreiben an die Kommission vom 15. Mai 2017 erklärt die Raffeisenbank International („RBI“, Rechtsnachfolgerin der RZB seit 2010), dass ihre Bewertung (des Kreditrisikos von Abalon DE) seinerzeit insbesondere auf den Wachstumsaussichten des Holzmarkts, dem ausgezeichneten Zugang zu Rohstoffen in Hessen, den kurzen Transportwegen, den Investitionszuschüssen (des Landes Hessens) und den vom Land Hessen zu stellenden Bürgschaften beruht habe. (75) Die Tatsache, dass Abalon DE ein eigenständiges Rating erhalten habe, ist nach Auffassung Deutschlands ein weiterer Hinweis darauf, dass keine Verbindungen zur RZB bestanden haben. 3.4.2.   Persönliche Beziehungen zwischen der RZB und Raetia (76) Bezüglich der persönlichen Beziehungen zwischen der RZB und Raetia führt Deutschland aus, dass die einzigen Mitglieder des dreiköpfigen Stiftungsvorstands von Raetia im Zeitraum von 2001 bis Ende 2015 Karl Pistotnik, Ernst Burger und Kurt Engleitner gewesen seien und dass keiner von ihnen jemals Mitarbeiter oder Organmitglied der RZB gewesen sei. (77) Deutschland erklärt, dass i) Abalon DE (einschließlich seines Geschäftsführers Manfred Reinkemeier) bis zum 6. Dezember 2017 keinerlei Kontakte zu den Stiftungsvorständen von Raetia gehabt habe, ii) Raetia dem Geschäftsführer von Abalon DE zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft nicht bekannt gewesen sei, iii) Manfred Reinkemeier erst im Rahmen des von Pollmeier initiierten Verfahrens von Raetia erfahren habe und iv) die Gesellschafterstruktur von Gafluna für Abalon DE nicht relevant und nicht spürbar gewesen sei. (78) Des Weiteren weist Deutschland darauf hin, dass die RZB dem Geschäftsführer von Abalon DE nie Weisungen erteilt habe, dass bei der RZB keine fachliche Kompetenz bezüglich des Laubholzmarktes bestehe und dass es zwischen Abalon DE und der RZB keinerlei rechtlichen Verbindungen gegeben habe, die der RZB eine über ihre Funktion als Hausbank von Abalon DE hinausgehende Handhabe hätten verschaffen können. (79) Deutschland übermittelte zudem eine von der RBI bereitgestellte Aufstellung der Führungskräfte der RZB für das Jahr 2006, um nachzuweisen, dass keine personellen Verflechtungen zwischen dem Stiftungsvorstand von Raetia und der RZB bestanden. 3.4.3.   Stellungnahmen von Gafluna und Raetia (80) Gafluna gab im eigenen Namen und im Auftrag von Raetia Stellungnahmen ab. (81) Gafluna erklärte, dass gemäß der Stiftungsurkunde von Raetia die Stiftungsbegünstigten Unternehmen seien, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen hält oder erwirbt. (82) Nach Angaben von Gafluna und Raetia handelte es sich bei den einzigen Dienstleistungen, die die RZB-Gruppe für Raetia, Valluga bzw. Gafluna erbrachte, um juristische Betreuung bei der Gründung von Raetia, Gafluna und Valluga sowie um Kontoführungsdienstleistungen für Raetia. Außerdem habe Valluga ein Zahlungsverkehrskonto bei der Kathreinbank (einer 100%igen Tochtergesellschaft der RZB) unterhalten und bei Gafluna sei dies (seit seiner Gründung) noch immer der Fall. (83) Nach Aussage von Gafluna und Raetia hat Raetia keine Dienstleistungen für Unternehmen der RZB-Gruppe erbracht. Raetia habe auch nie mit Unternehmen der RZB-Gruppe über ihre Strategie oder Ausrichtung kommuniziert und habe nie unter der faktischen Kontrolle durch dritte Unternehmen gestanden. 3.4.4.   Stellungnahme der RBI (84) Die RBI als Rechtsnachfolgerin der RZB teilte mit, dass die RZB Raetia im Jahr 2001 als einzige Stifterin errichtet habe und dazu 300 000 EUR aus dem Bankvermögen eingebracht habe. Die RZB habe den ersten Stiftungsvorstand von Raetia (Ernst Burger, Kurt Engleitner und Karl Pistotnik) ausgewählt und bestellt. Der Stiftungszweck bestehe u. a. darin, die österreichische Wirtschaft zu fördern, insbesondere durch Erhaltung und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von österreichischen Unternehmen durch Beteiligung an sanierungsbedürftigen Unternehmen und Zuführung von Risikokapital (30). Im Einzelnen bestätigte die RBI, dass Raetia gegründet wurde, um die Umstrukturierung von sanierungsbedürftigen RZB-Kunden im Wege einer mittelbaren Beteiligung von Raetia an diesen Unternehmen zu erleichtern. Angesichts dieses Ansatzes habe für die RZB keine Notwendigkeit bestanden, selbst eine Beteiligung an ihren sanierungsbedürftigen Kunden zu erwerben. (85) Anlässlich der Errichtung von Raetia habe die RZB Dienstleistungen wie die Abklärung steuerlicher und rechtlicher Fragen, den Entwurf der Stiftungsurkunde und die Eintragung ins Firmenbuch erbracht. Nach Kenntnis der RBI seien keine weiteren Gesellschaften der RZB-Gruppe (einschließlich der Kathreinbank) an der Errichtung von Raetia beteiligt gewesen. Weitere juristische Dienstleistungen seien im Rahmen der Gründung von Valluga und Gafluna erbracht worden. (86) Die RBI bestätigt, dass die folgenden Personen zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Bürgschaften folgende Funktionen bei der RZB und ihren Tochtergesellschaften innehatten: a) Heinrich Weninger sei Leiter des Stiftungsoffice der Kathreinbank gewesen und habe Organfunktionen in Tochtergesellschaften der Kathreinbank ausgeübt. b) Ernst Burger sei Mitglied des Aufsichtsrats der Kathreinbank gewesen. c) Kurt Engleitner sei ebenfalls Mitglied des Aufsichtsrats der Kathreinbank gewesen. d) Karl Pistotnik habe im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt möglicherweise Verbindungen zu Unternehmen der RZB-Gruppe gehabt (worüber keine Aufzeichnungen geführt worden seien). (87) Die RBI übermittelte eine Auflistung der Kredite, die die RZB/RBI Abalon AT (Gesamtbetrag von mindestens 21 Mio. EUR seit 2003) und Abalon DE (mindestens die beiden in Erwägungsgrund 18 genannten Kredite) gewährt hatte, sowie aller in diesem Zusammenhang eingeräumten Sicherheiten. (88) Die RBI wies ferner darauf hin, dass Gafluna zwecks Kapitalbeschaffung in den Jahren 2003 und 2007 Substanzgenussrechte in Höhe von 4,99 Mio. EUR zur Kapitalbeschaffung begeben habe. Deutschland erläutert, dass diese Genussrechte vollständig in einem zweistufigen System von der 100%igen indirekten Tochtergesellschaft der RZB, Abies Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden „Abies“), gezeichnet worden seien (31). Die Zeichnung sei durch einen indirekten Gesellschafterzuschuss der RZB zugunsten ihrer Tochtergesellschaft Abies finanziert worden. Nach Angaben der RBI räumten die von Gafluna begebenen Substanzgenussrechte ihren Zeichnern Auskunftsrechte und eine Gewinnbeteiligung, aber kein Stimmrecht ein. Daher vertritt die RBI der Auffassung, dass die Zeichnung der Substanzgenussrechte nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung erfülle. (89) Die RBI bringt vor, dass sie keine Kenntnis von einer Kommunikation zwischen Unternehmen der RZB-Gruppe und Raetia über die allgemeine Strategie von Raetia gehabt habe (siehe auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 83). Raetia treffe ihre geschäftlichen Entscheidungen völlig unabhängig. Außerdem hätten weder die RZB/RBI noch ihre Tochtergesellschaften eine faktische Kontrolle über Raetia gehabt. Eine solche Kontrolle hätte dem österreichischen Privatstiftungsgesetz widersprochen, wonach der Stiftungsvorstand verpflichtet sei, jede Einflussnahme der Stifterin (RZB) auf die Aktivitäten der Stiftung zu unterbinden. 3.4.5.   Stellungnahme von Abalon DE (90) Deutschland legte auch eine Stellungnahme von Abalon DE vor, in der betont wurde, dass die RZB keine seiner geschäftlichen Entscheidungen beeinflusst habe. Darüber hinaus wies Abalon DE darauf hin, dass es aufgrund des wettbewerbsorientierten Marktes und insbesondere der Übernahmeversuche durch Pollmeier KMU-typische Schwierigkeiten habe. 3.4.6.   Stellungnahme zur Methode für die Berechnung des Beihilfebetrags (91) In einer weiteren Stellungnahme vom 8. Februar 2023 bekräftigte Deutschland, dass die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der in den beiden Bürgschaften enthaltenen Beihilfen nach der unter Randnummer 3.2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Garantiemitteilung von 2000 genannten Methode (siehe Erwägungsgrund 43) nicht möglich sei. Dies setze die Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes für einen entsprechenden Kredit an Abalon DE ohne staatliche Garantien voraus, wobei die KSK zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine diesbezügliche Aussage mehr treffen könne, da eine Nachbildung aller entscheidungserheblichen Parameter aufgrund des großen zeitlichen Abstands von mittlerweile 17 Jahren nicht möglich sei. Daher sei es den deutschen Behörden trotz aller unternommenen Anstrengungen und Nachforschungen leider nicht möglich, entsprechende Informationen zu übermitteln. Deutschland führt weiter aus, dass eine Berechnung nach der unter Randnummer 3.2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Garantiemitteilung von 2000 genannten Methode entbehrlich sei, da seiner Auffassung nach die unter Randnummer 3.2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannte Methode anwendbar sei. (92) Eine ähnliche Aussage trifft Deutschland in Bezug auf die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der in den beiden Bürgschaften enthaltenen Beihilfen nach der unter Nummer 4.2 Absatz 1 der Garantiemitteilung von 2008 genannten Methode („Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt“). Aufgrund des großen zeitlichen Abstands zwischen der Gewährung der Bürgschaften und dem Auskunftsersuchen der Kommission sei es nicht möglich, zu den Berechnungen der Kommission (auf Grundlage der unter Nummer 4.2 Absatz 1 der Garantiemitteilung von 2008 genannten Methode) Stellung zu nehmen. (93) Darüber hinaus ist Deutschland der Auffassung, dass die von der RZB berechnete Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,832 % (siehe Erwägungsgrund 19) zu berücksichtigen ist, da zwischen der RZB und Abalon DE keine Verbindung bestand. Selbst wenn eine solche Verbindung bestanden h

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.