Europäische Union

Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-24

Quellenkennung: 32012D0642. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(4)   Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieses Beschlusses, insbesondere dem Verbot des Kaufs, im Einklang stehen. (5)   Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 1. Juli 2024 gestellt und gemäß diesem Beschluss zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen überlassen werden. Artikel 5d (1)   Beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XVI, XVII und XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang IVa des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Länder — müssen die Ausführer die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen. (2)   Absatz 1 gilt nicht für a)  die Erfüllung von Verträgen über Güter der in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61, 8466 93; b)  die Erfüllung von vor dem 1. Juli 2024 geschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum. (3)   Absatz 1 gilt nicht für öffentliche Verträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden. (4)   Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Vertrag, für den die Ausnahme gemäß Absatz 3 in Anspruch genommen wurde, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erhaltene Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt. (5)   In Anwendung von Absatz 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. (6)   Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird. (7)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung. ▼B Artikel 6 ▼M10 (1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an den Listen im ►M26  Anhang I, Anhang II und Anhang III ◄ an, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich ist. ▼B (2)   Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person Gelegenheit zur Stellungnahme. (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend. ▼M26 Artikel 6a (1)   Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere a)  im Fall des Rates für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs I, b)  im Fall des Hohen Vertreters für die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs I. (2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist. (3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu „Verantwortlichen“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können. ▼M42 (4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ), der Richtlinien (EU) 2015/849 ( *2 ), und 2014/65/EU ( *3 ) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls Informationen nach Artikel 6b unverzüglich, und tauschen sie unverzüglich mit den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß dem vorliegenden Beschluss erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der im vorliegenden Beschluss festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt. ▼M39 Artikel 6b (1)   Entsprechend der in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten sowie gegebenenfalls unbeschadet der Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden, sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet, a)  Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln und b)  mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 umfasst die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird. (3)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle einschlägigen, gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen innerhalb eines Monats nach deren Eingang. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Informationen in anonymisierter Form übermitteln, wenn eine Ermittlungs- oder Justizbehörde die Informationen im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens für vertraulich erklärt hat. (4)   Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. (5)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. ▼B Artikel 7 Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen. ▼M26 Artikel 7a Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach diesem Beschluss verstoßen. ▼M27 Artikel 8 ▼M43 (1)   Dieser Beschluss gilt bis zum ►M50  28. Februar 2027 ◄ . ▼M27 (2)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden. ▼M37 (3)   Die in Artikel 4 Absätze 6 und 7 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft. ▼B Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft. ▼M22 ANHANG I ▼M18 Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 A.  Natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1   Namen (Transliteration der belarussischen Schreibweise) (Transliteration der russischen Schreibweise) Namen (belarussische Schreibweise) (russische Schreibweise) Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste ▼M50 1. Uladzimir Uladzimiravich NAVUMAU Vladimir Vladimirovich NAUMOV Уладзімір Уладзіміравіч НАВУМАЎ Владимир Владимирович НАУМОВ Position(en): Ehemaliger Innenminister; ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten Geburtsdatum: 7.2.1956 Geburtsort: Smolensk, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation) Geschlecht: männlich Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste. Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen. Seit November 2023 ist Vladimir Naumov Eigentümer einer 75 %igen Beteiligung an dem Unternehmen Zorka Food. Zorka Food ist in Moskau registriert und ist in der von Russland besetzten Region Donezk und in der Stadt Mariupol in der Ukraine tätig, führt Getreide und Futtermittel über den Hafen von Mariupol aus und unterstützt die Beteiligung von Belarus am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime. 24.9.2004 2. Dzmitry Valerievich PAULICHENKA Dmitri Valerievich PAVLICHENKO (Dmitriy Valeriyevich PAVLICHENKO) Дзмiтрый Валер'евiч ПАЎЛIЧЭНКА Дмитрий Валериевич ПАВЛИЧЕНКО Position(en): Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR); Befehlshaber einer OMON-Einheit Geburtsdatum: 1966 Geburtsort: Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs „Honour“, 111 Mayakovskogo St., 220028 Minsk, Belarus Geschlecht: männlich Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums. Geschäftsmann, Präsident der „Ehre“, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums. Er wurde identifiziert als Befehlshaber einer OMON-Einheit während des brutalen Vorgehens gegen Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in Belarus. Dzmitry Paulichenka unterstützte Lukaschenko im Vorfeld der Präsidentschaftswahl im Februar 2025 in Belarus. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime. 24.9.2004 3. Viktar Uladzimiravich SHEIMAN (Viktar Uladzimiravich SHEYMAN) Viktor Vladimirovich SHEIMAN (Viktor Vladimirovich SHEYMAN) Вiктар Уладзiмiравiч ШЭЙМАН Виктор Владимирович ШЕЙМАН Position(en): Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung; Ko-Leiter der „Vector Capital Group“; Gesandter des Präsidenten Geburtsdatum: 26.5.1958 Geburtsort: Soltanishki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, früher UdSSR (jetzt Belarus) Anschrift: Belarus President Property Management Directorate, 38 Karl Marx St., 220016 Minsk, Belarus Geschlecht: männlich Rang: Generaloberst Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Sheiman ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime, indem er als Sonderberater/Mitarbeiter des Präsidenten und als Sondergesandter Lukaschenkos für die Zusammenarbeit mit Afrika fungiert. Darüber hinaus ist Viktar Sheiman Ko-Leiter des Unternehmens „Vector Capital Group“, das ein Unternehmen beaufsichtigt, das an der Herstellung von Drohnen beteiligt ist. Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und den belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem er an der Herstellung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist. 24.9.2004 4. Iury Leanidavich SIVAKAU (Yuri Leanidavich SIVAKAU, SIVAKOU) Iury (Yuri) Leonidovich SIVAKOV Юрый Леанідавіч СIВАКАЎ, СIВАКОЎ Юрий Леонидович СИВАКОВ Position(en): Ehemaliger Innenminister; ehemaliger Stellvertretender Leiter der Präsidial-verwaltung; Außerordentlicher Professor an der Akademie für innere Angelegenheiten und Fakultät der belarussischen Staatsuniversität (juristische Fakultät) Geburtsdatum: 5.8.1946 Geburtsort: Onor, Region/Oblast Sachalin, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation) Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs „Honour“, 111 Mayakovskogo St., Minsk 220028, Belarus Geschlecht: männlich Steuerte das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr und Sport, ehemaliger Innenminister und ehemaliger Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung. 24.9.2004 5. Yuri Khadzimuratavich KARAEU Yuri Khadzimuratovich KARAEV Юрый Хаджымуратавіч КАРАЕЎ Юрий Хаджимуратович КАРАЕВ Position(en): Ehemaliger Innenminister; Generalleutnant der Miliz (Polizei) Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Grodno/Hrodna; Vorsitzender des Exekutivausschusses der Region Grodno Geburtsdatum: 21.6.1966 Geburtsort: Ordzhonikidze, frühere UdSSR (jetzt Vladikavkaz, Russische Föderation) Geschlecht: männlich In seiner früheren Führungsposition als Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Grodno/Hrodna und als Vorsitzender des Regionalen Exekutivkomitees Grodno. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. 2.10.2020 6. Genadz Arkadzievich KAZAKEVICH Gennadi Arkadievich KAZAKEVICH Генадзь Аркадзьевіч КАЗАКЕВIЧ Геннадий Аркадьевич КАЗАКЕВИЧ Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Minister des Innern; Erster Stellvertretender Innenminister – Befehlshaber der Kriminalmiliz, Oberst der Miliz (Polizei) Geburtsdatum: 14.2.1975 Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich Rang: Generalmajor der Miliz In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister. Er bekleidet die Stellung eines Befehlshabers der Kriminalmiliz. 2.10.2020 7. Aliaksandr Piatrovich BARSUKOU Alexander (Alexandr) Petrovich BARSUKOV Аляксандр Пятровіч БАРСУКОЎ Александр Петрович БАРСУКОВ Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister; Generalleutnant der Miliz (Polizei); Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk; Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung von Belarus Geburtsdatum: 29.4.1965 Geburtsort: Kreis Vetkovski (Vetka), frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk und als Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung von Belarus. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. 2.10.2020 8. Siarhei Mikalaevich KHAMENKA Sergei Nikolaevich KHOMENKO Сяргей Мiкалаевiч ХАМЕНКА Сергей Николаевич ХОМЕНКО Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister; Generalleutnant der Miliz (Polizei); Ehemaliger Justizminister; Stellvertretender Vorsitzender des Rates der Republik Belarus Geburtsdatum: 21.9.1966 Geburtsort: Yasinovataya, früher UdSSR (jetzt Ukraine) Geschlecht: männlich In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Rates der Republik Belarus. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. 2.10.2020 ▼M18 9. Yuri Genadzevich NAZARANKA Yuri Gennadievich NAZARENKO Юрый Генадзевіч НАЗАРАНКА Юрий Геннадьевич НАЗАРЕНКО Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums Erster Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit, Generalmajor der Miliz (Polizei) Geburtsdatum: 17.4.1976 Geburtsort: Slonim, frühere UdSSR (jetzt Belarus) Geschlecht: männlich In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium und Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit. 2.10.2020 ▼M34 10. Khazalbek Baktibekavich ATABEKAU Khazalbek Bakhtibekovich ATABEKOV Хазалбек Бактiбекавiч АТАБЕКАЎ Хазалбек Бахтибекович АТАБЕКОВ Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums Geburtsdatum: 18.3.1967 Geschlecht: männlich In seiner früheren Position als Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Per Dekret von Aliaksandr Lukashenka wurde er im März 2022 in die Militärreserve versetzt. Er ist berechtigt, eine militärische Uniform und militärische Abzeichen zu tragen. 2.10.2020 ▼M50 11. Aliaksandr Valerievich BYKAU Alexander (Alexandr) Valerievich BYKOV Аляксандр Валер’евiч БЫКАЎ Александр Валерьевич БЫКОВ Position(en): Erst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.