Europäische Union

Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

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Quellenkennung: 32012D0642. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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17.10.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 285/1 BESCHLUSS 2012/642/GASP DES RATES vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/661/GASP (1) hat der Rat erstmals restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen. In der Folgezeit hat er immer wieder seine ernsthafte Besorgnis darüber geäußert, dass die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus weiterhin nicht geachtet und politische Häftlinge nicht freigelassen oder nicht rehabilitiert werden, und aus diesem Grunde seine Maßnahmen verlängert und ausgeweitet. (2) Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (2) erlassen. (3) Aufgrund spezifischer Bedenken sind restriktive Maßnahmen gegen Personen verhängt worden, die dem Pourgourides-Bericht zufolge eine maßgebliche Rolle bei dem ungeklärten Verschwinden von vier namhaften Persönlichkeiten in Belarus in den Jahren 1999 und 2000 und der anschließenden Verschleierungsaktion gespielt haben, sowie gegen Personen, die es unterlassen haben, in der Sache unabhängige Ermittlungen oder eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten. (4) Restriktive Maßnahmen sind auch gegen jene Personen verhängt worden, die für die Fälschungen bei den Wahlen und beim Referendum vom 17. Oktober 2004 in Belarus, für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 und vom 19. Dezember 2010 in Belarus sowie für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und die Repression gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an diese Wahlen und dieses Referendum verantwortlich sind. (5) Besondere Verantwortung tragen jene Beamten, die an dem betrügerischen Vorgehen bei den Präsidentschaftswahlen und dem Referendum direkt beteiligt waren oder dafür verantwortlich sind, sowie jene, die für Folgendes verantwortlich sind: die organisierte Verbreitung gefälschter Informationen durch die staatlich kontrollierten Medien, die unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Anwendung von Gewalt gegen unbewaffnete friedliche Demonstranten, die Umsetzung der laufenden, politisch motivierten administrativen und strafrechtlichen Sanktionen gegen breite Gruppen von Vertretern der Zivilgesellschaft, der demokratischen Opposition, der NRO und der freien Medien in Belarus, die systematische und koordinierte Verletzung von internationalen Menschenrechtsstandards und von Gesetzen der Republik Belarus im Rahmen der Rechtsprechung und die Anwendung von Methoden der Nötigung und Einschüchterung gegenüber den gesetzlichen Vertretern von Häftlingen und anderen Personen. (6) Ferner sollten in Anbetracht des Ernstes der Lage auch Maßnahmen gegen Personen in Führungspositionen in Belarus sowie Personen und Organisationen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime finanziell oder materiell unterstützen, verhängt werden. (7) Damit ihre Wirksamkeit sichergestellt wird, sollten diese Maßnahmen auch auf Organisationen, die im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen stehen oder von diesen kontrolliert werden, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie Organisationen, die im Eigentum von Personen oder Organisationen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, stehen oder von diesen kontrolliert werden. (8) Da, wie sich insbesondere aus vorläufigen Feststellungen der von OSZE/ODIHR nach Belarus entsandten Wahlbeobachtungsmission ergibt, auch die jüngsten Wahlen vom 23. September 2012 nicht den internationalen Standards entsprochen haben und sich die Situation in Bezug auf die Menschenrechte, Demokratie und rechtsstaatlichkeit nicht verbessert hat, hält der Rat seine schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Lage in Belarus weiterhin aufrecht. (9) Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/639/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2013 verlängert werden. (10) Im Interesse der Klarheit sollten die durch den Beschluss 2010/639/GASP verhängten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Es ist untersagt, a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu erbringen; b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, zu gewähren, c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 2 (1)   Artikel gilt nicht für a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen (VN) und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenmanagementoperationen der EU und der VN bestimmt sind, b) den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen ballistischen Schutz bewirken und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind, c) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen, d) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen, unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfen vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden. (2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird. Artikel 3 (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern: a) Personen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie allen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, b) Personen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen. (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar: a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder d) im Rahmen des 1929 geschlossenen Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien (Lateranvertrag). (4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist. (5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten. (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder die von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden. (7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffene Person. Artikel 4 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum folgender im Anhang aufgeführter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren: a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, oder mit ihnen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie die in ihrem Eigentum stehenden und von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, sowie die in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, (2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Artikel 5 (1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von im Anhang aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung, einer Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen Vertretung, Konsularstelle oder internationalen Organisation dienen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben. (2)   Artikel 4 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP, dem Beschluss 2010/639/GASP des Rates oder dem vorliegenden Beschluss unterliegen, sofern solche Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 4 Absatz 1 dieses Beschlusses fallen. (3)   Artikel 4 Absatz 1 hindert eine in der Liste aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor der Listung einer solchen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 entgegengenommen wird. Artikel 6 (1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an der Liste im Anhang an, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich ist. (2)   Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person Gelegenheit zur Stellungnahme. (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend. Artikel 7 Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen. Artikel 8 Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden. Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 67. (2)   ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18. ANHANG PERSONEN UND ORGANISATIONEN GEMÄß ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 1 A.   Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1   Namen Transkription der belarussischen Schreibweise Transkription der russischen Schreibweise Namen (belarussische Schreibweise) Namen (russische Schreibweise) Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste 1. Ablamejka, Sjarhei Uladsimirawitsch Ablamejko, Sergei Wladimirowitsch АБЛАМЕЙКА, Сяргей Уладзiмiравiч АБЛАМЕЙКО, Сергей Владимирович Geburtsdatum: 24.9.1956 in Voronovo, Region Grodno Rektor der belarussischen Staatsuniversität. Er war verantwortlich dafür, dass mehrere Studenten von der Universität ausgeschlossen wurden, weil sie an den Demonstrationen vom 19. Dezember 2010 und im Jahr 2011 an anderen friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten. 2. Akulitsch, Swjatlana Raszislawauna Okulitsch, Swetlana Rostislawowna АКУЛIЧ, Святлана Расцiславаўна ОКУЛИЧ, Светлана Ростиславовна Geburtsdatum: 27.08.1948 oder 1949 Verantwortlich für die Durchsetzung der politisch motivierten Ordnungs- und Haftstrafen gegen Vertreter der Zivilgesellschaft. Richterin am Bezirksgericht Puchowitschi. Sie lehnte die Klage von Natalja Ilinitsch auf Wiedereinsetzung in ihre Funktion als Lehrerin an der Sekundarschule in Talkow-Zentrum rechtswidrig ab. 3. Aljaksandrau, Dsmitryj Pjiatrowitsch Aleksandrow, Dmitri Petrowitsch АЛЯКСАНДР-AЎ, Дзмiтрый Пятровiч АЛЕКСАНДРОВ, Дмитрий Петрович   Richter am Obersten Wirtschaftsgericht. Er verhängte das Verbot des unabhängigen Senders "Autoradio". Der Rundfunksender hatte das Wahlprogramm des Oppositionskandidaten Sannikow übertragen. 4. Alinikau, Sjargej Aljaksandrawitsch Alejnikow, Sergej Aleksandrowitsch АЛИНИКАЎ, Сяргей Аляксандравич АЛEЙНИКOВ, Сергей Aлександрович   Major, Leiter einer operativen Einheit der Strafkolonie IK-17 in Schklow. Er übte Druck auf politische Gefangene aus, indem er ihr Recht auf Korrespondenz und Zusammenkünfte missachtete, er erteilte Befehle, um sie einer strengeren Strafbehandlung und Durchsuchungen zu unterziehen, und er setzte Drohungen ein, um Geständnisse zu erzwingen. Er war unmittelbar verantwortlich für die Verletzung der Menschenrechte von politischen Gefangenen und Oppositionsaktivisten durch die Anwendung übermäßiger Gewalt gegen sie. Sein Vorgehen stellte eine unmittelbare Verletzung der internationalen Verpflichtungen von Belarus im Bereich der Menschenrechte dar. 5. Alpejewa, Tamara Michailauna Alpejewa, Tamara Michailowna АЛПЕЕВА, Тамара Мiхайлаўна АЛПЕЕВА, Тамара Михайловна   Rektorin des Internationalen geisteswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichen Instituts, verantwortlich für den Ausschluss von Studenten, die an den Demonstrationen nach den Wahlen vom Dezember 2010 teilgenommen hatten. 6. Ananitsch, Alena Mikalajeuna Ananitsch, Jelena Nikolajewna АНАНIЧ, Алена Мiкалаеўна АНАНИЧ, Елена Николаевна   Richterin am Bezirksgericht Perwomaiski der Stadt Minsk. Sie war direkt an den Repressionen der Justiz gegen die friedlichen Demonstranten vom 19. Dezember 2010 beteiligt. Am 20. Dezember 2010 hat sie die Aktivisten der Zivilgesellschaft Pawal Schalamitski, Michail Piatrenka, Jauhen Batura und Tatsiana Grybouskaja zu jeweils 10 Tagen Haft und Tornike Berydze zu 11 Tagen Haft verurteilt. Ihre Art, den Prozess zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu. 7. Ananitsch, Lilija Stanislawauna Ananitsch, Lilija Stanislawowna АНАНIЧ, Лiлiя Станiславаўна АНАНИЧ, Лилия Станиславовна Geburtsdatum 1960 Ausweisnr.: 4020160A013PB7 Erste stellvertretende Informationsministerin. Seit 2003 spielt sie eine wichtige Rolle bei der Verbreitung der staatlichen Propaganda, die repressive Maßnahmen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft provoziert, unterstützt und rechtfertigt, sowie bei der Unterdrückung der Freiheit der Medien. Die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft werden unter Verwendung gefälschter Informationen systematisch negativ und herabwürdigend dargestellt. 8. Archipau, Aljaksandr Michailawitsch Archipow, Aleksander Michailowitsch APXIПAЎ, Аляксандр Мiхайлавiч АРХИПОВ, Александр Михайлович Geburtsdatum: 1959, Mogiljow Staatsanwalt des Verwaltungsbezirks Minsk. Verantwortlich für die repressiven Maßnahmen gegen die Zivilgesellschaft im Anschluss an die Wahlen vom Dezember 2010. 9. Arlau, Aljaksej Arlau, Aljaksandr Uladsimirawitsch Orlow, Aleksej Orlow, Aleksandr Wladimirowitsch APЛAЎ, Аляксей APЛAЎ, Аляксандр Уладзiмiравiч OPЛОВ, Алексей OPЛОВ, Александр Владимирович   Oberst, Leiter des KGB-Gefängnisses in Minsk. Er war persönlich verantwortlich für die grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Gefangenen in den Wochen und Monaten nach der Niederschlagung der Protestdemonstration nach den Wahlen in Minsk am 19. Dezember 2010. Sein Vorgehen stellte eine unmittelbare Verletzung der internationalen Verpflichtungen von Belarus im Bereich der Menschenrechte dar. 10. Atabekau, Chasalbek Baktibekawitsch Atabekow, Chasalbek Bachtibekowitsch АТАБЕКАЎ, Хазалбек Бактiбекавiч АТАБЕКОВ, Хазалбек Баxтибекович (АТАБЕКОВ Кхазалбек Баxтибекович)   Oberst, Befehlshaber einer Sonderbrigade der Truppen des Innenministeriums in Urutschje, einem Vorort von Minsk. Er befehligte seine Einheit bei der Niederschlagung der Protestdemonstration nach den Wahlen in Minsk am 19. Dezember 2010, bei der es zu Gewaltexzessen kam. Sein Vorgehen stellte eine unmittelbare Verletzung der internationalen Verpflichtungen von Belarus im Bereich der Menschenrechte dar. 11. Bachmatau, Ihar Andrejewitsch Bachmatow, Igor Andrejewitsch БАХМАТАЎ, Irap Андрэевiч БАХМАТОВ, Игорь Андреевич   Er war aktiv an den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus beteiligt. Als einer der früheren stellvertretenden Leiter des KGB mit Zuständigkeit für Personal und Arbeitsorganisation war er verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. Im Mai 2012 wurde er erneut den Reservekräften zugeteilt. 12. Badak, Ala Mikalejeuna Bodak, Alla Nikolajewna БАДАК, Ала Мiкалаеўна БОДАК, Алла Николаевна Geburtsdatum: 30.08.1967 Reisepass-Nr.: SP0013023 Stellvertretende Justizministerin mit Zuständigkeit für die juristische Unterstützung der Institutionen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erarbeiten. Zu ihren Aufgaben gehört es, die Abfassung von Rechtsvorschriften zu überwachen. Durch die Erarbeitung von repressiven Gesetzen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition war sie verantwortlich für die Rolle und das Handeln des belarussischen Justizministeriums und der belarussischen Justiz, die bedeutende Instrumente der Repression gegen die Bevölkerung sind. 13. Balaunjou, Mikalai Wassiljewitsch Bolownjow, Nikolai Wassiljewitsch БАЛАЎНЕЎ, Мiкалай Васiльевiч БОЛОВНЕВ, Николай Васильевич   Richter am Bezirksgericht Sawodskoi der Stadt Minsk Er war direkt an den Repressionen der Justiz gegen die friedlichen Demonstranten vom 19. Dezember 2010 beteiligt. Am 20. Dezember 2010 verurteilte er die Aktivisten der Zivilgesellschaft Ihar Paschkowitsch, Dsimtry Paschyk, Anton Dawydsenka, Artsem Liaudanski und Art

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.