Europäische Union

Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-24

Quellenkennung: 32012D0642. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02012D0642 — DE — 24.07.2026 — 039.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼M28 BESCHLUSS DES RATES 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ▼B (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/248/GASP DES RATES  vom 29. Mai 2013   L 143 24 30.5.2013  M2 BESCHLUSS 2013/308/GASP DES RATES  vom 24. Juni 2013   L 172 31 25.6.2013  M3 BESCHLUSS 2013/534/GASP DES RATES  vom 29. Oktober 2013   L 288 69 30.10.2013  M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/24/GASP DES RATES  vom 20. Januar 2014   L 16 32 21.1.2014  M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/439/GASP DES RATES  vom 8. Juli 2014   L 200 13 9.7.2014  M6 BESCHLUSS 2014/750/GASP DES RATES  vom 30. Oktober 2014   L 311 39 31.10.2014  M7 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/1142 DES RATES  vom 13. Juli 2015   L 185 20 14.7.2015  M8 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/1335 DES RATES  vom 31. Juli 2015   L 206 64 1.8.2015  M9 BESCHLUSS (GASP) 2015/1957 DES RATES  vom 29. Oktober 2015   L 284 149 30.10.2015 ►M10 BESCHLUSS (GASP) 2016/280 DES RATES  vom 25. Februar 2016   L 52 30 27.2.2016  M11 BESCHLUSS (GASP) 2017/350 DES RATES  vom 27. Februar 2017   L 50 81 28.2.2017  M12 BESCHLUSS (GASP) 2018/280 DES RATES  vom 23. Februar 2018   L 54 16 24.2.2018  M13 BESCHLUSS (GASP) 2019/325 DES RATES  vom 25. Februar 2019   L 57 4 26.2.2019  M14 BESCHLUSS (GASP) 2020/214 DES RATES  vom 17. Februar 2020   L 45 3 18.2.2020  M15 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1388 DES RATES  vom 2. Oktober 2020   L 319I 13 2.10.2020  M16 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1650 DES RATES  vom 6. November 2020   L 370I 9 6.11.2020  M17 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/2130 DES RATES  vom 17. Dezember 2020   L 426I 14 17.12.2020 ►M18 BESCHLUSS (GASP) 2021/353 DES RATES  vom 25. Februar 2021   L 68 189 26.2.2021 ►M19 BESCHLUSS (GASP) 2021/908 DES RATES  vom 4. Juni 2021   L 197I 3 4.6.2021 ►M20 BESCHLUSS (GASP) 2021/1001 DES RATES  vom 21. Juni 2021   L 219I 67 21.6.2021 ►M21 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/1002 DES RATES  vom 21. Juni 2021   L 219I 70 21.6.2021 ►M22 BESCHLUSS (GASP) 2021/1031 DES RATES  vom 24. Juni 2021   L 224I 15 24.6.2021 ►M23 BESCHLUSS (GASP) 2021/1989 DES RATES  vom 15. November 2021   L 405 8 16.11.2021 ►M24 BESCHLUSS (GASP) 2021/1990 DES RATES  vom 15. November 2021   L 405 10 16.11.2021 ►M25 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/2125 DES RATES  vom 2. Dezember 2021   L 430I 16 2.12.2021 ►M26 BESCHLUSS (GASP) 2022/218 DES RATES  vom 17. Februar 2022   L 37 41 18.2.2022 ►M27 BESCHLUSS (GASP) 2022/307 DES RATES  vom 24. Februar 2022   L 46 97 25.2.2022 ►M28 BESCHLUSS (GASP) 2022/356 DES RATES  vom 2. März 2022   L 67 103 2.3.2022 ►M29 BESCHLUSS (GASP) 2022/399 DES RATES  vom 9. März 2022   L 82 9 9.3.2022 ►M30 BESCHLUSS (GASP) 2022/579 DES RATES  vom 8. April 2022   L 111 81 8.4.2022 ►M31 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/881 DES RATES  vom 3. Juni 2022   L 153 77 3.6.2022 ►M32 BESCHLUSS (GASP) 2022/882 DES RATES  vom 3. Juni 2022   L 153 88 3.6.2022 ►M33 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/1243 DES RATES  vom 18. Juli 2022   L 190 139 19.7.2022 ►M34 BESCHLUSS (GASP) 2023/421 DES RATES  vom 24. Februar 2023   L 61 41 27.2.2023 ►M35 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/1592 DES RATES  vom 3. August 2023   L 195I 31 3.8.2023 ►M36 BESCHLUSS (GASP) 2023/1601 DES RATES  vom 3. August 2023   L 196 37 4.8.2023 ►M37 BESCHLUSS (GASP) 2023/2686 DES RATES  vom 27. November 2023   L 2686 1 28.11.2023 ►M38 BESCHLUSS (GASP) 2024/769 DES RATES  vom 26. Februar 2024   L 769 1 27.2.2024 ►M39 BESCHLUSS (GASP) 2024/1864 DES RATES  vom 29. Juni 2024   L 1864 1 30.6.2024 ►M40 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/2116 DES RATES  vom 26. Juli 2024   L 2116 1 5.8.2024 ►M41 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2024/3175 DES RATES  vom 16. Dezember 2024   L 3175 1 16.12.2024 ►M42 BESCHLUSS (GASP) 2025/391 DES RATES     L 391 1 24.2.2025 ►M43 BESCHLUSS (GASP) 2025/385 DES RATES  vom 24. Februar 2025   L 385 1 25.2.2025 ►M44 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2025/632 DES RATES  vom 27. März 2025   L 632 1 27.3.2025 ►M45 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2025/1461 DES RATES  vom 18. Juli 2025   L 1461 1 19.7.2025 ►M46 BESCHLUSS (GASP) 2025/1471 DES RATES  vom 18. Juli 2025   L 1471 1 19.7.2025 ►M47 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2025/2038 DES RATES  vom 23. Oktober 2025   L 2038 1 23.10.2025 ►M48 BESCHLUSS (GASP) 2025/2040 DES RATES  vom 23. Oktober 2025   L 2040 1 23.10.2025 ►M49 BESCHLUSS (GASP) 2025/2585 DES RATES  vom 15. Dezember 2025   L 2585 1 16.12.2025 ►M50 BESCHLUSS (GASP) 2026/427 DES RATES  vom 26. Februar 2026   L 427 1 26.2.2026 ►M51 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2026/503 DES RATES  vom 23. April 2026   L 503 1 23.4.2026 ►M52 BESCHLUSS (GASP) 2026/512 DES RATES  vom 23. April 2026   L 512 1 23.4.2026 ►M53 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2026/1816 DES RATES  vom 23. Juli 2026   L 1816 1 23.7.2026 ►M54 BESCHLUSS (GASP) 2026/1847 DES RATES  vom 23. Juli 2026   L 1847 1 23.7.2026 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 297 vom 15.10.2014, S.  41 (2014/24/GASP)  C2 Berichtigung, ABl. L 328 vom 13.11.2014, S.  61 (2014/439/GASP)  C3 Berichtigung, ABl. L 176 vom 7.7.2015, S.  41 (2014/439/GASP)  C4 Berichtigung, ABl. L 057 vom 18.2.2021, S.  93 (2020/1650) ►C5 Berichtigung, ABl. L 420 vom 25.11.2021, S.  134 (2021/1989)  C6 Berichtigung, ABl. L 323 vom 19.12.2022, S.  106 (2021/1002)  C7 Berichtigung, ABl. L 070 vom 8.3.2023, S.  56 ((GASP) 2023/421)  C8 Berichtigung, ABl. L 090 vom 28.3.2023, S.  66 ((GASP) 2023/421) ►C9 Berichtigung, ABl. L 90174 vom 20.2.2025, S.  1 (2024/3175) ►C10 Berichtigung, ABl. L 90464 vom 26.5.2025, S.  1 (2025/391) ►C11 Berichtigung, ABl. L 90726 vom 18.9.2025, S.  1 (2025/385) ▼B ▼M28 BESCHLUSS DES RATES 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ▼B Artikel 1 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Es ist untersagt, a)  unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu erbringen; b)  unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, zu gewähren, c)  wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. ▼M36 Artikel 1a (1)   Unbeschadet des Artikels 1 des vorliegenden Beschlusses ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang VI des vorliegenden Beschlusses aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. ▼M39 (1a)   Die Durchfuhr der in Absatz 1 genannten Feuerwaffen, dazugehörigen Teile, wesentlichen Komponenten und Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten. ▼M39 (2)   Es ist verboten, a)  für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen, b)  für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder c)  an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. ▼M46 Artikel 1aa (1)   Es ist verboten, Rüstungsgüter und dazugehörige Güter aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn diese ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden. (2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Einfuhr, des Kaufs oder der Weitergabe für: a)  die Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder b)  die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. ▼M39 Artikel 1b (1)   Es ist verboten, Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2)   Die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten. (3)   Es ist verboten, a)  für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen; b)  für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen; oder c)  an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. ▼M52 ————— ▼M54 ————— ▼M52 (3e)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209, 8311 nach Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die für die Erfüllung bis zum 25. Juli 2026 von vor dem 24. April 2026 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erforderlich sind. ▼M42 ————— ▼M39 (7)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (8)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erforderlich sind für a)  medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen, b)  die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen, oder c)  die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. ▼M48 ————— ▼M39 (10)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in Absatz 8 dieses Artikels festgelegten Zwecke bestimmt sind. (11)   Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (12)   Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8523 und 8536 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Zwecke der Instandhaltung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind. ▼M46 (13)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Belarus erforderlich sind: a)  Güter des KN-Codes 8417 20 ; b)  Rohre aus Kupfer und Rohrformstücke aus Kupfer der KN-Cod

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.