Europäische Union

2001/52/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilfemaßnahme, die von Frankreich im Weinsektor durchgeführt wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2754)

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weicht und geeignet ist, auf einem nicht durch Wachstumssignale gekennzeichneten Weinmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen (Erwägungsgrund 10). (36) Da von den französischen Behörden keine Bestimmungen zur Anpassung der Maßnahme an die neuen Anforderungen des Marktes erlassen wurden, die insbesondere vorsehen, dass die Umstellung der Rebflächen im Gebiet "Charente" mit einer beträchtlichen Verminderung der Anbauflächen und der Erträge einhergeht, meldete die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit den neuen Anforderungen auf Gemeinschaftsebene an (Erwägungsgrund 11). Verringerung des Produktionspotenzials: Ertragsbeschränkung (37) Nach den Erläuterungen der französischen Behörden besteht das Ziel der Maßnahme gerade darin, das Produktionspotenzial zu verringern und den Ertrag zu beschränken, was auch zu einem Rückgang des durchschnittlichen Ertrags der umgestellten Rebflächen von 150 hl auf ca. 90 hl je Hektar führen dürfte. Außerdem erlaubte diese Umstellung, die Weinerzeugung nach dem Markt auszurichten sowie mittelfristig die Liefermengen von Rebsorten mit doppelter Klassifizierung für die obligatorische Destillation zu reduzieren, was eine Senkung der unter diesem Titel getätigten Ausgaben zu Lasten des EAGFL zur Folge hätte. (38) Die Kommission schließt sich der Schlussfolgerung der französischen Behörden an, was die beträchtliche Verringerung des Produktionspotenzials anbelangt, die aus der Umstellung auf andere Rebsorten herrührt. Dennoch darf das Problem der Ertragsverminderung nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der infolge der Sortenumstellung erzielten Ergebnisse untersucht werden, sondern muss auch in Bezug auf die Verringerung der Erträge der für die Cognac-Erzeugung bestimmten Rebsorten erfolgen. In diesem Sinne ergibt sich aus den Angaben, die die französischen Behörden mit Schreiben vom 30. Mai 2000 der Kommission zu der Regelung für das Gebiet "Charente" im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein übermittelt haben, eine starke Zunahme der Erträge bei der zur Herstellung von Cognac bestimmten Rebsorte "Ugni blanc" von 80 hl je Hektar im Jahr 1976 auf gegenwärtig 120 hl je Hektar(11). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ertragsbeschränkung auch für die zur Cognac-Herstellung bestimmte Rebsorte "Ugni blanc" gelten müsste, die für die Überschussproduktion in der Region verantwortlich ist. Nach den von den französischen Behörden übermittelten Zahlen besteht ausreichender Spielraum, um eine solche Verminderung ins Auge zu fassen. Demzufolge kann eine auf die Sortenumstellung beschränkte Verringerung von der Kommission nicht als ausreichend angesehen werden. Verkleinerung der Anbaufläche (39) Die französischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Verkleinerung der Anbauflächen mit Hilfe der Maßnahme "Endgültige Aufgabe von Rebflächen" zu gleichen Teilen wie die Umstellung der bestehenden Rebflächen in Angriff genommen wurde. Da sich die Maßnahme lediglich auf die von der Umstellung betroffene Fläche von 1000 Hektar bezieht, ist es - wie die französischen Behörden hinzufügen - gegebenenfalls erforderlich, die im Hinblick auf die Sortenumstellung unternommenen Anstrengungen im Rahmen der Durchführung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1463/99 vorgesehenen Regelung fortzusetzen. Nach deren weiteren Ausführungen wird diese Verordnung, die ein Verbot der Neuanpflanzung von Rebflächen vorsieht und eine Regelung für die Umstellung von Rebflächen einführt eingehalten, da die angemeldeten Maßnahmen keine Erweiterung der Rebflächen "Charente" vorsehen, sondern durch Förderung der Rebflächenstilllegung einen Beitrag zu deren Anpassung an den Markt leisten. (40) Die Kommission teilt die Meinung der französischen Behörden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der endgültigen Flächenstilllegung als einem Mittel zur Unterstützung der Anpassung der Rebflächen im Gebiet "Charente" an den Markt. Dennoch kommt sie nicht umhin festzustellen, dass wegen der Freistellung der Rodung grundsätzlich keine Garantie gegeben ist, dass die Umstrukturierung von 1000 ha mit der Rodung einer gleich großen Fläche einhergeht. Da zudem die französischen Behörden in der Vergangenheit auf die Notwendigkeit einer Verkleinerung der gesamten Anbaufläche der Region (von schätzungsweise +- 80000 ha) um 15-20 % (zwischen 12000 und 16000 ha) verwiesen haben, zeigt dies, dass die bloße Umsetzung dieser Maßnahme kaum zu einer zufriedenstellenden Lösung für die betreffende Region beitragen wird. Die französischen Behörden sind sich dieser Tatsache bewusst, wenn sie vorschlagen, die Umstellung im Rahmen der neuen GMO für Wein fortzusetzen. Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage (41) In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 ist tatsächlich die Einführung einer Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vorgesehen. Zudem ist in Absatz 2 festgelegt, dass die Regelung zum Ziel hat, die Erzeugung an die Marktnachfrage anzupassen. Die französichen Behörden haben versucht, den Nachweis zu erbringen, dass diese letztgenannte Bedingung erfuellt wurde. (42) In erster Linie beanstanden die französischen Behörden die von der Kommission bewertete Menge an vermarktbarem Landwein, die ihr zufolge schätzungsweise 1,5 Mio. Hektoliter betrug. So dürfte die Umstellungsregelung zu einer Verringerung von 150000 Hektoliter Tafelwein und mit 3-jähriger Verzögerung zu einer Erzeugung von 80000 bis 90000 Hektoliter Landwein führen. (43) Den französischen Behörden zufolge wäre der Markt für Landweine im Gegensatz zu den Ausführungen der Kommission in Erwägungsgrund 9 sehr wohl in der Lage, seine Position am Weltmarkt weiter auszubauen (Erwägungsgrund 20). Die genehmigten Mengen seien in den letzten Jahren trotz eines Rückgangs der Lesemengen deutlich gestiegen, was auf die klimatischen Bedingungen in den letzten beiden Weinwirtschaftsjahren zurückzuführen sei. Der weniger stark ausgeprägte Anstieg im Jahr 1998/99 könne nicht als ein Rückgang der Nachfrage ausgelegt werden, da die Preise für Landweine in diesem Weinwirtschaftsjahr einen deutlichen Anstieg erfahren hätten: + 14 % für die roten Landweine (bis zu + 20 % bei den Weinen einer bestimmten Rebsorte) und + 11 % für die weißen Landweine (bis zu + 16 % bei den Weinen einer bestimmten Rebsorte). (44) Die nach Einleitung des Prüfverfahrens übermittelten Angaben, die wieder vom "Office national interprofessionnel des vins" (Onivins)(12) zur Verfügung gestellt wurden, bestätigen, dass in Bezug auf die Landweine der gewichtete Durchschnittspreis für rote Landweine und Rosé-Landweine zwanzig Wochen vor dem Weinwirtschaftsjahr 1999/2000 gegenüber dem vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr um 5 % zurückgegangen war (7 % bei den roten Landweinen mit Angabe der Rebsorte und 5 % bei den Roséweinen mit Angabe der Rebsorte) und um 8 % bei den weißen Landweinen (10 % bei den weißen Landweinen mit Angabe der Rebsorte). Diese Angaben, von denen nur mit der nötigen Vorsicht Gebrauch gemacht werden sollte, stimmen nicht mit der Behauptung der französischen Behörden überein, wonach der Markt für Landwein in stetiger Expansion ist. (45) Die Kommission hegt in Anbetracht der ihr zur Kenntnis gebrachten Daten und aufgrund des Fehlens einer Analyse der tatsächlichen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf den Markt weiterhin Zweifel an der Fähigkeit des Marktes, weitere Mengen Landwein aufzunehmen, die infolge einer Sortenumstellung im Gebiet "Charente" erzeugt würden. Wettbewerbsverzerrungen (46) Unter Hinweis darauf, dass die Maßnahme eine sektorale Umstellung mit Langzeitwirkungen zum Ziel hat, muss die Kommission ihre bei Einleitung des Prüfverfahrens gezogene Schlussfolgerung bestätigen, wonach die Steigerung der Erzeugung von "Landweinen" in Frankreich den in der neuen GMO für Wein enthaltenen Grundsätzen zuwiderläuft und geeignet ist, auf dem nicht durch eindeutige Wachstumssignale gekennzeichneten Weinmarkt Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen. Nach der festen Überzeugung der Kommission birgt die Tatsache, dass die aus dieser Rebflächenumstellung gewonnenen Weine auf den üblichen Weinmarkt gelangen würden - während sie gegenwärtig definitionsgemäß andere Bestimmungsorte außerhalb dieses Marktes haben - die Gefahr einer Verlagerung des Problems auf andere Märkte/Weinzonen; dies würde allerdings zu einer deutlichen Erhöhung der Erzeugung von vermarktbaren Weinen führen und somit den Zielsetzungen der neuen GMO zuwiderlaufen. (47) Die Kommission möchte unterstreichen, dass diese Schlussfolgerung auch für die frühere GMO für Wein gilt, in der ebenfalls der Grundsatz einer Nichterhöhung der Erzeugung vorgesehen ist. (48) Da nach Auffassung der Kommission die von den französischen Behörden durchgeführte Maßnahme erhebliche Wettbewerbsverzerrungen in einem Sektor hervorruft, in dem die Produktionssteigerung einer besonderen Kontrolle unterliegt und wodurch die im Gebiet "Charente" angetroffenen Probleme auf andere Regionen der Gemeinschaft verlagert werden, vertritt die Kommission die Auffassung, nur die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und speziell im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation getroffenen Maßnahmen könnten eine Berücksichtigung der allgemeinen Interessen der Marktteilnehmer sicherstellen. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat auf die Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag nicht vorrangig gegenüber den Bestimmungen der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für diesen Sektor berufen kann(13). Ihre Anwendung unterliegt nach wie vor den in den betreffenden Verordnungen vorgesehenen Bestimmungen. Die Kommission darf keine Beihilfe genehmigen, die naturgemäß mit den Bestimmungen bezüglich einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar ist oder die dem reibungslosen Funktionieren der betreffenden Marktorganisation zuwiderläuft. (49) So stellt die Kommission fest, dass es den französischen Behörden nicht gelungen ist, die Maßnahme - insbesondere durch die Umstellung der Rebflächen im Gebiet "Charente" mit gleichzeitiger erheblicher Verminderung der Anbauflächen und der Erträge - an die neuen Anforderungen des Sektors anzupassen. Aus diesem Grund muss die Kommission die Schlussfolgerung ziehen, dass die betreffende Maßnahme nicht mit den neuen Anforderungen auf Gemeinschaftsebene und somit auch nicht mit den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar ist, vor allem nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Technische Hilfe (50) Was die Maßnahme "Technische Hilfe" anbelangt, so ist aufgrund ihrer Unvereinbarkeit, zumal es sich gegenüber der vorhergehenden um eine flankierende Maßnahme handelt, ihre Anwendung nicht länger gerechtfertigt, und die Kommission kann infolgedessen ihre Gewährung nicht billigen. Förderung des Cognac (51) Da die Maßnahme "Förderung des Cognac" von den französischen Behörden zurückgezogen wurde, erübrigt sich eine diesbezügliche Würdigung durch die Kommission. V SCHLUSSFOLGERUNG (52) Die Maßnahmen, die in einer Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands und in einer flankierenden Maßnahme in Form einer technischen Hilfe für Erzeuger bestehen, kommen nicht für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag in Frage, da sie die in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein vorgesehenen Anforderungen nicht erfuellen. Daher sind sie mit dem Vertrag unvereinbar und dürfen nicht durchgeführt werden. (53) Die französischen Behörden haben am 12. März 1999 eine Verordnung zu den Bedingungen für die Gewährung einer Behilfe zur Verbesserung des Sortenbestands von Weinbaubetrieben im begrenzten Anbaugebiet "Cognac" für das Weinwirtschaftsjahr 1998/99 angenommen. Am 6. April 2000 nahmen sie eine gleichlautende Verordnung für das Weinwirtschaftsjahr 1999/2000 an. Mit diesen Verordnungen wird die der Kommission notifizierte Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt. Demnach stellt die Maßnahme eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar. (54) Die Kommission bedauert, dass die Französische Republik die besagte Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. (55) Da es sich um Beihilfen handelt, die umgesetzt wurden, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des verbindlichen Charakters der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Verfahrensregeln, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Carmine Capalongo gegen Azienda Agricola Maya(14), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland(15), vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig gegen die Bundesrepublik Deutschland(16) anerkannt hat, darf nachträglich die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfe nicht ausgeräumt werden (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und andere gegen Frankreich(17). (56) Für den Fall der Unvereinbarkeit der rechtswidrigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt entscheidet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Rückzahlung ist zur Wiederherstellung der früheren Situation erforderlich, indem sämtliche finanzielle Vorteile, in die der Empfänger der rechtswidrig gewährten Beihilfe seit dem Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfe zu Unrecht gelangte, abgeschafft werden. (57) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst die Rückforderung die Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (58) Die Beihilfen sind entsprechend den im französischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzufordern. Die Beträge schließen die Zinsen für den Zeitraum vom Tag der Auszahlung der Beihilfe bis zum Tag ihrer tatsächlichen Rückforderung ein. Sie werden auf der Grundlage des Referenzzinssatzes der Kommission berechnet, der mit Hilfe der Methode zur Festlegung der Referenz- und Aktualisierungszinssätze ermittelt wird(18). (59) Diese Entscheidung greift etwaigen Maßnahmen der Kommission hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor. (60) Die Maßnahme "Förderung des Cognac" wurde von den französischen Behörden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückgezogen. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass über die besagte Maßnahme nicht zu befinden ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von Frankreich durchgeführte Beihilfemaßnahme, die eine Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands von Weinbaubetrieben im begrenzten Anbaugebiet "Cognac" für die Weinwirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 darstellt, ist eine rechtswidrige gewährte und mit den Artikeln 87 bis 89 EG-Vertrag unvereinbare Beihilfe, die nicht für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag in Betracht kommt. (2) Die flankierende Maßnahme "Technische Hilfe für Erzeuger" ist unvereinbar mit den Artikeln 87 bis 89 EG-Vertrag und kommt nicht für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag in Betracht. Artikel 2 Frankreich wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilfemaßnahme aufzuheben. Artikel 3 Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilfemaßnahmen gezahlten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Artikel 4 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. September 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 359 vom 11.12.1999, S. 7. (2) JORF (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 11.4.1999 und JORF vom 23.4.2000. (3) Arriloba B, Cabernet franc N, Cabernet sauvignon N, Chardonnay B, Chasan B, Chenin B, Cot N, Gamay N mit weißem Fruchtfleisch, Merlot N und Sauvignon B. (4) ABl. L 84 vom 27.3.1987. (5) ABl. L 198 vom 26.7.1988. (6) ABl. L 264 vom 12.9.1989. (7) ABl. L 179 vom 14.7.1999. (8) ABl. L 143 vom 16.6.2000. (9) Staatliche Beihilfe Nr. 327/98, Schreiben Nr. SG(98)D/6737 vom 4. August 1998 am Frankreich. (10) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11) Die letztgenannte Ziffer weicht von derjenigen ab, die von den französischen Behörden mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 mitgeteilt wurde. (12) Bericht Nr. 70 vom 2. Februar 2000. (13) Urteil vom 26.6.1979 in der Rechtssache 177/78 Pigs and bacon Commission gegen Mc Carren and Company Limited, Sammlung der Rechtsprechung 1979, S. 2161. (14) Sammlung der Rechtsprechung 1973, S. 611. (15) Sammlung der Rechtsprechung 1973, S. 1471. (16) Sammlung der Rechtsprechung 1977, S. 595. (17) Sammlung der Rechtsprechung 1991, S. I-5505. (18) ABl. C 273 vom 9.9.1997.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.