Europäische Union

2001/52/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilfemaßnahme, die von Frankreich im Weinsektor durchgeführt wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2754)

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Avis juridique important | 32001D0052 2001/52/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilfemaßnahme, die von Frankreich im Weinsektor durchgeführt wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2754) Amtsblatt Nr. L 017 vom 19/01/2001 S. 0030 - 0037 Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilfemaßnahme, die von Frankreich im Weinsektor durchgeführt wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2754) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2001/52/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag und in Kenntnis dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I VERFAHREN (1) Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 3. Februar 1999, eingegangen am 8. Februar 1999, eine Beihilferegelung für die Anpassung der Rebflächen im Gebiet "Charente" angemeldet. Ersuchen um zusätzliche Auskünfte wurden am 18. März und am 14. Juli 1999 übermittelt. Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 6. Mai und vom 28. Juli 1999 geantwortet. (2) Die Kommission hat mit Schreiben Nr. SG (99) D/8176 vom 15. Oktober 1999 wegen der erwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet. Die Einleitung der Verfahrens betrag lediglich drei der vier ursprünglich von den französischen Behörden angemeldeten Maßnahmen. In der Tat hat die Kommission gegen die Maßnahme "Ergänzung der Rodungsprämie" keine Einwände erhoben. (3) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(1). Die Kommission hat die übrigen Mitgliedstaaten und alle Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 ihre Stellungnahme zugeleitet. (4) Am 12. März 1999 und am 6. April 2000 haben die französischen Behörden zwei Beschlüsse über die Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands der Weinbaubetriebe im begrenzten Anbaugebiet "Cognac" für die Weinwirtschaftsjahre 1998/99 bzw. 1999/2000(2) gefasst. Der für Landwirtschaft zuständige stellvertretende Generaldirektor der Kommission hat sich mit Schreiben vom 31. Mai 2000 erneut mit der Frage, ob die Maßnahme "Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands" tatsächlich in Kraft getreten ist, an die französischen Behörden gewandt. Dabei wurde auf Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Bezug genommen, der die Durchführung staatlicher Beihilfen untersagt. Ferner wurde auf den Grundsatz der Rückforderung der mit dem Binnenmarkt als nicht vereinbar geltenden Beihilfen hingewiesen. Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 28. Juni 2000 die vorerwähnten Rechtstexte übermittelt und damit die Annahme der Maßnahme implizit bestätigt. II BESCHREIBUNG (5) Ziel der vorgesehenen Regelung ist die Umstellung des gegenwärtig zur Erzeugung von Cognac bestimmten Weinanbaugebiets "Charente" auf die Erzeugung von "Landweinen". Diese Regelung geht auf eine in diesem Sektor eingetretene Krise zurück, die einen beträchtlichen Zuwachs der Bestände zur Folge hat. (6) Diese Umstellung ist auf vier Maßnahmen ausgerichtet, die zur Förderung einer nachfragegerechten Weinerzeugung und zur Verringerung der Erzeugnismengen von Cognac dienen: Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands Ziel der Beihilfe ist die Qualitätsverbesserung der Rebflächen. Die Maßnahme sieht vor, die Erzeuger von Cognac für die Umstellung ihrer Erzeugung auf "Landweine" und für die Verwendung bestimmter Rebsorten zu sensibilisieren(3). Die Maßnahme soll sich lediglich auf eine Rebfläche von 1000 Hektar beziehen. Der veranschlagte Mittelbetrag beläuft sich auf 10000000 FRF (1524000 EUR), wobei die Winzer, die bereits für eine nationale Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands in Frage kommen, eine zusätzliche Zahlung von 10000 FRF/ha (1524 EUR) erhalten. Die Beihilfe soll für ein Jahr gewährt werden, wobei nach Auskunft der französischen Behörden eine mehrjährige Gewährung nur im Anschluss an eine Bewertung der Maßnahme nach einjähriger Durchführung bestätigt werden kann. Bezüglich der Höhe der Beihilfe ist Folgendes vorgesehen: - 24000 FRF/ha für Winzer, die ihre gesamte Erzeugung einer zu Vermarktungszwecken gegründeten Erzeugergemeinschaft oder Genossenschaftskellereien liefern, die direkt vermarktenden Erzeugergemeinschaften angehören. Durch eine Ergänzung der Beihilfe soll der Gesamtbeihilfebetrag auf 34000 FRF/ha angehoben werden. - 22000 FRF/ha für Winzer, die eine Kellereigenossenschaft als Mitglied einer als Vermarktungsvereinigung anerkannten Erzeugergemeinschaft teilweise beliefern oder auch eine Erzeugergemeinschaft, die als Vermarktungsvereinigung anerkannt oder Mitglied einer Erzeugergemeinschaft ist, die ihrerseits einem Verband für Rebflächenumstrukturierung angehört. Durch eine Ergänzung der Beihilfe soll der Gesamtbeihilfebetrag auf 32000 FRF/ha angehoben werden. - 10000 FRF/ha in allen anderen Fällen. Durch eine Ergänzung der Beihilfe soll der Gesamtbeihilfebetrag auf 20000 FRF/ha angehoben werden. Technische Hilfe für Erzeuger Hierbei handelt es sich um eine flankierende Maßnahme zu der hiervor erwähnten, mit der den Winzern geholfen werden soll, ihre Produktionsweise durch ein Unterstützungs- und Schulungsprogramm für die Umstellung von Rebflächen zu ändern. Dieses Programm beinhaltet die Veranstaltung von Informationssitzungen, die Verteilung von Broschüren und die Beratung durch Fachkräfte über Anbau- und Weinbereitungsmethoden. Der veranschlagte Mittelbetrag beläuft sich auf 5000000 FRF (762000 EUR). Förderung des Cognac Dies sind Maßnahmen zur Begrenzung der beim Absatz von Cognac erlittenen Einbußen durch produktspezifische verkaufsfördernde Aktionen. Diese umfassen die Organisation von Messen und Ausstellungen, Öffentlichkeitsarbeit sowie Werbekampagnen. Sie finden vornehmlich in Nicht-EU-Ländern statt und zielen insbesondere auf den asiatischen und den amerikanischen Kontinent. Der veranschlagte Mittelbetrag beläuft sich auf 5000000 FRF (762000 EUR) für das Jahr 1999. Ergänzung der Rodungsprämie Dabei handelt es sich um strukturpolitische Maßnahmen, die auf die Verminderung des Produktionspotenzials für Cognac im Gebiet "Charente" zielen. (7) Was die Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands anbelangt, hat die Kommission bei Einleitung des Prüfverfahrens wegen der angemeldeten Maßnahmen berücksichtigt, dass gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2253/88 des Rates(5), seit dem 1. September 1988 alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen untersagt sind mit Ausnahme solcher, die Kriterien entsprechen, die insbesondere eine Verringerung der Produktion oder eine Qualitätsverbesserung ohne Erhöhung der Erzeugung erlauben sollten. So sind nur solche qualitätsverbessernden Rebsorten zulässig, die auf der betreffenden Lage keinen zu hohen Ertrag erbringen. Die Rebsorten, die der Kommission von den französischen Behörden mitgeteilt wurden, entsprachen diesen Kriterien. Außerdem hat der Gesamtbetrag der Beihilfe den in der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 der Kommission(6), festgelegten Hoechstbetrag nicht überschritten, wonach die je Hektar bepflanzte Rebfläche gewährte Beihilfe nicht mehr als 30 % der tatsächlichen Rodungs- und Bepflanzungskosten ausmachen darf, die für jedes Gebiet, insbesondere nach den geomorphologischen Merkmalen, pauschal bestimmt werden dürfen. (8) Nun sind aber in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(7) (GMO) Bestimmungen über die Rebflächenstilllegung sowie über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen enthalten. Da die französischen Behörden mit dem vorgelegten Programm eine langfristige Lösung für das Problem der Weinerzeugung im Gebiet "Charente" anstrebten, mussten die geplanten Maßnahmen den neuen Leitlinien dieser GMO Rechnung tragen. Mit der genannten Verordnung wird eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt, deren Ziel es ist, die Erzeugung an die Marktnachfrage anzupassen. Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials sieht gemäß Artikel 15 Buchstabe c)(8) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Bestimmungen vor, mit denen eine Erhöhung des Produktionspotenzials infolge der Durchführung von Umstellungsmaßnahmen vermieden werden soll. Aus den übermittelten Auskünften geht hervor, dass die Umstellung die Erzeugung neuer "Landweine" und somit eine Erhöhung der Gesamterzeugung bedeutete. Zudem ist in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt, dass die Bepflanzung von Rebflächen mit als Keltertraubensorten klassifizierten Rebsorten bis zum 31. Juli 2010 untersagt ist. Dies hat die Kommission zur Schlussfolgerung veranlasst, dass eines der Ziele der rechtsetzenden Instanz bei der Ausarbeitung der neuen GMO darin bestanden hatte, die Steigerung der Weinerzeugung zu verhindern. (9) Den französischen Behörden zufolge sollte die Erzeugungszulage für Landwein, die durch die Sortenumstellung (1 bis 1,5 Millionen Hektoliter) anfällt, vom Markt der "Landweine" aufgefangen werden, der in Frankreich seit 1988 ein stetiges Wachstum verzeichnet. Dennoch wird die Lage hinsichtlich des Verkaufs von "Landweinen" laut anderen aus Frankreich stammenden Informationen - insbesondere im Bericht des "Office national interprofessionnel des vins" (Onivins) Nr. 65 vom 7. Juli 1999 - weniger optimistisch eingeschätzt. Im Zeitraum 1994-1998 war zwar bei der Vermarktung von "Landweinen" ein Anstieg von 9 % zu verzeichnen, doch waren in den letzten zwei Jahren die Verkaufszahlen rückläufig. (10) Obwohl die Kommission eingeräumt hat, dass eine Sortenumstellung im Anbaugebiet "Charente" den Vorteil mit sich brächte, die nicht absetzbare Erzeugnismenge von Wein zu verringern, stellte sie in Rechnung, die dadurch bedingte Steigerung der Erzeugung von "Landwein" in Frankreich würde von den in der neuen GMO für Wein enthaltenen Grundsätzen abweichen und könnte auf dem nicht durch Wachstumssignale gekennzeichneten Weinmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen führen. In der Tat ist zu berücksichtigen, dass die aus einer Sortenumstellung gewonnenen Weine auf den üblichen Weinmarkt gelangen würden, während sie gegenwärtig definitionsgemäß andere Bestimmungsorte außerhalb dieses Marktes haben. Daher würde eine generelle Umstellung dieser Rebflächen die große Gefahr bergen, das Problem auf andere Märkte zu verlagern; dies würde zu einer deutlichen Erzeugungssteigerung bei den zu vermarktenden Weinen führen und somit den Zielsetzungen der neuen GMO zuwiderlaufen. (11) Da von den französischen Behörden keine Bestimmungen zur Anpassung der Maßnahme an die neuen Erfordernisse des Marktes erlassen wurden, die insbesondere vorsehen, dass die Umstellung der Rebflächen des Gebietes "Charente" mit einer beträchtlichen Verminderung der Anbauflächen und der Erträge einhergeht, musste die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit den neuen Anforderungen auf Gemeinschaftsebene anmelden. (12) In Bezug auf die technische Hilfe für die Erzeuger gelangte die Kommission zur Schlussfolgerung, dass die in Frage stehende Maßnahme einer Fortbildungsbeihilfe für Landwirte gleichkam, die auf die Verbesserung der fachlichen Qualifikationen zielte und somit einen Beitrag zur Entwicklung des Weinsektors leisten konnte, ohne die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße zu beeinträchtigen. Da diese Maßnahme im Vergleich zur vorherigen jedoch eine flankierende Maßnahme war, hat die Kommission beschlossen, sich nicht dazu zu äußern, hervor nicht die andere Maßnahme gebilligt ist. (13) Hinsichtlich der Maßnahme zur Förderung des Cognac hat die Kommission beschlossen, diese unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit genehmigten vergleichbaren Maßnahmen zu prüfen, wobei sie allerdings feststellte, dass die geplanten Einzelmaßnahmen dem Gemeinschaftsrahmen Rechnung tragen. So hatte die Kommission 1998 eine Beihilfe zugunsten des "Bureau National Interprofessionnel du Cognac" für Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Cognac genehmigt, die für einen Vierjahreszeitraum vorgesehen waren(9). Die Kommission fragte sich, ob die neue Mittelausstattung für Fördermaßnahmen zugunsten des Cognac nicht zu einer kumulierten Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der anderen Branntweinerzeuger der Gemeinschaft führen könnte. Die Kommission war also nicht in der Lage, diese Beihilfe zu genehmigen, ohne zuvor die Argumente der französischen Behörden zu der bestehenden Beziehung zwischen der bereits genehmigten und der angemeldeten Beihilfe und den von ihr ins Auge gefassten Schritten zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Gemeinschaftserzeugern angehört zu haben. (14) Dagegen vertrat die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens die Auffassung, dass die Maßnahme, die eine Ergänzung der Rodungsprämie beinhaltete, mit den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar war. Die Einleitung des Prüfverfahrens betraf somit nicht diese vierte Maßnahme. (15) Die Kommission war somit der Auffassung, dass die Maßnahmen, die eine Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands beinhalten, die Maßnahme "Technische Hilfe" zugunsten der Erzeuger sowie die Maßnahme zur Förderung des Cognacs für die Erzeuger im Weinsektor einen Vorteil darstellten. Aus diesem Grund seien diese Beihilfen grundsätzlich nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie nicht eine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen geltend machen könnten. Anhand der übermittelten Auskünfte war es der Kommission nicht möglich, auf die Vereinbarkeit der besagten Maßnahmen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu schließen. Daher hat es die Kommission als erforderlich erachtet, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. III VON FRANKREICH ABGEGEBENE STELLUNGNAHME (16) Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 haben die französischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission abgegeben, wegen der angemeldeten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (17) Bezüglich der Maßnahme "Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands" weisen die französischen Behörden auf ihr Ziel hin, über eine Ertragsbeschränkung das Produktionspotenzial in der Region zu verringern. So belaufen sich die derzeit verzeichneten Erträge im Durchschnitt auf ca. 150 Hektoliter je Hektar Anbaufläche, und durch die Umstellung auf Landwein dürfte der Durchschnittsertrag der umgestellten Rebflächen auf ca. 90 Hektoliter je Hektar zurückgehen. (18) Den französischen Behörden zufolge würde diese Umstellung ferner eine Ausrichtung der Rebflächen nach dem Markt erlauben, während die derzeit im Anbaugebiet "Charente" erzeugten Weine nicht die erforderlichen Qualitätsmerkmale aufweisen, um die Vermarktung sicherzustellen. Dies erlaubte außerdem eine mittelfristige Verringerung der Liefermengen von Rebsorten mit doppeltem Verwendungszweck für die obligatorische Destillation und somit eine Senkung der unter diesem Titel getätigten Ausgaben zu Lasten des EAGFL. (19) Da sich die Maßnahme lediglich auf eine für die Umstellung in Frage kommende Fläche von 1000 Hektar bezieht, ist es nach Auffassung der französischen Behörden gegebenenfalls erforderlich, die im Hinblick auf die Sortenumstellung unternommenen Anstrengungen auch künftig fortzusetzen, insbesondere im Rahmen der Durchführung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 vorgesehenen Regelung. Wie die französischen Behörden hinzufügen, wird diese Verordnung, die ein Verbot der Neuanpflanzung von Rebflächen vorsieht und eine Regelung für die Umstellung von Rebflächen einführt, eingehalten, da die angemeldeten Maßnahmen nicht die Erweiterung der Rebflächen im Gebiet "Charente" vorsehen, sondern zu deren Anpassung an den Markt beitragen, indem sie zu gleichen Teilen die Rebflächenstilllegung im Zuge der Umstellung der vorhandenen Rebflächen (1000 ha) fördern. (20) Die französischen Behörden beanstanden die von der Kommission vorgenommenen Bewertungen bezüglich einer vermarktbaren Menge Landwein von 1,5 Mio. Hektoliter. So dürfte die Umstellungsregelung zu einer Verringerung des Tafelweins um 150000 Hektoliter und mit 3-jähriger Verzögerung zu einer Erzeugung von 80000 bis 90000 Hektoliter Landwein führen. Nach den französischen Behörden ist der ihrer Meinung nach äußerst dynamische "Landwein-Markt" in der Lage, den Wachstumsprozess auf dem Weltmarkt fortzusetzen. Die genehmigten Mengen seien somit in den letzten Jahren von 7 Mio. Hektoliter im Jahr 1996 auf über 10 Mio. Hektoliter in den Jahren 1997 und 1998 deutlich angestiegen - und dies trotz einer Verringerung der Lesemenge, was auf die klimatischen Bedingungen der letzten zwei Weinwirtschaftsjahre zurückzuführen sei. Der 1998/99 festgestellte, weniger steile Anstieg, auf den die Kommission bei Einleitung des Prüfverfahrens verwiesen hatte, könne nicht als ein Rückgang der Nachfrage ausgelegt werden, da die Preise für Landweine im Verlauf dieses Weinwirtschaftsjahres eine deutliche Steigerung erfahren hätten: + 14 % für rote Landweine (bis zu + 20 % bei Weinen einer bestimmten Rebsorte), und + 11 % für weiße Landweine (bis zu + 16 % bei Weinen einer bestimmten Rebsorte). Die französischen Behörden sind folglich der Auffassung, dass die Maßnahme nicht zu einem deutlichen Anstieg der Weinerzeugung auf dem Markt führt, sondern zu einer marktgerechten Anpassung dieses Anbaugebiets, dessen Wein über einen nach den Gemeinschaftsvorschriften anerkannten Absatzmarkt verfüge. (21) Bezüglich der Maßnahme "Förderung des Cognac" teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass sie den Beschluss gefasst hatten, diese Maßnahme nicht durchzuführen und dass sie die Anmeldung dieser Maßnahme gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Artikel 88 des Vertrags(10) zurückzuziehen. IV WÜRDIGUNG (22) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, bis auf die in diesem Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (23) In Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist vorgesehen, dass vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung die Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag auf die Erzeugung der Rebbauerzeugnisse und den Handel mit diesen anwendbar sind. (24) Die Maßnahmen mit der Bezeichnung "Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands" und "technische Hilfe" verschaffen diesen Erzeugern einen Vorteil, der den übrigen Erzeugern verwehrt bleibt. Dadurch verfälschen sie den Wettbewerb im vorgenannten Sinne oder drohen ihn zu verfälschen und fallen damit unter die Definition der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (25) Diese Beihilfen scheinen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie die nationale Erzeugung zu Lasten der Produktion der übrigen Mitgliedstaaten begünstigen. In der Tat ist der Weinsektor für den gemeinschaftsweiten Wettbewerb, insbesondere in Frankreich, besonders offen und damit äußerst anfällig für alle Maßnahmen, die zugunsten der Erzeugung in dem einen oder anderen Mitgliedstaat getroffen werden. (26) Die nachstehende Übersicht veranschaulicht den Stand des Handelsverkehrs im Bereich Weinbauerzeugnisse zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten: Wein insgesamt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (27) Von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegten Unvereinbarkeitsprinzips gibt es jedoch Ausnahmen. (28) Im vorliegenden Fall sind die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 offensichtlich nicht anwendbar und wurden von den französischen Behörden auch nicht geltend gemacht. (29) Die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind bei der Prüfung aller Beihilfeprogramme mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder der Einzelanwendung allgemeiner Beihilferegelungen strikt auszulegen. Insbesondere können sie nur dann gebilligt werden, wenn die Kommission feststellen kann, dass die Beihilfe zur Verwirklichung eines der besagten Ziele notwendig ist. Die Anerkennung einer dieser Ausnahmen für Beihilfen, bei denen keine derartige Gegenleistung vorgesehen ist, würde den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und Wettbewerbsverfälschungen zur Folge haben, was nicht mit dem Gemeinschaftsinteresse zu rechtfertigen wäre und dementsprechend unzumutbare Vorteile für die Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten mit sich brächte. (30) Nach Auffassung der Kommission sind die fraglichen Beihilfen nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region bestimmt, in der im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist und eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Sie sind auch nicht im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bestimmt. Ebenso wenig sind sie auf die Förderung der Kultur und der Einhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) ausgerichtet. (31) Die einzige Ausnahme, die im vorliegenden Fall in Betracht gezogen werden kann, ist die von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verfälschen. Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands (32) In Bezug auf diese Maßnahme ist die Kommission bereits bei Einleitung des Prüfverfahrens zur Schlussfolgerung gelangt, dass die von den französischen Behörden vorgesehenen Rebsorten grundsätzlich den von den Gemeinschaftsvorschriften geforderten Merkmalen entsprechen (siehe Beschreibung, Erwägungsgrund 7). (33) Die Kommission hat darüber hinaus die Einhaltung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 festgestellt, wonach die je Hektar bepflanzte Rebfläche gewährte Beihilfe nicht mehr als 30 % der tatsächlichen Rodungs- und Bepflanzungskosten ausmachen darf (Erwägungsgrund 8). (34) Dennoch hat die Kommission festgestellt, dass die mit der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 eingeführte GMO für Wein vorsieht, dass alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen seit dem 1. September 1988 untersagt sind, mit Ausnahme solcher, die Kriterien entsprechen, die insbesondere eine Verringerung der Produktion oder eine Qualitätsverbesserung ohne Erhöhung der Erzeugung erlauben sollten (Erwägungsgrund 8). (35) Die Kommission gelangt außerdem zu dem Schluss, dass eine etwaige Erzeugungssteigerung bei den "Landweinen" in Frankreich von den in der derzeit geltenden gemeinsamen Marktorganisation enthaltenen Grundsätzen ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.