2001/52/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilfemaßnahme, die von Frankreich im Weinsektor durchgeführt wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2754)
Amtsblatt Nr. L 017 vom 19/01/2001 S. 0030 - 0037
Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilfemaßnahme, die von Frankreich im Weinsektor durchgeführt wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2754) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2001/52/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag und in Kenntnis dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I VERFAHREN (1) Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 3. Februar 1999, eingegangen am 8. Februar 1999, eine Beihilferegelung für die Anpassung der Rebflächen im Gebiet "Charente" angemeldet. Ersuchen um zusätzliche Auskünfte wurden am 18. März und am 14. Juli 1999 übermittelt. Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 6. Mai und vom 28. Juli 1999 geantwortet. (2) Die Kommission hat mit Schreiben Nr. SG (99) D/8176 vom 15. Oktober 1999 wegen der erwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet. Die Einleitung der Verfahrens betrag lediglich drei der vier ursprünglich von den französischen Behörden angemeldeten Maßnahmen. In der Tat hat die Kommission gegen die Maßnahme "Ergänzung der Rodungsprämie" keine Einwände erhoben. (3) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(1). Die Kommission hat die übrigen Mitgliedstaaten und alle Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 ihre Stellungnahme zugeleitet. (4) Am 12. März 1999 und am 6. April 2000 haben die französischen Behörden zwei Beschlüsse über die Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands der Weinbaubetriebe im begrenzten Anbaugebiet "Cognac" für die Weinwirtschaftsjahre 1998/99 bzw. 1999/2000(2) gefasst. Der für Landwirtschaft zuständige stellvertretende Generaldirektor der Kommission hat sich mit Schreiben vom 31. Mai 2000 erneut mit der Frage, ob die Maßnahme "Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands" tatsächlich in Kraft getreten ist, an die französischen Behörden gewandt. Dabei wurde auf Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Bezug genommen, der die Durchführung staatlicher Beihilfen untersagt. Ferner wurde auf den Grundsatz der Rückforderung der mit dem Binnenmarkt als nicht vereinbar geltenden Beihilfen hingewiesen. Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 28. Juni 2000 die vorerwähnten Rechtstexte übermittelt und damit die Annahme der Maßnahme implizit bestätigt. II BESCHREIBUNG (5) Ziel der vorgesehenen Regelung ist die Umstellung des gegenwärtig zur Erzeugung von Cognac bestimmten Weinanbaugebiets "Charente" auf die Erzeugung von "Landweinen". Diese Regelung geht auf eine in diesem Sektor eingetretene Krise zurück, die einen beträchtlichen Zuwachs der Bestände zur Folge hat. (6) Diese Umstellung ist auf vier Maßnahmen ausgerichtet, die zur Förderung einer nachfragegerechten Weinerzeugung und zur Verringerung der Erzeugnismengen von Cognac dienen: Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands Ziel der Beihilfe ist die Qualitätsverbesserung der Rebflächen. Die Maßnahme sieht vor, die Erzeuger von Cognac für die Umstellung ihrer Erzeugung auf "Landweine" und für die Verwendung bestimmter Rebsorten zu sensibilisieren(3). Die Maßnahme soll sich lediglich auf eine Rebfläche von 1000 Hektar beziehen. Der veranschlagte Mittelbetrag beläuft sich auf 10000000 FRF (1524000 EUR), wobei die Winzer, die bereits für eine nationale Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands in Frage kommen, eine zusätzliche Zahlung von 10000 FRF/ha (1524 EUR) erhalten. Die Beihilfe soll für ein Jahr gewährt werden, wobei nach Auskunft der französischen Behörden eine mehrjährige Gewährung nur im Anschluss an eine Bewertung der Maßnahme nach einjähriger Durchführung bestätigt werden kann. Bezüglich der Höhe der Beihilfe ist Folgendes vorgesehen: - 24000 FRF/ha für Winzer, die ihre gesamte Erzeugung einer zu Vermarktungszwecken gegründeten Erzeugergemeinschaft oder Genossenschaftskellereien liefern, die direkt vermarktenden Erzeugergemeinschaften angehören. Durch eine Ergänzung der Beihilfe soll der Gesamtbeihilfebetrag auf 34000 FRF/ha angehoben werden. - 22000 FRF/ha für Winzer, die eine Kellereigenossenschaft als Mitglied einer als Vermarktungsvereinigung anerkannten Erzeugergemeinschaft teilweise beliefern oder auch eine Erzeugergemeinschaft, die als Vermarktungsvereinigung anerkannt oder Mitglied einer Erzeugergemeinschaft ist, die ihrerseits einem Verband für Rebflächenumstrukturierung angehört. Durch eine Ergänzung der Beihilfe soll der Gesamtbeihilfebetrag auf 32000 FRF/ha angehoben werden. - 10000 FRF/ha in allen anderen Fällen. Durch eine Ergänzung der Beihilfe soll der Gesamtbeihilfebetrag auf 20000 FRF/ha angehoben werden. Technische Hilfe für Erzeuger Hierbei handelt es sich um eine flankierende Maßnahme zu der hiervor erwähnten, mit der den Winzern geholfen werden soll, ihre Produktionsweise durch ein Unterstützungs- und Schulungsprogramm für die Umstellung von Rebflächen zu ändern. Dieses Programm beinhaltet die Veranstaltung von Informationssitzungen, die Verteilung von Broschüren und die Beratung durch Fachkräfte über Anbau- und Weinbereitungsmethoden. Der veranschlagte Mittelbetrag beläuft sich auf 5000000 FRF (762000 EUR). Förderung des Cognac Dies sind Maßnahmen zur Begrenzung der beim Absatz von Cognac erlittenen Einbußen durch produktspezifische verkaufsfördernde Aktionen. Diese umfassen die Organisation von Messen und Ausstellungen, Öffentlichkeitsarbeit sowie Werbekampagnen. Sie finden vornehmlich in Nicht-EU-Ländern statt und zielen insbesondere auf den asiatischen und den amerikanischen Kontinent. Der veranschlagte Mittelbetrag beläuft sich auf 5000000 FRF (762000 EUR) für das Jahr 1999. Ergänzung der Rodungsprämie Dabei handelt es sich um strukturpolitische Maßnahmen, die auf die Verminderung des Produktionspotenzials für Cognac im Gebiet "Charente" zielen. (7) Was die Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands anbelangt, hat die Kommission bei Einleitung des Prüfverfahrens wegen der angemeldeten Maßnahmen berücksichtigt, dass gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2253/88 des Rates(5), seit dem 1. September 1988 alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen untersagt sind mit Ausnahme solcher, die Kriterien entsprechen, die insbesondere eine Verringerung der Produktion oder eine Qualitätsverbesserung ohne Erhöhung der Erzeugung erlauben sollten. So sind nur solche qualitätsverbessernden Rebsorten zulässig, die auf der betreffenden Lage keinen zu hohen Ertrag erbringen. Die Rebsorten, die der Kommission von den französischen Behörden mitgeteilt wurden, entsprachen diesen Kriterien. Außerdem hat der Gesamtbetrag der Beihilfe den in der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 der Kommission(6), festgelegten Hoechstbetrag nicht überschritten, wonach die je Hektar bepflanzte Rebfläche gewährte Beihilfe nicht mehr als 30 % der tatsächlichen Rodungs- und Bepflanzungskosten ausmachen darf, die für jedes Gebiet, insbesondere nach den geomorphologischen Merkmalen, pauschal bestimmt werden dürfen. (8) Nun sind aber in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(7) (GMO) Bestimmungen über die Rebflächenstilllegung sowie über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen enthalten. Da die französischen Behörden mit dem vorgelegten Programm eine langfristige Lösung für das Problem der Weinerzeugung im Gebiet "Charente" anstrebten, mussten die geplanten Maßnahmen den neuen Leitlinien dieser GMO Rechnung tragen. Mit der genannten Verordnung wird eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt, deren Ziel es ist, die Erzeugung an die Marktnachfrage anzupassen. Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials sieht gemäß Artikel 15 Buchstabe c)(8) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Bestimmungen vor, mit denen eine Erhöhung des Produktionspotenzials infolge der Durchführung von Umstellungsmaßnahmen vermieden werden soll. Aus den übermittelten Auskünften geht hervor, dass die Umstellung die Erzeugung neuer "Landweine" und somit eine Erhöhung der Gesamterzeugung bedeutete. Zudem ist in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt, dass die Bepflanzung von Rebflächen mit als Keltertraubensorten klassifizierten Rebsorten bis zum 31. Juli 2010 untersagt ist. Dies hat die Kommission zur Schlussfolgerung veranlasst, dass eines der Ziele der rechtsetzenden Instanz bei der Ausarbeitung der neuen GMO darin bestanden hatte, die Steigerung der Weinerzeugung zu verhindern. (9) Den französischen Behörden zufolge sollte die Erzeugungszulage für Landwein, die durch die Sortenumstellung (1 bis 1,5 Millionen Hektoliter) anfällt, vom Markt der "Landweine" aufgefangen werden, der in Frankreich seit 1988 ein stetiges Wachstum verzeichnet. Dennoch wird die Lage hinsichtlich des Verkaufs von "Landweinen" laut anderen aus Frankreich stammenden Informationen - insbesondere im Bericht des "Office national interprofessionnel des vins" (Onivins) Nr. 65 vom 7. Juli 1999 - weniger optimistisch eingeschätzt. Im Zeitraum 1994-1998 war zwar bei der Vermarktung von "Landweinen" ein Anstieg von 9 % zu verzeichnen, doch waren in den letzten zwei Jahren die Verkaufszahlen rückläufig. (10) Obwohl die Kommission eingeräumt hat, dass eine Sortenumstellung im Anbaugebiet "Charente" den Vorteil mit sich brächte, die nicht absetzbare Erzeugnismenge von Wein zu verringern, stellte sie in Rechnung, die dadurch bedingte Steigerung der Erzeugung von "Landwein" in Frankreich würde von den in der neuen GMO für Wein enthaltenen Grundsätzen abweichen und könnte auf dem nicht durch Wachstumssignale gekennzeichneten Weinmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen führen. In der Tat ist zu berücksichtigen, dass die aus einer Sortenumstellung gewonnenen Weine auf den üblichen Weinmarkt gelangen würden, während sie gegenwärtig definitionsgemäß andere Bestimmungsorte außerhalb dieses Marktes haben. Daher würde eine generelle Umstellung dieser Rebflächen die große Gefahr bergen, das Problem auf andere Märkte zu verlagern; dies würde zu einer deutlichen Erzeugungssteigerung bei den zu vermarktenden Weinen führen und somit den Zielsetzungen der neuen GMO zuwiderlaufen. (11) Da von den französischen Behörden keine Bestimmungen zur Anpassung der Maßnahme an die neuen Erfordernisse des Marktes erlassen wurden, die insbesondere vorsehen, dass die Umstellung der Rebflächen des Gebietes "Charente" mit einer beträchtlichen Verminderung der Anbauflächen und der Erträge einhergeht, musste die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit den neuen Anforderungen auf Gemeinschaftsebene anmelden. (12) In Bezug auf die technische Hilfe für die Erzeuger gelangte die Kommission zur Schlussfolgerung, dass die in Frage stehende Maßnahme einer Fortbildungsbeihilfe für Landwirte gleichkam, die auf die Verbesserung der fachlichen Qualifikationen zielte und somit einen Beitrag zur Entwicklung des Weinsektors leisten konnte, ohne die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße zu beeinträchtigen. Da diese Maßnahme im Vergleich zur vorherigen jedoch eine flankierende Maßnahme war, hat die Kommission beschlossen, sich nicht dazu zu äußern, hervor nicht die andere Maßnahme gebilligt ist. (13) Hinsichtlich der Maßnahme zur Förderung des Cognac hat die Kommission beschlossen, diese unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit genehmigten vergleichbaren Maßnahmen zu prüfen, wobei sie allerdings feststellte, dass die geplanten Einzelmaßnahmen dem Gemeinschaftsrahmen Rechnung tragen. So hatte die Kommission 1998 eine Beihilfe zugunsten des "Bureau National Interprofessionnel du Cognac" für Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Cognac genehmigt, die für einen Vierjahreszeitraum vorgesehen waren(9). Die Kommission fragte sich, ob die neue Mittelausstattung für Fördermaßnahmen zugunsten des Cognac nicht zu einer kumulierten Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der anderen Branntweinerzeuger der Gemeinschaft führen könnte. Die Kommission war also nicht in der Lage, diese Beihilfe zu genehmigen, ohne zuvor die Argumente der französischen Behörden zu der bestehenden Beziehung zwischen der bereits genehmigten und der angemeldeten Beihilfe und den von ihr ins Auge gefassten Schritten zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Gemeinschaftserzeugern angehört zu haben. (14) Dagegen vertrat die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens die Auffassung, dass die Maßnahme, die eine Ergänzung der Rodungsprämie beinhaltete, mit den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar war. Die Einleitung des Prüfverfahrens betraf somit nicht diese vierte Maßnahme. (15) Die Kommission war somit der Auffassung, dass die Maßnahmen, die eine Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands beinhalten, die Maßnahme "Technische Hilfe" zugunsten der Erzeuger sowie die Maßnahme zur Förderung des Cognacs für die Erzeuger im Weinsektor einen Vorteil darstellten. Aus diesem Grund seien diese Beihilfen grundsätzlich nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie nicht eine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen geltend machen könnten. Anhand der übermittelten Auskünfte war es der Kommission nicht möglich, auf die Vereinbarkeit der besagten Maßnahmen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu schließen. Daher hat es die Kommission als erforderlich erachtet, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. III VON FRANKREICH ABGEGEBENE STELLUNGNAHME (16) Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 haben die französischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission abgegeben, wegen der angemeldeten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (17) Bezüglich der Maßnahme "Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands" weisen die französischen Behörden auf ihr Ziel hin, über eine Ertragsbeschränkung das Produktionspotenzial in der Region zu verringern. So belaufen sich die derzeit verzeichneten Erträge im Durchschnitt auf ca. 150 Hektoliter je Hektar Anbaufläche, und durch die Umstellung auf Landwein dürfte der Durchschnittsertrag der umgestellten Rebflächen auf ca. 90 Hektoliter je Hektar zurückgehen. (18) Den französischen Behörden zufolge würde diese Umstellung ferner eine Ausrichtung der Rebflächen nach dem Markt erlauben, während die derzeit im Anbaugebiet "Charente" erzeugten Weine nicht die erforderlichen Qualitätsmerkmale aufweisen, um die Vermarktung sicherzustellen. Dies erlaubte außerdem eine mittelfristige Verringerung der Liefermengen von Rebsorten mit doppeltem Verwendungszweck für die obligatorische Destillation und somit eine Senkung der unter diesem Titel getätigten Ausgaben zu Lasten des EAGFL. (19) Da sich die Maßnahme lediglich auf eine für die Umstellung in Frage kommende Fläche von 1000 Hektar bezieht, ist es nach Auffassung der französischen Behörden gegebenenfalls erforderlich, die im Hinblick auf die Sortenumstellung unternommenen Anstrengungen auch künftig fortzusetzen, insbesondere im Rahmen der Durchführung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 vorgesehenen Regelung. Wie die französischen Behörden hinzufügen, wird diese Verordnung, die ein Verbot der Neuanpflanzung von Rebflächen vorsieht und eine Regelung für die Umstellung von Rebflächen einführt, eingehalten, da die angemeldeten Maßnahmen nicht die Erweiterung der Rebflächen im Gebiet "Charente" vorsehen, sondern zu deren Anpassung an den Markt beitragen, indem sie zu gleichen Teilen die Rebflächenstilllegung im Zuge der Umstellung der vorhandenen Rebflächen (1000 ha) fördern. (20) Die französischen Behörden beanstanden die von der Kommission vorgenommenen Bewertungen bezüglich einer vermarktbaren Menge Landwein von 1,5 Mio. Hektoliter. So dürfte die Umstellungsregelung zu einer Verringerung des Tafelweins um 150000 Hektoliter und mit 3-jähriger Verzögerung zu einer Erzeugung von 80000 bis 90000 Hektoliter Landwein führen. Nach den französischen Behörden ist der ihrer Meinung nach äußerst dynamische "Landwein-Markt" in der Lage, den Wachstumsprozess auf dem Weltmarkt fortzusetzen. Die genehmigten Mengen seien somit in den letzten Jahren von 7 Mio. Hektoliter im Jahr 1996 auf über 10 Mio. Hektoliter in den Jahren 1997 und 1998 deutlich angestiegen - und dies trotz einer Verringerung der Lesemenge, was auf die klimatischen Bedingungen der letzten zwei Weinwirtschaftsjahre zurückzuführen sei. Der 1998/99 festgestellte, weniger steile Anstieg, auf den die Kommission bei Einleitung des Prüfverfahrens verwiesen hatte, könne nicht als ein Rückgang der Nachfrage ausgelegt werden, da die Preise für Landweine im Verlauf dieses Weinwirtschaftsjahres eine deutliche Steigerung erfahren hätten: + 14 % für rote Landweine (bis zu + 20 % bei Weinen einer bestimmten Rebsorte), und + 11 % für weiße Landweine (bis zu + 16 % bei Weinen einer bestimmten Rebsorte). Die französischen Behörden sind folglich der Auffassung, dass die Maßnahme nicht zu einem deutlichen Anstieg der Weinerzeugung auf dem Markt führt, sondern zu einer marktgerechten Anpassung dieses Anbaugebiets, dessen Wein über einen nach den Gemeinschaftsvorschriften anerkannten Absatzmarkt verfüge. (21) Bezüglich der Maßnahme "Förderung des Cognac" teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass sie den Beschluss gefasst hatten, diese Maßnahme nicht durchzuführen und dass sie die Anmeldung dieser Maßnahme gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Artikel 88 des Vertrags(10) zurückzuziehen. IV WÜRDIGUNG (22) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, bis auf die in diesem Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (23) In Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist vorgesehen, dass vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung die Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag auf die Erzeugung der Rebbauerzeugnisse und den Handel mit diesen anwendbar sind. (24) Die Maßnahmen mit der Bezeichnung "Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands" und "technische Hilfe" verschaffen diesen Erzeugern einen Vorteil, der den übrigen Erzeugern verwehrt bleibt. Dadurch verfälschen sie den Wettbewerb im vorgenannten Sinne oder drohen ihn zu verfälschen und fallen damit unter die Definition der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (25) Diese Beihilfen scheinen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie die nationale Erzeugung zu Lasten der Produktion der übrigen Mitgliedstaaten begünstigen. In der Tat ist der Weinsektor für den gemeinschaftsweiten Wettbewerb, insbesondere in Frankreich, besonders offen und damit äußerst anfällig für alle Maßnahmen, die zugunsten der Erzeugung in dem einen oder anderen Mitgliedstaat getroffen werden. (26) Die nachstehende Übersicht veranschaulicht den Stand des Handelsverkehrs im Bereich Weinbauerzeugnisse zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten: Wein insgesamt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (27) Von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegten Unvereinbarkeitsprinzips gibt es jedoch Ausnahmen. (28) Im vorliegenden Fall sind die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 offensichtlich nicht anwendbar und wurden von den französischen Behörden auch nicht geltend gemacht. (29) Die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind bei der Prüfung aller Beihilfeprogramme mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder der Einzelanwendung allgemeiner Beihilferegelungen strikt auszulegen. Insbesondere können sie nur dann gebilligt werden, wenn die Kommission feststellen kann, dass die Beihilfe zur Verwirklichung eines der besagten Ziele notwendig ist. Die Anerkennung einer dieser Ausnahmen für Beihilfen, bei denen keine derartige Gegenleistung vorgesehen ist, würde den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und Wettbewerbsverfälschungen zur Folge haben, was nicht mit dem Gemeinschaftsinteresse zu rechtfertigen wäre und dementsprechend unzumutbare Vorteile für die Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten mit sich brächte. (30) Nach Auffassung der Kommission sind die fraglichen Beihilfen nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region bestimmt, in der im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist und eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Sie sind auch nicht im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bestimmt. Ebenso wenig sind sie auf die Förderung der Kultur und der Einhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) ausgerichtet. (31) Die einzige Ausnahme, die im vorliegenden Fall in Betracht gezogen werden kann, ist die von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verfälschen. Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands (32) In Bezug auf diese Maßnahme ist die Kommission bereits bei Einleitung des Prüfverfahrens zur Schlussfolgerung gelangt, dass die von den französischen Behörden vorgesehenen Rebsorten grundsätzlich den von den Gemeinschaftsvorschriften geforderten Merkmalen entsprechen (siehe Beschreibung, Erwägungsgrund 7). (33) Die Kommission hat darüber hinaus die Einhaltung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 festgestellt, wonach die je Hektar bepflanzte Rebfläche gewährte Beihilfe nicht mehr als 30 % der tatsächlichen Rodungs- und Bepflanzungskosten ausmachen darf (Erwägungsgrund 8). (34) Dennoch hat die Kommission festgestellt, dass die mit der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 eingeführte GMO für Wein vorsieht, dass alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen seit dem 1. September 1988 untersagt sind, mit Ausnahme solcher, die Kriterien entsprechen, die insbesondere eine Verringerung der Produktion oder eine Qualitätsverbesserung ohne Erhöhung der Erzeugung erlauben sollten (Erwägungsgrund 8). (35) Die Kommission gelangt außerdem zu dem Schluss, dass eine etwaige Erzeugungssteigerung bei den "Landweinen" in Frankreich von den in der derzeit geltenden gemeinsamen Marktorganisation enthaltenen Grundsätzen abweicht und geeignet ist, auf einem nicht durch Wachstumssignale gekennzeichneten Weinmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen (Erwägungsgrund 10). (36) Da von den französischen Behörden keine Bestimmungen zur Anpassung der Maßnahme an die neuen Anforderungen des Marktes erlassen wurden, die insbesondere vorsehen, dass die Umstellung der Rebflächen im Gebiet "Charente" mit einer beträchtlichen Verminderung der Anbauflächen und der Erträge einhergeht, meldete die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit den neuen Anforderungen auf Gemeinschaftsebene an (Erwägungsgrund 11). Verringerung des Produktionspotenzials: Ertragsbeschränkung (37) Nach den Erläuterungen der französischen Behörden besteht das Ziel der Maßnahme gerade darin, das Produktionspotenzial zu verringern und den Ertrag zu beschränken, was auch zu einem Rückgang des durchschnittlichen Ertrags der umgestellten Rebflächen von 150 hl auf ca. 90 hl je Hektar führen dürfte. Außerdem erlaubte diese Umstellung, die Weinerzeugung nach dem Markt auszurichten sowie mittelfristig die Liefermengen von Rebsorten mit doppelter Klassifizierung für die obligatorische Destillation zu reduzieren, was eine Senkung der unter diesem Titel getätigten Ausgaben zu Lasten des EAGFL zur Folge hätte. (38) Die Kommission schließt sich der Schlussfolgerung der französischen Behörden an, was die beträchtliche Verringerung des Produktionspotenzials anbelangt, die aus der Umstellung auf andere Rebsorten herrührt. Dennoch darf das Problem der Ertragsverminderung nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der infolge der Sortenumstellung erzielten Ergebnisse untersucht werden, sondern muss auch in Bezug auf die Verringerung der Erträge der für die Cognac-Erzeugung bestimmten Rebsorten erfolgen. In diesem Sinne ergibt sich aus den Angaben, die die französischen Behörden mit Schreiben vom 30. Mai 2000 der Kommission zu der Regelung für das Gebiet "Charente" im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein übermittelt haben, eine starke Zunahme der Erträge bei der zur Herstellung von Cognac bestimmten Rebsorte "Ugni blanc" von 80 hl je Hektar im Jahr 1976 auf gegenwärtig 120 hl je Hektar(11). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ertragsbeschränkung auch für die zur Cognac-Herstellung bestimmte Rebsorte "Ugni blanc" gelten müsste, die für die Überschussproduktion in der Region verantwortlich ist. Nach den von den französischen Behörden übermittelten Zahlen besteht ausreichender Spielraum, um eine solche Verminderung ins Auge zu fassen. Demzufolge kann eine auf die Sortenumstellung beschränkte Verringerung von der Kommission nicht als ausreichend angesehen werden. Verkleinerung der Anbaufläche (39) Die französischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Verkleinerung der Anbauflächen mit Hilfe der Maßnahme "Endgültige Aufgabe von Rebflächen" zu gleichen Teilen wie die Umstellung der bestehenden Rebflächen in Angriff genommen wurde. Da sich die Maßnahme lediglich auf die von der Umstellung betroffene Fläche von 1000 Hektar bezieht, ist es - wie die französischen Behörden hinzufügen - gegebenenfalls erforderlich, die im Hinblick auf die Sortenumstellung unternommenen Anstrengungen im Rahmen der Durchführung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1463/99 vorgesehenen Regelung fortzusetzen. Nach deren weiteren Ausführungen wird diese Verordnung, die ein Verbot der Neuanpflanzung von Rebflächen vorsieht und eine Regelung für die Umstellung von Rebflächen einführt eingehalten, da die angemeldeten Maßnahmen keine Erweiterung der Rebflächen "Charente" vorsehen, sondern durch Förderung der Rebflächenstilllegung einen Beitrag zu deren Anpassung an den Markt leisten. (40) Die Kommission teilt die Meinung der französischen Behörden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der endgültigen Flächenstilllegung als einem Mittel zur Unterstützung der Anpassung der Rebflächen im Gebiet "Charente" an den Markt. Dennoch kommt sie nicht umhin festzustellen, dass wegen der Freistellung der Rodung grundsätzlich keine Garantie gegeben ist, dass die Umstrukturierung von 1000 ha mit der Rodung einer gleich großen Fläche einhergeht. Da zudem die französischen Behörden in der Vergangenheit auf die Notwendigkeit einer Verkleinerung der gesamten Anbaufläche der Region (von schätzungsweise +- 80000 ha) um 15-20 % (zwischen 12000 und 16000 ha) verwiesen haben, zeigt dies, dass die bloße Umsetzung dieser Maßnahme kaum zu einer zufriedenstellenden Lösung für die betreffende Region beitragen wird. Die französischen Behörden sind sich dieser Tatsache bewusst, wenn sie vorschlagen, die Umstellung im Rahmen der neuen GMO für Wein fortzusetzen. Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage (41) In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 ist tatsächlich die Einführung einer Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vorgesehen. Zudem ist in Absatz 2 festgelegt, dass die Regelung zum Ziel hat, die Erzeugung an die Marktnachfrage anzupassen. Die französichen Behörden haben versucht, den Nachweis zu erbringen, dass diese letztgenannte Bedingung erfuellt wurde. (42) In erster Linie beanstanden die französischen Behörden die von der Kommission bewertete Menge an vermarktbarem Landwein, die ihr zufolge schätzungsweise 1,5 Mio. Hektoliter betrug. So dürfte die Umstellungsregelung zu einer Verringerung von 150000 Hektoliter Tafelwein und mit 3-jähriger Verzögerung zu einer Erzeugung von 80000 bis 90000 Hektoliter Landwein führen. (43) Den französischen Behörden zufolge wäre der Markt für Landweine im Gegensatz zu den Ausführungen der Kommission in Erwägungsgrund 9 sehr wohl in der Lage, seine Position am Weltmarkt weiter auszubauen (Erwägungsgrund 20). Die genehmigten Mengen seien in den letzten Jahren trotz eines Rückgangs der Lesemengen deutlich gestiegen, was auf die klimatischen Bedingungen in den letzten beiden Weinwirtschaftsjahren zurückzuführen sei. Der weniger stark ausgeprägte Anstieg im Jahr 1998/99 könne nicht als ein Rückgang der Nachfrage ausgelegt werden, da die Preise für Landweine in diesem Weinwirtschaftsjahr einen deutlichen Anstieg erfahren hätten: + 14 % für die roten Landweine (bis zu + 20 % bei den Weinen einer bestimmten Rebsorte) und + 11 % für die weißen Landweine (bis zu + 16 % bei den Weinen einer bestimmten Rebsorte). (44) Die nach Einleitung des Prüfverfahrens übermittelten Angaben, die wieder vom "Office national interprofessionnel des vins" (Onivins)(12) zur Verfügung gestellt wurden, bestätigen, dass in Bezug auf die Landweine der gewichtete Durchschnittspreis für rote Landweine und Rosé-Landweine zwanzig Wochen vor dem Weinwirtschaftsjahr 1999/2000 gegenüber dem vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr um 5 % zurückgegangen war (7 % bei den roten Landweinen mit Angabe der Rebsorte und 5 % bei den Roséweinen mit Angabe der Rebsorte) und um 8 % bei den weißen Landweinen (10 % bei den weißen Landweinen mit Angabe der Rebsorte). Diese Angaben, von denen nur mit der nötigen Vorsicht Gebrauch gemacht werden sollte, stimmen nicht mit der Behauptung der französischen Behörden überein, wonach der Markt für Landwein in stetiger Expansion ist. (45) Die Kommission hegt in Anbetracht der ihr zur Kenntnis gebrachten Daten und aufgrund des Fehlens einer Analyse der tatsächlichen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf den Markt weiterhin Zweifel an der Fähigkeit des Marktes, weitere Mengen Landwein aufzunehmen, die infolge einer Sortenumstellung im Gebiet "Charente" erzeugt würden. Wettbewerbsverzerrungen (46) Unter Hinweis darauf, dass die Maßnahme eine sektorale Umstellung mit Langzeitwirkungen zum Ziel hat, muss die Kommission ihre bei Einleitung des Prüfverfahrens gezogene Schlussfolgerung bestätigen, wonach die Steigerung der Erzeugung von "Landweinen" in Frankreich den in der neuen GMO für Wein enthaltenen Grundsätzen zuwiderläuft und geeignet ist, auf dem nicht durch eindeutige Wachstumssignale gekennzeichneten Weinmarkt Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen. Nach der festen Überzeugung der Kommission birgt die Tatsache, dass die aus dieser Rebflächenumstellung gewonnenen Weine auf den üblichen Weinmarkt gelangen würden - während sie gegenwärtig definitionsgemäß andere Bestimmungsorte außerhalb dieses Marktes haben - die Gefahr einer Verlagerung des Problems auf andere Märkte/Weinzonen; dies würde allerdings zu einer deutlichen Erhöhung der Erzeugung von vermarktbaren Weinen führen und somit den Zielsetzungen der neuen GMO zuwiderlaufen. (47) Die Kommission möchte unterstreichen, dass diese Schlussfolgerung auch für die frühere GMO für Wein gilt, in der ebenfalls der Grundsatz einer Nichterhöhung der Erzeugung vorgesehen ist. (48) Da nach Auffassung der Kommission die von den französischen Behörden durchgeführte Maßnahme erhebliche Wettbewerbsverzerrungen in einem Sektor hervorruft, in dem die Produktionssteigerung einer besonderen Kontrolle unterliegt und wodurch die im Gebiet "Charente" angetroffenen Probleme auf andere Regionen der Gemeinschaft verlagert werden, vertritt die Kommission die Auffassung, nur die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und speziell im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation getroffenen Maßnahmen könnten eine Berücksichtigung der allgemeinen Interessen der Marktteilnehmer sicherstellen. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat auf die Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag nicht vorrangig gegenüber den Bestimmungen der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für diesen Sektor berufen kann(13). Ihre Anwendung unterliegt nach wie vor den in den betreffenden Verordnungen vorgesehenen Bestimmungen. Die Kommission darf keine Beihilfe genehmigen, die naturgemäß mit den Bestimmungen bezüglich einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar ist oder die dem reibungslosen Funktionieren der betreffenden Marktorganisation zuwiderläuft. (49) So stellt die Kommission fest, dass es den französischen Behörden nicht gelungen ist, die Maßnahme - insbesondere durch die Umstellung der Rebflächen im Gebiet "Charente" mit gleichzeitiger erheblicher Verminderung der Anbauflächen und der Erträge - an die neuen Anforderungen des Sektors anzupassen. Aus diesem Grund muss die Kommission die Schlussfolgerung ziehen, dass die betreffende Maßnahme nicht mit den neuen Anforderungen auf Gemeinschaftsebene und somit auch nicht mit den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar ist, vor allem nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Technische Hilfe (50) Was die Maßnahme "Technische Hilfe" anbelangt, so ist aufgrund ihrer Unvereinbarkeit, zumal es sich gegenüber der vorhergehenden um eine flankierende Maßnahme handelt, ihre Anwendung nicht länger gerechtfertigt, und die Kommission kann infolgedessen ihre Gewährung nicht billigen. Förderung des Cognac (51) Da die Maßnahme "Förderung des Cognac" von den französischen Behörden zurückgezogen wurde, erübrigt sich eine diesbezügliche Würdigung durch die Kommission. V SCHLUSSFOLGERUNG (52) Die Maßnahmen, die in einer Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands und in einer flankierenden Maßnahme in Form einer technischen Hilfe für Erzeuger bestehen, kommen nicht für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag in Frage, da sie die in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein vorgesehenen Anforderungen nicht erfuellen. Daher sind sie mit dem Vertrag unvereinbar und dürfen nicht durchgeführt werden. (53) Die französischen Behörden haben am 12. März 1999 eine Verordnung zu den Bedingungen für die Gewährung einer Behilfe zur Verbesserung des Sortenbestands von Weinbaubetrieben im begrenzten Anbaugebiet "Cognac" für das Weinwirtschaftsjahr 1998/99 angenommen. Am 6. April 2000 nahmen sie eine gleichlautende Verordnung für das Weinwirtschaftsjahr 1999/2000 an. Mit diesen Verordnungen wird die der Kommission notifizierte Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt. Demnach stellt die Maßnahme eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar. (54) Die Kommission bedauert, dass die Französische Republik die besagte Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. (55) Da es sich um Beihilfen handelt, die umgesetzt wurden, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des verbindlichen Charakters der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Verfahrensregeln, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Carmine Capalongo gegen Azienda Agricola Maya(14), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland(15), vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig gegen die Bundesrepublik Deutschland(16) anerkannt hat, darf nachträglich die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfe nicht ausgeräumt werden (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und andere gegen Frankreich(17). (56) Für den Fall der Unvereinbarkeit der rechtswidrigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt entscheidet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Rückzahlung ist zur Wiederherstellung der früheren Situation erforderlich, indem sämtliche finanzielle Vorteile, in die der Empfänger der rechtswidrig gewährten Beihilfe seit dem Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfe zu Unrecht gelangte, abgeschafft werden. (57) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst die Rückforderung die Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (58) Die Beihilfen sind entsprechend den im französischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzufordern. Die Beträge schließen die Zinsen für den Zeitraum vom Tag der Auszahlung der Beihilfe bis zum Tag ihrer tatsächlichen Rückforderung ein. Sie werden auf der Grundlage des Referenzzinssatzes der Kommission berechnet, der mit Hilfe der Methode zur Festlegung der Referenz- und Aktualisierungszinssätze ermittelt wird(18). (59) Diese Entscheidung greift etwaigen Maßnahmen der Kommission hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor. (60) Die Maßnahme "Förderung des Cognac" wurde von den französischen Behörden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückgezogen. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass über die besagte Maßnahme nicht zu befinden ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von Frankreich durchgeführte Beihilfemaßnahme, die eine Ergänzung der nationalen Beihilfe zur Verbesserung des Sortenbestands von Weinbaubetrieben im begrenzten Anbaugebiet "Cognac" für die Weinwirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 darstellt, ist eine rechtswidrige gewährte und mit den Artikeln 87 bis 89 EG-Vertrag unvereinbare Beihilfe, die nicht für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag in Betracht kommt. (2) Die flankierende Maßnahme "Technische Hilfe für Erzeuger" ist unvereinbar mit den Artikeln 87 bis 89 EG-Vertrag und kommt nicht für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag in Betracht. Artikel 2 Frankreich wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilfemaßnahme aufzuheben. Artikel 3 Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilfemaßnahmen gezahlten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Artikel 4 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. September 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 359 vom 11.12.1999, S. 7. (2) JORF (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 11.4.1999 und JORF vom 23.4.2000. (3) Arriloba B, Cabernet franc N, Cabernet sauvignon N, Chardonnay B, Chasan B, Chenin B, Cot N, Gamay N mit weißem Fruchtfleisch, Merlot N und Sauvignon B. (4) ABl. L 84 vom 27.3.1987. (5) ABl. L 198 vom 26.7.1988. (6) ABl. L 264 vom 12.9.1989. (7) ABl. L 179 vom 14.7.1999. (8) ABl. L 143 vom 16.6.2000. (9) Staatliche Beihilfe Nr. 327/98, Schreiben Nr. SG(98)D/6737 vom 4. August 1998 am Frankreich. (10) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11) Die letztgenannte Ziffer weicht von derjenigen ab, die von den französischen Behörden mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 mitgeteilt wurde. (12) Bericht Nr. 70 vom 2. Februar 2000. (13) Urteil vom 26.6.1979 in der Rechtssache 177/78 Pigs and bacon Commission gegen Mc Carren and Company Limited, Sammlung der Rechtsprechung 1979, S. 2161. (14) Sammlung der Rechtsprechung 1973, S. 611. (15) Sammlung der Rechtsprechung 1973, S. 1471. (16) Sammlung der Rechtsprechung 1977, S. 595. (17) Sammlung der Rechtsprechung 1991, S. I-5505. (18) ABl. C 273 vom 9.9.1997.