Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-06-18

Quellenkennung: 32019R0980. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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he Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen. Punkt 8.2.2 Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, enthalten diese zumindest Folgendes: a)  die Bilanz, b)  die Gewinn- und Verlustrechnung, c)  die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen. Punkt 8.2.3 Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss aufzunehmen oder mittels Verweis aufzunehmen. Punkt 8.3 Prüfung der Finanzinformationen Punkt 8.3.2 Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Punkt 8.3.2 Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so ist der Jahresabschluss dahin gehend zu prüfen, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Wachstumsemissionsprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls sind folgende Informationen in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen: a)  eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; b)  eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. Punkt 8.3.3 Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. Punkt 8.4 Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten Punkt 8.4.1 Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. Punkt 8.5 Pro-forma-Finanzinformationen Punkt 8.5.1 Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung laut Artikel 1 Buchstabe e dieser Verordnung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre. Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und enthalten die darin geforderten Angaben. Den Pro-forma-Finanzinformationen wird ein Vermerk beigefügt, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde. ABSCHNITT 9 LAGEBERICHT, GEGEBENENFALLS EINSCHLIESSLICH DER NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG (Nur Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200 000 000  EUR) Punkt 9.1 Der in den Kapiteln 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU genannte Lagebericht für die Zeiträume, auf die sich die historischen Finanzinformationen beziehen, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ist mittels Verweis in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen, alternativ sind die darin enthaltenen Informationen in den genannten Prospekt einzubeziehen. Diese Anforderung gilt nur für Emittenten mit einer Marktkapitalisierung ab 200 000 000  EUR. ABSCHNITT 10 DIVIDENDENPOLITIK Punkt 10.1 Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe. Verfügt der Emittent nicht über eine etablierte Dividendenpolitik, so ist eine entsprechende negative Erklärung aufzunehmen. ABSCHNITT 11 EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL Punkt 11.1 Konditionen des Angebots Punkt 11.1.1 Gesamtbetrag der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist, die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan und die erforderlichen Maßnahmen für die Antragstellung und das Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Punkt 11.1.2 Informationen über Folgendes: a)  wo Anleger die Wertpapiere zeichnen oder ihr Vorzugszeichnungsrecht ausüben können, einschließlich der Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und der Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte; b)  die Methode und die Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung; c)  die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen; d)  eine Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist; und e)  Beschreibung des Antragsverfahrens und Angabe des Emissionstermins neuer Wertpapiere. Punkt 11.2 Verteilungs- und Zuteilungsplan Punkt 11.2.1 Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. Punkt 11.2.2 Soweit dem Emittenten bekannt, sind Informationen darüber bereitzustellen, ob Großaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten beabsichtigen, das Angebot zu zeichnen, oder ob eine Person eine Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots beabsichtigt. Punkt 11.3 Preisfestsetzung Punkt 11.3.1 Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. Falls der Preis nicht bekannt ist, der Höchstpreis oder eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. Punkt 11.4 Platzierung und Übernahme (Underwriting) Punkt 11.4.2 Alle festen Zusagen zur Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots und alle wesentlichen Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen sind vorzulegen. Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren, sind einzuschließen. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten, sowie des Namens und der Anschrift der Koordinatoren des Angebots. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. Punkt 11.4.3 Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. Punkt 11.5 Zulassung zum Handel Punkt 11.5.1 Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. Punkt 11.5.2 Gegebenenfalls Angaben zu den Unternehmen, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. Punkt 11.5.3 Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. ABSCHNITT 12 WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE Punkt 12.1 Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere Punkt 12.1.1 Beschreibung von Art und Gattung der öffentlich angebotenen Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). Punkt 12.1.2 Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. Punkt 12.1.3 Währung der Wertpapieremission. Punkt 12.1.4 Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. a)  Dividendenrechte: i)  feste(r) Termin(e), zu dem/denen der Anspruch entsteht; ii)  Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten; iii)  Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber; iv)  Dividendensatz bzw. Methode zu dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ); b)  Stimmrechte; c)  Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung; d)  Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten; e)  Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös; f)  Tilgungsklauseln; g)  Wandelbedingungen. Punkt 12.1.5 Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. Punkt 12.1.6 Gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Informationen. Punkt 12.1.7 Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Punkt 12.1.8 Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. Punkt 12.1.9 Gegebenenfalls für Zertifikate, die Aktien vertreten, Angaben gemäß Anhang 5 Abschnitt 1 und Anhang 13 Abschnitt 1 dieser Verordnung. Punkt 12.1.10 Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. Punkt 12.1.11 Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. ABSCHNITT 12A ANTEILSSCHEINE VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN DES GESCHLOSSENEN TYPS (gegebenenfalls) Punkt 12a.1 Gegebenenfalls für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs die Angaben gemäß Anhang 4. ABSCHNITT 13 GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT UND VERWENDUNG DER ERLÖSE Punkt 13.1 Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Punkt 13.2 Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner sind Angaben zur Verwendung der Erlöse zu machen, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. Punkt 13.3 Erläuterung, wie die Erlöse aus dem Angebot der Geschäftsstrategie und den strategischen Zielen entsprechen. ABSCHNITT 14 ERKLÄRUNG ZUM GESCHÄFTSKAPITAL Punkt 14.1 Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. ABSCHNITT 15 INTERESSENKONFLIKTE Punkt 15.1 Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. ABSCHNITT 16 VERWÄSSERUNG UND AKTIENBESITZ NACH DER EMISSION Punkt 16.1 Darstellung eines Vergleichs der Beteiligung am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre die neuen Wertpapiere nicht zeichnen, und getrennt davon unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben. ABSCHNITT 17 VERFÜGBARE DOKUMENTE Punkt 17.1 Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Wachstumsemissionsprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können: a)  die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b)  sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Wachstumsemissionsprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. Punkt 17.2 Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. (*1)    Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2810/oj). ANHANG 35 EU-WACHSTUMSEMISSIONSPROSPEKT FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE ABSCHNITT 1 ZUSAMMENFASSUNG Punkt 1 Eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung. ABSCHNITT 2 RISIKOFAKTOREN Punkt 2.1 Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts bestätigt. Punkt 2.2 Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts bestätigt. Kategorie A ABSCHNITT 3 ANGABEN ZUM EMITTENTEN Punkt 3.1 Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich: a)  des Ortes, an dem der Emittent registriert ist; b)  seiner Registrierungsnummer und seiner Rechtsträgerkennung („LEI“); c)  seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung; d)  der Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist; e)  des Landes seiner Gründung; f)  der Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder des Hauptortes der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch); g)  gegebenenfalls seiner Website; h)  einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des EU-Wachstumsemissionsprospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweis in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufgenommen wurden; i)  gegebenenfalls Ratings, die für den Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden. Punkt 3.2 Jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind. ABSCHNITT 4 VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Punkt 4.1 Verantwortlichkeitserklärung Punkt 4.1.1 Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Wachstumsemissionsprospekt verantwortlich sind, und Erklärung der für den EU-Wachstumsemissionsprospekt Verantwortlichen, dass die im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. Kategorie A Punkt 4.1.2 Wird in den EU-Wachstumsemissionsprospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a)  Name, b)  Geschäftsadresse, c)  Qualifikationen, und d)  (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. Kategorie A Punkt 4.2 Erklärung zur zuständigen Behörde Punkt 4.2.1 In der Erklärung ist a)  anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Wachstumsemissionsprospekt im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; b)  darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich der EU-Wachstumsemissionsprospekt bezieht, darstellt; c)  darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde den EU-Wachstumsemissionsprospekt nur als die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat; und d)  darauf hinzuweisen, dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. Kategorie A ABSCHNITT 5 WACHSTUMSSTRATEGIE UND ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT Punkt 5.1 Kurze Beschreibung der Geschäftsstrategie des Emittenten, einschließlich des Wachstumspotenzials. Punkt 5.2 Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich: a)  der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen; b)  der Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten; c)  der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist. ABSCHNITT 6 ORGANISATIONSSTRUKTUR Punkt 6.1 Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im EU-Wachstumsemissionsprospekt bereits vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur. ABSCHNITT 7 UNTERNEHMENSFÜHRUNG Punkt 7.1 Kurze Beschreibung der Arbeitsweise des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats und der Unternehmensführung. Punkt 7.2 Angabe des Namens und der Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind: a)  Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgane; b)  persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. ABSCHNITT 8 FINANZINFORMATIONEN Punkt 8.1 Abschlüsse Punkt 8.1.1 Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor Billigung des EU-Wachstumsemissionsprospekts abdecken (oder einen kürzeren Zeitraum, falls der Emittent seit weniger als 12 Monaten tätig ist). Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. Punkt 8.2 Rechnungslegungsstandards Punkt 8.2.1 Die Finanzinformationen sind gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen: a)  den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaates für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert; b)  den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen. Punkt 8.2.2 Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, enthalten diese zumindest Folgendes: a)  die Bilanz, b)  die Gewinn- und Verlustrechnung, c)  die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen. Punkt 8.2.3 Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss aufzunehmen oder mittels Verweis aufzunehmen. Punkt 8.3 Prüfung der Finanzinformationen Punkt 8.3.1 Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Punkt 8.3.2 Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so ist der Jahresabschluss dahin gehend zu prüfen, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Wachstumsemissionsprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls sind folgende Informationen in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen: a)  eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; b)  eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. Punkt 8.3.3 Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. Punkt 8.4 Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten Punkt 8.4.1 Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. ABSCHNITT 9 EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL Punkt 9.1 Konditionen des Angebots Punkt 9.1.1 Die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan, erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung und Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Das Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Kategorie C Punkt 9.1.2 Informationen über Folgendes: a)  wo Anleger die Wertpapiere zeichnen können, einschließlich der Verhandelbarkeit von Zeichnungsrechten und der Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte; b)  die Methode und die Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.