Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-06-18

Quellenkennung: 32019R0980. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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c)  die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen; d)  eine Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist; und e)  Beschreibung des Antragsverfahrens und Angabe des Emissionstermins neuer Wertpapiere. Kategorie C Punkt 9.2 Verteilungs- und Zuteilungsplan Punkt 9.2.1 Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. Kategorie C Punkt 9.3 Preisfestsetzung Punkt 9.3.1 Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. Kategorie C Punkt 9.3.2 Falls der Preis nicht bekannt ist, eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. Kategorie B Punkt 9.4 Platzierung und Übernahme (Underwriting) Punkt 9.4.1 Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Kategorie C Punkt 9.4.2 Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. Kategorie C Punkt 9.5 Zulassung zum Handel Punkt 9.5.1 Gegebenenfalls Angabe desjenigen KMU-Wachstumsmarkts oder MTF, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden. Kategorie C Punkt 9.5.2 Gegebenenfalls Angaben zu den Unternehmen, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. Kategorie C Punkt 9.5.3 Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. Kategorie C ABSCHNITT 10 WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE Punkt 10.1 Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere   Punkt 10.1.1 Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere. Kategorie B Punkt 10.1.2 Die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). Kategorie C Punkt 10.1.3 Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. Kategorie A Punkt 10.1.4 Währung der Wertpapieremission. Kategorie C Punkt 10.1.5 Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. Kategorie A Punkt 10.1.6 Eine Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaiger Beschränkungen dieser Rechte. Kategorie B Punkt 10.1.7 a)  Nominaler Zinssatz; Kategorie C b)  Bestimmungen zur Zinsschuld; Kategorie B c)  Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; Kategorie C d)  Zinsfälligkeitstermine; Kategorie C e)  Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. Kategorie B Ist der Zinssatz nicht festgelegt, a)  Angabe der Art des Basiswerts; Kategorie A b)  Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; Kategorie C c)  Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; Kategorie B d)  alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; Kategorie C e)  Name der Berechnungsstelle; Kategorie C f)  wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird. Kategorie B Punkt 10.1.8 Fälligkeitstermin. Kategorie C Punkt 10.1.9 Angabe der Rendite. Kategorie C Punkt 10.1.10 Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. Kategorie A Punkt 10.1.11 Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Kategorie C Punkt 10.1.12 Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. Punkt 10.1.13 Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. Kategorie C ABSCHNITT 11 GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND GEGEBENENFALLS ESG-BEZOGENE INFORMATIONEN Punkt 11.1 Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Kategorie C Punkt 11.2 Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner sind Angaben zur Verwendung der Erlöse zu machen, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. Kategorie C Punkt 11.3 Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. ABSCHNITT 12 INTERESSENKONFLIKTE Punkt 12.1 Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. Kategorie C ABSCHNITT 13 VERFÜGBARE DOKUMENTE Punkt 13.1 Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Wachstumsemissionsprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können: a)  die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b)  sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Wachstumsemissionsprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. Punkt 13.2 Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. ( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1). ( 3 ) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj). ( 4 ) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64). ( 5 ) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). ( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.