Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-06-18

Quellenkennung: 32019R0980. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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EU-Folgeregistrierungsformular Verantwortlichen, dass die im EU-Folgeregistrierungsformular enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass das EU-Folgeregistrierungsformular keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. Punkt 3.1.2 Wird in das EU-Folgeregistrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a)  Name, b)  Geschäftsadresse, c)  Qualifikationen, und d)  (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. Punkt 3.2 Erklärung zur zuständigen Behörde Punkt 3.2.1 In der Erklärung ist a)  anzugeben, welche zuständige Behörde das EU-Folgeregistrierungsformular im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; b)  darauf hinzuweisen, dass diese Billigung keine Befürwortung des Emittenten, auf die sich das EU-Folgeregistrierungsformular bezieht, darstellt; c)  darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde das EU-Folgeregistrierungsformular nur als die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat; und d)  darauf hinzuweisen, dass das EU-Folgeregistrierungsformular nach Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. ABSCHNITT 4 FINANZINFORMATIONEN Punkt 4.1 Abschlüsse Punkt 4.1.1 (kleinanlegerspezifisch) Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. Punkt 4.1.2 (großanlegerspezifisch) Offenzulegende Jahresabschlüsse, die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. Punkt 4.2 Prüfung der Finanzinformationen Punkt 4.2.1 Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Punkt 4.2.2 Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss dahin gehend geprüft werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Folgeregistrierungsformulars ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls müssen folgende Informationen in das EU-Folgeregistrierungsformular aufgenommen werden: a)  eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; b)  eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. Punkt 4.2.3 Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. Punkt 4.3 Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten Punkt 4.3.1 Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. ABSCHNITT 5 TRENDINFORMATIONEN Punkt 5.1 Eine Beschreibung a)  jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses; b)  jeder wesentlichen Änderung der Finanz- und Ertragslage der Gruppe seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden. Wenn sich die unter Buchstabe a oder b genannten Trends nicht wesentlich ändern, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gegebenenfalls können weitere negative Erklärungen abgegeben werden. Die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen dürfen ausschließlich auf qualitativer Grundlage bereitgestellt werden. Quantitative Prognosen sind nicht erforderlich. ABSCHNITT 6 VERFÜGBARE DOKUMENTE Punkt 6.1 Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Folgeregistrierungsformulars die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können: a)  die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b)  sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das EU-Folgeregistrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. Punkt 6.2 Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. ANHANG 33 EU-FOLGEWERTPAPIERBESCHREIBUNG FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE ABSCHNITT 1 RISIKOFAKTOREN Punkt 1.1 Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt der EU-Folgewertpapierbeschreibung bestätigt. Kategorie A ABSCHNITT 2 VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Punkt 2.1 Verantwortlichkeitserklärung Punkt 2.1.1 Informationen über die Personen, die für die Informationen in der EU-Folgewertpapierbeschreibung verantwortlich sind, und Erklärung der für die EU-Folgewertpapierbeschreibung Verantwortlichen, dass die in der EU-Folgewertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass die EU-Folgewertpapierbeschreibung keine Auslassungen aufweist, die ihre Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. Kategorie A Punkt 2.1.2 Wird in die EU-Folgewertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a)  Name, b)  Geschäftsadresse, c)  Qualifikationen, und d)  (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. Kategorie A Punkt 2.2 Erklärung zur zuständigen Behörde Punkt 2.2.1 In der Erklärung ist a)  anzugeben, welche zuständige Behörde die EU-Folgewertpapierbeschreibung im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; b)  darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich die EU-Folgewertpapierbeschreibung bezieht, darstellt; c)  darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde die EU-Folgewertpapierbeschreibung nur als die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat; und d)  darauf hinzuweisen, dass die EU-Folgewertpapierbeschreibung nach Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. Kategorie A ABSCHNITT 3 EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL Punkt 3.1 Konditionen des Angebots (kleinanlegerspezifisch) Punkt 3.1.1 (kleinanlegerspezifisch) Die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan, erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung und Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Das Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Kategorie C Punkt 3.1.2 (kleinanlegerspezifisch) Informationen über Folgendes: a)  wo Anleger die Wertpapiere zeichnen können, einschließlich der Verhandelbarkeit von Zeichnungsrechten und der Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte; b)  die Methode und die Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung; c)  die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen; d)  eine Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist; und e)  Beschreibung des Antragsverfahrens und Angabe des Emissionstermins neuer Wertpapiere. Kategorie C Punkt 3.2 Verteilungs- und Zuteilungsplan (kleinanlegerspezifisch) Punkt 3.2.1 (kleinanlegerspezifisch) Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. Kategorie C Punkt 3.3 Preisfestsetzung (kleinanlegerspezifisch) Punkt 3.3.1 (kleinanlegerspezifisch) Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. Kategorie C Punkt 3.3.2 (kleinanlegerspezifisch) Falls der Preis nicht bekannt ist, eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. Kategorie B Punkt 3.4 Platzierung und Übernahme (Underwriting) (kleinanlegerspezifisch) Punkt 3.4.1 (kleinanlegerspezifisch) Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Kategorie C Punkt 3.4.3 (kleinanlegerspezifisch) Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. Kategorie C Punkt 3.5 Zulassung zum Handel Punkt 3.5.1 Gesamtbetrag der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere. Kategorie C Punkt 3.5.2 Gegebenenfalls Angabe des geregelten Marktes, KMU-Wachstumsmarktes oder MTF, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden. Kategorie C Punkt 3.5.3 Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. Kategorie C ABSCHNITT 4 WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE Punkt 4.1 Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere Punkt 4.1.1 Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere. Kategorie B Punkt 4.1.2 Die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). Kategorie C Punkt 4.1.3 Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. Kategorie A Punkt 4.1.4 Währung der Wertpapieremission. Kategorie C Punkt 4.1.5 Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. Kategorie A Punkt 4.1.6 Eine Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaiger Beschränkungen dieser Rechte. Kategorie B Punkt 4.1.7 a)  Nominaler Zinssatz; Kategorie C   b)  Bestimmungen zur Zinsschuld; Kategorie B c)  Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; Kategorie C d)  Zinsfälligkeitstermine; Kategorie C e)  Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. Kategorie B Ist der Zinssatz nicht festgelegt, a)  Angabe der Art des Basiswerts; Kategorie A b)  Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; Kategorie C c)  Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; Kategorie B d)  alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; Kategorie C e)  Name der Berechnungsstelle; Kategorie C f)  wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird (kleinanlegerspezifisch). Kategorie B Punkt 4.1.8 Fälligkeitstermin. Kategorie C Punkt 4.1.9 Angabe der Rendite. Kategorie C Punkt 4.1.10 Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. Kategorie A Punkt 4.1.11 (kleinanlegerspezifisch) Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Kategorie C Punkt 4.1.12 Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. Punkt 4.1.13 Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. Kategorie C ABSCHNITT 5 GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT/KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND GEGEBENENFALLS ESG-BEZOGENE INFORMATIONEN Punkt 5.1 (kleinanlegerspezifisch) Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und/oder die Zulassung zum Handel und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Kategorie C Punkt 5.2 (großanlegerspezifisch) Die Zweckbestimmung der Erlöse und die geschätzten Nettoerlöse. Kategorie C Punkt 5.3 (großanlegerspezifisch) Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel. Kategorie C Punkt 5.4 Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. ABSCHNITT 6 INTERESSENKONFLIKTE Punkt 6.1 Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. Kategorie C ANHANG 34 EU-WACHSTUMSEMISSIONSPROSPEKT FÜR DIVIDENDENWERTE ABSCHNITT 1 ZUSAMMENFASSUNG Punkt 1.1 Eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung. ABSCHNITT 2 RISIKOFAKTOREN Punkt 2.1 Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, und Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts bestätigt. ABSCHNITT 3 ANGABEN ZUM EMITTENTEN Punkt 3.1 Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich: a)  des Ortes, an dem der Emittent registriert ist; b)  seiner Registrierungsnummer und seiner Rechtsträgerkennung (LEI); c)  seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung; d)  der Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist; e)  des Landes seiner Gründung; f)  der Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder des Hauptortes der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch); g)  gegebenenfalls seiner Website; h)  einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des EU-Wachstumsemissionsprospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweis in den EU-Wachstumsemissionsprospekts aufgenommen wurden. ABSCHNITT 4 VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Punkt 4.1 Verantwortlichkeitserklärung Punkt 4.1.1 Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Wachstumsemissionsprospekt verantwortlich sind, und Erklärung der für den EU-Wachstumsemissionsprospekt Verantwortlichen, dass die im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. Punkt 4.1.2 Wird in den EU-Wachstumsemissionsprospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a)  Name, b)  Geschäftsadresse, c)  Qualifikationen, und d)  (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. Punkt 4.2 Erklärung zur zuständigen Behörde Punkt 4.2.1 In der Erklärung ist a)  anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Wachstumsemissionsprospekt im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; b)  darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich der EU-Wachstumsemissionsprospekt bezieht, darstellt; c)  darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde den EU-Wachstumsemissionsprospekt nur als die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat; und d)  darauf hinzuweisen, dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. ABSCHNITT 5 WACHSTUMSSTRATEGIE UND ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT Punkt 5.1 Wachstumsstrategie und -ziele Punkt 5.1.1 Beschreibung der Geschäftsstrategie, einschließlich des Wachstumspotenzials und der Erwartungen für die Zukunft, sowie der strategischen Ziele des Emittenten (sowohl in finanzieller als auch in einer etwaigen nichtfinanziellen Hinsicht). In dieser Beschreibung sind auch die zukünftigen Herausforderungen und die Aussichten des Emittenten zu berücksichtigen. Punkt 5.2 Haupttätigkeiten und wichtigste Märkte Punkt 5.2.1 Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich: a)  der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen; b)  Angaben über etwaige wichtige neue Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die seit der Veröffentlichung des letzten geprüften Abschlusses eingeführt wurden; c)  einer Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, einschließlich Marktwachstum, Trends und Wettbewerbslage. Punkt 5.3 Investitionen Punkt 5.3.1 Sofern nicht an anderer Stelle im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthalten, eine Beschreibung (einschließlich des Betrags) der wesentlichen Investitionen seit dem Ende des von den in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufgenommenen historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums bis zum Datum des EU-Wachstumsemissionsprospekts und gegebenenfalls eine Beschreibung aller wesentlichen laufenden oder bereits fest zugesagten Investitionen des Emittenten. Punkt 5.4 Gewinnprognosen und -schätzungen Punkt 5.4.1 Hat ein Emittent eine nach wie vor ausstehende und gültige Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, ist diese Prognose oder Schätzung in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen. Punkt 5.4.2 Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese nach wie vor ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung mit einer Erläuterung abzugeben, warum diese Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. ABSCHNITT 6 ORGANISATIONSSTRUKTUR Punkt 6.1 Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im EU-Wachstumsemissionsprospekt bereits vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur. ABSCHNITT 7 UNTERNEHMENSFÜHRUNG Punkt 7.1 Folgende Angaben zu den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans, sämtlichen Mitgliedern der oberen Führungsebene, die für die Feststellung, ob der Emittent über die für die Führung seiner Geschäfte erforderliche Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt, relevant sind, und im Falle einer Kommanditgesellschaft auf Aktien folgende einschlägigen Informationen über die persönlich haftenden Gesellschafter: a)  Namen und Geschäftsanschriften dieser Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten, ihrer einschlägigen Führungskompetenzen und -erfahrungen und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind; b)  Angaben zur Art etwaiger verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen diesen Personen; c)  Angaben — zumindest für die letzten fünf Jahre — zu etwaigen Verurteilungen wegen betrügerischer Handlungen und Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannten Personen vonseiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und Angabe des Umstands, ob diese Personen jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten als untauglich angesehen wurden. Liegen keine der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. ABSCHNITT 8 FINANZINFORMATIONEN Punkt 8.1 Abschlüsse Punkt 8.1.1 Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor Billigung des EU-Wachstumsemissionsprospekts abdecken (oder einen kürzeren Zeitraum, falls der Emittent seit weniger als 12 Monaten tätig ist). Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. Punkt 8.2 Rechnungslegungsstandards Punkt 8.2.1 Die Finanzinformationen sind gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen: a)  den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaates für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert; b)  den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.